Parlamentarische Initiative
367
A Beamtengesetz. Aenderung Statut des fonctionnaires. Modification
Fortsetzung - Suite
Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag der Fraktion der Schweizerischen Volkspartei Es tritt rückwirkend auf den 1. August 1988 in Kraft.
Ch. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition du groupe de l'Union démocratique du Centre Elle a effet dès le 1er août 1988.
Präsident: Der Antrag der SVP ist hinfällig geworden.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 128 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt gemäss Seite 1 der Botschaft die Abschreibung des Postulates 81.383 (Dar- bellay).
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
88.222
Parlamentarische Initiative Parlamentarier-Entschädigungen Initiative parlementaire Indemnisation des parlementaires
Beschluss des Ständerates vom 3. März 1988 Décision du Conseil des Etats du 3 mars 1988
Herr Reichling unterbreitet im Namen des Büros des Natio- nalrates den folgenden schriftlichen Bericht:
Wir unterbreiten Ihnen gemäss Artikel 21quater des Geschäftsverkehrsgesetzes die Entwürfe zu einer Totalrevi- sion des Bundesgesetzes vom 17. März 1972 über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (Taggel- dergesetz) (Beilage 1) und des Bundesbeschlusses vom 28. Juni 1972 zum Taggeldergesetz (Beilage 2) sowie einen erläuternden Bericht.
Wir unterbreiten diesen Bericht (Beilage 3) gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.
Beilage 1
Bundesgesetz über die Bezüge der Mitglieder der eidge- nössischen Räte und über die Beiträge an die Fraktionen (Entschädigungsgesetz) vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft,
gestützt auf Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung, nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative, nach Einsicht in den Bericht des Büros vom 26. Februar 1988
beschliesst:
Art. 1 Grundsatz
Abs. 1
Die Mitglieder des Nationalrates werden vom Bund entschä- digt.
Abs. 2
Die Kantone entschädigen die Mitglieder des Ständerates für die Teilnahme an den Ratssessionen und entrichten ihnen die Jahresentschädigung. Im übrigen werden die Mit- glieder des Ständerates vom Bund entschädigt.
Art. 2 Jahresentschädigung
Die Mitglieder des Nationalrates erhalten eine Jahresent- schädigung von 18 000 Franken als Entgelt für allgemeine Unkosten und Inkonvenienzen und 12 000 Franken als Entgelt für Vorbereitungsarbeiten.
Art. 3 Taggeld
Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer Kommission oder Delegation und seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag der Räte, Ratspräsidenten oder Kommissionen eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm ein Taggeld ausbezahlt.
Art. 4 Mahlzeiten- und Uebernachtungsentschädigung Die Ratsmitglieder haben Anspruch auf eine Mahlzeiten- und eine Uebernachtungsentschädigung.
Art. 5 Reiseentschädigung Abs. 1
Die Ratsmitglieder erhalten auf Wunsch ein Generalabonne- ment 1. Klasse der SBB.
Abs. 2
Ratsmitgliedern, die kein Generalabonnement beziehen, wird für die Reisen zu den Kommissionssitzungen und ein- mal wöchentlich zu den Ratssitzungen der Preis für das Eisenbahnbillet 1. Klasse und, soweit nötig, für die Benüt- zung der Autobuslinien zurückerstattet.
Abs. 3
Ratsmitgliedern, die zur Teilnahme an Rats-, Kommissions- oder Fraktionssitzungen und gleichgestellten Anlässen ganz oder teilweise ihre Motorfahrzeuge benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Für Schäden, die bei diesen Fahrten entstehen, schliesst der Bund eine Kaskoversiche- rung ab.
Abs. 4
Der Bund übernimmt die Kosten für Flugreisen ins Ausland und - soweit diese im Rahmen der üblichen Reise- und Spesenentschädigungen liegen - auch für Flugreisen im Inland.
Art. 6 Distanzentschädigung
Die Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, haben Anspruch auf eine Di- stanzentschädigung.
Art. 7 Vorsorge Die Ratsmitglieder erhalten einen jährlichen Beitrag des Bundes für ihre Vorsorge.
Art. 8 Unfall Die Ratsmitglieder sind während ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegen Unfall versichert.
Art. 9 Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter Abs. 1
Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe
N 16 mars 1988
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Initiative parlementaire
führen, erhalten das doppelte Taggeld. Ausgenommen sind kurze Beratungen während der Sessionen. Abs. 2
Die Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht eine Entschädigung in der Höhe eines halben Taggeldes.
Art. 10 Sonderentschädigung
Abs. 1
Ratsmitglieder erhalten eine Sonderentschädigung für die Erfüllung einer Sonderaufgabe im Auftrag des Ratspräsi- denten, der Büros oder einer Kommission (Untersuchung von Einzelfragen, Prüfung umfangreicher Akten usw). Abs. 2
Ueber die Gewährung dieser Sonderentschädigung und deren Höhe entscheidet das Büro des Rates, dem das Mit- glied angehört.
Art. 11 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten Die Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte beziehen vom Bund eine jährliche Zulage.
Art. 12 Beiträge an die Fraktionen
Der Bund entrichtet den Fraktionen Beiträge zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate, bestehend aus einem Grund- beitrag und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied und Jahr.
Art. 13 Repräsentationsauslagen und Experten
Für Repräsentationsauslagen der eidgenössischen Räte, der Ratspräsidenten und der Kommissionen, für die Wahrung der Beziehungen zu den ausländischen Parlamenten, für die Tätigkeit in internationalen parlamentarischen Organisatio- nen und für den Beizug von Experten und Auskunftsperso- nen werden die erforderlichen Kredite auf dem Weg des Voranschlages eingeräumt.
Art. 14 Ausführung des Gesetzes
Abs. 1
Ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht unter- steht, regelt die Ausführung des Gesetzes und legt die Höhe der einzelnen Entschädigungen und deren Fortzahlung im Krankheitsfall fest.
Abs. 2
Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf eine Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtig- keit einer Abrechnung, so entscheidet das Büro des Rates, dem das Mitglied angehört, endgültig.
Art. 15 Aufhebung des bisherigen Rechts
Das Bundesgesetz vom 17. März 1972 über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und der Bundesbe- schluss vom 28. Juni 1972 zum Taggeldergesetz werden aufgehoben.
Art. 16 Referendum und Inkrafttreten
Abs. 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum Abs. 2
Die beiden Ratsbüros bestimmen das Inkrafttreten.
Beilage 2
Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz vom ....
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft, gestützt auf Artikel 14 Absatz 1 des Entschädigungsgeset- zes vom ... beschliesst:
Art. 1 Jahresentschädigung Abs. 1
Die Jahresentschädigung wird in vierteljährlichen Raten ausbezahlt.
Abs. 2
Die Jahresentschädigung wird angemessen gekürzt, wenn ein Ratsmitglied während eines Quartals oder länger aus anderen als aus Krankheits- oder Unfallgründen nicht an den Arbeiten seines Rates und der Kommissionen teilnimmt.
Art. 2 Taggeld
Das Taggeld beträgt 250 Franken und wird für jeden Arbeits- tag ausgerichtet.
Art. 3 Mahlzeiten- und Uebernachtungsentschädigung Abs. 1
Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 70 Franken pro Tag, die Uebernachtungsentschädigung 120 Franken. Abs. 2
Die Uebernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Uebernachtung zwischen zwei aufeinanderfolgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einem Umkreis von 25 Eisenbahnkilometer wohnen.
Abs. 3
Ratsmitglieder, die mit einem öffentlichen Verkehrsmittel vor 7 Uhr von zu Hause wegfahren müssen, um rechtzeitig an Rats- oder Kommissionssitzungen teilnehmen zu kön- nen, erhalten eine Reisetagentschädigung in der Höhe einer Mahlzeitenentschädigung. Diese Entschädigung wird auch entrichtet, wenn ein Ratsmitglied nur mit einem nach 22 Uhr an seinem Wohnort ankommenden öffentlichen Verkehrs- mittel zurückkehren kann.
Abs. 4
Eine Reisetagentschädigung in Höhe einer Mahlzeiten- und Uebernachtungsentschädigung wird gewährt, wenn ein Ratsmitglied entsprechend vor 6 Uhr von zu Hause wegfah- ren muss.
Abs. 5
Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Uebernachtungsentschädigung insgesamt 250 Franken pro Tag. Die Büros können höhere Entschädigungen festsetzen: a. allgemein für einzelne Länder und Städte, wenn es die Verhältnisse erfordern;
b. in begründeten Einzelfällen gegen Vorlage von Belegen. Art. 4 Reiseentschädigung Abs. 1
Ratsmitgliedern, die ganz oder teilweise mit ihren Motor- fahrzeugen reisen, werden die Parkgebühren in Bern oder in Bahnhofparkanlagen ausserhalb von Bern zurückerstattet. Abs. 2
Für Auslandreisen zum Tagungsort können die Ratsmitglie- der die Flugbillette vom Bund beziehen. Besorgt ein Rats- mitglied sein Billet selbst, so wird ihm die Hälfte der Kosten für ein Flugbillet 1. Klasse zum Tagungsort zurückerstattet, wie auch die Kosten für das Anschlussverkehrsmittel. Für Reiseziele ohne Flugverbindung übernimmt der Bund die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel.
Art. 5 Gemeinsame Bestimmungen für das Taggeld, die Mahlzeiten-, Uebernachtungs- und Reiseentschädigung Abs. 1
Das Taggeld und die Entschädigungen werden pro Arbeits- tag nur einmal bezahlt. Abs. 2
Ratsmitglieder, die ohne Auftrag des Büros oder einer Kom- mission auf Einladung einer Bundesbehörde an einer von ihr durchgeführten oder veranlassten Tagung oder Veran- staltung teilnehmen, haben Anspruch auf die Mahlzeiten- und Uebernachtungsentschädigung sowie die Reiseent- schädigung, jedoch nicht auf ein Taggeld.
Abs. 3
Mahlzeiten-, Uebernachtungs- und Reiseentschädigung entfallen, soweit der Bund Verkehrsmittel, Verpflegung und Unterkunft zur Verfügung stellt. Vereinzelte vom Bund ange- botene Mahlzeiten werden jedoch nicht angerechnet.
Art. 6 Distanzentschädigung
Die Distanzentschädigung beträgt für jede eine tägliche
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Parlamentarische Initiative
Reisezeit von 3 Stunden übersteigende Viertelstunde 5 Franken. Die Ratsbüros genehmigen die von den Parla- mentsdiensten berechneten Entschädigungen.
Art. 7 Vorsorgeentschädigung
Die Vorsorgeentschädigung beträgt 2500 Franken pro Jahr.
Art. 8 Krankheit und Unfall
Abs. 1
Wenn ein Ratsmitglied während einer Sitzung oder auf der Hin- oder Rückfahrt erkrankt oder einen Unfall erleidet, so bezieht es für die Dauer des Spitalaufenthaltes, jedoch höchstens während eines Monates, das Taggeld.
Abs. 2
Der Bund schliesst zugunsten der Ratsmitglieder eine Unfallversicherung ab.
Art. 9 Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten Abs. 1
Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 20 000 Franken, für die Vizepräsidenten 5000 Franken.
Abs. 2
Sie gilt die Auslagen und Spesen ab, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Aus- land sowie für die Begleitung von ausländischen Parla- mentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.
Art. 10 Fraktionsbeiträge
Der Grundbeitrag beträgt 20 000 Franken, der Beitrag pro Mitglied und Jahr 3600 Franken.
Art. 11 Repräsentationsauslagen und Experten Abs. 1
Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsen- tationsauslagen.
Abs. 2
Die von den Kommissionen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen. Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsauf- wand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Gegenstan- des Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Das Büro kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.
Art. 12 Einschränkungen
Die Entschädigungen und Beiträge nach den Artikeln 1, 7 und 9 werden bei Ein- oder Rücktritten im Laufe eines Amtsjahres entsprechend erhöht oder gekürzt.
Art. 13 Referendum und Inkrafttreten
Abs. 1
Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht jedoch aufgrund von Artikel 14 Absatz 1 des Entschädi- gungsgesetzes vom .... nicht dem Referendum. Abs. 2
Es tritt zusammen mit dem Entschädigungsgesetz vom .... in Kraft.
Annexe 1
Loi fédérale sur les indemnités dues aux membres des conseils législatifs et sur les contributions allouées aux groupes (loi sur les indemnités parlementaires) du ...
L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse, vu les articles 79 et 83 de la Constitution fédérale, après examen d'une initiative parlementaire vu le rapport du Bureau du 26 février 1988 arrête:
Art. 1 Principe
Al. 1
Les membres du Conseil national sont indemnisés par la Confédération.
Al. 2
Les cantons indemnisent les membres du Conseil des Etats pour leur participation aux sessions de ce conseil et leur versent l'indemnité annuelle. Pour le surplus, les membres du Conseil des Etats sont indemnisés par la Confédération.
Art. 2 Indemnité annuelle
Les membres du Conseil national reçoivent une indemnité annuelle de 18 000 francs, à titre de dédommagement pour leurs frais généraux et pour les inconvénients subis et de 12 000 francs pour la préparation de leurs travaux parlemen- taires.
Art. 3 Indemnité journalière
Tout député reçoit une indemnité pour chaque jour de présence aux séances des conseils, d'une commission ou délégation, du groupe parlementaire auquel il appartient ou du comité de celui-ci; il reçoit aussi cette indemnité pour chaque journée de travail consacrée à des tâches particu- lières qu'il accomplit sur mandat des présidents des conseils ou des commissions.
Art. 4 Indemnité pour repas; indemnité de nuitée
Tout député a droit à une indemnité pour repas et à une indemnité de nuitée.
Art. 5 Indemnité de voyage
AI. 1
Les députés reçoivent, sur demande, un abonnement géné- ral CFF en première classe.
Al. 2
Le prix du billet de chemin de fer en première classe et, le cas échéant, d'autobus est remboursé aux membres des conseils qui n'ont pas l'abonnement général, chaque fois qu'ils se rendent à une séance de commission et une fois par semaine lorsqu'ils vont assister aux séances des conseils.
Al. 3
Les frais de parcage sont remboursés aux députés qui utilisent leur véhicule totalement ou partiellement pour se rendre aux séances des conseils, des commissions, des groupes et autres manifestations similaires. La Confédéra- tion conclut une assurance casco pour couvrir les dom- mages subis lors de ces déplacements.
Al. 4
La Confédération prend à sa charge le prix des voyages en avion à l'étranger dans le cadre des indemnités de voyage et du remboursement des frais usuels, celui des déplacements en avion à l'intérieur du pays.
Art. 6 Indemnité de parcours
Les députés qui, en raison de l'éloignement de leur domi- cile, doivent effectuer des trajets particulièrement longs pour se rendre à Berne, ont droit à une indemnité de parcours.
Art. 7 Prévoyance
Les députés reçoivent une prestation fédérale annuelle à leur institution de prévoyance.
Art. 8 Maladie et accidents
Les députés sont assurés contre les accidents durant l'exer- cice de leur mandat parlementaire.
Art. 9 Indemnités versées aux présidents de commission et aux rapporteurs Al. 1
Les députés reçoivent une indemnité journalière double pour chaque séance durant laquelle ils président une com- mission parlementaire, une section, une sous-commission ou un groupe de travail. Cette règle ne s'applique pas aux courtes séances qui ont lieu pendant la session.
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N 16 mars 1988
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Initiative parlementaire
Al. 2 Les députés qui font rapport au conseil sur mandat d'une commission, reçoivent une demi-indemnité journalière pour chaque rapport oral.
Art. 10 Indemnité spéciale
Al. 1
Les députés reçoivent une indemnité spéciale lorsqu'ils remplissent une tâche spéciale pour le compte du président du conseil, des bureaux ou d'une commission (examen de questions particulières, de dossiers volumineux, etc.).
Al. 2
Le Bureau du conseil dont fait partie le député se prononce sur l'octroi de l'indemnité spéciale et fixe son montant.
Art. 11 Supplément pour les présidents et les vice-présidents Les présidents et les vice-présidents des deux Chambres reçoivent de la Confédération un supplément annuel.
Art. 12 Contributions allouées aux groupes
La Confédération alloue aux groupes des contributions destinées à couvrir les frais de leur secrétariat, comprenant une contribution de base et une contribution par député et par an.
Art. 13 Frais de représentation et rétribution d'experts Les frais de représentation des conseils législatifs, des prési- dents des conseils et des commissions et les dépenses occasionnées par le maintien de relations avec les parle- ments étrangers et par la participation aux travaux d'organi- sations parlementaires internationales, ainsi que pour la rétribution d'experts et d'autres personnes consultées par les organes de l'Assemblée fédérale sont couverts par des crédits inscrits au budget.
Art. 14 Exécution de la loi
Al. 1
Un arrêté fédéral qui n'est pas sujet au référendum règle l'exécution de la loi, fixe le montant des diverses indemnités et prescrit le versement de celles-ci en cas de maladie. Al. 2
Lorsqu'il y a doute quant au droit à une indemnité ou lorsqu'un député conteste l'exactitude d'un compte, le bureau du conseil dont fait partie ce député tranche en dernier ressort.
Art. 15 Abrogation du droit en vigueur
La loi fédérale du 17 mars 1972 sur les indemnités dues aux membres des conseils législatifs et l'arrêté fédéral du 28 juin 1972 relatif à la loi sur les indemnités sont abrogés.
Art. 16 Référendum et entrée en vigueur
Al. 1
La présente loi est sujette au référendum facultatif. Al. 2 Les Bureaux des deux conseils fixent l'entrée en vigueur.
Annexe 2
Arrêté fédéral relatif à la loi sur les indemnités parlemen- taires
du ....
L'Assemblée fédérale de la Confédération suisse,
vu l'article 14, 1er alinéa de la loi sur les indemnités parle- mentaires arrête:
Art. 1 Indemnité annuelle
Al. 1
L'indemnité annuelle est payable par acomptes trimestriels. Al. 2
L'indemnité annuelle est réduite de façon équitable lorsque le député, pour un autre motif qu'une maladie ou un acci- dent, n'a pas participé aux travaux du conseil et des com-
missions durant un trimestre ou durant une plus longue période.
Art. 2 Indemnité journalière
L'indemnité journalière se monte à 250 francs; elle est ver- sée pour chaque jour de travail.
Art. 3 Indemnité pour repas, indemnité de nuitée
Al. 1
L'indemnité pour repas est fixée à 70 francs par jour, celle de nuitée à 120 francs.
Al. 2
L'indemnité de nuitée est allouée pour chaque nuit séparant deux journées de séance consécutives. Elle n'est pas versée aux députés habitant dans un rayon de 25 km (distance par chemin de fer).
Al. 3
Les députés qui doivent emprunter un moyen de transport public avant 7 heures du matin à leur lieu de domicile, afin d'arriver à l'heure aux séances de leur conseil ou d'une commission, touchent une indemnité pour la journée de voyage équivalent à une indemnité pour repas. La même indemnité est versée aux députés qui, utilisant un moyen de transport public, arrivent à leur lieu de domicile après 22 heures.
Al. 4
Une indemnité pour la journée de voyage équivalant à une indemnité pour repas et à une indemnité de nuitée est accordée aux députés qui doivent quitter leur domicile avant 6 heures.
Al. 5
Pour les activités s'exerçant à l'étranger, l'indemnité pour repas et celle de nuitée s'élèvent au total à 250 francs par jour. Les bureaux peuvent fixer des indemnités plus élevées: a. De manière générale pour certains pays et villes, lorsque les conditions l'exigent;
b. Dans des cas spéciaux sur présentation de pièces justifi- catives.
Art. 4 Indemnité de voyage
Al. 1
Les taxes de parcage acquittées à Berne ou aux places de parc des gares en dehors de cette ville sont remboursées aux députés qui utilisent leur véhicule privé pour tout ou partie du parcours.
Al. 2
Les députés peuvent obtenir de la Confédération un billet d'avion pour se rendre au lieu d'une réunion à l'étranger. Ceux qui se procurent eux-mêmes leur billet ont droit à la moitié du prix du billet d'avion première classe, ainsi qu'au remboursement des frais pour la correspondance. S'il n'y a pas de correspondance aérienne, le député se voit rembour- ser les frais de voyage par les moyens de transport public.
Art. 5 Dispositions communes applicables à l'indemnité journalière, à l'indemnité pour repas, de nuitée et de voyage Al. 1
Pour chaque journée de travail, seul le montant simple des indemnités (journalières et autres) est versé.
Al. 2
Les députés qui, sans en avoir reçu mandat du Bureau ou d'une commission, prennent part, sur invitation d'une auto- rité fédérale, à un congrès ou à une autre manifestation organisée par cette autorité, ont droit à l'indemnité pour repas, à l'indemnité de nuitée et à celle de voyage, mais non à l'indemnité journalière.
Al. 3
Les députés n'ont droit ni à l'indemnité pour repas, ni à celle de nuitée ou de voyage, lorsque la Confédération met à disposition les moyens de transport, assure la subsistance et procure le logement. Les repas offerts occasionnellement par la Confédération ne sont pas pris en compte.
Art. 6 Indemnité de parcours
L'indemnité de parcours s'élève à 5 francs par quart d'heure
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de voyage excédant la durée de trois heures par jour. Les Bureaux des conseils approuvent les indemnités calculées par les services du Parlement.
Art. 7 Indemnité au titre de la prévoyance
L'indemnité au titre de la prévoyance s'élève à 2500 francs par an.
Art. 8 Maladie et accidents
Al. 1
Lorsqu'un député tombe malade ou est victime d'un acci- dent durant une séance ou au cours du voyage d'aller ou de retour, il bénéficie lors de son séjour à l'hôpital, mais au plus pendant un mois, du versement des indemnités journalières. Al. 2
La Confédération assure les députés contre les accidents.
Art. 9 Suppléments pour les présidents et les vice-présidents des conseils Al. 1
Le supplément est de 20 000 francs pour les présidents et de 5000 francs pour les vice-présidents.
Al. 2
Le supplément est réputé couvrir les dépenses et les frais qu'ils assument dans l'exercice de leur mandat. Ils reçoivent une indemnité spéciale lorsqu'ils participent à des séances à l'étranger ou qu'ils accompagnent des délégations parle- mentaires étrangères en Suisse.
Art. 10 Contributions aux groupes
La contribution de base s'élève à 20 000 francs, la contribu- tion par député et par an se monte à 3600 francs.
Art. 11 Frais de représentation; experts Al. 1
Les présidents des conseils gèrent le crédit mis à disposition pour couvrir les frais de représentation.
Al. 2
Les experts et autres personnes consultés par les commis- sions reçoivent en règle générale les mêmes indemnités que les députés, à moins qu'ils ne donnent des renseignements dans leur propre intérêt. Les honoraires versés pour des expertises et des consultations régulières sont fixés par contrat écrit; il est tenu compte en l'occurrence du travail effectif, des difficultés rencontrées et de l'importance de l'affaire en cause. Les tarifs comparables des associations professionnelles sont pris en considération. Le Bureau peut fixer d'autres indemnités, notamment pour les experts étran- gers, ainsi que dans des cas spéciaux.
Art. 12 Restrictions
Les indemnités et contributions mentionnées aux article- s 1er, 7 et 9 sont majorées ou réduites proportionnellement à la durée du mandat lorsqu'un député entre en fonction ou se retire au cours de l'exercice.
Art. 13 Référendum; entrée en vigueur Al. 1
Le présent arrêté est de portée générale; toutefois, en vertu de l'article 14, 1er alinéa, de la loi du .... sur les indemnités parlementaires, il n'est pas sujet au référendum. Al. 2
Il entre en vigueur en même temps que la loi précitée.
Beilage 3
Erläuterungen des Büros (texte français voir Bulletin officiel du Conseil des Etats, session de printemps)
Im September 1986 hat das Büro des Nationalrates beschlossen, eine Revision des Bundesgesetzes über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte (Taggel- dergesetz, SR 171.21) bzw. des Bundesbeschlusses zum Taggeldergesetz (SR 171.211) an die Hand zu nehmen. Das
Büro reagierte damit auf verschiedene Begehren von Mit- gliedern des Nationalrates.
Die Revision sollte unter Beibehaltung des bisherigen Systems eine Anpassung der Uebernachtungsentschädi- gung und eine Regelung der beruflichen Alters-, Hinterias- senen- und Invalidenvorsorge sowie eventuell eine Erhö- hung der Jahresentschädigung bringen. Dem Entscheid des Büros lag ein Bericht des Sekretariates zugrunde.
Zur Prüfung dieser Fragen setzte das Büro eine Arbeits- gruppe ein. Das Büro des Ständerates folgte diesem Vorge- hen und delegierte zwei Mitglieder in die Arbeitsgruppe. Damit sollte erreicht werden, dass eine allfällige Revision noch in der laufenden Legislaturperiode beschlossen wer- den könnte.
An ihrer ersten Sitzung vom 7. Oktober 1986 legte die Arbeitsgruppe das Vorgehen fest. Dabei wurde festgehalten, dass eine Revision der Entschädigungen bei der geringen Teuerung seit der letzten Revision im Jahre 1983 (und 8 Pro- zent) über den Teuerungsausgleich hinauszugehen habe und folglich dem fakultativen Referendum unterstellt wer- den müsste. Die Arbeitsgruppe nahm auch von der Situation in anderen europäischen Parlamenten Kenntnis, kam aber zum Schluss, dass doch die schweizerischen Massstäbe beizubehalten seien.
Am 18. November 1986 diskutierte die Arbeitsgruppe mit Bundesrat Stich über eine Vorsorgeregelung für die Parla- mentarier. Bundesrat Stich hat einen Vorschlag vorgelegt. Im Februar 1987 wurde den Fraktionen ein Bericht mit Vorschlägen zur Parlamentariervorsorge, zur Jahresent- schädigung bzw. zum Arbeitsentgelt und zur Spesenrege- lung unterbreitet. Zur Diskussion gestellt wurde auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer allfälligen Revision.
Die Fraktionen begrüssten mehrheitlich die Einführung einer Vorsorgeentschädigung. Im April 1987 wurden zudem alle Parlamentarier zur Vorsorgeregelung befragt. An ihrer Sitzung vom 18. Mai 1987 wertete die Arbeitsgruppe die Umfragen aus und beschloss, neben der materiellen Revi- sion (Vorsorgeentschädigung, Uebernachtungsentschädi- gung) auch noch eine formelle Totalrevision des Taggelder- gesetzes vorzunehmen.
Die Fraktionen hatten in der Junisession erneut die Gelegen- heit, zu dieser Totalrevision Stellung zu nehmen. Diese Vernehmlassung brachte ein weites Spektrum von Wün- schen und Vorstellungen über das Mass und die Prioritäten- setzung bei der Parlamentarierentschädigung. Im Auftrag der Büros an die Arbeitsgruppe wurde noch auf die Vorsor- geregelung die Priorität gelegt. In der Vernehmlassung sprach sich aber eine Mehrheit der Fraktionen für eine Anhebung der Jahresentschädigung aus. Nicht genau aus- zumachen war aber die Frage, ob neben der Anhebung der Jahresentschädigung auch die Einführung einer Beitragslei- stung des Bundes an die Vorsorge des Parlamentariers erwünscht sei.
Es wurden auch weitere Neuerungen zur Diskussion gestellt, wie z. B. eine eigentliche Erwerbsersatzlösung oder eine Betriebsausfallentschädigung für Selbständigerwer- bende. Aufgrund dieser Vielfalt von Wünschen kam die Arbeitsgruppe zum Schluss, dass für den von ihr erarbeite- ten Revisionsentwurf kein Konsens zu finden und eine Ver- besserung der Parlamentarierentschädigung noch in der zu Ende gehenden Legislaturperiode nicht möglich sei. Sie beantragte deshalb den Ratsbüros, die Revisionsarbeiten vorerst einzustellen und im Verlaufe des Herbstes 1987 mit einem detaillierten Fragebogen bei allen Parlamentariern abzuklären, welche präzisen Vorstellungen und Wünsche an eine finanzielle Besserstellung der Parlamentarier vorliegen. Die Büros stimmten diesem Vorgehen an ihren Sitzungen vom 29. August und 4. September 1987 zu.
Nach dem Vorliegen der Ergebnisse der erwähnten Umfrage nahm die Arbeitsgruppe (Steinegger, Lanz (Nauer), Massy · (Müller-AG), Nussbaumer, Pini) im Januar 1988 ihre Arbeiten wieder auf und legte den Büros einen Revisionsentwurf vor. Das Büro des Ständerats diskutierte diesen Entwurf an seiner Sitzung vom 12. Februar 1988 und verabschiedete die Totalrevision einstimmig im Sinne der beiliegenden Anträge.
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Initiative parlementaire
Das Büro des Nationalrates verabschiedete seine Version am 26. Februar 1988.
Eine differenzierte Verbesserung der Bezüge der Ratsmit- glieder konnte 1965 dadurch erreicht werden, dass dem auf 70 Franken erhöhten Taggeld eine Entschädigung für aus- wärtige Uebernachtungen von 20 Franken zur Seite gestellt wurde.
Das Taggeldergesetz vom 4. Oktober 1968 erhöhte die Uebernachtungsentschädigung auf 30 Franken, führte eine Jahresentschädigung von 3000 Franken je Mitglied und eine jährliche Zulage für beide Ratspräsidenten von je 3000 Fran- ken ein und bestimmte, dass die Ratsmitglieder für die Teilnahme an einer vorbereitenden Fraktionssitzung je Ses- sion gleich entschädigt werden wie bei Kommissionssitzun- gen. Im Laufe der letzten zwanzig Jahre wurden diese Ansätze sukzessive und in Berücksichtigung von Mehrbela- stung und Teuerung auf den heutigen Stand angehoben.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Ausübung des Parlamentariermandates etwa 50 Prozent der in der Schweiz üblichen Jahresarbeitszeit erfordert. Auch wenn viele Parlamentarier für Beruf, Parlamentsarbeit und son- stige Aktivitäten eine weit höhere Arbeitszeit in Kauf nehmen ·müssen, vermag dies an dem erwähnten Richtwert als Aus- gangspunkt für eine tragbare Entschädigungsregelung nichts zu ändern. Die Büros erachten es als wenig sinnvoll, vor dieser Tatsache die Augen zu verschliessen und von der Fiktion eines Nebenamtes mit untergeordneter zeitlicher Beanspruchung auszugehen.
Einerseits hat die Entschädigung für diesen Einsatz sicher- zustellen, dass der Zugang zum Parlamentariermandat nicht an der mangelnden finanziellen Abgeltung scheitert. Ande- rerseits sollen aber unsere schweizerischen Verhältnisse berücksichtigt werden. Dies bedeutet, dass nicht einfach ausländische Vorbilder nachgeahmt werden können, son- dern dass eine gewisse «Ehrenamtlichkeit» beibehalten wer- den soll.
Die Büros sind davon ausgegangen, dass am heutigen Entschädigungssystem mit Jahresentschädigung, Taggel- dern, Spesen- und Sonderentschädigungen festgehalten werden soll. Sie sind der Ansicht, dass sich dieses System, das auf das Jahr 1972 zurückgeht und auch in den Kantonen bei der Entschädigung nichtvollamtlicher Behördemitglie- der Anwendung findet, bewährt hat. Die Alternative wäre eine Erwerbs- und Betriebsausfallentschädigung nach dem Vorbild der Erwerbsersatzordnung. Die Handhabung dieses Systems würde aber enorme administrative Umtriebe erfor- dern und die Ermittlung des massgebenden Erwerbsein- kommens würde auf unabsehbare Schwierigkeiten stossen. Die Handhabung eines Systems für den Zeitraum von weni- gen Wochen ist nicht zu vergleichen mit den Problemen während einer oder mehreren Legislaturperioden.
Bei einer Regelung mit Jahresentschädigung und Taggel- dern stellt sich die Frage nach der Priorität. Entsprechend dem Umfrageergebnis sieht das Büro das Schwergewicht bei der Jahresentschädigung.
Neben rein sprachlichen Vereinfachungen wurde mit der Totalrevision auch eine systematische Verbesserung ange- strebt. Ziel der formellen Totalrevision war es aber vor allem, im Gesetz nur noch die Grundsätze zu regeln und die Ansätze der einzelnen Entschädigungen - mit Ausnahme der Jahresentschädigung - im Bundesbeschluss festzule- gen. Die Aenderung der Ansätze soll dadurch inskünftig nicht mehr dem Referendum unterstellt sein.
Damit soll insbesondere für die Spesenentschädigungen ein vereinfachtes Verfahren für die Anpassung an die effektiven Kosten ermöglicht werden.
Titel und Ingress
Das Gesetz regelt neben den Entschädigungen für die Rats- mitglieder auch die Entschädigung der Fraktionen. Dies soll im Titel zum Ausdruck kommen. Auch der Kurztitel soll entsprechend angepasst werden.
Art. 1 (Entschädigungsgesetz, in der Folge G) Grundsatz Mit der Aufteilung des Artikels in 2 Absätze soll die unter- schiedliche Entschädigungsart für den National- und Stän- derat besser zum Ausdruck kommen.
Art. 2 (G) und Art. 1 (Bundesbeschluss, in der Folge BB) Jahresentschädigung
Ziel der Erhöhung der Jahresentschädigung von 16 500 auf 30 000 Franken ist es, neben der Abgeltung für Unkosten und Inkonvenienzen auch einen Teil der Arbeitszeit zu entschädigen. In der Arbeitsgruppe wurde ein Modell disku- tiert, wonach ein Parlamentarier etwa 50 Prozent des Gehal- tes eines höheren Bundesbeamten als Entschädigung für die Parlamentstätigkeit erhalten soll, also rund 60 000 Franken.
Geht man von einem solchen Modell aus, so müsste die Jahresentschädigung bei gleichbleibender Höhe der Sit- zungsgelder von 16 500 auf 40 000 Franken angehoben werden.
Die Umfrage unter den Ratsmitgliedern im Herbst 1987 hat aber ergeben, dass die Mehrheit eine Erhöhung von 10 000 bis 20 000 Franken begrüssen würde. Das Büro kam deshalb zum Schluss, dass eine Erhöhung auf 30 000 Franken (d. h. um 13 500 Franken) vertretbar sei, auch wenn sie nicht an der oberen Grenze liegt. Sie bringt aber trotzdem eine wesentliche finanzielle Besserstellung der Parlamentarier. Heute gelten 15 Prozent der Jahresentschädigung als Ein- kommen und sind somit AHV- und steuerpflichtig. In Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement wird neu im Gesetz festgelegt, dass von den 30 000 Franken 18 000 Franken als Entgelt für Unkosten und Inkonvenien- zen und 12 000 Franken als Entgelt für Vorbereitungsarbei- ten gelten.
Das heutige Auszahlungssystem (viermal jährlich und die Möglichkeit der Kürzung in speziellen Fällen) wird beibe- halten.
Art. 3 (G) und Art. 2 (BB) Taggeld
Das Taggeld (alter Ausdruck Arbeitsentgelt) wird bei 250 Franken belassen. Die Umfrage unter den Ratsmitglie- dern hat eindeutig ergeben, dass das Gewicht auf die Jah- resentschädigung gelegt und nicht gleichzeitig auch noch das Taggeld erhöht werden soll.
In der Arbeitsgruppe der Büros wurde die Frage diskutiert, ob beim Taggeld zwischen halb- und ganztägigen Sitzungen unterschieden werden soll. Sie hat jedoch eine entspre- chende Differenzierung abgelehnt.
Abgelehnt wurde auch ein Vorschlag, Kommissionssitzun- gen während den Sessionen zu entschädigen. Mit einer solchen Neuerung könnte insbesondere im Ständerat erreicht werden, dass die sitzungsfreie Zeit während der Session für Kommissionssitzungen vermehrt benützt würde. Es wurde aber am Grundsatz festgehalten, dass unabhängig
Parlamentarische Initiative
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von der Zahl und der Art der parlamentarischen Sitzungen nur ein Taggeld ausbezahlt wird.
Die Situation ist anders zu beurteilen, wenn am gleichen Tag sowohl eine Sitzung des Parlamentes und eine Sitzung einer halbstaatlichen Organisation stattfinden. Die Arbeitsgruppe hat für diesen Fall die Meinung vertreten, dass zwei Arbeits- entschädigungen durchaus zulässig seien. Die Spesen soll- ten aber nur einmal abgegolten werden. Die halbstaatlichen Organisationen sind in diesem Sinne orientiert worden.
Der bisherige Art. 2 Abs. 2 BB kann als überflüssig gestri- chen werden.
Art. 4 (G) und Art. 3 (BB) Mahlzeiten- und Uebernachtungs- entschädigung
Sowohl die Ratsmitglieder in der Umfrage als auch das Büro lehnten es ab, anstelle der Entschädigungen im Einzelfall eine Spesenpauschale festzulegen. Es sollen die effektiven Kosten berücksichtigt werden. Während die Mahlzeitenent- schädigung als ausreichend erachtet wird, soll die Ueber- nachtungsentschädigung den Hotelpreisen in Bern ange- passt werden. Mit 120 Franken sind die Kosten in einem Erstklasshotel im Zentrum von Bern abgedeckt. Eine Aus- sprache mit dem Berner Hotelierverein hat ergeben, dass die Erhöhung der Hotelpreise der Teuerung entsprechend erfolgen und nicht aufgrund der Erhöhung der Parlamenta- rierentschädigung. Zudem offerieren die meisten Hotels den Parlamentariern Sonderpreise.
Die Ansätze dieser Entschädigungen werden neu im Bun- desbeschluss festgelegt. Das Büro schlägt auch eine Aende- rung im Absatz 2 (BB) vor. Der Umkreis vom Sitzungsort für den Anspruch auf eine Uebernachtungsentschädigung wird auf 25 km ausgedehnt. Damit soll den wesentlich besseren Strassen- und Zugsverbindungen Rechnung getragen werden.
Abs. 3 und 4 (BB): Für die Reisetagentschädigung wird ein zweistufiges System vorgeschlagen, dies ebenfalls, um den besseren Zugsverbindungen Rechnung zu tragen. Das Büro ist der Ansicht, dass auch hier eine Abgeltung der effektiven Kosten erfolgen und die Distanz von Bern bzw. die lange Reisezeit nicht über die Spesen, sondern über die Distanz- entschädigung abgegolten werden soll.
Neu sollen demnach die Ratsmitglieder, die zwischen 06.00 und 07.00 Uhr von zu Hause wegfahren müssen, nur noch eine Mahlzeitenentschädigung erhalten, diejenigen jedoch, die vor 06.00 Uhr wegfahren müssen, eine Mahlzeiten- und eine Uebernachtungsentschädigung.
Abs. 4 (BB): Die Spesenentschädigung für die Tätigkeit im Ausland soll bei 250 Franken belassen werden. Das Büro ist der Ansicht, dass bei höheren Kosten bzw. teureren Ländern von der Möglichkeit in den Bst. a und b Gebrauch gemacht werden soll.
Art. 5 (G) und Art. 4 (BB) Reiseentschädigung
Auch bei der Reiseentschädigung wird am bisherigen System festgehalten. Eine Pauschalentschädigung, abge- stuft nach Distanz zwischen Wohnort und Bern, wird abge- lehnt. Das Hauptgewicht wird auf das öffentliche Verkehrs- mittel, d. h. auf das Generalabonnement der SBB gelegt. Im übrigen wird am bisherigen System festgehalten, d. h. Rück- erstattung der Billettkosten für die 1. Klasse und soweit nötig der Kosten für die Benutzung der Autobuslinien. Neu besteht auch die Möglichkeit, im Sinne von «Park-and- Ride», die Parkgebühren in Bahnhofparkanlagen zurückzu- erstatten. Der Revisionsentwurf sieht ferner vor, dass auch die Kosten für Inlandflüge übernommen werden können, sofern dem Bund dadurch keine Mehrkosten entstehen, d. h. das Billett nicht mehr kostet als die Gewährung der übrigen Reisekosten und Spesen für die Reise mit der Bahn.
Art. 5 (BB) Gemeinsame Bestimmungen nur redaktionelle Aenderungen
Art. 6 (G und BB) Distanzentschädigung
Um die aufgrund der neuen Regelung bei der Reisetag- und Reiseentschädigung entfallende Verdienstmöglichkeit zu
kompensieren und die langen Reisezeiten angemessen zu entschädigen, wird bei gleichbleibendem Ansatz eine andere Berechnungsart (Hin- und Rückreise zusammen gerechnet) vorgeschlagen. Mit dieser Aenderung kommen wesentlich mehr Ratsmitglieder in den Genuss dieser Entschädigung als heute. Die Berechnungen des Sekretaria- tes werden weiterhin von den Büros genehmigt.
Art. 7 (G) und Art. 7 (BB) Vorsorgeentschädigung
Während die Vorsorgeentschädigung zu Beginn der Revi- sionsarbeiten noch im Vordergrund stand, hat die im Herbst 1987 durchgeführte Umfrage eine wesentliche Gewichtsver- lagerung zugunsten der Jahresentschädigung gebracht. Es wird trotzdem eine Vorsorgelösung vorgeschlagen, weil auf- grund des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1982 über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zumindest für jene Ratsmitglieder eine Lösung vorgesehen werden sollte, für die das Parlamentsmandat die einzige Einnahmequelle bzw. der «Hauptberuf» ist.
Ausgangspunkt für die Diskussion über die Vorsorgelösung für Parlamentarier bildete ein vom Büro des Nationalrates angeforderter Bericht des Vorstehers des Finanzdeparte- mentes vom 19. August 1986.
Das vom EFD vorgestellte Vorsorgesystem sah, ausgehend von einem durchschnittlichen AHV-pflichtigen Jahreslohn eines Parlamentariers von 25 000 Franken, eine einmalige Abfindung von ausscheidenden, nicht wiedergewählten und invaliden Parlamentariern vor. Die Abfindung hätte für jedes vollendete Amtsjahr 15 Prozent von 25 000 Franken betra- gen, bei einem Austritt wegen Invalidität mindestens 150 Prozent des Jahreslohnes. Diese Leistungen wären über jenen gelegen, die ein Arbeitnehmer gemäss den Vorschrif- ten des BVG erhalten würde. Das Konzept sah keine Bei- träge der Parlamentarier an diese Vorsorgelösung vor. Die Kosten wären jeweils auf Ende der Legislatur auf 1,9 Mio Franken belaufen, und auf rund 280 000 Franken pro Jahr während derselben.
Sowohl der Vorsteher des EFD wie in der Folge auch die Arbeitsgruppe der Büros gingen für die Vorsorgeregelung von den folgenden Voraussetzungen aus:
Die National- und Ständeräte sind vom Volk gewählte Mitglieder einer Bundesbehörde und als solche mit den Magistratspersonen vergleichbar. Ihr «Arbeits- bzw. Dienst- verhältnis» unterscheidet sich von dem im BVG vorgesehe- nen Arbeitnehmer-Arbeitgeber-Verhältnis. Dass die Parla- mentariereinkommen der AHV unterstellt sind, bedeutet noch nicht, dass sie auch dem BVG unterstellt werden müssen.
Das Parlamentsmandat wird in der Regel neben einer hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt. Indessen gibt es auch Parlamentarier, für die das Parlamentsmandat die einzige berufliche Beschäftigung ist.
Die Dauer der Mandatsausübung ist beschränkt und nicht mit der Lebensarbeitszeit, wie sie das BVG anvisiert, zu vergleichen.
Ein grosser Teil der Parlamentarier ist bereits in seinem Hauptberuf versichert. Die Versicherungsarten wie auch die Situation der einzelnen Parlamentarier sind vielfältig.
Wegen diesen rechtlichen Fragen, aber auch wegen der zu erwartenden administrativen Probleme, wurde von einer BVG-Lösung abgesehen. Die Arbeitsgruppe der Büros kam zum Schluss, dass für die Parlamentarier eine andere Lösung gefunden werden muss.
Es wurde erwogen, die ursprünglich als einmalige Abfin- dung gedachte Vorsorgelösung (15 Prozent der massgeben- den Jahresentschädigung pro Amtsjahr) in eine jährliche, zweckgebundene Vorsorgeentschädigung umzuwandeln, die der Parlamentarier in seine Vorsorgeinstitution einzu- bringen gehabt hätte. Die einmalige Abfindung wäre noch für jene geblieben, die keiner Vorsorgeeinrichtung angehör- ten. Im Verlauf der Diskussionen wurde auch von der Zweck- bindung abgesehen. Was die Höhe des Bundesbeitrages betrifft, so war man sich darin einig, dass der Bund nur den ·Arbeitgeberbeitrag zu übernehmen habe, d. h. zwischen 5 bis 8 Prozent der durchschnittlichen AHV-pflichtigen
N 16 mars 1988
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Initiative parlementaire
Entschädigungen der Parlamentarier. Geht man von einem durchschnittlichen steuerpflichtigen Einkommen von ca. 35 000 Franken aus (Taggelder zu 100 Prozent, Jahresent- schädigung 12 000 Franken), so ergibt dies einen Beitrag des Bundes von durchschnittlich 2500 Franken pro Jahr. Mit dieser finanziellen Abgeltung kommt der Bund mögli- chen Verpflichtungen nach, und das Problem ist für die Zukunft geregelt, so dass künftige Diskussionen und neue Begehren losgelöst vom Gesamtzusammenhang vermieden werden können. Allerdings liegt die Verantwortung für eine sinnvolle Verwendung dieses Beitrages beim Ratsmitglied. Das Büro möchte auf die Kontrolle des zweckentsprechen- den Einsatzes verzichten.
Art. 8 (G) und Art. 8 (BB) Unfall und Krankheit
Die geltende Regelung wird beibehalten. Bei Spitalaufent- halt soll aber neu nur noch das Taggeld gewährt werden. Eine Ausweitung dieser Leistung auch auf einen krankkeits- oder unfallbedingten Aufenthalt zu Hause wurde diskutiert, aber abgelehnt. Die vom Bund abgeschlossene Unfallversi- cherung ist auf den neuesten Stand entsprechend den Anforderungen des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung zu stellen.
Art. 9 (G) Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter
Der Text entspricht den bisherigen Abs. 2 und 3 des Art. 5. Der bisherige Abs. 1 ist neu in Art. 10 geregelt.
Art. 10 (G) Sonderentschädigungen
Dieser Artikel enthält die bisherige Entschädigung für die Erledigung von Sonderaufgaben (bisher Art. 5 Abs. 1): Die heute bestehende Entschädigung für Härtefälle von 10 000 Franken (Art. 5 Abs. 4) wird nicht mehr beibehalten. Das Büro ist der Ansicht, dass mit der Erhöhung der Jahres- entschädigung auf 30 000 Franken (ergibt zusammen mit den Taggeldern ein durchschnittliches Einkommen von 50 000 Franken) keine Härtefälle mehr entstehen.
Vom Büro abgelehnt wurde auch die von verschiedener Seite vorgeschlagene Entschädigung für Selbständigerwer- bende als Beitrag an die fixen Betriebskosten. Das Büro erachtet es als äusserst schwierig, den entsprechenden Mehraufwand zu berechnen und sinnvolle Kriterien für eine gerechte Praxis zu entwickeln.
Aus demselben Grund hat es den vorgeschlagenen Kredit für den individuellen Beizug von Experten und Hilfsperso- nen durch die Ratsmitglieder (5000 Franken pro Ratsmit- glied und Jahr) abgelehnt. Der Beizug von Experten soll weiterhin durch die Kommissionen geschehen, wofür auf- grund von Artikel 13 des Gesetzes die nötigen Mittel heute schon zu Verfügung stehen.
Art. 11 (G) und Art. 9 (BB) Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten
Um die Ratspräsidenten von den immer zahlreicher werden- den Repräsentationspflichten zu entlasten, müssen die Vize- präsidenten sehr oft einspringen. Um diesen Aufwand abzu- gelten, schlagen die Büros eine Entschädigung für die Vize- präsidenten von 5000 Franken pro Jahr vor.
Art. 12 (G) und Art. 10 (BB) Beiträge an die Fraktionen Die Höhe der Fraktionsbeiträge ist neu im Bundesbeschluss geregelt. Das Büro schlägt vor, diese Beiträge der Teuerung anzupassen.
Art. 13 (G) und Art. 11 (BB) Repräsentationsauslagen und Experten
Es geht hier um eine redaktionelle Vereinfachung und Umgruppierung der Bestimmungen, die bisher in den Art. 8 und 9a des Taggeldergesetzes und Art. 10 und 11 des Bun- desbeschlusses enthalten waren.
Art. 12 (BB) Einschränkungen Es wird neu festgelegt, dass die jährlich ausbezahlten
Entschädigungen bei Veränderungen im Laufe des Amtjah- res entsprechend erhöht oder gekürzt werden können.
Art. 14 bis 16 (G) und Art. 13 (BB) Schlussbestimmungen Da neu ausser für die Jahresentschädigung die Ansätze im Bundesbeschluss geregelt sind, ist ein Hinweis auf die Anpassung an die Teuerung überflüssig.
Die Ratsbüros sollen nach Ablauf der Referendumsfrist das Inkrafttreten möglichst bald festlegen.
Bei Ausgaben für das Parlament von 20 Millionen Franken pro Jahr (Budget 1988) wird die vorgeschlagene Revision dem Bund folgende Mehrkosten bringen:
Budget 1988
Neu
Erhöhung/ Mehr- kosten
Jahresentschädigung
3 300 000
6 000 000
2 700 000
Übernachtungs-
600 000
entschädigung
(Schätzung)
Reisekosten (Einsparung)
-40 000
Distanzentschädigung
120 000
(Schätzung)
Vorsorgeentschädigung
615 000
615 000
Zulage Vizepräsident
10 000
10 000
Fraktionsbeiträge
1 060 000
1 160 000
100 000
Franken 4 105 000
Kosten für die Kantone:
680 000 (620 000 Franken Jahresentschädigung und 60 000 Franken Uebernachtungsentschädigung)
Antrag des Büros Eintreten und Zustimmung zu den Entwürfen
Proposition du Bureau Entrer en matière et adhérer aux projets
Steinegger, Berichterstatter: Es ist nicht mehr als richtig, dass man, wenn man sich die Entschädigungen erhöht, noch kurz nachsitzen muss. Man könnte sich überhaupt fragen, ob Parlamentarier zu entschädigen seien. Im Feudal- staat gab der König einer Minderheit Land, damit sie sich dem Regieren und dem Kriegführen widmen konnte. Hier war also die Entschädigungsregelung nicht nötig.
Als im letzten Jahrhundert die Besoldung des Bundesrates zur Diskussion stand, ging man davon aus, dass der demo- kratische Staat auf eine Entschädigung nicht verzichten darf, weil er das Regieren nicht den Fürsten und Königen überlassen will. Dieser Grundsatz gilt auch heute. Wenn man das Parlamentariermandat nicht ausschliesslich den Delegierten von Interessenverbänden überlassen will, ist das Parlament im demokratischen Staat angemessen zu ent- schädigen. In der Schweiz kommt allerdings der Ehrenamt- lichkeit und der Milizidee eine grosse Bedeutung zu. Die Entschädigungsansätze haben sich deshalb nicht an aus- ländischen Vorbilden zu orientieren, ebenso entfällt eine Orientierung an den Gehältern der obersten Beamten.
Unser ehemaliger Kollege Lüchinger hat uns ein Buch ver- ehrt: «Das Bundeshaus ist ein Dorf.» Ich kann Ihnen sagen, dass Ihre Arbeitsgruppe sich eher an den dörflichen Verhält- nissen orientiert hat als an einem «Yuppie» in einer Anlage- beratungsfirma. Wenn aber die Ehrenamtlichkeit anderer- seits eine gewisse Komponente darstellt, erübrigt sich auch die Kritik, wenn der Parlamentarier seine Restarbeitszeit so gut als möglich vermarktet. Verbreitet ist das Argument, man könne bei einer bescheidenen Entschädigung bleiben, weil sich ja immer genügend Kandidaten zur Verfügung stellen. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Menge der Kandidaten noch nichts darüber aus- sagt, ob sich auch genügend fähige Kandidaten zur Verfü-
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Parlamentarische Initiative
gung stellen. Ueberdies pflegen sich bei Stellenausschrei bungen auch viele Leute zu melden, ohne dass daraus der Schluss gezogen würde, man könne auf einen Lohn ver- zichten.
Die wirtschaftliche Situation der einzelnen Angehörigen des Parlamentes ist sehr verschieden. Eine massgeschneiderte Lösung für jeden Einzelfall ist deshalb nicht möglich. Es kann lediglich eine mittlere Unzufriedenheit angesteuert werden. In diesem Zusammenhang ist von Giesskannenlö- sung gesprochen worden, und es wurde einer Erwerbser- satzregelung das Wort geredet. Eine derartige Regelung würde eine periodische Offenlegung der Einkommensver- hältnisse erfordern. Ueberdies würden sich grosse Anwen- dungsprobleme stellen. Wie wäre beispielsweise ein Verwal- tungsratsmandat, das im Verlaufe der Parlamentstätigkeit neu übernommen wird, zu behandeln?
Abgesehen von diesen praktischen Problemen wäre eine Regelung über die Erwerbsersatzordnung auch grundsätz- lich falsch. Bei Arbeitnehmern würde man nämlich davon ausgehen, dass nur soweit zu zahlen ist, als die Lohnfortzah lung entfällt. Der Parlamentarier ist aber nicht der Delegierte eines Verbandes oder einer Gewerkschaft oder einer ande- ren Firma, den man entschädigt, sofern der Arbeit- oder Auftraggeber nicht zahlt. Dies wäre der Ständestaat! Viel- mehr hat der Staat den Parlamentarier für seinen Arbeitsein- satz und seine Kosten zu entschädigen. Der private Arbeit- geber soll für die private Leistung den Lohn zahlen.
Für Entschädigungsfragen gibt es nie einen richtigen Zeit- punkt: vor den Wahlen nicht und auch nicht nach den Wahlen. Die Arbeitsgruppe der beiden Büros befasste sich mit den Entschädigungsfragen seit Herbst 1986. Der Vor- schlag der hier vorliegt, ist der dritte. Von ungebührlicher Hast kann wohl kaum gesprochen werden.
Nach welchem Modell hat nun Ihre Arbeitsgruppe die vorlie- genden Vorschläge entwickelt? Wir sind davon ausgegan- gen, dass das Parlamentsmandat rund 50 Prozent einer Nor- malarbeitszeit ausfüllt. Wenn wir nun von der Grundent- schädigung von 30 000 Franken ausgehen und eine Jahres- summe an Taggeldern von 20 000 bis 25 000 Franken annehmen, kommen wir auf gut 50 000 Franken. Davon können Sie ohne weiteres mindestens 10 000 Franken als Kosten veranschlagen.
Die Akten haben nicht mehr im Küchenschränkli Platz. Sie müssen Schreibarbeiten erledigen. Sie brauchen also eine Büroeinrichtung. Sie haben Telefonkosten. Sie müssen Bei- träge bezahlen usw. Dieser Vorschlag rechnet also mit einer effektiven Entschädigung von gut 40 000 Franken oder bei 100 Prozent von etwa 80 000 Franken. Nun können Sie Lohnvergleiche anstellen. Ich vermeide jetzt einen Lohnver- gleich mit der Gehaltsliste einer Nordwestschweizer Zei- tung. Vergleichen können wir aber mit unseren eigenen Mitarbeitern. 80 000 Franken entsprechen etwa einer Lohn- klasse 24 nach der neuen Lösung. Wir bewegen uns damit beim Anfangslohn unserer akademischen Mitarbeiter im Dokumentationsdienst. Der Lohnvergleich zeigt also, dass wir keineswegs eine Vorreiterrolle übernehmen.
Ihre Arbeitsgruppe hat die Kombination der Jahresentschä- digung mit Taggeld beibehalten. Wenn man den unter- schiedlichen Belastungen Rechnung tragen will, braucht es eine Kombination. Verschiedentlich ist von einer Pauschale zur Abgeltung aller Ansprüche geredet worden. Dies wäre ohne weiteres im Interesse der Berner Kollegen und der fraktionslosen Mitglieder. Der Zeitaufwand für einen Bünd- ner Kollegen für eine Sitzung ist aber einfach grösser als der Aufwand seiner Berner Kollegen, und die Arbeitsmöglichkei- ten im Zug oder im Auto sind doch weit schlechter als im eigenen Büro, abgesehen davon, dass ein Bauer beispiels- weise nicht alle Arbeiten im Zug erledigen kann. Wir brau- chen also Entschädigungsmöglichkeiten, welche einen der- artigen Mehraufwand abgelten. Sie kommt insbesondere in der Distanzentschädigung zum Ausdruck.
Wenn wir nun davon ausgehen, dass das Parlamentarier- mandat einem Teilzeitjob von etwa 50 Prozent entspricht, stellt sich die Frage nach der Zweiten Säule. Jeder Arbeitge- ber wäre verpflichtet, hierfür zu sorgen. Natürlich kann man
sich fragen, ob die Verpflichtung des BVG auch für das Parlament gelte. Man hätte dies auch bei der AHV fragen können.
Die Arbeitsgruppe hat auf eine eingehende juristische Abklärung verzichtet, was von besonderer Bedeutung ist, wenn ein Jurist Vorsitzender ist. Wir sind der Meinung, dass die Arbeitgeberverpflichtung irgendwie abgegolten werden muss. Wegen den sehr unterschiedlichen Verhältnissen und wegen den Nachzahlungskosten für den Bund entfällt aber eine eigentliche Versicherungslösung. Wir behelfen uns deshalb mit einem Beitrag in der Grössenordnung eines üblichen Arbeitgeberbeitrages. Wir verzichten auf eine aus- drückliche Zweckbestimmung, weil der Kontrollaufwand in keinem Verhältnis stehen würde. Es besteht der übliche steuerliche Anreiz, diesen Beitrag tatsächlich für die Vor- sorge zu verwenden. Auf jeden Fall besteht in der Zukunft keine Berechtigung mehr, irgendwelche zusätzlichen Wün- sche in diesem Zusammenhang anzubringen.
Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass die neue Entschädigungsregelung nur eine Komponente für die Verbesserung der Voraussetzungen für die Ausübung des Parlamentariermandates darstellt. Gleichzeiig laufen näm- lich die Abklärungen für eine Anpassung und Verbesserung unserer Hilfsdienste und für die Verbesserung der räumli- chen und gerätemässigen Voraussetzungen.
Neben den materiellen Aenderungen sind die rechtlichen Grundlagen auch einem formellen Make-up unterzogen worden. Man hat sich in diesen Bestimmungen kaum mehr zurechtgefunden. Im Entschädigungsgesetz ist nach wie vor die Jahresentschädigung festgehalten. Die übrigen Ansätze sind im Bundesbeschluss aufgenommen.
Ich beantrage Ihnen Eintreten. Ich weise auf die Beratungen des Ständerates hin. Wir haben zwei kleine Differenzen im Artikel 16 Absatz 2 bezüglich Inkraftsetzung, wo wir Ihnen beantragen, dem Ständerat zuzustimmen, und im. Artikel 6 des Bundesbeschlusses bezüglich der Distanzentschädi- gung, wo wir Ihnen beantragen, unserem bereinigten Vor- schlag zuzustimmen.
M. Massy, rapporteur: On peut se demander franchement si un parlementaire doit recevoir un salaire ou pas, si le fait d'être représentant du peuple à Berne n'est pas déjà une satisfaction personnelle, un honneur, celui de pouvoir sié- ger dans les plus hautes instances du pays.
Au Moyen Age, ceux qui dirigeaient la nation étaient des seigneurs qui vivaient largement sur leurs terres, en y préle- vant les impôts des citoyens. Les temps ont changé, et le député qui fait le voyage dans la capitale fédérale vient de tous les horizons possibles. Certains n'auraient pas besoin bien sûr de recevoir des indemnités - tant mieux pour eux - mais il y a tous ceux qui travaillent ici en délaissant tout ou partie de leur activité privée, ceux qui, en tant qu'indépen- dants, salariés, ou de professions libérales, doivent renon- cer à une partie de leur gain, subissant ainsi des diminutions sensibles de leur revenu, ceux qui doivent se faire remplacer dans leur métier, ceux qui perdent leur place ou leur clien- tèle à cause de leur nouvelle affectation de parlementaires. La Suisse a toujours eu un parlement de milice, elle espère pouvoir le garder longtemps encore si cela est possible. Le député emploie de plus en plus de temps pour remplir son mandat et personne ne peut contester qu'en remplissant ce mandat correctement un parlementaire consacre 50 pour cent de son temps aux activités politiques de son pays.
Un groupe de travail a donc été formé en 1986 pour entre- prendre une révision de la loi fédérale sur les indemnités et de l'arrêté y relatif. Ce groupe était composé d'une déléga- tion des deux Bureaux, celui du Conseil national et celui du Conseil des Etats. Il était présidé par M. Steinegger, conseil- ler national. La révision devait tendre à adapter les indem- nités de nuitée, à régler le régime de prévoyance profession- nelle, vieillesse, survivants et invalidité, à relever l'indemnité annuelle, tout en maintenant le système actuel, et ce en se fondant sur un rapport du Secrétariat de l'Assemblée fédé- rale. Le groupe de travail a fixé la manière de procéder lors de sa première séance, en octobre 1986. Il a aussi décidé
Initiative parlementaire
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N
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qu'au vu du faible renchérissement survenu depuis la der- nière révision de 1983, soit 8 pour cent, la révision devait aller au-delà d'une simple compensation, ce qui la rend sujette au référendum facultatif. Le groupe de travail s'est informé sur la situation dans d'autres parlements européens pour parvenir à la conclusion qu'il convenait de maintenir les normes suisses.
En novembre 1986, le groupe de travail s'est entretenu avec M. Stich, conseiller fédéral, au sujet d'un régime de pré- voyance pour les députés. Le chef du Département des finances a présenté une proposition, en février 1987 les groupes parlementaires ont reçu un rapport accompagné de propositions sur un régime de prévoyance en faveur des députés, sur l'indemnité annuelle ainsi que sur le défraie- ment. La date d'entrée en vigueur d'une éventuelle révision a aussi été mise en discussion.
Dans leur majorité, les groupes parlementaires ont salué l'introduction d'un régime de prévoyance. Un sondage auprès de tous les députés a été effectué à ce sujet en avril 1987. Le groupe de travail a évalué ce sondage et a alors décidé d'entreprendre, outre l'adaptation des indemnités, une révision totale de la loi sur ces dernières.
Les groupes avaient à nouveau demandé, lors de la session de juin, d'avoir la possibilité de se prononcer sur cette révision totale. La consultation a apporté un large éventail de voeux et d'opinions concernant le degré souhaité de l'adaptation des indemnités et l'établissement des priorités. Le mandat du Bureau au groupe de travail mettait l'accent sur le régime de prévoyance; or la consultation a démontré que les groupes souhaitaient surtout une majoration de l'indemnité annuelle. Par contre, la réponse n'était pas très claire sur un point: fallait-il procéder, outre l'augmentation de l'indemnité annuelle, à l'institution d'une participation de la Confédération au régime de prévoyance des députés ? Vu le nombre de désirs exprimés, le groupe de travail a jugé qu'il ne pourrait y avoir consensus quant à son projet de révision et qu'on ne pouvait compter sur une amélioration des indemnités parlementaires avant la fin de la législature en cours. C'est pourquoi le groupe a proposé aux Bureaux des conseils de suspendre les travaux de révision et de présenter à tous les députés en automne 1987 un question- naire détaillé, afin de déterminer avec précision leurs vues quant à une amélioration de leur situation financière. Après avoir reçu les réponses au questionnaire, le groupe de travail a repris sa tâche en janvier 1988 et a alors remis aux Bureaux le présent projet de révision.
On peut admettre que l'exercice d'un mandat parlementaire exige environ 50 pour cent du temps annuel moyen de travail en Suisse, même si maints députés doivent consacrer à l'ensemble de leurs activités professionnelles, parlemen- taires et autres, un temps beaucoup plus important. L'in- demnisation du député doit donc veiller à ce que l'exercice du mandat parlementaire n'échoue pas en raison d'une rémunération insuffisante. Il ne faut pas pour autant perdre de vue la situation particulière à la Suisse et se contenter d'imiter des modèles étrangers. Le mandat parlementaire doit donc garder dans notre pays un certain caractère hono- rifique ou bénévole.
Les Bureaux admettent donc que le régime actuel d'indem- nités, avec indemnité annuelle et journalière, défraiement et indemnité spéciale, doit être maintenu. Ils estiment que ce système, qui remonte à 1972 et qui se pratique aussi dans les cantons pour la rémunération d'activités exercées à titre accessoire, a fait ses preuves. L'alternative consisterait à verser des indemnités pour perte de gain et d'exploitation, selon le modèle du régime des allocations pour perte de gain. Ce système créerait d'énormes complications adminis- tratives.
Tout règlement des indemnités soulève la question de la priorité. Les Bureaux jugent que l'enquête auprès des députés a clairement démontré qu'il faut mettre l'accent sur l'indemnité annuelle. Un tel mode de rétribution peut aussi jouer un rôle dissuasif contre la tenue de sessions inutiles. Enfin, le groupe de travail a donc opté pour un relèvement important de l'indemnité annuelle, qui permet de compen-
ser les frais divers et les travaux préparatoires - dont ceux de secrétariat - et d'indemniser une part du temps de travail. L'indemnité de repas a été jugée suffisante, par contre celle de nuitée a été corrigée en fonction des prix des hôtels de la place. La question du deuxième pilier a soulevé beaucoup de discussions; il était trop compliqué d'intégrer les députés à la Caisse fédérale. On résoudra donc ce problème par le biais d'un versement individuel à chacun.
Je résume encore trois points: d'entente avec le Départe- ment des finances, l'indemnité annuelle est portée à 30 000 francs, dont deux tiers environ pour la couverture des frais généraux et un bon tiers pour les travaux préparatoires. Quarante pour cent de l'indemnité annuelle seront soumis à l'impôt et à l'AVS. Au titre de la prévoyance, les députés recevront - et c'est l'innovation - une indemnité de 2500 francs dont l'utilisation est laissée à la libre apprécia- tion de chaque membre du Parlement.
Notre système de parlement de milice implique des indem- nités pour les parlementaires. Nous espérons avoir résolu ce problème - pas facile, vous en conviendrez - à la satisfac- tion de tous. Les élus à Berne viennent d'horizons si diffé- rents qu'il fallait tenter de trouver un système moyen. Nous espérons avoir rempli notre tâche au plus près de notre conscience. Nous sommes sûrs que l'indépendance finan- cière du parlementaire par rapport à ses revenus doit être garantie et nous vous prions de faire bon accueil à nos propositions.
Au nom du groupe de travail du bureau du Conseil national, je vous prie de bien vouloir entrer en matière.
Auer: Die FDP-Fraktion stimmt der Vorlage zu. Sie hat diese eingehend diskutiert, dabei auch verschiedene Alternativen und Abänderungsvorschläge.
Als Alternative oder Ergänzung der bestehenden Ordnung schwebte uns ursprünglich eine Erwerbs- und Verdienster- satzordnung vor. Diese sollte sowohl Arbeitgebern als auch Selbständigerwerbenden zugute kommen. Wir haben uns nun durch die Arbeitsgruppe davon überzeugen lassen, dass eine solche Regelung mit erheblichen administrativen Umtrieben verbunden wäre und überdies, da die Einkom- men verschieden hoch sind, damit wohl Parlamentarier zwei- oder dreierlei Rechts geschaffen würden. Der Verzicht auf eine solche Ordnung fällt uns leichter, weil das Schwer- gewicht der neuen Ordnung auf einer Erhöhung der Jahres- pauschale liegt. Damit sind dreierlei Vorteile verbunden.
Bei Unselbständigerwerbenden hat es der Arbeitgeber in der Hand, bei der Festlegung des Gehalts die Pauschale zu berücksichtigen oder, wenn keine Lohnkürzung erfolgt, sie ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen. Wie ich seiner- zeit als Präsident der Arbeitsgruppe, welche die Revision des Gesetzes von 1981 vorbereitete, feststellen konnte, haben verschiedene private und öffentliche Arbeitgeber sol- che Regelungen getroffen. Die Jahrespauschale erfüllt somit zumindest teilweise die Funktion eines Verdienster- satzes.
Die Jahrespauschale kommt am ehesten den pekuniären Verhältnissen der Selbständigerwerbenden entgegen. Jene sind zwar individuell sehr verschieden, aber eine differen- zierte Lösung würde auch hier zu grossem Verwaltungsauf- wand und zu Parlamentariern verschiedenen Rechts führen. 3. Die Jahrespauschale kommt den Anliegen der einen Haushalt besorgenden Frauen entgegen oder - um auch hier mit der Zeit zu gehen - jenen alternativ lebenden Kollegen, die auch als Hausmänner heimische Pflichten zu erfüllen haben.
Ueber die Höhe der Entschädigungen gehen auch in unse- rer Fraktion die Meinungen auseinander. Einen absoluten Massstab gibt es nicht. Mit der Erhöhung steigt das durch- schnittliche, steuerbare Arbeitsentgeld von rund 25 000 auf rund 35 000 Franken. Das schon bei der 1976 eingeleiteten Parlamentsreform angestrebte Ziel, wenigstens die Hälfte des Gehalts eines Chefbeamten - oder eines nicht überbe- zahlten vollamtlichen Regierungsrates - als Richtmass zu nehmen, wird damit jedenfalls nicht erreicht.
Parlamentarische Initiative
377
Noch etwas zu den diskutieren Durchschnittseinkommen: Berücksichtigt man auch die Steuern und die Sozialversi- cherungsbeiträge, so erhöhen sich (bei einer angenomme- nen marginalen Steuerquote von 30 Prozent) die Nettoein- kommen von durchschnittlich 17 300 auf durchschnittlich 24 300 Franken. Von den errechneten Mehrausgaben von 4,1 Millionen Franken fliessen rund 700 000 Franken an den Fiskus zurück, freilich grössenteils an jenen der Gemeinden und der Kantone.
Mit den beantragten Entschädigungsansätzen für Spesen ist unsere Fraktion einverstanden, ebenso mit der Streichung der bisherigen Sonderentschädigung. Die Erhöhung der Jahrespauschale führt weder zu besonderen Privilegien noch zu untragbaren Opfern. Wo nötig, kann das Einkom- men auch durch einen sparsamen Umgang mit den Spesen- pauschalen verbessert werden.
Um auf den Vergleich mit Chefbeamten zurückzukommen: Dieser hinkt aus verschiedenen Gründen.
Unser Mandat ist immer noch freiwillig und ein Ehrenamt, für das auch gewisse materielle Opfer gebracht werden dürfen. Die in einem Pressekommentar («Thurgauer Zei- tung» vom 27. Februar 1988) geäusserte Meinung teilen wir nicht, man nehme mit der Neuregelung «Abschied vom ehrenamtlichen Parlamentsmandat». Dieses werde zu einem «gewöhnlichen Nebenerwerb». Im übrigen dürfen wir festhalten, dass die Vorlage in der Oeffentlichkeit nicht allzu kritisch aufgenommen worden ist, im Gegensatz zum im letzten Jahr erörterten Pensionskassenvorschlag. Dieser ist übrigens von der Studienkommission «Zukunft des Parla- ments» schon vor zehn Jahren abgelehnt worden.
Verschiedene Massstäbe, die bei Beamtenlöhnen gelten, können bei den Diäten nicht angelegt werden. Wählt man Kriterien des Arbeitsmarktes, so scheint das hohe Angebot von über 2400 Kandidaten bei den letzten Wahlen nicht für eine Erhöhung zu sprechen! Auch wären Sozial- und Ortszu- lagen kaum angebracht, ebensowenig das heute verschie- dentlich erwähnte Leistungsprinzip: Bei dessen Berücksich- tigung würden einige Kollegen unbezahlbar, andere müss- ten vermutlich drauflegen.
Wir sind auch froh, dass die Entschädigung nicht nach der Redezeit hier vorne bemessen wird. Würden nämlich alle 200 derart viel sprechen wie gewisse vielredende Kollegin- nen und Kollegen, so ergäben sich Berner Präsenzzeiten von bis zu 104 Wochen im Jahr .... Details hierüber finden Sie in der «NZZ» vom 16. Oktober 1987. Stellen Sie sich vor, es würden beispielsweise die Kollegen Ruf, Günter, Bäumlin oder Allenspach aufgrund ihrer zahlreichen Wortmeldungen entschädigt, so ergäbe das Gehälter, die selbst über jene der Bundesräte hinausgingen.
Weil auch bezüglich der Altersvorsorge der Vergleich mit den Beamten und mit anderen Angestellten hinkt, weil die meisten Kollegen bereits versichert sind und weil auch eine Kassenregelung mit beträchtlichen administrativen Umtrie- ben verbunden wäre, erklärt sich unsere Fraktion mit dem vorgeschlagenen Pauschalbeitrag für die berufliche Vor- sorge einverstanden. Diese kann auf diese Weise individuell verbessert werden.
Die Vorlage ist als Beitrag zur Erhaltung des Milizsystems bezeichnet worden. Zwar ist unser Parlament - wir wissen es - kein echtes Milizsystem mehr: es ist ein Zwitterding zwischen einem solchen und einem unechten Berufsparla- ment. In der Tat haben Kollegen materieller Gründe wegen demissionieren müssen - und es sind bei Nichtwiederwahl schon wiederholt echte Sozialfälle entstanden, auch wenn man diese nicht an die grosse Glocke gehängt hat. Es ist auch richtig, dass potentielle Kandidaten materieller Gründe wegen absagen mussten. Wer je als Parteipräsident Listen zusammenstellen musste, weiss darüber Bescheid. Jeden- falls sollte die Bereitwilligkeit zur Uebernahme eines Man- dats nicht an der Entschädigung scheitern.
Führt also die Vorlage zu einer qualitativen Verbesserung des Parlaments? Wir glauben nicht. Absagen qualifizierter Kandidaten erfolgen vor allem deshalb, weil das Mandat in zahlreichen Fällen der beruflichen Karriere im Wege steht
oder weil es an der Bereitschaft fehlt, sich neben dem Beruf politisch in grösserem Ausmass zu engagieren.
Die Demokratie ist zwar die Staatsform der Mehrheit, in der Praxis jedoch eine solche der Minderheit - nämlich jener Minderheit, die sich politisch engagiert: indem sich Bürge- rinnen und Bürger für das öffentliche Wohl interessieren, sich eine Meinung zu bilden suchen, an die Urne und an die Gemeindeversammlung gehen, in einer Partei mitmachen und eben sich für ein öffentliches Amt zur Verfügung stellen. Wenn es an diesem Engagement fehlt, steht die Demokratie, insbesondere die direkte, auf schwachen Füssen. Daran ändern verbesserte Entschädigungen kaum etwas. Doch sollte ein Vermehrtes getan werden, um unser Parlaments- system zu verbessern. Gewiss weist es viele Mängel auf, Mängel, an denen freilich auch Berufsparlamente leiden. Doch ist unsere Fraktion der Auffassung, dass die Vorteile die Nachteile immer noch überwiegen. Die Vorteile können verbessert und die Mängel u. a. dadurch verringert werden, dass die «Infrastruktur» unseres Parlaments verbessert wird. Unsere Fraktion hofft, dass die im Büro eingeleitete Untersu- chung zu konkreten Verbesserungsmassnahmen führen wird.
Präsident: Die Fraktion der CVP und der SVP lassen mittei- len, dass sie der Vorlage zustimmen. Auch die sozialdemo- kratische Fraktion, die LdU/EVP-Fraktion und die liberale Fraktion stimmen zu. Damit ist die Liste der Fraktionsspre- cher beendet.
Es liegt ein Wortbegehren vor. Herr Hari hat das Wort.
Hari: Ich nehme es gleich vorweg, dass ich die Auffassung vertrete, dass eine Diskussion um die anschliessende Fest- setzung des eigenen Entgelts nicht gerade eine glückliche Lösung darstellt.
Dieser Beschluss wird in den Medien grosses Echo auslö- sen, und genau da möchte ich ansetzen. Ich finde alle Publikationen und Diskussionen stossend, die in nackten Zahlen über Erhöhungen berichten, ohne auch etwas hinter die Kulissen zu leuchten und damit der Sache etwas mehr auf den Grund zu gehen. Dies will ich nun versuchen.
Als Bauer bin ich selbstverständlich bezüglich Arbeitsver- dienst nicht verwöhnt, und somit trage ich auch nicht die Verantwortung für unsere heutigen Beschlüsse. Recht viele unserer Ratsmitglieder verfügen über kein Sekretariat; damit nimmt die Vorbereitung von Sitzungen und Sessio- nen, wie auch die Erledigung der Korrespondenz doch recht viel Zeit in Anspruch. Alle Selbständigerwerbenden, die hier sitzen, haben während der Zeit ihrer Abwesenheit für ihren Betrieb einen Ersatz zu bezahlen. Im weiteren wäre auch zu berücksichtigen, dass die meisten von uns recht ansehnli- che Beiträge in Form von Parteibeiträgen zu bezahlen haben. Diese setzen sich zusammen aus Beiträgen an die schweizerische Partei, an die kantonale, an die Landesteil-, an die Amts- und an die Ortspartei. In meinem Falle macht das genau 15 000 Franken pro Jahr aus. Repräsentationen und «Wanderpredigten» anlässlich der Abstimmungsvorla- gen, zum Teil jeweils ausserhalb der Kantonsgrenze, neh- men natürlich wiederum viel unbezahlte Zeit in Anspruch. Wenn man alle diese Fakten bei allfälligen Publikationen berücksichtigt - und die Liste, die ich da aufgezählt habe, wäre mit Leichtigkeit noch zu vergrössern -, versteht man auch im Volk besser, warum man zu den vorliegenden Erhöhungsvorschlägen kam.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
A Entschädigungsgesetz Loi sur les indemnités parlementaires
Detailberatung - Discussion par articles
48-N
N 16 mars 1988
378
Initiative parlementaire
Titel und Ingress, Art. 1 bis 16 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 à 16 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes
Dagegen
104 Stimmen
1 Stimme
B Bundesbeschluss zum Entschädigungsgesetz Arrêté fédéral relatif à la loi sur les indemnités parlemen- taires
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 bis 5
Antrag der Kommission
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 à 5 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 6 Neuer Antrag des Büros . Reisezeit von 1 1/2 Stunden übersteigende Viertelstunde 5 Franken. ....
Art. 6
Nouvelle proposition du Bureau .
.... s'élève à 5 francs par quart d'heure de voyage excédant la durée d'une heure et demie. ....
Angenommen - Adopté Art. 7 bis 13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 7 à 13
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes
Dagegen
99 Stimmen
1 Stimme
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Schluss der Sitzung um 20.40 Uhr La séance est levée à 20 h 40
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative Parlamentarier-Entschädigungen Initiative parlementaire Indemnisation des parlementaires
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 88.222
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.03.1988 - 15:00
Date
Data
Seite
367-378
Page
Pagina
Ref. No
20 016 192
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