Motion Nussbaumer
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und Verwerten notwendige Organisation sowie die nötige Informationstätigkeit zu finanzieren, ist gleichzeitig die Erhebung einer vorgezogenen Entsorgungsgebühr vorge- sehen.
Was die rechtliche Situation anbelangt, enthält das geltende Umweltschutzgesetz in Artikel 32 die für ein Pfand oder ein Verbot notwendigen Grundlagen. Hingegen sind die gesetz- lichen Grundlagen für eine vorgezogene Entsorgungsge- bühr, die für eine zweckmässige Finanzierung der Entsor- gung von Batterien und von Getränkepackungen ebenfalls notwendig ist, nicht klar vorgegeben. Die in diesem Bereich notwendige Anpassung des Umweltschutzgesetzes soll zusammen mit weiteren für die Bewirtschaftung der Sonder- abfälle notwendigen Ergänzungen erfolgen und dem Parla- ment so rasch als möglich zur Behandlung vorgelegt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat unmzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.393
Motion Nussbaumer Bodensparendes Wohneigentum. Förderung Accession à la propriété de logements. Encouragement
Wortlaut der Motion vom 20. März 1986
Der Bundesrat wird ersucht, Vorschläge vorzulegen:
Für ein gesetzliches Vorkaufsrecht für Mieter und Mietge- meinschaften zum Eigengebrauch. Dabei soll die naturge- mäss schwächere Stellung der kaufwilligen Mieter durch geeignete Massnahmen, wie eine angemessene Bedenkzeit und einen Schutz gegen missbräuchlichen Spekulations- handel, gestärkt werden. Für einkommensschwächere Bevölkerungskreise sollen prioritär auch die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (WEG) einge- setzt werden, welches damit dem Ruf nach Privilegierung bodensparender Förderungsmassnahmen nachleben könnte.
Für eine Ergänzung der gesetzlichen Grundlagen zur zweiten und dritten Säule, mit dem Ziel, die so angesparten Gelder auch wirksam für eine individuelle Vorsorge durch Wohneigentum verwenden zu können.
Für eine Aenderung der Rechtsgrundlagen, um den Woh- nungsmarkt von den Pensionskassengeldern zu entlasten. Denkbar sind insbesondere freizügigere Vorschriften in anderen Anlagebereichen und eine wirksamere Begrenzung des Wohnimmobilien-Portfolios.
Texte de la motion du 20 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement des propositions visant:
logements, ce qui serait un bon moyen d'accorder la priorité aux mesures d'encouragement de la construction de loge- ments nécessitant peu de terrain;
à compléter les textes légaux relatifs au deuxième et au troisième piliers, afin que l'argent ainsi économisé serve réellement à la prévoyance individuelle assurée grâce à la propriété du logement;
à modifier les dispositions légales de façon à favoriser le placement des fonds amassés par les caisses de retraite ailleurs que sur le marché du logement. On pourrait notam- ment envisager d'édicter des dispositions plus libérales pour les placements effectués dans les secteurs autres que l'immobilier et de limiter efficacement la possession de titres de propriété immobilière.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Columberg, - Darbellay, Dirren, Grassi, Humbel, Jung, Keller, Koller Arnold, Kühne, Landolt, Risi-Schwyz, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Feiburg, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmüller, Seiler, Stamm Judith, Wick, Ziegler (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Befriedigung des breiten Wunsches nach Wohneigen- tum kostet heute sehr viel Kulturland und sie stösst daher - Boden ist ein unvermehrbares Gut - an natürliche Grenzen. Dieser Druck auf das Kulturland kann vermindert werden, wenn statt der Erstellung von Eigenheimen auf der «grünen Wiese» eine breitere Streuung des Eigentums an der heute vorhandenen Bausubstanz erreicht werden kann. Dieses Ziel könnte insbesondere durch einen Erwerb der heutigen Mietwohnungen zum Eigengebrauch durch Mieter oder Mietgemeinschaften erreicht werden. Verschiedene Bei- spiele zeigen, dass diese Lösung funktioniert. Und weil Mietwohnungen generell weniger luxuriös erstellt werden als Eigentumswohnungen, erschliessen sich so auch für breitere Bevölkerungsschichten Möglichkeiten zum Erwerb von Wohneigentum. In der Regel werden diese Liegenschaf- ten aber nur direkt Immobiliengesellschaften, Pensionskas- sen usw. angeboten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. August 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 août 1986
Was die Mittel gemäss Wohnbau- und Eigentumsförde- rungsgesetz (WEG) betrifft, so können diese bereits nach geltendem Recht zum Erwerb von Wohnungen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung aufgrund eines Kaufvertrages mit dem Eigentümer oder in Ausübung eines (vertraglichen) Vorkaufsrechts erworben wird.
Motion Früh
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N 18 mars 1988
wie die geltende Regelung im Sinne der Motion verbessert werden kann. Allerdings dürfte es rechtlich schwierig sein, die Wohneigentumsförderung nur auf die bestehende Bau- substanz zu beschränken, weshalb damit stets die Gefahr von Kulturlandverlust verbunden bleibt.
Gegenwärtig ist im Rahmen der Eidgenössischen Kommis- sion für die berufliche Vorsorge ein weiteres Modell der gebundenen Selbstvorsorge in Prüfung, das den Erwerb von Wohneigentum bzw. die Amortisation bestehender Hypothe- kardarlehen im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zum Gegenstand hat. Ob und wieweit dieses Modell realisierbar ist, steht zur Zeit jedoch nicht fest.
Verordnungsstufe verwirklichen. In diesem Ausmass han- delt es sich um eine Motion im delegierten Rechtsetzungs- bereich, die als solche nicht zulässig ist. Der Bundesrat anerkennt allerdings das materielle Anliegen des Motionärs und ist daher bereit zu prüfen, ob und wie die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) revidiert werden können, damit der Boden- und der Wohnungsmarkt durch die Gelder der beruflichen und gebundenen Selbstvorsorge in volkswirtschaftlicher Hin- sicht nicht ungünstig beeinflusst werden. Sollten sich zur Erreichung dieses Zieles auch Massnahmen auf Gesetzes- stufe als notwendig erweisen, so wird der Bundesrat deren Konkretisierungsmöglichkeiten bei einer künftigen Revision des BVG prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Nussbaumer: Die Liegenschafts- und Bodenpreissteige- rung eilt der Teuerung mit zehnfacher Geschwindigkeit vor- aus. Man kann sagen, es herrschen auf unserem Boden- markt beinahe südamerikanische Verhältnisse, denn innert fünf Jahren sind die Bodenpeise um 100 Prozent angestie- gen. Einmal ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erwerben zu können, ist für viele Familien mit Kindern in weite Ferne gerückt. Gelingt es solchen Familien, eine erschwingliche Altwohnung zu mieten, so riskieren sie anlässlich der nächsten Handänderung einen massiven Mietpreisaufschlag oder die Kündigung. Täglich bilden sich neue anonyme Gesellschaften, die die Nachfrage auf dem Liegenschafts- und Bodenmarkt anheizen. Mit dem Geld der Versicherungsgesellschaften und der institutionellen Anle- ger im Rücken verdrängen diese die natürlichen Personen vom Markt.
ich bin mit der Ueberweisung als Postulat einverstanden, muss aber eine Schlussbemerkung anfügen: Ein Land, das den juristischen Kapitalanlegern auf dem Liegenschafts- markt mehr Schutz gewährt als dem Bürger, der für den Eigenbedarf eine Heimstätte für seine Familie sucht, geht einer düsteren Zukunft entgegen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.413
Motion Früh Wohneigentumsförderung. Vorkaufsrecht für Mieter
Accession à la propriété de logements. Droit de préemption en faveur des locataires
Wortlaut der Motion vom 21. März 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament eine Ergän- zung des Obligationenrechts vorzulegen, welche Mietern und Mieter-Genossenschaften ein Vorkaufsrecht für den Erwerb ihrer Wohnung zum Eigengebrauch einräumt.
Dieses Instrument zugunsten einer breiteren Eigentums- streuung soll begleitet werden von einer wohneigentums- freundlichen Ergänzung der zweiten und dritten Säule der individuellen Selbstvorsorge.
Ebenfalls ist darauf hinzuwirken, dass in allen Kantonen auf eine steuerliche Gewinnabschöpfung bei Handänderung verzichtet wird, wenn die Mittel für den Erwerb einer ande- ren Wohnung zum Eigengebrauch investiert werden.
Texte de la motion du 21 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un complément du code des obligations accordant un droit de préemption en faveur des locataires et des coopératives de locataires, en vue de l'achat de leur logement pour leur propre usage.
Cet instrument, qui vise à propager plus largement l'accès à la propriété, sera accompagné d'une extension des deuxième et troisième piliers de la prévoyance individuelle, de manière à favoriser l'accès à la propriété.
Il convient aussi d'oeuvrer pour que tous les cantons renon- cent à imposer le gain en cas de changement de propriétaire lorsque les fonds versés pour l'achat d'un autre logement sont investis à des fins d'usage personnel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Reich, Wyss (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Anteil der vom Eigentümer selbst bewohnten Wohnun- gen ist in der Schweiz mit etwa 30 Prozent sehr gering. Eine Erhöhung der Wohneigentumsquote ist aus staatspoliti- schen Gründen unbedingt anzustreben. Es ist unbestritten, dass eine breite Eigentumsstreuung einem gesunden Staatsverständnis förderlicher ist als die zunehmende Anonymisierung des Eigentums. Der Eigentumsförderung mittels Neuüberbauungen sind jedoch aus verschiedenen Gründen immer mehr Grenzen gesetzt. Förderung des indi- viduellen Wohneigentums muss heute insbesondere auch das bestehende Bauvolumen berücksichtigen. So ist es möglich, dass Mietwohnungen bei einem vorgesehenen Verkauf der Liegenschaft in das Eigentum der bisherigen Mieter oder Mietgemeinschaften übergehen. Leider ist dies nur in ganz wenigen Fällen so; die Liegenschaft wird viel- fach an einen institutionellen Anleger verkauft. Verpasst ist dann eine weitere Chance, Mietern den Erwerb von Wohnei- gentum zu ermöglichen. Dabei könnte durch eine derartige Verringerung der überaus hohen Mieterquote in unserem Land das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern wei- ter entlastet werden. Mit einem Vorkaufsrecht für Mieter zum Eigengebrauch kann ohne namhaften Eingriff in den Immobilienmarkt dem einzelnen der Zugang zum Markt im Sinne einer breiteren Eigentumsstreuung erleichtert wer- den. Konsequenterweise müssen auch die Rahmenbedin- gungen bei der individuellen Altersvorsorge und im Steuer- wesen den Erwerb von Wohneigentum fördern statt behin- dern. Mit dem Verzicht auf die steuerliche Gewinnabschöp- fung bei einer Reinvestition in Wohneigentum zum Eigenge-
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Motion Nussbaumer Bodensparendes Wohneigentum. Förderung Motion Nussbaumer Accession à la propriété de logements. Encouragement
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Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.393
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
423-424
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20 016 200
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