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Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates)
Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Donnerstag, 17. März 1988, Vormittag Jeudi 17 mars 1988, matin
8.00 h Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
88.006
AHV-Gesetz. Baubeiträge Loi AVS. Subventions à la construction
Siehe Seite 315 hiervor - Voir page 315 ci-devant Beschluss des Ständerates vom 16. März 1988 Décision du Conseil des Etats du 16 mars 1988
Dringlichkeitsklausel - Clause d'urgence Abstimmung - Vote
Für Annahme der Dringlichkeitsklausel 111 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
86.226
Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision
Siehe Jahrgang 1987, Seite 1638 - Voir année 1987, page 1638 Beschluss des Ständerates vom 24. September 1986 Décision du Conseil des Etats du 24 septembre 1986
Anträge der Kommission Mehrheit Kapitel VII, Abschnitt 3 3. Rechte und Pflichten der Kommissionen für Gesundheit und Umwelt
Art. 51
Die Prüfung des Voranschlages, der Rechnung und des Geschäftsberichts der Alkoholverwaltung sowie die Entge- gennahme des Berichts über die Verwendung des Alkohol- zehntels obliegt den Kommissionen für Gesundheit und Umwelt der eidgenössischen Räte.
Art. 51bis Aufgehoben
Art. 52 Abs. 1 Die Kommissionen für Gesundheit und Umwelt wählen aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode eine Alko-
holdelegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abord- net und die sich selbst konstituiert. Abs. 2
Die Alkoholdelegation überwacht die gesamte Geschäfts- und Rechnungsführung der Alkoholverwaltung. Insbeson- dere obliegt ihr die Vorprüfung des Voranschlags, der Rech- nung und des Geschäftsberichts der Alkoholverwaltung. Abs. 3
Die Alkoholverwaltung legt der Alkoholdelegation per Ende Kalenderjahr einen schriftlichen Zwischenbericht vor.
Art. 52bis Aufgehoben.
Art. 53 Abs. 1
Soweit die Alkoholdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachtet, hat sie das Recht, jederzeit in die Akten der Alkoholverwaltung Einsicht zu nehmen und die zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.
Abs. 2
Die Finanzkontrolle hat der Alkoholdelegation jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihr zu diesem Zweck alle Revisionsberichte, Protokolle und Korrespondenzen, die sich auf das Rechnungswesen der Alkoholverwaltung beziehen, vorzulegen.
Abs. 3 Artikel 47bis Absätze 4 bis 6 findet Anwendung. Abs. 4
Für besondere Prüfungen und Untersuchungen kann die Alkoholdelegation das nötige Personal beiziehen; ausser- dem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beur- teilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen einholen.
Ziff. II
Das Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle wird wie folgt geändert:
Art. 20 Verhältnis zu den Kommissionen für Gesundheit und Umwelt und der Alkoholdelegation der eidgenössischen Räte
Die in diesem Gesetze erlassenen Vorschriften über das Verhältnis der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu den Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte und deren Delegation gelten sinngemäss für die Kommissionen für Gesundheit und Umwelt der eidgenössischen Räte und deren Alkoholdelegation.
Minderheit (Columberg, Auer, Buttiker, Eggly, Engler, Hess Peter, Ne- biker)
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Propositions de la commission Majorité Chapitre VII, section 3 3. Droits et obligations des Commissions de la santé publi- que et de l'environnement
Art. 51
L'examen du budget, des comptes et du rapport de gestion de la Régie des alcools, ainsi que la réception du rapport concernant l'affectation de la dîme de l'alcool incombent aux Commissions de la santé publique et de l'environne- ment des Chambres fédérales.
Art. 51bis Abrogé
Art. 52 Al. 1
Les Commissions de la santé publique et de l'environne- ment créent, pour la durée d'une législature, une délégation
Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats)
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N 17 mars 1988
de l'alcool dans laquelle chaque commission nomme trois de ses membres; la délégation se constitue elle-même. Al. 2
La délégation de l'alcool contrôle sous tous les rapports la gestion et les comptes de la Régie des alcools. Elle est notamment chargée de l'examen préalable du budget, des comptes et des rapports de gestion de cette régie.
Al. 3
La Régie des alcools présente à la délégation de l'alcool un rapport intermédiaire écrit à la fin de chaque année civile.
Art. 52bis Abrogé
Art. 53 Al. 1
Dans la mesure où la délégation de l'alcool le juge néces- saire pour l'accomplissement de ses tâches, elle a le droit de consulter en tout temps les dossiers de la Régie des alcools et d'exiger que celle-ci lui fournisse toute information re- quise.
Al. 2
Le contrôle des finances est tenu de fournir à la délégation de l'alcool tout renseignement requis et notamment de lui présenter tous les rapports de réviseurs et les procès-ver- baux, ainsi que la correspondance ayant trait aux comptes de la Régie des alcools.
Al. 3
(texte actuellement en vigueur)
L'article 47bis, alinéas 4 à 6, est applicable.
Al. 4
La délégation de l'alcool peut engager le personnel néces- saire pour procéder à des examens et à des enquêtes particulières; elle peut en outre faire procéder à des exper- tises pour élucider des questions dont l'examen exige des connaissances spéciales.
Ch. II
La loi fédérale sur le contrôle des finances est modifiée comme il suit:
Art. 20
Rapports avec les Commissions de la santé publique et de l'environnement des Chambres fédérales et avec leur délé- gation de l'alcool
Les dispositions de la présente loi réglant les rapports du contrôle fédéral des finances et des Commissions des finances des Chambres fédérales, ainsi que de leur déléga- tion s'appliquent par analogie aux Commissions de la santé publique et de l'environnement des Chambres fédérales et à leur délégation de l'alcool.
Minorité
(Columberg, Auer, Büttiker, Eggly, Engler, Hess Peter, Ne- biker)
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Borel, rapporteur: J'espère que ce problème pourra être réglé rapidement. Il y a deux théories.
Pratiquement, l'ensemble des finances de la Confédération est contrôlé par les Commissions des finances et de gestion du Conseil national et du Conseil des Etats. Actuellement, deux cas font exception: les CFF, contrôlés par les Commis- sions des transports, et la Régie des alcools, contrôlée par la Commission de l'environnement et de la santé publique. Le Conseil des Etats, sur proposition d'un de ses membres, M. Affolter, a décidé de traiter la Régie des alcools comme la plupart des offices et non pas à titre exceptionnel comme les CFF.
Sur proposition quasi unanime de la Commission de l'envi- ronnement et de la santé publique de notre conseil, votre commission vous suggère d'en rester, à quelques aménage- ments près, au statu quo, c'est-à-dire de confier le contrôle des finances et la gestion de la Régie des alcools à ladite commission permanente en collaboration avec celle du
Conseil des Etats. Nous créerons ainsi une divergence avec la petite Chambre et nous verrons ce qu'il en résulte.
Les motivations qui ont amené notre commission à prendre cette décision émanent essentiellement de celle de la santé publique et de l'environnement. M. Ammann, qui s'est fait son porte-parole au sein de notre commission, les expri- mera tout à l'heure.
Frau Stamm, Berichterstatterin: Im Rahmen der Revision des Geschäftsverkehrsgesetzes hat uns das Büro des Stän- derates bekanntlich vorgeschlagen, die Artikel 51 bis 53 aufzuheben. Das hätte zur Folge, dass die Prüfung von Voranschlag, Rechnung und Geschäftsbericht der Alkohol- verwaltung sowie die Entgegennahme des Berichtes über die Verwendung des Alkoholzehntels den Kommissionen für Gesundheit und Umwelt weggenommen und den Geschäfts- prüfungskommissionen übertragen würde, analog zur übri- gen Verwaltung.
Ihre vorberatende Kommission hatte diese Lösung zunächst ohne eingehende Beratung übernommen.
In der Dezember-Session haben Sie diese Artikel - aufgrund eines Antrages unseres Kollegen Ammann - zur nochmali- gen Ueberprüfung an die Kommission zurückgewiesen. In ihrer Sitzung vom 28. Januar 1988 hat die Kommission mit elf zu sieben Stimmen beschlossen, die Ueberprüfung der Alkoholverwaltung weiterhin als Aufgabe der Kommissionen für Gesundheit und Umwelt zu belassen. Es galt dabei, die beiden Standpunkte in dieser Angelegenheit abzuwägen. Einerseits ist es Aufgabe der Kontrollkommissionen, quer durch die Verwaltung tätig zu sein. Ziel ist es dabei zu prüfen, ob das Geschäfts- und Finanzgebaren der Verwal- tungseinheiten gesetzeskonform ist. Unter diesem Gesichts- punkt wäre die EAV wie andere Verwaltungszweige eben- falls den GPK und den Finanzkommissionen zu unterstellen. Auch die eigene Rechtspersönlichkeit der EAV könnte dem nicht als Argument entgegengesetzt werden. Für diese Lösung würde auch sprechen, dass die Kontrolltätigkeit rationalisiert und vereinheitlicht werden soll. Eine Minder- heit der Kommission hat sich für diese Lösung eingesetzt. Andererseits galt es, bei der Entscheidfindung zu bedenken, dass die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine vorwie- gend gesundheitspolitische Zielsetzung hat. Es wird befürchtet, dass die gesundheitspolitischen Aspekte mit der Zeit an Bedeutung verlieren, wenn die Sachpolitik und die Finanzpolitik getrennt wurden. Eine ganzheitliche Betrach- tungsweise ist nur gewährleistet, wenn sich die Kommissio- nen für Gesundheit und Umwelt mit der gesamten Tätigkeit der Alkoholverwaltung befassen können. In diesen Kommis- sionen ist auch das entsprechende Wissen vorhanden. Ihre vorberatende Kommission beantragt Ihnen daher, sich diesen Standpunkt zu eigen zu machen und die Kommissio- nen für Gesundheit und Umwelt weiterhin mit der Ueberprü- fung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung zu betrauen. Wir schlagen Ihnen dabei vor, den Vorschlag Ammann inte- gral zu übernehmen. Zur Straffung des Verfahrens wurde im vorgeschlagenen Verfahren der bisherige Revisionsaus- schuss fallengelassen.
Präsident: Es findet eine Debatte über sämtliche Artikel statt. Wir gehen nicht artikelweise vor, weil es sich hier um zwei Konzepte handelt. Ich bitte also die eingetragenen Sprecher, sich zur gesamten Vorlage zu äussern.
Columberg, Sprecher der Minderheit: Die Differenzen zwi- schen Mehrheit und Minderheit sind nicht von erheblicher Tragweite. Es geht lediglich um die Frage, ob wir unseren Ratsbetrieb und unsere Arbeitsweise den heutigen - ich betone: den heutigen - Verhältnissen anpassen wollen. Konkret geht es darum, ob wir eine Sonderregelung für die Prüfung des Voranschlages, der Rechnung und des Geschäftsberichtes der Alkoholverwaltung beibehalten wol- len. Diese Sonderregelung stammt aus dem Jahre 1890, ist also bald hundertjährig. Damals hatte die Alkoholverwaltung eine andere Bedeutung innerhalb der Bundestätigkeit als heute. Vielleicht hatten unsere Vorfahren auch mehr Zeit zum Genuss der edlen Getränke!
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Die Beaufsichtigung der Alkoholverwaltung war damals ver- mutlich eines der bedeutendsten Geschäfte. Wohl deshalb hat man eine spezielle Kommission, die Alkoholkommission, mit der Prüfung des Voranschlages, der Rechnung und des Geschäftsberichtes beauftragt. Um diesem Geschäft die nötige Würde zu verleihen, wurde zusätzlich noch eine Alkoholdelegation ernannt, die sich aus je drei Mitgliedern der beiden Alkoholkommissionen zusammensetzte. Diese komplizierte Form der Prüfung passt nicht mehr zur heuti- gen Organisation unserer parlamentarischen Arbeit.
Prüfung des Voranschlages, der Rechnung und des Geschäftsberichtes sind grundsätzlich Aufgaben der Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen. Sie üben diese Funktionen für die gesamte Bundesverwaltung aus, einschliesslich Annexanstalten und PTT-Betriebe. Es ist wirklich nicht einzusehen, wieso diese spezialisierten Kon- trollkommissionen mit ihrer grossen Erfahrung nicht auch die Alkoholverwaltung prüfen sollten, dies um so mehr, als diese beiden Kommissionen über eigene, selbständige Sekretariate verfügen und die nötigen Vergleiche zwischen den verschiedenen Bundesstellen ziehen können.
Schliesslich hat die Alkoholverwaltung keine Sonderstel- lung innerhalb der Verwaltung. Sie ist wie ein Bundesamt organisiert und direkt dem Vorsteher des eidgenössischen Finanzdepartementes unterstellt: Die Kontrolle durch den Bundesrat, das Departement, die Finanzkontrolle und die Zentralstelle für Organisationsfragen unterscheidet sich also kaum von derjenigen über ein Bundesamt.
Der Sonderstatus ist nicht mehr gerechtfertigt. Die Finanz- aufsicht und die Geschäftsprüfung sind nicht mehr durch eine spezielle Kontrollkommission, sondern durch die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen auszuüben. Aus diesem Grunde bitte ich Sie, der Lösung des Ständera- tes und der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Ammann: Im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Geschäftsverkehrsgesetz. Revision» (GVG) beschloss der Ständerat bekanntlich, die parlamentarische Oberaufsicht über die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) von den Kommissionen für Gesundheit und Umwelt (GUK) auf die GPK und die Finanzkommissionen zu übertragen und damit die Artikel 51 bis 53 GVG aufzuheben. Hauptargument war dabei die Vereinfachung und die Vereinheitlichung der Kon- trolltätigkeit.
Die GUK beider Räte widersetzten sich diesem Vorhaben fast einstimmig, vorerst aber ohne Erfolg. Das verbreitete Unbehagen bewog mich schliesslich, Ihnen in der vergange- nen Dezember-Session die Rückweisung dieses Abschnittes an die vorberatende Kommission zu beantragen. Ziel meiner Anträge war und ist es, die Oberaufsicht der GUK über die EAV unter Wahrung der volksgesundheitlichen Zielsetzung zu straffen und zu verbessern.
Nach nochmaliger Ueberprüfung und eingehender Diskus- sion schlägt Ihnen eine deutliche Mehrheit der Kommission deshalb verschiedene Aenderungen in der Handhabung der Oberaufsicht vor. Auf die Uebertragung dieser Aufgabe an die GPK und die Finanzkommissionen soll aber verzichtet werden.
Worum geht es? Sicher nicht einfach um die Beibehaltung der ehrwürdigen Tradition der früheren Alkoholkommissio- nen und noch viel weniger um ein kleinliches Seilziehen um Macht und Einfluss der verschiedenen ständigen Kommis- sionen, obschon festzuhalten ist, dass die fortschreitende Konzentration der parlamentarischen Kontrollfunktionen bei GPK und Finanzkommissionen nicht nur positive Aspekte aufweist. Vielmehr gilt es, die Oberaufsicht zweck- mässig, rationell und sachgerecht durchzuführen.
Die Zuteilung dieser Oberaufsicht ist uns freigestellt. So hat auch der Bundesrat schon verschiedentlich erklärt, «es sei Sache des Parlaments, wem es die Oberaufsicht über die EAV übertragen wolle». Schliesslich bezweifelt auch das erweiterte Büro des Ständerates in seinem Bericht vom 19. Juni 1986 keineswegs, dass die GUK beider Räte in der Lage sind, die parlamentarische Oberaufsicht über die EAV wahrzunehmen.
Mit der Schaffung der seinerzeitigen Alkoholkommissionen - und wenig später auch der SBB-Kommissionen - wollte man nicht nur über beide Regiebetriebe EAV und SBB eine spezielle und kontinuierliche Kontrolle ausüben, sondern zugleich auch den spezifischen Besonderheiten und Zielset- zungen - einerseits der Verkehrspolitik und anderseits der Volksgesundheit, der Alkoholprävention - gerecht werden. Wenn der Urheber dieser umstrittenen Neuordnung, Stän- derat Affolter, die Alkoholkommissionen - die heutigen GUK - reichlich polemisch als «Ueberbein des parlamentarischen Kommissions- und Kontrollapparates» bezeichnete, so schüttete er meines Erachtens das Kind mit dem Bade aus. Dasselbe tat auch der Ständerat, wobei die opponierende Mehrheit der GUK dann aber von den wortgewaltigen Ver- fechtern einer falsch verstandenen Effizienz buchstäblich überfahren wurde.
In der Begeisterung über die Vereinheitlichung der parla- mentarischen Kontrolle wurden aber zentrale Argumente übersehen. So hat die EAV doch schon von ihrer Entstehung her eine vorwiegend gesundheitspolitische Zielsetzung. Mit der Förderung der brennlosen Rohstoffverwertung wird angestrebt, Kartoffeln und Obst nicht oder in möglichst geringen Mengen zu Branntwein zu verarbeiten. Mittels fiskalischer Belastung wird zudem die Nachfrage nach Branntwein gedämpft. Das fiskalische Element ist daher allein Mittel zum Zweck.
Der Vorschlag des Ständerates missachtet demgegenüber die Zielsetzung unserer bewährten Alkoholordnung, die nach der kürzlich erfolgten Erweiterung der Zweckbindung des Alkoholzehntels auf den Suchtmittel-, Betäubungsmit- tel- und Medikamentenmissbrauch nur noch an Bedeutung gewinnt. Gerade bei der EAV darf deshalb keine Trennung von Sach- und Finanzpolitik erfolgen. Sonst hat die volksge- sundheitliche Zielsetzung auf Dauer keine Chance.
Nachdem, entgegen dem Postulat 84.386 von Ständerat Affolter, die Zuordnung der landwirtschaftlichen Aufgaben der EAV (Regulierung des Obst- und Kartoffelanbaus) an das EVD als unzweckmässig beurteilt wurde, entfällt ein weiterer Grund für eine Neuordnung der Oberaufsicht. Wenn in diesem Zusammenhang im Schosse unserer GUK kürzlich auch wieder die Frage der gefährdeten Hoch- stammkulturen erörtert wurde, so ist das, genauso wie das Problem der Monokulturen, nicht nur von landwirtschaftli- cher Bedeutung, sondern auch eine wichtige umweltpoliti- sche Frage.
Das Know-how der GUK und ihrer Mitglieder auf dem Gebiete der Volksgesundheit, der Alkoholprävention im besonderen, aber auch in den hier mitangesprochenen Bereichen der Umwelt- und Landwirtschaftspolitik muss voll erhalten bleiben. Es ist im Rahmen unserer Alkoholordnung nicht möglich, Fragen der Alkoholprävention ohne nähere Kenntnis der Arbeitsweise der EAV kompetent zu beurteilen. Nun soll und kann aber auch die Oberaufsicht durch die GUK gestrafft und wirkungsvoller gestaltet werden. Die Ueberprüfung der Arbeitsweise der beiden Kontrollaus- schüsse der GUK zeigte, dass die Oberaufsicht trotz beträchtlicher Rationalisierung der Kommissionsarbeit und der Verwaltungstätigkeit noch spürbar verbessert werden kann. Aus eigener Erfahrung als mehrjähriges Mitglied des Revisionsausschusses befürworte ich ausdrücklich dessen Aufhebung und die Uebertragung der verbleibenden Kon- trollaufgaben an die weiterbestehende Alkoholdelegation. Diese umfasst wie bisher je drei National- und Ständeräte. Damit wird nicht nur der überblickbaren Grösse der EAV (Rechnungsbeträge von etwa 400 Millionen Franken, Perso- naletat von 250 Leuten) Rechnung getragen, sondern auch dem ständigen Ausbau der Eidgenössischen Finanzkon- trolle und des seit 1981 stets effizienteren internen Finanzin- spektorates.
Verschiedene Doppelspurigkeiten werden damit ausge- merzt. Zugleich sind aber die Querschau und Querverglei- che zwischen den Departementen und Regiebetrieben des Bundes jederzeit gewährleistet. Anstelle der aufwendigen und wenig ergiebigen Quartalsberichte tritt neu die Vorprü- fung von Voranschlag sowie Geschäftsbericht und Rech-
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N
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nung der Alkoholverwaltung und zusätzlich die Prüfung eines Zwischenberichtes per 31. Dezember - Mitte Geschäftsjahr - durch die Alkoholdelegation. Damit ist sichergestellt, dass sich die GUK mindestens zweimal jähr- lich, deren Alkoholdelegation - nebst ihren weiteren Aufga- ben analog GPK und FK - mindestens dreimal jährlich eingehend mit der EAV befassen.
Der Antrag des Ständerates und der Kommissionsminder- heit muss demgegenüber in aller Deutlichkeit als Scheinlö- sung bezeichnet werden. Die Uebertragung der Kontrollauf- gaben an die GPK und die Finanzkommissionen hätte zur Folge, dass sich neu sogar sechs Kommissionen mit der EAV befassen müssten: je zwei GPK und Finanzkommissio- nen sowie weiterhin beide GUK mit den gesundheitspoliti- schen Aspekten. Trotzdem wäre es den Sektionen der GPK und der Finanzkommissionen - angesichts ihres umfassen- den Kontrollauftrages über fast alle anderen Bereiche der Bundestätigkeit - kaum je möglich, sich alljährlich und derart nachhaltig in die Geschäfte der EAV zu vertiefen. Mit einer vorab administrativ-technischen Prüfung ist es da unseres Erachtens nicht getan.
Die Mitglieder der GUK nehmen ihren Kontrollauftrag unter Berücksichtigung der gesundheits-, umwelt- und agrarpoli- tischen Zielsetzung sehr ernst. Es wäre ein Fehler, ihnen diese Aufgabe zu entziehen. Geben wir ihnen vielmehr die Chance, ihre Arbeit - wie die Verkehrskommissionen - noch besser zu organisieren und damit wirksamer zu gestalten. Ich bitte Sie daher - auch im Namen der SP-Fraktion -, den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.
M. Brélaz: Rassurez-vous, je serai bref. Notre groupe est favorable à la prise de position de la majorité pour trois raisons. Premièrement, les Commissions des finances et de gestion sont surchargées et ont, fatalement, tendance à examiner les objets politiques sous une optique avant tout financière. Deuxièmement, la Commission de la santé publi- que et de l'environnement s'attache aussi à des aspects plus politiques et à des problèmes de santé publique, ce que les Commissions de gestion et des finances risqueraient de ne pas prendre en considération. Troisièmement, dans le can- ton de Vaud, on dit qu'il faut changer les choses lorsqu'il y a une raison de le faire et qu'il ne faut pas les changer simplement pour le plaisir.
La proposition du Conseil des Etats nous semble être de cet ordre. C'est la raison pour laquelle nous nous rallions à la majorité de la commission.
Rutishauser: Die Alkoholverwaltung hat nicht nur finanzpo- litische Aufgaben zu erfüllen, sondern laut Alkoholgesetz auch Aufgaben im Bereiche des Gesundheitswesens wie z. B. die Bekämpfung des Alkoholismus und des Suchtmit- telverbrauchs. Weil aus Obst und Kartoffeln Alkohol herge- stellt werden kann, sind auch landwirtschaftliche Fach- kenntnisse bei der Behandlung dieser Geschäfte von Vorteil. Die Mitglieder der Kommission für Gesundheit und Umwelt sind in der Regel Parlamentarier, die sich mit diesen speziel- len Problemen befassen und über besondere Fachkennt- nisse verfügen. Ich erachte es darum als sinnvoll, wenn diese Aufgaben bei der Kommission für Gesundheit und Umwelt bleiben. Diese ständige Kommission soll nicht abge- wertet werden.
Auf der anderen Seite hat die GPK sehr vielfältige Aufgaben, zu deren Erfüllung sie sich in Sektionen mit fünf bis sechs Mitgliedern aufteilt. Die Sektionen, die in der Regel die Verwaltung eines ganzen Departementes zu überprüfen haben, haben sich nicht über Arbeitsmangel zu beklagen. Die Prüfungen werden dort nach Schwerpunkten vorge- nommen. Die jährliche Behandlung von Budget und Geschäftsbericht der Alkoholverwaltung soll darum weiter- hin Aufgabe der Kommission für Gesundheit und Umwelt bleiben.
Die SVP-Fraktion hat grossmehrheitlich beschlossen, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und nicht dem Stände- rat und der Minderheit.
Steinegger: Die Mehrheit der FDP-Fraktion unterstützt die Minderheit und beantragt somit die Zustimmung zum Stän- derat.
Die Tatsache, dass auch die Mehrheit eine Aenderung der gegenwärtigen Regelung beantragt, beweist, dass diese bis- herige Regelung unübersichtlich und kompliziert ist. Bei der Ausübung der Oberaufsicht hat das Parlament bisher jeweils zwei Lösungen getroffen, um Anstalten des Bundes zu kontrollieren. Bei den PTT wird diese Oberaufsicht durch die Geschäftsprüfungs- und die Finanzkommission durch- geführt, ohne dass zwischen National- und Ständerat ein gemeinsamer Ausschuss besteht. Bei den SBB haben wir die andere Lösung: Aufsicht durch die Verkehrskommis- sion, ebenfalls ohne gemeinsamen Ausschuss.
Es stellt sich nun die Frage, nach welchem Muster die Alkoholverwaltung beaufsichtigt werden soll. Wir sind der Meinung, dass auch hier eine Lösung mit Geschäftsprü- fungs- und Finanzkommission durchaus möglich und auch geeignet ist. Wir sind der Auffassung, dass auch diese beiden Kommissionen durchaus in der Lage sind, die sozial- politischen Belange der Alkoholverwaltung zu berücksich- tigen.
Tschuppert: Als Mitglied der Kommission für Gesundheit und Umwelt als auch der Geschäftsprüfungskommission werde ich - egal, was Sie beschliessen - auch in Zukunft mit der Verwaltungskontrolle der Eidgenössischen Alkoholver- waltung zu tun haben. Aufgrund der Erfahrungen in der GUK möchte ich Sie aber bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen, und zwar aus folgenden Gründen:
Heute wird die Alkoholverwaltung von den Kommissionen für Gesundheit und Umwelt beider Räte überwacht. Eine Delegation dieser Kommissionen kontrolliert die Geschäfts- führung, und ein Revisionsausschuss prüft die Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. Diese Lösung wurde seinerzeit nicht nur deshalb so getroffen, weil die Eidgenössische Alkoholverwaltung eine eigene Rechnung hat, sondern in erster Linie deshalb, weil es auch um gesundheitspolitische Aktivitäten geht. Im Ist-Zustand ist zwar den gesundheitspolitischen Aspekten Rechnung getra- gen, aber das geltende System ist schwerfällig und in bezug auf die Prüfung der Geschäftsführung nicht unbedingt zweckmässig.
Nun hat der Ständerat aufgrund der Expertise von Professor Germann beschlossen, für die Ueberwachung der Eidgenös sischen Alkoholverwaltung die Geschäftsprüfungskommis- sionen und die Finanzkommissionen als zuständig zu erklä- ren. Mit dieser Lösung wird die Ueberwachung der EAV zur rein finanzpolitischen Angelegenheit, und gerade diese Lösung lehnen die GUK beider Räte mit überwältigender Mehrheit ab. Der Experte war sich natürlich dieser Konse- quenz auch bewusst, und deshalb schlug er vor, die engeren gesundheitspolitischen Aktivitäten der EAV zum Bundesamt für Gesundheitswesen zu transferieren. Man ging von der Voraussetzung aus, dass somit die Eidgenössische Alkohol- verwaltung keine besonderen gesundheitspolitischen Funk- tionen mehr habe.
Das ist aber ein Irrtum. Die Alkoholgesetzgebung bleibt nämlich nach wie vor auf die Verminderung des Verbrauchs ausgerichtet, und die zuständigen Verantwortlichen der Alkoholverwaltung verfolgen dieses Ziel mit einer restrikti- ven Politik, beispielsweise in der Angebots- und Nachfrage- beschränkung. Das ist sicher die wirksamste Art, Alkohol- probleme zu verhüten.
Wollte man nun bei der Lösung GPK-Finanzkommissionen den gesundheitlich unerwünschten Nebenwirkungen Rech- nung tragen, so müsste man die GUK weiterhin in irgendei- ner Form an der Ueberwachung der Eidgenössischen Alko- holverwaltung beteiligen. Dies hätte aber zur Konsequenz, dass sich künftig drei parlamentarische Kommissionen mit der Ueberwachung dieser Verwaltung zu befassen hätten. Ineffizienz und Doppelspurigkeiten wären die Gefahr einer solchen Lösung. So etwas dürfen wir uns aber in einer Zeit, in der alle hier in diesem Saal von Effizienzsteigerung spre- chen, schlicht und einfach nicht leisten.
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Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates)
Mit der Verbesserung des Ist-Zustandes, wie es der Antrag der Mehrheit vorschlägt, würden die Schwerfälligkeiten des heutigen Systems eliminiert, die Oberaufsicht der Eidgenös sischen Alkoholverwaltung verbessert und rationalisiert sowie die alkoholpräventiven Aspekte berücksichtigt. Diese Lösung lehnt sich übrigens an das System der Oberaufsicht über die SBB an, die in allen Belangen von den Verkehrs- kommissionen überwacht werden.
Ich bitte Sie deshalb, der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen.
Reich: Es geht hier sicherlich nicht um eine «Haupt- und Staatsaktion» unseres Gemeinwesens. Es geht ganz einfach um Grundsätze der Oberaufsicht unseres Parlaments. Im Sinne der Berichterstatter gilt es hier die Argumente abzu- wägen und zu entscheiden, was schwerer zu gewichten ist. Wenn hier gesagt worden ist, es sei falsch, die sachpoliti- sche und die finanzpolitische Aufsichtstätigkeit auseinan- derzunehmen, so muss ich die Gegenfrage stellen: Wieso spielt das denn in sämtlichen andern Bereichen der Bundes- verwaltung? Wieso kommen Sie dann nicht mit dem Postu- lat, Budget und Rechnung des Militärdepartements seien der Militärkommission zuzuweisen, weil eben Sachpolitik und Finanzpolitik da zusammengehörten und an einem Ort lokalisiert werden sollten?
Die Eidgenössische Alkoholverwaltung hat eine eigene Rechtspersönlichkeit, das ist - wie schon erwähnt - histo- risch bedingt. Der Grund liegt darin, dass ursprünglich der ganze Ertrag der Alkoholverwaltung den Kantonen zukam. Sie wissen so gut wie ich, dass das heute nicht mehr der Fall ist. Wir sprechen vom Alkoholzehntel, und damit unterschei- det sich die Alkoholverwaltung kaum mehr von andern Ver- waltungseinheiten der allgemeinen Bundesverwaltung. Von da her stellt sich dann die Frage, ob es nicht doch zweck- mässig sei, im Sinne der Universalität der parlamentarischen Oberaufsicht eben auch die Alkoholverwaltung der Finanz- kommission respektive der Geschäftsprüfungskommission zu unterstellen.
In Abwägung der beiden Gesichtspunkte, glaube ich, wird man dem Ständerat folgen müssen.
Es ist in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wor- den, dass die Alkoholverwaltung im Rahmen ihrer Aufgaben einer grösseren Flexibilität der Budgetierung bedürfe. Man spricht dort von der sogenannten formlosen Budgetierung, d. h. mit andern Worten, es ist ein Budgetgebaren, in dem Budgetüberschreitungen nicht formell bewilligt werden müssen, sondern erst im Rahmen der Jahresrechnung nach- träglich abgesegnet werden.
Ich glaube, das ist kein Argument, denn wir haben heute, gerade mit der Einrichtung der Finanzdelegation, die ein mitschreitendes Aufsichtsorgan ist, die Möglichkeit, wenn nötig innert Tagen, aber jedenfalls innert Monatsfrist not- wendige Kredite zu sanktionieren. Das funktioniert in allen übrigen Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung. Ich sehe nicht ein, wieso die Alkoholverwaltung ein besonders geartetes Budgetrecht braucht.
In Abwägung aller Argumente glaube ich, dass es im Inter- esse der Universalität - d. h. einer gleichmässigen, nach gleichen Kriterien und gleichen Praktiken erfolgenden Ober- aufsicht des Parlaments - richtig ist, dem Ständerat zu folgen.
Büttiker: Herr Ammann, wenn Sie hier vorne die Mehrheit des Ständerates als wortgewaltig bezeichnen, so hätten Sie zumindest auch sagen sollen, wieviele GUK-Mitglieder als Kommissionsmitglieder in eigener Sache zum Abstim- mungsergebnis beigetragen haben.
Die bisherige Regelung der Oberaufsicht über die Eidgenös sische Alkoholverwaltung EAV durch die Gesundheits- und Umweltkommissionen GUK ist ein verdächtig hartnäckig verteidigtes Relikt aus der Entstehungsgeschichte der EAV. Die GUK sind heute aber im parlamentarischen Kontrollap- parat ein Fremdkörper, sozusagen ein Exot, den es durch die eigentlichen Kontroll- und Aufsichtsorgane zu ersetzen gilt.
Die Finanz- und Geschäftsprüfungskommissionen besitzen eine breite Erfahrung und ein entsprechendes Instrumenta- rium. Damit werden Quervergleiche ermöglicht und die Kon- trolle vereinfacht und vereinheitlicht. Aus Gerechtigkeits- und Konsequenzgründen ist es deshalb nicht vertretbar, für die Alkoholverwaltungsaufsicht und -kontrolle ein Sonder- züglein zu fahren, denn die EAV ist wie ein anderes Bundes- amt organisiert und direkt dem Vorsteher des Finanzdepar- tements unterstellt. Auch ein professorales Gutachten hat die Vergleichbarkeit der Alkoholverwaltung mit andern Bun- desämtern eindrücklich bestätigt. Deshalb ist es zwingend logisch, für die Aufsicht und Kontrolle der EAV in Zukunft das Aufsichtsinstrumentarium von «vorgestern» zu eliminie- ren, denn ich meine, dass eine Gesundheits- und Umwelt- kommission im Jahre 1988 Gescheiteres zu tun hat, als die EAV zu beaufsichtigen.
Deshalb beantrage ich Ablehnung der Anträge Ammann und Zustimmung zum Ständerat und Minderheitsantrag Colum- berg.
Hari: Als derzeitiger Präsident der Kommission für Gesund- heit und Umwelt unterstütze ich selbstverständlich den Antrag Ammann. Es geht unserer Kommission nicht - wie jetzt fast die Meinung hätte entstehen können - darum, wie die Löwenmutter ihre Jungen zu verteidigen und zu schauen, dass ihr ja keines abhanden kommt. Unsere Auf- fassung ist aber, dass die jetzige Regelung bisher als zweck- mässig und vor allem als rationell galt. Es wurde von keiner Seite bezweifelt, dass die Gesundheits- und Umweltkommis- sion diese Oberaufsicht über die Alkoholverwaltung bisher voll zufriedenstellend ausübte. Um dies festzustellen, braucht es keine Gutachten von Professoren. Es besteht wirklich kein Grund, an diesem gut eingespielten Kontrollsy- stem etwas zu ändern. Ich verweise im übrigen auf die gute Begründung des Antragstellers Ammann und bitte Sie, die- sen Antrag zu unterstützen.
M. Borel, rapporteur: C'est au Parlement de décider com- ment il organise son contrôle sur tel ou tel office de la Confédération.
Par 11 voix contre 7, notre commission vous propose d'en rester au statu quo, c'est-à-dire de laisser ce contrôle à la Commission de l'environnement et de la santé publique. Cela ne signifie pas, par ailleurs, que les Commissions de gestion et des finances sont interdites de séjour pour contrôler cet office-là, mais simplement que la Commission de la santé publique et de l'environnement jouit de la priorité en la matière.
Frau Stamm, Berichterstatterin: Der Strauss der Argumente, der auch in der Kommission vorlag, wurde Ihnen hier unter- breitet. Ich wiederhole nur, dass sich die Kommission mit 11 zu 7 Stimmen dafür entschieden hat, dass das Bedürfnis nach ganzheitlicher Betrachtungsweise bei der Eidgenössi- schen Alkoholverwaltung und ihrem Geschäftsbereich vor- wiege und dass wir gerade im Hinblick auf die gesundheits- politischen Aspekte dieser Tätigkeit hier die Sach- von der Finanzpolitik nicht trennen wollen. Es liegt an Ihnen zu entscheiden.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 81 Stimmen
Für den Antrag der Minderheit 38 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
Art. 51, 51bis, 52, 52bis, 53, Ziff. Il Art. 51, 51bis, 52, 52bis, 53, ch. II
Angenommen - Adopté
Müller-Aargau: Am Anfang der Beratung habe ich einen Nichteintretensantrag gestellt. Ich habe vorausgesehen, dass wir in diesen Fragen mit dem Ständerat zu keiner
N 17 mars 1988
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Délégation auprès de l'UIP. Rapport
Einigung kommen können, und war der Meinung, dass dies auch gar nicht anzustreben sei. Nachdem Sie nun die Vor- lage nach Noten zerzaust haben, so dass eigentlich nichts mehr dran ist - und wir damit am Schluss dort sind, wo ich Sie am Anfang hinführen wollte -, stimme ich dieser Vorlage zu und möchte all jene bitten, die seinerzeit für Nichteintre- ten gestimmt haben, nun auch freudig zuzustimmen.
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes Dagegen
109 Stimmen 10 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
88.008
Delegation bei der IPU. Bericht Délégation auprès de l'UIP. Rapport
Im Namen der Delegation bei der Interparlamentarischen Union legen die Nationalräte Fischer-Hägglingen und Ott den folgenden Bericht vor (texte français voir Bulletin offi- ciel du Conseil des Etats, session de printemps):
A. Einleitung
Am 19. Dezember 1986 hat die Bundesversammlung den Bundesbeschluss über die Delegation bei der Interparla- mentarischen Union verabschiedet (Handbuch Ziffer 49). Die Delegationsmitglieder werden fortan vom Büro des Natio- nalrates bestimmt bzw. vom Ständerat gewählt.
Der Bericht des Büros des Nationalrates vom 2. Oktober 1985 (Bundesblatt 1986 Il 637) erläutert die Tragweite des Beschlusses. Die schweizerische Gruppe der IPU wandelt sich von der privatrechtlichen Bereinigung zur institutionali- sierten Gruppe.
Die Interparlamentarische Union vereinigt heute 108 Parla- mente. Sie wurde 1889 gegründet, und die Schweiz gehört ihr seit 1891 an. Die IPU will den Mitgliedern aller Parla- mente ermöglichen, persönliche Kontakte zu knüpfen und gemeinsam darauf hinzuwirken, dass ihre Regierungen zur Festigung und Weiterentwicklung der parlamentarischen Institutionen sowie zur Förderung des Friedens und zur Zusammenarbeit unter den Völkern beitragen, indem sie namentlich die Ziele der Vereinten Nationen unterstützen. Zu diesem Zweck äussert die IPU sich zu allen internationa- len Problemen, zu deren Lösung die Parlamente beitragen können, und macht Vorschläge für die Entwicklung des Parlamentes, für die Verbesserung seiner Organisation und für die Stärkung seines Ansehens.
Nach Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses soll der vorliegende Bericht über die Schwerpunkte der Tätigkeit der IPU und besonders der schweizerischen Delegation informieren. Er wird auf die Tagesordnung der eidgenössischen Räte gesetzt und von diesen diskutiert. Zum ersten Mal wird er im Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung erscheinen. Die verabschiedeten Resolutionen werden im Bulletin interpar- lementaire in französischer und in englischer Sprache veröf- fentlicht. Die deutsche Fassung kann beim Sekretär der Delegation bezogen werden.
Die Delegationen für die beiden Interparlamentarischen Konferenzen setzten sich wie folgt zusammen:
Managua (Frühling)
Theo Fischer-Hägglingen (Präsident), Mario Grassi (Vizeprä- sident), Mitglieder des Interparlamentarischen Rates, sowie die Nationalräte Felix Auer, Richard Bäumlin, François Borel, Hans-Rudolf Früh, Claude Massy und Eva Segmüller.
Bangkok (Herbst)
Heinrich Ott (Präsident), Geneviève Aubry (Vizepräsidentin), Mitglieder des Interparlamentarischen Rates, sowie die Nationalräte Walter Biel, Pierre de Chastonay, Hans Georg Lüchinger, Peter Sager, Rolf Weber und Ständerat Markus Kündig.
Im Anschluss an die Wahlen vom Oktober 1987 ist die Delegation für die 43. Legislaturperiode definitiv bestimmt worden. Sie besteht aus den Nationalräten Heinrich Ott (Präsident 1988 und 1989), Geneviève Aubry, Walter Biel, Gianfranco Cotti, Peter Sager sowie den Ständeräten Esther Bührer, Josi Meier (Vizepräsidentin 1988 und 1989) und Arthur Hansenberger.
B. 77. Interparlamentarische Konferenz vom 27. April bis 2. Mai 1987 in Managua/Nicaragua
Im Namen der schweizerischen Delegation dankte National- rat Claude Massy der nicaraguanischen Gruppe für den herzlichen Empfang. Die Delegation hat ihren Wunsch zum Ausdruck gebracht, dass es Nicaragua gelingen möge, die drei Prinzipien seiner Politik, das heisst die Prinzipien der pluralistischen Demokratie, der gemischten Wirtschaft und der Blockfreiheit, weiter zu festigen.
Die Frage des Nahen Ostens wird ungelöst bleiben, solange nicht alle Staaten dieser Region, einschliesslich Israel, innerhalb sicherer und anerkannter Grenzen leben und alle Völker, einschliesslich des palästinensischen Volkes, von ihrem Selbstbestimmungsrecht Gebrauch machen können. Die Länder Europas sind durch so zahlreiche Bande mit denjenigen des Nahen Ostens verbunden, dass ihnen das Schicksal einer Region, die ihnen nahesteht, nicht gleich- gültig sein kann. Die Idee einer Friedenskonferenz unter der Leitung der Vereinten Nationen und mit Beteiligung der betroffenen Parteien hat in den letzten Wochen immer brei- tere Zustimmung gefunden. Die PLO, die in die Verhandlun- gen einzubeziehen ist, muss sich ausdrücklich verpflichten, eine friedliche Lösung des Konflikts anzustreben. Wie unser Bundespräsident erklärt hat, wäre die Schweiz bereit, eine solche Konferenz anzunehmen. Warum sollte das, was in Europa möglich war, wo sich die Nationen während rund tausend Jahren bekämpften, nicht auch zwischen den Völ- kern des Nahen Ostens möglich sein, die Abraham als ihren gemeinsamen Stammvater betrachten, das Wort Frieden fast gleich aussprechen und die Zeit nicht ganz vergessen haben, da sie in Harmonie miteinander lebten?
In Mexiko hat die Parlamentarische Konferenz alle Bemü- hungen, insbesondere diejenigen des UNO-Generalsekre- tärs, um eine friedliche Lösung des Krieges zwischen Iran und Irak unterstützt. Die Schweiz tut dies ebenfalls. Als Bürger des Depositarstaates der Genfer Konventionen pro- testieren die Schweizer heftig gegen die Verletzungen der internationalen Menschenrechtsverträge, insbesondere gegen den Einsatz chemischer Waffen, wie er von Iran beklagt wird. Dieser Krieg hat schon zu viele Menschenle- ben gefordert, vor allem unschuldige Kinder, die in den Konflikt hineingezogen und niedergemetzelt worden sind. Dem muss ein Ende gesetzt werden.
In bezug auf den Libanon bekräftigen die schweizerischen Parlamentarier, wieviel ihnen an einem souveränen, unge- teilten, unabhängigen, multikonfessionellen und demokrati- schen Libanon liegt. Die Schweiz wird alle Bemühungen unterstützen, die zum Ziel haben, der Bedrängnis dieses kleinen Landes ein Ende zu bereiten. Wie die parlamentari- sche Versammlung des Europarates verlangt hat, müssen
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Büro des Ständerates) Geschäftsverkehrsgesetz. Revision Initiative parlementaire (Bureau du Conseil des Etats) Loi sur les rapports entre les conseils. Révision
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.226
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1988 - 08:00
Date
Data
Seite
379-384
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Pagina
Ref. No
20 016 194
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