Interpellation Weder-Bâle
468
N
18 mars 1988
Je prie donc le Conseil federal de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
Mitunterzeichner - Cosignataires: Martin, Nebiker, Ogi (3)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1988
Landwirtschaft ist im Bundesrecht nicht als einheitlicher Begriff zu verstehen. Der Gesetzgeber hat vielmehr im Wis- sen um die bisweilen sehr heikle Abgrenzung der Frage, was Landwirtschaft sei, die Interpretation des Begriffs ausdrück- lich offen gelassen (z. B. in der Botschaft zum Landwirt- schaftsgesetz vom 19.1.51, S. 15 ff.). Der Begriff wurde in der Folge in den einzelnen Erlassen entsprechend ihrem Zweck konkretisiert und durch die Anwendung, Lehre und Rechtsprechung gefestigt. Das bedeutet, dass die vom Inter- pellanten gestellte Frage für jeden der angeschnittenen Bereiche einzeln geprüft werden muss.
Landwirtschaftsgesetz (LwG)
Nicht jede landwirtschaftliche Tätigkeit untersteht dem Schutz des LwG. Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b BV spricht vielmehr ausdrücklich von einem gesunden Bauern- stand und einer leistungsfähigen Landwirtschaft. Bodenun- abhängige gewerbliche Tierproduktionsbetriebe, die das für die Tierproduktion benötigte Futter weitgehend zukaufen und nicht auf dem betriebseigenen Boden produzieren, fallen nicht darunter (VPB 32 Nr. 8, VPB 42 Nr. 70, Bundes- gerichtsentscheid in Sachen B vom 12.11.76). Die Fisch- zucht ist eine landwirtschaftliche Tätigkeit. Die Fischzucht- betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen unter die Schutzbestimmungen des LwG gestellt werden. Indes- sen handelt es sich bei den heutigen Fischzuchtbetrieben praktisch ausschliesslich um bodenunabhängige gewerbli- che Betriebe, deren Unterstellung unter das LwG wegen ihrer Art nicht möglich ist.
Familienzulagen
Heute fällt die Fischzucht nicht unter die Landwirtschaft im Sinne des Bundesgesetzes über die Familienzulagen in der Landwirtschaft. Bei der Beratung des Fischereigesetzes ver- warf das Parlament ausdrücklich einen Anspruch der Fisch- züchter auf Familienzulagen. Dieser Ausschluss wird damit begründet, es handele sich um eine Mischform zwischen gewerblichem und landwirtschaftlichem Betrieb mit ange- sichts der bodenunabhängigen Betriebsstrukturen überwie- gend gewerblichem Charakter. Bei gleichbleibenden Betriebsstrukturen ist deshalb auch künftig nicht vorgese- hen, den Fischzüchtern Familienzulagen auszurichten. Raumplanung
Das Raumplanungsgesetz geht von einem engen Landwirt- schaftsbegriff aus, indem nach seinem Artikel 16 eine land- wirtschaftliche Nutzung nur dann vorliegt, wenn landwirt- schaftliche Erzeugnisse unmittelbar aus dem Boden und im Wesentlichen unter natürlichen Bedingungen gewonnen werden. Fischzuchtanlagen sind aus dieser Sicht keine bodenabhängigen Landwirtschaftsbetriebe (unveröffent- lichtes Bundesgerichtsurteil vom 3.10.84 in Sachen S.). Eine Auflockerung des engen Landwirtschaftsbegriffs hätte für die Raumplanung unheilvolle Auswirkungen; einer weiteren Zersiedelung würde Vorschub geleistet. Bodenunabhängige Betriebe werden deshalb auch künftig nicht als landwirt- schaftlich im Sinne des Raumplanungsgesetzes gelten.
Ausbildung
Mit der Aufgabenteilung II zwischen Bund und Kantonen soll in Artikel 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes die Bestimmung, dass die Berufe der Fischerei nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, gestrichen werden. Somit würde einer beruflichen Ausbildung der Fischzüchter nach dem Berufsbildungsgesetz nach dem Inkrafttreten der geänderten Vorschrift nichts mehr im Wege stehen. Boden- und Erbrecht
Ein Fischzuchtbetrieb gilt grundsätzlich nicht als Landwirt- schaftsbetrieb im Sinne des bäuerlichen Boden- und Erb- rechts. Er wird davon nur dann erfasst, wenn er als Neben- betrieb eng mit einem Landwirtschaftsbetrieb verbunden ist (Art. 625 Abs. 1 ZGB).
Eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des bäuerlichen Boden- und Erbrechts auf Grundstücke, die der Fischzucht dienen, und auf Fischzuchtgewerbe drängt sich nicht auf. Die besonderen Regeln des bäuerlichen Boden- und Erb- rechts gehen von der Voraussetzung aus, dass bei landwirt- schaftlichen Grundstücken eine Diskrepanz zwischen Ver- kehrs- und Ertragswert besteht; ferner soll mit dem Bauern eine Berufsgruppe geschützt werden, die in besonderem Masse auf den Produktionsfaktor «Boden» angewiesen ist. Dies ist im Falle der Fischzucht nicht erfüllt. Arbeitsrecht
Für das Arbeitsrecht als Privatrecht ist die Frage der Zutei- lung zur Landwirtschaft insofern irrelevant, als heute inner- halb der Kategorie «Arbeitnehmer» nicht mehr unterschie- den wird zwischen landwirtschaftlichen und nichtlandwirt- schaftlichen Arbeitnehmern, und weil die letzte Differenzie- rung in der Behandlung, die besondere Regelung der Kündi- gung beim landwirtschaftlichen Arbeitnehmer mit Hausge- meinschaft (Art. 336c OR), in der zurzeit laufenden Revision des OR aufgehoben werden soll.
Für den Bereich des öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmer- schutzes (geregelt im Arbeitsgesetz) ist die Fischzucht wohl der Landwirtschaft zuzuordnen, als Betrieb der landwirt- schaftlichen Urproduktion, der Haltung von Nutztieren. Ein Vorteil dürfte das für die Fischzucht nicht sein, findet doch gerade für diese Bereiche das Arbeitsgesetz und seine Schutzwirkung keine Anwendung (Art. 2 des Arbeitsgeset- zes und Art. 3 der Verordnung I zum Arbeitsgesetz).
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion Dagegen
offensichtliche Mehrheit Minderheit
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
87.998
Interpellation Weder-Basel Projekt «Gewähr». Nichteinhalten der Termine Interpellation Weder-Bâle Projet «Garantie». Inobservation des délais
Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1987 Der Bundesrat hat den für 1987 angekündigten Entscheid zum Projekt «Gewähr» verschoben. Zwei Jahre nach dem ursprünglich festgelegten Termin 1985 steht noch immer nicht fest, ob das Projekt «Gewähr» der Nagra den gesetzli- chen Anforderungen der «dauernden, sicheren Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle» genügt. Es stellen sich folgende dringliche Fragen:
Welche Gründe sind es, die den Bundesrat zur Nichtein- haltung seines verbindlich abgegebenen Versprechens be- wegen?
März 1988 N
469
Interpellation Herczog
Ist der Bundesrat bereit, im ersten Vierteljahr 1988 über das Projekt «Gewähr» zu berichten und seinen Entscheid vollumfänglich auf die Ergebnisse der beigezogenen Exper- tengremien des Bundes abzustützen?
Kann der Bundesrat dafür Gewähr bieten, dass die seiner- zeitigen Anforderungen betreffend der dauernden und sicheren Entsorgung nicht noch weiter ausgehöhlt werden? 4. Ist der Bundesrat bereit, die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen für die Ausrichtung der künftigen Energie- Politik zu ziehen, die sich aus dem bisherigen Scheitern des Projektes «Gewähr» ergeben?
Ist der Bundesrat bereit, Einfluss zu nehmen, damit die vorgesehenen Investitionen zur Verlängerung der Lebens- dauer der älteren Atomkraftwerke Beznau und Mühleberg nicht weitergeführt werden?
Ist der Bundesrat bereit, eine Neudefinition der Entsor- gungspolitik einzuleiten, im Sinne seines 1979 abgegebenen und in der Folge widerrufenen Versprechens, wonach für alle Abfallarten vollständig ausgearbeitete, standortgebun- dene Projekte mitsamt den dazugehörigen Sicherheitsbe- richten vorliegen müssen?
Ist dem Bundesrat irgendein Staat bekannt, in dem das Problem der hochradioaktiven Abfälle gelöst wurde und die Endlagerung sichergestellt ist?
Texte de l'interpellation du 18 décembre 1987
Le Conseil fédéral a reporté la décision, annoncée pour 1987, concernant le projet «Garantie». Deux ans après le délai initialement fixé à 1985, il n'est toujours pas avéré si le projet de la CEDRA satisfait aux exigences législatives quant à un stockage sûr et définitif des déchets radioactifs.
Le Conseil fédéral est instamment prié de répondre aux questions suivantes:
Quels sont les motifs qui l'ont poussé à ne pas tenir ses promesses?
Est-il prêt à faire rapport sur le projet au premier trimestre 1988 et à motiver sa décision à la lumière des résultats des experts consultés par la Confédération ?
Peut-il garantir que les exigences quant à un stockage sûr et définitif peuvent être maintenues dans toute leur rigueur ? 4. Est-il prêt à tirer les conclusions qui s'imposent quant à la politique énergétique future des échecs subis jusqu'ici par le projet «Garantie» ?
Est-il disposé à oeuvrer afin que les investissements pré- vus pour prolonger la durée utile des centrales nucléaires vieillissantes de Beznau et de Mühleberg ne soient pas poursuivis?
Consentira-t-il à redéfinir la politique d'élimination des déchets conformément à sa promesse de 1979, reniée par la suite, selon laquelle des projets précis et complets doivent être présentés pour tous les types de déchets, y compris la localisation du site et la totalité des rapports de sécurité y relatifs ?
Connaît-il un seul Etat où le problème des déchets haute- ment radioactifs a été résolu et où le stockage définitif est assuré ?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Fetz, Fierz, Grendel- meier, Jaeger, Maeder, Meier-Glattfelden, Leutenegger Oberholzer, Schmid, Stocker, Thür, Wiederkehr (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1988 Schon im Jahr 1982 wies der Bundesrat in der Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstosses darauf hin, dass aufgrund der bei den Projektarbeiten gewonnenen Erkennt- nisse die Anforderungen der Bundesbehörden an das Pro- jekt «Gewähr» im Laufe der Zeit teilweise angepasst wur- den, dass aber keinesfalls die Rede davon sein könne, dass der Nagra oder ihren Genossenschaftern Konzessionen
gemacht worden wären. Insbesondere der wichtigste Mass- stab in der Beurteilung der vorgelegten Endlagerprojekte, die von den Sicherheitsbehörden festgelegten Schutzziele, deren Einhaltung im Sicherheitsnachweis bewiesen werden muss, wurde in keiner Weise geändert.
Der Bundesrat wird sich im Rahmen der bevorstehenden generellen Entscheidfindung zur Ausrichtung der künftigen Energiepolitik zu äussern haben; die Forderung nach Nach- rüstung der bestehenden Kernkraftwerke ist nicht von die- sem Entscheid abhängig. Es würde von wenig Verantwor- tungsbewusstsein zeugen, wenn sich der Bundesrat gegen mögliche Verbesserungen der bestehenden Kernkraftwerke ausspräche. Der Bundesrat sieht daher keinen Grund, auf die Forderung zum Nachrüsten zurückzukommen.
Die Entsorgungspolitik des Bundesrates richtet sich nach wie vor nach den gesetzlichen Grundlagen, wie sie im Bun- desbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 festge- legt wird: Es geht darum, die dauernde sichere Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle zu gewährleisten. Wie der Bundesrat schon 1984 in einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage festgehalten hat, werden die For- schungsarbeiten zur Suche nach einer geeigneten Endla- gerstätte nicht mit dem Projekt «Gewähr» abgeschlossen sein. Bis zum Einreichen eines Rahmenbewilligungsge- suchs für die Errichtung eines Endlagers werden zusätzliche Forschungsergebnisse vorliegen, welche die Entschei- dungsgrundlagen für eine definitive Endlager-Standortwahl wesentlich verbreitern.
Auf internationaler Ebene lässt sich feststellen, dass in ver- schiedenen Staaten erfolgversprechende Arbeiten zur Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle im Gang sind. Im Jahre 1984 hat die schwedische Regierung aufgrund eines umfangreichen Berichtes anerkannt, dass der Nachweis der technischen Machbarkeit und der Langzeitsicherheit für die Endlagerung der radioaktiven Abfälle erbracht werden konnte.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag auf Diskussion offensichtliche Mehrheit Minderheit
Dagegen
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates nicht befriedigt.
87.974
Interpellation Herczog N 4. Vorzeitige Eröffnung eines Teilstückes Route nationale N 4. Ouverture prématurée du tronçon Cham-Knonau
Wortlaut der Interpellation vom 16. Dezember 1987 Der Bundesrat hat sich für eine Inbetriebnahme des Auto- bahn-Abschnittes N 4 (4,2 km, erstellt vor bald 13 Jahren) zwischen Cham (ZG) und Knonau (ZH) ausgesprochen. Damit wurde zwar der Wunsch des Zuger Regierungsrates (wenige Minuten Zeitgewinn für eilige Innerschweizer Auto- fahrer und kaum Verbesserungen für das Sihltal), nicht aber die Bedenken der Zürcher Regierung und der ansässigen Bevölkerung berücksichtigt. Da es sich hier um einen ver- kehrspolitischen Fehlentscheid handeln dürfte, der ebenso- wenig mit dem Argument der «steten Praxis» wie mit den Beratungen der Bundesversammlung über die Ueberprü- fung von Nationalstrassenstrecken begründet werden kann, bitte ich den Bundesrat, folgende ergänzende Fragen zu beantworten:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Weder-Basel Projekt "Gewähr". Nichteinhalten der Termine Interpellation Weder-Bâle Projet "Garantie". Inobservation des délais
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.998
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
468-469
Page
Pagina
Ref. No
20 016 255
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.