18 mars 1988
N
452
Interpellation Segmüller
de la loi fédérale sur la protection de la nature et du paysage, ou à l'article 37 de la loi fédérale sur l'aménagement du territoire?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
1982 wurde ein Gesuch für den Kiesabbau im genannten Gebiet durch den Regierungsrat abgelehnt. Der negative Entscheid wurde angefochten, aber sowohl vom Verwal- tungsgericht des Kantons Zug als auch vom Bundesgericht (Entscheid vom 27.6.84) bestätigt. Insbesondere das Bun- desgericht machte deutlich, dass das Interesse an der Erhal- tung einer einzigartigen Glaziallandschaft jenes am beab- sichtigten Kiesabbau überwiege. Weder eine gewisse Erschwerung der Kiesbeschaffung noch das Bestreben, die Finanzlage der Gemeinde zu verbessern, noch die Absicht, vorhandene technische Anlagen und getätigte Investitionen besser zu nutzen, vermöchten zu genügen, um den vom Gesetz geforderten Schutz zurücktreten zu lassen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1988
Die für Fragen des Landschaftsschutzes zuständigen Bundesorgane haben verschiedentlich auf die Einzigartig- keit und hohe Schutzwürdigkeit des im Objekt 1307 des «Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung» (BLN) enthaltenen zugerischen Kernbereichs zwischen Sihlsprung und Menzingen hinge- wiesen. Es besteht kein Anlass, diese Beurteilung in Frage zu stellen.
Bei der Vorprüfung der kantonalen Richtplanentwürfe durch den Bund wurden auf Wunsch der zugerischen Raumplanungsbehörde die im Teilrichtplan «Abbau- und Deponiegebiete 1987» aufgeführten Abbaugebiete «Ober- land» und «Bethlehem» einer genaueren Beurteilung unter- zogen.
Diese ergab, dass der Landschaftsausschnitt «Oberland» zum empfindlichen und glazialmorphologisch einmaligen Kerngebiet des BLN-Objekts 1307 gehört. Unter diesen Umständen hat hier das Interesse am Kiesabbau hinter das nationale Interesse an einer ungeschmälerten Erhaltung der Landschaft zurückzutreten. Lediglich das bestehende Abbaugebiet «Bethlehem I» könnte etwas erweitert werden, sofern dem Vorhaben bei der Detailplanung keine überwie- genden Interessen des Gewässerschutzes entgegenstehen werden.
Ein Eingreifen des Bundes aufgrund von Artikel 16 NHG oder Artikel 37 RPG drängt sich nicht auf, solange die Mög- lichkeiten des hängigen Richtplanverfahrens nicht ausge- schöpft sind.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
87.558
Interpellation Segmüller Forschung mit in vitro neukombinierter DNA Recherche avec de l'ADN recombinant in vitro
Wortlaut der Interpellation vom 24. September 1987 In der Schweiz getätigte Forschung mit in vitro neukombi- nierter DNA erfolgt nach den Arbeitsregeln der Schweizeri- schen Kommission für Biologische Sicherheit von For-
schung und Technik (SKBS). Diese Arbeitsregeln sind auf die amerikanischen «Guidelines for Research Involving Recombinant DNA Molecules» abgestützt. Die Verantwor- tung für die Instruktion der Mitarbeiter und für die biologi- sche Sicherheit liegt gemäss 10. Rundschreiben der SKBS beim Forscher. Besondere gesetzlich verbindliche Richtli- nien auf diesem Gebiet bestehen in der Schweiz nicht. Ich frage deshalb den Bundesrat:
Welches sind die Erfahrungen mit der Einhaltung der empfohlenen Richtlinien durch die verantwortlichen For- scher? Erachtet der Bundesrat die Richtlinien als genügend, um die in den Forschungslabors beschäftigten Forscher und die weitere Bevölkerung vor Unfällen und ihren Folgen zu schützen?
Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass im Umweltschutzgesetz die Abgabe von Stoffen an die Umwelt geregelt wird, nicht aber die Verwendung von Organismen, die mit Hilfe von DNA-Forschung entwickelt wurden? Dies betrifft unter anderem die Bereiche Ernährung, Gesundheit, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gewässerschutz. Diese Frage stellt sich, weil solche neukombinierten Organismen ebenfalls ökologisch relevante Auswirkungen entfalten können.
Wie beurteilt der Bundesrat die Situation vor dem Hinter- grund des Ausbaus der Gesetzgebung in anderen Ländern, insbesondere im EG-Raum?
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass zur Gewährleistung der Sicherheit auch in der Schweiz entspre- chende gesetzliche Grundlagen zu schaffen sind? Diese sollten einerseits den Sicherheitsanliegen der Bevölkerung Rechnung tragen, andererseits aber der Schweiz den Anschluss für eine sinnvolle Nutzung auf diesem zukunfts- trächtigen Gebiet nicht verschliessen.
Texte de l'interpellation du 24 septembre 1987
La recherche suisse sur l'ADN recombine in vitro suit les règles de travail de la Commission suisse interdisciplinaire pour la sécurité biologique dans la recherche et dans ses applications techniques (CSSB), qu s'inspirent elles-mêmes des «Guidelines for research involving recombinant DNA molecules» (USA). Selon la 10e circulaire de la CSSB, la responsabilité de la mise en garde des collaborateurs et en matière de sécurité biologique incombe au chercheur. Des directives contraignantes en ce domaine n'existent pas en Suisse.
Questions au Conseil fédéral:
Dans quelle mesure les chercheurs responsables respec- tent-ils les règles de la CSSB? Sont-elles suffisantes pour protéger les chercheurs et leurs collaborateurs, ainsi que la population en général, des risques d'accidents et de leurs suites?
Que pense le Gouvernement du fait que la loi sur la protection de l'environnement règle la décharge de subs- tances dans le milieu naturel, mais non l'emploi d'orga- nismes résultant de la recherche sur l'ADN, notamment dans les domaines de l'alimentation, de la santé, de l'agriculture, de l'économie forestière, et de la proteciton des eaux ? Or on sait que les organismes dont l'ADN a été recombiné peuvent avoir des incidences écologiques.
Comment le Gouvernement juge-t-il la situation en Suisse, comparée avec l'état de la législation en la matière dans d'autres pays, en particulier dans ceux de la Communauté européenne ?
N'estime-t-il pas qu'il faut établir chez nous aussi des bases légales visant à assurer la sécurité dans ce domaine, et ce en tenant compte d'une part de la nécessité de proté- ger la population, mais aussi, d'autre part, du souci de ne pas tenir notre pays à l'écart d'un développement approprié dans ce domaine, prometteur pour l'avenir.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
N
453
Interpellation Segmüller
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 février 1988
Die 1986 gegründete SKBS wacht generell über das Einhal- ten der Sicherheitsregeln in folgenden drei Forschungsty- pen: Grundlagenforschung in Laboratorien, Forschung und Entwicklung zur industriellen Anwendung (meistens als Pilot-Projekt), Forschung und Entwicklung zur Anwendung in der Umwelt.
Die Erfahrungen in der Grundlagenforschung gehen bis ins Jahr 1975 zurück, also auf den Beginn der Gentechnologie. Seit 1975 sind auch die Schweizer Forscher verpflichtet, die Sicherheitsrichtlinien des amerikanischen «National Insti- tute of Health» (NIH Guidelines) einzuhalten, welche perio- disch erneuert werden. Die 1975 von der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften gegründete Schweizerische Kommission für experimentelle Genetik hat die Einhaltung dieser Richtlinien bis 1986 überwacht. Ab dann hat die SKBS diese Aufgabe übernommen. Dieses Vorgehen hat positive Ergebnisse erbracht: einerseits wur- den die Sicherheitsvorschriften von der schweizerischen wissenschaftlichen Gemeinschaft in der Tat eingehalten, andererseits war es möglich, einen Ueberblick über die in der Schweiz laufenden Forschungsprojekte, die besondere Vorsichtsmassnahmen verlangen, regelmässig auf den neuesten Stand zu bringen und zu veröffentlichen.
Auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung zur indu- striellen Anwendung geht die Erfahrung mit Organismen mit rekombinierten DNA nicht so weit zurück wie in der Grund- lagenforschung. Allerdings gilt die mit der Sicherheit von traditionellen biologischen Prozessen gewonnene langjäh- rige Erfahrung auch für Organismen mit rekombiniertem Genmaterial. Zudem gelten die Kenntnisse über die Sicher- heit in der Grundlagenforschung auch für Pilotversuche. Die in den letzten Jahren gesammelte Erfahrung zeigt, dass die in solchen Forschungsprojekten tätigen Wissenschafter die notwendigen Sicherheitsmassnahmen treffen und dass die SKBS den Ueberblick über die in der Schweiz laufenden Projekte besitzt.
Was die Anwendung von Organismen mit rekombinierten DNA in der Umwelt anbelangt, konnte die SKBS feststellen, dass sich die zur Zeit in der Schweiz laufenden Arbeiten noch im Stadium der Laborversuche befinden. Auch hier werden die Sicherheitsvorschriften des NIH von den For- schern eingehalten. Der Bund beabsichtigt, in Zusammenar- beit mit der SKBS und anderen europäischen Ländern For- schungen zu unternehmen, um bessere Kenntnisse über die Oekosysteme zu gewinnen, in welchen Organismen mit rekombinierten DNA in der Zukunft eingesetzt werden konn- ten, und auf diese Weise die Sicherheitskriterien zu verfei- nern.
Weiter ist zu erwähnen, dass die meisten der in der Schweiz mit rekombinierter DNA durchgeführten Forschungen keine' besonderen Risiken beinhalten und somit auch nicht offi- ziell erfasst sein müssen, was sowohl den NIH-Richtlinien wie der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats vom 25. September 1984 (R(84)16) entspricht.
Dieses Gesetz wurde in der zweiten Hälfte der siebziger Jahre geschaffen. Damals lag die politische Zielsetzung bei der Begrenzung der Umweltbelastungen, deren Ursachen identifiziert und deren Bedrohungspotential für die Umwelt erwiesen waren. Die möglichen Folgen der Einführung von Organismen in der Umwelt - seien es Organismen mit oder ohne rekombinierter DNA - waren damals nicht im Brenn- punkt der Oeffentlichkeit. Zudem waren diese Folgen weit- gehend durch die bereits bestehende, spezifische Oekosy- steme betreffende Gesetzgebung abgedeckt (s. 3).
Findet dagegen ein Unfall statt, der auf das Nichteinhalten der Vorschriften durch einen Forscher oder eine For- schungsstelle zurückzuführen ist, wird die bestehende, spe- zifische Oekosysteme betreffende Gesetzgebung ange- wandt (z. B. Epidemiengesetz, SR 818.101; Arbeitsgesetz SR 822.11; Gewässerschutzgesetz, SR 814.20; Bundesge- setz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451; Landwirt- schaftsgesetz, SR 910.1).
Am 20. August 1986 beschloss der Bundesrat, eine Koordi- nationsstelle zu schaffen, die zuständig ist für die Fragen der Bewilligung der kommerziellen Anwendung der durch Rekombination des Genmaterials (Substanzen und Organis- men) erzeugten Produkte. Entsprechend den Empfehlungen der OECD vom 16. Juli 1986 stützt sich diese Stelle dabei auf die bestehende Gesetzgebung. Ihre Aufgabe ist es, die von der Industrie in diesem Bereich zu befolgenden Prozeduren abzuklären und im einzelnen festzulegen. Bestehen für diese Stelle Zweifel, z. B. über mögliche ökologische Folgen der Freisetzung eines Produkts, so unterbreitet sie das Pro- blem der SKBS, die dann eine wissenschaftlich fundierte Antwort ausarbeiten soll. Die Zusammenarbeit dieser zwei Instanzen ist gut eingespielt.
Lage in Frankreich: Eher als eine neue Gesetzgebung zu entwickeln, versucht Frankreich die Risikoabschätzungsver- fahren für die Forschung, die Entwicklung und die Anwen- dung möglichst weit zu normieren sowie die für die Kom- merzialisierung und die Grossversuche zuständigen Instan- zen zu koordinieren.
Lage in Grossbritannien: Grossbritannien versucht, seine Gesetzgebung, soweit es notwendig ist, den Belangen der Biotechnologie anzupassen, um eine genaue Kontrolle zu gewährleisten, ohne dabei die Entwicklung in diesem Bereich zu hindern.
Lage in der Bundesrepublik Deutschland: Das Bundesmi- nisterium für Forschung und Technologie hat die den deut- schen Verhältnissen angepassten NIH-Sicherheitsrichtlinien 1986 herausgegeben. Diese haben den Wert einer offiziellen Empfehlung, d. h. ein Forscher, der sich nicht daran hält, setzt sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit aus. Diese Richtli- nien bieten den grossen Vorteil, die technischen Vorschrif- ten, die Abschätzungskriterien und die zu berücksichtigen- den bestehenden Gesetzesgrundlagen in einem einzigen Dokument zu vereinigen.
Lage in Dänemark: Dänemark ist bisher das einzige Land, welches über eine spezifische Gesetzgebung verfügt, die für alle Forschungs- und Entwicklungsprojekte gilt, die mit Gentechnologie verbunden sind.
Dieser Ueberblick zeigt, dass der Stand der Geetzgebung in der Schweiz, sieht man von Dänemark ab, mit demjenigen der anderen europäischen Länder vergleichbar ist.
Die in der Schweiz gewählte Lösung (s. Abschnitte 1 und 3) bietet den Vorteil, die Dynamik der Forschung und Entwick- lung aufrecht zu erhalten und Unfall- und Missbrauchrisiken dabei in befriedigender Weise einzudämmen. Diese schwei- zerische Lösung beruht auf Verantwortung der wissen- schaftlichen Gemeinschaft, auf effizienter Koordination und auf der Fähigkeit, Verbesserungsmöglichkeiten frühzeitig zu erkennen. Weiter ist sie flexibel und bietet eine gute Anpas- sungsfähigkeit, was für einen stark wachsenden For- schungsbereich mit schneller Entwicklung der Kenntnisse essentiell ist.
Der Bundesrat erachtet es deshalb als sinnvoll, auf diesem Weg weiterzufahren, das Verfahren regelmässig zu überprü- fen und die notwendigen Anpassungen im Lichte der Erfah- rungen fortlaufend vorzunehmen. Wichtig ist es, die von der bestehenden Gesetzgebung gegebenen Möglichkeiten noch näher zu untersuchen, ohne dabei allfällige spezifi- sche Anpassungen auszuschliessen, insoweit sie eine echte Verbesserung bringen.
Präsident: Die Interpellantin ist von der Antwort des Bun- desrates teilweise befriedigt.
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.558
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
452-453
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Pagina
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20 016 241
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