Tribunal fédéral. Attribution de compétence
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E 3 mars 1988
immerhin etwas, und darum ist die Kommission zur Mei- nung gekommen, es sei dieser Beschluss, wie vom Bundes- rat verlangt, zu verlängern. Er bringt keine vollständige Aufarbeitung der Pendenzen; aber eine einigermassen spür- bare Erleichterung ist doch feststellbar.
Das ist bereits der ganze Inhalt der heutigen Vorlage. Die Kommission ist einstimmig für den Antrag, man möge den Bundesbeschluss bis Ende 1991 mit gleichem Inhalt und wie bis anhin verlängern. Ich stelle namens der Kommission diesen Antrag.
Dobler: Die Rechtslage ist - kurz gesagt - die folgende: Zur Rechtsprechung des Bundesgerichts hat das Parlament nichts zu sagen. Aber das Parlament ist verantwortlich für den rechtsstaatlichen Ablauf der gerichtlichen Verfahren, und demzufolge sind wir auch verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Organisation am Bundesgericht insofern spielen kann, als auch die notwendigen Instrumente und die nöti- gen Personalbestände vorhanden sind. Der Grund, weshalb wir heute vor der Situation stehen, dass das Bundesgericht wiederum über Ueberlastung klagt, hängt wohl in erster Linie damit zusammen, dass dem Schutz des Bürgers in bezug auf seinen rechtlichen Weiterzug von untern Instan- zen Rechnung getragen wird. Es geht also darum, dass eigentlich der Rechtsschutz des Bürgers gewährleistet ist. Gleichzeitig stellt sich aber die Frage auch, warum über- haupt dieser Rechtsschutz des Bürgers derart ausgestaltet werden muss, und hier habe ich die Meinung: Die ganze Geschichte fällt wiederum auf das Parlament und die Regie- rung zurück, die ja durch den Ausbau der Gesetze und durch die Gesetzesflut, unter der wir heute leiden, haupt- sächlich dafür verantwortlich ist, dass auch das Bundesge- richt wiederum überlastet ist. Ich möchte dem Bundesrat ein Kompliment machen, weil er nun auf der einen Seite den Versuch unternimmt - lesen Sie einmal die Regierungsricht- linien -, uns eine sogenannte Gesetzesevaluation, das heisst offenbar eine bessere Gesetzesarbeit, vorzulegen und auf der anderen Seite dafür sorgen will, dass auch die Rege- lungsdichte nicht mehr zunimmt. Diesbezügliche Voten von bundesrätlichen Sprechern haben wir zur Kenntnis genom- men. So weit, so gut, und ich höre die Botschaft. Mir ist klar, dass die Aufgabe nicht leicht ist. Aber ich glaube, das betrifft nicht nur den Bundesrat, sondern letztlich auch das Parla- ment. In diesem Sinne gestatte ich mir eine Anregung für eine Gewissenserforschung: Sollte sich ein Parlamentarier nicht zweimal überlegen, bevor er eine Motion einreicht?
Bundesrätin Kopp: Sie haben es gehört: das Bundesgericht ist stark überlastet, und Abhilfe tut not. Der Bundesrat und mit ihm die Mehrheit des Parlamentes vertreten die Mei- nung, dass dies mit Massnahmen zu erfolgen hat, die bei der Organisation und dem Verfahren der Bundesrechtspflege ansetzen. Eine Erhöhung der Richterzahl wird dagegen von der Mehrheit mit guten Gründen abgelehnt. Auf dieser Linie steht die Vorlage über die Revision des Bundesgesetzes über die Organisation der Rechtspflege, die der Nationalrat in der Frühjahrssession 1987 behandelt hat und die derzeit durch Ihre vorberatende Kommission geprüft wird.
Einigkeit besteht darüber, dass die OG-Vorlage anspruchs- voll ist und eine gründliche Prüfung erfordert. Ich erinnere Sie beispielsweise an die Vorschläge zur Einführung des Annahmeverfahrens und zum Ausbau der kantonalen Ver- waltungsrechtspflege. Es erstaunt deshalb nicht, dass sich entgegen dem im Jahre 1984 fixierten Zeitplan das Inkraft- treten der Vorlage im Jahre 1987 nicht realisieren liess und man heute mit dem Inkrafttreten etwa ab Mitte 1989 rechnet. Um die Zeit bis zum Inkrafttreten der OG-Revision zu über- brücken, hat das Parlament 1984 zur Entlastung des Bun- desgerichtes eine vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatzrichter und der Urteilsredaktoren beschlossen und bis Ende 1988 befristet. Die Massnahme hat die Erwartungen im grossen und ganzen erfüllt. Daher liegt es nahe, ja drängt es sich auf. die Amtsdauer der 1984 gewählten ausserordent- lichen Ersatzrichter und Urteilsredaktoren um so viele Jahre zu verlängern, als die OG-Vorlage gegenüber dem Zeitplan
bei Erlass des Bundesbeschlusses über die ausserordent- lichen Ersatzrichter im Rückstand ist. Nach dem gegenwärti- gen Stand der Dinge sind dies etwa drei Jahre. Die Vorlage wird, wie ich gesagt habe, voraussichtlich in der zweiten Hälfte des Jahres 1989 oder 1990 in Kraft treten.
Dass man im Parlament 1984 den provisorischen Charakter des Beschlusses betont hat, steht einer befristeten Verlän- gerung ebenfalls nicht entgegen. Trotz der Verlängerung bleibt die vorübergehende Erhöhung der Zahl der Ersatz- richter eine Ueberbrückungsmassnahme, weshalb sie bis Ende 1991 befristet wird. Es geht also mit anderen Worten nicht darum, die provisorische Massnahme in eine definitive umzuwandeln, sondern nur darum, sie besser auf den neuen Zeitplan der OG-Revision abzustimmen.
Ich bitte Sie deshalb, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I und II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I et II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 42 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.037
Bundesgericht. Kompetenzzuweisung des Kantons Freiburg Tribunal fédéral. Attribution de compétence par le canton de Fribourg
Botschaft und Beschlussentwurf vom 6. Mai 1987 (BBI Il, 829) Message et projet d'arrêté du 6 mai 1987 (FF II, 845)
Beschluss des Nationalrates vom 21. September 1987 Décision du Conseil national du 21 septembre 1987
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Beschluss des National- rates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer à la décision du Conseil na- tional
Schmid, Berichterstatter: Sie haben gerade einen Beschluss gefasst, der dazu dient, das Bundesgericht zu entlasten. Ich lade Sie nun ein, einen Beschluss zu fassen, der das Gegen- teil tut, nämlich das Bundesgericht zu belasten. Ich blase also frisch-fröhlich zum Kontermarsch, was ja in diesem Rat auch keine Seltenheit mehr ist.
Am 16. September 1986 hat der Grosse Rat des Kantons Freiburg ein Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, das Haftungsgesetz, angenommen. Er sieht in Artikel 17 Absatz 2 die Kompetenz des Bundesge-
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Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
richtes vor, Klagen Dritter gegen den Staat wegen einer Schädigung durch ein Mitglied des Grossen Rates, des Staatsrates oder des Kantonsgerichtes sowie die Klage des Staates gegen die Mitglieder dieser Behörden zu beurteilen. Nach Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung sind die Kantone mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem Bundesgericht zuzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Novem- ber 1986 ersuchte der Staatsrat des Kantons Freiburg um die Genehmigung von Artikel 17 Absatz 2 des Haftungsge- setzes.
Die eidgenössischen Räte haben in den letzten Jahren immer wieder ähnliche Kompetenzzuweisungen an das Bundesgericht genehmigt. Ich verweise zum Beispiel auf den Kanton Solothurn im Jahre 1980, auf die Kantone Zug, Thurgau und Wallis im Jahre 1981 und auf den Kanton Schaffhausen im vorletzten Jahr. Sie sind davon ausgegan- gen, dass für diese Genehmigung ein genügendes Bedürf- nis des Kantons vorhanden sein müsse, gewisse Fälle nicht einer kantonalen Behörde zuzuweisen, so zum Beispiel gerade Fälle, in denen Magistratspersonen in den Streit verwickelt sind und die kantonale Behörde dann gewisser- massen in eigener Sache entscheiden müsste.
Das Bedürfnis, Haftungsstreitigkeiten, in welche oberste kantonale Behörden verwickelt sind, vom Bundesgericht überprüfen zu lassen, wurde also immer als ausreichend für eine Kompetenzzuweisung betrachtet.
Die Petitions- und Gewährleistungskommission Ihres Rates beantragt einstimmig, dem Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Kompetenzzuweisung des Kantons Freiburg an das Bundesgericht zuzustimmen.
Bundesrätin Kopp: Herr Schmid hat darauf hingewiesen, dass Sie im Begriff seien, einen «Sündenfall» zu begehen, indem Sie mit dem nächsten Geschäft dem Bundesgericht gerade neue Aufgaben überbürden. Wir haben abgeklärt, wie gross die zusätzliche Belastung sein könnte, und haben festgestellt, dass das Bundesgericht seit 1975 lediglich fünf Entscheide aufgrund von Artikel 121 OG zu fällen hatte. Der «Sündenfall» hält sich also in Grenzen. Ich bitte Sie, dieser Vorlage zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
37 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
84.041
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Revision OR
Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et révision CO
Siehe Jahrgang 1987, Seite 610 - Voir année 1987, page 610
Beschluss des Nationalrates vom 29. Februar 1988 Décision du Conseil national du 29 février 1988
Differenzen - Divergences
Affolter, Berichterstatter: Man hat sich im Plenum des Natio- nalrates anfangs dieser Woche mit den bestehenden vier Differenzen auseinandergesetzt. In zwei Fällen wurde die ständerätliche Fassung übernommen, in den anderen zwei Festhalten beschlossen. Allerdings hat der Nationalrat eine neue Differenz kreiert, auf die noch zurückzukommen ist. Ihre Kommission hat sich gestern nachmittag dieser Diffe- renzen angenommen. Das Resultat: es verbleibt noch eine Differenz, hinsichtlich derer die Kommission mehrheitlich die Meinung vertritt, der Nationalrat sollte sich dem Stände- rat anschliessen. Wir hoffen, mit diesem speditiven Vorge- hen dazu beitragen zu können, dass die Vorlage noch in dieser Session verabschiedet werden kann. Ich kommentiere kurz die einzelnen Differenzen.
Art. 336 Abs. 1 Bst. c und cbis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 336 al. 1 let. c et cbis
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 336c Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 336c al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Affolter, Berichterstatter: Hier liegt eine besondere, höchst seltene Situation vor. Wie Sie wissen, hat das Schweizervolk in der Referendumsabstimmung vom 6. Dezember 1987 die Vorlage über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung verworfen. In dieser Gesetzesvorlage war auch die Ergän- zung des Obligationenrechtes enthalten, die Sie jetzt wieder auf der Fahne mit den Nationalratsbeschlüssen unter Arti- kel 336c vorfinden. In den Vorberatungen der Kündigungs- schutzvorlage wurde diese Bestimmung ausgeklammert; man ging davon aus, dass dieses Problem bereits im Rah- men der Kranken- und Mutterschaftsversicherung behan- delt und entschieden worden sei. Dies trifft für beide Räte zu; sie haben damals der entsprechenden Bestimmung ohne Widerspruch zugestimmt. Damit ist formell gar keine Differenz zwischen beiden Räten vorhanden. Mit dem Beschluss des Nationalrates vom 29. Februar ist eine solche geschaffen worden, und zwar ohne dass sich die zuständige vorberatende nationalrätliche Kommission dazu hat aus- sprechen können. Ordnungsanträge im Nationalrat, diese Frage an die vorberatende Kommission zur materiellen Behandlung und Antragstellung zurückzuweisen, wurden abgelehnt; über die Gründe dafür haben wir nicht zu rätseln. Die Bestimmung wurde durch einen Beschluss des Plenums in die Vorlage aufgenommen.
8-S
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Bundesgericht. Kompetenzzuweisung des Kantons Freiburg Tribunal fédéral. Attribution de compétence par le canton de Fribourg
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1988
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I
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.037
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.03.1988 - 08:00
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56-57
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Pagina
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