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Motion Graf
Das Bundesgericht hat mit einem Urteil vom 26. Mai 1986 trotz diesen Auslegungen der Eidgenössischen Polizeiabtei- lung und den damaligen Zusicherungen des Bundesrats einen Chauffeur verurteilt, dessen Geschwindigkeitsübertre- tungen erst nach Monaten bei einer Ueberprüfung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften festgestellt wurden. Dabei schreibt das Bundesgericht auf Seite 10 seines Urteils fol- gendes:
«Es vermag allerdings nicht ganz zu befriedigen, dass gegen die Lenker der mit einem Fahrtschreiber ausgerüste- ten Fahrzeuge aufgrund der bei Arbeits- und Ruhezeitkon- trollen anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemach- ten Wahrnehmungen ein Strafverfahren wegen früheren Ueberschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eröffnet werden kann. Der Gesetzgeber hat diese sich aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip und aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergebende Konse- quenz möglicherweise nicht bedacht. Es kann indessen nicht die Aufgabe des Kassationshofs sein, auf dem Weg der Rechtsprechung in bezug auf die Fahrtschreiberaufzeich- nungen Ausnahmen von jenen fundamentalen strafprozes- sualen Grundsätzen einzuführen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, durch ein Gesetz im formellen Sinne solche Ausnahmen zu regeln, falls er dies als wünschbar erachtet. Im übrigen bleibt es den kantonalen Behörden unbenom- men, in Anwendung des allenfalls im kantonalen Strafpro- zessrecht geregelten Opportunitätsprinzips (siehe dazu BGE 109 IV 49/50) unter Umständen von einer Strafverfol- gung wegen Ueberschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit abzusehen.»
Dies zeigt, dass selbst das Bundesgericht von der heutigen Situation nicht befriedigt ist. Es dürfte daher sinnvoll sein, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG so zu ändern, dass er auch rechtlich in Ordnung ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1986 Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes von 1958 weist den Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungser- lasse den Kantonen zu. Artikel 130 Absatz 3 der Verkehrszu- lassungsverordnung verpflichtet die kantonalen Polizeior- gane zur Durchführung regelmässiger systematischer Ver- kehrskontrollen. Somit obliegt die Kontrolle der Geschwin- digkeitsbegrenzungen der nach kantonalem Recht zustän- digen Polizei. Die Durchsetzung der geltenden Geschwin- digkeitslimiten bei Schwerfahrzeugen - insbesondere auf Autobahnen - bietet der Polizei indessen gewisse Schwie- rigkeiten. Die Berufschauffeure kennen die möglichen Standorte der von der Polizei verwendeten Radargeräte und warnen sich gegenseitig mit Funk usw. Ein gesetzlicher Ausschluss oder eine Einschränkung der Heranziehung der Tachoscheiben als Beweismittel würde der Polizei die Ueberwachung der Geschwindigkeitslimiten zusätzlich er- schweren.
Der Zweck des Fahrtschreibers ist in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG nicht abschliessend umschrieben. Der Bundesrat hat in Artikel 33 Absatz 3 BAV für bestimmte Fahrzeugarten einen Fahrtschreiber zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen vor- geschrieben; dies ist der primäre Sinn des Fahrtschreibers. Damit wird, so führt das Bundesgericht in einem Urteil vom 26. Mai 1986 aus, festgelegt, zu welchen Zwecken die Fahrt- schreiberaufzeichnungen - unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung - untersucht werden dürfen. Die zitierten Bestimmungen verbieten den Behörden somit nicht, die anlässlich einer Untersuchung der Tacho- scheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Untersuchungsgegenstand (Arbeits- und Ruhezeit, Unfall) nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten.
Zwar ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 6 BAV, dass bestimmte Fahrzeuge anstelle eines Fahrtschreibers mit einem Restwegschreiber ausgerüstet sein dürfen, der ledig- lich die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen, wenig- stens, 250 m langen Strecke aufzeichnet. Entgegen der
Ansicht des Bundesgerichts im zitierten Entscheid hat der Gesetzgeber diese Ausnahme wohl bedacht; denn sie gilt nur für Fahrzeuge, die ausschliesslich im städtischen Linienverkehr verwendet werden, und für Fahrzeuge der Feuerwehr, Sanität und Polizei, deren Führer auf dringli- chen Dienstfahrten wegen Missachtung von Geschwindig- keiten nicht strafbar sind (Art. 100 Ziff. 4 SVG); zudem unter- stehen die Führer dieser beiden Fahrzeuggruppen nicht der Chauffeurverordnung. Eine Gleichstellung dieser Fahrzeuge mit den üblichen Schwerfahrzeugen oder Taxifahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
EJPD und BAP haben anlässlich der Einführung des Fahrt- schreiber-Obligatoriums immer wieder betont, dass der Fahrtschreiber nicht eingeführt wurde, um damit nachträg- lich systematisch die gefahrene Geschwindigkeit kontrollie- ren zu können. Dies gilt nach wie vor.
Für den Erlass einer gesetzlichen Vorschrift, dass die anlässlich der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen wahrgenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verfolgt und geahndet werden dürfen, besteht aufgrund des zitierten Bundesgerichtsentscheids kein Anlass. Die Kantone haben schon bisher in Anwendung des kantonalen Strafprozess- rechts, ausser in krassen Fällen, von Strafverfolgungen wegen nachträglich festgestellter Ueberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgesehen. Der Gesetz- geber sollte den Polizeiorganen die Möglichkeit, in krassen Fällen die Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen, nicht aus der Hand nehmen. Das Verfahrensrecht ist zudem kantonale Domäne; der Bundesgesetzgeber sollte nicht ohne Not in das strafprozessuale Legalitäts-/Opportunitäts- prinzip und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung eingreifen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Präsident: Diese Motion wurde zurückgezogen und ist somit erledigt.
87.568
Motion Graf Strengere Führerausweis-Entzugspraxis Retrait du permis de conduire. Application plus rigoureuse
Wortlaut der Motion vom 30. September 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Grundla- gen für eine strengere Führerausweis-Entzugspraxis zu schaffen.
Texte de la motion du 30 septembre 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales permettant d'appliquer de façon plus rigoureuse le retrait du permis de conduire.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der seit den siebziger Jahren anhaltende Rückgang der Zahl von bei Strassenverkehrsunfällen verletzten und ums Leben gekommenen Personen ging 1986 in eine Zunahme über. Gleichzeitig wird auch mancherorts eine schlechtere Fahr- disziplin und eine aggressivere Fahrweise festgestellt. Diese Erscheinungen veranlassen uns, der Sicherheit im Strassen- verkehr höhere Beachtung zu schenken. Sie sollten uns
N 9 mars 1988
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Postulat Schnider-Lucerne
daran erinnern, dass wir uns nicht an die jährlich um 30 000 Verletzten und die um 1000 Toten gewöhnen dürfen. Wir haben vergessen, was sie an Leid für die Betroffenen und für deren Angehörige bedeuten.
.
Vorsichtiges, die Vorschriften beachtendes Fahren muss für jeden Fahrzeuglenker selbstverständlich werden, besonders für jene, die sich darüber mutwillig hinwegsetzen. Bei den ersteren, immer noch die grosse Mehrheit, geht es um gezieltes Motivieren, was viel Zeit benötigt. Die letzteren müssen dazu gezwungen werden.
Durch die Motion wird unterstrichen, dass der Besitz eines Führerausweises nicht nur das Recht zum Lenken eines Motorfahrzeugs bedeutet, sondern ebensosehr die Pflicht zu sicherem, vorschriftsgemässem Fahren. Jeder Inhaber des Ausweises muss sich ständig vor Augen halten, dass ihm das Nichterfüllen dieser heute im wahrsten Sinn des Wortes vitalen Bedingungen eine schmerzhafte und lange dauernde Beeinträchtigung seiner persönlichen Mobilität bringen kann.
Eine strengere, jedermann bekannte Praxis im Entzug des Führerausweises bedeutet somit nicht nur eine ernste Mah- nung an diejenigen, um die es geht, sondern wirkt sich auch als Ansporn an die grosse Mehrheit der anständigen und vorsichtigen Fahrzeuglenker aus. Ihre Einführung bedarf auch keiner langen Vorbereitungszeit.
Mit der Motion sei auch ein weiterer Appell sowohl an die zuständigen Behörden wie auch an alle, die sich mit der Sicherheit im Strassenverkehr befassen, gerichtet. Was Ver- kehrsunfälle bedeuten, weiss heute jedermann. Viel schwie- riger ist es, wirklich erfolgreiche und dabei verkehrsge- rechte Massnahmen gegen sie zu schaffen und zu verwirkli- chen. Wir alle wünschen mehr Lebensqualität. Im Strassen- verkehr lässt sie sich noch erheblich verbessern, und das private Motorfahrzeug für den Transport von Personen und Gütern wird noch lange Zeit in unserem Leben eine Rolle spielen, lange genug, um seine Benützung sicherer zu gestalten. Dabei sei auch die bessere Grundausbildung der neuen Fahrer wieder aufs Tapet gebracht.
Vorerst geht es aber darum, rasche Besserung im Strassen- klima zu erzielen. Ich bitte den Bundesrat, die Motion entge- genzunehmen und ihr rasch zu entsprechen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 30 novembre 1987 Die Grundlagen für eine strenge Entzugspraxis sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG) und in der Verkehrszulas- sungsverordnung (VZV) bereits gegeben. Soweit Verschär- fungen notwendig sind, hat sie der Bundesrat bei der zurzeit im Parlament hängigen SVG-Revision beantragt (obligatori- scher Führerausweisentzug bei Vereitelung der Blutprobe, Mindestentzugsdauer bei Sicherungsentzügen, strengere Auflagen bei der bedingten Wiedererteilung des Führeraus- weises).
Der Vollzug dieser Bestimmungen ist Sache der Kantone. Die kantonalen Polizeidirektoren haben dazu, unter Mitwir- kung der Bundesstellen, Richtlinien erlassen, die eine ein- heitliche Vollzugspraxis sicherstellen sollen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Präsident: Die Motion ist zurückgezogen worden.
86.369
Postulat Schnider-Luzern Schneekettenobligatorium Postulat Schnider-Lucerne Obligation des chaînes à neige
Wortlaut des Postulates vom 18. März 1986
Das in der Strassensignalisationsverordnung enthaltene Signal «Schneeketten obligatorisch» wird heute so gehand- habt, dass das Kettenobligatorium auch für Fahrzeuge mit Vierradantrieb gilt.
Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob für Fahrzeuge mit Vierradantrieb, wenigstens bei Bergfahrten, nicht eine Ausnahmeregelung vom Kettenobligatorium eingeführt wer- den kann.
Texte du postulat du 18 mars 1986
Le signal «Chaînes à neige obligatoires» prévu par l'ordon- nance sur la signalisation routière est aujourd'hui appliqué de telle sorte que l'obligation des chaînes à neige vaut aussi pour les véhicules à quatre roues motrices.
Le Conseil fédéral est invité à examiner s'il ne peut intro- duire une réglementation d'exception pour ces véhicules, du moins sur les routes de montagne.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Auer, Cantieni, .Columberg, Cotti Gianfranco, Darbellay, Dirren, Eggenberg- Thun, Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Hari, Jung, Kol- ler Arnold, Kühne, Künzi, Landolt, Lanz, Leuenberger-Solo- thurn, Martignoni, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nef, Nussbaum, Ogi, Petitpierre, Reichling, Risi-Schwyz, Röthlin, Rubi, Rüttimann, Schärli, Spälti, Uhlmann, Weber Leo, Wellauer, Wyss, Zehnder, Ziegler (39)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Fahrzeuge mit Vierradantrieb weisen bei schneebedeckten und vereisten Strassen sehr viel bessere Traktions- und Fahreigenschaften auf als herkömmliche Fahrzeuge mit Front- oder Heckantrieb. Das Kettenobligatorium wird nun meistens damit begründet, dass die Fahrzeuge mit Vierrad- antrieb beim Bremsen auf Talfahrten mit Gefällstrecken den herkömmlichen Autos nicht überlegen sind. Tatsache ist allerdings, dass das Signal «Schneeketten obligatorisch» fast durchwegs vor Steigungen, nicht aber vor Gefällstrek- ken aufgestellt ist. Bei Steigungen sind nun aber vierradan- getriebene Fahrzeuge den herkömmlichen Autos, auch wenn diese mit Ketten ausgerüstet sind, überlegen. Die guten Erfahrungen, die auch die Polizei mit vierradangetrie- benen Fahrzeugen gemacht hat, würden es rechtfertigen, gewisse Ausnahmen vom Kettenobligatorium einzuführen. Vor allem bei Bergfahrten könnten solche Ausnahmen vom Kettenobligatorium durch die Zusatztafel «Ausgenommen vierradangetriebene Fahrzeuge» signalisiert werden. Schliesslich ist noch zu bemerken, dass eine differenzierte Handhabung des Kettenobligatoriums mithilft, bei grossem Verkehrsaufkommen und schwierigen Strassenverhältnis- sen Rückstaus zu vermeiden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986
Nach Artikel 29 der Signalisationsverordnung vom 5. Sep- tember 1979 (SSV) dürfen Motorwagen die mit dem Signal «Schneeketten obligatorisch» versehenen Strecken nur befahren, wenn wenigstens zwei Antriebsräder mit Schnee- ketten versehen sind. Diese Vorschrift gilt zu Recht grund- sätzlich auch für Personenwagen mit Allradantrieb. Technische Untersuchungen in der Schweiz und im Ausland haben ergeben, dass Fahrzeuge mit Allradantrieb gegen-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Graf Strengere Führerausweis-Entzugspraxis Motion Graf Retrait du permis de conduire. Application plus rigoureuse
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.568
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.03.1988 - 15:00
Date
Data
Seite
223-224
Page
Pagina
Ref. No
20 016 168
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