N 23 juin 1988
882
Motion Nabholz
88.358 Motion Brügger Bundesgesetz über die Militärversicherung. Revision Assurance militaire. Révision de la loi
Wortlaut der Motion vom 9. März 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, die Bestimmungen in Arti- kel 28 der Militärversicherung den heutigen Verhältnissen anzupassen, damit wenigstens die effektiven Kosten gedeckt werden.
Texte de la motion du 9 mars 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'adapter les dispositions de l'article 28 de l'assurance militaire aux conditions actuelles afin que les frais effectifs au moins soient couverts.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Borel, Braunschweig, Bundi, Danuser, Euler, Fankhauser, Fehr, Hafner Ursula, Hubacher, Lanz, Ledergerber, Mauch Ursula, Meizoz, Morf, Ott, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruffy, Ulrich, Zbinden Hans, Züger (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Artikel 28 der Militärversicherung regelt die Entschädigung für die Bestattungskosten des verunfallten Wehrmanns. Der vorgesehene Höchstbetrag von 1200 Franken entspricht bei weitem nicht den heutigen Realitäten und bedarf dringend einer Anpassung. Der Tod eines Wehrmanns ist ein tragi- sches Ereignis und bedeutet vor allem für dessen Angehö- rige einen praktisch unersetzbaren Verlust.
Die Militärversicherung regelt grundsätzlich die Entschädi- gungsfragen und die Rentenansprüche der Hinterbliebenen. Dabei zeigt die Erfahrung, dass die gesetzlichen Bestim- mungen allzu starre Rahmenbedingungen festlegen, so dass bei der Anwendung dieses Gesetzes in gar manchen Fällen die Berücksichtigung gerechtfertigter Ansprüche nicht möglich ist.
Die Entschädigungsfrage der Bestattungskosten muss min- destens so geregelt sein, dass wenigstens die effektiven Kosten gedeckt sind.
Falsch ist es, wenn Beamte, um berechtigte Ansprüche zu befriedigen, sich unter der Hand bei den Sozialwerken der Armee melden. Angehörige des verunfallten Wehrmanns sind keine Sozialfälle und dürfen nicht zu Bittstellern degra- diert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 mai 1988
Die Forderung nach einer Erhöhung der Bestattungsent- schädigung ist zwar begründet. Da aber zurzeit die Totalre- vision des Militärversicherungsgesetzes (MVG) vorbereitet wird und schon weit fortgeschritten ist, sollte die Bestat- tungsentschädigung nicht mit einer besonderen Teilrevi- sion, sondern im Rahmen der Totalrevision angemessen erhöht werden. Der Bundesrat empfiehlt deshalb, den Vor- stoss in ein Postulat umzuwandeln.
Tatsächlich ist die in Artikel 28 MVG vorgesehene Entschä- digung von 1200 Franken (wenn die Bestattung durch die Truppe erfolgt) bzw. von 2000 Franken (bei ziviler Bestat- tung) heute nicht mehr angemessen. Das hat auch die Kommission für Soziale Sicherheit des Nationalrats festge- stellt, als sie u. a. wegen Ungenügens der Militärversiche- rungsleistungen in einzelnen Punkten ihre Motion vom 1. Juni 1981 zur Totalrevision des MGV einreichte. Auch die Finanzkommisison des Nationalrats regte in der Empfeh- lung Nr. 7 vom 18. Juni 1981 zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Militärdepartements eine Erhöhung der Bestattungsentschädigung an.
Im Rahmen der laufenden Totalrevision des MVG ist vorge- sehen, die Bestattungsentschädigung auf ein zeitgemässes Niveau anzuheben. Der Entwurf der Verwaltung für ein revi- diertes MVG wird im Laufe dieses Jahres in die Vernehmlas- sung bei Kantonen, Parteien und Interessenverbänden geschickt. Die Verabschiedung der Botschaft des Bundes- rats ist für Ende 1989 geplant. Mit einer Teilrevision könnte die Bestattungsentschädigung also nicht früher als mit der Totalrevision erhöht werden. Um Härten zu vermeiden, wer- den bei Todesfällen von Angehörigen der Armee jeweils aus einem von der Militärversicherung und der Soldatenfür- sorge gemeinsam verwalteten Fonds Zuschüsse gewährt, welche eine angemessene Abgeltung der Bestattungsko- sten ermöglichen. Diese Praxis soll bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes fortgeführt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
88.402
Motion Nabholz BVG. Vorsorgeverlust bei Scheidung LPP. Perte de la prévoyance en cas de divorce
Wortlaut der Motion vom 16. März 1988
Der Bundesrat wird beauftragt, das geltende Abtretungsver- bot anwartschaftlicher Pensionskassenleistungen im Schei- dungsfall aufzuheben und die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um die während der Ehejahre begründeten anwartschaftlichen Ansprüche an die Pensionskasse zwi- schen den Ehegatten aufzuteilen.
Dabei sind die Regeln zur Bestimmung der während der Ehedauer begründeten Freizügigkeitsleistung bzw. das die- ser Leistung entsprechende, während der Ehe angesam- melte Kapital sowie der Zeitpunkt und die Form der Ausrich- tung zu definieren.
Texte de la motion du 16 mars 1988
Le Conseil fédéral est chargé d'une part de lever, en cas de divorce, l'interdiction de céder les droits à de futures presta- tions d'une caisse de retraite et d'autre part de créer les bases légales nécessaires pour partager les droits à de futures prestations de la caisse de retraite acquis pendant la durée du mariage entre les conjoints qui divorcent.
Il conviendra à cet effet de fixer des règles permettant de définir le montant auquel correspondent les droits aux pres- tations de libre passage acquis pendant le mariage ainsi que le moment et la forme du versement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Bär, Bäumlin Ursula, Büttiker, Couchepin, Daepp, Danuser, Déglise, Die- ner, Dormann, Engler, Eppenberger Susi, Fäh, Fankhauser, Fischer-Sursee, Grendelmeier, Günter, Hafner Ursula, Hal- ler, Leutenegger Oberholzer, Loretan, Maeder, Müller-Aar- gau, Müller-Meilen, Paccolat, Petitpierre, Philipona, Pidoux, Rebeaud, Reimann Maximilian, Scheidegger, Segond, Sei- ler Rolf, Spoerry, Stamm, Stocker, Tschuppert, Uchtenha- gen, Ulrich, Wanner, Wyss Paul, Zölch (42)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die geschiedene Frau ist bezüglich der Alterssicherung in mehrfacher Hinsicht benachteiligt. Im Rahmen der AHV bewirken die Ehejahre ohne oder mit einem geringen Erwerbseinkommen (trotz Vergleichsrechnung), dass die Altersrente sehr klein ausfallen kann. Auch auf die zweite
Motion der LdU/EVP-Fraktion
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Säule wirken sich verschiedene Faktoren für den Aufbau einer genügenden Alterssicherung bei den Frauen negativ aus. Unter anderem sind dies: ungünstiger Karriereverlauf, wenn eine Frau wegen der Kinder während der Ehe und auch nach einer Scheidung nicht oder nur in Teilzeit tätig sein kann; tiefe Löhne in typischen Frauenberufen; Wieder- einstiegsproblematik. Die heutige Scheidungspraxis zu Arti- kel 151 und 152 ZGB hat sich eindeutig in Richtung Ueberg- angsrenten entwickelt, so dass auch bei Scheidungen lang- jähriger Ehen nur noch in Ausnahmefällen Renten über das AHV-Alter hinaus ausgerichtet werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 mai 1988
Zurzeit ist die Revision des Scheidungsrechts in Vorberei- tung. Die Neuregelung wird sich auch auf die berufliche Vorsorge auswirken. Im Katalog, der im Hinblick auf die für das Jahr 1995 vorgegebene Revision des BVG ausgearbeitet worden ist, befindet sich somit auch die Anpassung des BVG an die künftigen Bestimmungen des Scheidungs- rechts.
Der Bundesrat erachtet es daher im jetzigen Zeitpunkt als verfrüht, das Abtretungsverbot sowohl im BVG als auch im 'OR unverzüglich im Sinn der Motionärin zu ändern. Zudem erweist sich der ganze Problemkreis als komplex. Er kann daher nicht für sich allein neu geregelt werden, sondern ist in einem grösseren Zusammenhang zu betrachten. So ist das Postulat der Gleichbehandlung von Mann und Frau 'in der beruflichen Vorsorge bei den Abklärungen ebenfalls zu berücksichtigen. Im weiteren muss vorher das Problem der Freizügigkeit im OR besser gelöst werden, soll die von der Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung anlässlich einer Ehescheidung werden nebst den vorhande- nen Vermögenswerten nur Versicherungen mit einem festen Anspruch auf zukünftige Leistungen (insbesondere Lebens- versicherungen mit Rückkaufswert) aufgeteilt. Nicht einbe- zogen werden bloss anwartschaftliche Versicherungslei- stungen, deren Ausrichtung vom Eintritt bestimmter Bedin- gungen, z. B. Erreichen eines bestimmten Alters, abhänging sind. Inbesondere können die Leistungen der zweiten Säule nur dann in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbe- zogen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Scheidung bereits fällig sind, respektive bereits ausgerichtet werden. Ausgeschlossen sind zukünftige Leistungen.
Durch die Ausklammerung zukünftiger Pensionskassenan- sprüche wird der partnerschaftliche Gedanke des neuen Ehrechts ausgehöhlt, weil erhebliche Werte nicht in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen werden können. Davon sind vor allem Frauen betroffen, weil bei kleineren und mittleren Einkommen oft die Altersvorsorge im Rahmen der zweiten Säule die einzige massgebende Rücklage des Ehepaars darstellt. In Fällen, wo kein eheli- cher Vorschlag erzielt wird, respektive derselbe nur äusserst bescheiden ausfällt, steht derjenige Ehepartner, der keine genügende Altersvorsorge treffen konnte (zumeist die Ehe- frau) ohne jeglichen Vermögensrückhalt im Alter da. Der Verlust der Altersvorsorge im Falle der Scheidung wird deshalb in allen Beiträgen beklagt, die sich mit der Stellung der Frau in der zweiten Säule befassen.
Das Instrument des BVG, mit dem in anderen Fällen der Vorsorgeschutz über die Dauer des dem Vorsorgeschutz zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses erhalten werden kann, ist die Freizügigkeit. So endet die Versicherung in der beruflichen Vorsorge grundsätzlich mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Zwecks Erhaltung des Vorsorgeschut- zes ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer das angesparte Alterskapital als Freizügigkeit mitzugeben. Wenn der Arbeit- nehmer eine neue Stelle antritt, kann er das Kapital in die neue Vorsorgeeinrichtung einbringen, andernfalls wird eine Freizügigkeitspolice errichtet, aus der bei Eintritt eines ver- sicherten Risikos die gesetzlichen Leistungen erbracht werden.
Der Verlust der Vorsorge durch die Auflösung der Ehe stellt ein analoges Problem dar, das genau gleich gelöst werden
könnte. Jeder Ehegatte erhält eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des halben Freizügigkeitsanspruchs des andern, den sich dieser während der Dauer der Ehe erworben hat. Mit der Lösung wird der Gehalt von Artikel 163 ZGB, wonach Erwerbstätigkeit und Kindererziehung bzw. Hausarbeit gleichwertig sind, realisiert. Der nichterwerbstätige Ehe- gatte wird nicht bestraft für die Uebernahme dieser Aufga- ben. Mit der vorgeschlagenen Lösung wird der Grundge- danke des neuen Eherechts insbesondere auch durch Ana- logie mit dem neuen Güterrecht auf das Sozialversiche rungsrecht übertragen.
Motionärin anvisierte Verbesserung der Vorsorge des geschiedenen Ehepartners über die Freizügigkeit geregelt werden. Materiell hätte eine Aufspaltung der Vorsorge zwi- schen den Ehegatten tiefgreifende Auswirkungen auf das bestehende Vorsorgesystem, würde doch sowohl die Vor- sorge des betreffenden Versicherten geschmälert, als auch jene seiner Hinterbliebenen, insbesondere der Kinder.
Zur Abklärung des ganzen Problemkomplexes bedarf es somit umfassende und gründliche Studien, zumal die Aus- wirkungen einer allfälligen Aenderung der rechtlichen Qua- lifikation von Anwartschaften auf das gesamte Rechtsystem noch nicht abgeschätzt werden können.
Da solche Abklärungen im Rahmen der erwähnten Revison des BVG durchaus am Platz sind, ist der Bundesrat bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulats entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.820
Motion der LdU/EVP-Fraktion Chlorierte Kohlenwasserstoffe. Verbot
Motion du groupe Adl/PEP Hydrocarbures chlorés. Interdiction
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986
Der Bundesrat wird aufgefordert, ein prinzipielles Verbot von chlorierten Kohlenwasserstoffen zu erlassen.
Ausnahmen sind dort zuzulassen, wo chlorierte Kohlen- wasserstoffe zur Fortführung des Betriebes im bisherigen Rahmen nicht durch andere Stoffe ersetzt werden können. Die Verwendung muss in geschlossenen Kreisläufen erfol- gen und durch das Bundesamt für Umweltschutz und die Kantonschemiker regelmässig kontrolliert werden.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de décréter une interdiction générale d'utiliser des hydrocarbures chlorés.
Il prévoira cependant des exceptions, dans les cas où la poursuite de l'exploitation dans la même mesure qu'aupara- vant, exige absolument l'emploi d'hydrocarbures chlorés à l'exclusion de toute autre substance de remplacement. Tou- tefois les hydrocarbures chlorés devront être utilisés dans des circuits fermés. Leur emploi sera en outre contrôlé à intervalles réguliers par l'Office fédéral de la protection de l'environnement et par les chimistes cantonaux.
Sprecher - Porte-parole: Maeder
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Fälle von Grundwasservergiftungen durch chlorierte Kohlenwasserstoffe (vor allem Tri- und Perchloraethylen) nehmen in der Schweiz und im Ausland weiterhin zu. Bei- spiele aus der Schweiz: Muhen, Rikon, Dietikon, Schlieren,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Nabholz BVG. Vorsorgeverlust bei Scheidung Motion Nabholz LPP. Perte de la prévoyance en cas de divorce
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Dans
In
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1988
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II
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance Seduta
Geschäftsnummer 88.402
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 23.06.1988 - 08:00
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Data
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