Motion Früh
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N 18 mars 1988
wie die geltende Regelung im Sinne der Motion verbessert werden kann. Allerdings dürfte es rechtlich schwierig sein, die Wohneigentumsförderung nur auf die bestehende Bau- substanz zu beschränken, weshalb damit stets die Gefahr von Kulturlandverlust verbunden bleibt.
Gegenwärtig ist im Rahmen der Eidgenössischen Kommis- sion für die berufliche Vorsorge ein weiteres Modell der gebundenen Selbstvorsorge in Prüfung, das den Erwerb von Wohneigentum bzw. die Amortisation bestehender Hypothe- kardarlehen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Gegenstand hat. Ob und wieweit dieses Modell realisierbar ist, steht zur Zeit jedoch nicht fest.
Verordnungsstufe verwirklichen. In diesem Ausmass han- delt es sich um eine Motion im delegierten Rechtsetzungs- bereich, die als solche nicht zulässig ist. Der Bundesrat anerkennt allerdings das materielle Anliegen des Motionärs und ist daher bereit zu prüfen, ob und wie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) revidiert werden können, damit der Boden- und der Wohnungsmarkt durch die Gelder der beruflichen und gebundenen Selbstvorsorge in volkswirtschaftlicher Hin- sicht nicht ungünstig beeinflusst werden. Sollten sich zur Erreichung dieses Zieles auch Massnahmen auf Gesetzes- stufe als notwendig erweisen, so wird der Bundesrat deren Konkretisierungsmöglichkeiten bei einer künftigen Revision des BVG prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Nussbaumer: Die Liegenschafts- und Bodenpreissteige- rung eilt der Teuerung mit zehnfacher Geschwindigkeit vor- aus. Man kann sagen, es herrschen auf unserem Boden- markt beinahe südamerikanische Verhältnisse, denn innert fünf Jahren sind die Bodenpeise um 100 Prozent angestie- gen. Einmal ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erwerben zu können, ist für viele Familien mit Kindern in weite Ferne gerückt. Gelingt es solchen Familien, eine erschwingliche Altwohnung zu mieten, so riskieren sie anlässlich der nächsten Handänderung einen massiven Mietpreisaufschlag oder die Kündigung. Täglich bilden sich neue anonyme Gesellschaften, die die Nachfrage auf dem Liegenschafts- und Bodenmarkt anheizen. Mit dem Geld der Versicherungsgesellschaften und der institutionellen Anle- ger im Rücken verdrängen diese die natürlichen Personen vom Markt.
ich bin mit der Ueberweisung als Postulat einverstanden, muss aber eine Schlussbemerkung anfügen: Ein Land, das den juristischen Kapitalanlegern auf dem Liegenschafts- markt mehr Schutz gewährt als dem Bürger, der für den Eigenbedarf eine Heimstätte für seine Familie sucht, geht einer düsteren Zukunft entgegen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.413
Motion Früh Wohneigentumsförderung. Vorkaufsrecht für Mieter
Accession à la propriété de logements. Droit de préemption en faveur des locataires
Wortlaut der Motion vom 21. März 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ergän- zung des Obligationenrechts vorzulegen, welche Mietern und Mieter-Genossenschaften ein Vorkaufsrecht für den Erwerb ihrer Wohnung zum Eigengebrauch einräumt.
Dieses Instrument zugunsten einer breiteren Eigentums- streuung soll begleitet werden von einer wohneigentums- freundlichen Ergänzung der zweiten und dritten Säule der individuellen Selbstvorsorge.
Ebenfalls ist darauf hinzuwirken, dass in allen Kantonen auf eine steuerliche Gewinnabschöpfung bei Handänderung verzichtet wird, wenn die Mittel für den Erwerb einer ande- ren Wohnung zum Eigengebrauch investiert werden.
Texte de la motion du 21 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un complément du code des obligations accordant un droit de préemption en faveur des locataires et des coopératives de locataires, en vue de l'achat de leur logement pour leur propre usage.
Cet instrument, qui vise à propager plus largement l'accès à la propriété, sera accompagné d'une extension des deuxième et troisième piliers de la prévoyance individuelle, de manière à favoriser l'accès à la propriété.
Il convient aussi d'oeuvrer pour que tous les cantons renon- cent à imposer le gain en cas de changement de propriétaire lorsque les fonds versés pour l'achat d'un autre logement sont investis à des fins d'usage personnel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Reich, Wyss (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Anteil der vom Eigentümer selbst bewohnten Wohnun- gen ist in der Schweiz mit etwa 30 Prozent sehr gering. Eine Erhöhung der Wohneigentumsquote ist aus staatspoliti- schen Gründen unbedingt anzustreben. Es ist unbestritten, dass eine breite Eigentumsstreuung einem gesunden Staatsverständnis förderlicher ist als die zunehmende Anonymisierung des Eigentums. Der Eigentumsförderung mittels Neuüberbauungen sind jedoch aus verschiedenen Gründen immer mehr Grenzen gesetzt. Förderung des indi- viduellen Wohneigentums muss heute insbesondere auch das bestehende Bauvolumen berücksichtigen. So ist es möglich, dass Mietwohnungen bei einem vorgesehenen Verkauf der Liegenschaft in das Eigentum der bisherigen Mieter oder Mietgemeinschaften übergehen. Leider ist dies nur in ganz wenigen Fällen so; die Liegenschaft wird viel- fach an einen institutionellen Anleger verkauft. Verpasst ist dann eine weitere Chance, Mietern den Erwerb von Wohnei- gentum zu ermöglichen. Dabei könnte durch eine derartige Verringerung der überaus hohen Mieterquote in unserem Land das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern wei- ter entlastet werden. Mit einem Vorkaufsrecht für Mieter zum Eigengebrauch kann ohne namhaften Eingriff in den Immobilienmarkt dem einzelnen der Zugang zum Markt im Sinne einer breiteren Eigentumsstreuung erleichtert wer- den. Konsequenterweise müssen auch die Rahmenbedin- gungen bei der individuellen Altersvorsorge und im Steuer- wesen den Erwerb von Wohneigentum fördern statt behin- dern. Mit dem Verzicht auf die steuerliche Gewinnabschöp- fung bei einer Reinvestition in Wohneigentum zum Eigenge-
Motion Zwygart
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brauch wird verhindert, dass die Mobilität unnötig einge- schränkt wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 août 1986
Die Motion verlangt eine Ergänzung des Obligationen- rechts, welche Mietern und Mieter-Genossenschaften ein Vorkaufsrecht für den Erwerb ihrer Wohnung zum Eigenge- brauch einräumt. Ein solches Vorkaufsrecht müsste im Titel des Obligationenrechts über den Mietervertrag geregelt werden. Der Bundesrat hat Ihnen am 27. Mai 1985 einen Entwurf zur Gesamtrevision dieses Titels unterbreitet (BBI 1985 | 1389 ff.), der von den eidgenössischen Räten nach der Volksabstimmung über die Mieterschutz-Initiative zu beraten sein wird. Das Anliegen des Motionärs könnte bei der Beratung dieses Entwurfs durch entsprechende Anträge in der Ratskommission oder im Rat verwirklicht werden. Der Bundesrat ist dennoch bereit, diesen Punkt der Motion als Postulat entgegenzunehmen und die Frage in Zusammen- hang mit der Gesetzgebung über das bäuerliche Boden- recht zu prüfen. Der diesbezügliche Vorentwurf, der sich zurzeit im Vernehmlassungsverfahren befindet, enthält näm- lich auch eine Neuregelung des Vorkaufsrechts im Obliga- tionenrecht.
Die gesetzliche Grundlage für die Wohneigentumsförde- rung in der zweiten Säule mittels Verpfändung der Alterslei- stungen hat in der Praxis zu etlichen Schwierigkeiten geführt. Der Bundesrat wird deshalb im Rahmen einer künf- tigen Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) prü- fen, wie die geltende Regelung im Sinne der Motion verbes- sert werden kann.
Gegenwärtig ist im Rahmen der Eidgenössischen Kommis- sion für die berufliche Vorsorge ein weiteres Modell der gebundenen Selbstvorsorge in Prüfung, das den Erwerb von Wohneigentum bzw. die Amortisation bestehender Hypothe- kardarlehen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Gegenstand hat. Ob und wie weit dieses Modell realisierbar ist, steht zur Zeit jedoch nicht fest.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.914 Motion Zwygart Gentechnik. Meldepflicht Manipulations génétiques. Déclaration obligatoire
Wortlaut der Motion vom 9. Oktober 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, gesetzliche Grundlagen zu schaffen für Massnahmen im Zusammenhang mit Gen- Manipulationen. Es ist mindestens eine Meldepflicht vorzu- sehen.
Texte de la motion du 9 octobre 1987
Le Conseil fédéral est chargé de créer les bases légales permettant de prendre des mesures relatives aux manipula- tions génétiques. Les dispositions prévoiront pour le moins la déclaration obligatoire.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Müller-Bachs, Weder-Basel, Widmer (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit «Ausverkauf der Schöpfung» betitelte die Bilanz 9/87 einen Grundsatzartikel zur Genmanipulation. Mit unerhörtem Auf- wand wird auf allen Gebieten der Biologie weltweit auf diesem Gebiet geforscht. Einmal mehr hinkt die Gesetzge- bung der Forschung hinterher. Dabei sind durchaus Gefah- ren bei der Gentechnik vorhanden. Was sich als eine Spiele- rei im Labor zeigt, kann eventuell in der Natur zu einer Katastrophe führen. Das Diktat des Machbaren und des wirtschaftlichen Nutzens, welches Leben zur blossen Mate- rie entstellt, und vielleicht unwiederherstellbar zerstört, das muss uns aufschrecken.
Die wissenschaftlich-technische Entwicklung greift je länger je mehr über von der Mikrobiologie zu höheren Lebewesen und sogar zur Humangenetik. Mit dem Eingriff in die Bau- steine des Lebens könnte je länger je mehr auch die Men- schenwürde gefährdet sein. Die Genomanalyse ist beispiels- weise heute bereits eine Tatsache. Aber es bestehen keine Einschränkungen. In der Bundesrepublik Deutschland spricht man davon, die pränatale Diagnostik auf DNA-Ebene zu verbieten, ebenso die Reihenuntersuchungen mit geneti- schen Analysen an Arbeitnehmern.
Wir haben auf diesem Gebiet nicht einmal einen Daten- schutz. Die vorgeburtliche Diagnostik beim Menschen führt uns zudem wieder verstärkt in die Problematik der Abtrei- bung hinein.
Es wäre begrüssenswert, wenn Forscher, Techniker, Aerzte, welche auf diesem Gebiet der Genmanipulation tätig sind, Richtlinien - vielleicht einer Art Hippokratischem Eid - unterstellt würden. Ebenso wichtig ist, dass es möglichst bald auch gesetzliche Regelungen gibt, die der ethischen Verantwortlichkeit der Oeffentlichkeit Rechnung tragen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1988
Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1988
Die vom Motionär aufgeworfene Frage des Regelungsbe- darfs im Bereich der Gentechnologie wird bereits in ver- schiedenen Gremien geprüft. Der Bundesrat hat 1986 eine Interdepartementale Koordinationsstelle für die Bewilli- gungsverfahren bei der Anwendung von r-DNA-Produkten eingesetzt; diese koordiniert bezüglich der Entwicklung und des Einsatzes von Rekombinanten-DNA-Produkten die in Teilbereichen bereits bestehenden Bewilligungsverfahren (z. B. für landwirtschaftliche Hilfsstoffe und für Medika- mente); sie klärt zudem das Bedürfnis nach gesetzlichen Grundlagen für die genannten Tätigkeiten ab. Die Kontroll- stelle arbeitet eng mit der Interdisziplinären Schweizeri-
54-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Früh Wohneigentumsförderung. Vorkaufsrecht für Mieter Motion Früh Accession à la propriété de logements. Droit de préemption en faveur des locataires
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Dans
In
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.413
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1988 - 08:00
Date
Data
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424-425
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Pagina
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20 016 201
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