Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm
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N 9 mars 1988
Bundesrat im Umweltschutzgesetz (Art. 64) anzuweisen, das bestehende Verordnungsrecht zum SVG kritisch zu über- prüfen und allfällige Mängel oder Lücken so rasch als mög- lich zu beheben. Bei den leichten Motorwagen konnten die nötigen Anpassungen bereits abgeschlossen werden (Abgasverordnung und BAV). Bezüglich der Anforderungen an die Emissionsbegrenzung bei den Abgasen von schwe- ren Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern wurden Lücken erkannt. Sie sollen gemäss Luftreinhalte-Konzept des Bundesrats geschlossen werden. Zur Realisierung des ersten Schritts liegt dem Bundesrat bereits ein konkreter Antrag vor.
Auch das Umweltschutzgesetz weist die Kompetenz zum Erlass von Emissionsvorschriften dem Bundesrat zu. Arti- kel 12 sieht nämlich vor, dass die Beschränkung der Emis- sionen durch Festlegung von Emissionsgrenzwerten usw. auf dem Verordnungsweg erfolgen soll. Somit ist der Erlass von emissionsbegrenzenden Vorschriften nach beiden Gesetzen Sache des Bundesrats. Die einschlägigen Verord- nungen werden dabei in jedem Falle den Grundsätzen bei- der Bundesgesetze entsprechen müssen und im besonde- ren mit den Anforderungen des Umweltschutzgesetzes zu harmonisieren sein. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, das Strassenverkehrsrecht auf Gesetzesstufe abzu- ändern.
Die Kompetenznormen in Artikel 8 Absatz 2 SVG und Arti- kel 12 USG genügen somit, um auf dem Verordnungsweg den Interessen der Umweltschutzgesetzgebung im Stras- senverkehr Nachachtung zu verschaffen. Die Motion ist daher sowohl aus rechtlichen als auch aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Frau Grendelmeier: Ich kann es ganz kurz machen. Wir haben heute ein paar Stunden eigentlich über all das disku- tiert. Unsere Motion beinhaltet nichts anderes als das, was Frau Leutenegger Oberholzer vorgeschlagen hat, nämlich dass man das Strassenverkehrsgesetz auf die Umweltver- träglichkeit hin durchkämmt und anpasst. Das Umwelt- schutzgesetz wäre also ein übergeordnetes Gesetz. Sie haben das abgelehnt, und damit ist diese Motion von uns aus auch erledigt.
86.572
Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm Strassenverkehrsgesetz. Revision von Artikel 25 Loi sur la circulation routière. Révision de l'article 25
Wortlaut der Motion vom 24. September 1986 Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Revi- sion von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i des Strassenver- kehrsgesetzes in dem Sinne zu unterbreiten, dass bei der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer (Chauffeurverordnung) keine nach- träglichen Geschwindigkeitskontrollen aufgrund der Einla- geblätter der Tachographen erfolgen dürfen.
Texte de la motion du 24 septembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre au Parlement un projet de révision de l'article 25, 2e alinéa, lettre i, de la loi sur la circulation routière, qui préciserait que, lors du contrôle de la durée du travail et du repos des conducteurs
professionnels (ordonnance sur les chauffeurs), il est inter- dit d'utiliser les feuilles d'enregistrement des tachygraphes pour des contrôles de vitesse effectués après coup.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Braunschweig, Bundi, Chopard, Euler, Fehr, Gloor, Hubacher, Lanz, Meyer- Bern, Nauer, Neukomm, Renschler, Rubi, Stamm Walter, Stappung, Wagner (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG vom 19. Dezem- ber 1958 kann der Bundesrat Geräte zur Aufzeichnung der Fahrzeit, der Geschwindigkeit und dergleichen vorschrei- ben. Er schreibt solche Einrichtungen namentlich zur Kon- trolle der Arbeitszeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer sowie allenfalls für Fahrzeuge von Personen vor, die wegen zu schnellen Fahrens bestraft werden.
Wenn man die Geschichte dieses Artikels kennt, weiss man, dass dieser Artikel im Parlament, von den Chauffeuren, aber auch den Arbeitgebern recht umstritten war. Die Chauffeure und ihre Vertreter verlangen durch die Einführung der Tachographen eine bessere Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften, befürchten aber, dass nach Monaten bei der Kontrolle durch die Behörden noch Fahrfehler, so u. a. auch leichte Geschwindigkeitsübertretungen, gebüsst werden.
Die Vertreter der Chauffeure, darunter der damalige Natio- nalrat Hermann Leuenberger, aber auch der Motionär konn- ten unter Berufung auf den Bundesrat und das EJPD darauf hinweisen, dass der Tachograph nur zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit diene, wobei allerdings folgende Aus- nahmen gelten:
Der Tachograph kann auch als Beweismittel über die Fahr- weise des Chauffeurs bei einem Verkehrsunfall beigezogen werden, oder wenn die Polizei beim Nachfahren bei Lastwa- gen der Ansicht ist, der Chauffeur fahre zu schnell. In beiden Fällen kann sich der Tachograph für den Chauffeur auch positiv auswirken.
Die eidgenössischen Behörden haben sich an diese Zusage gehalten und sogar immer wieder auf den erwähnten Sinn dieser Vorschrift hingewiesen. So nahm die Eidgenössische Polizeiabteilung in einem Bericht vom 31. August 1970 über «Einbau des Fahrtschreibers in Taxis mit städtischer Son- derregelung für Taxiführer - Eine Notwendigkeit oder über- spitzter Formalismus?», auf den in einem Kreisschreiben des EJPD vom 15. Oktober 1970 verwiesen wird, u. a. zu den Einwänden des Taxi- und Mietwagenhalterverbandes Stel- lung. Sie führte aus, dass die Befürchtung, «der Fahrtschrei- ber werde zu einer systematischen Kontrolle über die Ein- haltung der Innerorts-Geschwindigkeit 'missbraucht'», unbegründet sei. Sie hielt sodann fest, der Fahrtschreiber diene primär der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und sei ein zweckmässiges Mittel zur Untersuchung und Bekämp- fung der vielen Taxiunfälle; dagegen gehe es nicht an, «anhand der Einlageblätter des Fahrtschreibers nachträg- lich und systematisch die gefahrene Geschwindigkeit zu überprüfen und Taxiführer zu verzeigen, deren Fahrweise nicht zu Beanstandungen Anlass gab». Gemäss den Wei- sungen des EJPD vom 11. September 1972 über Geschwin- digkeitskontrollen im Strassenverkehr wurde der Fahrt- schreiber nicht vorgeschrieben, «damit nachträglich nach Geschwindigkeitsverletzungen gesucht werden kann, die nicht anderweitig bereits festgestellt wurden», wäre dies doch «mit dem Sinn und Geist der BAV und der Chauffeur- verordnung, in der das Fahrtschreibererfordernis vor dem Erlass der BAV verankert war, nicht vereinbar». Gemäss den Weisungen des EJPD vom 28. Juni 1984 über Geschwindig- keitskontrollen im Strassenverkehr, welche die Weisungen vom 11. September 1972 ersetzen, darf die Fahrtschreiber- aufzeichnung «nur herangezogen werden, wenn eine offen- sichtliche Geschwindigkeitsverletzung festgestellt wird (z. B. durch Nachfahren mit einem Fahrzeug ohne geeichten Geschwindigkeitsmesser), ohne dass ein anderes, zuverläs- siges Beweismittel zur Verfügung steht. In einem solchen Fall kann das Einlageblatt als Beweismittel dienen und nöti- genfalls behändigt werden».
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Motion Graf
Das Bundesgericht hat mit einem Urteil vom 26. Mai 1986 trotz diesen Auslegungen der Eidgenössischen Polizeiabtei- lung und den damaligen Zusicherungen des Bundesrats einen Chauffeur verurteilt, dessen Geschwindigkeitsübertre- tungen erst nach Monaten bei einer Ueberprüfung der Arbeits- und Ruhezeitvorschriften festgestellt wurden. Dabei schreibt das Bundesgericht auf Seite 10 seines Urteils fol- gendes:
«Es vermag allerdings nicht ganz zu befriedigen, dass gegen die Lenker der mit einem Fahrtschreiber ausgerüste- ten Fahrzeuge aufgrund der bei Arbeits- und Ruhezeitkon- trollen anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen gemach- ten Wahrnehmungen ein Strafverfahren wegen früheren Ueberschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eröffnet werden kann. Der Gesetzgeber hat diese sich aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip und aus dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ergebende Konse- quenz möglicherweise nicht bedacht. Es kann indessen nicht die Aufgabe des Kassationshofs sein, auf dem Weg der Rechtsprechung in bezug auf die Fahrtschreiberaufzeich- nungen Ausnahmen von jenen fundamentalen strafprozes- sualen Grundsätzen einzuführen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers, durch ein Gesetz im formellen Sinne solche Ausnahmen zu regeln, falls er dies als wünschbar erachtet. Im übrigen bleibt es den kantonalen Behörden unbenom- men, in Anwendung des allenfalls im kantonalen Strafpro- zessrecht geregelten Opportunitätsprinzips (siehe dazu BGE 109 IV 49/50) unter Umständen von einer Strafverfol- gung wegen Ueberschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit abzusehen.»
Dies zeigt, dass selbst das Bundesgericht von der heutigen Situation nicht befriedigt ist. Es dürfte daher sinnvoll sein, Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG so zu ändern, dass er auch rechtlich in Ordnung ist.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. Dezember 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 décembre 1986 Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes von 1958 weist den Vollzug des Gesetzes und seiner Ausführungser- lasse den Kantonen zu. Artikel 130 Absatz 3 der Verkehrszu- lassungsverordnung verpflichtet die kantonalen Polizeior- gane zur Durchführung regelmässiger systematischer Ver- kehrskontrollen. Somit obliegt die Kontrolle der Geschwin- digkeitsbegrenzungen der nach kantonalem Recht zustän- digen Polizei. Die Durchsetzung der geltenden Geschwin- digkeitslimiten bei Schwerfahrzeugen - insbesondere auf Autobahnen - bietet der Polizei indessen gewisse Schwie- rigkeiten. Die Berufschauffeure kennen die möglichen Standorte der von der Polizei verwendeten Radargeräte und warnen sich gegenseitig mit Funk usw. Ein gesetzlicher Ausschluss oder eine Einschränkung der Heranziehung der Tachoscheiben als Beweismittel würde der Polizei die Ueberwachung der Geschwindigkeitslimiten zusätzlich er- schweren.
Der Zweck des Fahrtschreibers ist in Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe i SVG nicht abschliessend umschrieben. Der Bundesrat hat in Artikel 33 Absatz 3 BAV für bestimmte Fahrzeugarten einen Fahrtschreiber zur Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen vor- geschrieben; dies ist der primäre Sinn des Fahrtschreibers. Damit wird, so führt das Bundesgericht in einem Urteil vom 26. Mai 1986 aus, festgelegt, zu welchen Zwecken die Fahrt- schreiberaufzeichnungen - unabhängig vom Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung - untersucht werden dürfen. Die zitierten Bestimmungen verbieten den Behörden somit nicht, die anlässlich einer Untersuchung der Tacho- scheiben gemachten Wahrnehmungen, welche mit dem Untersuchungsgegenstand (Arbeits- und Ruhezeit, Unfall) nichts zu tun haben, ebenfalls zu beachten.
Zwar ergibt sich aus Artikel 33 Absatz 6 BAV, dass bestimmte Fahrzeuge anstelle eines Fahrtschreibers mit einem Restwegschreiber ausgerüstet sein dürfen, der ledig- lich die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen, wenig- stens, 250 m langen Strecke aufzeichnet. Entgegen der
Ansicht des Bundesgerichts im zitierten Entscheid hat der Gesetzgeber diese Ausnahme wohl bedacht; denn sie gilt nur für Fahrzeuge, die ausschliesslich im städtischen Linienverkehr verwendet werden, und für Fahrzeuge der Feuerwehr, Sanität und Polizei, deren Führer auf dringli- chen Dienstfahrten wegen Missachtung von Geschwindig- keiten nicht strafbar sind (Art. 100 Ziff. 4 SVG); zudem unter- stehen die Führer dieser beiden Fahrzeuggruppen nicht der Chauffeurverordnung. Eine Gleichstellung dieser Fahrzeuge mit den üblichen Schwerfahrzeugen oder Taxifahrzeugen, die mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sein müssen, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
EJPD und BAP haben anlässlich der Einführung des Fahrt- schreiber-Obligatoriums immer wieder betont, dass der Fahrtschreiber nicht eingeführt wurde, um damit nachträg- lich systematisch die gefahrene Geschwindigkeit kontrollie- ren zu können. Dies gilt nach wie vor.
Für den Erlass einer gesetzlichen Vorschrift, dass die anlässlich der Kontrolle der Arbeits- und Ruhezeit anhand der Fahrtschreiberaufzeichnungen wahrgenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht verfolgt und geahndet werden dürfen, besteht aufgrund des zitierten Bundesgerichtsentscheids kein Anlass. Die Kantone haben schon bisher in Anwendung des kantonalen Strafprozess- rechts, ausser in krassen Fällen, von Strafverfolgungen wegen nachträglich festgestellter Ueberschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit abgesehen. Der Gesetz- geber sollte den Polizeiorganen die Möglichkeit, in krassen Fällen die Fahrzeugführer zur Verantwortung zu ziehen, nicht aus der Hand nehmen. Das Verfahrensrecht ist zudem kantonale Domäne; der Bundesgesetzgeber sollte nicht ohne Not in das strafprozessuale Legalitäts-/Opportunitäts- prinzip und den Grundsatz der freien Beweiswürdigung eingreifen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Präsident: Diese Motion wurde zurückgezogen und ist somit erledigt.
87.568
Motion Graf Strengere Führerausweis-Entzugspraxis Retrait du permis de conduire. Application plus rigoureuse
Wortlaut der Motion vom 30. September 1987 Der Bundesrat wird aufgefordert, die notwendigen Grundla- gen für eine strengere Führerausweis-Entzugspraxis zu schaffen.
Texte de la motion du 30 septembre 1987 Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer les bases légales permettant d'appliquer de façon plus rigoureuse le retrait du permis de conduire.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der seit den siebziger Jahren anhaltende Rückgang der Zahl von bei Strassenverkehrsunfällen verletzten und ums Leben gekommenen Personen ging 1986 in eine Zunahme über. Gleichzeitig wird auch mancherorts eine schlechtere Fahr- disziplin und eine aggressivere Fahrweise festgestellt. Diese Erscheinungen veranlassen uns, der Sicherheit im Strassen- verkehr höhere Beachtung zu schenken. Sie sollten uns
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Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm Strassenverkehrsgesetz. Revision von Artikel 25 Motion (Eggli-Winterthur)-Neukomm Loi sur la circulation routière. Révision de l'article 25
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Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.572
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Numero dell'oggetto
Datum 09.03.1988 - 15:00
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Data
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