Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1988
Frühjahrssession - 2. Tagung der 43. Amtsdauer Session de printemps - 2ª session de la 43e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 29. Februar 1988, Nachmittag Lundi 29 février 1988, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Reichling/Herr Iten
Nachruf - Eloge funèbre
Präsident: Die Frühjahrssession 1988 ist eröffnet.
Bevor wir zur Behandlung der Sachgeschäfte übergehen, obliegt mir die schmerzliche Pflicht, Ihnen vom Hinschied unseres ehemaligen Ständeratspräsidenten Emil Wipfli Kenntnis zu geben.
Herr Emil Wipfli, geboren im Jahre 1900, wuchs in Erstfeld und Altdorf auf. Bevor Herr Wipfli 1953 in den Ständerat gewählt wurde, war er in Erstfeld auf der Gemeindekanzlei und später als Notar tätig. 1939 wurde er in das Obergericht des Kantons Uri gewählt, das er von 1947 bis 1967 präsi- dierte. Dem Ständerat gehörte der erfahrene Jurist während 18 Jahren an, von 1953 bis 1971. In all diesen Jahren war er in den meisten ständigen und in zahlreichen ad-hoc-Kom- missionen tätig. Sein Interesse reichte von Sozialversiche rungs- über Verkehrs- bis zu Rechtsfragen. 29 Kommissio- nen stand er als Präsident vor.
Herr Emil Wipfli, den nur noch wenige von uns persönlich kannten, wies sich während seiner langjährigen Ratszuge- hörigkeit als liebenswerten und eher zurückhaltenden Kolle- gen aus. Dank seiner ausgeglichenen, sachbezogenen Art zu politisieren, war der CVP-Politiker über seine Fraktion hinaus ein beliebter Kollege. Verwurzelt mit der föderalisti- schen Struktur der Schweiz setzte er sich immer wieder für den Konsens und die Aufrechterhaltung des Gleichgewichts in unserem feingegliederten Land ein. Eine wichtige Rolle zur Erhaltung dieses Gleichgewichtes spielte seiner Ansicht nach auch das Zweikammer-System. Nach seiner Wahl zum Ständeratspräsidenten im Dezember 1967 betonte er die Rolle des Ständerates mit den folgenden Worten: «Der Stän- derat bleibt heute so nötig wie je, und er wird heute wie je anders sein als der Nationalrat.» Diese Worte haben auch 20 Jahre später noch Gültigkeit.
Ich entbiete der Trauerfamilie und der CVP-Fraktion das tiefempfundene Beileid des Nationalrates.
Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen von den Sitzen
L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt
Wahlprüfung und Vereidigung Vérification des pouvoirs et prestation de serment
Nussbaumer, Berichterstatter des Büros: Das Büro hat die Wahl von Frau Susanna Daepp geprüft. Frau Daepp ersetzt Adolf Ogi, der am 9. Dezember 1987 zum Bundesrat gewählt worden ist. Der Regierungsrat des Kantons Bern hat Frau Daepp, die auf der Liste der Schweizerischen Volkspartei (Mitteland, Oberaargau, Emmental, Seeland und Berner Jura) erste Ersatzkandidatin ist, als gewählt erklärt. Der Beschluss ist im Kantonalen Amtsblatt publiziert worden. Das Büro stellt seinerseits fest, dass keine Unvereinbarkei- ten mit diesem Nationalratsmandat bestehen. Es beantragt daher einstimmig, die Wahl von Frau Daepp zu validieren.
Präsident: Das Büro beantragt, die Wahl von Frau Daepp zu validieren. - Ein anderer Antrag wird nicht gestellt. Die Wahl ist somit für gültig erklärt.
Frau Daepp wird vereidigt Madame Daepp prête serment
Mitteilung - Communication
Präsident: Vor wenigen Stunden sind in Calgary (Kanada) die olympischen Winterspiele zu Ende gegangen. Die schweizerische Delegation hat sich bei dieser Gelegenheit, wie Sie wohl alle selbst mitverfolgt haben, sehr gut geschla- gen. Sie werden mir verzeihen, wenn ich als ehemaliger Teilnehmer der Olympiade den Medaillengewinnern von die- ser Stelle aus auch in Ihrem Namen herzlich gratuliere. Die Schweizer Mannschaft hat fünf Gold-, fünf Silber- und fünf Bronzemedaillen gewonnen, eine durch den Schweizeri- schen Bob-Verband und die übrigen 14 durch den Schwei- zerischen Ski-Verband. Wir gratulieren allen Teilnehmern, auch denjenigen, welche keine Medaillen errungen haben, zur ehrenhaften Weise, mit welcher sie die schweizerischen Farben vertreten haben. (Beifall)
84.041
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Revision OR
Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et révision CO
1-N
Protection des travailleurs contre les licenciements
2
N 29 février 1988
Botschaft und Beschlussentwurf vom 9. Mai 1984 (BBI II, 551) Message et projet d'arrêté du 9 mai 1984 (FF II, 574) Beschluss des Ständerates vom 3. Dezember 1987 Décision du Conseil des Etats du 3 décembre 1987
Differenzen - Divergences
Art. 336 Abs. 1 Antrag der Kommission
Bst. c
c. ausschliesslich um die Entstehung von Ansprüchen des Gekündigten aus dem Arbeitsverhältnis zu vereiteln; Bst. cbis
Festhalten
Art. 336 al. 1 Proposition de la commission
Let. c
c. Seulement afin d'empêcher la naissance de prétentions juridiques relevant du contrat de travail;
Let. cbis
Maintenir
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Im Arbeitsrecht haben wir noch vier Differenzen zum Ständerat und zusätz- lich ein weiteres Problem, nämlich die Kündigung während der Schwangerschaft.
Ich schlage Ihnen vor, dass wir der Systematik des Gesetzes- vorschlages folgen und zunächst zur Differenz in Artikel 336 Absatz 1 des Obligationenrechtes kommen.
Die Buchstaben c und cbis müssen zusammen betrachtet werden. Gesamthaft haben wir eine Formulierung kreiert, die auch den Anliegen des Ständerates gerecht werden sollte. Demnach ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie nur darum ausgesprochen wird, um den Vertragspartner um Ansprüche zu prellen. Das steht in Buchstabe c. Wir dachten an Dienstaltersgeschenke, auf die ein Arbeitnehmer ohne Kündigung, das heisst bei Fortdauer des Arbeitsver- hältnisses, Anspruch hätte. Das Wort «ausschliesslich» bedeutet, dass ein allfälliges anderes Kündigungsmotiv kein Vorwand, keine Ausrede, sein darf und dass dessen Vorhan- densein und dessen Berechtigung bewiesen werden müsste.
Ferner ist eine Kündigung missbräuchlich, wenn sie erfolgt, weil in guten Treuen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erhoben werden. Das steht in Buchstabe cbis. Diese gut- gläubige Geltendmachung eines solchen Anspruches könnte z. B. die Klage auf eine Gratifikation sein, auch wenn diese Klage nachher abgelehnt wird. Wenn aber ein unbe- rechtigter Anspruch böswillig, d. h. querulatorisch erhoben werden sollte, wäre eine Kündigung als Folge durchaus rechtmässig.
Immerhin ist zuhanden des Ständerates zu betonen, dass dies zwei völlig verschiedene Tatbestände sind, die deswe- gen auch einzeln aufgeführt werden sollen.
M. Darbellay, rapporteur: Le projet sur la protection des travailleurs contre les licenciements nous revient du Conseil des Etats avec quatre divergences.
Un problème particulier se pose. En effet, la question de la protection des personnes contre les licenciements pendant la grossesse et la maternité a été traitée à la fois dans le projet concernant l'assurance-maladie et maternité et dans celui relatif à la protection des travailleurs contre les licen- ciements. Nous reviendrons tout à l'heure sur ce problème. Pour la clarté des débats, nous prendrons les articles les uns après les autres. Maintenant, nous traitons l'article 336, ali- néa premier, lettres c et cbis. Dans le projet du Conseil fédéral et les décisions du Conseil national, nous retenions sous ces deux lettres deux sortes de congé abusif. A la lettre c, le congé est abusif quand il est donné afin d'empê- cher la naissance de prétentions juridiques relevant du
contrat de travail. A la lettre cbis, le congé est abusif parce que la partie congédiée fait valoir de bonne foi des préten- tions relevant du contrat de travail.
Le Conseil des Etats n'a retenu que cette deuxième cause. Quant à nous, nous pensons que les deux choses sont suffisamment différentes pour qu'on les retienne les deux. Étant donné l'entrée en vigueur de la loi sur la prévoyance professionnelle, il est particulièrement nécessaire de pou- voir protéger les travailleurs qui seraient mis à la porte parce que leurs prétentions vis-à-vis du deuxième pilier devien- draient importantes. Je pense notamment au fait que, lors- que l'on passe de 24 à 25 ans, la cotisation pour bonification de vieillesse passe de zéro à 7 pour cent, et, de 45 à 46 ans, elle passe de 10 à 15 pour cent.
Cependant, nous avons fait un pas dans le sens du Conseil des Etats, en modifiant légèrement la formulation en ce sens que «le congé est abusif s'il est donné seulement afin d'empêcher la naissance de prétentions juridiques relevant du contrat de travail».
Par conséquent, je vous propose d'accepter la solution de votre commission.
Angenommen - Adopté
Art. 336 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 336 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Absatz 1 zählt einige missbräuchliche Kündigungen auf, und zwar solche, die sowohl auf seiten des Arbeitgebers als auch des Arbeitneh- mers erfolgen könnten.
Absatz 2 zählt solche auf, die naturgemäss nur durch den Arbeitgeber erfolgen können. Der Ständerat wählte das Wort «im weiteren» und nicht wie wir «insbesondere». Im Ständerat, in unserer Kommission und durch die Vertreterin des Bundesrates wurde betont, dass der Unterschied redak- tioneller Natur sei. Es ist klar, dass Artikel 2 des Zivilgesetz- buches, der für unser ganzes Rechtssystem Verfassungsbe- deutung hat, nicht durch eine auf den ersten Blick ein- schränkend erscheinende Formulierung aus den Angeln gehoben werden kann. Dies wurde in der früheren materiel- len Beratung in der Kommission bereits durch ein Gutach- ten des EJPD erhärtet.
Wir beantragen Ihnen daher, dem Ständerat zuzustimmen.
M. Darbellay, rapporteur: La deuxième divergence con- cerne le congé abusif donné par l'employeur, à l'alinéa 2 du même article. Elle n'est pas très importante. Nous propo- sions, nous: « .... est notamment abusif le congé donné par l'employeur» et nous en fixions les deux éléments essen- tiels. Le Conseil des Etats propose: « .... est également abusif».
Mais, la discussion au sein de la commission a fait ressortir le fait que les deux solutions n'étaient pas tellement diver- gentes. Il est clair que la formulation «est également abusif» est plus restrictive que la formulation «notamment abusif». Cependant, il faut tenir compte, dans les mêmes circons- tances, de l'article 2 du code des obligations, qui traite de la bonne foi.
Et il est évident que d'autres formes de congés qui ne sont pas inscrites dans cet article pourraient être abusives. Nous avons, ici, rejoint la position du Conseil des Etats et nous vous invitons à en faire de même.
Angenommen - Adopté
3
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
Ordnungsantrag der sozialdemokratischen Fraktion
Beschluss der Fraktionspräsidentenkonferenz vom 12. Februar 1988 Redezeitbeschränkung
Die Redezeiten sind wie folgt zu belassen: 15 Minuten für Fraktionssprecher(innen) 10 Minuten für Antragssteller(innen) 5 Minuten für die übrigen Redner(innen) Motion d'ordre du groupe socialiste
Décision de la Conférence des présidents de groupe du 12 février 1988
Limitation du temps de parole Maintenir le temps de parole:
à 15 minutes pour les porte-parole des groupes
à 10 minutes pour les auteurs de propositions à 5 minutes pour les autres orateurs
Präsident: Im Drang der Ereignisse habe ich vergessen, Ihnen eine wichtige Mitteilung zu machen.
Die Fraktionspräsidenten haben beschlossen, beim Ge- schäft «Umweltkriegsübereinkommen» die Diskussion auf die Kommissions- und Fraktionssprecher zu begrenzen. Im weiteren haben sie beschlossen, die Rededauer für die ganze Session wie folgt festzulegen: 15 Minuten für die Fraktionssprecher; 5 Minuten für die Antragsteller und Dis- kussionsredner. Es liegt ein Ordnungsantrag zu dieser Begrenzung vor.
Der Ordnungsantrag ist von der sozialdemokratischen Frak- tion gestellt. Ich bitte einen Vertreter, ihn zu begründen.
Frau Mauch Ursula: Sie gestatten, es ist eine Vertreterin. Wir haben den Ordnungsantrag ordnungsgemäss letzte Woche eingereicht. Es ist uns ein Rätsel, warum er nicht ausgeteilt worden ist.
Die Begründungszeit für Antragsteller soll von zehn auf fünf Minuten gekürzt werden. Unsere Fraktion lehnt diesen Antrag ab, und zwar aus folgenden Gründen: Wir setzen schon seit Jahren das Ratsreglement ausser Kraft. Vorgese- hen sind 15 Minuten Redezeit, und wir haben uns immer damit einverstanden erklärt, dass diese Redezeit auf zehn Minuten gekürzt wird. Da haben wir immer zugestimmt. Fünf Minuten Redezeit erachten wir als eine Bescheidung, der wir nicht mehr zustimmen können. Schon Wilhelm Busch hat gesagt: «Bescheidenheit ist eine Zier, doch weiter kommt man ohne ihr.»
Die Einschränkung schafft für Parlamentarier und Parla- mentarierinnen gegenüber den Kommissionssprechern und dem Bundesrat völlig ungleich lange Spiesse. Wir sind nicht gegen einen rationellen Ratsbetrieb. Aber wir sind entweder für eine generelle Redezeitbeschränkung, welche auch die Kommissionssprecher und die Bundesräte einschliesst - die Details müssten noch geregelt werden -, oder dann für eine Rationalisierung auf eine andere Art. Wir können uns zum Beispiel vorstellen, dass bei weniger wichtigen Geschäften - was mehr oder weniger wichtig sei, wäre durch die Kommis- sionen oder das Büro zu bestimmen - nicht mehr eine zweisprachige Berichterstattung erfolgt, sondern nur noch eine einsprachige.
Artikel 20 Absatz 4 unseres Ratsreglementes sieht dies vor; wir müssen also das Reglement nicht einmal ändern. Zur Rationalisierung der Ratsarbeit schlagen wir also den Voll- zug unserer eigenen Vorschriften, Artikel 20 Absatz 4, vor, und bitten Sie, den Antrag auf Redezeitbeschränkung auf fünf Minuten für Antragsteller abzulehnen und bei zehn Minuten zu bleiben, wie wir das in den letzten Sessionen auch beschlossen haben.
Widmer: Dieser Antrag der Fraktionspräsidenten ist nicht aus einer momentanen Laune heraus geboren worden; er ist das Ergebnis sehr sorgfältiger Ueberlegungen, wie man unseren Ratsbetrieb verbessern könnte. Der Wunsch, die Debatte zu straffen, richtet sich gegen niemanden, weder gegen die Grossen noch gegen die Kleinen; weder gegen die Linke noch gegen die Rechte. Es geht ausschliesslich
darum, die Diskussion in unserem Rat effizienter zu ge- stalten.
Sie alle haben die Situation schon erlebt: Wann immer Sie mit einer Besuchergruppe - gleichgültig, ob es eine Schul- klasse oder Verein ist - nach einem Tribünenbesuch in einem unserer Sitzungszimmer eine Aussprache haben, kommt sicher die kritische Frage: «Wieso ist dieses Parla- ment so unaufmerksam, wenn Redner am Pult stehen?» Sie alle haben schon versucht, diese peinliche Frage mehr oder weniger geschickt zu beantworten, meistens mit begrenz- tem Erfolg.
Es ist eine Tatsache, dass wir alle - ich nehme mich nicht aus - plaudern oder die Zeitung lesen, während an dieser Stelle ein Redner spricht; wir bringen damit sichtbar zum Ausdruck, dass der Sprecher irgendetwas wiederholt, was man schon einige Male gehört hat. Von dort her kommt der dringende Wunsch, diese Diskussionen zu straffen. Eine der typischen, schlecht funktionierenden Stellen ist der Punkt, dass man als Antragsteller zehn Minuten sprechen kann, während man als gewöhnlicher Votant nur fünf Minuten zur Verfügung hat. Die ganz schlauen Politiker unter Ihnen haben das natürlich gemerkt: sie stellen überflüssige Anträge, damit sie nachher zehn anstatt nur fünf Minuten sprechen können.
Dieser ganz offensichtlich missbräuchlichen Verwendung der Redezeit möchte man entgegentreten. Wenn Sie sich das in Ruhe überlegen, werden Sie das erkennen und mit- helfen, die Diskussionen zu straffen und konzentrierter zu gestalten. Es liegt in unserem gemeinsamen Interesse, zu niemandes Vorteil und zu niemandes Nachteil; es dient aber dem Ansehen unseres Parlaments.
Präsident: Umstritten ist die Redezeit für Antragsteller.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Fraktionspräsidenten 73 Stimmen
Für den Antrag der SP-Fraktion 65 Stimmen
Präsident: Der Beschluss kommt auch gleich zur Anwen- dung. Wir kommen zur Behandlung des Artikels 336c. Zu diesem Artikel liegen zwei Ordnungsanträge vor.
Art. 336c
Ordnungsantrag Allenspach ,
Der Nationalrat stellt fest, dass der Nationalrat im Rahmen der Vorlage 84.041 bisher noch keine Revision von Arti- kel 336c Absatz 1 Buchstabe c materiell beraten und beschlossen hat.
Er beauftragt die vorberatende Kommission, Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c in der Vorlage 84.041 materiell zu behandeln und dem Rat Antrag zu stellen.
Rückweisungsantrag Früh
Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c OR ist zur materiellen Behandlung an die vorberatende Kommission zurückzu- weisen.
Art. 336c Motion d'ordre Allenspach
Le Conseil national constate que le conseil, dans le cadre de l'objet 84.041, n'a ni traité ni décidé une révision de l'article 336c, 1er alinéa, lettre c.
Il charge la commission de traiter avec l'objet 84.041 une révision de l'article 336c, 1er alinéa, lettre c et de présenter une proposition au conseil.
Proposition de renvoi Früh
L'article 336c, alinéa 1, lettre c du CO est renvoyé à la com- mission ayant traité l'objet pour étude.
Allenspach: Es lässt sich anhand der Akten nachweisen - aus Zeitgründen kann ich diesen Nachweis vor dem Rat leider nicht führen -, dass der Nationalrat in der Vorlage 84.041 den Artikel «Kündigungsschutz bei Schwanger-
Protection des travailleurs contre les licenciements
4
N 29 février 1988
schaft» materiell nicht behandelt hat. Der Kommissionsprä- sident hat dies bestätigt. Wenn dennoch diese Neufassung in der Fahne steht, kann sie höchstens anmerkende Bedeu- tung, niemals aber materiellen Charakter haben: Ein einzi- ger Parlamentsbeschluss kann nicht gleichzeitig für zwei voneinander unabhängige Vorlagen gelten. Die Formulie- rung von Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c in der jetzt zu behandelnden Vorlage ist deshalb in ihrer Geltung vom Schicksal des gleichen Artikels in der Vorlage 84.041 über die Krankenversicherung abhängig.
Sie wissen alle, dass das Gesetz über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung vom Volke verworfen worden ist, damit also auch dieser Artikel. Deswegen muss auch der nicht beschlossene, sondern lediglich anmerkend beige- fügte Wortlaut von Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c aus der Fahne der Vorlage über den Kündigungsschutz gestri- chen werden. Dazu ist kein Rückkommensantrag im Sinne von Artikel 16 des Geschäftsverkehrsgesetzes notwendig und zulässig.
Streichen wir diesen Artikel nicht aus der Fahne dieses Rates, enthält diese Vorlage eine rechtlich nicht einwandfrei zustandegekommene Gesetzesnorm. Dazu dürfen wir nicht Hand bieten, wenn wir die Autorität der Rechtsordnung nicht fahrlässig untergraben wollen. Wenn wir eine geset- zeskonforme Beratung dieser Vorlage bezüglich Kündi- gungsschutz bei Schwangerschaft weiterführen wollen, gibt es verschiedene Wege. Ich skizziere aus Zeitgründen nur einen dieser Wege: Professor Voyame hat in einem Schrei- ben ausgeführt, es liesse sich die Auffassung vertreten, der Gesetzgeber habe bei der Regelung des Differenzbereini- gungsverfahrens an einen so aussergewöhnlichen Fall, wie er heute vorliegt, nicht gedacht. Es gehe um eine Gesetzes- lücke. «Diese Auffassung» - so sagt Professor Voyame - «hätte auch deshalb vieles für sich, weil die beiden Räte die fragliche OR-Bestimmung im Rahmen des Kündigungs- schutzes materiell gar nicht diskutiert haben.»
Man könnte mit anderen Worten davon ausgehen, der Gesetzgeber habe sich - solange der Entscheid über das Kranken- und Mutterschaftsversicherungsgesetz nicht vor- gelegen habe - in der Vorlage 84.041 materiell gar nicht mit dem Kündigungsschutz bei Schwangerschaft befassen dür- fen. Er habe gewissermassen die Beratung in diesem Punkte ausgesetzt. Nachdem nun der Aussetzungsgrund weggefal- len ist, kann der Rat die materielle Beratung dieses Kündi- gungsschutzes wieder an die Hand nehmen. Dazu brauchen wir keine neue Vorlage. Die bundesrätlichen Anträge liegen ja vor. Es ist lediglich eine materielle Beratung in der Kom- mission und anschliessend in den beiden Räten notwendig. Materielle Beratung bedeutet aber, dass Ablehnungs- und Abänderungsanträge gestellt werden können. Eine solche materielle Behandlung hat die Kommission bis heute noch nicht vorgenommen.
Aus diesen Erwägungen habe ich den Antrag gestellt, dass die vorberatende Kommission Artikel 336c Absatz 1 Buch- stabe c materiell zu behandeln und dem Rat Antrag zu stellen habe. Ich habe mich insbesondere von rechtlichen Erwägungen leiten lassen, weil es mir als Nichtjurist uner- träglich ist, die Verantwortung für rechtlich nicht einwand- frei zustande gekommene Gesetzesänderungen tragen zu müssen.
Aber nicht nur rechtliche Erwägungen spielen eine Rolle; auch staatspolitische Einsicht liegt diesem Ordnungsantrag zugrunde. Es wäre meines Erachtens politisch nicht zu verantworten, wenn das, was das Volk - möglicherweise als Nebenpunkt - abgelehnt hat, nun stillschweigend und ohne Diskussion in nicht einwandfreier Form in einer anderen Vorlage zur Rechtsnorm erhoben würde. Es ist ohnehin schon oft der Vorwurf zu hören, die in Bern oben würden, ohne den Volkswillen zu beachten, nur das tun, was sie wollen. Wir müssen diesem Vorwurf entgegentreten und unseren materiellen Entscheid neu - falle er, wie er wolle - vor den Augen der Oeffentlichkeit begründen.
Auch aus diesen staatspolitischen Erwägungen bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Früh: Die Beschränkung auf fünf Minuten Redezeit bringt es mit sich, dass ich Ihnen die Chronologie des Vorhabens nicht schildern muss. Ich ziehe nur noch die Schlussfolge- rungen. Das ist jetzt moderner Parlamentarismus.
Aus der chronologischen Aufzeichnung der Ratsdebatten, die Sie nachlesen konnten, ist ersichtlich, dass die Verlänge- rung des Kündigungsschutzes schwangerer Frauen in bei- den Räten im Rahmen der OR-Revision materiell nicht behandelt wurde. Daraus ergibt sich zwangsläufig, dass Kommission und Plenum die Frage in jedem Fall behandeln müssen. So ist es auch formell falsch, dass die Nationalrats- kommission das Problem nur im Sinne der Ablehnung eines Rückkommensantrages glaubt entschieden zu haben. Rück- kommen ist nämlich nur möglich bei Fragen, die bereits materiell behandelt wurden. Die Vermutung, durch die Ablehnung des Rückkommensantrages sei der Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe c nun diskussionslos genehmigt wor- den, ist falsch. Vielmehr ist es nun Pflicht der vorberatenden Kommission, diese Bestimmung materiell zu behandeln und zuhanden des Plenums einen Antrag zu stellen. In der Klei- nen Kammer müsste das gleiche geschehen. Bei der Bera- tung hätten die Kommissionen allerdings das Abstimmungs- ergebnis vom 6. Dezember 1987 zu berücksichtigen.
Ein paar Bemerkungen politischer Art: Das Parlament hat in zwei verschiedenen Kommissionen zweier verschiedener Departemente den vorgezeichneten Fragenkomplex in einen Gesetzestext gefasst. Für die Gutmütigen mag das ein Zufall sein. Wenn diese Art von Gesetzgebung aber zum System wird, das heisst, wenn eine Gesetzesnorm in einem Gesetz abgelehnt wird, haben wir den Artikel noch in einem anderen Gesetz. Dann kann man nur sagen: bedenklich! Wir haben einen Parallelfall: UWG und Konsumkreditgesetz wurden gleichzeitig behandelt. Es fanden in beiden Geset- zen die gleichen Normen Aufnahme. Das UWG wurde in Kraft gesetzt, das Konsumkreditgesetz erlangte keine Mehr- heiten und wurde von beiden Räten abgelehnt. Nun müssen wir den Konsumkreditartikel wieder aus dem UWG entfernen.
Was noch viel schwerer wiegt: Das Volk hat diesen vorge- schlagenen Kündigungsschutz im Rahmen des Sofortpro- gramms mit unmissverständlicher Klarheit abgelehnt. Die KMV-Vorlage bestand aus drei Teilen: Krankenversicherung, Kündigungsschutz und Mutterschaftstaggeld. Dieses Paket wurde abgelehnt. Der Stimmbürger konnte sich ja nicht zu den einzelnen Abschnitten äussern.
Wenn wir dem Ausspruch - wie das schon mein Kollege Allenspach gesagt hat - «die in Bern machen ja doch, was sie wollen» Recht geben wollen, müssen wir so politisieren! Das Volk lehnt eine Vorlage ab, das Parlament bringt den gleichen Gesetzesartikel in einem anderen Gesetz. Beklagen Sie sich ja nicht über die zunehmende Stimmabstinenz! Sie liefern die Ursachen und die Argumente ja selbst. Was hier geschieht, ist eine krasse Missachtung des Volksentschei- des vom 6. Dezember 1987.
Wenn auch zwischen den beiden Räten in dieser Frage keine Differenz besteht, so muss ich Sie daran erinnern, dass zwischen Parlament und Volk seit dem 6. Dezember eine Differenz besteht, die es zu beachten gilt. Sie sind aufgerufen, dazu klar Stellung zu nehmen, wie stark Sie diese Differenz gewichten.
Stimmen Sie bitte dem Rückweisungsantrag zu, damit die Kommission gezwungen wird, den Artikel materiell zu behandeln. Tun Sie es, um auch eine Debatte hier im Rat zu ermöglichen; nur so erhält der Stimmbürger den Eindruck, dass seine Volksentscheide auch im Parlament Berücksich- tigung finden!
Präsident: Der Ordnungsantrag Allenspach und der Rück- weisungsantrag Früh bedeuten materiell dasselbe, nämlich Rückweisung an die Kommission und erneute Antragstel- lung.
Ich beantrage Ihnen, die Diskussion und die Abstimmung für beide Anträge gemeinsam durchzuführen.
Es haben 65 Ratsmitglieder zu diesem Ordnungsantrag den Namensaufruf verlangt.
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
5 5
Sager: Ich leiste einen Beitrag an die Straffung der parla- mentarischen Tätigkeit, indem ich Ihnen die guten Gründe nicht wiederhole, die dafür sprechen, dass die Fraktion der SVP einstimmig den Rückweisungsantrag unterstützt, ohne indessen damit Stellung zum Inhalt des Artikels 336c Absatz 1 Buchstabe c zu nehmen.
Aliesch: Bei diesen Rückweisungsanträgen geht es um die Glaubwürdigkeit unseres Rates. Wenn der Rat bereit ist, die Konsequenzen aus einer Niederlage an einer Volksabstim mung zu ziehen, dann muss er die Rückweisung an die Kommission unterstützen. Ist dies nicht der Fall, weiss das Volk immerhin, dass es nach Verfassung wohl an der Urne den letzten Entscheid fällt, dass sich sein Parlament aber wenig darum kümmert. Die Rückweisung der Regelung des Kündigungsschutzes für werdende Mütter an unsere Kom- mission ist heute keine materielle - ich betone dies -, sondern einzig eine politische Frage. Der zur Diskussion stehende Kündigungsschutz wurde von zwei verschiedenen Expertenkommissionen in zwei verschiedenen Departemen- ten ausgearbeitet. Deshalb fanden wir die gleichen Kündi- gungsschutzbestimmungen in zwei verschiedenen Bot- schaften: in der Vorlage über die Revision des KMVG und in der Vorlage, die wir heute behandeln. Das ist an und für sich schon eigenartig, denn es handelt sich doch - so ist anzu- nehmen - um Botschaften des Bundesrates und nicht von Departementen an das Parlament. Vielleicht ist dies aber auch ein Zeichen dafür, dass wir in der Praxis heute beim Bundesrat oft eher von einem Departemental- als von einem Kollegialsystem sprechen müssen. Tatsache ist letztlich, dass unser Rat das Problem dieses besonderen Kündi- gungsschutzes im Rahmen der heutigen Vorlage nie mate- riell behandelt hat. Mit der Frage hat sich vielmehr nur die Kommission für das Kranken- und Mutterschaftsversiche- rungsgesetz auseinandergesetzt. Es stimmt, dass - Frau Bundesrätin Kopp hat das auch in der Kommission gesagt - weder in unserem noch im Ständerat diesem besonderen Kündigungsschutz heftig opponiert wurde. Das gleiche ist aber auch von der national- und ständerätlichen Opposition gegen das Mutterschaftstaggeld und neue Lohnprozente zu sagen. Nur ganz wenige von uns - ich zählte mich damals dazu - stimmten dagegen. Im Abstimmungskampf sah es dann allerdings ganz anders aus. Im Vordergrund stand wohl das neue Mutterschaftstaggeld, doch auch der Kündi- gungsschutz spielte eine wesentliche Rolle. Im Flugblatt beispielsweise des gegnerischen Komitees war ausdrück- lich von einem «kontraproduktiven Kündigungsschutz» die Rede. Das ist aber nach meiner Auffassung eigentlich nebensächlich, denn das Volk schickte mit einem Neinstim- menanteil von über 70 Prozent sowohl die Revision des Krankenversicherungsgesetzes als auch die Aenderung des Obligationenrechtes mit dem neuen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft bachab. Der für die Mehrheit unseres Rates und den Bundesrat sicher brutale und unerwartet klare Entscheid des Volkes bedeutet nichts mehr und nichts weniger, als dass die neue Regelung des Kündigungsschut- zes abgelehnt ist und bisheriges Recht gilt. Das jedenfalls nimmt der aufrechte Demokrat an, der gewohnt ist, Mehr- heitsentscheide zu akzeptieren. Dieses Prinzip aber soll hier - zuerst einmal nach dem Willen des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission - nicht mehr gelten.
Ich wiederhole und unterstreiche: Bei der Rückweisung an die Kommission geht es vorerst nicht um die materielle Frage, wie der Kündigungsschutz für werdende Mütter aus- sehen soll. Es geht vielmehr um die politische Frage, ob unser Rat gewillt ist, einen eindeutigen Volkswillen zu respektieren und entsprechend zu handeln. Dies zu tun, bedeutet, dass wir der Rückweisung an die Kommission zustimmen, damit die Kommission unter Berücksichtigung des Abstimmungsresultates das Problem behandeln kann. Die Rückweisung müsste eine Selbstverständlichkeit sein. Falls nicht, hat das Parlament seine Glaubwürdigkeit einge- büsst. Wenn man je von einem Demokratietarif sprechen will, dann beim Entscheid über diese Rückweisung. Darum haben wir den Namensaufruf verlangt. Wir wissen dann
wenigstens namentlich, wer sich um Entscheide des Sou- veräns foutiert und wer sie respektiert.
Mme Pitteloud: Je vous invite à rejeter la motion d'ordre de M. Allenspach ainsi que la motion de renvoi de M. Früh. Il y a, bien sûr, des arguments juridiques pour refuser cette motion d'ordre et cette proposition de renvoi, nous sommes en procédure d'élimination des divergences. Toutefois, ce n'est pas sur les arguments juridiques qui - je pense - seront repris par les rapporteurs de la commission que je voudrais insister, mais sur le problème de fond. Effective- ment, il ne sert à rien de se le cacher et il ne sert à rien de vouloir se réfugier derrière les arguments juridiques pour dissimuler le fait qu'il s'agit, aujourd'hui, d'une décision éminemment politique et que, par ces propositions, MM. Al- lenspach et Früh veulent remettre en discussion un article qui prévoit la protection contre les licenciements des femmes durant la durée de la grossesse et les seize semaines qui suivent la maternité. M. Allenspach s'appuie pour cela sur le fait que ce point n'aurait pas été débattu en commission. C'est vrai, mais M. Allenspach ou M. Früh savent parfaitement que le débat sur cet objet a eu lieu lors de la discussion sur la révision de la loi sur l'assurance- maladie et que cette décision avait trouvé un consensus dans cette assemblée et n'a pas du tout été introduit par la petite porte, comme ils le prétendent.
On nous dit que, depuis, le peuple a rejeté la révision de la LAMA. Bien sûr, mais moi aussi, j'ai fait la campagne de votation et je dois dire que les interprétations qui sont faites aujourd'hui de la votation populaire me paraissent non seulement étranges mais particulièrement peu fondées.
Le Conseil fédéral, lui-même, à l'issue de la votation, a renoncé à déterminer quels étaient les motifs prépondérants du rejet de cette révision, en disant qu'il y avait beaucoup de matières et de points proposés à la votation et qu'il était très difficile de distinguer ce qui avait fait pencher la balance. Je trouve donc que MM. Allenspach et Früh sont bien pré- somptueux de venir, aujourd'hui, dire que c'est ce point-là qui a été rejeté en votation populaire. Personnellement, durant la campagne et en débats contradictoires, j'ai entendu beaucoup d'arguments (les hausses de cotisation sur les salaires, l'étatisation de la médecine, l'étatisation de la maternité ont été évoquées), mais même en débats contradictoires, je n'ai pas trouvé en face de moi des repré- sentants des milieux de l'USAM ou des milieux patronaux qui revendiquent la liberté de licencier les femmes durant la grossesse et directement après la maternité.
Je dirai donc qu'interpréter le résultat dans ce sens est largement abusif et j'en suis indignée, car ce qu'on veut aujourd'hui, c'est faire donner à ce Parlement un signe dans le sens de supprimer cette protection qui a été acquise lors du débat sur la révision de la LAMA. Je crois qu'il est fondamental de refuser de donner ce signe en renvoyant cet article à la commission, puisqu'il s'agirait bien, en fait, de supprimer cette disposition. C'est fondamental non seule- ment pour assurer aux femmes et aux mères cette protec- tion de la maternité à laquelle elles ont droit, mais il faut aussi le dire, c'est fondamental parce qu'un projet de révi- sion de la loi sur la protection contre les licenciements qui ne contiendrait plus la protection de la maternité ne contien- drait plus grand-chose.
C'est pourquoi je vous invite à rejeter la motion d'ordre de M. Allenspach et la proposition de renvoi de M. Früh.
Leuenberger-Solothurn: Worum geht es hier eigentlich? Es geht um die Frage, ob dieses Parlament und der Ständerat sich jemals mit der Frage des Kündigungsschutzes während der Schwangerschaft auseinandergesetzt haben. Das ist die Frage, und die ist hier zu beantworten.
Herr Allenspach behauptet, dieses Parlament hätte sich mit der Frage noch nicht auseinandergesetzt, es hätte nichts dazu gesagt und darum müsse das nachgeholt werden. Ich muss Herrn Allenspach darauf aufmerksam machen, dass dieses Parlament am 12. Dezember 1984 beschlossen hat, nach Ablauf der Probezeit dürfe der Arbeitgeber das Arbeits-
6
N
29 février 1988
Protection des travailleurs contre les licenciements
verhältnis nicht kündigen: « .... c. während der Schwanger- schaft und in sechzehn Wochen nach der Niederkunft.» Daran angeschlossen setzte es noch einen Absatz 2. Zuzugeben ist, dass der Rat diese Frage nicht unter dem Titel «OR-Revision/Kündigungsschutz» behandelt hat, son- dern er hat diese Frage behandelt und entschieden unter dem Titel «Kranken- und Mutterschaftsversicherungsge- setz». Aber der Gesetzesartikel ist ein Artikel aus dem OR, und ein OR-Artikel kann nicht heute das eine sein und morgen etwas anderes. Ein OR-Artikel ist ein OR-Artikel, bleibt ein OR-Artikel und war auch immer einer. Die Behaup- tung, dieses Parlament hätte materiell nicht Stellung genommen zum Kündigungsschutz bei Schwangerschaft, ist schlicht falsch. Wir haben das behandelt. Im übrigen dürfte ich Herrn Allenspach daran erinnern, dass er selber im Juni 1985 beim Eintreten auf den Kündigungsschutz Nichteintreten beantragt und gesagt hat, es gelte nun, den Kündigungsschutz bei Schwangerschaft zu realisieren. Herr Allenspach hat gesagt: «Wir haben diesen Schutz bereits in der Revision des Kranken- und Mutterschaftsgesetzes im Dezember letzten Jahres beschlossen. Wir können ihn heute nicht ein zweites Mal beschliessen.»
So weit Herr Allenspach am 18. Juni 1985. Ich glaube aber - und da wollen wir ehrlich sein -, dass es hier gar nicht darum geht, ob wir das behandelt haben oder nicht, sondern es geht um etwas anderes. Ich lobe mir da Herrn Früh und den Gewerbeverband; er hat nämlich am 29. Januar 1988 deutsch und deutlich geschrieben: «Deshalb erwartet er (der Gewerbeverband), dass das Plenum der grossen Kam- mer dem klaren Verdikt des Volkes Folge leiste und diese unerwünschte Bestimmung streiche.» Darum geht es ihm und nicht um irgendwelche juristischen Fragen!
Und ein Weiteres: Es gibt ja immer noch die Initiative der christlichen Gewerkschaften. Schon der Ständerat und auch unser Rat wollten zuerst das Abstimmungsdatum für diese längst behandelte Initiative festsetzen und hofften, dass diese Initiative bachab geschickt werde und man dadurch dann bei der materiellen Behandlung des Kündi- gungsschutzes in den Räten freie Hand habe. Das ist in der zweieinhalbjährigen Leidensgeschichte der parlamentari- schen Behandlung dieser Frage schon etwa dreimal ver- sucht worden. Ich nehme an, dass wir heute zum letzten Mal mit dem Versuch konfrontiert sind, die Behandlung der OR- Revision hinauszuschieben, damit man zuerst die christliche Initiative vom Tische wischen kann.
Ich glaube, diese Beweggründe und Manöver sind so durch- sichtig, dass uns wohl nichts anderes übrig bleibt, als zu den Anträgen Allenspach und Früh deutsch und deutlich nein zu sagen. Damit sagen wir nämlich materiell ja zum Kündi- gungsschutz bei Schwangerschaft und antworten auch ein- deutig mit ja auf die Frage, ob dieses Parlament das Pro- blem materiell schon behandelt habe.
Ein Allerletztes: Was würde eine Rückweisung an die Kom- mission bringen? Die Kommission hat sich schon mit der Frage auseinandergesetzt. Sie hat es mehrheitlich abge- lehnt, von sich aus auf die Sache zurückzukommen. Des- halb hat es wohl keinen grossen Sinn, sie jetzt noch einmal darum zu bitten. Ich ersuche Sie dringend, die Anträge Früh und Allenspach abzulehnen.
Frau Fankhauser: Ich bitte Sie eindringlich, den Ordnungs- antrag sowie den Rückweisungsantrag abzulehnen. Was heisst hier, Herr Früh, «Missachtung eines Volksentschei- des»? Herr Früh, wo bleibt Ihre politische Lauterkeit, wo bleibt ihre politische Sensibilität? Man bekämpfte bei der Abstimmungskampagne nicht den Schutz der Schwange- ren, oh nein! Schliesslich hatte man(n), auch von Ihren Kreisen, vor den Wahlen einiges versprochen, auch den Frauen versprochen. Der Termin, der 6. Dezember, lag noch nah. Das Volk erinnerte sich noch gut. Es wurde polemisiert mit dem Schlagwort der «Subventionen für Direktoren- frauen», und schon hatte man das, was man wollte, um den Schutz der Mutterschaft überhaupt und endgültig zu killen. Wenn Sie das so gesagt hätten, wäre es ehrlich gewesen; es
würde sich decken mit dem, was wir in der Presse gelesen haben.
Ueber die Notwendigkeit des Schutzes der Mutterschaft und über eine gute Form dieses Schutzes waren wir uns hier im Nationalratssaal einig. Mit dem Kündigungsschutz bei Schwangerschaft und Mutterschaft fängt der Mutterschafts- schutz an. Aus dieser Erkenntnis können wir getrost die Bestimmungen im OR, wie vom Bundesrat vorgeschlagen, akzeptieren. Alles andere ist allzu durchsichtige Verzöge- rungstaktik!
Die Frauen sollten sich diesen Affront nicht bieten lassen. Sollte der Rückweisungsantrag durchkommen, was ich nicht hoffen will, rufe ich hier und jetzt meine Mitschwestern auf zum Schwangerschaftsstreik!
Frau Ulrich: Auch ich stelle Ihnen den Antrag, den Ord- nungs- und den Rückweisungsantrag abzulehnen, und zwar aus Gründen, die zum Teil schon erwähnt worden sind. Die Diskussion zu diesem Artikel wurde bei der Kranken- und Mutterschaftsversicherung geführt. Der Artikel wurde grossmehrheitlich angenommen. Es wurde daran keine Silbe geändert, sondern er soll genau gleich bei der Revi- sion ins OR aufgenommen werden.
Es wurde im Abstimmungskampf auch gesagt - Herr Aliesch hat vorhin erwähnt, es hätte in der Dokumentation gestan- den -, dass der Kündigungsschutz kontraproduktiv sein könnte. Aber seien wir doch ehrlich: Während des ganzen Abstimmungskampfes haben wir auf allen Plakaten, in den Inseraten usw. immer nur über die Mutterschaftsversiche- rung, das Subventionsprinzip, das Giesskannenprinzip gele- sen. Vom Kündigungsschutz für schwangere Frauen haben wir praktisch nichts gehört. Und wenn Herr Früh mit der Lauterkeit argumentiert, dann sollte er auch so ehrlich sein zuzugeben, dass es ihm nicht darum geht, den Kündigungs- schutz neu zu diskutieren, sondern darum, diesen Kündi- gungsschutz für Schwangere zu streichen! Dagegen wehren wir uns! Wir müssen sehen, dass auch die Mütter der Kinder, die da geboren werden sollen, einen Schutz brauchen!
Bei der Diskussion um die Fristenlösungsinitiative wurde gesagt, es müsse andere Möglichkeiten geben, soziale Pro- bleme zu lösen. Der Kündigungsschutz ist eine dieser Mög- lichkeiten, soziale Fragen zu lösen. Die Kinder, die geboren oder eben nicht geboren werden, sind für die Gesellschaft wichtig. Unsere Wirtschaft braucht sie als Arbeitskräfte, wenn sie gross geworden sind; die Knaben werden ins Militär eingezogen; diese Kinder zahlen später einmal unsere AHV. Wir sind es den Müttern schuldig, dass sie zumindest ihre Stellen gesichert haben. Es darf nicht vor- kommen - wie ich von Bekannten weiss -, dass der Sohn die Zentralschule macht und in seinem Betrieb befördert wird, die Tochter hingegen ein Kind bekommt und gefeuert wird. Das darf in der heutigen Zeit nicht mehr passieren! Deshalb bitte ich Sie, diese beiden Anträge abzulehnen.
Seiler Rolf: Wir haben vorher einmal mehr unsere Redezeit beschnitten. Wir haben es in der Absicht getan, unsere Ratsarbeit zu rationalisieren. Was wir jetzt machen, ist genau das Gegenteil. Das Schauspiel, das wir hier bieten, trägt nichts zur Glaubwürdigkeit dieses Rats bei. Im Gegen- teil. Mehrfach wurde nun behauptet, diese Materie sei in diesem Rat noch nicht behandelt worden. Man hat hinzuge- fügt: im Rahmen der Revision des Obligationenrechts. Das stimmt sogar. Aber wir haben uns über die Sache selbst eingehend unterhalten.
Herr Leuenberger hat darauf hingewiesen - ich möchte das noch präzisieren, damit Sie es im «Amtlichen Bulletin» nachlesen können -: Am 12. Dezember 1984 haben wir den Artikel (336e war es damals) in diesem Rat behandelt. Wir haben einen Antrag unseres Ratskollegen Theo Fischer- Sursee angenommen. Am 4. Dezember 1986, zwei Jahre später, hat sich der Ständerat mit dieser Sache beschäftigt, und er hat unseren Zusatz gemäss Antrag Fischer-Sursee abgelehnt. Am 3. März 1987, also vor etwas mehr als einem Jahr, haben wir mit deutlicher Mehrheit der Version des
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
7
Ständerates zugestimmt. Das alles im Rahmen des Kranken- und Mutterschaftsversicherungsgesetzes,
Herr Aliesch hat behauptet, dieser Artikel sei nie im Rat, sondern nur in der Kommission behandelt worden. Es geht hier offenbar nicht um die Sache, sondern um eine rein politische Frage! Herr Aliesch hat gesagt, wir würden einen eindeutigen Volkswillen missachten. Ich weiss nicht, woher er das so genau weiss. Aber wenn er einen eindeutigen Volkswillen erforschen will, dann müssten dieser Artikel und diese Sache separat zur Abstimmung gebracht werden. Dann hätten wir einen eindeutigen Volkswillen in dieser Angelegenheit. Ich bin der Meinung, dass das, was sich hier nun abspielt, uns erstens zuviel Zeit kostet und zweitens ein weiteres Verzögerungsmanöver ist, um das Geschäft Kündi- gungsschutz einmal mehr auf die «lange Bank» zu schie- ben. Die Frage über die Kündigung und den Kündigungs- schutz der Schwangeren ist in diesem Rate eindeutig ge- klärt.
Das deckt sich mit der Meinung der CVP-Fraktion; deshalb wird sie diese beiden Anträge mehrheitlich ablehnen. Ich bitte Sie, dasselbe zu tun.
Reimann Fritz: Ich stelle fest, dass die Antragsteller Allenspach und Früh keine materiellen Argumente gegen 'den Kündigungsschutz der schwangeren Frau vorgebracht haben. Man versucht, diesen dringend notwendigen Schutz der schwangeren Frau im Obligationenrecht durch die Hin- tertür der Juristerei zu verhindern oder zum mindesten zu verzögern.
Da man schon von «Volkswillen> spricht, muss ich Ihnen sagen: wenn man im Volk etwas auf der Latte hat, sind es diese unehrlichen «Juristereien», mit denen man versucht, vernünftige und notwendige Regelungen zu Fall zu bringen und zu verhindern. Es stimmt nämlich nicht - wie gesagt wurde -, dass das Parlament keine Gelegenheit gehabt hat, zu diesem Artikel Stellung zu nehmen. Wir haben dazu Stellung genommen! Wir haben darüber entschieden, und zwar genau so, wie es jetzt auf der Fahne steht.
.
Man spricht von der Volksabstimmung. Bei der Ablehnung des KMVG ging es nicht um den Kündigungsschutz, son- dern das Volk hat gegen die Art und Weise der Finanzierung des Urlaubes bei Schwangerschaft entschieden. Das wissen Sie ganz genau. Sie haben ja diesen Abstimmungskampf gegen das KMVG geführt, und Sie haben diese Argumente vorgebracht. Wir haben diesen Artikel behandelt; wir haben so entschieden. Es gibt keine juristischen Gründe, die dage- gen sprechen, dass wir diesen Artikel heute behandeln. Ich bitte Sie deshalb, die beiden Anträge Allenspach und Früh abzulehnen.
M. Carobbio: Je vous invite aussi à repousser les deux motions d'ordre. Je ne répéterai pas les arguments déve- loppés par divers orateurs pour souligner leur manque de fondement réel et matériel. Je me limite à ajouter deux considérations.
Tout d'abord, s'agissant de la forme, on a dit qu'il fallait tenir compte des procédures de droit et du vote populaire si l'on voulait éviter de créer au sein de l'opinion publique une attitude négative par rapport à l'activité politique. On a encore prétendu qu'une décision sur cette question serait prématurée, car elle n'a pas été discutée de manière appro- fondie.
Il me semble qu'une telle opinion n'a aucun fondement. En réalité, j'estime que la procédure qui est derrière la motion d'ordre conduit précisément à créer dans l'opinion publique une attitude négative. En fait, la seule interprétation de cette discussion que l'opinion publique retiendra sera que notre conseil ne veut pas se prononcer sur la question matérielle, c'est-à-dire s'il est juste ou non de soumettre la femme qui attend un enfant à une protection contre les licenciements. En plus, le renvoi de la question à la commission aura pour résultat de prolonger encore une fois la discussion sur un thème déjà longuement débattu.
Je vous rappelle que la question de la protection des travail- leurs et, par conséquent, celle de la protection de la femme
enceinte contre les licenciements sont pendantes depuis des années. L'initiative de la Confédération des syndicats chrétiens date de 1981 et le message du Conseil fédéral de 1984. Le moment est venu de se prononcer sur le contenu. En effet, comme certains l'ont déjà dit, la question à laquelle nous devons donner une réponse n'est pas de forme, mais de fond, c'est-à-dire: La protection de la femme enceinte contre les licenciements pendant la période de l'accouche- ment et les seize semaines qui suivent est-elle justifiée? Personnellement, je réponds par l'affirmative. Il est pour moi évident que cette protection est le minimum qui peut être souhaité dans le cadre d'une législation visant à renforcer la protection des travailleurs contre les licenciements. Il me semble donc que la proposition de renvoi veut en réalité cacher, derrière une question de forme, l'intention de s'op- poser à une décision politique allant dans ce sens.
En conclusion, je lance un appel. Je me fais peut-être des illusions, mais je m'adresse aux bourgeois et aux représen- tants patronaux intelligents et progressistes - et je crois qu'il y en a parmi nous - afin qu'ils abandonnent les questions juridiques et de forme qui n'ont pas de fondement réel pour se prononcer sur le contenu en rejetant les deux motions d'ordre proposées par MM. Allenspach et Früh.
Frau Stocker: Die grüne Fraktion wundert sich. Wir sind zwar neu, haben aber nicht ein so kurzes Gedächtnis, um nicht festzuhalten: Am 6. Dezember wurde nicht über einen Artikel aus dem OR abgestimmt.
Dass gerade hier an einem reinen Frauenanliegen die Nagel- probe auf das Demokratieverständnis gemacht werden muss, ist mehr als durchsichtig. Wir dürfen also getrost den Wählerinnen, den Bürgerinnen unseres Landes zumuten, dass sie intelligent genug sind, dieses Spiel zu durch- schauen. Wir weisen den Antrag Allenspach und den Antrag Früh einstimmig zurück.
Frau Nabholz: Ich kann die Anträge der Kollegen Allenspach und Früh nicht unterstützen. Es ist richtig, dass das Volk am 6. Dezember die Mutterschaftsversicherung wuchtig abge- lehnt hat. Ich selbst war in diesem Abstimmungskampf sehr engagiert. Etwas aus diesem Abstimmungskampf habe ich immer noch im Gedächtnis: dass alle möglichen Dinge zur Diskussion kamen und bestritten waren, nicht oder kaum aber dieser ausgedehnte Kündigungsschutz für die schwan- gere Frau.
Ich bin nicht so sicher, ob die Verwerfung tatsächlich an dieser Kündigungsschutzfrage aufgezäumt werden kann. Ich erinnere daran, dass dieser Rat in der Diskussion um die Mutterschaftsversicherung den Kündigungsschutz mit selte- ner Einmütigkeit akzeptiert hat. Das kommt auch nicht von ungefähr; denn der Kündigungsschutz für schwangere Frauen und junge Mütter, wie er bis anhin geregelt ist, muss als absolut ungenügend betrachtet werden.
Verglichen mit dem internationalen Standard drängt sich eine Ausweitung auf die ganze Dauer der Schwangerschaft plus der beantragten 16 Wochen nach der Niederkunft auf. Der Grund dieses Schutzes liegt darin, dass die Arbeitneh- merin eben während dieser Zeit der Schwangerschaft nur schwer eine neue Stelle finden kann und deshalb einer erhöhten sozialen Sicherheit bedarf. Ich glaube kaum, dass die Gründe, die den Rat vor einiger Zeit im Zusammenhang mit der Mutterschaftsversicherung zu einem klaren Be- kenntnis zur Ausdehnung des Kündigungsschutzes bewo- gen haben, heute plötzlich nicht mehr Gültigkeit haben sollen.
Eine Ausdehnung des Kündigungsschutzes ist der Schutz der schwächeren Partei gegen die Macht des Stärkeren. Die Freiheit, bis zu zwei Monaten vor der Geburt noch einen. Arbeitsvertrag kündigen zu können, stellt ein Instrument gegen die schwächere Arbeitnehmerin dar, welches sozial- politisch zu unhaltbaren Situationen führen kann. Gerade hier muss der Gesetzgeber nun rasch seine Schutzfunktion wahrnehmen und einen Ausgleich zwischen den Schwäche- ren und den Stärkeren vornehmen. Es ist immerhin zu berücksichtigen, dass der Arbeitsvertrag für eine berufstä-
. Protection des travailleurs contre les licenciements
8
N
29 février 1988
tige Frau eine existentielle Bedeutung hat oder haben kann. Wenn wir nun nicht bald zu einer Regelung gelangen, die - wie ich eingangs erwähnt habe - dem internationalen Stan- dard entspricht, dann schwächen wir die ohnehin Schwäch- sten, die besonders auf solchen Schutz angewiesen wären. Zuletzt ist auf Artikel 4 BV zu verweisen, welcher den Bund verpflichtet, die Frau gegenüber dem Mann in der Arbeits- welt gleichzustellen. Das Minimum dieser Gleichstellung besteht darin, dass eine Frau überhaupt in der Arbeitswelt verbleiben kann, auch dann, wenn sie schwanger ist. Das Argument, Frauen verschlechterten durch diesen ausge- dehnten Schutz ihre Position in der Arbeitswelt, hören wir immer wieder. Aber es wird auch durch die Wiederholung nicht wahrer; denn man sollte vielleicht doch einmal zur Kenntnis nehmen, dass im Ausland, wo dieser ausgedehnte Kündigungsschutz besteht, der Beweis für diese Behaup- tung nie erbracht werden konnte.
Ich bitte Sie daher, jetzt zu entscheiden und die Rückwei- sungsanträge abzulehnen.
M. Petitpierre: J'aimerais que ce débat ne prenne pas plus d'importance qu'il n'en a, sinon on finira par lui en donner. Il y a des règles de procédure qui n'ont pas été observées. Il est de fait que, dans le cadre de ce débat, la discussion formelle n'a pas eu lieu, elle a eu lieu ailleurs, en une autre occasion. Il faut remettre les choses en ordre, non pas tant pour ce cas, mais parce que, si nous avons des règles de procédure, il faut les observer. La procédure n'est pas importante aujourd'hui mais peut l'être une autre fois, et cela me paraît un bon motif de ne pas jongler avec elle, pour les autres cas où des bavures se produiraient.
Je suis en faveur de l'article 336c, tel qu'il figure ici, je suis pour les seize semaines, je l'étais à l'époque, je le suis aujourd'hui et je le serai la prochaine fois que nous aurons à nous prononcer là-dessus, ce sera peut-être aujourd'hui, ce sera peut-être dans quelques semaines. Je n'en suis pas moins attaché à l'observation des règles de procédure parce qu'elles peuvent une fois ou l'autre révéler leur importance. Il est certain, et j'insiste là-dessus, que de nombreux mem- bres de mon groupe se trouvent dans la même position que moi, c'est-à-dire d'accord avec les seize semaines; ils le montreront publiquement à l'occasion, si cela n'est pas encore fait, et ils voteront quand même le renvoi avec MM. Allenspach et Früh. Ne faisons pas de procès d'inten- tion: ma position est d'une clarté absolue; ne donnons pas à un incident une importance qu'il n'a pas, comme on le verra d'ailleurs en revenant sur le fond, peut-être aujourd'hui, peut-être dans quelques semaines.
Frau Zölch: Ich habe mich seinerzeit für die Annahme der Kranken- und Mutterschaftsversicherung vehement einge- setzt, und ich habe damals auch dem Inhalt der jetzt zur Diskussion stehenden Bestimmung zugestimmt.
Inzwischen hatten wir die Volksabstimmung. Das Volk, des- sen Vertreter wir hier sind, hat die Vorlage und damit auch die Bestimmung über den Kündigungsschutz deutlich abge- lehnt. Dies gilt es jetzt zu respektieren. Hier ist nach meiner Auffassung nun eine Denkpause am Platz. Diese Denkpause können wir schaffen, indem wir dem Rückweisungsantrag zustimmen. Wir nehmen ja damit materiell nicht Stellung, sondern wir geben der Kommission Gelegenheit, in Kennt- nis des Resultates der Volksabstimmung das Geschäft nochmals zu überdenken, zu überprüfen.
Ich bitte Sie aus diesem Grunde, dem Rückweisungsantrag zuzustimmen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Zunächst zum Inhalt dieses Artikels 336c Absatz 1 Buchstabe c: Er sieht vor, dass während der ganzen Schwangerschaft und noch 16 Wo- chen nach der Geburt eine Kündigung nicht möglich sei. Diese Bestimmung befindet sich hier im Obligationenrecht und befand sich auch im KMVG. Die materielle Diskussion hat anlässlich der Beratung des KMVG stattgefunden und nicht hier bei der OR-Revision. Aber die beiden Räte waren bei der inhaltlichen Diskussion einstimmig für diese Rege- lung, so wie sie nun auch heute auf der Fahne steht. Gegen
das damalige Gesetz wurde das Referendum ergriffen. Volk und Stände haben jenes Gesetz bachab geschickt.
Der Rat hat bei der OR-Revision die Bestimmung nicht nochmals diskutiert, aber er hat sie inhaltlich abgesegnet. An und für sich besteht keine Differenz, und die Sache könnte eigentlich im Rahmen des Differenzbereinigungsver- fahrens nicht nochmals aufgenommen werden. Wer nun aber inhaltlich über das Problem nochmals diskutieren und uns eine andere Regelung vorschlagen möchte, dem steht Artikel 16 Absatz 3 des GVG zur Verfügung. Herr Früh hat davon Gebrauch gemacht, und er hat uns einen entspre- chenden Antrag gestellt.
Diesbezüglich möchte ich Herrn Petitpierre sagen: Es liegt eine Besonderheit vor, da wir uns noch im Differenzbereini- gungsverfahren befinden. Wäre die Differenzbereinigung vorbei, bestünde die Möglichkeit im Sinne von Artikel 16 Absatz 3 GVG nicht, und das von Ihnen angetönte juristi- sche Problem würde sich stellen. Da wir uns noch in der Differenzbereinigung befinden, haben wir einen Rettungs- anker. Sie werden sich anschliessend bei der Abstimmung auch materiell dazu äussern können: Wollen Sie allenfalls eine neue Regelung, oder sind Sie mit der Fassung in der Fahne einverstanden?
Ich habe dieses Vorgehen den Kommissionsmitgliedern dar- getan. Herr Allenspach hat darauf sofort ein Gutachten durch das EJPD erstellen lassen. Etwas Erstaunliches ist geschehen: Das Gutachten des EJPD ist zwar sehr viel umfangreicher als mein Brief, es kommt aber zum selben Schluss wie ich, nämlich: Wenn die Sache wieder aufgerollt werden will, müsste man so vorgehen wie Herr Früh.
Ich schlage vor, dass Herr Allenspach seinen Antrag zugun- sten desjenigen von Herrn Früh zurückzieht, da es inhaltlich auf dasselbe herauskommt, nämlich dass die Kommission nochmals materiell entscheiden muss. Will Herr Allenspach seinen Antrag nicht zurückziehen und dadurch eine Diffe- renz zwischen ihm und Herrn Früh bestehen lassen, müsste eine Eventualabstimmung stattfinden. Als Kommissionsprä- sident würde ich Ihnen beantragen, in dieser Eventualab- stimmung der Variante Früh den Vorzug zu geben. Nachher aber, wenn es materiell um den Antrag Früh geht, muss ich Ihnen Ablehnung beantragen, und zwar deshalb, weil der identische Antrag in der Kommission auch schon vorgele- gen hat. Die substantiellen Gründe in der Kommission, die- sen Antrag abzulehnen, waren folgende:
Die Bestimmung wurde inhaltlich durch den gesamten Rat bereits abgedeckt, und zwar anlässlich der Beratungen beim KMVG.
Der Kündigungsschutz wird deswegen ausgedehnt, weil bei der Mutterschaftsinitiative der Oeffentlichkeit und den Initianten diesbezügliche Versprechen abgegeben wurden. Zudem wurde in der Kommission die Meinung vertreten, dass das Volk das KMVG nicht wegen dieser Bestimmung abgelehnt hat. Das ist natürlich eine Interpretation. Für den Fall, dass Sie die Abstimmung des Volkes anders interpretie- ren, müssen Sie nachher anders abstimmen und Herrn Früh zustimmen.
Im weiteren ist auch zu beachten, dass in dieser ausge- dehnten Debatte eigentlich keine materiellen Gründe gel- tend gemacht wurden, weswegen der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft abgelehnt werden sollte.
Zusammengefasst heisst das folgendes: Wenn Sie wollen, dass inhaltlich eine andere Regelung zum Zuge kommt als diejenige, die in der Fahne steht, müssen Sie dem Antrag Früh zustimmen. Wenn Sie eine Denkpause wollen, wie sie Frau Zölch vorschlug, muss ich Sie enttäuschen. Bei einer Annahme des Antrags Früh gedenke ich, noch in dieser Session eine Sitzung abzuhalten, damit das Gesetz endlich unter Dach gebracht werden kann. Die Denkpause wird also ohnehin nicht sehr lange währen. Wenn Sie aber den Antrag von Herrn Früh ablehnen, werden Sie die vorgeschlagene Regelung auch materiell absegnen. Wenn Sie zum Antrag Früh nein sagen, sagen Sie auch ja zur Regelung, wie sie jetzt im Gesetz steht.
Aus diesen Gründen ersuche ich Sie namens der Kommis- sion, die beiden Ordnungsanträge abzulehnen.
9
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
M. Darbellay, rapporteur: On a suffisamment répété que le problème qui nous occupe ici - l'employeur ne peut pas résilier le contrat pendant la grossesse et au cours des seize semaines qui suivent l'accouchement d'une travailleuse - n'a pas été traité directement dans le cadre de ces débats mais il l'a été sérieusement à diverses reprises dans le cadre des débats sur l'assurance-maladie et maternité.
Le problème nouveau qui est intervenu, c'est que le 6 décembre 1987 le peuple a refusé cette révision de l'assu- rance-maladie et maternité. Dès lors, nous pourrions dire, et cela a été fait ici, qu'il y a une divergence entre le peuple et les Chambres, et la question se pose de savoir comment traiter cette divergence. On l'a dit également, il semble bien que, pendant la campagne référendaire, le problème de la protection contre les licenciements n'ait pas été primordial. Je ne voudrais pas dire qu'il n'a pas été évoqué mais il l'a été relativement peu souvent et avec beaucoup moins de force que d'autres arguments.
Bien malin, par conséquent, serait aujourd'hui celui qui pourrait dire quelle a été la volonté du peuple en ce domaine, et bien malin en particulier celui qui dirait que le peuple n'a pas voulu de cet article-là. Quand on nous propose maintenant de renvoyer l'article à la commission afin qu'elle le traite à nouveau et de manière que le Conseil le traite à nouveau, on lui demande en fait de revenir avec une nouvelle proposition. Alors, ou bien nous changeons quelque chose au code des obligations: - respectons-nous alors la volonté du peuple? - ou bien nous ne changeons rien au code des obligations: avons-nous davantage l'im- pression de respecter la volonté du peuple ? Nous sommes des législateurs, nous avons pris position très nettement au Conseil des Etats et au Conseil national en 1984, 1986 et 1987, je ne vois vraiment pas la raison pour laquelle aujourd- 'hui nous changerions le fusil d'épaule.
Si les femmes méritaient à ce moment-là d'être protégées contre les licenciements durant leur grossesse et durant les seize semaines qui suivent l'accouchement, elles le méritent tout autant aujourd'hui.
Si vous renvoyez, pour faire prendre la même décision, comme le souhaite par exemple M. Petitpierre, à quoi aurez- vous abouti, comment aurez-vous avancé ? J'ai personnelle- ment de la peine à le voir. D'après les voeux qui ont été exprimés ici, personne n'a souhaité que l'on renvoie le problème pour supprimer cette disposition. A mon sens, nous devrions être pratiques; nous souhaitons que les débats soient plus rapides, que le Parlement soit plus effi- cace, eh bien je vous rappelle que l'objet que nous traitons aujourd'hui dépend d'un message du 9 mai 1984. Voulons- nous vraiment repousser encore des décisions qui ont été prises par les deux Chambres? Je vous invite à suivre la commission qui a pris position en faveur de l'acceptation de l'article 336c, alinéa 1, lettre c. Si vous ne deviez pas nous suivre, il faudrait accepter la proposition Früh qui renvoie le problème à la commission et la commission devrait le traiter selon l'article 16 de la loi sur les rapports entre les conseils. Cela veut dire qu'elle devrait prendre contact avec la com- mission du Conseil des Etats pour arriver à une proposition commune et ainsi le processus ne serait pas terminé. Je vous invite instamment à faire en sorte que ce projet traité depuis quatre ans puisse trouver sa solution pendant cette session et, pour ce faire, il faut repousser aussi bien la propositon Früh que la proposition Allenspach.
Präsident: Herr Allenspach hat das Wort für eine persönli- che Erklärung.
Allenspach: Wir haben die Frage des Kündigungsschutzes bei Schwangerschaft im Rahmen des Kranken- und Mutter- schaftsversicherungsgesetzes in diesem Rate behandelt. Wir haben aber diese gleiche Materie im Rahmen der Vor- lage über den Kündigungsschutz im OR in diesem Rat nicht behandelt. Genau das habe ich vertreten, Herr Leuenberger, und nichts anderes. Ich weise Unterschiebungen zurück. Bei dieser Gelegenheit möchte ich Herrn Reimann daran erinnern, dass er in diesem Rat einen Antrag auf materielle
Beratung des Kündigungsschutzes bei Schwangerschaft im Rahmen des Obligationenrechtes gestellt hat. Dieser Antrag von Herrn Reimann ist im Rate mit 81 zu 43 Stimmen abge- lehnt worden. Wenn es noch eines weiteren Beweises bedurft hätte, dass man in dieser Vorlage diese Frage nicht behandelt hat, dann ist es doch die Ablehnung des Antrages von Herrn Reimann.
Mir geht es nicht um die materielle Frage, wie lange der Kündigungsschutz bei Schwangerschaften gelten soll. Mir geht es hier um eine einwandfreie Gesetzgebung. Wir dür- fen es nicht zulassen, dass wir in der einen Vorlage etwas beschliessen und dies dann unbesehen und undiskutiert in eine zweite Vorlage hineinpacken. Auf diese Weise könnte man das Referendumsrecht des Volkes zur Farce machen. Ich bitte Sie, für eine einwandfreie Gesetzgebung zu sorgen. Wir tun der Vorlage «Kündigungsschutz im Arbeitsrecht» keinen guten Dienst, wenn wir sie dem Vorwurf aussetzen, sie sei aufgrund einer zweifelhafter Rechtsgrundlage zustandegekommen. Aus diesen Erwägungen habe ich mei- nen Antrag gestellt, und aus diesen Erwägungen bitte ich Sie, hier zuzustimmen. (Glocke des Präsidenten: Herr Allenspach, darf ich Sie bitten, sich auf eine persönliche Erklärung zu begrenzen?)
Ich kann der Rechtsinterpretation des Präsidenten nicht folgen. Er hat Professor Voyame unvollständig zitiert. Im Detail kann ich es jetzt aus Zeitgründen nicht mehr begrün- den. Wenn wir den Interpretationen des Kommissionspräsi- denten folgten, hätten es die Kommissionen in der Hand, Beschlüsse, die der Rat nicht gefasst hat, in eine Gesetzes- vorlage hineinzuinterpretieren.
Ich bitte Sie, dafür zu sorgen, dass die Kommission diese Vorlage materiell ganz normal behandeln kann. Das ist nichts Ungebührliches. Ich bitte Sie, in diesem Sinne zuzu- . stimmen.
Präsident: Das Wort für eine persönliche Erklärung hat Herr Borel.
M. Borel: Le Parlement vient de se ridiculiser en donnant la parole à M. Allenspach. Il a décidé, par quelques voix de majorité, tout à l'heure, de limiter l'auteur de la proposition à un temps de parole de cinq minutes. Le président, dans sa largesse, vient de lui en accorder six. Il vient de s'exprimer en trois minutes sous forme d'une intervention personnelle, il a donc parlé neuf minutes! Je prends la minute supplé- mentaire pour vous rendre attentifs à ce problème.
Reimann Fritz: Herr Allenspach, es bestreitet niemand, dass der Rat damals die Behandlung abgelehnt hat. Dies geschah aber deswegen, weil wir dieses Thema bei der Behandlung des KMVG behandelt hatten. Deshalb fand es dieser Rat nicht nötig, die Diskussion im Zusammenhang mit der Behandlung dieses Gesetzes zu führen, obwohl ich dafür einen Antrag gestellt hatte. Ich finde es einfach absurd, dass man jetzt, nachdem Ständerat und Nationalrat dieses Gesetz durchberaten haben, Antrag auf Rückweisung an die Kom- mission stellt.
Das begreift doch einfach niemand. Wir haben diesen Arti- kel materiell behandelt. Materiell war unser Parlament für diese Formulierung, und deshalb können wir auch heute zustimmen.
Bundesrätin Kopp: Sie diskutieren hier eine reine Verfah- rensfrage, und deshalb überlässt der Bundesrat Ihnen den Entscheid, ob Sie nun diesen Artikel in die Vorlage aufneh- men oder ob Sie ihn an die Kommission zurückweisen wollen; es gibt Gründe für beides.
Aber um eines möchte ich Sie bitten: Falls Sie dem Antrag von Herrn Allenspach oder Herrn Früh folgen, bitte ich die Kommission, noch in dieser Session zusammenzukommen und die Frage zu beraten, damit wir diese Vorlage endlich unter Dach bringen.
Präsident: Die Antragsteller sind damit einverstanden, dass wir beide Anträge in einer Abstimmung behandeln.
2-N
Protection des travailleurs contre les licenciements
10
N
29 février 1988
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Wenn so abgestimmt wird, will ich zuhanden des Protokolls festhalten, dass Zif- fer 1 des Antrages Allenspach eine Begründung und kein Antrag ist. Das könnte noch wichtig werden.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für die Anträge Allenspach/Früh stimmen die folgenden Ratsmitglieder:
Votent pour les propositions Allenspach/Früh:
Aliesch, Allenspach, Aregger, Auer, Basler, Berger, Blocher, Bonny, Bremi, Bühler, Burckhardt, Büttiker, Cavadini, Cin- cera, Coutau, Daepp, Dreher, Eggly, Eppenberger Susi, Fäh, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici, Früh, Graf, Gros, Guinand, Gysin, Hari, Hess Otto, Hösli, Houmard, Jeanneret, Leuba, Loeb, Loretan, Luder, Massy, Mauch Rolf, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Nebiker, Neuen- schwander, Perey, Petitpierre, Pidoux, Reich, Reimann Maximilian, Rohrbasser, Rutishauser, Rychen, Sager, Sal- vioni, Savary-Vaud, Scherrer, Schüle, Schwab, Seiler Hans- peter, Spälti, Spoerry, Steinegger, Stucky, Tschuppert, Wan- ner, Weber-Schwyz, Widrig, Wyss William, Zölch, Zwingli (70)
Gegen die Anträge Allenspach/Früh stimmen die folgenden Ratsmitglieder:
Votent contre les propositions Allenspach/Früh:
Aguet, Aubry, Baggi, Bär, Bäumlin Richard, Bäumlin Ursula, Béguelin, Biel, Bircher, Blatter, Bodenmann, Bonvin, Borel, Braunschweig, Brélaz, Brügger, Bundi, Bürgi, Caccia, Carobbio, Columberg, Couchepin, Danuser, Darbellay, David, Déglise, Diener, Dietrich, Dormann, Ducret, Dünki, Eggenberg-Thun, Eisenring, Engler, Etique, Euler, Fankhau- ser, Fehr, Feigenwinter, Fierz, Fischer-Sursee, Grendel- meier, Günter, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Hänggi, Herczog, Hess Peter, Hildbrand, Hubacher, Humbel, Iten, Jeanprêtre, Jung, Keller, Kohler, Kühne, Lanz, Ledergerber, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Leutenegger Oberholzer, Longet, Maeder, Martin Jacques, Matthey, Mauch Ursula, Meier-Glattfelden, Meizoz, Müller-Aargau, Nabholz, Nussbaumer, Oehler, Oester, Ott, Paccolat, Phili- pona, Pitteloud, Portmann, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann Fritz, Ruckstuhl, Ruffy, Rüttimann, Savary-Fribourg, Schmid, Schmidhalter, Segmüller, Segond, Seiler Rolf, Spielmann, Stamm, Stappung, Steffen, Stocker, Theubet, Thür, Uchtenhagen, Ulrich, Weder-Basel, Wellauer, Widmer, Wiederkehr, Zbinden Hans, Zbinden Paul, Züger, Zwygart (109)
Der Stimme enthält sich - S'abstient: Schnider (1)
Abwesend sind die folgenden Ratsmitglieder - Sont ab- sents:
Ammann, Cevey, Cotti, Fetz, Fischer-Seengen, Giger, Grassi, Jaeger, Maitre, Martin Paul-René, Meier Fritz, Morf, Mühle- mann, Neukomm, Pini, Ruf, Scheidegger, Wyss Paul, Ziegler (19)
Präsident Reichling stimmt nicht M. Reichling, président, ne vote pas
Präsident: Sie haben die beiden Ordnungsanträge mit 109 gegen 70 Stimmen abgelehnt.
Die Kommission beantragt, den Artikel 336c Absatz 1 Buch- stabe c in dieser Vorlage zu belassen. Ein anderer Antrag liegt nicht vor.
Art. 337 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 337 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Hier geht es darum, ob die fristlose Kündigung, um gültig zu sein, der Schrift- lichkeit bedarf. Der Nationalrat war bis jetzt dieser Meinung; der Ständerat hat dagegen opponiert. Wir haben uns nun dem Ständerat angeschlossen, und zwar vor allem mit der Begründung, die Vorschrift könnte sich gegen denjenigen richten, der eigentlich geschützt werden soll. Wird jemand nämlich trotz gesetzlich verlangter Schriftlichkeit mündlich fristlos «davongejagt» und kommt er am nächsten Tag nicht mehr zum Arbeitsplatz, könnte ein maliziöser Arbeitgeber sagen, der Arbeitnehmer sei ja gar nie gültig entlassen worden, und er sei grundlos der Arbeit ferngeblieben. Der zweite Grund war der, dass auch der fristlos kündigende Arbeitnehmer dies schriftlich tun müsste, um rechtsgültig fristlos den Arbeitsplatz zu verlassen. Wir haben uns daher dem Ständerat angeschlossen.
M. Darbellay, rapporteur: La divergence concerne la résilia- tion immédiate du contrat pour de justes motifs. Dans la version du Conseil national, la résiliation pour justes motifs doit être notifiée par écrit. Pour le Conseil des Etats, la notification par écrit n'est pas nécessaire. Dans les deux cas, on prévoit que la notification du congé pour de justes motifs doit être motivée par écrit si l'autre partie le demande. Nous vous invitons à vous rallier au Conseil des Etats.
Angenommen - Adopté
Art. 337c Abs. 3 Antrag der Kommission Mehrheit Festhalten Minderheit (Bonny, Aliesch, Allenspach, Friderici, Gysin, Mauch Rolf, Neuenschwander, Perey, Philipona)
Der Richter kann den Arbeitgeber verpflichten, dem Arbeit- nehmer eine Entschädigung zu bezahlen, die er nach freiem Ermessen unter Würdigung aller Umstände festlegt; diese Entschädigung darf jedoch den Lohn des Arbeitnehmers für 6 Monate nicht übersteigen.
Art. 337c al. 3 Proposition de la commission Majorité Maintenir Minorité
(Bonny, Aliesch, Allenspach, Friderici, Gysin, Mauch Rolf, Neuenschwander, Perey, Philipona)
Le juge peut condamner l'employeur à verser au travailleur une indemnité dont il fixera librement le montant, compte tenu de toutes les circonstances; elle ne peut toutefois dépasser le montant correspondant à six mois de salaire du travailleur.
Bonny, Sprecher der Minderheit: Ich möchte den Minder- heitsantrag zu Artikel 337c Absatz 3 kurz begründen: Absatz 3, der bei fristlosen Entlassungen ohne wichtigen Grund eine spezielle Sanktionsmöglichkeit vorsieht, hat eine eigentliche Leidensgeschichte hinter sich. Ich darf daran erinnern, dass - wenn man mit der ursprünglichen bundesrätlichen Vorlage vergleicht - zuerst zwölf Monate vorgesehen waren, dann neun Monate, dann sechs Monate. Damit kam schon eine gewisse Unsicherheit über dieses Instrument zum Ausdruck.
Klar ist - das möchte ich hier betonen -, dass bei all diesen Zeiträumen unbestritten ist, dass es bei fristlosen Entlassun- gen ohne wichtigen Grund um eine sehr ernste Angelegen- heit geht. Es ist also unbestritten, dass es Sanktionsmög- lichkeiten geben muss. Die Differenz zum Ständerat besteht darin, dass der Nationalrat mehrheitlich eine spezielle Sank- tionsmöglichkeit im Sinne des Bundesrates vorgesehen hat. Eine Abstimmung hier im Plenum ergab 84 zu 55 Stimmen. Gleichzeitig ist aber der Ständerat gegen die spezielle Sank- tionsmöglichkeit angetreten. Der Ständerat hat dieses Insti- tut in einer ersten Beratung überhaupt gestrichen, und in
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht
11
einer zweiten Beratung hat er anstelle dieses Institutes auf den Artikel 49 OR (Genugtuungsartikel) verwiesen.
Dieser Minderheitsantrag geht insofern einen neuen Weg - neu ist zwar etwas viel gesagt, weil die Kann-Bestimmung bei den Beratungen in der Kommission schon immer im Raume stand -, als er eine Brücke zum Ständerat schlagen will, die diesem erlauben sollte, auf eine gemeinsame Lösung einzuschwenken.
Die Schwäche der ständerätlichen Lösung - dem Verweis auf den Artikel 49 OR (Genugtuungsartikel) - besteht unbe- stritten darin, dass dieser Artikel 49 OR ohnehin gilt. In dem Sinn bringt er eigentlich nichts Neues. Aber eines ist eben- falls unbestritten, dass nämlich das Verhältnis zwischen Artikel 49 und der Lösung, wie sie jetzt im Nationalrat im Vordergrund steht, nach wie vor völlig ungeklärt ist.
Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Bundes- gerichtspraxis zum Artikel 49 OR noch nicht alle Urteile kennt. In dem Sinn könnte der Richter in eine schwierige Situation geraten, wenn er zwischen diesen beiden Bestim- mungen wählen müsste, wenn er gezwungen wäre, die Muss-Bestimmung - wie wir sie heute im Sinne der Kommis- sionsmehrheit vorgeschlagen bekommen - anzuwenden. Der Minderheitsantrag bietet einen Weg des echten Kom- promisses, indem er diese Bestimmung zur Kann-Bestim- mung macht. Damit sollte eine Brücke geschlagen sein, damit der Ständerat ebenfalls auf eine solche Lösung ein- schwenken kann. Gleichzeitig hat der Richter die Möglich- keit, bei schwerwiegenden Fällen - eben bei fristlosen Entlassungen ohne wichtigen Grund - dieses Instrument speziell zur Anwendung zu bringen.
Das sind die Ueberlegungen, die für die Annahme des Min- derheitsantrages sprechen. Ich bitte um Zustimmung.
Leuenberger-Solothurn: Ich anerkenne, dass die Differenz, die hier zwischen Kommissionsmehrheit und -minderheit besteht, nicht von der gleichen Tragweite ist wie beim vorhe- rigen Fall und wir deshalb auch das Engagement etwas reduzieren können. Ich möchte Sie aber dennoch bitten, der Kommissionsmehrheit zuzustimmen und am ursprüngli- chen Beschluss des Nationalrates festzuhalten.
Ich möchte das begründen, indem ich daran erinnere, dass der Bundesrat ursprünglich in seiner Formulierung eine Entschädigung von maximal zwölf Monatslöhnen vorgese- hen hatte. Im Hin und Her der Beratungen zwischen den Räten seit Juni 1985 sind wir jetzt bei diesen sechs Monaten gelandet. Damit sollte das Markten eigentlich ein Ende finden.
Die Fassung der Kommissionsmehrheit schreibt verbindlich vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer in diesem hier geregelten Fall eine Entschädigung auszurichten hat, die er nach freiem Ermessen festsetzt. Die Kommissionsminder- heit nimmt Zuflucht zur Kann-Formel und gibt dem Richter ganz generell die Möglichkeit, hier etwas zu- oder nicht zuzusprechen. Ich möchte mit der Kommissionsmehrheit darum bitten, dass man die verbindliche Muss-Formulierung beibehält.
Zur Begründung: Die fristlose Entlassung - darüber sind wir uns wohl alle einig - ist ein relativ seltener Fall und soll auch ein seltener Fall bleiben. Das Gesetz und die Gerichtspraxis sagen recht präzis, in welchen Fällen eine fristlose Entlas- sung zulässig ist, wann eben ein solches Arbeitsverhältnis für die eine oder andere Partei unzumutbar geworden ist. Wir nehmen also an, dass, wenn zum Instrument der fristlo- sen Entlassung Zuflucht genommen wird, diese sich in der Regel als gerechtfertigt herausstellt und damit der Handel erledigt ist. Nachdem wir nun wissen, dass die fristlose Entlassung sozusagen eine Vorschlaghammermethode im Arbeitsrecht darstellt und nur dann angewandt werden soll, wenn sie tatsächlich gerechtfertigt ist, wollen wir für den Fall, dass eine fristlose Entlassung, also der Schlag mit dem Vorschlaghammer, zu Unrecht erfolgt, dem Richter auch Sanktionsmöglichkeiten in die Hand geben. Ich möchte es nicht einfach dem Richter überlassen, ob er von diesen Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch macht oder nicht, son-
dern ich möchte diese Vorschrift verbindlich - wie die Mehr- heit das hier vorgesehen hat - fixiert haben.
Ich darf Sie noch daran erinnern, dass wir hier einen Gegen- vorschlag zu einer hängigen Volksinitiative behandeln. Einen indirekten Gegenvorschlag, gewiss. Aber wir sind uns doch einig: Wenn man einer Volksinitiative etwas entgegen- stellen will, mit der leisen Hoffnung, dass vielleicht die Volksinitiative zurückgezogen wird, sollte schon ein biss- chen Fleisch am Knochen sein. Nachdem wir eigentlich bei den übrigen Differenzen, die heute zur Diskussion gestan- den haben, uns im Sinne des Ständerates entschieden haben, möchte ich eigentlich hier die Differenz bestehen lassen und Sie bitten, mit der Kommissionsmehrheit am ursprünglichen Beschluss des Nationalrates festzuhalten.
Seiler Rolf: Nicht zu Unrecht hat Herr Bonny gesagt, dass dieser Artikel - so wie er hier eben noch nicht vorliegt - eine Leidensgeschichte hat. Zu Recht hat er darauf aufmerksam gemacht, dass es sich hier um eine sehr ernste Angelegen- heit handelt und dass daher Sanktionsmöglichkeiten gege- ben werden müssen. Er schlägt vor - wie er sagt, als echten Kompromiss -, dass hier die Sanktionen fakultativ sind. Ist ein solcher Kompromiss nötig? Rufen wir in Erinnerung, worum es sich eigentlich handelt. Wir haben in Artikel 336a beschlossen, dass, wer missbräuchlich kündigt, der anderen Partei eine Entschädigung zu bezahlen hat. Hier geht es um die ungerechtfertigte, fristlose Entlassung ohne wichtigen Grund. Ich frage mich jetzt einfach, ob es gerechtfertigt ist, diese beiden Tatbestände unterschiedlich zu behandeln. Ich meine nein. Es gibt für diese unterschiedliche Behandlung eigentlich kein logisches Argument. Wenigstens bis jetzt habe ich keines gehört. Zudem hat der Antrag der Minder- heit, wie er formuliert wird, noch einen Mangel. Der ursprüngliche Artikel 337c Absatz 3, wie ihn der Bundesrat vorschlägt, heisst nämlich: «Der Arbeitgeber hat dem Arbeit- nehmer zudem eine Entschädigung auszurichten .... ». Im Antrag der Minderheit fehlt dieses «zudem». Dieses «zudem» verweist auf Absatz 1 dieses Artikels 337c, nämlich auf die Lohnfortzahlung. Wenn man das ohne dieses «zudem» liest, könnte man annehmen, die fristlose Entlas- sung sei mit dieser fakultativen Entschädigung tel quel abbezahlt.
Auch aus diesem Grunde bitte ich Sie, dem Antrag der Mehrheit zu folgen und den Antrag der Minderheit abzu- lehnen.
Leuenberger Moritz, Berichterstatter: Wer zu Unrecht frist- los entlassen wird, soll eine Entschädigung erhalten. Dieser Grundsatz ist unterdessen nicht mehr bestritten. Der Grund liegt darin, dass die fristlose Entlassung einen schwerwie- genden Eingriff in die persönlichen Verhältnisse darstellt, und zwar jedes Mal. Wer auf die Strasse gestellt wird, hat eine Beeinträchtigung des persönlichen Rufs zu befürchten. Der Nationalrat schreibt eine Entschädigung zwingend vor, und zwar bis höchstens sechs Monatslöhne. Der Ständerat verweist einfach auf Artikel 49 des Obligationenrechtes. In diesem Artikel wird die Genugtuung bei der Verletzung in den persönlichen Verhältnissen geregelt.
Zunächst einmal zur Differenz unserer Kommission zum Ständerat: Zwar ist Artikel 49 des Obligationenrechts zusammen mit dem Gegendarstellungsrecht modifiziert worden. Es genügt heute für die Zusprechung einer Genug- tuung ein einfaches Verschulden und eine einfache Verlet -. zung in den persönlichen Verhältnissen. Aber wir müssen wissen, dass Artikel 49 - in Verbindung mit Artikel 28 des Zivilgesetzbuches - sehr selten angewendet wird, und es ist zu befürchten, dass unsere Absicht toter Buchstabe bleibt. Das Arbeitsrecht wird von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in Separatausgaben benutzt, ohne dass man Artikel 49 des Obligationenrechtes dabei hätte, geschweige denn das Zivil- gesetzbuch. Auch die Arbeitsgerichte sind eben oft durch Laien besetzt. Sie sollen sich auf das Arbeitsrecht selbst, ohne komplizierte Verweise auf andere Stellen und auf andere Gesetze, verlassen können. Zudem würde die Lösung des Ständerates ermöglichen, auch eine Genugtu-
Protection des travailleurs contre les licenciements
12
N
29 février 1988
ung von mehr als sechs Monatslohnen zu sprechen. Mit . unserer Version wäre das nicht mehr möglich.
Zur Differenz des Vorschlages der Kommission zum Minder- heitsantrag Bonny: Beim Minderheitsantrag Bonny würde meines Erachtens die Gefahr bestehen, dass - wie Herr Bonny es in der Begründung gleich selbst getan hat - eine solche Genugtuung nur noch in schwerwiegenden Fällen zugesprochen würde. Aber das wollte nicht einmal der Stän- derat, denn in Artikel 49 OR steht nichts von schwerwiegen- den Fällen. (Herr Bonny schüttelt den Kopf). Gut, vielleicht ist das Temperament mit ihm durchgegangen. Der Ausdruck steht aber jetzt im Protokoll, und ein Richter könnte beim Durchlesen desselben davon ausgehen, dass Herr Bonny und gar der Rat «schwerwiegende Fälle» als Voraussetzung für die Entschädigung gemeint haben. Ich aber halte zuhan- den des selben Protokolles fest, dass Herr Bonny jetzt den Kopf geschüttelt hat.
Wir sind also aus den Gründen, die auch Herr Seiler und Herr Leuenberger-Solothurn geltend gemacht haben, für unsere Variante. Für den Fall, dass Sie trotzdem Herrn Bonny zustimmen sollten, möchte ich doch immerhin etwas sagen. Ich kann den Antrag Bonny recht authentisch inter- pretieren - Herr Bonny weiss, dass der Antrag ursprünglich von mir vorgesehen war für den Fall, dass die Kommission nicht ohnehin festgehalten hätte. Gemeint wäre natürlich, dass in leichten und vor allem in Grenzfällen von einer solchen Entschädigung durch den Richter abgesehen wer- den kann. Es kann ja sein, dass ein Gericht lange hin und her überlegt, ob nun überhaupt ein Grund für eine fristlose Entlassung gegeben sei - das kommt in der Praxis immer wieder vor, die Fälle sind häufig nicht so klar. Wenn das Gericht mit Ach und Krach sagt: «Es ist an der Grenze, aber wir sagen jetzt, dass kein Grund für eine fristlose Entlassung vorlag», könnte es stossend sein, wenn noch eine Genugtu- ung bezahlt werden müsste. Wer zu Unrecht fristlos entlas- sen wird, soll für die Verletzung der persönlichen Verhält- nisse eine Entschädigung zugut haben, aber in leichten oder in Grenzfällen soll der Richter auch die Möglichkeit haben, davon abzusehen. Die Differenz ist die: die ursprüng- liche Fassung des Nationalrates würde den Richter in jedem Fall verpflichten, etwas zuzusprechen; die Variante Bonny würde es möglich machen, dass auch die Nullösung getrof- fen werden kann.
Ich muss bei dieser Gelegenheit auch der Interpretation Seiler widersprechen - immer nur für den Fall, dass Sie dem Antrag Bonny zustimmen -: Auf jeden Fall soll diese Genug- tuung, wenn sie bezahlt wird, zusätzlich zum Lohnausfall während der Kündigungsfrist bezahlt werden. Das «zudem» ist sinngemäss immer noch drin. Auch hier nickt mir Herr Bonny zu, was ich wiederum zuhanden des Protokolls fest- halte.
Ich beantrage Ihnen also, der Kommission zuzustimmen, und habe die Interpretationen des Minderheitsantrags ein- fach für den Fall bekannt gegeben, dass Sie Herrn Bonny zustimmen.
M. Darbellay, rapporteur: En ce qui concerne le congé abusif, il n'y a pas de divergence entre le Conseil des Etats et le Conseil national; les deux admettent que le juge accorde une indemnité librement fixée, compte tenu de toutes les circonstances. Elle ne peut toutefois dépasser le montant correspondant à six mois de salaire du travailleur. Or, la . commission du Conseil national et le Conseil national à sa suite ont estimé que, si cette disposition était judicieuse en ce qui concerne le congé abusif, elle devait l'être, à plus forte raison, en ce qui concerne la résiliation immédiate sans justes motifs. C'est pourquoi, après que le Conseil des Etats eut supprimé cette disposition, nous l'avons, nous, maintenue.
Le Conseil des Etats revient avec une disposition un peu différente. Il nous propose ceci: En outre, le travailleur a droit à une indemnité à titre de réparation morale lorsque les conditions de l'article 49 du code des obligations sont réali- sées. Cette disposition nous paraît peu judicieuse pour deux raisons: D'abord, l'article 49 du code des obligations n'a été
que très rarement invoqué jusqu'à ce jour. Ensuite, au moment où l'on s'occupe du droit du travail, il est bon que l'on ait les dispositions requises dans un même opuscule ou dans un même chapitre. Comme cette disposition existe pour le congé abusif, elle devrait aussi exister pour la résiliation immédiate sans juste motif.
Et l'on peut dire que l'ensemble de la commission s'est ralliée à cette manière de voir. Mais la majorité de la com- mission propose de maintenir le texte prévu initialement: «L'employeur verse au travailleur une indemnité supplémen- taire». Une minorité de la commission voulant aller à la rencontre du Conseil des Etats propose une solution inter- médiaire: «Le juge peut condamner l'employeur à verser au travailleur une indemnité dont il fixera librement le montant» aussi limité à six mois de salaire. Donc, la différence n'est pas tellement d'ordre quantitatif. Dans les deux cas, on peut aller, disons dans un cas, de zéro à six mois de salaire, ou dans l'autre cas, d'une indemnité minime à une indemnité correspondant à six mois de salaire. Mais l'expression laisse supposer que le juge aurait librement aussi la possibilité de ne pas intervenir, de ne pas condamner à une indemnité. La commission, dans sa majorité, a donc préféré s'en tenir à la même version que pour le congé abusif et vous propose de maintenir le texte voté en premier et deuxième débats.
Bundesrätin Kopp: Ich glaube, dass wir uns alle einig sind: eine fristlose, ungerechtfertigte Entlassung bedeutet einen schweren Eingriff gegenüber einem Arbeitnehmer. Deshalb hat der Bundesrat zwingend eine Entschädigung vorgese- hen. Herr Bonny schlägt eine Kann-Formulierung vor. Der Unterschied ist allerdings nicht sehr gross, denn in einem leichten Fall könnte der Richter theoretisch bei einer zwin- genden Bestimmung eine Entschädigung von einem Fran- ken zusprechen; bei einer Kann-Formulierung kann er dar- auf verzichten. Wenn wir am Anfang der Behandlung dieses Geschäfts stünden, würde ich Ihnen die Ablehnung des Antrags Bonny empfehlen. Aber wir befinden uns im Diffe- renzbereinigungsverfahren, und der Ständerat hat bereits zweimal eine solche Entschädigung abgelehnt und einen Vorschlag unterbreitet, der uns nicht tauglich scheint, näm- lich den Hinweis auf Artikel 49 OR. Wir wissen, dass die Richter ausserordentlich selten diesen Artikel anwenden. Ich möchte Ihnen beantragen, dem Antrag von Herrn Bonny zuzustimmen, pflichte aber Herrn Leuenberger in seiner Interpretation bei.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
96 Stimmen 55 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
Präsident: Es ist nicht üblich, dass Beamte der Bundesver- waltung in diesem Rat verabschiedet werden. Ich gestatte mir heute, eine Ausnahme zu machen, weil ein hochverdien- ter Chefbeamter am letzten Tag seiner Beamtenlaufbahn bis in die Abendstunden in unserem Saale ausharrt. Zum letzten Mal wohnt heute Herr Joseph Voyame nach vierzehnjähriger Tätigkeit als Direktor des Bundesamtes für Justiz einer Sit- zung unseres Rates bei. Er tritt in den Ruhestand, nachdem er für unser Volk grosse Dienste geleistet hat. Ich verzichte darauf, ein Resümee seiner vielfältigen Arbeit zu geben. Wir haben Herrn Voyame als äusserst tüchtigen, gewissen- haften Beamten, aber auch als liebenswürdigen und kulti- vierten Menschen kennengelernt. Ich wünsche ihm in Ihrem Namen alles Gute für den wohlverdienten Ruhestand. (Bei- fall)
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht. Volksinitiative und Revision OR Protection des travailleurs contre les licenciements. Initiative populaire et révision CO
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1988
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.041
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.02.1988 - 14:30
Date
Data
Seite
1-12
Page
Pagina
Ref. No
20 016 136
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.