Initiative des Kantons Basel-Stadt
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Mann und Frau kann diesen Prozess des Umdenkens ver- stärken. Aber ohne weitere unterstützende Massnahmen zur realen Gleichstellung werden wir nicht auskommen. Wir haben deshalb auf allen Ebenen - beim Bund, bei den Kantonen, bei den Gemeinden - und bei allen Massnahmen - von der Gesetzgebung bis zum alltäglichen Verwaltungs- handeln - ständig mitzuberücksichtigen, welche der mögli- chen Lösungen der tatsächlichen Gleichstellung der Frau am besten dient.
Le président: La commission unanime, avec le Conseil fédéral, nous propose de prendre connaissance du rapport.
Zustimmung - Adhésion
Abschreibung - Classement
Präsident: Der Bundesrat beantragt gemäss Seite 1 der Botschaft die Abschreibung der Motion ad 79.076.
Zustimmung - Adhésion
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
87.204
Initiative des Kantons Basel-Stadt Strafgesetzbuch. Aenderung Initiative du canton de Bâle-Ville Code pénal. Modification
Wortlaut der Initiative vom 11. Juni 1987
Der Kanton Basel-Stadt beantragt Reformvorschläge betref- fend die Strafen und die Vorschriften über den Vollzug von Strafen.
Texte de l'initiative du 11 juin 1987
Le canton de Bâle-Ville propose des réformes relatives aux peines et aux dispositions régissant l'exécution des peines.
Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 1987
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt begrüsst die Reformbestrebungen betreffend die Revision des Allgemei- nen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuchs, wie sie durch den Bericht und Vorentwurf von Professor Dr. Hans Schultz in Gang gebracht worden sind und teilt die im Bericht zum Ausdruck gebrachte Ueberzeugung, dass die freiheitsentziehende Strafe das letzte Mittel der Rechtsord- nung darstellt. Die schädlichen Wirkungen einer Freiheits- strafe sollten möglichst verhindert werden; wo sie unaus- weislich sind, muss ihnen entgegengewirkt werden.
Vor allem beim Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen hat die Praxis deutlich gezeigt, dass dadurch kaum resozialisie- rende Wirkung auf die Täter erwartet werden kann. Nach der Statistik entfallen etwa 80 Prozent aller ausgesprochenen Freiheitsstrafen auf Strafen bis zu 6 Monaten. Diese Kurz- strafen sind mit ein Grund für die derzeitige Ueberbelegung aller schweizerischen Strafvollzugsanstalten. Bei der Revi- sion des Allgemeinen Teils des StGB ist ein Sanktionssy- stem anzustreben, das auf die Androhung von Kurzstrafen verzichtet und an deren Stelle andere, nicht freiheitsentzie- hende Strafen treten lässt.
Der Kanton Basel-Stadt, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, lädt daher die eidgenössischen Räte ein, folgende Vorschläge für die Aenderung des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs zu prüfen.
I. Reformvorschläge betreffend die Strafen
Einführung eines Tagesbussensystems anstelle von kur- zen Freiheitsstrafen. Dieses System geht vom Tagesver- dienst des Verurteilten aus und verhängt die Busse in Tages- sätzen. Die Zahl der Tagessätze entspricht dem Mass des Verschuldens; die Höhe des Betrags des einzelnen Tages- satzes entspricht den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verurteilten. Ein Tagessatz kann zwischen Fr. 5 .- und Fr. 1000 .- betragen und für 2 bis 360 Tage verhängt werden. 4. Das richterliche Fahrverbot
Einführung eines richterlichen Fahrverbots von einem Monat bis zu drei Jahren als Hauptstrafe für diejenigen Delinquenten, die als Teilnehmer am öffentlichen Strassen- verkehr eine strafbare Handlung begingen. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot ausgesprochen werden kann, wenn sich die Straftat in der Verletzung einer Verkehrsregel erschöpft, aber auch, wenn die zu beurteilende Tat auf ein solches Verhalten zurückgeht.
Il. Reformvorschläge betreffend die Vorschriften über den Vollzug von Strafen
Ermöglichung der bedingten Entlassung aus dem Straf- vollzug nach der Verbüssung der Hälfte der Strafzeit bei günstiger Prognose für den Verurteilten.
Einräumung eines Ermessensspielraums für die zustän- dige Behörde, dass bei einer erneuten Verurteilung nicht zwingend die Rückversetzung in den Strafvollzug angeord- net werden muss.
Artikel 37 StGB - Halbfreiheit - Aufnahme des Instru- ments der Halbfreiheit ins Schweizerische Strafgesetzbuch. Danach soll ein Insasse in einer Strafanstalt im Sinne einer Vorbereitung auf das Leben in der Freiheit in eine offener geführte Anstalt oder in ein Uebergangsheim versetzt wer- den können.
Halbgefangenschaft - Regelung des Instituts der Halbge- fangenschaft im Schweizerischen Strafgesetzbuch. Danach soll jedem bis zu sechs Monaten Freiheitsentzug Verurteil- ten im Sinne eines Rechtsanspruchs der Vollzug der Frei- heitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft gewährt werden.
Antrag der Kommission
Die Initiative wird dem Bundesrat zum Bericht und Antrag übergeben; diese sind dem Parlament im Zusammenhang mit der vorgesehenen Revision des Strafgesetzbuchs zu unterbreiten.
Proposition de la commission
L'initiative est transmise au Conseil fédéral pour rapport et propositions. Ces dernières devront être soumises au Parle- ment dans le cadre de la révision envisagée du code pénal.
Schönenberger, Berichterstatter: Die Standesinitiative des Kantons Basel-Stadt zur Aenderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches betritt inhaltlich kein Neuland, sondern folgt auf andere Vorstösse gleicher Art. Am 5. Dezember 1985 überwies unser Rat die vom Nationalrat zuvor ange- nommene Motion Longet betreffend Alternativstrafen, worin der Bundesrat eingeladen wurde, die Revision des Strafge- setzbuches, mit der die allgemeine Einführung der Alterna- tivstrafen ermöglicht werden solle, zu beschleunigen. Am 26. Juni 1985 reichte der Kanton Genf eine Standesinitiative betreffend Einführung von Alternativstrafen im Schweizeri- schen Strafrecht ein und betonte, es wäre dringend nötig, die beiden sehr positiven und bewährten Institute des
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E 8 décembre 1987
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Initiative du canton de Bâle-Ville
bedingten Strafvollzuges und der bedingten Entlassung zu verbessern. Vor allem sollten die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges und der bedingten Entlassung grosszügiger ausgestaltet werden. Unser Rat hat diese Initiative abgeschrieben, weil sie die gleiche Materie betrifft wie die Motion Longet.
Schliesslich hat der Kanton Bern am 18. Dezember 1985 eine Standesinitiative eingereicht und damit eine Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs verlangt, mit dem Begehren, für kurze Freiheitsstrafen bis zu drei, eventuell sechs Monaten neben den Freiheitsstrafen alternative Sank- tionen vorzusehen. Unser Rat hat auch diese Initiative abge- schrieben, weil die Motion Longet den gleichen Inhalt habe und dem vorgebrachten Anliegen somit Rechnung getragen sei.
Damit stehen wir bei der Standesinitiative des Kantons Basel-Stadt vom 11. Juni 1987, die sich in einem ersten Kapitel mit Reformvorschlägen betreffend die Strafen und in einem zweiten Kapitel mit Reformvorschlägen betreffend die Vorschriften über den Vollzug von Strafen befasst. Sie behandelt also die gleichen Themen wie die bereits zitierten, ihr vorausgegangenen Vorstösse, wäre also gemäss bisheri- ger Praxis eigentlich auch abzuschreiben.
Die Revision des Strafgesetzbuches gibt seit Jahren zu Diskussionen Anlass. Bereits 1973 hat Bundesrat Furgler als damaliger Vorsteher des Justizdepartementes den bekann- ten Strafrechtslehrer, Professor Schultz, beauftragt, den All- gemeinen Teil des Strafgesetzbuches im Sinne eines Vor- entwurfs mit Erläuterungen zu prüfen. Bericht und Vorent- wurf liegen seit März 1985 vor. Die Vorschläge, die darin enthalten sind, dienen heute einer Expertenkommission, die der Bundesrat im März 1987 unter dem Präsidium von Professor Krauskopf eingesetzt hat, als Grundlage ihrer Arbeiten.
Inhaltlich bringen die Begehren des Kantons Basel-Stadt nichts Neues. Sie stimmen vielmehr überein mit den Vor- schlägen, welche Professor Schultz dem Bundesrat unter- breitet hat und die jetzt von der Expertenkommission über- prüft werden. So entsprechen die Reformvorschläge der Standesinitiative betreffend den bedingten Strafvollzug Arti- kel 57 des Vorentwurfs Schultz, jener betreffend die Ver- pflichtung zu einer Arbeitsleistung Artikel 41 des Vorent- wurfs, jener betreffend Tagesbussensystem Artikel 33 des Vorentwurfs, jener betreffend richterliches Fahrverbot Arti- kel 37 des Vorentwurfs, jener betreffend bedingte Entlas- sung aus dem Strafvollzug Artikel 87 Ziffer 1 des Vorent- wurfs, jener betreffend Ermessensspielraum bei Rückfällig- keit Artikel 87 Ziffer 5 des Vorentwurfs, jener betreffend Halbfreiheit Artikel 87 Ziffer 4 und 5 des Vorentwurfs und jener betreffend Halbgefangenschaft Artikel 35 Ziffer 3 des Vorentwurfs Schultz.
Es ist unbestritten, dass die Standesinitiative wichtige Pro- bleme des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auf- greift, wenn es auch nicht die brennendsten Fragen einer Strafrechtsrevision sind. Mehr ins Gewicht fallen beispiels- weise die Frage nach der Aufhebung des Begriffs «Zucht- haus» gegenüber dem Begriff «Gefängnis» oder die Frage nach dem Verhältnis zwischen Verbrechen und Vergehen. Alle diese Fragen befinden sich zur Zeit bei der Verwaltung in Bearbeitung, zum Teil sind die Begehren, wie zum Bei- spiel die Halbgefangenschaft, aufgrund der bestehenden Gesetzgebung in den Kantonen bereits erfüllt.
Wie soll also diese Standesinitiative behandelt werden? Unser Geschäftsreglement sagt dazu wenig aus. Artikel 36 Absatz 2 hält lediglich fest, dass der Bundesrat um Bericht und Antrag zu ersuchen ist oder dass ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn die Kommission bean- tragt, einer Standesinitiative Folge zu geben. Daraus lässt sich schliessen, dass es bei der Behandlung einer Standes- initiative eigentlich nur zwei Wege gibt: Der Rat kann einer Standesinitiative Folge geben oder dies eben nicht tun. In diesem letzten Fall hat er sie abzuschreiben. Dies war denn bisher auch die Praxis unseres Rates, der Standesinitiativen regelmässig abgeschrieben hat, wenn bereits ein gleicher Vorstoss an den Bundesrat überwiesen war oder sich die
von der Standesinitiative angesprochene Materie bereits in Bearbeitung befand.
Im vorliegenden Fall wollte die Kommission der Standesin- itiative keine Folge geben, weil sie auch nicht in der Lage war, deren Inhalt zu diskutieren. Sie wollte die Standesinitia- tive aber auch nicht einfach abschreiben, denn es wird noch etwa vier Jahre dauern, bis die Vorarbeiten der Strafgesetz- revision soweit gediehen sind, dass sich das Parlament damit befassen kann.
Würde schliesslich der Bundesrat - was nicht zu erwarten ist - aus irgendeinem Grund die begonnenen Arbeiten nicht mehr weiterführen lassen, würden die Begehren der Stan- desinitiative in der Luft hängen. Und endlich wollte sich die Kommission dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt gegenüber grosszügig zeigen und ihm einen Akt der Cour- toisie entbieten. So ist der Vermittlungsantrag zustande gekommen, den Ihnen Ihre vorberatende Kommission mit 7 zu 5 Stimmen unterbreitet. Die Initiative soll dem Bundes- rat zum Bericht und Antrag übergeben werden. Diese sind im Zusammenhang mit der vorgesehenen Revision des Strafgesetzbuches den Räten zu unterbreiten.
Damit wird einerseits der Initiative im Sinne von Artikel 36 Absatz 2 des Geschäftsreglementes zwar keine Folge gege- ben, ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird; andererseits wird die Initiative auch nicht abgeschrieben, ohne dass dies ausdrücklich gesagt wird. Die vorberatende Kommission will damit klarmachen, dass die Standesinitiative an sich offene Türen einrennt, dass es aber richtig ist, wenn der Bundesrat ihre Anliegen bei der Revision des Strafgesetzbuches in seine Ueberlegungen miteinbezieht.
Gestatten Sie mir bei dieser Gelegenheit den Hinweis, dass unser Geschäftsreglement der Standesinitiative nur einen einzigen Artikel widmet. Die darin getroffene Regelung ist sehr rudimentär und lässt keine grossen Möglichkeiten offen. Es ist daher der Wunsch der vorberatenden Kommis- sion, dass sich das Büro unseres Rates mit dem Ausbau der Vorschriften über die Standesinitiative befasst, um für die Beratung künftiger Standesinitiativen etwas mehr Spielraum zu schaffen.
Miville: Ueber einen meiner direkten Vorfahren habe ich in einem Bericht gelesen, er habe das Stadtbanner mit nervi- ger Faust emporgehalten, und zwar bei St. Jakob, aber nicht 1444, sondern 1844, bei der Vierhundertjahrfeier der Schlacht bei St. Jakob, wo es weniger um gefallene Helden als um Bierleichen gegangen sein dürfte. Im weiteren hat es dann über diesen Jakob Friedrich noch geheissen, er sei der schönste Basler seiner Zeit gewesen. Sie sehen das Phäno- men der Degeneration.
Obwohl ich also mit Sicherheit nicht der schönste Basler meiner Zeit bin und auch über keine besonders nervige Faust verfüge, will ich hier doch das Stadtbanner hochhal- ten und sagen, dass diese Standesinitiative wertvolle Anre- gungen enthält - das ist in der Kommission mehrfach betont worden -, dass sie also ganz sicher Beachtung verdient, dass ich es gern gesehen hätte, wenn man die Formulierung «Folge geben» verwendet hätte, ohne hier darüber eine Abstimmung zu provozieren. Wir haben in der Kommission vom Bericht und Vorentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches von Professor Dr. Hans Schultz, März 1985, 372 Seiten, Kenntnis genommen. Es ist uns zugesagt worden, es komme eine Vorlage, die alle Punkte der Standesinitiative von Basel-Stadt enthalte. Im weiteren ist uns über den Zeitplan in Aussicht gestellt worden, dass dieses Werk in zwei Jahren in die Vernehmlassung gehe - das wird von Professor Krauskopf, dem Kommissionspräsi- denten der Expertenkommission, zeitlich so eingeschätzt - und dass in vier Jahren die Vorlage die eidgenössischen Räte erreichen werde.
Ich nehme das zur Kenntnis, hoffe dass die Desiderata dieser Standesinitiative nun tatsächlich Beachtung finden, hoffe, dass der Zeitplan eingehalten werde und gebe mich in diesem Sinne mit der Formulierung der Kommission zufrie- den, wonach die Standesinitiative dem Bundesrat zum Bericht und Antrag übergeben wird.
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Motion des Nationalrates (Kommission)
Le président: La parole n'est plus demandée, Mme Kopp, conseillère fédéral, renonce à s'exprimer. La proposition de la commission de transmettre l'initiative au Conseil fédéral pour rapport et propositions, ces dernières devant être sou- mises au Parlement dans le cadre de la révision envisagée au code pénal, est donc acceptée.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
Ad 83.225
Motion des Nationalrates (Kommission) Ton- und Bildschutzgesetz Motion du Conseil national (Commission) Loi sur la protection des prestations sonores et visuelles
Beschluss des Nationalrates vom 10. Juni 1986 Décision du Conseil national du 10 juin 1986
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird beauftragt, bei der durch den Rückwei- sungsbeschluss des Ständerates nötigen Ueberarbeitung des Urheberrechtsgesetzes dem Schutz der Interpreten, der Ton-, Bild- und Tonbildträger sowie der Programme der Sendeunternehmen besondere Beachtung zu schenken und die wesentlichen Elemente des Entwurfes zu einem Ton- und Bildschutz-Gesetz (Parlamentarische Initiative Morf) zu berücksichtigen. Angesichts der kulturpolitischen Bedeu- tung des Urheberrechts ist der neue Entwurf für das Urhe- berrechtsgesetz spätestens Ende 1988 dem Parlament vor- zulegen.
Texte de la motion
La décision de renvoi prise par le Conseil des Etats exigeant le remaniement du projet de loi sur le droit d'auteur, le Conseil fédéral est chargé d'accorder, dans le cadre de ce remaniement, une attention particulière à la protection des droits des interprètes, des droits relatifs aux enregistre- ments sur supports son, image ou son/image ainsi que des programmes des organismes de diffusion. A cet effet, il tiendra compte des principaux éléments de l'initiative parle- mentaire Morf (loi sur la protection des prestations sonores et visuelles). Vu l'importance du droit d'auteur pour la politi- que culturelle, le nouveau projet de la loi sur le droit d'au- teur doit être présenté au Parlement à la fin de l'année 1988 au plus tard.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Der Nationalrat hat diese Motion seiner mit der Revision des URG (Urheberrechtsge- setz) betrauten Kommission am 10. Juni 1986 überwiesen. Ihre ständerätliche Kommission beantragt Ihnen mit 4 zu 3 Stimmen, die Motion abzulehnen. Die Minderheit sprach sich für die Ueberweisung als Postulat beider Räte aus. Zuhanden der vielen neuen Ratsmitglieder erlaube ich mir, auf die Vorgeschichte der Motion hinzuweisen. Unser Rat hat im Oktober 1985 die grosse Revisionsvorlage zum Urhe- berrechtsgesetz an den Bundesrat zurückgewiesen, zum Teil nach eingehenden Anhörungen und Beratungen. Klar wurde, dass man meilenweit von einer Konsenschance entfernt war. Der Rückweisungsbeschluss enthielt einen Auftrag. Der Bundesrat solle prüfen, wie der Schutz der Produzenten und der verschiedenen Nutzerkreise verbes- sert werden könne und einen differenzierten Leistungs- schutz in die Vorlage einbauen.
Dabei erwähnten wir den Schutz von Interpreten und Com- puterprogrammen noch speziell und verlangten auch eine verstärkte Kontrolle der Verwertungsgesellschaften. Im Wis- sen um die auseinanderklaffenden Interessen verzichteten wir aber bewusst auf das Festschreiben von Einzelheiten. Der Nationalrat stimmte unserem Rückweisungsantrag zu. Bei gleicher Gelegenheit behandelte er eine parlamentari- sche Initiative von Frau Nationalrätin Morf. Frau Morf hatte einen ausgearbeiteten Entwurf für ein Ton- und Bildschutz- gesetz mit 33 Artikeln vorgelegt. Kommission und National- rat kamen zur Ueberzeugung, dass dem Anliegen der Initian- tin am besten im Rahmen der URG-Revision Rechnung getragen werden könnte. Deshalb gab der Nationalrat der parlamentarischen Initiative keine Folge, überwies stattdes- sen aber die heute traktandierte Motion.
Der Bundesrat war damals und ist heute noch bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Weshalb kam unsere Kommission zu deren Ablehnung? Zum einen kann man sich fragen, ob ein Text, der «einem Anliegen besondere Beachtung schenken» und es «berück- sichtigen» will, eigentlich Motions- oder ohnehin nur Postu- latscharakter habe. Ausschlaggebend für die Ablehnung war jedoch die vorherrschende Meinung, ein Ja zu dieser Motion bedeute notgedrungen auch ein Ja zum Inhalt der ihr zugrundeliegenden Initiative Morf mit ihren konkreten Lösungsvorschlägen - z. B. beim Zweitnutzungsrecht. Gerade das lehnte aber unsere Kommission ab, weil der Ständerat schon bei der URG-Beratung jede Vorausbindung abgelehnt hatte. Als wir damals den Entwurf zurückwiesen, wollten wir für den äusserst heiklen Ausgleich der Interes- sen in jeder Hinsicht frei bleiben. Daran ändert nach Auffas- sung der Kommission auch der Umstand nichts, dass inzwi- schen vieles aus dem Initiativtext von Frau Morf in den überarbeiteten Expertentext aufgenommen wurde. Im Gegenteil! Ein mündlicher Zwischenbericht der Verwaltung über den Stand der Arbeiten zeigt, dass diese zwar fristge- recht Ende 1987 abgeschlossen werden, dass es aber um unser seinerzeitiges Hauptanliegen, eine konsensfähige Vorlage zu erreichen, eher schlecht gestellt ist. Dafür hat gerade auch die Ausgestaltung der Nachbarrechte im Sinne der heutigen Motion neue Angriffsflächen geschaffen. Für ihre Kommission war das ein Grund mehr, nach wie vor alle Optionen offenzuhalten - und zwar nicht nur für den Bun- desrat - je nach Ergebnis einer neuen Vernehmlassungs- runde -, sondern vor allem auch für den Gesetzgeber selbst. Da wir seinerzeit selbst entsprechende Forderungen auf- stellten, bedeutet die Abweisung der Motion somit schlecht- hin kein Nein zum Interpretenschutz, sondern bloss, dass wir uns im Sinne unseres damaligen eigenen, ausgewoge- nen Rückweisungsantrags in der Ausgestaltung und im Aus- mass eines solchen Leistungsschutzes und auch anderer Forderungen volle Handlungsfreiheit bewahren wollen. Ich bitte Sie daher, dem Kommissionsantrag zu folgen und die Motion abzuweisen ..
Bundesrätin Kopp: Der Bundesrat hat sich im Nationalrat bereit erklärt, die Motion entgegenzunehmen, weil sie ihn in seinem Ermessen nicht übermässig eingeschränkt hätte und der Zeitplan nach Vorlage des Berichts bis Ende 1988 eingehalten werden kann. Wir werden allerdings bis dahin noch ein Vernehmlassungsverfahren durchführen müssen, denn die geänderte Vorlage wird doch wesentlich vom ursprünglichen Antrag des Bundesrats abweichen. So oder so wird der Interpretenschutz in die neue Vorlage eingebaut werden müssen, denn dies entsprach offensichtlich dem Willen Ihres Rats sowie demjenigen des Nationalrats. Ob Sie der Motion zustimmen oder nicht, Sie werden im Laufe des Jahres 1988 Ihren Wünschen entsprechend eine neue Vorlage haben, und der Zeitplan wird eingehalten werden. Ich überlasse es Ihrem Rat, ob Sie die Motion überweisen wollen oder nicht. Aendern tut es nichts.
Abgelehnt - Rejeté
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.204
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 08.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
641-643
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Pagina
Ref. No
20 016 088
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