Council of States rejects motion on sound and image protection

20016089Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)08.12.1987Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Council of States considered a motion adopted by the National Council concerning the planned revision of the copyright act and the protection of performers, sound, image and audiovisual carriers, and broadcasting programs. After hearing the rapporteur and the Federal Council, the Council rejected the motion. The majority held that accepting it would unduly restrict legislative freedom and would effectively endorse the concrete solutions of the Morf initiative, while the Council wanted to preserve full discretion for the upcoming revision.

Omnilex-Regeste

Parliamentary motion concerning the revision of copyright legislation and the protection of performers and audiovisual rights; a chamber may reject a motion if, despite general wording, acceptance would bind it to concrete substantive solutions and limit legislative freedom. The decisive factor is whether the motion preserves the necessary discretion for the future legislative process (consid. implied).

Gesamter Gesetzestext

  1. Dezember 1987 S

643

Motion des Nationalrates (Kommission)

Le président: La parole n'est plus demandée, Mme Kopp, conseillère fédéral, renonce à s'exprimer. La proposition de la commission de transmettre l'initiative au Conseil fédéral pour rapport et propositions, ces dernières devant être sou- mises au Parlement dans le cadre de la révision envisagée au code pénal, est donc acceptée.

Zustimmung - Adhésion

An den Nationalrat - Au Conseil national

Ad 83.225

Motion des Nationalrates (Kommission) Ton- und Bildschutzgesetz Motion du Conseil national (Commission) Loi sur la protection des prestations sonores et visuelles

Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1986 Décision du Conseil national du 10 juin 1986

Wortlaut der Motion

Der Bundesrat wird beauftragt, bei der durch den Rückwei- sungsbeschluss des Ständerates nötigen Ueberarbeitung des Urheberrechtsgesetzes dem Schutz der Interpreten, der Ton-, Bild- und Tonbildträger sowie der Programme der Sendeunternehmen besondere Beachtung zu schenken und die wesentlichen Elemente des Entwurfes zu einem Ton- und Bildschutz-Gesetz (Parlamentarische Initiative Morf) zu berücksichtigen. Angesichts der kulturpolitischen Bedeu- tung des Urheberrechts ist der neue Entwurf für das Urhe- berrechtsgesetz spätestens Ende 1988 dem Parlament vor- zulegen.

Texte de la motion

La décision de renvoi prise par le Conseil des Etats exigeant le remaniement du projet de loi sur le droit d'auteur, le Conseil fédéral est chargé d'accorder, dans le cadre de ce remaniement, une attention particulière à la protection des droits des interprètes, des droits relatifs aux enregistre- ments sur supports son, image ou son/image ainsi que des programmes des organismes de diffusion. A cet effet, il tiendra compte des principaux éléments de l'initiative parle- mentaire Morf (loi sur la protection des prestations sonores et visuelles). Vu l'importance du droit d'auteur pour la politi- que culturelle, le nouveau projet de la loi sur le droit d'au- teur doit être présenté au Parlement à la fin de l'année 1988 au plus tard.

Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat diese Motion seiner mit der Revision des URG (Urheberrechtsge- setz) betrauten Kommission am 10. Juni 1986 überwiesen. Ihre ständerätliche Kommission beantragt Ihnen mit 4 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Die Minderheit sprach sich für die Ueberweisung als Postulat beider Räte aus. Zuhanden der vielen neuen Ratsmitglieder erlaube ich mir, auf die Vorgeschichte der Motion hinzuweisen. Unser Rat hat im Oktober 1985 die grosse Revisionsvorlage zum Urhe- berrechtsgesetz an den Bundesrat zurückgewiesen, zum Teil nach eingehenden Anhörungen und Beratungen. Klar wurde, dass man meilenweit von einer Konsenschance entfernt war. Der Rückweisungsbeschluss enthielt einen Auftrag. Der Bundesrat solle prüfen, wie der Schutz der Produzenten und der verschiedenen Nutzerkreise verbes- sert werden könne und einen differenzierten Leistungs- schutz in die Vorlage einbauen.

Dabei erwähnten wir den Schutz von Interpreten und Com- puterprogrammen noch speziell und verlangten auch eine verstärkte Kontrolle der Verwertungsgesellschaften. Im Wis- sen um die auseinanderklaffenden Interessen verzichteten wir aber bewusst auf das Festschreiben von Einzelheiten. Der Nationalrat stimmte unserem Rückweisungsantrag zu. Bei gleicher Gelegenheit behandelte er eine parlamentari- sche Initiative von Frau Nationalrätin Morf. Frau Morf hatte einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Ton- und Bildschutz- gesetz mit 33 Artikeln vorgelegt. Kommission und National- rat kamen zur Ueberzeugung, dass dem Anliegen der Initian- tin am besten im Rahmen der URG-Revision Rechnung getragen werden könnte. Deshalb gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative keine Folge, überwies stattdes- sen aber die heute traktandierte Motion.

Der Bundesrat war damals und ist heute noch bereit, die Motion entgegenzunehmen.

Weshalb kam unsere Kommission zu deren Ablehnung? Zum einen kann man sich fragen, ob ein Text, der «einem Anliegen besondere Beachtung schenken» und es «berück- sichtigen» will, eigentlich Motions- oder ohnehin nur Postu- latscharakter habe. Ausschlaggebend für die Ablehnung war jedoch die vorherrschende Meinung, ein Ja zu dieser Motion bedeute notgedrungen auch ein Ja zum Inhalt der ihr zugrundeliegenden Initiative Morf mit ihren konkreten Lösungsvorschlägen - z. B. beim Zweitnutzungsrecht. Gerade das lehnte aber unsere Kommission ab, weil der Ständerat schon bei der URG-Beratung jede Vorausbindung abgelehnt hatte. Als wir damals den Entwurf zurückwiesen, wollten wir für den äusserst heiklen Ausgleich der Interes- sen in jeder Hinsicht frei bleiben. Daran ändert nach Auffas- sung der Kommission auch der Umstand nichts, dass inzwi- schen vieles aus dem Initiativtext von Frau Morf in den überarbeiteten Expertentext aufgenommen wurde. Im Gegenteil! Ein mündlicher Zwischenbericht der Verwaltung über den Stand der Arbeiten zeigt, dass diese zwar fristge- recht Ende 1987 abgeschlossen werden, dass es aber um unser seinerzeitiges Hauptanliegen, eine konsensfähige Vorlage zu erreichen, eher schlecht gestellt ist. Dafür hat gerade auch die Ausgestaltung der Nachbarrechte im Sinne der heutigen Motion neue Angriffsflächen geschaffen. Für ihre Kommission war das ein Grund mehr, nach wie vor alle Optionen offenzuhalten - und zwar nicht nur für den Bun- desrat - je nach Ergebnis einer neuen Vernehmlassungs- runde -, sondern vor allem auch für den Gesetzgeber selbst. Da wir seinerzeit selbst entsprechende Forderungen auf- stellten, bedeutet die Abweisung der Motion somit schlecht- hin kein Nein zum Interpretenschutz, sondern bloss, dass wir uns im Sinne unseres damaligen eigenen, ausgewoge- nen Rückweisungsantrags in der Ausgestaltung und im Aus- mass eines solchen Leistungsschutzes und auch anderer Forderungen volle Handlungsfreiheit bewahren wollen. Ich bitte Sie daher, dem Kommissionsantrag zu folgen und die Motion abzuweisen ..

Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat sich im Nationalrat bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen, weil sie ihn in seinem Ermessen nicht übermässig eingeschränkt hätte und der Zeitplan nach Vorlage des Berichts bis Ende 1988 eingehalten werden kann. Wir werden allerdings bis dahin noch ein Vernehmlassungsverfahren durchführen müssen, denn die geänderte Vorlage wird doch wesentlich vom ursprünglichen Antrag des Bundesrats abweichen. So oder so wird der Interpretenschutz in die neue Vorlage eingebaut werden müssen, denn dies entsprach offensichtlich dem Willen Ihres Rats sowie demjenigen des Nationalrats. Ob Sie der Motion zustimmen oder nicht, Sie werden im Laufe des Jahres 1988 Ihren Wünschen entsprechend eine neue Vorlage haben, und der Zeitplan wird eingehalten werden. Ich überlasse es Ihrem Rat, ob Sie die Motion überweisen wollen oder nicht. Aendern tut es nichts.

Abgelehnt - Rejeté

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion des Nationalrates (Kommission) Ton- und Bildschutzgesetz Motion du Conseil national (Commission) Loi sur la protection des prestations sonores et visuelles

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

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Jahr

1987

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IV

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Wintersession

Session

Session d'hiver

Sessione

Sessione invernale

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

06

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

Ad 83.225

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 08.12.1987 - 08:00

Date

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Seite

643-643

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20 016 089

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Schlagwörter

copyright revisionperformer protectionaudiovisual rightsparliamentary motionlegislative discretionneighbouring rights

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the motion should be transmitted to the Federal Council for report and proposals in the copyright revision

Extrahierter Entscheid

The motion was rejected; the Council refused to bind the legislative revision to the motion's concrete content.

Extrahierte Begründung

The majority considered the text too constraining and feared that approving it would implicitly accept the specific solutions of the Morf initiative. The Council wanted to preserve full freedom in shaping the revised copyright bill.

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