Accidents nucléaires. Notification
88
N 3 mars 1988
Vierte Sitzung - Quatrième séance
Donnerstag, 3. März 1988, Vormittag Jeudi 3 mars 1988, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Reichling
Präsident: Einen speziellen Gruss entbiete ich Herrn Bun- desrat Ogi, der heute zum ersten Mal bei uns im Nationalrat in seinem neuen Amte tätig ist. Wir hoffen selbstverständlich alle auf eine gute Zusammenarbeit mit ihm, d. h., dass wir mit ihm zufrieden sind und er mit uns. Wenn wir das verwirk- lichen können, ist es erfreulich. Ich wünsche Bundesrat Ogi viel Erfolg in seiner Tätigkeit.
87.050
Nukleare Unfälle. Benachrichtigung und Hilfeleistung. Uebereinkommen Accidents nucléaires. Notification et assistance. Conventions
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 12. August 1987 (BBI III, 105) Message et projet d'arrêté du 12 août 1987 (FF III, 105) Beschluss des Ständerates vom 2. Dezember 1987 Décision du Conseil des Etats du 2 décembre 1987
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Jaeger, Berichterstatter: Zur Diskussion stehen hier zwei Geschäfte: 1. ein Bundesbeschluss zum Uebereinkommen von 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklea- ren Unfällen und 2. ein Bundesbeschluss zum Ueberein- kommen von 1986 über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen oder strahlungsbedingten Notfällen.
Dazu eine Vorbemerkung: Zu den beiden Abkommen kann unser Parlament keine inhaltlichen Aenderungen in den Beratungen vornehmen, sondern wir haben dazu lediglich ja oder nein zu sagen. Das heisst, wir haben im positiven Falle den Bundesrat zu ermächtigen, die beiden Uebereinkom- men zu ratifizieren.
Zweite Vorbemerkung: Der Ständerat wie auch Ihre Kom- mission haben diesem Geschäft einhellig zugestimmt.
Zur Erläuterung der beiden Uebereinkommen. Nach der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl im April 1986 führte im Herbst des gleichen Jahres die Generalkonferenz der Inter- nationalen Atomenergieorganisation (IAEO) in Wien eine Sondersession durch. Zweck dieser Sondersession war es, die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit zu stärken. Aus diesen Beratungen resultierten zwei multilaterale Uebereinkommen über die Frühwarnung bzw. über die gegenseitige Hilfeleistung bei Nuklearunfällen. Positiv war die rasche Aushandlung dieser beiden Uebereinkommen, was von der Bereitschaft zur internationalen Zusammenarbeit zeugte. Diese multilatera- len Uebereinkommen sollten aber nicht anstelle der bilatera- len Abkommen etwa der Schweiz mit der Bundesrepublik Deutschland oder Frankreich treten, sondern sollten solche bilateralen Abkommen mit Nachbarstaaten ergänzen. .
Zunächst zum Uebereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung: Das Uebereinkommen über die frühzei- tige Benachrichtigung soll die rechtzeitige Alarmierung und
anschliessende Information bei Nuklearunfällen gewährlei- sten. Auch jene Staaten sollen gewarnt und informiert wer- den, die dem Uebereinkommen nicht beitreten.
Umstritten war die Frage des Einbezuges militärischer Anla- gen und Aktivitäten sowie der Kernwaffen in das Ueberein- kommen. Anfänglich wehrten sich die Vereinigten Staaten und die Sowjetunion gegen die von allen anderen Staaten geforderte Aufnahme des militärischen Bereiches in das Uebereinkommen mit der Begründung, die IAEO sei nur für die friedliche Nutzung der Kernenergie zuständig. Doch willigten sie schliesslich in eine Kompromissformel ein, wonach der obligatorische Geltungsbereich des Ueberein- kommens, mit Ausnahme von Unfällen mit Kernwaffen, sämtliche nuklearen Anlagen und Tätigkeiten zu erfassen habe; ausserhalb dieses Geltungsbereiches fallen die Ereig- nisse, die wenigstens fakultativ gemeldet werden könnten. Mehrere Staaten, darunter auch die Schweiz, forderten die Kernwaffenstaaten auf, Unfälle mit Kernwaffen freiwillig durch einseitige Erklärung ebenfalls der Konvention zu unterstellen. Solche Erklärungen wurden dann tatsächlich von den fünf Kernwaffenstaaten abgegeben.
Ebenfalls umstritten war zunächst die Frage der Schwelle für die Auslösung von Meldungen. Gemäss Uebereinkom- men müssen nur Unfälle mit tatsächlichen oder potentiellen grenzüberschreitenden Auswirkungen, welche für die Sicherheit eines anderen Staates von Bedeutung sind, gemeldet werden. Verschiedene Staaten, darunter auch die Schweiz, forderten erfolglos ein objektiveres Kriterium, wie zum Beispiel Inkraftsetzung von Notstandsmassnahmen im Unglücksland. Immerhin wurde die Anregung der Schweizer Delegation, das Kriterium der Sicherheit eines anderen Staa- tes vor Strahlungsfolgen international konkreter zu definie- ren, aufgenommen und auch als prioritär bezeichnet.
Nun zum zweiten Abkommen über die Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen. Das Uebereinkommen über gegensei- tige Hilfe bei Nuklearunfällen oder strahlungsbedingten Not- fällen schafft, ohne eine Hilfspflicht zu statuieren - das muss betont werden -, den rechtlichen Rahmen für eine prompte und wirksame internationale Hilfeleistung. Es regelt insbe- sondere vier Punkte: 1. die Leistung des Kostenersatzes; 2. die Haftung für Schäden bei Hilfseinsätzen; 3. die Rechts- stellung der ausländischen Hilfsmannschaften im Einsatz- land sowie 4. die Vermittlungsfunktion der IAEO.
Nachdem die Tschernobyl-Katastrophe gewisse Mängel in der internationalen Koordination und Zusammenarbeit auf- gezeigt hat, konnten mit den beiden zur Debatte stehenden Uebereinkommen erstmals auf multilateraler Ebene verbind- liche Regeln in wesentlichen Teilbereichen der nuklearen Sicherheit statuiert werden. Andere Aspekte, wie die Frage der internationalen Haftung oder der Reaktorsicherheit, die bei den Verhandlungen bewusst ausgeklammert worden sind, werden aber weiter verfolgt werden und es wird, so hoffen wir, zu separaten zusätzlichen Abkommen kommen. Ich komme zu einer wichtigen Frage im Zusammenhang mit der Anwendung der beiden Abkommen bzw. mit dem Voll- zug des Uebereinkommens durch die Schweiz.
Benachrichtigung: Zum Teil sind die Voraussetzungen für die frühzeitige Benachrichtigung unserer Nachbarstaaten jetzt schon gegeben, doch teilweise sind sie erst in Ausar- beitung.
Hilfeleistung: Das Uebereinkommen über die Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen legt den Umfang der Hilfeleistung nicht fest. Die diesbezüglichen Hilfskapazitäten der Schweiz - das muss gesagt sein - sind im Vergleich zu anderen Staaten relativ bescheiden. Es kommen zur Zeit die Entsen- dung von Nuklearfachleuten wie auch eine allgemeine Hilfe ausserhalb verstrahlter Gebiete in Frage. Letztere könnte vor allem durch das schweizerische Katastrophenhilfekorps geleistet werden.
Eine zweite Frage, die auch in der Kommission zu Diskussio- nen Anlass gab, sind die finanziellen bzw. die personellen Auswirkungen. Zunächst muss einmal festgestellt werden, dass den Kantonen und den Gemeinden aus den beiden Uebereinkommen weder neue Aufgaben noch zusätzliche Kosten erwachsen.
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Datum 03.03.1988 - 08:00
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