N 18 mars 1988
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Interpellation Bühler-Tschappina
87.939 Interpellation Iten Transit-Schwerverkehr und Abgasvorschriften Trafic de transit et prescriptions sur les gaz d'échappement
Wortlaut der Interpellation vom 7. Dezember 1987 Der Bundesrat wird um Auskunft ersucht, wie er inskünftig die Feldüberwachung des Schwerverkehrs zu gestalten bzw. anzuordnen gedenkt, um die neuen Abgasvorschriften für Dieselmotoren auch gegenüber ausländischen Fahrzeu- gen durchzusetzen.
Bestehen Konzept und zeitliche Perspektiven über ein allfäl- liges Sofortprogramm von Abgaskontrollen beim Transit- Schwerverkehr?
Texte de l'interpellation du 7 décembre 1987
Le Conseil fédéral est invité à dire de quelle façon il entend organiser ou ordonner le contrôle du trafic lourd sur le terrain, afin de garantir que les nouvelles prescriptions sur les gaz d'échappement des moteurs Diesel soient également respectées par les véhicules étrangers.
Existe-t-il une conception et un calendrier concernant la mise en oeuvre, le cas échéant, de mesures immédiates en vue du contrôle des gaz d'échappement des poids lourds transitant par la Suisse?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988 Die schweizerischen Abgasvorschriften gelten nur für die in der Schweiz zugelassenen Fahrzeuge. Aufgrund internatio- naler Uebereinkommen über den Strassenverkehr legen die einzelnen Staaten die Anforderungen fest, denen die in ihrem Gebiet zugelassenen Fahrzeuge hinsichtlich Bau und Ausrüstung - und somit auch hinsichtlich der Abgasemis- sionen - entsprechen müssen. Die Schweiz kann deshalb an ausländische Fahrzeuge keine strengeren Anforderungen stellen, als sie in internationalen Vereinbarungen oder im Recht des Immatrikulationslandes festgehalten sind. Der Anteil der von ausländischen Fahrzeugen erbrachten Fahr- leistungen am schweizerischen Schwerverkehr bewegt sich nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik aller- dings lediglich in einer Grössenordnung von 5 bis 10 Pro- zent.
Weil hinsichtlich Bau und Ausrüstung die jeweiligen natio- nalen Zulassungsvorschriften gelten, unternimmt das Bun- desamt für Polizeiwesen seit längerer Zeit Anstrengungen, damit auch andere Länder wirksame Abgasvorschriften für Motorfahrzeuge erlassen. So gehört die Schweiz (neben Oesterreich, Kanada, Dänemark, Finnland, Liechtenstein, Norwegen und Schweden) zu den Unterzeichnerstaaten der Stockholmer-Ministerdeklaration vom 5. Juli 1985 über Luft- verschmutzung durch Motorfahrzeuge.
Eine Arbeitsgruppe dieser Staaten arbeitet nach der bereits verabschiedeten einheitlichen Abgasregelung für Personen- wagen auch eine solche für schwere Motorwagen aus, wobei hier die Schweiz eine Pionierrolle spielt. In der Euro- päischen Gemeinschaft (EG) hat der Umweltministerrat am 3. Dezember 1987 eine EG-Richtlinie zur Begrenzung der gasförmigen Schadstoffemissionen aus Dieselmotoren von Nutzfahrzeugen verabschiedet. Die Anforderungen sind
allerdings weniger streng als die zurzeit bei uns geltenden Abgasvorschriften; zudem werden sie etappenweise erst 1988 und 1990 in Kraft treten.
Nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung über die Strassen- verkehrsregeln (VRV) sind die Motorfahrzeuge so zu unter- halten und zu benützen, dass sie keinen vermeidbaren Rauch entwickeln. Im Gegensatz zu den Bau- und Ausrü- stungsvorschriften gelten die Verhaltensregeln im Strassen- verkehr auch für die Führer von im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen. Damit hat die Polizei die Möglichkeit, gegen in- und ausländische Fahrzeuge, die übermässigen Rauch entwickeln, vorzugehen. In der Praxis ist es jedoch ausseror- dentlich schwierig, im Rahmen von Strassenkontrollen den rechtsgenüglichen Nachweis zu erbringen, dass ein Fahr- zeug vermeidbaren Rauch entwickelt. Auch bezüglich der Rauchemissionen bestehen in den einzelnen Staaten unter- schiedliche Regelungen. Zudem übt die Höhenlage einen wesentlichen Einfluss auf die Rauchentwicklung von Diesel- fahrzeugen aus, so dass nicht bei jedem Fahrzeug, das im Berggebiet sichtbaren Rauch ausstösst, mangelhafter Unterhalt oder eine falsche Einstellung des Motors vorliegen muss.
Wie bei den leichten Motorwagen mit Benzinmotoren (obli- gatorische Abgaswartung), soll auch bei den in der Schweiz immatrikulierten Dieselfahrzeugen sichergestellt werden, dass durch regelmässige Wartung, Einstellung und Kon- trolle der abgasrelevanten Teile die Abgas- und Rauchemis- sionen über die gesamte Betriebszeit auf dem niedrigstmög- lichen Stand gehalten werden. Deshalb hat das Bundesamt für Polizeiwesen bereits im Frühjahr 1987 die ETH-Zürich beauftragt, die nötigen Abklärungen zur Einführung einer wirksamen Feldüberwachung vorzunehmen und im Laufe des Jahres 1988 Bericht zu erstatten.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
87.589
Interpellation Bühler-Tschappina Besteuerung von Mietwohnungen Taxation des appartements locatifs
Wortlaut der Interpellation vom 8. Oktober 1987 Gemäss einem kürzlich publizierten Bundesgerichtsent- scheid vom 16. Januar 1986 sind Erträge aus Mietwohnun gen nicht nach ihrer effektiven Höhe, sondern nach markt- üblichen Ansätzen zu versteuern.
Die Differenz zwischen den lediglich kostendeckenden Miet- zinsen und der theoretischen Marktmiete wurde der Eigen- tümerin - einer Genossenschaft - als steuerbarer Ertrag angerechnet. Die Eigentümerin muss also einen Ertrag ver- steuern, den sie gar nicht erzielt hat. Dadurch wird eine Mietzinserhöhung unumgänglich. Diese Praxis verunmög- licht die Vermietung von preisgünstigen Wohnungen zu Selbstkostenpreisen, weil es sich auf die Dauer niemand leisten kann, die durch die zusätzliche Steuerbelastung erhöhten Unkosten nicht abzuwälzen. Dadurch begibt sich der Staat mit seiner Fiskalpolitik in die Rolle des Mietzin- streibers. Die Besteuerung rein fiktiver Mieterträge bedeutet im Klartext nichts anderes, als dass der Staat mit fiskali- schen Mitteln die Vermietung von Wohnungen zu günstigen Mietzinsen verhindert, indem er diese Mietzinse durch Steu- ern erhöht.
Andererseits subventioniert der Bund den sozialen Woh- nungsbau mit Millionenbeträgen, damit günstige Wohnun- gen angeboten werden können. Das Geld wird mit andern Worten im Kreis herumgeschoben. Durch die rasche Einlei- tung einer Revision der einschlägigen Gesetzgebung
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könnte dieser wohn- bzw. fiskalpolitische Zielkonflikt besei- tigt werden.
Ist der Bundesrat bereit, eine Revision der eidgenössischen Steuergesetzgebung - insbesondere der Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit
Artikel 50 Absatz 2 des BdBSt (SR 642.11) - in die Wege zu leiten, damit in Zukunft keine fiktiven, sondern nur noch effektiv erzielte Mietzinseinnahmen zur Besteuerung ge- langen?
Texte de l'interpellation du 8 octobre 1987
Selon un arrêt rendu le 16 janvier 1986 par le Tribunal fédéral et récemment publié, on tient compte, dans l'imposi- tion des revenus retirés de la location d'appartements, non pas du montant réel des loyers, mais des prix pratiqués sur le marché.
Dans l'affaire mentionnée ci-dessus, le propriétaire, une société coopérative, avait été imposée non seulement sur le revenu que lui rapportait la location (et qui couvrait à peine ses frais), mais aussi sur la différence entre ce revenu et celui qui aurait été le sien s'il s'était conformé aux cours du marché; ce propriétaire, en d'autres termes, était imposé sur un revenu supérieur au sien, ce qui ne pouvait qu'entraîner une hausse du loyer. Une telle politique, en effet, rend impossible la location d'appartements bon marché au prix coûtant, car qui peut se permettre à long terme de ne pas répercuter sur son locataire le montant d'une imposition excessive? On peut dire que la politique fiscale actuelle, qui prévoit une imposition toute théorique - car fixée sur la base des prix pratiqués généralement sur le marché - des reve- nus retirés de la location d'appartements, empêche la loca- tion au prix coûtant.
La Confédération, paradoxalement, subventionne en même temps à coups de millions la construction de logements sociaux destinés à être loués à bas prix: un cercle vicieux. Une révision de la législation en la matière permettrait de mettre fin à cette situation contradictoire.
Le Conseil fédéral est-il disposé à introduire une révision de la législation fiscale de la Confédération - et tout particuliè- rement de l'article 49, alinéa 1, lettre b, en liaison avec l'ar- ticle 50, alinéa 2, de l'AIFD (RS 642.11) - afin que le proprié- taire soit désormais imposé sur les revenus qu'il retire réelle- ment de la location d'appartements, et non plus sur des revenus supposés?
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Januar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 janvier 1988
trag auf der Grundlage der Gewinn- und Verlustrechnung. Er wird erhöht um Posten, die im Laufe des Geschäftsjahrs oder anlässlich des Bilanzabschlusses vorweg aus dem Geschäftsergebnis ausgeschieden worden sind, wenn ihnen der Charakter geschäftsmässig begründeter Unkosten, Abschreibungen oder Rückstellungen abgeht. Dazu gehö- ren insbesondere auch alle Gewinnvorwegnahmen, die eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ihren Mitgliedern oder nahestehenden Personen offen oder verdeckt zukom- men lässt.
Diese Regelung wird auch in dem vom Bundesrat mit Bot- schaft vom 25. Mai 1983 (83.043 s) vorgelegten Gesetzent- wurf über die direkte Bundessteuer (Art. 64 Abs. 1 Bst. b) materiell unverändert weitergeführt.
Nach Ablehnung der parlamentarischen Einzelinitiative Schärli vom 6. März 1979 (79.221), die für nicht gewinnstre- bende Genossenschaften eine Minimalsteuer auf Ersatzfak- toren einführen wollte, verabschiedete der Nationalrat am 1. Juni 1981 eine Motion zur Besteuerung der Genossen- schaften (79.221). Die Motion verlangte u. a., es sei durch Weisungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung dafür zu sorgen, dass «Gewinnvorwegnahmen von Genossenschaf- ten durch Ausrichtung von unentgeltlichen Leistungen an Genossenschafter oder Dritte» entsprechend Artikel 49 BdBSt zum steuerbaren Reinertrag aufgerechnet werden. Der Ständerat stimmte am 17. Dezember 1981 der Motion zu. Sie bezweckte keine Gesetzesänderung, sondern war vielmehr als Unterstützung der Veranlagungsbehörden in der Praxis gedacht.
Zur Verdeutlichung dieser Praxis hat die Eidgenössische Steuerverwaltung am 24. März 1983 ein Kreisschreiben betreffend die Ermittlung des steuerbaren Reinertrags nach Artikel 49 BdBSt bei Genossenschaften erlassen. Bei den im vorliegenden Zusammenhang besonders interessierenden Leistungen an Mitglieder wird im Kreisschreiben die Auf- rechnung insoweit bejaht, als die betreffenden Zuwendun- gen «nach bestehender Verkehrsauffassung» nicht mit der Erzielung des zu besteuernden Ertrags in Zusammenhang stehen, also z. B. keinen Werbecharakter aufweisen. Erfol- gen indessen derartige Leistungen im selben Umfang auch an Nichtmitglieder, wäre in der Regel die geschäftsmässige Begründetheit ganz oder teilweise zu bejahen. Nach den weiteren Ausführungen im Kreisschreiben fallen für die Berechnung des steuerbaren Reinertrags stets nur solche Zuwendungen in Betracht, die freiwillig erfolgen. Was die Genossenschaft in Erfüllung einer statutarischen Verpflich- tung oder eines Beschlusses der Mitgliederversammlung leistet, erbringt sie grundsätzlich freiwillig. Wichtig ist sodann noch der Hinweis im Kreisschreiben auf einen neue- ren Entscheid des Bundesgerichts, der diese Grundsätze auch für Baugenossenschaften bestätigt, vorbehaltlich einer einzigen Ausnahme: Danach bilden die Zuwendungen einer Baugenossenschaft an ihre Genossenschafter in Form gün- stiger Mietwohnungen dann keinen steuerbaren Reinertrag, wenn die Genossenschaft nicht nur durch ihre Statuten, sondern auch durch behördliche Auflage dazu verpflichtet ist und deren Einhaltung als Gegenleistung für günstige Darlehensbedingungen zusichern musste (Entscheid vom 26. November 1981, wiedergegeben im «Archiv für Schwei- zerisches Abgaberecht», Bd. 51, S. 538 ff.).
Genau im Rahmen dieser feststehenden Praxis hält sich auch der in der Interpellation angesprochene Bundesge- richtsentscheid vonm 16. Januar 1986: Die steuerlichen Auf- rechnungen wurden vom Bundesgericht lediglich für jene Liegenschaften der betreffenden Baugenossenschaft bestä- tigt, deren Wohnungen freiwillig zu tieferen als den mark- tüblichen Ansätzen vermietet wurden. Bei denjenigen Lie- genschaften hingegen, welche die Genossenschaft aus sub- ventionsrechtlichen Gründen verbilligt vermieten musste, erfolgte keine steuerliche Aufrechnung (wiedergegeben in Steuer Revue, Bd. 42, S. 226).
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Interpellation Humbel
im Unterschied zu anderen Genossenschaften und zu Kapi- talgesellschaften, geldwerte Vorteilszuwendungen an ihre Mitglieder steuerlich generell freizustellen, würde den ein- gangs erwähnten Besteuerungsgrundsätzen widersprechen und verstiesse wohl auch gegen das Gleichbehandlungsge- bot von Artikel 4 BV. Jedenfalls wurde in den bisherigen parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs über die direkte Bundessteuer kein dahingehender Antrag gestellt. Der Bundesrat gedenkt deshalb, in dieser Sache nichts Weiteres vorzukehren.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
87.959
Interpellation Humbel Arbeitslose Aerzte Médecins au chômage
Wortlaut der Interpellation vom 14. Dezember 1987 Einem Bericht in einem Wochen-Print-Medium entnehme ich, dass wir in unserem Land mehr als 70 arbeitslose Aerzte haben. Anderseits ist bekannt, dass das Rote Kreuz für den Einsatz von Aerzten im Ausland, insbesondere in Entwick- lungsländern und auch in mit Kriegen belasteten Regionen, ein geringes Interesse der Aerzte, insbesondere von arbeits- losen Aerzten, feststellen muss. Vom Volk wird nicht ver- standen, wenn ALV-Gelder ausbezahlt werden, wenn man für Aerzte genügend Einsatzmöglichkeiten hat.
Aus diesen Gründen bitte ich den Bundesrat, folgende Fra- gen zu beantworten:
1a. Wieviele arbeitslose Aerzte haben wir in unserem Land nach der letzten Statistik? Wie ist die Tendenz für die nächsten paar Jahre?
1b. Wieviele Aerzte benötigt das Rote Kreuz (SRK und IKRK) gegenwärtig für den Einsatz in den verschiedensten Aktio- nen? Wieviele in den nächsten Jahren?
Wie kann allenfalls die Sanitätsdirektorenkonferenz für ein Engagement zu Hilfe gezogen werden?
Besteht die Möglichkeit, durch die zuständigen Organe der Arbeitslosenversicherung arbeitslose Aerzte für den Ein- satz zugunsten des Roten Kreuzes (SRK und IKRK) anzuhal- ten und zu gewinnen?
Was gedenkt der Bundesrat insgesamt zu tun, damit arbeitslose Aerzte Stellen erhalten oder irgendwo engagiert werden und zum Einsatz kommen können (im In- und Aus- land) ?
Besteht hier ein Konzept?
Texte de l'interpellation du 14 décembre 1987
J'ai pu lire dans un magazine hebdomadaire qu'il y a plus de 70 médecins au chômage dans notre pays. Or, on sait que la Croix-Rouge ne trouve que difficilement des médecins, sur- tout des médecins au chômage, qui acceptent de partir à l'étranger, dans des pays en développement ou dans des contrées ravagées par la guerre. Le peuple ne comprend pas que des allocations de chômage soient versées alors qu'il existe suffisamment de possibilités d'emplois pour ces mé- decins.
Vu ce qui précède, je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
1a. D'après les dernières statistiques, quel est le nombre de médecins au chômage dans notre pays? Quelles sont les prévisions pour les années à venir?
1b. De combien de médecins la Croix-Rouge (Croix-Rouge Suisse et Comité international de la Croix-Rouge) a-t-elle besoin pour ses différentes actions, aujourd'hui et dans les années à venir?
Comment la conférence des directeurs cantonaux des affai- res sanitaires peut-elle, le cas échéant, contribuer à ce recrutement ?
Est-il possible de trouver des médecins au chômage prêts à s'engager à la Croix-Rouge en s'adressant aux organes compétents de l'assurance-chômage ?
Que pense faire le Conseil fédéral en général afin que les médecins au chômage obtiennent des emplois ou soient engagés quelque part (en Suisse ou à l'étranger)? Existe-t-il un projet dans ce domaine?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 17. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 17 février 1988 1a. Die Zahl der bei den Arbeitsämtern arbeitslos gemelde- ten Aerzte halbierte sich von etwa 150 im Frühjahr 1986 auf etwas über 70 im Oktober 1987. Sie umfasst sowohl schwei- zerische als auch ausländische Arbeitskräfte, wobei es sich mehrheitlich um jüngere Aerzte ohne Berufserfahrung han- delt. Die Zahl der Studienanfänger für Humanmedizin ging seit 1981 ebenfalls um über einen Viertel zurück und entspricht derzeit dem Angebot an klinischen Studienplät- zen an allen fünf medizinischen Fakultäten der Schweiz. Daher zeigt sich nach einer überdurchschnittlichen Zunahme an ausgebildeten Aerzten in den vergangenen Jahren heute wieder ein ausgeglicheneres Verhältnis auf dem Arbeitsmarkt.
1b. Die verschiedenen Aktivitäten des Roten Kreuzes erfor- dern den Einsatz zahlreicher Mitarbeiter; ihre Zahl lässt sich jedoch zum voraus nur schwer bestimmen. Im Jahresdurch- schnitt werden beim IKRK 75 Aerzte benötigt.
Auf Anregung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkon- ferenz sollen in Zukunft die Universitätsspitäler interessier- ten Aerzten befristete Einsätze beim Roten Kreuz sowie die Wiederanstellung nach ihrer Rückkehr erleichtern helfen. 3. Nach geltendem Recht muss ein Arbeitsloser eine vom Arbeitsamt vermittelte Stelle annehmen, wenn sie zumutbar ist, d. h. den orts- und berufsüblichen Bedingungen entspricht und den persönlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Der Lohn darf nicht geringer als die Arbeitslosenent- schädigung ausfallen. Wenn dem Versicherten am Arbeits- ort eine angemessene Unterkunft zur Verfügung steht, ist auch eine ausserwohnörtliche Arbeit zumutbar. In diesem Rahmen können die Arbeitsämter arbeitslosen Aerzten in Grenzfällen eine Tätigkeit beim Roten Kreuz zuweisen. Das Problem der Arbeitslosigkeit lässt sich aber nicht generell durch Einsätze in der Entwicklungszusammenarbeit lösen. Solche Auslandeinsätze bieten besonders jüngeren Aerzten keine hinreichende Sicherheit für ihre berufliche Weiterent- wicklung.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1988
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I
Volume
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Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.589
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.03.1988 - 08:00
Date
Data
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