N 18 mars 1988
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Interpellation (Weber Monika)-Biel
e. Die Tatsache, dass die ESA-Programme gemäss Artikel 2 der Konvention auf ausschliesslich friedliche Zwecke beschränkt sind, hat den neutralen Mitgliedstaaten Oester- reich, Schweden und Schweiz die Vollmitgliedschaft ermög- licht. Für die ESA bedeutet diese Bestimmung, dass im ESA- Rahmen nur nichtmilitärische Projekte - seien es Trägerra- keten oder Satelliten - entwickelt werden können. Beim Beitritt der Schweiz zur «Erklärung europäischer Regierun- gen über die Produktionsphase der Ariane-Träger» vom 14. Januar 1980, die die Rechtsgrundlage für die Uebertra- gung von Serienproduktion und Vermarktung der Rakete an die privatrechtlich strukturierte Gesellschaft Arianespace bildet, stellte sich aber die Frage, ob der Start militärischer Satelliten unter gewissen Bedingungen mit der Klausel der «friedlichen Zwecke» vereinbar sei. Nach einhelliger Mei- nung der ESA-Mitgliedstaaten wäre der Start nichtoffensiver Militärsatelliten durch Arianespace nicht unvereinbar mit der ESA-Konvention. Zu dieser Kategorie gehören nament- lich Fernmelde- und Aufklärungssatelliten für militärische Zwecke.
Das internationale Kontrollkomitee zur Ueberwachung der Arianespace-Tätigkeit, das im übrigen im Jahre 1988 unter schweizerischem Vorsitz steht, hat umfassenden Einblick in die Liste der Reservationen und festen Buchungen. Es musste bis jetzt nie zusammentreten, da sämtliche Aufträge - mit Ausnahme eines einzigen für den Start eines britischen Militärfernmeldesatelliten - zivile Satelliten betreffen. Das Komitee hat aber die Kompetenz, der Firma gegebenenfalls die Durchführung eines Starts zu untersagen. Anzufügen ist, dass die Ariane-Raketen technisch ausschliesslich als Transportfahrzeuge für Satelliten verwendet werden können und ein militärischer Einsatz der Rakete selbst, etwa zum Transport von Kernsprengköpfen, ausgeschlossen ist.
Die Frage nach der militärischen Nutzung des im ESA- Rahmen entwickelten Weltraumlabors Spacelab ist auf- grund einer anderen Ausgangslage zu beantworten: Gemäss den Bestimmungen der mit den USA seinerzeit geschlossenen Vereinbarungen ging die Verfügungsgewalt über das Labor nach dem ersten Flug vollumfänglich an die Nasa über. Die ESA hat darum weder auf zivile noch auf im Auftrag des Verteidigungsministeriums von der Nasa durch- geführte Missionen der Spacelab Einfluss. Diese von heute aus gesehen ungünstige Rechtslage erklärt sich aus der seinerzeit weltraumtechnologisch schwachen Stellung Europas gegenüber den USA.
In den Verhandlungen über die mögliche ESA/Nasa-Zusam- menarbeit an einer permanenten Raumstation ist das Pro- blem der militärischen Nutzung ungelöst. Immerhin steht fest, dass das von der ESA zu liefernde Labor APM nicht militärisch genutzt werden darf. Da es aber das Gesamt- potential der US-Raumstation erhöht, deren militärische Nutzung in ihren eigenen Teilen sich die USA ausdrücklich vorbehalten, hat der Bundesrat eine schweizerische Beteili- gung an diesem Element des Columbus-Programms der ESA ausgeschlossen.
Zur militärischen Nutzung des Weltraums im allgemeinen ist festzuhalten, dass sie vom geltenden Völkerrecht nicht aus- geschlossen wird. Lediglich auf dem Mond und anderen Himmelskörpern sind aufgrund des «Vertrags über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten bei der Erfor- schung und Nutzung des Weltraums einschliesslich des Mondes und anderer Himmelskörper» vom 27. Januar 1967 militärische Aktivitäten untersagt.
Braunschweig: Inhaltlich ersuche ich den Bundesrat, in bezug auf die militärische Nutzung des Weltraums, auf die Zusammenarbeit der Europäischen Weltraumorganisation mit der Nasa und auf Militärsatelliten nicht nur zurückhal- tend zu sein, sondern überall dort, wo er mitreden kann, nein zu sagen. Dieses Nein zum Weiterrüsten in neuen Bereichen und Dimensionen liegt auch in unserem eigenen sicherheitspolitischen Interesse. Ich danke dem Bundesrat für die ausführliche und sehr kritische Stellungnahme und erkläre mich zum grössten Teil befriedigt.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates teilweise befriedigt.
87.531
Interpellation (Weber Monika)-Biel BVG. Zeitpunkt der Revision LPP. Prochaine révision
Wortlaut der Interpellation vom 19. Juni 1987
Laut Gesetz ist der Bundesrat verpflichtet, 1995 das BVG einer ersten Revision zu unterziehen. Angesichts der für alle Beteiligten nicht sehr befriedigenden Situation frage ich den Bundesrat an, ob er nicht bereit ist, die Vorarbeiten für eine Revision zeitlich vorzuziehen auf das Jahr 1991, und das insbesondere deshalb, weil das wichtige Problem der vollen Freizügigkeit einfach nicht mehr länger hinausgeschoben werden kann.
Texte de l'interpellation du 19 juin 1987
Aux termes de la loi, le Conseil fédéral est tenu de soumettre la loi sur la prévoyance professionnelle à une première révision en 1995. Compte tenu du fait que la situation n'est pas très satisfaisante pour les personnes concernées, je demande au Conseil fédéral s'il ne serait pas disposé à avancer à 1991 les travaux préliminaires en vue de la révi- sion de cette loi, et ce notamment parce qu'il n'est pas tolérable de repousser encore la solution à apporter à l'im- portant problème du libre-passage.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Chopard, Dünki, Grendelmeier, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Oester, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987
Die Angehörigen der Eintrittsgeneration der obligatorischen ·beruflichen Vorsorge sollen gemäss Artikel 11 Absatz 2 der 'Uebergangsbestimmung zur Bundesverfassung je nach Höhe ihres Einkommens nach 10 bis 20 Jahren seit Inkraft- treten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist auf den 1. Januar 1985 in Kraft getreten. Die Eintrittsgeneration gelangt durch die- ses Gesetz noch nicht in den Genuss des vorgeschriebenen Mindestschutzes.
Die erwähnte Bestimmung zur Bundesverfassung gebietet, das BVG auf den 1. Januar 1995 unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Auftrages revidiert in Kraft zu set- zen, damit ab diesem Zeitpunkt der mit Uebergangsbestim- mung Artikel 11 Absatz 2 BVG angesprochenen Zielgruppe der Arbeitnehmer mit geringem Einkommen die Garantie für eine Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung tatsächlich erbracht werden kann. In diesem Sinn hat der Bundesrat gemäss Artikel 1 Absatz 2 BVG rechtzeitig eine Gesetzesre- vision zu beantragen.
Der Bundesrat wird diese Gesetzesrevision rechtzeitig vor- bereiten, wie er auch rechtzeitig die Revision der bisher erlassenen Verordnungen im Bereich der beruflichen Vor- sorge an die Hand nehmen wird. Entsprechende Vorberei- tungsarbeiten sind auf Verwaltungsstufe bereits ins Auge gefasst.
Interpellation Seiler Rolf
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Das als besonders dringlich bezeichnete Problem der Frei- zügigkeit ist nicht in erster Linie durch die Revision des BVG, sondern `durch diejenige des Obligationenrechts (Art. 331c) anzugehen, besteht doch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge bereits vollständige Freizügigkeit, nicht jedoch im Bereich der ausserobligatorischen Berufs- vorsorge.
Der Bundesrat wird sich über die Priorität der dringlichsten Revisionspunkte im Bereich der beruflichen Vorsorge, dar- unter auch mit demjenigen zur Freizügigkeitsregelung, be- fassen.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
87.945
Interpellation Leuenberger-Solothurn Unfallversicherungsgesetz. Verordnung zu Artikel 83 Absatz 2 Interpellation Leuenberger-Soleure Loi sur l'assurance-accidents. Ordonnance d'exécution de l'article 83, 2e alinéa
Wortlaut der Interpellation vom 10. Dezember 1987 Der Bundesrat wird eingeladen, Auskunft zu erteilen über die Gründe, die zu einer Verzögerung des Erlasses der Verordnung zu Artikel 83 Absatz 2 des Unfallversicherungs- gesetzes über die Mitwirkung von Arbeitsärzten in den Betrieben führen.
Ferner wird der Bundesrat aufgefordert, seinen Zeitplan für den Erlass dieser Verordnung bekanntzugeben.
Texte de l'interpellation du 10 décembre 1987
Le Conseil fédéral est prié de renseigner sur les motifs ayant conduit au report de l'ordonnance afférente à l'article 83, alinéa 2 de la loi sur l'assurance-accidents portant sur la coopération des médecins du travail dans les entreprises. Le gouvernement est invité en outre à faire connaître le calendrier qu'il entend suivre pour la publication et la mise en vigueur de cette ordonnance.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24. Februar 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 février 1988
Anlässlich der Ausarbeitung der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) hatte die dafür zuständige Exper- tenkommission beschlossen, die Mitwirkung von Arbeitsärz- ten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit in den Betrieben aufgrund der Besonderheiten dieses Themas in einer separaten Verordnung zu regeln. Die hierfür vom Bun- desrat am 15. August 1985 bestellte Expertenkommission (Kommission) tagte erstmals am 14. März 1986. Sie legte ihren Beratungen einen vom Bundesamt für Sozialversiche rung (BSV) ausgearbeiteten Vorentwurf zu einer Verord- nung über Arbeitsärzte und andere Spezialisten der Arbeits- sicherheit (VASA) zugrunde.
Nach vier Sitzungen der Gesamtkommission und drei Zusammenkünften eines Kommissionsausschusses, der sich mit der Abklärung des Anwendungsbereichs der VASA befasste, wurden die Beratungen am 8. September 1987 einstweilen abgeschlossen. Ueber den aus diesen Beratun-
gen hervorgegangenen Entwurf wird demnächst ein Ver- nehmlassungsverfahren durchgeführt. Nach dessen Abschluss wird das BSV die eingereichten Stellungnahmen auswerten, notwendige Anpassungen der VASA vornehmen und, sofern die Aenderungen von grundsätzlicher Bedeu- tung sind, die Kommission erneut zu einer letzten Lesung einladen.
Ein verlässlicher Zeitplan für die Inkraftsetzung der VASA kann erst nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens festgelegt werden.
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
87.928
Interpellation Seiler Rolf Schutz einer Glaziallandschaft Protection d'un paysage glaciaire
Wortlaut der Interpellation vom 30. November 1987 Die Glaziallandschaft zwischen Lorzentobel und Sihl mit Höhronenkette ist 1983 in das Bundesinventar der Land- schaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung aufgenommen worden (BLN-Inventar 1307). Dessen unge- achtet sieht ein Teilrichtplan «Abbau- und Deponiegebiete 1987» des Kantons Zug in dieser geschützten Moräne-Land- schaft im Gebiet Hinterbüel-Blachen-Wis einen ausgedehn- ten Kiesabbau vor. Ohne Zweifel führt die beabsichtigte Kiesausbeutung zu schweren Eingriffen in die Landschaft. Zudem wird durch den Kiesabbau auch die Trinkwasserver- sorgung der Grossregion Zürich im höchsten Masse ge- fährdet.
Ich bitte daher den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass der unangeta- stete Kernbereich der «grossartigsten Moräne-Landschaft der Schweiz» (BLN) ungeschmälert erhalten bleiben soll? 2. Wurde der endgültige Entwurf des Richtplanes des Kan- tons Zug den Bundesbehörden zur Vorprüfung vorgelegt? Wenn ja, was wurde dazu gesagt?
Ist der Bundesrat allenfalls bereit, aufgrund von Artikel 16 des NHG bzw. Artikel 37 des RPG einzugreifen, um diese Landschaft zu erhalten?
Texte de l'interpellation du 30 novembre 1987
Un paysage glaciaire s'étendant entre la Lorze et la Sihl qui comprend le massif de Hohe Rone a été reconnu d'impor- tance nationale et inscrit dans l'Inventaire fédéral des pay- sages, sites et monuments naturels (IFP) en 1983 (IFP 1307). En dépit de cette inscription, le plan directeur sectoriel du canton de Zoug intitulé «Extraction de matières premières et dépôt de matériaux 1987» (traduction) prévoit l'exploitation d'une gravière dans la région de Hinterbüel-Blachen-Wis, paysage de moraines classé comme site protégé. L'exploita- tion prévue entraînera sans aucun doute une détérioration sensible du paysage. De plus, elle compromettrait dangereu- sement l'approvisionnement en eau potable de la région de Zurich.
C'est pourquoi je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions suivantes:
Le Conseil fédéral est-il également d'avis que le coeur même du paysage de moraines le plus imposant de Suisse doit être conservé intact dans sa totalité ?
Un projet définitif du plan directeur établi par Zoug a-t-il été soumis à l'examen préalable des autorités fédérales ? Si oui, quel a été leur avis ?
Le Conseil fédéral est-il prêt à intervenir, le cas échéant, pour sauvegarder ce paysage, conformément à l'article 16
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation (Weber Monika)-Biel BVG. Zeitpunkt der Revision Interpellation (Weber Monika)-Biel LPP. Prochaine révision
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Jahr
1988
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Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.531
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1988 - 08:00
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