Recensement de la population. Modification de la loi
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N 14 juin 1988
Siebente Sitzung - Septième séance
Dienstag, 14.Juni 1988, Vormittag Mardi 14 juin 1988, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
87.064
Volkszählung. Aenderung des Bundesgesetzes Recensement de la population. Modification de la loi
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 409 hiervor - Voir page 409 ci-devant
Herr Hess Peter unterbreitet im Namen der Petitions- und Gewährleistungskommission den folgenden schriftlichen Bericht:
Seit 1860 wird in zehnjährigem Rhythmus im Monat Dezember eine eidgenössische Volkszählung durchgeführt. Da die Ergebnisse der Volkszählung 1990 nicht rechtzeitig für die Vorbereitung der Nationalratswahlen 1991 bereitge- stellt werden könnten, beantragt der Bundesrat, die strikte gesetzliche Bindung an den 10-Jahres-Rhythmus aufzuhe- ben und die nächste Volkszählung auf das Jahr 1989 vorzu- legen.
In der Frühjahrssession 1988 beschloss der Nationalrat entgegen dem Antrag seiner Petitions- und Gewährlei- stungskommission, auf die Vorlage einzutreten. Die Kom- mission befasste sich deshalb am 3. Mai 1988 mit der Detail- beratung. Sie hält dazu folgendes fest:
Als Folge der Verschiebung der Volkszählung auf 1989 stellt sich insbesondere die Frage, ob die Aussagekraft der Daten im Langzeitvergleich beeinträchtigt werden könnte. Die Mehrheit der Kommission schliesst sich der Auffassung des Bundesrates an, wonach die Vergleichbarkeit der Daten mit früheren Zählungen gewährleistet werden kann.
Die Kommission gibt jedoch der Erwartung Ausdruck, dass bis zum Zeitpunkt der nächsten Volkszählung die Gesetze über den Datenschutz und die amtliche Statistik in Kraft sein werden und eine andere, weniger aufwendige Art der Daten- erhebung gestatten.
Die Daten aus der Volkszählung sind nach der Bereini- gung zu anonymisieren und dürfen nur ohne Personenbe- zeichnung für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung weitergegeben werden.
Die Ergebnisse der Bearbeitung sind nur so bekanntzuge- ben, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. - Personenbezeichnungen dürfen nicht gespeichert werden und sind zu vernichten, sobald die Bereinigung der Merk- male abgeschlossen ist.
Auskunftspflicht mit Busse zu belegen. So wurde insbeson- dere geltend gemacht, die Kriminalisierung z. B. einer (unbedeutenden) Verletzung der Auskunftspflicht sei unan- gemessen.
Die Kommissionsmehrheit teilt aber die Meinung des Bun- desrates, dass eine Volkszählung nicht auf freiwilliger Basis durchgeführt werden kann und eine «Bussenkompetenz» des Bundesrates deshalb notwendig ist.
M. Hess Peter présente au nom de la Commission des pétitions et de l'examen des constitutions cantonales le rapport écrit suivant:
Depuis 1860, on procède tous les dix ans, au mois de décembre, au recensement fédéral de la population. Comme les résultats du recensement de 1990 ne seraient pas dispo- nibles en temps voulu pour les élections au Conseil national de 1991, le Conseil fédéral propose de renoncer au cycle de dix ans, légalement institué, et d'avancer le prochain recen- sement en 1989.
Au cours de la session de printemps 1988, le Conseil national a décidé de délibérer sur le projet, contrairement à l'avis de sa commission. C'est pourquoi celle-ci a entamé la discussion par articles le 3 mai 1988. Elle constate ce qui suit:
Si l'on fixe le prochain recensement en 1989, on peut se demander si la valeur des données en serait affectée en cas de comparaison sur de longues périodes. La majorité de la commission se rallie pourtant à l'opinion du Conseil fédéral, selon laquelle le caractère comparable des nouvelles don- nées avec les anciennes peut être sauvegardé.
La commission espère toutefois qu'au moment où le pro- chain recensement aura lieu, les lois sur la protection des données et sur la statistique officielle seront entrées en vigueur et permettront d'appliquer une méthode de relevée des données moins compliquée.
Les résultats de l'analyse des données doivent être publiés de telle façon que les personnes concernées ne puissent être identifiées.
Les noms de personnes ne peuvent être mémorisés et seront détruits dès que la saisie des renseignements est terminée.
Cependant, la majorité de la commission abonde dans le sens du Conseil fédéral, à savoir que, le recensement n'étant pas une opération laissée à la bonne volonté des citoyens, il est nécessaire de permettre au Conseil fédéral d'infliger des amendes.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 13 zu 6 Stimmen (bei 4 Enthaltungen), der Aenderung des Volkszählungsgesetzes mit den unter Ziffer 22 erwähnten Ergänzungen der Kom- mission zuzustimmen.
Proposition de la commission
Par 13 voix contre 6 (et 4 abstentions), la commission pro-
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Volkszählung. Aenderung des Bundesgesetzes
pose d'approuver la modification de la loi fédérale concer- nant le recensement fédéral de la population, compte tenu des dispositions complémentaires énumérées sous chiffre 22.
Bundesgesetz betreffend die Vornahme und periodische Wiederkehr einer neuen eidgenössischen Volkszählung Loi fédérale concernant un nouveau recensement fédéral et son renouvellement périodique
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Fäh, Braunschweig, Bühler, Wyss William) Die nächste Volkszählung findet im Jahre 1990 statt.
Art. 1 Proposition de la commission Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité (Fäh, Braunschweig, Bühler, Wyss William) Le prochain recensement de la population aura lieu en 1990.
Fäh, Sprecher der Minderheit: Zuerst zwei Vorbemerkun- gen: Erstens spreche ich nicht nur im Namen der Kommis- sionsminderheit, sondern auch im Namen einer Mehrheit der FDP-Fraktion. Zweitens habe ich meinen Antrag im folgenden Sinn vereinfacht. Anstelle von: «im Dezember des Jahres 1990» heisst es nur noch: «1990». Diese Vereinfa- chung liegt nahe, da in Artikel 2 ohnehin der Monat Dezem- ber als Zeitangabe festgehalten ist.
Ich stelle meinen 'Antrag aus zwei Gründen; weil für mich 1990 die bessere Lösung ist und weil ich Ihnen Gelegenheit bieten möchte, sich zwischen den beiden Terminen entscheiden zu können.
Zur Sache selbst. Es ist zu fragen, welchen Sinn die Volks- zählung eigentlich hat. Sinn der Volkszählung ist die Erhe- bung statistischer Daten - zugunsten der öffentlichen Hand, zugunsten Privater. Erhebungseinheit ist der Haushalt. Der Begriff «Volkszählung» vermittelt daher ein ganz falsches Bild. Das Volk ist ja gezählt.
Nebenbei werden die erhobenen Daten gemäss Bundesge- setz für die politischen Rechte dazu genutzt, die Mandats- verteilung im Nationalrat festzulegen, aber ich betone, nebenbei! Erste Priorität bei dieser Zählung hat ganz klar die Statistik, die Volkszählung kann nur in zweiter Linie als Basis für die Mandatsverteilung gesehen werden. Das. Hauptargument des Bundesrates und der Kommissions- mehrheit, die Volkszählung sei im Interesse der Mandatsver- teilung vorzuverschieben, steht demnach auf wackeligen 23-N
Füssen. Zudem ist dagegen einzuwenden, dass die mut- masslichen Mandatsverschiebungen - man spricht von einer bis zu drei Verschiebungen, ohne sich detailliert fest- zulegen, wo diese zu erwarten sind - nicht derart ins Gewicht fallen, dass ein Vorziehen wirklich zwingend sein würde.
Ich habe Verständnis dafür, dass man neueste Daten ver- wenden will. Die Gemeinden verfügen aber bereits über entsprechende Register. Ich höre den Einwand, Artikel 16 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte mache ein Vorziehen der Zählung zwingend notwendig. Meiner Ansicht nach ist das nicht der Fall - aus folgenden Gründen: Artikel 16 des Bundesgesetzes über politische Rechte besagt: «Für die Verteilung der Nationalratssitze ist das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten Zählung der Wohnbevölkerung massgebend.» Es geht um das amtlich veröffentlichte Ergebnis - es ist doch nicht verboten, diese Rechtsbestimmung vernünftig auszulegen. Zum anderen sollten Rechtsgelehrte, wenn sie die Ansicht vertreten, eine andere Auslegung ginge nicht, doch so freundlich sein, rechtzeitig eine neue Fassung dieses Artikels 16 vorzulegen, er ist ohnehin in seiner ganzen Formulierung etwas altväte- risch. Für gute Juristen sollte eine Anpassung an die heuti- gen Verhältnisse kein unlösbares Problem bedeuten.
Das Fazit dieser Ueberlegungen: Man kann die Volkszäh- lung auf das Jahr 1989 vorverschieben, aber man muss nicht. Wenn man aber nicht muss, stellt sich als nächstes die Frage, ob man soll. Für mich ist die Antwort eindeutig: Man sollte nicht.
Aus zwei Gründen: Zum einen ist auch mir klar, dass der Erhebungsmonat wichtiger ist als das Erhebungsjahr. An dieser Grundgegebenheit der Statistik rüttle ich nicht, aber Fachleute - u. a. unser Kantonsstatistiker - versichern dar- über hinaus, dass ein regelmässiger Erhebungsrhythmus - das würde bedeuten 1990 - grundsätzlich besser ist als ein wechselnder. Das spricht für den Zehnjahresrhythmus, zumal wenn keine zwingenden Gründe dagegen sprechen. Unterschätzen wir zum andern das Vollzugsproblem nicht, und zwar weder generell noch ganz besonders auf kommu- naler Ebene. Die Vorbereitungen für eine Volkszählung benötigen Zeit, der Zeitdruck für eine Volkszählung im Jahr 1989 ist grösser als für eine im Jahr 1990, ja, es kann sein, dass der Zeitdruck so gross wird, dass schon aus diesem Grund eine Volkszählung im Jahr 1989 nicht mehr durchzu- führen ist.
Ich fasse die Argumente nochmals zusammen:
Die Volkszählung ist eigentlich keine Zählung, sondern es ist eine Erhebung statistischer Daten.
Diesem Anliegen kommt erste Priorität zu.
Als Basis für die Mandatszuteilung hat die Volkszählung nur zweite Priorität.
Die zu erwartenden Mandatsverschiebungen sind der- massen geringfügig, dass sie keine Vorverschiebung recht- fertigen.
Das Bundesgesetz über die politischen Rechte ist inter- pretierbar, allenfalls ist es auch änderbar.
Es gibt demnach keinen zwingenden Grund, weswegen man der Vorverschiebung auf das Jahr 1989 zustimmen müsste.
Aussagen von Fachleuten sowie der Vollzugsdruck spre- chen gegen die Annahme von Artikel 1 in Fassung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit.
Aus all diesen Gründen empfehle ich Ihnen, dem Antrag der Kommissionsminderheit zuzustimmen und den Termin für die Volkszählung auf den Dezember 1990 festzulegen.
Bühler: Seit 1860 kennt die Schweiz den Zehnjahresrhyth- mus bei der Volkszählung. Es gab dabei - und das möchte ich besonders betonen - stets Volkszählungen, die für die Mandatszuteilung im Nationalrat abwechslungsweise zwei oder drei Legislaturperioden Gültigkeit hatten. Weil unserer Fraktion eine absolute Vergleichbarkeit - auch in zeitlicher Hinsicht - ausserordentlich wichtig erschien, stimmten wir in der Frühjahrssession dem Nichteintretensantrag der Kommission zu. Es wurde dann, wie wir ja wissen, mit einem
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Zufallsmehr von vier Stimmen dennoch Eintreten be- schlossen.
Es wurden unserer Ansicht nach in der Zeit zwischen Früh- jahrs- und Sommersession weder in der Oeffentlichkeit noch in den Kommissionsberatungen Argumente laut, die stichhaltig eine Vorverschiebung der Zählung auf das Jahr 1989 rechtfertigen könnten. Die SVP-Fraktion stimmt daher bei Artikel 1 dem Minderheitsantrag der Kommission zu. Die Zählung soll auf das Jahr 1990 anberaumt werden, und der Zehnjahresrhythmus soll unverändert bleiben.
Ferner wurde das System der Zählung in unserer Fraktion grundsätzlich diskutiert. Dass im Jahre 1 bei Joseph und Maria die Kopfzählung die einzige Möglichkeit gewesen sei, das schien noch verständlich; dass aber im Jahre 2000, im Zeitalter des Computers, noch immer nach dieser Zählungs- art die Einwohnerzahlen unseres Landes erfasst werden müssten, das stiess eher auf Unverständnis. Könnte es sein, dass in diesem Bundesamt eine Reorganisation sinnvoller wäre als beispielsweise im Bundesamt für Forstwesen?
Da ich bereits hier am Rednerpult stehe, nehme ich auch zu den Anträgen zu Artikel 3a Stellung. Hier stimmt unsere Fraktion dem Antrag Nabholz zu. Dieser Antrag ist, wie Sie von der Antragstellerin noch hören werden, mit demjenigen der ständerätlichn Kommission identisch. Grundsätzlich stimmt er mit dem Mehrheitsantrag unserer Kommission überein. Er ist aber besser formuliert, und die Bestrafung mit Busse setzt eine vorsätzliche Verletzung der Auskunfts- pflicht voraus. Diese Vorsätzlichkeit erscheint uns sinnvoll, denn so muss nicht einer, der den Fragebogen abzugeben vergisst, bereits mit einer Busse rechnen.
Ablehnen möchten wir jedoch den Minderheitsantrag Rech- steiner. Dieser läuft praktisch auf eine Freiwilligkeit der Auskunftserteilung bei der Zählung hinaus. Die Aussage- kraft der Zählung würde damit total illusorisch. Wir sind der Meinung, dass wir entweder eine Zählung durchführen, die brauchbare Resultate ergibt, oder auf die ganze Uebung und den grossen Aufwand verzichten.
Die SVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, bei Artikel 1 dem Minder- heitsantrag zuzustimmen und bei Artikel 3a den Antrag Nab- holz zu unterstützen.
M. Ducret: S'agissant de la fixation de la date de ce recense- ment, le groupe démocrate-chrétien se rallie à la proposition du Conseil fédéral. En effet, il est souhaitable à nos yeux que les opérations électorales de 1991, dont le recensement constitue l'une des données fondamentales, puissent tenir compte de statistiques actualisées. La répartition des sièges au Conseil national sur la base des résultats du recensement de 1980, soit dix ans plus tôt, ne peut se justifier, tant pour des motifs juridiques tirés du texte même de l'article 16 de la Loi fédérale sur les droits politiques, et non pas de son interprétation, lequel prévoit très logiquement que ce sont les résultats du dernier recensement opéré qui sont détermi- nants pour le calcul des sièges par canton, que pour des raisons qui tiennent à l'indispensable conformité qui doit exister entre les statistiques prises en compte pour le calcul de cette répartition et le réel effectif de la population dans chaque canton à une date aussi rapprochée que possible de l'élection. De surcroît, cette nécessité nous paraît d'autant - plus grande si, comme on peut le penser dans la perspective de 1991, des variations de population conduisent à une nouvelle répartition des sièges entre certains cantons. A cet égard, et bien qu'il faille effectivement regretter l'abandon du rythme décennal adopté, à deux exceptions près, depuis l'entrée en vigueur de la loi, nous sommes de l'avis comme la majorité de la commission, que les délais requis pour la procédure de dépouillement ne permettent pas d'organiser un tel recensement en décembre 1990 puisque les expé- riences de 1970 et 1980, les plus récentes, ont démontré qu'il faut au moins six mois pour que ses résultats soient validés par les Chambres fédérales et que l'on ne peut pas raisonnablement attendre le mois de juin ou le mois de juillet pour définir les règles du jeu des élections fédérales. Nous sommes donc prêts à faire une entorse à la périodicité admise jusqu'alors. Néanmoins, nous osons espérer que la
généralisation du traitement des données par l'informatique - dont on peut penser qu'elle équipera sous peu l'ensemble des administrations cantonales et communales - sera de nature, sous l'empire de la nouvelle loi sur la statistique officielle et dans la perspective des recensements ultérieurs, à éviter le renouvellement de tels atermoiements dans l'hy- pothèse bien évidemment où serait maintenue la procédure de recensement telle qu'on la connaît aujourd'hui, ce dont on peut douter car les moyens techniques dont on dispose actuellement devraient permettre à l'avenir une approche plus fine, plus actualisée, des données statistiques, une collecte moins contraignante pour les citoyens et une charge financière réduite.
Il est vrai, Monsieur Fäh, que le recensement de la popula- tion n'a pas pour seul but la définition du nombre des mandats au Conseil national, mais cet objectif n'en consti- tue pas moins une des raisons principales d'un tel recense- ment sur le plan fédéral. C'est pourquoi le groupe démo- crate-chrétien se range à l'opinion qu'il est justifié d'appor- ter un correctif à la périodicité prévue par la loi actuelle. Tout le reste n'est en fait qu'un mauvais procès que l'on fait au projet de modification de la loi proprement dit.
Maeder: Ueber den Zeitpunkt der nächsten Volkszählung hat die LdU/EVP-Fraktion ihre Meinung nicht geändert. Aus Gründen der Vergleichbarkeit hält sie eine Vorverlegung auf 1989 für falsch. Sie unterstützt deshalb den Minderheitsan- trag Fäh. Der von der Petitions- und Gewährleistungskom- mission neu vorgeschlagene Artikel 3 Absätze 1 bis 4 präzi- siert und erweitert den bundesrätlichen Vorschlag und trägt einer offenbar weit verbreiteten Angst vor Datenmissbrauch Rechnung. Wir stimmen ihm deshalb zu. Eine Mehrheit der Fraktion unterstützt den Minderheitsantrag Rechsteiner, die Bussenbestimmung zu streichen. Die Volkszählung kann und muss auf Freiwilligkeit beruhen. Die Androhung von Strafen könnte höchstens von der Nichtbeantwortung zur Falschbeantwortung der Fragen führen. Bürgerinnen und Bürger könnten gar wegen Vorstössen im Zusammenhang mit der Volkszählung ins Strafregister kommen. Das muss verhindert werden.
Scheidegger: Wenn wir das Gesetz heute überhaupt verab- schieden, ist es ja sicher nur ein Gesetz für eine einzige Zählung; denn bereits morgen wird eine Nationalratskom- mission die Arbeiten für das neue Datenschutzgesetz auf- nehmen. Ebenso wird gelegentlich in diesen Hallen das Gesetz über die amtliche Statistik diskutiert. Diese beiden Gesetze, vielleicht auch weitere, werden für die Volkszäh- lung der Zukunft sicher Aenderungen bringen. Wir machen also ein Gesetz für eine einzige Zählung. Schon deshalb sollten wir keine Aenderung des Zeitplanes vornehmen, also nicht von 1990 auf 1989 wegrücken, sondern bei den gera- den Zahlen bleiben. Das geht auch aus der internationalen Vergleichbarkeit hervor. Die meisten Länder haben gerade Zahlen, wie wir sie in der Schweiz bisher auch hatten. Hinzu kommt der nationale Aspekt: in den fünfer Jahren haben wir die Betriebszählung und in den zehner Jahren eben die Volkszählung. Auch das ist eine sinnvolle Abwechslung der Zählung. Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag Fäh zuzustimmen.
Dazu kommt noch etwas ganz anderes: Wir stehen unter einem sehr grossen Zeitdruck. Der Bund sucht Gemeinden, die bereit wären, in diesem Jahr einen Probelauf durchzu- führen. Das ist sehr schwierig. Ich habe es beispielsweise bis jetzt abgelehnt. Wenn man in diesem Jahr Probeläufe macht, müsste man im nächsten Jahr den richtigen Gang machen. Man belästigt die Leute zweimal. Auch deshalb ist ein Abrücken von 1990 nicht vorzuschlagen, man sollte bei 1990 bleiben. Ich bitte Sie daher, dem Antrag Fäh zuzu- stimmen.
Auer: Ich habe beruflich viel mit Statistiken zu tun und lege daher Wert auf deren Regelmässigkeit und Aussagekraft. Mit Recht hat Herr Fäh gesagt, das Statistische stehe bei der Volkszählung im Vordergrund. Wenn ich den Minderheits-
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antrag der Kommission unterstütze, geht es mir vor allem um die Vergleichbarkeit der Statistiken. Bereits die Ausnah- men der Jahre 1888 und 1941 haben Erfahrungen gebracht, die für den Statistiker nicht gerade «gemütlich» sind. 1941 war diese Verschiebung - damals in der andern Richtung - durch die force majeure der vorgängigen Mobilmachung gerechtfertigt. Heute ist sie das nicht. Den zahlreichen stati- stischen Nachteilen steht nämlich nur ein kleiner Vorteil gegenüber, nämlich der, dass man die Nationalratswahlen aufgrund von neueren Zahlen durchführen könnte. Dabei ist doch die Frage, ob ein Kanton einen Sitz weniger, ein anderer aber einen mehr erhält - je nach Statistiken ist es übrigens heute sehr schwer abzuschätzen, welche Kantone gewinnen und welche verlieren werden -, nicht von Bedeu- tung. Das ist doch angesichts der politischen Probleme, die wir zu lösen haben, nebensächlich. Wichtiger als dieses statistische Detail sind bei den Wahlen doch die Beteiligung, die Qualität der Kandidaten und Gewählten, die parteipoliti- sche Zusammensetzung des Parlaments; ganz abgesehen davon, dass es ein ziemliches «Gstürm» gäbe, wenn wir die Volkszählung schon nächstes Jahr durchführen wollten, weil - wir haben es von meinem Vorredner gehört - die Vorbereitungszeit dafür nicht genügt. Als einer der wenigen, der auch ein Opfer der Statistik ist, weil er sich täglich damit auseinanderzusetzen hat - auch mit der schweizerischen Statistik -, bitte ich Sie dringend, am Jahr 1990 festzuhalten und dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
M. Eggly: Le groupe libéral est heureux que nous soyons revenus sur ce projet et que nous ayons écarté l'avis de ceux qui ne voulaient pas entrer en matière parce que, bien évidemment, cette opposition avait quelque chose de sus- pect et que ce recensement n'est qu'une opération parfaite- ment naturelle.
En ce qui concerne la date, le seul argument valable pour ne pas accepter que ce recensement puisse être fait en temps voulu afin de servir de base à la répartition des sièges au Conseil national, serait qu'il ne soit pas fait mention dans l'arrêté, à l'article 3, de précautions inspirées par le projet de loi sur la protection des données. Mais précisément, les gens comme M. Fäh, M. Braunschweig, M. Bühler, M. Wil- liam Wyss, et autres ont obtenu et concouru à ce que l'on tienne comte, à l'article 3, alinéas 1 à 4, des éléments essen- tiels du projet de loi sur la protection des données dans notre arrêté. On ne peut donc pas tout mettre en oeuvre pour obtenir des garanties et, quand on les a, faire comme si on ne les avait pas obtenues ..
Il y a un intérêt évident pour certains cantons qui attendent - je pense au canton du Tessin ou à d'autres - que les prochaines élections fédérales et la répartition des sièges se fassent d'après l'exacte répartition de la population. Le seul argument, pour renoncer à cette date qui permet d'être à jour pour les prochaines élections, serait que nous n'ayons pas les garanties concernant la protection des données. Or, nous les avons. Par conséquent, la position de M. Fäh, c'est à-dire la minorité, n'a plus de justification.
Schmid: Die grüne Fraktion ist über die ganze Vorlage immer noch sehr unglücklich. Was immer wir stimmen, eine Volkszählung findet statt. Die Vorverschiebung auf 1989 geschah ja, damit eine rechtzeitige Auszählung der Natio- nalratsmandate möglich sei. Verschieben wir es auf 1990, dann ist eigentlich der Grund, weshalb wir diese Uebung durchführen, hinfällig. Trotzdem ist auch die grüne Fraktion in der Mehrheit der Auffassung, dass man dem Datum 1990 zustimmen sollte.
Bezüglich der übrigen Artikel und Anträge werden wir abwarten, uns die Gründe für und wider anhören und entsprechend votieren. Im übrigen werden wir aber aus den früher bereits genannten Gründen in der Gesamtabstim- mung dagegen sein.
Mme Jeanprêtre: Il est piquant de relever que, si le Conseil fédéral n'avait pas présenté ce message, il aurait effectué, en 1990, comme la loi l'y oblige, sans aucune intervention
du Parlement, un nouveau recensement de la population, cela pour le chapitre de la protection des données.
En fait, avancer d'une année, soit en décembre 1989, la date du recensement, a semblé au groupe socialiste - je l'ai relevé en tant que porte-parole à la session de printemps - une donnée purement pratique et acceptable au vu du fait que la préparation de l'élection du Conseil national exigeait davantage de temps, car ne nions pas l'importance que pourrait avoir, en temps voulu, soit en 1991, le fait pour tel ou tel canton de gagner un siège lors des élections natio- nales.
Pourtant, la question que chacun semble se poser encore est celle de la nécessité de ce rencensement au travers des chicanes de la procédure. Nous répétons que nous estimons ce recensement indispensable, et cela non pas parce qu'il remonte à une tradition séculaire, mais parce qu'il nous fournit une source intéressante pour les données démogra- phiques, économiques et culturelles dont nous avons grand besoin. Cette transparence, que nous appelons souvent de nos voeux, nous l'obtenons au travers, précisément, des éléments statistiques.
Sur le plan formel aussi, le recensement fédéral apporte l'homogénéité et l'unité des renseignements que ne peuvent garantir ni les offices cantonaux ni les communes, car leurs fichiers sont hétérogènes et les données insuffisantes.
Nous avions également abordé le problème de la protection des données qui était une pierre d'achoppement. Il a été réglé à satisfaction dans le cadre de la loi.
Dès lors, et à ce stade de la discussion, je pense que le groupe socialiste ne peut que confirmer la position qu'il avait à la session de printemps, soit de vous proposer d'accepter l'entrée en matière telle que présentée par le . Conseil fédéral dans son message.
Hess Peter, Berichterstatter: Nach dieser kurzen Eintretens- debatte möchte ich nochmals zurückkommen auf den Antrag zu Artikel 1, der hier zur Diskussion steht.
Sinn und Zweck der Aenderung des bestehenden Bundes- gesetzes ist allein und ausschliesslich die Vorverlegung der nächsten Volkszählung von 1990 auf das Jahr 1989. Die Gründe, die zu diesem Antrag des Bundesrates führten, habe ich in meinem einführenden Votum anlässlich der Eintretensdebatte in der letzten Session dargelegt. Nach- dem heute von der Minderheit keine Gründe angeführt wur- den - vor allem im statistischen Bereich -, die effektiv gegen diese Vorverlegung sprechen, will ich doch nochmals meine Ueberlegungen aus der Frühjahrssession wiederholen.
Ausschlaggebend ist Artikel 16 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte. Er bestimmt, dass für die Verteilung der Nationalratssitze das amtlich veröffentlichte Ergebnis der letzten Zählung der Wohnbevölkerung, konkret also 1990, massgebend sei. (Glocke des Präsidenten; Präsident: Ich ersuche die beiden Tribünenbesucher, ihr Transparent sofort einzuziehen.) Ich wiederhole: Es geht hier nicht darum, zu befinden, ob eine nächste Volkszählung stattfin- den soll oder nicht, sondern ob sie im Jahre 1990 oder 1989 stattfinden soll.
Bei der Vorbereitung der Volkszählung 1990 hat die Verwal- tung festgestellt, dass die Ergebnisse dieser nächsten Zäh- lung nicht rechtzeitig für die Nationalratswahlen 1991 bereit- gestellt werden können. Folgende Gründe sind dafür mass- gebend:
Die grossen Städte mit über 100 000 Einwohnern brauchen mindestens vier Monate, um die Zählung korrekt durchzu- führen. Die Sichtung der Zählbogen durch das Bundesamt für Statistik braucht einen weiteren Monat, so dass die Ergebnisse der Volkszählung nicht vor Ende Mai des auf die Volkszählung folgenden Jahres vorliegen. Die Einführung des Frauenstimmrechts hat die Zahl der Stimmberechtigten verdoppelt, und auch nachher ist deren Zahl weiter ange- stiegen. Zudem sind mit dem Entstehen neuer politischer Gruppierungen erheblich mehr Wahlvorschläge eingereicht worden. Dies hat besonders in den bevölkerungs- und man- datsstarken Kantonen zu grossen Schwierigkeiten und Ver-
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zögerungen bei der Durchführung der Nationalratswahlen geführt.
Gleichzeitig ist seit den siebziger Jahren wegen der höheren Kandidaten- und Listenzahlen die Zahl der Wahlbeschwer- den und Rekurse stark angeschwollen, was den Zeitbedarf für deren Erledigung vergrösserte.
Schliesslich fällt ins Gewicht, dass zahlreiche Gemeinden dazu übergegangen sind, für die Auszählung der National- ratswahlen EDV-Anlagen einzusetzen. Die Bereitstellung und Kontrolle der entsprechenden Formulare erfordert es aber, dass die entsprechenden Unterlagen vor dem Wahl- jahr vorliegen - spätestens am Ende des vorhergehenden Jahres.
Unter Berücksichtigung all dieser Erkenntnisse ist der Bun- desrat zum Schluss gekommen, dass die Nationalratswah- len 1991 nur dann aufgrund der neuesten, aktuellen Bevöl- kerungszahlen durchgeführt werden können, wenn die nächste Volkszählung um ein Jahr auf den Dezember 1989 vorverlegt wird.
Mit dem Eintretensentscheid in der Märzsession - zugege- ben, es war ein knapper Entscheid, 79 zu 75 Stimmen - haben Sie zur Vorverlegung der nächsten Volkszählung auf das Jahr 1989 ja gesagt. Es ist meines Erachtens ein seltsa- mes Verständnis, wenn die Vertreter der Minderheit trotz dieses damaligen Entscheides nun erneut die Durchführung im Jahre 1990 beantragen. Für die ordentliche Durchfüh- rung ohne Vorverlegung brauchen wir diese Gesetzesände- rung nicht; denn wir wissen ja, dass auch der Bundesrat ohne die Gesetzesänderung, die uns heute beschäftigt, dem Anliegen des Datenschutzes in seiner Verordnung angemes- sen Rechnung trägt.
Herr Fäh und Herr Auer haben dargelegt, dass die Statistik absolute Priorität erfordere und die Vergleichbarkeit bei einer Vorverlegung nicht mehr gegeben sei. Aufgrund der detaillierten Kommissionsberatungen kann ich nur noch einmal wiederholen, was uns die Statistiker sagten, nämlich dass die Vergleichbarkeit auch bei einer Vorverlegung um ein Jahr durchaus gewährleistet sei. Wesentlich ist, dass die Volkszählung wiederum im gleichen Erhebungsmonat, also im Dezember, durchgeführt wird.
Es wurde dann gesagt, die Vorverlegung hätte in statisti- scher Hinsicht zahlreiche Nachteile. Weder Herr Auer noch Herr Fäh - ich habe es angetönt - haben diese Nachteile dargelegt.
Und dann der Zeitdruck: Herr Fäh hat argumentiert, im Kanton Luzern befürchte man einen Vollzugsdruck. Hier möchte ich nur darauf hinweisen, dass im Bundesamt für Statistik die Vorbereitungsarbeiten bereits seit längerer Zeit laufen und dass erste Testläufe völlig ohne Probleme durch- geführt werden konnten. Wenn Sie der Vorverlegung - wie im Eintretensentscheid - zustimmen, kann die Volkszählung durchaus noch unter ordentlichen Umständen durchgeführt werden.
Im Namen der Kommission, die den Antrag Fäh mit 13 zu 4 Stimmen abgelehnt hat, beantrage ich Ihnen, bei Artikel 1 der Mehrheit zuzustimmen.
Fäh: Ich wiederhole keine Argumente. Ich möchte den Kom- missionspräsidenten nur in einer Frage korrigieren: Er hat gesagt, das sei ein seltsames Demokratieverständnis, wenn wir nach dem Eintretensbeschluss der Märzsession jetzt diese Frage wieder aufs Tapet bringen. Ich lehne diesen Vorwurf ab.
Der Rat hat lediglich Eintreten beschlossen. Er hat nie den Termin Frühjahr 1989 beschlossen. Wäre damals nämlich nur der Termin 1989 zur Debatte gestanden, hätte der Rat Nichteintreten beschlossen. Ein Mitgrund, warum er Eintre- ten beschlossen hat, waren die Datenschutzbestimmungen. Eintreten war also völlig frei, und wir sind nachher frei, zu entscheiden, was wir wollen. Das hat keinen Zusammen- hang miteinander.
M. Segond, rapporteur: Je voudrais rappeler brièvement que lors du débat d'entrée en matière nous avons accepté le fait que le recensement fédéral était nécessaire pour assurer
l'unité et l'homogénéité des résultats statistiques: les diffé- rents fichiers cantonaux et communaux qui existent n'ont, comme l'a rappelé Mme Jeanprêtre, ni les mêmes structures ni les mêmes définitions, ni les mêmes informations. Le questionnaire prévu, dont vous avez eu connaissance, com- porte moins de questions qu'auparavant. Ce sont des ques- tions banales auxquelles on peut répondre en dix minutes. Cette méthode du questionnaire directement adressé aux citoyens est traditionnelle, elle fournit des informations actuelles, fiables et comparables.
Le problème du respect de la sphère privée a été discuté dans le cadre de la commission. Les garanties souhaitées ont été obtenues. La discussion se concentre maintenant sur le problème de la date, et donc de la répartition des sièges au Conseil national. C'est, à vrai dire, l'origine même du recensement fédéral: par la loi du 3 février 1860, le recensement décennal a été institué pour répartir les sièges du Conseil national. Ce n'est que par la suite qu'il s'est progressivement développé, s'étendant de la population aux logements et aux entreprises.
C'est cet objectif primitif du recensement - la répartition des sièges au Conseil national - qui a provoqué le projet de loi qui est soumis à notre appréciation. En préparant le recen- sement de décembre 1990, l'administration s'est en effet aperçue que les résultats ne seraient pas disponibles à temps pour les élections de 1991, en raison de l'article 16 de la loi fédérale sur les droits politiques, qui prévoit que la répartition des sièges au Conseil national entre les cantons se fait sur la base des résultats du dernier recensement officiellement publié.
Pour que les résultats du recensement soient disponibles à temps pour la répartition des sièges des élections fédérales de 1991, il faut donc que le recensement de 1990 soit avancé d'une année et fixé au mois de décembre 1989. Cette contrainte découle du délai imposé par les préparatifs élec- toraux qui s'allongent continuellement pour deux raisons: la première, c'est la multiplication des listes et des candida- tures, l'augmentation du nombre d'électeurs et d'électrices, l'accroissement du nombre de recours et de plaintes, qui compliquent et qui ralentissent l'organisation des élections. La deuxième raison, paradoxale, est due au progrès de la technique. En effet, le développement du traitement infor- matique des résultats des élections, avec l'élaboration des programmes informatiques, les tests de contrôle, la mise au point des formulaires, l'approbation du Conseil fédéral, toute cette longue procédure entraînée par le recours à l'informatique fait qu'il y a une très grande rigidité dans l'organisation, que les programmes informatiques et que les formulaires ne peuvent plus être adaptés si la répartition des sièges est modifiée pendant l'année électorale.
Dès lors, pour préparer correctement les élections au Conseil national de 1991, en laissant suffisamment de temps aux partis pour désigner leurs candidats et aux administra- tions pour s'organiser, il faut connaître la répartition des sièges en février 1991 et, de ce fait, le recensement ne peut pas avoir lieu deux mois avant: il doit s'effectuer 14 mois avant, soit en décembre 1989.
MM. Ducret et Eggly l'ont souligné: il est important que les élections fédérales se déroulent sur la base de la vérité statistique, que les cantons qui auraient droit à de nouveaux sièges puissent exercer ce droit. Cela n'entraînera pas de bouleversements politiques dans cette assemblée, mais il est important que la réalité des répartitions des forces politi- ques et des représentations cantonales corresponde à la réalité de la population.
Compte tenu du fait que les garanties souhaitées concer- nant le respect de la sphère privée ont été obtenues, je vous invite, au nom de la majorité de la commission, à rejeter la proposition Fäh.
Bundesrat Cotti: Es geht hier lediglich um das Problem der allfälligen Vorverschiebung der Nationalratswahlen auf 1989.
Wenn Sie gestatten, versuche ich, mit der Logik von Herrn Fäh zu argumentieren. Er hat gesagt, die Volkszählung
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Volkszählung. Aenderung des Bundesgesetzes
verfolge lediglich statistische Zwecke. Nur nebenbei regle sie indirekt auch die Nationalratswahlen. Wenn Sie sagen, Herr Fäh, die Volkszählung habe nur statistische Zwecke, so rennen Sie offene Türen ein. Das weiss jedermann. Ich möchte festhalten, dass auch die Regelung der Nationalrats- wahlen aufgrund von Statistiken erfolgen muss. Die Sitzver- teilung unter den Kantonen ist lediglich eine der vielen Anwendungen der Volkszählung, neben solchen im volks- wirtschaftlichen, im Umweltschutzbereich usw. Natürlich ist die Volkszählung eine Statistik, und zwar eine, die sich bestens für die Regelung der Nationalratswahlen anwenden lässt. Das ist die Logik, Herr Fäh, und keine andere.
Sie erwähnen, dass die Vorverschiebung nicht zwingend sei; ich räume Ihnen durchaus ein, dass die nicht durchge- führte Vorverschiebung unsere Republik wohl nicht zu Fall bringen würde. Aber gestatten Sie mir den Vergleich mit einer Waage: Was liegt auf deren zwei Seiten? Auf der einen Seite überhaupt keine Nachteile. Alle Statistiker sagen, dass eine Vorverschiebung um ein Jahr überhaupt keine Nach- teile mit sich brächte. Uebrigens hat Herr Bühler-Tschap- pina ja selber festgestellt, dass schon zweimal eine Vorver- schiebung - ohne nachteilige Folgen - stattgefunden hat. Der Bundesrat hat das Bundesamt für Statistik unter Druck gesetzt, damit die Vorverschiebung reibungslos vonstatten gehen könnte. Sie ist möglich, sie ist realisierbar.
Was liegt auf der andern Seite der Waage? Eindeutig der Nachteil, dass eine Wahl stattfinden wird in einem Moment, wo man schon weiss, dass die Sitzverteilung für diese Wahl nicht korrekt ist.
Setzen Sie nun die verschiedenen Gewichtssteine auf die Waage; Sie sehen, dass auf der einen Seite mit überhaupt keinen Nachteilen zu rechnen ist, während auf der anderen Seite - nicht nur ein Schönheitsfehler - die bereits bekannte, korrekte Sitzverteilung unter den Kantonen um vier Jahre hinausgeschoben wird.
Es kommt noch ein Letztes dazu. Wenn Sie dem Antrag Fäh zustimmen würden, müsste der Bundesrat Ihnen eine neue Botschaft zur Abänderung von Artikel 16 des Gesetzes über die politischen Rechte unterbreiten. Das haben Sie, Herr Fäh, selbst erwähnt. Wollen Sie diese Angelegenheit so «vereinfachen», dass noch einmal eine Botschaft ausgear- beitet werden muss, wenn alles schon vorbereitet ist? Ich möchte Sie dringend bitten, davon abzusehen. Nachdem Sie - ich kann das dem Nationalrat attestieren - im Datenschutz und in den Strafbestimmungen die Vorlage des Bundesrates wesentlich zu verbessern halfen, bitte ich das Parlament, auch dazu beizutragen, dass nunmehr auch die Vorver- schiebung der Volkszählung ihrer Vorteile wegen ohne jegli- che Gegenindikation beschlossen wird.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
63 Stimmen 80 Stimmen
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3
Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bundesrat legt das Erhebungsprogramm fest und regelt die Durchführung der Volkszählung.
Abs. 2
Die Daten aus der Volkszählung dürfen nur für nicht perso- nenbezogene Zwecke verwendet werden:
a. Sie sind, sobald die Bereinigung abgeschlossen ist, zu anonymisieren und dürfen nur ohne Personenbezeichnung für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung weitergegeben werden;
b. Die Ergebnisse der Bearbeitung sind nur so bekanntzuge- ben, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; c. Personenbezeichnungen dürfen nicht gespeichert wer- den und sind zu vernichten, sobald die Bereinigung der Merkmale abgeschlossen ist.
Abs. 3
Der Bundesrat rgelt den Datenschutz, insbesondere die Rechte der Auskunftspflichtigen sowie die Vernichtung der Erhebungspapiere nach der Datenerfassung.
Abs. 4
Der Bundesrat und die Kantone bestimmen für ihren Bereich eine Amtsstelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes sorgt.
Art. 3
Proposition de la commission
Al. 1
Le Conseil fédéral règle le programme et l'exécution du recensement de la population.
Al. 2
Les données du recensement seront utilisées uniquement à des fins ne se rapportant pas à des personnes:
a. Elles seront anonymisées une fois le contrôle terminé. On ne communiquera, à des fins de statistique, de recherche et de planification, que des données sans moyens d'identifica- tion de personnes;
b. Les résultats du dépouillement seront communiqués uni- quement sous une forme qui ne permette pas d'identifier les personnes concernées;
c. Il est interdit de mémoriser les moyens d'identification de personnes. Ceux-ci seront détruits dès que le contrôle des caractères sera achevé.
Al. 3
Le Conseil fédéral règle la protection des données; il règle en particulier les droits des personnes tenues de renseigner et la destruction des formules d'enquête une fois la saisie des données effectuée.
AI. 4
Le Conseil fédéral et les cantons désignent un service chargé d'assurer le respect de la protection des données.
Fäh: Zum Artikel 3 wurde kein Antrag gestellt. Ich möchte aber Herrn Bundesrat Cotti zwei Fragen stellen. Artikel 3 regelt ja den Datenschutz. Ich bin nicht gegen gesetzlich geregelten, vernünftigen Datenschutz. Aber ich bin gegen Datenschutzhysterie. Im Text heisst es: «Die Daten dürfen nur für nichtpersonenbezogene Zwecke verwendet wer- den.» Das könnte zu sehr kleinkarierten Vorschriften führen. Um sicher zu gehen, dass das nicht passiert, stelle ich Herrn Bundesrat Cotti folgende Fragen: Beispiel 1: In grösseren Gemeinden könnte es sein, dass der Personenfragebogen mit EDV teilweise vorausgefüllt wird. Nun kommt dieser Bogen ergänzt zurück. Die Gemeindeverantwortlichen müs- sen den Bogen korrigieren bzw. begutachten. Sie stellen fest, dass die Daten geändert sind, der Beruf oder etwas anderes ist durchgestrichen. Frage 1: Darf der Gemeinde- verantwortliche solche Angaben, die der Bürger selber gemacht hat, in seine Datei übernehmen?
Beispiel 2: In der Regel stellt die Gemeinde die Bogen leer zu. Die Bogen kommen zurück. Die Gemeinden müssen diese Bogen kontrollieren. Wie machen Sie das? Sie neh- men ihre Datei und vergleichen. Nun stellen sie Mängel, Fehler, Korrekturen fest. Frage 2: Was machen die Gemein- den? Dürfen sie diese Daten in ihre Datei übernehmen?
Ich gebe die Antwort aus meiner Sicht schon zum voraus. Aber ich möchte Herrn Bundesrat Cotti hören, weil das für meinen Entscheid über das Gesetz überhaupt eine entschei- dende Rolle spielt. Die Gemeinden müssen das, was ich gesagt habe, tun können. Sie müssen es, und zwar a) weil es vernünftig ist, b) weil ein anderes Verhalten gar nicht kon- trollierbar ist, und wir dürfen keine Bestimmungen erlassen - auch in der Verordnung nicht -, die man nicht kontrollie- ren kann, c) weil mit zu detaillierten Vorschriften lediglich der Vollzug erschwert wird und d) weil das sonst ein Miss-
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N
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trauensvotum gegenüber den Gemeindeverantwortlichen (vereidigte Beamte) wäre.
Aus diesen Gründen bitte ich um die genaue Beantwortung meiner Fragen.
Hess Peter, Berichterstatter: Bisher, das heisst, im Gesetz aus dem Jahre 1860, haben wir keine explizite Bestimmung zum Datenschutz gehabt. Das heisst nicht, dass der Bundes- rat nicht bereits bei der letzten Volkszählung im Jahre 1980 im Rahmen seiner Verordnung den Anliegen des Daten- schutzes Rechnung getragen hätte. Wenn wir nun schon eine Vorlage haben, liegt es nahe, dass wir klare gesetzliche Grundlagen und eine präzise Umschreibung für die Bedürf- nisse des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem Umgang der erhobenen Daten erlassen.
Gestatten Sie mir, zu einzelnen Bestimmungen des in der Kommission neu ausgearbeiteten Datenschutzartikels Anga- ben zu machen. In Artikel 3 Absatz 2 heisst es: «Die Daten aus der Volkszählung dürfen nur für nichtpersonenbezo- gene Zwecke verwendet werden.» Diese Umschreibung wird in litera a in dem Sinne definiert, dass sie nur für Zwecke der Statistik, der Forschung und der Planung verwendet werden dürfen. Personenbezogene Zwecke zum Beispiel - also das Gegenteil - wären die Steuererklärung, eine AHV-Deklara- tion usw., das heisst ein Formular, das eindeutig für die Bedürfnisse einer bestimmten Person in der Kommunika- tion mit der Verwaltung vorgesehen ist. Die Aufzählung der Zwecke, also Statistik, Forschung und Planung, ist als abschliessend zu verstehen. Dies im Gegensatz zur offene- ren Formulierung in Artikel 19 des Entwurfes für ein neues Datenschutzgesetz.
Wir können daher mit Grund festhalten, dass dem Persön- lichkeitsschutz Rechnung getragen wird, zumindest solange, als mit den erhobenen Daten nicht bewusst, also auf kriminalistische Weise, Missbrauch betrieben wird.
Ein zweiter Begriff, der im neuen Datenschutzartikel Ein- gang findet, ist das Wort «Personenbezeichnung». Unter «Personenbezeichnung» verstehen wir Name und Vorname eines Mitbürgers. Nicht unter den Begriff «Personenbe- zeichnung» fallen weitere personenbezogene Merkmale wie die Adresse usw. Auch hier wieder eine Differenz zum etwas weiter gefassten Entwurf für ein Datenschutzgesetz.
Die Bestimmung, die uns, vorliegt, sagt dann, die Daten seien, sobald ihre Bereinigung - also die Ueberprüfung mittels Korrekturen oder Stichproben - abgeschlossen ist, zu anonymisieren, und die Resultate dürften nur so bekannt- gegeben werden, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar seien. «Nicht bestimmbar» ist in dem Sinne auszulegen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung - nach dem üblichen Gang der Dinge - eine Bestimmbarkeit ausgeschlossen ist.
Auf die Frage von Herrn Fäh muss ich - das ist in der Kommission schon diskutiert worden - klar antworten: Den Gemeinden ist es inskünftig aus Gründen des Datenschut- zes untersagt, die Ergebnisse der Volkszählung für die Nachführung der gemeindlichen Register zu verwenden, wie das bis 1980 der Fall war. Ich gebe mich auch keinen Illusionen hin, dass gerade in kleineren Gemeinden eine solche Nachführung durchgeführt werden könnte, ohne dass man darauf aufmerksam würde. Es ist dazu aber festzu- halten, dass, wenn zum Beispiel ein Ausländer erfasst wird, der bis anhin nicht registriert war, man ihn nicht wegen der Nichtanmeldung bestrafen kann, sofern diese über die Volkszählung in Erfahrung gebracht wurde. Das wäre ein Einwendungsgrund, der ihn vor der Strafbarkeit schützen würde.
Weiter komme ich nochmals auf den Unterschied zwischen Personenbezeichnung und Personendaten zurück. Perso- nendaten - ich habe es gesagt - umfassen auch die Adresse. Es stand in der Kommission zur Diskussion, ob auch die Adresse einer bestimmten Person, eines Hauseigentümers usw., aus den Daten zu streichen sei. Hier haben uns die Statistiker überzeugend dargelegt, dass sie für die Bedürf- nisse der Wohnungs- und Gebäudeerhebung auf die Adres- sen angewiesen sind, aber auch, um im Anschluss an die
Volkszählung Stichproben und Detailerhebungen vorneh- men zu können.'
Die Kommission hat sich diesen Ueberlegungen ange- schlossen und empfiehlt Ihnen den in der Kommission im Detail ausgearbeiteten Artikel 3 einstimmig zur Annahme.
M. Segond, rapporteur: Le principal problème - à part celui de la date - posée par ce projet de loi est le problème du respect de la sphère privée des citoyens et de la protection des données. Ce thème a donc été au centre des débats animés de la commission: le recensement fédéral est en effet le relevé statistique direct le plus important et il englobe l'ensemble de la population. Ces discussions ont aussi été animées du fait que les citoyens, selon les disposi- tions prévues, seraient obligés de répondre au question- naire et qu'ils pourraient, en cas de contravention, être amendés.
Sachant que la loi fédérale sur la protection des données, actuellement en discussion dans notre Parlement, ne sera évidemment pas en vigueur en décembre 1990, la commis- sion vous propose d'intégrer dans la loi sur le recensement des dispositions relatives à la protection des données plus complètes que celles prévues dans le projet du Conseil fédéral. C'est ainsi que sont nés les nouveaux alinéas 1 à 4 de l'article 3.
Pour schématiser et résumer, les mesures proposées sont les suivantes. Premièrement - cela répond à la question de M. Fäh - les données du recensement seront utilisées uni- quement à des fins statistiques. C'est ainsi que communes et cantons ne seront plus autorisés à mettre à jour les registres du contrôle de l'habitant à l'aide des résultats du recensement.
Deuxièmement, après le contrôle des questionnaires, les données individuelles seront rendues anonymes.
Troisièmement, le Conseil fédéral réglementera, au surplus, la protection des données en édictant une ordonnance qui s'inspire des dispositions en vigueur, des travaux prépara- toires et du projet de loi sur la protection des données. Quatrièmement, les cantons devront désigner un service chargé d'assurer le respect de la protection des données. Cinquièmement, toutes les personnes chargées du recense- ment seront tenues au secret de fonction.
L'ensemble de ces dispositions forme un tout cohérent et donne, de l'avis de la commission, les garanties nécessaires au respect de la sphère privée des citoyens.
Bundesrat Cotti: Die in Artikel 3 vorgesehenen Datenschutz- bestimmungen hätte der Bundesrat so oder so angewendet, auch wenn diese Vorlage nicht vor das Parlament gekom- men wäre, und zwar im Rahmen seiner Befugnis, die nähe- ren Bestimmungen zur Volkszählung zu erlassen. Deshalb ist der Bundesrat durchaus der Auffassung, dass er diesem Antrag zustimmen kann.
Es gilt, den Datenschutz ernst zu nehmen, Herr Fäh, ohne jegliche Hysterie selbstverständlich, aber ihn ernst zu neh- men und ihn anzuwenden, auch wenn dies die Gemeinden letztlich etwas kostet, weil es ihnen nicht mehr gestattet sein wird, gewisse Angaben weiterzuverwerten, die bis heute - ich würde sage relativ problemlos - verwertet wurden.
Ich muss deshalb Ihre Frage - bei allem Verständnis für die Bedürfnisse der Gemeinden - negativ beantworten. Es gilt auch hier, abzuwägen. Ganz eindeutig stehen zur Zeit die Interessen des Datenschutzes stark im Vordergrund.
Angenommen - Adopté
Art. 3a Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Rechsteiner, Bäumlin Richard, Braunschweig, Maeder, Schmid, Stamm)
Abs. 1
... Auskunftspflicht. (Rest des Absatzes streichen)
Volkszählung. Aenderung des Bundesgesetzes
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Antrag Nabholz
Abs. 1
Auskunftspflichtig sind natürliche Personen für sich und für Personen, die von ihnen gesetzlich vertreten werden, Haus- eigentümer und ihre Vertreter sowie die vom Bundesrat bezeichneten Personen in Kollektivhaushalten.
Abs. 2
Wer mit der Volkszählung beauftragt ist, untersteht dem Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).
Abs. 3
Wer vorsätzlich die Fragen nicht vollständig oder falsch beantwortet, die Erhebungspapiere trotz Mahnung nicht innert Frist den Zählorganen zurückgibt oder auf andere Weise vorsätzlich seine Auskunftspflichten verletzt, wird mit Busse bis zu 3000 Franken bestraft.
Abs. 4
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
Art. 3a
Proposition de la commission
Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Rechsteiner, Bäumlin Richard, Braunschweig, Maeder, Schmid, Stamm)
Al. 1
.... renseigner. (Biffer le reste de l'alinéa)
Proposition Nabholz
Al. 1
Sont tenus à l'obligation de renseigner les personnes physi- ques, pour elles-mêmes et pour les personnes qu'elles représentent légalement, les propriétaires d'immeubles et leurs représentants, ainsi que les personnes vivant en ménage collectif et désignées par le Conseil fédéral.
Al. 2
Celui qui est chargé du recensement est tenu au secret de fonction (art. 320 CP). Al. 3
Celui qui, intentionnellement, fournit des réponses fausses ou incomplètes, ne retourne pas dans les délais, en dépit d'un rappel, les questionnaires aux organes recenseurs ou viole d'autre manière l'obligation de renseigner, sera puni d'une amende de 3000 francs au plus.
Al. 4
La poursuite pénale incombe aux cantons.
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Ich beantrage Ihnen namens der Kommissionsminderheit, den zweiten Satz von Artikel 3a Absatz 1 ersatzlos zu streichen.
Der Antrag der Kommissionsminderheit wendet sich gegen eine Bestrafung der Verstösse gegen die Auskunftspflicht. Mit der Streichung des zweiten Satzes von Artikel 3a Absatz 1 wäre ein sogenanntes qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers verbunden. Der Gesetzgeber würde mit der Streichung zum Ausdruck bringen, dass solche Verstösse nicht strafwürdig sind. Diese Verstösse dürften dann nicht, auch nicht über den Umweg von Artikel 292 des Strafgesetz- buches, bestraft werden.
Der Antrag der Kommissionsminderheit wendet sich nicht nur gegen den Antrag des Bundesrates und der Kommis- sionsmehrheit als Bestrafung von Verstössen gegen die Auskunftspflicht über den Weg der Kompetenzdelegation an den Bundesrat. Er wendet sich auch gegen den neu aufge- tauchten Antrag von Frau Nabholz, der mit einer nicht weni- ger gravierenden Kriminalisierung von Verstössen gegen die Auskunftspflicht verbunden wäre, im Gegenteil.
Der Antrag von Frau Nabholz, den sie als Kommissionsmit- glied in der Kommission nicht eingebracht hat, hat gegen- über dem Antrag des Bundesrates und der. Kommissions- mehrheit vielleicht den Vorteil, dass bereits im Gesetz selber und nicht erst in der Verordnung gesagt wird, was bestraft wird und wie hoch die Strafe maximal ist. Der Antrag hat noch den weiteren Vorteil, dass die vorsätzliche Tatbege- hung betont wird und das Erfordernis der Mahnung bei der
Rücksendung der Erhebungspapiere eingefügt wird. Dieser Vorteil wird aber mit dem gravierenden Nachteil erkauft, dass noch weit mehr Handlungen oder Unterlassungen kri- minalisiert werden sollen als dies nach dem Verordnungs- entwurf des Bundesrates der Fall ist. Mit Busse bis 3000 Franken sollen nämlich nicht nur Falsch- oder Nichtbe- antwortung der Fragen und die nicht rechtzeitige oder die nicht erfolgte Rückgabe der Erhebungspapiere bestraft wer- den, sondern, wenn es nach dem Willen von Frau Nabholz geht, auch alle anderen vorsätzlichen Verletzungen der Aus- kunftspflicht, was immer man, bzw. Frau Nabholz, darunter verstehen mag. Damit ist die Gefahr der Ausweitung der Straftatbestände ins Uferlose im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht verbunden.
Ich habe vorhin bewusst das Wort «kriminalisiert» verwen- det. Die Busse von höchstens 3000 Franken, die Frau Nab- holz und der Bundesrat im Vorentwurf zur Verordnung vorschlagen, ist nicht einfach eine Ordnungsbusse, wie wir sie z. B. im Strassenverkehr kennen. Die maximale Bussen- höhe bis 3000 Franken liegt weit über der Grenze für die Eintragungspflicht im Strafregister, denn jede Busse von über 500 Franken muss im Strafregister vermerkt werden. Der Umwandlungssatz in eine Freiheitsstrafe liegt bekannt- lich bei 30 Franken pro Tag Gefängnis.
Bei der von Frau Nabholz und dem Verordnungsentwurf des Bundesrates vorgeschlagenen Bussenhöhe von maximal 3000 Franken müsste also jemand riskieren, wegen eines doch sehr banalen Verstosses gegen die Auskunftspflicht schlimmstenfalls die maximale Dauer von drei Monaten ins Gefängnis gehen zu müssen. Diese Strafandrohung ist unverhältnismässig. Denken Sie daran, wie schwer eine Widerhandlung z. B. im Strassenverkehr sein muss, bis eine Busse von mehreren hundert oder sogar von mehreren tausend Franken zur Diskussion steht. Wollen Sie tatsäch- lich, dass jemand ins Strafregister eingetragen wird, nur weil er eine Frage falsch beantwortet, den Fragebogen nicht oder zu spät zurückschickt oder, wie es Frau Nabholz vor- schlägt, eine wie auch immer geartete andere Verletzung der Auskunftspflicht begeht?
Die Arbeit der Statistiker gegenüber der etwas sperriger, etwas misstrauischer, etwas widerspenstiger gewordenen Bevölkerung sollte doch nicht mit den Mitteln des Obrig- keitsstaates und der Brachialgewalt des Strafrechts durch- gesetzt werden. Auch wenn die zunehmende Sperrigkeit, die Widerspenstigkeit, das Misstrauen des Volkes nicht allen von Ihnen gefallen mag, muss man zur Kenntnis nehmen, dass nicht mehr alle einfach so ohne weiteres darüber Auskunft geben wollen, mit wem und in welcher Beziehung sie mit jemandem im Haushalt zusammenleben.
In der Zeitung konnten wir lesen, dass die Probezählung für die kommende Volkszählung, die in vier Testgemeinden auf freiwilliger Basis durchgeführt worden ist, eine sehr hohe Beteiligungsquote ergeben hat. Wenn dies aber so ist: warum muss dann in diesem Ausmass zum Strafrecht gegriffen werden? Ebenfalls in der Zeitung konnten wir lesen, dass zwei Millionen Franken für eine Werbekam- pagne, für Werbespots usw. ausgegeben werden sollen, welche die Volkszählung der Bevölkerung näher bringen sollen.
Den Einwohnerinnen und Einwohnern dieses Landes oder, besser gesagt, den mit den Aufträgen beglückten Werbefir- men, soll also in reichem Masse gewissermassen Honig um den Mund gestrichen werden, und trotzdem will man auf das Schwert des Strafrechtes schon bei banalen Verstössen gegen die Auskunftspflicht nicht verzichten.
Im übrigen ist die Vermutung wohl nicht aus der Luft gegrif- fen, dass der Rücklauf der Erhebungsbogen bei solchen Strafandrohungen zwar möglicherweise etwas ansteigen mag, die Zahl der Falschbeantwortungen, aber im selben Ausmasse zunehmen wird. Das ist der sogenannte Daten- schrott, sodass für die Zuverlässigkeit der Statistik letztlich nicht viel gewonnen wird.
Man kommt trotz des durch die Kommission stark verbes- serten Datenschutzes nicht um den Eindruck herum, dass die Volkszählung 1989 eine nicht sehr geglückte Sache ist:
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von der in jeder Beziehung dünnen Botschaft, die über die wichtigsten Fragen keine Auskunft gibt, bis hin zum Tempo, das nun plötzlich angeschlagen worden ist. Dieses Flick- werk sollte nicht noch durch eine völlig überzogene Strafbe- stimmung gekrönt werden.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Frau Nabholz: Es ist mir unverständlich, wie im Zusammen- hang mit einer derart harmlosen Vorlage fast wie mit Kano- nen auf Spatzen geschossen wird und mit welcher Vehe- menz man dafür eintritt, dass Verstösse gegen ein Gesetz, das vom Bürger absolut nichts Ungebührliches verlangt, nicht geahndet werden sollen. Es ist offensichtlich so, dass man sich nun, weil die Datenschutzdiskussion nichts mehr hergibt und diese Fragen ausgereizt sind, auf die Frage der Strafbestimmungen stürzt, um hier weiterhin gegen ein Gesetz, das beileibe keine Zumutung an den Bürger dar- stellt, Widerstand zu betreiben.
Wenn wir die Bussenfragen anschauen, handelt es sich dabei um etwas völlig Normales. Jedes Gesetz, das vollzo- gen werden soll, benötigt schliesslich Sanktionen zur Durchsetzung. Auch ich teile die Meinung von Herrn Rech- steiner, dass es schön wäre, wenn man immer auf die Freiwilligkeit der «Rechtsgenossen» bauen könnte. Aber er weiss genauso wie ich, dass das nicht der Fall ist und dass man mit Sanktionen dem gesetzlichen Willen Nachachtung verschaffen muss. Ein Gesetz und dessen Vollzug ist kein Je-ka-mi, welches nach dem Lustprinzip funktioniert, son- dern enthält Verpflichtungen zum Mitwirken, und zwar des- halb, weil die Resultate, die man damit erreichen will, im allgemeinen Interesse stehen.
Der Antrag Rechsteiner ist meines Erachtens ein untaugli- cher Versuch, dieses Prinzip des rechtsstaatlichen Durch- griffes zu durchbrechen. Das Gesetz muss vollzogen wer- den, und selbst wenn er mit seinem Antrag durchdringen würde, bin ich der Meinung, dass der Bundesrat - gestützt auf seine allgemeine Vollzugskompetenz - im Rahmen einer Verordnung Bussen vorsehen könnte.
Ich bitte Sie zu beachten, dass bereits gestützt auf das ursprüngliche, alte Volkszählungsgesetz von 1860 Bussen ausgesprochen worden sind. Dieses immer noch geltende Gesetz enthält keine entsprechende Bestimmung. Wenn wir eine Bussenkompetenz vorsehen, hat das nichts mit dem zu tun, was jetzt plakativ mit «Kriminalisierung» der Leute beschrieben wird, sondern nur damit, dass den Vollzugsbe- hörden ein taugliches Instrument in die Hand gegeben wird, ihre gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Dies ist vielleicht gerade speziell bei dieser Vorlage am Platz, da wir nicht ausschlies- sen können, dass nach bundesrepublikanischem Vorbild Boykotte geplant werden, und wer das noch nicht erwartet hat, wird heute morgen anhand einer Aktion bereits eines Besseren belehrt worden sein.
Wenn Herr Rechsteiner ausführt, mit einer Streichung der Bussenerhebung sei ein qualifiziertes Schweigen verbun- den und es seien damit überhaupt keine Sanktionen mehr möglich, bin ich der Meinung, dass er sich in einem juristi- schen Irrtum befindet. Ja, er treibt entgegen seinen Intentio- nen eigentlich den Teufel mit dem Beelzebuben aus, weil es auch ohne Erwähnung einer Strafsanktion selbstverständ- lich möglich ist, den Tatbestand von Artikel 292 Strafgesetz- buch, nämlich Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung, zur Anwendung zu bringen.
Ich möchte die Skeptiker einer Bussenregelung darauf hin- weisen, dass diese Strafbestimmung wesentlich schärfere Sanktionen vorsieht als mein Antrag und als das, was der Bundesrat in seinem Verordnungsentwurf vorgesehen hat. Die Sanktionen sind dort nämlich Haft oder eine Busse bis zum Betrage von 40 000 Franken. Sie sehen also, dass eine Eliminierung der Bussenandrohung überhaupt nichts bringt, im Gegenteil, die Situation noch verschärft.
Nun bin ich als Anhängerin eines strengen Legalitätsprin- zips der Meinung, dass der Bundesrat nicht nur gestützt auf eine allgemeine Delegationsnorm seine Strafkompetenz ausschöpfen sollte, sondern dass die Sanktion transparent und für jeden Interessierten lesbar im Gesetz selbst festge-
halten werden muss. In meinem Antrag regle ich deshalb die Auskunftspflicht klar und direkt, es sind die Tatbestände konkret umschrieben und der Strafrahmen begrenzt.
Es trifft nicht zu, dass mein Antrag eine Verschärfung des- sen vorsieht, was der Bundesrat mit seinem Verordnungs- entwurf ohnehin im Sinn gehabt hätte. Es dürfte gerade einem Juristen wie Herrn Rechsteiner klar sein, dass bei der Fassung eines Gesetzesartikels immer auch ein Auffangtat- bestand enthalten sein soll, damit - falls der Bundesrat weitere Auskunftspflichten regeln sollte, was wir im Moment noch nicht wissen - diese Pflichten ebenfalls abgedeckt sind.
Zusammenfassend kann ich sagen, dass mein Antrag gegenüber dem bundesrätlichen Vorschlag einschränkend wirkt. Er ist ein Schritt gegen die befürchtete «Kriminalisie- rung», indem zum Beispiel Nachlässigkeit nicht sanktioniert wird. Was der Bundesrat vorhat, wird auch entschärft, indem eine Mahnungspflicht statuiert wird. Damit gerät nie- mand aus Versehen, oder, wie Herr Rechsteiner sagt, weil jemand das Datum verpasst oder die Papiere auf die Seite gelegt hat, plötzlich in die Gesetzesmühlen.
Bestraft wird klarerweise nur die vorsätzliche Obstruktion; wer die Volkszählung vorsätzlich behindert, soll dafür nicht noch prämiert werden. Der Richter muss selbstverständlich einen gewissen Spielraum haben, deshalb die obere Grenze von 3000 Franken. Eine Busse soll wehtun, soll auch den Besserbemittelten wehtun!
Sonst kann man wirklich darauf verzichten. Es wurde schon erwähnt, dass dieser Antrag auch in der ständerätlichen Kommission eine Mehrheit gefunden hat.
Ich bitte Sie deshalb, meinen Antrag gutzuheissen. Das würde den Weg öffnen, um ohne grosse Differenzen ein speditives Ende der Beratung dieses Gesetzes herbeiführen zu können.
Engler: Die CVP-Fraktion unterstützt den Antrag Nabholz, der die Lösung der ständerätlichen Kommission übernimmt. Gleichzeitig lehnen wir den Antrag Rechsteiner ab, der eine lex imperfecta, also eine unvollkommene Strafnorm - ohne Strafe - will. Eine Bestimmung, die zwar Pflichten statuiert, diese aber nicht mit Strafen durchzusetzen sucht, können wir nicht unterstützen. Sofern das Instrument der Volkszäh- lung noch gewollt ist - davon ist auszugehen -, sollte das entsprechende Gesetz rechtsgleich vollzogen werden. Dafür sind Sanktionen nötig, ansonsten der Nachlässige belohnt und der wohl freudlos, aber immerhin seine Pflicht Tuende bestraft würde. Bewusste Nachlässigkeiten oder Boykott würden die Volkszählung als solche gefährden und - wie Herr Rechsteiner gesagt hat - zu Datenschrott führen. Die Aussagekraft der Volkszählung würde dann verfälscht und die Vergleichbarkeit in Frage gestellt.
Der Vorschlag des Bundesrates enthält zu wenig Rege- lungsdichte. Er sagt einzig: «Der Bundesrat regelt die Aus- kunftspflicht. Er kann vorsehen, dass Verstösse mit Bussen bestraft werden.» Diese sehr allgemeine Delegationsnorm entspricht nicht dem Legalitätsprinzip. Die Tatbestands- merkmale sind nicht genau aufgezählt. Dies wurde bereits in der Kommission beanstandet. Es wurde lange diskutiert, aber keine Lösung gefunden.
Nun hat die ständerätliche Kommission einen Vorschlag gemacht, der im Antrag Nabholz enthalten ist. Dieser Vor- schlag entspricht dem Prinzip der Legalität. Die Regelungs- dichte wird verstärkt und die Vorhersehbarkeit geschaffen. Dieser Vorschlag beschränkt die Strafbarkeit - darauf möchte ich doch hinweisen - auf die vorsätzliche Began- genschaft, sagt klar, was bestraft werden soll, nämlich das nicht vollständige und falsche Beantworten sowie das Nicht- zurücksenden trotz Mahnung. Auch das Strafmass ist fest- geschrieben und beträgt maximal 3000 Franken.
Persönlich erscheint mir dieses Strafmass für den Normal- straffall zu hoch, aber die Bemessung ist ja Angelegenheit des Richters, und der wird im Normalfall zweifellos unter dem Betrag von 500 Franken bleiben, so dass kein Eintrag ins Strafregister erfolgen wird.
Zusammenfassend gilt es festzuhalten: Wer eine repräsen-
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tative Volkszählung will, hat für Strafbestimmungen einzu- treten. Dafür bietet der Vorschlag der ständerätlichen Kom- mission, enthalten im Antrag Nabholz, eine ausgewogene und den rechtsstaatlichen Grundlagen entsprechende Lö- sung.
Ich bitte Sie deshalb, den Antrag Rechsteiner abzulehnen und dem Antrag Nabholz zuzustimmen.
Mme Jeanprêtre: Au regard de la protection des données, ce recensement effectué par voie d'ordonnance à des fins statistiques uniquement, faut-il encore le souligner, semblait offrir des garanties suffisantes par rapport à des exigences raisonnables.
Il faut rappeler que les opérations statistiques visent seule- ment à recueillir des informations de portée générale et non pas des renseignements personnels. Les données auxi- liaires, nom et adresse, seront, après avoir été contrôlées, détruites et non mémorisées. Les informations ne seront utilisées qu'à des fins statistiques et de recherche. Les questionnaires seront détruits après la saisie des données. Le questionnaire pourra être remis sous pli fermé.
Non satisfaite du rang juridique de ces garanties, la commis- sion a introduit dans la loi qui nous occupe des dispositions qui ont trait à la protection des données. Cela devrait offrir toute garantie et rassurer les plus inquiets. Si ce n'était pas le cas, que les plus ardents défenseurs de la protection des données - et c'est une préoccupation louable - mettent leur talent et unissent leurs efforts là où cela s'impose. Car si les garanties du Conseil fédéral sont claires sur ce sujet, on ne saurait en dire autant des données personnelles rassem- blées en dehors de toute réglementation par certains fichiers des collectivités cantonales et communales et sur- tout par les entreprises privées ou dans le cadre du système des assurances sociales.
La protection des données personnelles doit nous préoccu- per, surtout quand elles sont traitées par ordinateur et donc susceptibles de combinaisons aussi rapides qu'intéressan- tes. Mais à l'ère du marketing téléphonique et du numéro AVS servant d'identification à des fins multiples, il vaut la peine de réfléchir aux vraies menaces qui pèsent sur les libertés personnelles, en laissant de côté les mouvements d'humeur sur de faux objets.
Un mot au sujet de l'objet contesté, l'amende. Elle était fixée à 5000 francs dans le projet d'ordonnance. La proposition de Mme Nabholz, bien qu'elle puisse faire double usage avec l'article 292 du code pénal, vise à ancrer dans la loi elle- même, comme nous l'avons fait pour la protection des données, cette sanction en la plafonnant à 3000 francs. C'est à mon avis la voie à suivre que de donner une base légale à une sanction pénale bien que son montant me semble trop élevé. Il restera donc à M. Cotti, conseiller fédéral, à nous prouver que le montant prévu, soit 5000 ou 3000 francs, est bien justifié et quel usage il en sera fait.
Cette précision mise à part, j'ai fait partie de la majorité de la commission qui a abondé dans le sens du Conseil fédéral, à savoir que le recensement n'étant pas une opération laissée à la bonne volonté des citoyens, il est nécessaire, comme corollaire, de permettre au Conseil fédéral d'infliger des sanctions.
Encore une fois, ce sujet, dont on fait trop de cas, devait être abordé de manière moins passionnée. Nous faisons con- fiance au Conseil fédéral pour qu'il use de toute la diploma- tie qui convient pour préparer et mener une telle opération de recensement national. Nous l'encourageons à soigner particulièrement l'information qui sera faite à toute la popu- lation concernée afin de la sensibiliser à l'utilité d'une telle entreprise.
Thür: Ich bitte Sie, den Antrag Rechsteiner zu unterstützen und den Antrag Nabholz abzulehnen. Ich habe den Ueberle- gungen, die Herr Rechsteiner hier vorgetragen hat, nichts beizufügen, möchte Sie aber noch auf einen weiteren Gedanken hinweisen:
Seit rund zehn Jahren ist die Frage der Durchführung einer Volkszählung umstritten, und dies nicht nur aus oppositio-
nellen Kreisen. Ich weise Sie darauf hin, dass bereits das Departement des Innern des Kantons Zürich diesbezügliche Schreiben an das EDI gerichtet hat mit der Bitte, die Aufhe- bung der Volkszählung in die Wege zu leiten bzw. zu disku- tieren. Im Rahmen dieser Debatte haben wir den Vorschlag der Petitionskommission in der letzten Session diskutiert, der die Frage klären wollte, ob Volkszählungen überhaupt noch sinnvoll und nötig sind.
Jenes Postulat wurde mit einer knappen Mehrheit von 79 zu 75 Stimmen abgelehnt. Also auch in diesem Rat ist die Frage noch nicht eindeutig geklärt, ob überhaupt eine näch- ste und übernächste Volkszählung durchgeführt werden sollen. Ich bin mit Herrn Scheidegger einig, wenn er im Zusammenhang mit der Nichtverschiebung auf das Jahr 1989 sagt, dass wir es möglicherweise mit der letzten Volks- zählung zu tun haben und es scheint in diesem Sinne nicht opportun, mit Kanonen auf Spatzen zu schiessen.
Ich meine: Offensichtlich steckt die Angst im Saal, dass die Volkszählung wegen mangelnder Akzeptanz nicht richtig durchgeführt werden kann; doch diese kann nicht mit Straf- bestimmungen hergestellt werden. Ich hätte keine Mühe, einer solchen Strafbestimmung zuzustimmen, wenn zuerst über Sinn oder Unsinn einer Volkszählung Klarheit geschaf- fen würde. Dies ist aber nicht geschehen. Man hat zehn Jahre verstreichen lassen, hat diese Abklärungen nicht durchgeführt und will jetzt möglicherweise für eine der letzten Volkszählungen mit derart rigorosen Mitteln auf- warten.
Ich bitte Sie deshalb, den Minderheitsantrag Rechsteiner zu unterstützen.
M. Spielmann: Je voudrais simplement rappeler que ce qui vient d'être dit au sujet de ce recensement, et quand on a parlé de tirer avec des canons sur des moineaux, nous avions au cours du débat d'introduction sur ce problème fait part de trois oppositions fondamentales. La première concerne les moyens utilisés, en rappelant qu'ils étaient totalement disproportionnés par rapport aux résultats, et qu'aujourd'hui, dans un monde informatisé, on a suffisam- ment de moyens pour effectuer ce recensement.
Le deuxième problème, le plus important, certainement, touche à la protection des données. Je suis satisfait des propositions qui ressortent de la commission, mais je vou- drais quand même insister sur le fait qu'il est illusoire de penser qu'on peut résoudre le problème de la protection des données sans séparer, dès l'origine - et ce n'est pas le cas en l'occurrence - les données statistiques des données administratives et personnelles. Si on procède ainsi, on n'arrive pas, quels que soient les articles de loi, à assurer la protection des données.
Il est vrai que ce sont des questions banales, mais aujour- d'hui, avec les moyens informatiques, toute question banale devient dangereuse parce que c'est l'addition de l'ensemble des questions banales et la possibilité de les utiliser par les moyens informatiques qui provoquent ce danger. Je suis d'accord, évidemment, avec l'intervention de Mme Jeanprê- tre qu'il y a toute une série de domaines beaucoup plus importants qui doivent être pris en considération et sur lesquels il s'agit de réaliser véritablement une protection des données, mais celui-ci fait partie d'un tout et dans le domaine de l'informatique et des informations il n'y a plus de données banales.
Le troisième point touche les amendes envisagées dans les propositions de la majorité et de la minorité. L'ensemble de ce problème repose sur une question de confiance et de philosophie. Présenté dans le cadre du recensement, le problème des sanctions va à l'encontre du but recherché. En définitive, le maintien de ce texte et des sanctions ne fera que renforcer l'opposition et la méfiance à l'égard de ce projet de recensement. Je considère pour ma part que ce conseil ferait une grave erreur s'il maintenait ces sanctions qui, en définitive, ne dissuaderont personne mais consti- tuent l'instrument qui permettra de conduire et de s'opposer à de tels recensements.
Je m'oppose par conséquent sur le fond, pour les trois
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Recensement de la population. Modification de la loi
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raisons que je viens d'énumérer, mais je voudrais surtout insister pour que le Conseil national renonce à ces amendes qui iront à fin contraire.
Rechsteiner: Das Votum von Frau Nabholz veranlasst mich zu einer kurzen Erwiderung, und zwar deshalb, weil da etwas Verwirrung gestiftet wird. Frau Nabholz will mit ihrem Antrag die Volkszählung mittels Strafen durchsetzen. Sie will hohe Bussen für Verletzungen der Auskunftspflicht, beispielsweise dafür, dass jemand eine Frage nicht oder nicht vollständig beantwortet oder vielleicht eine Falschan- gabe macht. Statt zu diesem Sachverhalt klar zu stehen, stiftet sie in ihrem Votum, vor allem in juristischer Hinsicht, Verwirrung. Das muss noch kurz beleuchtet werden.
Zunächst ist es erstaunlich zu vernehmen, dass Frau Nab- holz offensichtlich der Auffassung ist, der Bundesrat könne aufgrund seiner allgemeinen Verordnungskompetenz Bus- sen ausfällen, auch wenn diese Strafbestimmung bzw. die Kompetenzdelegation gestrichen würde. Das ist als Aussage gerade einer Juristin erstaunlich. Der Bundesrat selber hat nämlich in seiner Botschaft zu dieser Vorlage eingesehen, dass es den Grundsätzen über das Legalitätsprinzip nicht mehr entspricht, einzig aufgrund dieser allgemeinen Verord- nungskompetenz zu handeln. Es braucht die gesetzliche Grundlage. Das entspricht auch allgemeinen juristischen Grundsätzen. Wenn diese Strafbestimmung oder die Kom- petenzdelegation gestrichen wird, fehlt es an der gesetzli- chen Grundlage; das Legalitätsprinzip ist nicht mehr einge- halten. Der Bundesrat könnte dann nicht aufgrund der allge- meinen Verordnungskompetenz Strafen ausfällen.
Dasselbe gilt für die Anwendung von Artikel 292 des Strafge- setzbuches, im Gegensatz zu dem, was Frau Nabholz behauptet hat. Frau Nabholz hat sich offenbar schon lange nicht mehr mit der Rechtsfigur des qualifizierten Schwei- gens des Gesetzgebers befasst. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, durch bewussten Verzicht auf eine Bestim- mung - indem er also keine Strafbestimmung einfügt - explizit und mit Wissen und Willen zum Ausdruck zu brin- gen, dass er keine Bestrafung will. Wenn der Gesetzgeber das festlegt, kann nachher nicht die Justiz - auch nicht der Bundesrat oder andere Exekutivbehörden - eine Bestrafung nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches anordnen.
Zweitens hat Frau Nabholz behauptet, ihr Antrag bringe gegenüber dem Verordnungsentwurf des Bundesrates keine Verschlechterung. Sie weite die Straftatbestände nicht aus. Das ist einfach nicht wahr, Frau Nabholz. Der Bundes- rat hat im Verordnungsentwurf vorgeschlagen, dass bestraft werden soll, wer Fragen nicht beantwortet oder vorsätzlich falsche Angaben macht und wer die Erhebungspapiere den Zählorganen nicht innert der von der Gemeinde festgesetz- ten Frist zurückgibt. Frau Nabholz geht weit darüber hinaus, indem sie auch all jene bestrafen will, die auf andere Weise vorsätzlich eine Auskunftspflicht verletzen. Das ist eine klare Ausweitung des Tatbestandes. Wer das bestreitet, will das Offensichtliche nicht zur Kenntnis nehmen.
Noch zum Abschluss: Frau Nabholz hat sich damit entschul- digt, dass ihr Antrag demjenigen der Kommissionsmehrheit des Ständerates entspreche. Ich muss dazu einfach feststel- len, dass der Antrag nicht besser wird, wenn Frau Nabholz hier gewissermassen als verlängerter Arm der Kommissions- mehrheit des Ständerates tätig wird. Der Nationalrat hat diese Strafbestimmungen selber zu verantworten. Die Straf- bestimmungen, wie sie vorgeschlagen werden, sind weit überzogen im Vergleich zu den banalen Verstössen gegen die Auskunftspflicht.
Ich möchte Sie bitten, der Kommissionsminderheit zuzu- stimmen.
Hess Peter, Berichterstatter: Im Gesetz von 1860, das immer noch in Kraft ist, war keine ausdrückliche Regelung der Strafbestimmung vorgesehen. Trotzdem hat der Bundesrat im Rahmen seiner jeweils erlassenen Verordnung bereits früher - aufgrund seiner allgemein anerkannten Vollzugs- kompetenz - Strafbestimmungen erlassen. Der vorliegende Vorschlag des Bundesrates ist sehr allgemein und offen
gehalten. In der Kommission überwog die Auffassung, dass dieser Sachverhalt konkretisiert werden müsse.
Warum brauchen wir überhaupt eine Strafandrohung? Sie alle können ermessen, dass das Ergebnis einer Volkszäh- lung um so aussagekräftiger wird, je grösser die Zahl der ausgefüllten Bogen ist, beziehungsweise je vollständiger die Antworten ausfallen. Ich möchte einmal mehr in Erinnerung rufen, wofür denn diese Daten der Volkszählung gebraucht werden. Im Vordergrund stehen doch die Bedürfnisse im Bereiche des Umweltschutzes, im Bereiche der Sozialpoli- tik, im Bereiche der Wohnbauförderung, im Bereiche der verschiedenartigen Subventionierungen usw.
Herrn Rechsteiner ist zuzustimmen, dass der Einsatz der Strafgewalt des Staates möglichst zurückhaltend erfolgen soll. Andererseits - Frau Nabholz hat das bereits zu Recht dargelegt - ist es leider eine Erfahrung, dass Vorschriften mit Sanktionen versehen werden müssen, wenn ihr Vollzug sichergestellt werden muss.
Entscheidend scheint mir an dieser Stelle, dass es der Verwaltung gelungen ist - auch durch den Einfluss des Vernehmlassungsverfahrens -, den Fragenkatalog wesent- lich auf banale Fragen des täglichen Lebens zu vereinfa- chen. Es besteht daher aus meiner Sicht - ich glaube auch im Namen der Kommissionsmehrheit sprechen zu können - kein legitimer Anlass mehr, dass ein Bürger die Ausfüllung des Fragebogens verweigert. Wir wissen alle nur zu gut, dass wir heute beinahe täglich, oft zu sorglos, Daten zu unserer Person weitergeben - ich denke an Wettbewerbe, an die Bestellung von Mustersendungen usw. - , ohne dass wir uns hier Gedanken über Fragen des Persönlichkeits- schutzes machen würden.
Zum Antrag Nabholz: Herr Rechsteiner, objektiv gesehen haben auch Sie wieder zur Verwirrung beigetragen. Dass Frau Nabholz den Straftatbestand etwas ausweitet stimmt, aber sie hat gleichzeitig mit der Einführung des Vorsatzes für alle Straftatbestände die Strafbarkeit wieder wesentlich eingeschränkt. Ich glaube, das muss auch gesagt werden. Die Bestimmung, wie sie von Frau Nabholz vorgeschlagen wird, ist also eindeutig strenger als der Verordnungsentwurf des Bundesrates. Wer ist nun Adressat dieser Strafbestim- mung? Meines Erachtens nur noch der, der bewusst und vorsätzlich Obstruktion betreibt oder - das kann auch nicht verleugnet werden - der zum Boykott, zum kollektiven Ungehorsam aufruft.
Ich muss es Ihnen überlassen, ob Sie für diese wenigen Fälle eine Strafbestimmung erlassen wollen oder nicht, immer wieder den Zweckgedanken der Volkszählung vor Augen haltend.
Das Strafmass - Busse bis zu 3000 Franken - ist beileibe auf ein erträgliches Mass reduziert, um so mehr, als wir ja davon ausgehen können, dass die lokalen Behörden - also die zuständigen Richter - ihr Ermessen sehr weit ausüben und erfahrungsgemäss für kleinere Straftatbestände nur relativ geringe Bussen zur Anwendung bringen werden. Die Befürchtung, die bereits in der Kommission zum Ausdruck gebracht wurde, dass nun jeder, der einen Fragebogen vorsätzlich nicht zurückgibt, mit einem Strafregistereintrag rechnen muss, ist meines Erachtens nicht gerechtfertigt. Anders könnte es sein, wenn jemand organisiert zum Boy- kott aufruft. Da könnte man sich vorstellen, dass eine Busse in der Grössenordnung von 500 Franken, also die Grenze zum Strafregistereintrag, zur Anwendung kommen könnte. Wenn wir alle diese Argumente zusammenfassen, bin ich der Meinung, dass wir es verantworten dürfen, diese Straf- bestimmung, die wirklich nur extreme Tatbestände umfas- sen will, aufzunehmen, ohne dass wir im Sinne von Herrn Spielmann dem Ziel der Volkszählung geradezu zuwider- handen würden.
Ich empfehle Ihnen, den Antrag Rechsteiner abzulehnen und - aus meiner persönlichen Sicht, in der Kommission lag uns dieser Antrag nicht vor -, dem verbesserten Antrag Nabholz zur Strafbestimmung zuzustimmen.
M. Segond, rapporteur: L'article 3a règle l'obligation de ren- seigner et la sanction qui l'accompagne. Il faut rappeler tout
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Volkszählung. Aenderung des Bundesgesetzes
d'abord que le questionnaire qui est prévu comporte moins de questions qu'auparavant et que ce sont des questions banales. D'autre part, les dispositions garantissant le res- pect de la sphère privée qui ont été votées sont satisfai- santes. Enfin, le recensement fédéral de la population a pour objet d'effectuer un relevé exhaustif de la population rési- dant en Suisse. Il ne peut donc pas, en bonne logique, être exécuté sur une base volontaire. C'est la raison pour laquelle, en application du principe de la légalité, l'obliga- tion de renseigner figure dans les dispositions proposées. Ces dispositions confient au Conseil fédéral le soin d'en régler les modalités: c'est ainsi qu'il peut, en particulier, punir de l'amende les contrevenants à l'obligation de rensei- gner.
M. Rechsteiner, dans sa proposition, maintient l'obligation de renseigner, mais il supprime la possibilité de sanctions pénales, en l'espèce de contraventions. Une loi qui prévoit une obligation mais qui ne prévoit pas de sanctions est, pour les juristes, une loi imparfaite. Or, nous voulons tous faire des lois parfaites; il faut donc rejeter la proposition de M. Rechsteiner!
Le texte proposé par le Conseil fédéral et la commission vous est connu. La proposition de Mme Nabholz reprend celle de la commission du Conseil des Etats; elle est plus précise que celle du Conseil fédéral puisqu'elle repose sur l'intention et qu'elle limite à 3000 francs l'amende que peut fixer l'autorité ou le juge local. La commission n'a pas eu connaissance de cette proposition mais, à titre personnel, je vous invite à accepter la proposition de Mme Nabholz.
Bundesrat Cotti: Nachdem ich schon in der letzten Session darstellte, dass der eigentliche Grund für diese Botschaft die zeitliche Vorverlegung der Volkszählung war, will ich mich nicht in diesen epischen Streit um die Strafbestimmungen einlassen. Immerhin darf ich folgendes feststellen: Herr Rechsteiner hat das Votum von Frau Nabholz missverstan- den. Es herrscht - ich glaube Sie richtig zu interpretieren, Frau Nabholz - Einstimmigkeit darüber, dass ohne eine gesetzliche Grundlage wohl eine Strafbestimmung dieser Art kaum denkbar wäre. Frau Nabholz hat nur auf die allge- meine Anwendbarkeit von Artikel 292 des Strafgesetzbu- ches hingewiesen.
Es stellt sich die Frage, ob wir es bei der allgemeinen Gesetzesdelegation bewenden lassen wollen, welche von der bundesrätlichen Vorlage vorgesehen ist, oder ob wir doch nähere Bestimmungen, zum Beispiel im Sinne der klaren Vorschläge von Frau Nachholz, einführen wollen. Ich möchte gerne, dass sich der Nationalrat dazu äussert. Per- sönlich tendiere ich dazu, den präziseren Vorschlag von Frau Nabholz zu unterstützen. Hingegen steht es ausser Frage, Herr Rechsteiner, von einer Sanktion überhaupt abzusehen. Zu der vorliegenden gesetzlichen Verpflichtung gehört die Sanktion, wenn auch eine relativ mässige. Das scheint mir unabdingbar zu sein. Ich bitte Sie, den Vor- schlag von Herrn Rechsteiner zu verwerfen.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
98 Stimmen 45 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Mehrheit Für den Antrag Nabholz
10 Stimmen 94 Stimmen
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Scheidegger Die Kosten der allgemeinen Anordnungen der Volkszählung und für die Ermittlung der Gebäudekoordinaten werden vom Bund getragen.
Art. 4 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Scheidegger
Les frais engagés pour les dispositions générales du recen- sement et pour le relevé des coordonnées des bâtiments seront supportés par la Confédération.
Hess Peter, Berichterstatter: Im Bereich der Kostenregelung bestimmt das heutige Gesetz in Artikel 4: «Die Kosten der allgemeinen Anordnungen werden vom Bunde, diejenigen der Aufnahme der Volkszählung dagegen von den Kantonen getragen.» Hierzu gilt es zu ergänzen, dass das ursprüngli- che Gesetz aus dem Jahre 1860 die einzelnen Teile der Befragung nicht unterscheidet, das heisst Volkszählung einerseits und Wohnungs- und Gebäudeerhebung anderer- seits. Im Entwurf zur neuen Verordnung hat der Bundesrat diese Kostenregelung noch detailliert, und wir können ihm entnehmen, dass sämtliche Arbeiten, die die Vorbereitung,' die Oeffentlichkeitsarbeit, die Nacherhebung, aber auch die anschliessende Veröffentlichung durch das Bundesamt für Statistik betreffen, vom Bund getragen werden. Er leistet Beiträge an Ausbildungskurse und an die Ermittlung der Gebäudekoordinaten auf der Stufe der Kantone. Auf der anderen Seite ist nach heutiger Regelung vorgesehen, dass es Sache der Kantone ist, die Kosten der Erhebung auf ihrem Kantonsgebiet zu tragen und insbesondere die Zähl- und Kontrollorgane zu entschädigen. Die Kantone sind ermächtigt, einen Teil dieser Kosten nach internem Recht auch auf ihre Gemeinden zu übertragen. Hier setzt nun der Antrag Scheidegger ein.
M. Segond, rapporteur: La discussion porte maintenant sur l'article 4 de la loi du 3 février 1860 qui prévoit que «les frais des dispositions générales seront supportées par la Confé- dération, ceux du dénombrement de la population étant à la charge des cantons». La proposition de M. Scheidegger, vise, elle, à modifier cette répartition des tâches et des coûts en indiquant que «les frais engagés par les dispositions générales du recensement et par le relevé des coordonnées des bâtiments seront supportés par la Confédération et par elle seule».
Scheidegger: Die Volkszählung 1990 unterscheidet sich in einem Punkt ganz besonders von ihren Vorgängerinnen, nämlich durch die Einführung der Erhebung der Gebäude- koordinaten. Diese ist aufwendig, arbeitsmässig und finan- ziell. Man spricht bei den zuständigen Bundesstellen von Kosten von über 5 Millionen Franken. Der alte Artikel löst die Finanzfrage in dieser Hinsicht nicht. Deshalb sah ich mich gezwungen - und das im Einverständnis mit dem Gemein- deverband der Schweiz und dem Städteverband der Schweiz - hier einzuhaken und mit dem Vorschlag, wie er Ihnen nun vorliegt, eine Lösung für die Finanzierungsfrage zu erreichen.
Man muss sehen, dass die Gemeinden nicht darauf aus sind, diese Volkszählung durchzuziehen. Man hat jetzt mit Ihrer Zustimmung etwas Zeit erhalten. Das ist sicher ein guter Beitrag. Man darf auch darauf hinweisen, dass die Gemein- den bessere, aktuellere und hautnahere Dateien haben, als das jeweils die Volkszählungen sind. Der Anreiz ist nicht sehr gross, die Arbeit zu leisten. Wenn dies nun noch mit grossen Mehrkosten verbunden ist, wie beispielsweise bei der Gebäudekoordination, ist das etwas viel. Ich wollte in der Kommission von Herrn Bundesrat Cotti klare Auskunft, wieviel der Bund an diese Kosten bezahlen werde. In der Verordnung steht lediglich: «Er leistet Beiträge an die Ermittlung der Gebäudekoordinaten.» Das ist mir etwas wenig. Der Herr Bundesrat konnte in der Kommission aber keine klare Zahl bekanntgeben. Deshalb nun dieser Antrag, der eine klare Regelung dieser Kostenstelle erreichen möchte.
· Ich bitte Sie also, zusammen mit den Gemeinden in der Schweiz, diesem Antrag zuzustimmen, denn er wird den
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Conservation de la forêt. Mesures extraordinaires
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Willen der Gemeinden, diese Arbeiten durchzuführen, etwas stärken. Hier kann tatsächlich etwas Zucker nicht schaden, und der Bund kann mit der Uebernahme dieser Kosten die Akzeptanz erhöhen.
Büttiker: Als Gemeindepräsident einer kleinen Landsge- meinde ohne grosse Verwaltungsinfrastruktur unterstütze ich den Antrag Scheidegger. Einmal mehr wird im Gesetz- entwurf und vor allem im Verordnungsentwurf die Absicht des Bundesrates deutlich, die Vollzugsprobleme der Volks- zählung auf die Gemeinden abzuwälzen, damit der Bund Kosten sparen kann. Wir von den Gemeinden befürchten eine enorme Mehrarbeit, verursacht durch den zu Recht. geforderten Datenschutz und die Verantwortung für die Vollständigkeit der Antworten.
Auf der anderen Seite wird der reduzierte Fragebogen für die Gemeinden weniger Ergebnisse bringen. Eine Aufarbei- tung des Registers mit den Volkszählungsdaten ist für die Gemeinden nicht mehr möglich. Das haben wir heute mor- gen gehört, und der Mikrozensus als Ersatz für gestrichene Fragen bewirkt auf der Stufe der Gemeinden, Regionen und kleinen Kantonen einen Verlust an Daten. Fazit: Den Gemeinden bleibt weniger Speck und mehr Schwarten, und dafür dürfen sie auch noch mehr aufwenden.
Darum möchte ich Ihnen beantragen, den Antrag Scheideg- ger zu unterstützen.
Bundesrat Cotti: Der Bundesrat sieht nicht ein, warum die heute geltende Verteilung der Kosten abgeändert werden sollte. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser Verteilung wird der Bundesrat aber bereit sein, allfälligen Verschiebun- gen, die sich konkret ergeben, Rechnung zu tragen. Aber dem Vorschlag, schon heute die neue Verteilung der Kosten vorzusehen, wie es Herr Scheidegger beantragt, kann der Bundesrat nicht zustimmen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Scheidegger Dagegen
69 Stimmen 15 Stimmen
Ziff. Il
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
79 Stimmen 29 Stimmen
Postulat der Kommission - Postulat de la commission
Hess Peter, Berichterstatter: Im Zeitpunkt, zu dem die Kom- mission Nichteintreten auf die Vorlage beschlossen hatte, lag ihr auch ein Antrag auf ein Kommissionspostulat vor, das sie dem Bundesrat zu unterbreiten gedachte. Dieses Postulat, das einen Bericht über Hintergründe und Fragen im Zusammenhang mit der Volkszählung verlangte, wird durch den positiven Ausgang dieser Gesamtabstimmung hinfällig.
Im Namen der Kommission ziehe ich dieses Kommissions- postulat zurück.
M. Segond, rapporteur: Lorsque nous avons refusé l'entrée en matière dans le débat précédent au sein de la commis- sion, nous avons accompagné cette proposition d'un postu- lat demandant un rapport sur l'ensemble du problème du recensement, de son financement et de ses bases légales.
En fonction des résultats et des votes d'aujourd'hui, la commission retire ce postulat.
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.070
Walderhaltung. Ausserordentliche Massnahmen Conservation de la forêt. Mesures extraordinaires
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. November 1987 (BBI 1988 I, 289)
Message et projet d'arrêté du 25 novembre 1987 (FF 1988 1, 257) Beschluss des Ständerates vom 16. März 1988 Décision du Conseil des Etats du 16 mars 1988
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Hari, Berichterstatter: Der dringliche Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden vom 4. Mai 1984 läuft Ende 1988 aus. Er hat es den Forstbetrie- ben ermöglicht, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Der Gesundheitszustand unserer Wälder verschlechtert sich laufend. Ohne näher darauf einzutreten, nenne ich stich- wortartig einige Gründe.
Die Schadstoffbelastung nimmt zu. Schwere Naturereig- nisse beschädigen und zerstören unsere Wälder. Parasiten und Krankheiten breiten sich in den geschwächten Wäldern aus. Die notwendige Jungwaldpflege kann aus Kostengrün- den zu wenig ausgeführt werden.
Es ist daher dringend notwendig, dass der Ende Jahr aus- laufende Bundesbeschluss bis am 31. September 1992 oder mindestens bis zum Inkrafttreten des neuen Waldgesetzes erneuert wird. Unsere Kommission hat am 18. April getagt und diesen Bundesbeschluss eingehend diskutiert. Unser Ziel war, möglichst keine Differenzen zum Ständerat zu schaffen, damit dieser Bundesbeschluss nahtlos weiterge- führt werden kann. Verschiedene, uns gut scheinende Anträge, die im vorliegenden Beschluss aus den genannten Gründen nicht mehr berücksichtigt werden konnten, wer- den dann im neuen Waldgesetz Berücksichtigung finden. Die Kommission für Gesundheit und Umwelt beantragt Ihnen einstimmig, auf diesen Bundesbeschluss einzutreten und die Weiterführung der ausserordentlichen Massnahmen zu beschliessen.
M. Houmard, rapporteur: En 1984, à la suite d'un débat qui devait avoir un profond retentissement dans la population, le Parlement adoptait un arrêté fédéral urgent permettant de prendre des mesures extraordinaires en faveur de la forêt. L'urgence de cet arrêté s'imposait en raison de l'aggravation de l'état phytosanitaire de nos forêts et par la nécessité d'une lutte efficace contre le bostryche apparu de manière épidémique en 1983.
Pourquoi fallait-il prendre des mesures extraordinaires? Parce que la loi forestière en vigueur ne permet pas d'accor- der une aide financière aux entreprises forestières qui sont engagées dans la lutte contre les parasites ou celles qui s'occupent de l'élimination des larves dépérissantes.
Toutefois, la validité de l'arrêté urgent a été limitée à fin 1988. Comme le message du Conseil fédéral, en vue de la révision de la loi forestière, n'est pas encore disponible - il sera certainement publié cet automne - on peut admettre que la nouvelle loi n'entrera pas en vigueur avant deux ou trois ans.
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Volkszählung. Aenderung des Bundesgesetzes Recensement de la population. Modification de la loi
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1988
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.064
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.06.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
668-680
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Pagina
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20 016 375
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