875
Petitionen
Der aufgezeigte Weg ist nach der Meinung der Kommission und der meisten Sprecher hier nicht zweckmässig. Daher abermals der Antrag der Kommissionsmehrheit, der Initia- tive sei keine Folge zu geben, hingegen sei das Postulat zu überweisen.
In diesem Zusammenhang darf ich darauf aufmerksam machen, dass die Tatsache, dass kein Mitglied des Bundes- rates unseren Beratungen beiwohnt, nicht auf Geringschät- zung des Gegenstands zurückzuführen ist. Es handelt sich um alten Brauch und Recht, dass die Mitglieder des Bundes- rats sich zurückziehen, wenn wir parlamentarische Initiati- ven behandeln und höchstens dann an den Beratungen teilnehmen, wenn parlamentarische Vorstösse aus den Initiativen hervorgehen.
Zwar liegt hier ein Postulat vor. Die Kommission hat aber den Weg des schriftlichen Verfahrens gewählt. Der Bundes- rat hat schriftlich geantwortet und erklärt, er sei bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Somit ergibt sich die Notwen- digkeit der Teilnahme nicht.
Im übrigen ist mit Herrn Widmer, Vizedirektor des Bundes- amtes für Justiz, jener Mann hier, der seit sechzehn Jahren mit dieser Frage befasst wäre, aber nie dazu kommt, die Sache zu prüfen. Immerhin steckte er mir vorhin einen Spickzettel zu, worauf er schreibt, dass jetzt im Departement eine Arbeitsgruppe für die Revision des Haftpflichtrechts in Bildung begriffen ist und dass man denkt, bis nächstes Jahr ein Konzept für eine in Angriff zu nehmende Gesamtrevision vorzulegen. Ich bin sicher, dass die heutige Diskussion in diese Arbeiten einfliessen wird.
Ich bitte Sie nochmals, gemäss Kommissionsantrag der Initiative keine Folge zu geben und das Postulat zu über- weisen.
M. Baggi, rapporteur: Les interventions ont confirmé que la question soulevée par Mme Grendelmeier est importante et qu'elle sensibilise tout le monde. C'est une raison de plus pour la majorité de la commission de soutenir le postulat qu'elle a proposé. Il n'est pas juste d'affirmer qu'en Suisse le patient est impuissant face au médecin. Etant avocat de profession, je m'aperçois que le médecin n'est pas tout- puissant, le malade a des droits que les tribunaux reconnais- sent.
Évidemment, Mme Grendelmeier l'a souligné, la profession de médecin est l'une des plus dangereuses qui soient; un accident est vite arrivé. N'oublions pas non plus que le client est une personne malade qui s'adresse au médecin. Pour- rait-elle lui dire: c'est votre faute? C'est peut-être aller un peu loin dans le cours d'une telle discussion.
Il est plus sage d'envisager ce problème dans le cadre plus général de la révision du droit sur la responsabilité civile. Cela prendra beaucoup de temps, le train n'est pas encore en marche.
Le président de la commission vient de le rappeler, M. Pierre Widmer, vice-directeur de l'Office fédéral de la justice, a communiqué quasi officiellement que la commission est en train de se constituer et qu'elle entrera en fonctions cet été déjà.
Toutes ces interventions conduiront effectivement à un changement et à une règle du droit plus applicable.
. En conclusion, je vous prie d'accepter le postulat et de ne pas donner suite à l'initiative.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
78 Stimmen 42 Stimmen
Postulat der Kommission - Postulat de la commission
Präsident: Die Kommission beantragt die Ueberweisung des Postulates. Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegen- zunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Präsident: Ich beantrage Ihnen, die Traktandenliste insofern zu kürzen, als wir jetzt zum Traktandum Petitionen überge- hen würden, um die Petitionen, die persönlichen Vorstösse und die Schlussabstimmungen noch vor 14.00 Uhr bewälti- gen zu können.
Sie sind damit einverstanden.
Petitionen - Pétitions
88.251 Louis Ernst. Ergänzung von Artikel 21 Absatz 2 AHVG Louis Ernst. Modification de l'article 21, 2ème alinéa LAVS
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Da der Petent am 28. November 1921 geboren ist, entstand sein Rentenanspruch für den Dezember 1986. Gleichzeitig fällt damit das Einkommen im Jahr 1986 für die Rentenbe- rechnung ausser Betracht, obschon die Berücksichtigung der Beiträge des Jahres 1986 den Rentenbetrag angehoben hätte.
Der Petent beantragt deshalb zur Vermeidung solcher Här- tefälle eine Aenderung bzw. Ergänzung von Artikel 21 Absatz 2 des AHV-Gesetzes.
Daneben ist nicht zu verkennen, dass sich die angeführten Bestimmungen auch zugunsten eines Versicherten auswir- ken können, so z. B. bei tieferem oder fehlendem Lohnein- kommen im Jahr vor Eintritt der Altersrentenberechtigung. Bei einem Selbständigerwerbenden schliesslich hat das Ein- kommen der zwei letzten Jahre vor Eintritt des AHV-Alters grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die zu leistenden Beiträge (Art. 22 AHVV).
Die Kommission hält fest, dass durch die erwähnten gesetz- lichen Bestimmungen tatsächlich Härtefälle entstehen kön- nen. Zwar besteht heute die Möglichkeit, solche durch Ergänzungsleistungen auszugleichen. Dennoch ist die Kom- mission der Ansicht, dass im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision eine genaue Ueberprüfung notwendig ist. Es sollte nach einer Regelung gesucht werden, die es ermöglicht, solche Härtefälle in Zukunft zu vermeiden.
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition zur Kenntnisnahme an den Bundesrat zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour ces raisons, la commission demande au Conseil de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
.
Pétitions
876
N
23 juin 1988
88.252 Krähenbühl-Menger René. Schliessung von AHV-Lücken Krähenbühl-Menger René. Combler certaines lacunes dans l'AVS
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
a) Schaffung der Möglichkeit zur Schliessung von Beitrags- lücken, welche Schweizerinnen und Schweizer bedingt durch Militär-, bzw. Ersatzdienst und MFD, Studium, Weiter- bildung, Wanderjahre oder Auslandjahre erlitten haben, unter ganzer oder zumindest teilweiser Beteiligung des Bundes.
b) Ergänzung der heutigen Informationspraxis über die AHV/IV-Beitragspflicht im Schweizer Pass, Dienstbüchlein, Ausweisen des MFD und des Zivilschutzes.
c) Revision des freiwilligen Beitragsmechanismus für Aus- landschweizer (Abkehr von der Selbsttaxation ohne Ein- kommensnachweis) und damit zusätzliche Mittelabschöp- fung zur Finanzierung der unter Punkt a genannten Forde- rung.
Die Kommission ist der Meinung, dass angesichts des Aus- masses der erwähnten Probleme im Rahmen der 10. AHV- Revision eine Gesetzesänderung zu prüfen ist.
Antrag der Kommission
Die Petitions- und Gewährleistungskommission beantragt deshalb, dem Bundesrat die Petition zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales propose donc de transmettre la pétition au Conseil fédéral en lui demandant de tenir compte de la requête exposée lors de la 10e révision de l'AVS.
Zustimmung - Adhésion
88.253 Schweizerische Vereinigung der Vietnamesen. Petition für die Freilassung politischer Gefangener in Vietnam Association générale des Vietnamiens en Suisse. Pétition pour la libération des prisonniers politiques au Vietnam
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 23. April 1987 reichte die schweizerische Vereinigung der Vietnamesen eine Petition ein. Die Petenten fordern, dass die eidgenössischen Räte, der Bundesrat und die internationalen Organisationen sich dafür einsetzen, dass 500 000 politische Gefangene in Vietnam freigelassen und dass die sogenannten «Umerziehungslager» endgültig geschlossen werden.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. September und 13. November 1987 sowie am 18. April und 3. Mai 1988 mit dieser Eingabe. Sie liess sich am 18. April 1988 von einem Vertreter des Eidgenössischen Departementes für auswär- tige Angelegenheiten über die Situation in Vietnam orientie- ren. Da die Schweizer Botschaft in Vietnam aus Spargrün- den vor einigen Jahren aufgehoben wurde, sind leider keine umfassenden Informationen verfügbar. Es ist jedoch bekannt, dass in Vietnam auch heute noch sehr viele politi- sche Gefangene in den sogenannten «Umerziehungsla- gern» inhaftiert sind.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele- genheiten hat schon verschiedentlich in konkreten Fällen interveniert und dabei einen gewissen Erfolg gehabt. Die Wirksamkeit einer generellen Intervention scheint demge- genüber eher fraglich.
Die Kommission hat jedoch Verständnis für die Besorgnis der Petenten über die Situation in Vietnam. Sie hält es für notwendig, dass der Bundesrat seine konkreten Bemühun- gen fortsetzt und im Rahmen seiner Möglichkeiten interve- niert.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour ces motifs, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral afin qu'il en prenne acte.
Zustimmung - Adhésion
88.254 Egli Markus. Attentat in Air Afrique Flugzeug im Genfer Flughafen am Montag, den 27. Juli 1987 Egli Markus. Attentat du lundi 27 juillet 1987 perpétré dans un appareil d'Air Afrique à l'aéroport de Genève-Cointrin
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom 29. Juli 1987 reichte Herr Markus Egli eine Petition ein. Der Petent fordert, den Täter des Attentats im Air Afrique Flugzeug im Genfer Flughafen vom Montag, 27. Juli 1987, unverzüglich an Frankreich auszuliefern, da die Schweiz nicht berechtigt sei, ihn abzuurteilen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission befasste sich am 18. April 1988 mit dieser Eingabe. Sie ersuchte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement um eine Stellungnahme, in welcher unter anderem dargelegt wird, dass die Petition durch die Ereignisse längst überholt ist. Der Bundesrat hat nämlich am 5. Oktober 1987 die Durch- führung eines Bundesstrafverfahrens gegen den libanesi- schen Flugzeugentführer Hussein Ali Mohamad Hariri ange- ordnet. Die kurz darauf beim eidgenössischen Untersu- chungsrichter beantragte Voruntersuchung steht vor ihrem Abschluss. Nachdem damit die Schweiz ihren gesetzlichen Strafanspruch geltend gemacht hat, kommt eine nachträgli- che Auslieferung des Beschuldigten nicht mehr in Frage. Mit seinem Entscheid hat der Bundesrat berücksichtigt, dass Hariri sämtliche ihm zur Last gelegten Straftaten ganz oder teilweise auf Schweizer Gebiet ausgeführt hat, weshalb die hiesigen Behörden gesetzlich verpflichtet sind, den Beschuldigten hierzulande zur Rechenschaft zu ziehen (Art. 3 Strafgesetzbuch).
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission Pour ces raisons, la commission demande au Conseil de
N
877
Petitionen
prendre acte de cette pétition, mais de ne pas lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
88.255 Mouraux Jean. Schweizer Bürgerrecht Mouraux Jean. Citoyenneté suisse
M. Hess Peter présente au nom de la commission des péti- tions et de l'examen des constitutions cantonales le rapport écrit suivant:
Monsieur Jean Mouraux a déposé une pétition par lettre du 4 août 1987. Il demande aux Chambres de lui accorder la citoyenneté suisse. Le pétitionnaire se heurte au fait que sa date de naissance ne lui permet pas de bénéficier des avantages prévus à l'article 57, 8ème alinéa, de la loi fédé- rale sur l'acquisition et la perte de la nationalité suisse.
La commission des pétitions et de l'examen des constitu- tions cantonales a traité cette demande le 18 avril 1988. Elle estime comme le Conseil fédéral que le recours à des limites d'âge pour restreindre l'application de dispositions légales a toujours quelque chose d'arbitraire. Ce type de limites existe cependant dans différents domaines de notre législation. Relevons que le but de la révision qui a abouti avec l'entrée en vigueur des nouvelles dispositions le 1er juillet 1985 était essentiellement de permettre aux enfants mineurs nés de mère suisse d'acquérir la citoyenneté suisse du fait de la
. nationalité de leur mère. La solution choisie par le parlement - il a pris comme date déterminante la date d'entrée en vigueur de la loi sur la nationalité - est déjà bien plus généreuse que de nombreuses autres propositions présen- tées au cours des travaux d'élaboration de la loi.
Le cas des personnes nées de mère suisse qui n'ont pas pu bénéficier des dispositions transitoires de l'article 57, 8ème alinéa, de la loi sur la nationalité sera étudié très sérieuse- ment dans le cadre de la deuxième étape de révision de cette loi. Il ne fait aucun doute que ces personnes, si elles vivent en Suisse, pourront à l'avenir bénéficier de la naturali- sation facilitée.
La commission comprend la demande du requérant. Elle tient toutefois à relever qu'il ne lui est pas possible d'accor- der des dérogations aux règles actuelles, telles que les prévoit la loi sur la nationalité.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
Pour ces raisons, la commission demande au Conseil de prendre acte de cette pétition, mais de ne pas lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
88.256
Geissmann A., Hägglingen. Strafklage gegen Nationalrat Stucky und Ständerätin Josi Meier
Geissmann A., Hagglingen. Plainte penale contre M. Stucky, Conseiller national, et Mme Josi Meier, conseil- lère aux Etats
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
dass aus seiner Eingabe nicht ersichtlich sei, inwiefern Bundesrichter Raschein bei der Behandlung seiner Beschwerde die Tatbestandsmerkmale des Amtsmiss- brauchs und der Nötigung im Sinne von Artikel 312 bzw. 181 des Strafgesetzbuches erfüllt haben solle. Die «Beeinträchti- gung im Vermögen» sei im übrigen kein Strafbestand. Da es sich bei seiner Anzeige im Grunde genommen um eine Anfechtung des materiellen Entscheides des Bundesgerich- tes handle, verzichte die Bundesanwaltschaft darauf, die Akten zur Klärung der Immunitätsfrage (Art. 14 des Verant- wortlichkeitsgesetzes) an die eidgenössischen Räte weiter- zuleiten.
Mit Eingabe vom 28. November 1986 reichte A. Geissmann beim Nationalratspräsidenten eine «Anzeige und Schaden- ersatzforderung» gegen die Bundesrichter Raschein, Schubarth und Pfisterer sowie gegen Dr. Peter der Bundes- anwaltschaft ein. Darin kritisierte er das Bundesgericht ins- besondere, aber auch die Rechtssprechung im allgemeinen, mit massiven Worten.
Die Petitions- und Gewährleistungskommissionen beider Rate kamen zum Schluss, dass die Eingabe offensichtlich unhaltbar ist und beschlossen, der Strafanzeige keine Folge zu geben.
Er wirft den ehemaligen Präsidenten der Petitions- und Gewährleistungskommissionen vor, sie hätten die ihnen obliegenden Aufsichtskompetenzen missbraucht, als sie sei- ner Strafanzeige gegen die Bundesrichter Raschein, Schu- barth und Pfisterer keine Folge gaben. Damit hätten sie «unumstösslich, aktenkundige Rechtsbeugung» bestritten. Die Kommission hat am 18. April 1988 die Strafanzeige des Gesuchstellers geprüft.
Die Ratsreglemente sehen vor, dass Begehren um Aufhe- bung der Immunität von Ratsmitgliedern oder Magistrats- personen zur Vorprüfung der Petitions- und Gewährlei- stungskommissionen unterbreitet werden (Art. 41 Abs. 1 Geschäftsreglement des Nationalrates; Art. 37 Abs. 4 .Geschäftsreglement des Ständerates).
Die vorberatende Kommission hat zu prüfen, ob eine Straf- untersuchung geboten oder angezeigt ist, und dem Rat Antrag zu stellen. Kommt sie zum Schluss, dass die Vor- würfe offensichtlich unbegründet sind, kann sie von sich aus die Ermächtigung verweigern. Kann dagegen der Anschuldigung eine gewisse Plausibilität nicht abgespro- chen werden, hat die Bundesversammlung zu entscheiden, ob die Durchführung eines Strafverfahrens opportun ist.
Die Kommission konnte in den Eingaben von A. Geissmann keine Anhaltspunkte für die Annahme finden, die angeschul- digten Ratsmitglieder und Bundesrichter hätten bewusst Recht gebeugt. Der Gesuchsteller kann nicht beweisen oder glaubhaft machen, dass die kritisierten Entscheide objektiv unhaltbar sind und dass die Bundesrichter bzw. die Präsi- denten der Petitions- und Gewährleistungskommissionen vorsätzlich falsch urteilten.
Die Tatsache, dass die Entscheide des Bundesgerichtes und der Petitions- und Gewährleistungskommissionen anders ausfielen, als er es erwartet hatte, ist kein Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Personen, die an diesen Entscheiden beteiligt waren.
49-N
Pétitions
878
N 23 juin 1988
Antrag der Kommission
grundmusik, Rauchverbot, der Körpergrösse angepasste Die Kommission beantragt, der Strafanzeige von A. Geiss- · Arbeitshöhe, wechseln zwischen sitzen und stehen, Mini- mann keine Folge zu geben.
Proposition de la commission
La commission recommande de ne pas donner suite à la plainte de M. A. Geissmann.
Zustimmung - Adhésion
88.257 Collaud Sylvain. Erhöhung der Radio- und Fernsehge- bühren
Collaud Sylvain. Pétition contre la hausse des taxes radio et TV
M. Hess Peter présente au nom de la commission des péti- tions et de l'examen des constitutions cantonales le rapport écrit suivant:
Monsieur Sylvain Collaud a déposé une pétition par lettre du 10 août 1987. Il conteste la hausse des redevances radio et télévision et invite les Chambres fédérales à annuler voire à abaisser ces taxes.
La Commission des pétitions du Conseil national a exa- miné cette requête le 3 mai 1988 et constaté ce qui suit: Le Conseil fédéral a décidé le 1er juillet 1987 d'augmenter les taxes radio-TV de 7 pour cent en moyenne. Cette hausse a pris effet le 1er octobre 1987. Ces redevances se montent annuellement à 94.80 FS pour la radio et 184.80 FS pour la TV.
Avant la décision du Conseil fédéral, la demande de la Société suisse de radiodiffusion et télévision (SSR) a été examinée de près par le surveillant des prix, qui a estimé que la hausse de 9,42 pour cent en moyenne demandée par la SSR était excessive. Il a par contre jugé qu'une hausse de 7 pour cent était justifiée. Le Conseil fédéral a suivi cet avis. Il est vrai que la SSR pourrait produire ses programmes à meilleur compte. Il suffirait pour cela qu'elle renonce aux productions propres, relativement coûteuses, et qu'elle se contente de racheter des émissions, ce qui revient indiscuta- blement moins cher. Une telle diminution des prestations originales serait toutefois contraire à la concession de la SSR et en particulier à son article 4, qui représente un mandat précis en matière de programmes. D'ailleurs, la comparaison avec les autres organismes de diffusion euro- péens montre que les frais de production de la SSR par heure sont relativement modestes. Qu'il y ait certains cas de double emploi, comme l'affirme le pétitionnaire, est inévita- ble dans une entreprise de la dimension de la SSR. Nous estimons cependant que ces exemples ne sont pas repré- sentatifs.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. .
Proposition de la commission
Pour les motifs précités, la commission propose de prendre acte de la pétition et de ne pas lui donner suite.
Zustimmung - Adhésion
88.258 Hess Thomas. Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz Hess Thomas. Protection de la santé aux postes de travail
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
malabstand zu Kollegen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai 1988 mit dieser Ein- · gabe. Sie nimmt wie folgt Stellung:
Gemäss Artikel 6 Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) ist der Arbeitgeber verpflichtet, «zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwend- bar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind». In Ausführung dazu enthält die sich in Revision befindende Verordnung 3 zum ArG über Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben verschiedene Bestimmungen, die sich mit den vom Petenten angespro- chenen Problemen befassen:
Die Verordnung 3 sieht vor, dass sämtliche Räume und Arbeitsplätze der Gebäude entsprechend ihrer Verwendung ausreichend natürlich oder künstlich zu beleuchten sind. Arbeitsräume müssen grundsätzlich Tageslicht erhalten (Art. 25 Abs. 1 und 2). Im Verhältnis zur Bodenfläche muss die Fläche aller Fassadenfenster und Dachlichter einem Mindestmass entsprechen. Weiter ist von den Arbeitsplätzen aus der Blick ins Freie durch Fassadenfenster zu gewährlei- sten, soweit es die Betriebseinrichtungen und die Produk- tionstechnik gestatten (Art. 26 Abs. 1 und 2 ArGV 3). Arbeits- räume müssen in der Regel über dem Erdboden liegen. Liegen sie tiefer, muss ihre natürliche Beleuchtung gewis- sen Mindestanforderungen entsprechen (Art. 8 Abs. 1 ArGV 3).
Hintergrundmusik wird in der Regel nicht übermässig laut gespielt und ist nicht gehörgefährdend, weshalb die Vor- schriften über die Verhütung von Berufskrankheiten keine Anwendung finden. Gewisse Arbeitnehmer empfinden sie jedoch als störend bzw. als Lärm. Die Betimmung von Arti- kel 36 Absatz 1 ArGV 3, wonach Lärm soweit als möglich vermieden oder bekämpft werden soll, ist deshalb auch auf die Hintergrundmusik anwendbar.
Es bestehen zum jetzigen Zeitpunkt keine speziellen gesetz- lichen Bestimmungen, aufgrund derer das Rauchen am Arbeitsplatz eingeschränkt oder verboten werden kann. Im Rahmen der zurzeit laufenden Revision der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz wird jedoch geprüft, ob eine entspre- chende Nichtraucherschutzbestimmung aufgenommen werden soll.
Nach den anwendbaren Vorschriften sind ständige Arbeits- plätze so zu gestalten, dass in natürlicher Körperhaltung gearbeitet werden kann. Die Sitze sollen für den Arbeitneh- mer bequem und der auszuführenden Arbeit angepasst sein. An den Arbeitsplätzen sind nötigenfalls Arm- und Fussstüt- zen anzubrigen (Art. 38 Abs. 2 und 4 ArGV 3). Arbeitshöhe, Sitzhöhe sowie die Höhe der Stützen sind den Körpermas- sen der Abeitnehmer anzupassen.
Die Arbeitsplätze sind soweit möglich für sitzendes oder für wechselweises sitzendes und stehendes Arbeiten einzurich- ten. Kann die Arbeit nur stehend verrichtet werden, so sind nach Möglichkeit Sitzgelegenheiten zur zeitweisen Benüt- zung bereitzustellen (Art. 38 Abs. 3 ArGV 3).
Artikel 38 Absatz 1 ArGV sieht vor, dass bei den Arbeitsplät- zen genügend freier Raum vorhanden sein muss. Ferner hat in Arbeitsräumen auf jeden darin beschäftigten Arbeitneh- mer ein Luftraum von wenigstens 10 m3 zu enfallen (Art. 10 Abs. 1 ArGV 3).
Die geltende Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz ist formell nur auf industrielle Betriebe anwendbar. Viele ihrer Vor- schriften, namentlich in den von der Petition angesproche- nen Bereichen, könne aber als allgemeingültige Konkretisie- rungen der Generalklausel von Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (s.oben) ihrem Inhalt nach auch für nicht-industrielle Betriebe Geltung beanspruchen. Mit der erwähnten Revi- sion der Verordnung 3 soll der Geltungsbereich der Vor- schriften über die allgemeine Gesundheitsvorsorge auf alle dem Arbeitsgesetz unterstehenden Betriebe ausgedehnt werden.
Juni 1988 N
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Petitionen
Antrag der Kommission Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, dem Bun- desrat die Petition zur Kenntnisnahme zu überweisen.
Proposition de la commission
Pour cette raison, la commission propose de transmettre la pétition au Conseil fédéral pour information.
Zustimmung - Adhésion
88.259 Weltbund zum Schutze des Lebens. Nahrungsmittelzu- sätze
Ligue mondiale pour la protection de la vie. Additifs ali- mentaires
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Mit Eingabe vom Juni 1987 reichte der Weltbund zum Schutze des Lebens, Sektion Schweiz, eine Petition ein. Die Petenten fordern, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf den Verpackungen deklariert und die Grundnahrungsmittel in Zukunft frei von chemischen Zusätzen sein sollen. Ferner soll die Bestrahlung der Lebensmittel, worunter auch die Gemüse fallen, in der Schweiz gesetzlich verboten und sollen auch die Importeure verpflichtet werden, nur unbe- strahlte Lebensmittel in die Schweiz einzuführen.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates befasste sich am 3. Mai 1988 mit dieser Ein- gabe. Sie kommt mit dem Bundesamt für Gesundheitswe- sen zu folgendem Schluss:
Aufgrund der Vorschriften der Lebensmittelverordnung (LMV) und der Zusatzstoffverordnung ist der Wunsch der Petitionäre, dass alle Nahrungsmittelzusätze auf der Verpak- kung deklariert werden müssen, seit 1980 bereits insofern erfüllt, als alle Zusatzstoffe, die Allergien auslösen können (Konservierungsmittel), offen deklariert werden müssen; für die anderen Zusatzstoffe ist eine Deklaration der Art des Zusatzstoffes (z. B. Farbstoff) vorgeschrieben. Artikel 13 LMV verlangt auf Packungen die Angaben der Zutaten und Zusatzstoffe in mengenmässig absteigender Reihenfolge.
Desgleichen wird der Grundsatz befolgt, die Grundnah- rungsmittel frei von Zusatzstoffen zu halten. Diese sind grösstenteils zusatzstofffrei.
Ganz allgemein sind Zusatzstoffe nur dann erlaubt, wenn sie vorgängig einer eingehenden Beurteilung international und national unterzogen und für unschädlich befunden wurden. Sehr viele Zusatzstoffe kommen in der Natur vor oder sind abgewandelte Naturprodukte.
Auf der andern Seite ist festzuhalten, dass naturbelassene Lebensmittel nicht unbedingt gesund sind. Vielfach können solche Lebensmittel erst nach einer Behandlung, z. B. einer Erhitzung, bedenkenlos gegessen werden.
Was die Bestrahlung von Lebensmitteln betrifft, so wird eine solche in der Schweiz nur von Fall zu Fall und nach eingehender Prüfung bewilligt. Die Einfuhr bestrahlter Lebensmittel in die Schweiz ist verboten.
Die Kommission ist der Auffassung, dass die Konsumen- ten mit der heute bestehenden Information und Deklaration auf den Lebensmitteln die gewünschte Auswahl treffen kön- nen. Sie können sich dabei ohne weiteres auf den Kauf von Lebensmitteln beschränken, die keine Zusatzstoffe enthal- ten oder nur solche, die von ihnen akzeptiert werden.
Antrag der Kommission
Aus diesen Gründen beantragt die Kommission, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Antrag Longet Rückweisung an die Kommission
Eventualantrag Weder-Basel (falls der Antrag Longet abgelehnt wird) Es sei die Petition als Postulat dem Bundesrat zu über- weisen
Proposition de la commission
Pour toutes ces raisons, la commission recommande au Conseil de prendre acte de la pétition, mais de ne pas lui donner suite.
Proposition Longet Renvoi en commission
Proposition subsidiaire Weder-Bâle (en cas de refus de la proposition Longet) Transmettre la pétition au Conseil fédéral comme postulat
Präsident: Die Kommission beantragt, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Herr Longet beantragt Rückweisung der Petition an die Kommission. Gleichzeitig liegt ein Antrag von Herrn Weder vor, die Petition sei als Postulat dem Bundesrat zu überwei- sen. Sofern Sie dem Ordnungsantrag Longet zustimmen, entfällt der Antrag Weder. Herr Longet hat das Wort zur Begründung seines Antrages.
M. Longet: Je propose le renvoi du rapport qui vous est soumis à la commission pour la raison suivante. L'adminis- tration nous a mal renseignés sur la réalité des faits dans ce domaine. En effet, l'Office fédéral de la santé publique, suite à une demande de renseignements de la commission, a indiqué que la requête présentée dans la pétition, qui sou- haite une information complète et exacte du consommateur sur la nature des additifs contenus dans les denrées alimen- taires, était déjà satisfaite et que, aujourd'hui, les consom- mateurs avaient la possibilité d'être parfaitement ren- seignés, étant donné l'obligation d'indiquer la nature de tous les additifs. Connaissant un peu le sujet, j'ai protesté en commission et j'ai signalé que tel n'était pas le cas. Les additifs sont soumis à deux types de règle. Pour la grande majorité d'entre eux - cette catégorie contient environ 200 substances - il suffit d'une déclaration dite «généri- que», c'est-à-dire que l'on indique: «gélifiant», «stabilisa- teur», «colorant», etc. Il n'y a donc pas d'information sur la nature de la substance. Il n'y a qu'une vingtaine ou une trentaine de produits - certains colorants et certains agents conservateurs - pour lesquels il faut indiquer la dénomina- tion spécifique. Dans la réalité, on a donc deux types d'atti- tudes réglementaires face à ces substances, et le voeu de la pétition n'est réalisé que pour 10 à 15 pour cent des additifs en cause. Ainsi, nous avons été mal renseignés. Par consé- quent, la conclusion de la commission n'est qu'un voeu pie. On dit qu'il est parfaitement loisible pour les consomma- teurs de n'acheter que des aliments exempts d'additifs ou contenant uniquement des additifs qu'ils acceptent de consommer. Cela est donc un voeu pie, puisque cela n'est pas conforme à la réalité. Mais, nous avons simplement repris les indications inexactes de l'administration fédérale. Dans un second temps, à la suite de ma demande de renseignements, on nous a répondu conformément à la réalité et les indications correspondantes ont été introduites dans le rapport qui a été corrigé. La première page nous donne une version exacte des faits, mais les conclusions n'ont pas été rectifiées. Par conséquent, nous devrions en commission engager une discussion sur le fond du pro- blème et savoir ce que nous pensons réellement des demandes des pétitionnaires qui, je crois, concernent et intéressent une grande partie des consommateurs dans ce pays. Une fois que nous aurons pris position par rapport à la réalité de la situation, on pourra revenir devant ce conseil avec des conclusions.
En l'état, ces dernières ne sont pas fondées sur une juste appréciation de la réalité de la réglementation en vigueur. C'est la raison pour laquelle je suggère à ce conseil de demander à la commission de consacrer encore un bref
Pétitions
880
N
23 juin 1988
instant à rediscuter ces conclusions, afin d'en présenter qui soient conformes à la situation réelle.
Hess Peter: In Absprache mit dem Referenten französischer Zunge möchte ich Ihnen beantragen, dass wir dieses Geschäft nochmals in die Kommission zurücknehmen, um Ihnen jetzt eine materielle Debatte dieser unbestrittenen Angelegenheit zu ersparen.
Präsident: Die Kommission nimmt das Geschäft zurück.
Angenommen gemäss Antrag Longet Adopté selon la proposition Longet
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Komitee «umweltfreundliche Vereinabahn». Petition für eine umweltfreundliche Vereinabahn
Comité «Tunnel de la Vereina qui respecte l'environne- ment». Pétition pour la construction d'un tunnel de la Vereina qui respecte l'environnement
Herr Meizoz unterbreitet im Namen der Verkehrskommis- sion den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 16. Februar 1988 wurde beim Eidgenössischen Ver- kehrs- und Energiewirtschaftsdepartement eine Petition mit folgendem Wortlaut eingereicht:
«Die Unterzeichneten dieser Petition fordern eine Redimen- sionierung der Vereinabahn in dem Sinne, dass der Perso- nenverkehr dadurch tatsächlich gefördert wird und der indi- viduelle, private Autoverkehr in den Regionen Prättigau, Unterengadin, Münstertal und Nationalpark in erträglichen Schranken für Natur und Mensch gehalten wird.»
Die Petition wurde von 872 Personen unterzeichnet. 688 Unterschriften stammen aus dem Prättigau, dem Unterenga- din, dem Samnaun und dem Münstertal.
Das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsde- partement leitete die Petition an die Bundesversammlung weiter, weil ein vom Parlament erlassener Bundesbeschluss vorliegt, der nur von der gleichen Behörde wieder geändert werden kann. Die Petition wurde am 7. März 1988 der Ver- kehrskommission zur Vorberatung überwiesen.
Die Petitionäre begründen ihre Petition wie folgt:
«Schon lange wird aus der Region Engiadina Bassa-Val Mü- stair die Forderung nach einer wintersicheren Verbindung mit dem übrigen Kantonsteil und der Schweiz erhoben. Bald schon wurden aber als Alternativen lediglich der wintersi- chere Ausbau der Flüelapassstrasse oder das Vereinabahn- projekt als rollende Strasse in Betracht gezogen. Nie wurde von offizieller Seite die Variante einer reinen Bahnverbin- dung zur Diskussion gestellt.
In einer kantonalen Volksabstimmung wurde das Vereina- bahnprojekt mit rollender Strasse dem Vollausbau der Flüe- lapassstrasse vorgezogen. Die vom Projekt direkt betroffe- nen Regionen Prättigau, Engiadina Bassa und Val Müstair haben sich aber gegen das Projekt in dieser Form ausge- sprochen. Das Parlament in Bern hat dann die Konzession dafür - nach langer Diskussion - nur mit knapper Mehrheit erteilt.
Im Dezember 1987 wurden die Pläne für das Vereinabahn- projekt mit rollender Strasse samt Umweltverträglichkeits- bericht in den Gemeinden Klosters, Susch und Lavin aufge- legt. Die vom Projekt Betroffenen hatten die Möglichkeit, Einsprache einzulegen. Gleichzeitig aber hat die Bauherr- schaft klar zu erkennen gegeben, dass sie gewillt ist, das Projekt jeglichem Widerstand zum Trotz (83 Einsprachen) zu verwirklichen.
Mit Erschrecken mussten interessierte Bürger feststellen, dass in dem Projekt die technischen Probleme (von Portal zu Portal) gelöst scheinen, dass aber wenig bis gar nicht auf die verheerenden Folgen, die dieses überrissene Projekt für die Region hat, eingegangen wird. Zu viele Fragen sind unbeantwortet geblieben, zu viele Problemkreise nicht angeschnitten worden.
Mit grosser Sorge nehmen die Unterzeichner dieses Schrei-
bens die voraussehbaren Folgen der programmierten Ueberflutung unserer Region durch Autos wahr. Insbeson- dere die folgenden Punkte geben uns zu denken:
Die mutwillige Vernichtung der Luftqualität und damit des Waldes (inklusive der Schutzwälder und des Nationalparkes) und der Bodenvegetation ist nicht verantwortbar. (Es ist bekannt, dass kalte Katalysatoren keine Wirkung haben.) 2. Die bestehende Talstrasse und die jetzt vorhandenen Parkplatzflächen werden die zu erwartende Blechlawine nicht aufnehmen können. Die Bauern sind nicht bereit, für diese verkappte Autobahn einen unverantwortlichen Land- verlust hinzunehmen.
Es ist nur eine Frage der Zeit, bis eine der wichtigsten Existenzgrundlagen, der sanfte Tourismus nämlich, durch einen Tages- und Wochenendrummel zerstört werden wird. Die Spekulation mit unserem kostbaren Boden und mit Wohnraum hat schon begonnen. Das Instrumentarium, das uns zur Unterbindung der Spekulation zur Verfügung steht, genügt nicht.
Solche für uns grundsätzlichen und vitalen Problemkreise müssen gründlich studiert und einwandfrei beantwortet werden. Wir können nicht akzeptieren, dass das Projekt nur von der technischen Seite her betrachtet wird, ohne dass auf die sozialen, kulturellen und umweltgefährdenden Fol- gen eingegangen wird. Das mindeste, was wir wohl erwarten dürfen, ist sicher eine umfassende Projektstudie, die die Umweltverträglichkeit in all ihren Aspekten für die gesamte betroffene Region unter sucht.
Wir verlangen deshalb, dass dieses Monsterprojekt zwecks Wiedererwägung und Redimensionierung zurückgestellt wird.»
Erwägungen der Kommission
Dank dem Verlad durch den Vereinatunnel wird die Reise mit dem Auto vom Mittelland ins Unterengadin und zum Teil auch ins Oberengadin wesentlich kürzer und bequemer als heute. Auch die Reise mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird kürzer, aber nur für das Unterengadin. Für die bedeutenden Ferienorte im Oberengadin wird das Auto attraktiver im Vergleich zur Bahn. Andererseits muss betont werden, dass der geplante Autoverlad eine wesentlich geringere Kapazität als eine voll wintersicher ausgebaute Flüelastrasse haben wird.
Die Vereinabahn, wie sie vom Bündner Volk am 22. Septem- ber 1985 genehmigt wurde, bringt zweifellos mehr Motor- fahrzeugverkehr im Prättigau und im Unterengadin. Der wintersichere Ausbau der Flüelastrasse, der im Grossen Rat des Kantons Graubünden als Alternative zur Vereinabahn diskutiert wurde, hätte möglicherweise noch mehr Verkehr gebracht. Ueber die von den Petitionären vorgeschlagene Variante einer Vereinabahn ohne Autoverlad wurde weder im Grossen Rat des Kantons Graubünden noch in der bünd- nerischen Volksabstimmung entschieden.
Die Bundesversammlung konnte bei der Behandlung der Vorlage «Vereinabahn» nur zum Projekt Bahn mit rollender Strasse Stellung nehmen; bei einer Ablehnung wäre der Ausbau der Flüelastrasse an die Hand genommen worden. Die Verkehrskommission hat Verständnis für das Anliegen der Petitionäre in bezug auf den Umweltschutz. Nachdem die Vereinabahn mit Autoverlad aber vom Bündner Volk genehmigt worden ist, müsste eine neue Konzeption einer Vereinabahn ohne Autoverlad vom Bündner Stimmbürger entschieden werden. Die Petition müsste deshalb an die Bündner Behörden gerichtet werden, die aufgrund von Arti- kel 4 und 5 des Bundesbeschlusses vom 18. Dezember 1986 (Anhang) die Möglichkeit haben, etwas zu ändern.
Antrag der Kommission
Die Verkehrskommission beantragt dem Nationalrat, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben.
Antrag Thür
Die Petition sei dem Bundesrat zur Kenntnisnahme zu über- weisen
881
Petitionen
Proposition de la commission
La Commission des transports propose au Conseil national de prendre acte de la pétition sans lui donner suite.
Proposition Thür Transmettre la pétition au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte
Präsident: Die Verkehrskommission beantragt,von der Peti- tion Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu geben. Herr Thür beantragt, die Petition sei dem Bundesrat zur Kenntnis zu überweisen. Er hat das Wort zur Begründung seines Antrages.
Thür: Ich begründe Ihnen meinen Antrag wie folgt:
Am 18. März dieses Jahres habe ich in der gleichen Sache eine Interpellation eingereicht. Ich habe damals u. a. die Frage gestellt, ob der Bundesrat bereit sei, das Projekt Vereina-Bahn mit Autoverlad zu redimensionieren, wenn es sich zeige, dass die Grenzwerte der Luftreinhalteverordnung nicht eingehalten werden können. Ganzjährige Luftmessun- gen der ETH haben nämlich ergeben, dass in Klosters in den Wintermonaten bereits heute die NOx-Luftbelastung höher liegt als der Langzeit-Grenzwert der Luftreinhalteverord- nung. Bekanntlich wird ja mit diesem Vereina-Projekt ein wesentlicher Teil der Tunnelkapazität - nämlich drei Viertel - für den Autoverlad vorgesehen. Selbstverständlich würde dann auch der Autoverkehr entsprechend zunehmen. Wenn diese Messungen der ETH Zürich stimmen, würde die Luft- reinhalteverordnung mit diesem erweiterten Vereina-Projekt sicher nicht eingehalten werden. Ich habe dem Bundesrat deshalb die Frage gestellt, ob er bereit sei, das Projekt zu redimensionieren, wenn sich diese Vermutung erhärten sollte.
Genau auf das gleiche Ziel hin tendieren ja die Petitionäre, indem sie diesen Autoverlad redimensionieren wollen.
Was läuft im Augenblick in der Angelegenheit? Das Plange- nehmigungsverfahren ist bei den Bundesbehörden hängig. Im Augenblick stehen lediglich die Eisenbahnstrecke und der Tunnel zur Diskussion, der Autoverlad ist explizit von dieser Genehmigung ausgenommen. Offenbar ist man auch in der Bundesverwaltung noch nicht sicher, ob die Umwelt- verträglichkeit in bezug auf den Autoverlad auch hinrei- chend gewährt ist.
Ich bin der Ansicht, dass die Zielsetzung der Petitionäre richtig ist und deshalb die Petition dem Bundesrat zur Kenntnis zu bringen ist. Das Argument der Verkehrskommis- sion, es sei heute Sache der Kantone, allenfalls Reduktionen in bezug auf dieses Projekt vorzunehmen, ist nur zum Teil richtig. Solange diese Luftreinhalteverordnung - also Bun- desvorschriften - zur Diskussion steht, stellt sich für die Bundesbehörden, für den Bundesrat die Frage, ob dieses Projekt zu redimensionieren ist, wenn die Vorschriften nicht eingehalten werden können. Es ist also nicht richtig, dass hier Reduktionen lediglich Sache der Kantone sein können, wenn wir die Bundesvorschriften überhaupt ernst nehmen wollen - was ich hoffe!
Zusammengefasst: Die Kommission sagt, sie habe Verständ- nis für die Umweltschutzanliegen der Petitionäre. Sie bean- tragt dann aber unverständlicherweise trotzdem, dieser Peti- tion keine Folge zu leisten.
Ich bitte Sie aus diesen Gründen, die Petition dem Bundes- rat zur Kenntnisnahme zu überweisen.
M. Meizoz, rapporteur: La pétition sur laquelle nous sommes appelés à nous prononcer demande de renvoyer à plus tard la construction du chemin de fer de la Vereina et de revoir ce projet dans le sens d'un abandon de la chaus- sée roulante.
La Commission des transports et du trafic vous propose par 14 voix contre 1 et 3 abstentions de ne pas donner suite à cette pétition. M. Thür, que vous venez d'entendre, exprime un avis different en vous invitant à la transmettre au Conseil fédéral pour qu'il en prenne acte.
Je voudrais tout d'abord rappeler brièvement que notre
conseil a accepté le projet de la Vereina par 87 voix contre 24, après qu'une proposition de renvoi au Conseil fédéral eût été rejetée, proposition qui, à l'époque, avait été motivée de la même manière que vient de le faire maintenant M. Thür. Cela se passait en décembre 1986.
La commission est d'avis que la pétition devrait être adres- sée aux autorités du canton des Grisons qui, en vertu des articles 4 et 5 de l'arrêté fédéral, ont le pouvoir de modifier le cours des choses. L'octroi de la contribution fédérale est en effet lié à la condition que le canton des Grisons fournisse une contribution à fonds perdus de 81 millions de francs. De plus, l'arrêté fédéral devient caduc si les plans pour la construction du nouveau tronçon ferroviaire ne sont pas présentés dans un délai de deux ans, à compter de la date de l'arrêté fédéral, soit le 18 décembre 1986. Il convient enfin de souligner que le projet en question a été accepté par le peuple des Grisons et que son redimensionnement, par abandon du ferroutage, entraînerait inéluctablement la transformation de la route de la Flüela en vue d'en augmen- ter la capacité et de la rendre praticable en hiver.
La balle est dans le camp du canton des Grisons, à qui il appartient, s'il le juge souhaitable, de prendre les initiatives nécessaires pouvant déboucher sur une modification du projet.
La proposition présentée par M. Thür n'apportant rien de décisif à ce sujet, je vous recommande, au nom de la commission, de la rejeter.
Müller-Meilen, Berichterstatter: Ich möchte mich ganz kurz fassen und die Meinung des Präsidenten der Verkehrskom- mission hier voll unterstützen. Die Verkehrskommission hat Ihnen mit 14 zu 1 Stimme bei 3 Enthaltungen empfohlen, von der Petition Kenntnis zu nehmen, ihr aber keine Folge zu leisten.
Die Kompetenz liegt hier eindeutig beim Kanton Graubün- den. Der Bund richtet einen Beitrag aus. Baubehörde aber ist der Kanton Graubünden, der über das Projekt auch abgestimmt hat. Ich glaube, die Kompetenzausscheidung zwischen dem Bund und den Kantonen müssen wir respek- tieren.
Dass die Wünsche in bezug auf Umweltschutz hier vorge- bracht und auch an den Kanton gerichtet werden, ist sicher- lich richtig. Aber die Adresse für diese Wünsche ist eindeu- tig der Kanton Graubünden. Wir sollten hier nicht vom Bund aus in seine Kompetenz hineinregieren.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Petition dem Bundesrat zur Kenntnis zu überweisen, ihr aber keine Folge zu geben.
Bühler: Wie Sie alle wissen, hat in Graubünden eine Volks- abstimmung zu diesem Thema stattgefunden. Der Entscheid der Bündner fiel zugunsten der Bahnvariante mit Autover- lad. Wenn nicht diese Variante, dann wäre die Variante wintersicherer Strassenausbau am Flüela zum Zuge gekom- men und auch gebaut worden. Die Bündner haben also die umweltfreundlichere Variante gewählt. Das Parlament hat dieser Variante zugestimmt. Man sollte endlich auch einmal bereit sein, einen demokratisch gefällten Entscheid zu ak- zeptieren.
Ich bitte Sie, der Verkehrskommission zuzustimmen.
Präsident: Weitere Redner sind nicht eingetragen. Die Ver- kehrskommission beantragt Ihnen, ihrem Antrag zuzustim- men. Wir stimmen ab.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 70 Stimmen 46 Stimmen
Für den Antrag Thür
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Datum 23.06.1988 - 08:00
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