18 décembre 1987
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Interpellation Müller-Meilen
87.410
Interpellation Müller-Meilen Umweltschutzmassnahmen. Bilanz Protection de l'environnement. Mesures déjà prises ou envisagées
Wortlaut der Interpellation vom 1. Juni 1987 Zahlreiche Umweltschutzmassnahmen sind bisher schon beschlossen worden, die bereits in Kraft sind und ihre Wirk- samkeit entfalten, oder die bald in Kraft treten und auf eine Reduktion der Umweltbelastung hinwirken werden; den meisten Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern aber fehlt heute der Ueberblick. Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der folgenden Fragen:
Welche Massnahmen sind bisher im Umweltbereich, vor allem zum Schutze der Gewässer, zur Reinhaltung der Luft, zur Erhaltung der Wälder, eines gesunden Bodens und zur Sicherung der natürlichen Landschaften vor der Zerstörung ergriffen worden, und mit welchen Massnahmen ist auf den heute bestehenden gesetzlichen Grundlagen in nächster Zeit noch zu rechnen?
Wie haben sich diese Massnahmen bisher ausgewirkt und welche Auswirkungen sind in den nächsten zehn Jahren zu erwarten?
Welche zusätzlichen Massnahmen müssen im Sinne einer «rollenden Umweltschutzpolitik» noch ergriffen und in wel- cher Richtung sollte die Forschung und die Technik noch vorangetrieben werden, um die gesteckten Ziele zu errei- chen?
Texte de l'interpellation du 1er juin 1987
Nombreuses sont les mesures de protection de l'environne- ment qui ont été décidées à ce jour. Certaines sont déjà appliquées et déploient leurs effets alors que les autres entreront en vigueur bientôt pour contribuer elles aussi à réduire les atteintes portées à l'environnement. Résultat de cette multitude de mesures: la majorité de nos conci- toyennes et concitoyens ne s'y retrouvent plus. Je prie donc le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
Quelles sont les mesures décidées à ce jour qui ont été prises avant tout pour protéger les cours d'eau, pour lutter contre la pollution de l'air, pour préserver nos forêts et la santé de notre sol ainsi que pour sauvegarder les paysages et les sites naturels? Quelles autres mesures envisage-t-on de prendre ces prochains temps en se fondant sur les bases légales en vigueur ?
Quelle a été l'efficacité de ces mesures et quels sont les effets que l'on est en droit d'escompter ces dix prochaines années ?
Quelles sont les mesures qui doivent encore être prises pour assurer l'actualisation constante de la politique de l'environ- nement et quels sont les domaines dans lesquels il faut encore encourager la science et la technique si nous vou- lons atteindre les buts fixés?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Wegen der unübersehbaren Fülle der im Umweltschutzbe- reich erschienenen Dokumente, Bücher, Berichte und Arti- kel fehlt es den meisten Stimmbürgerinnen und Stimmbür- gern und Politikern heute am Ueberblick, was in unserem Lande zum Schutze der Umwelt in den verschiedenen Berei- chen bisher schon getan wurde und welche Auswirkungen die bisher getroffenen Massnahmen gehabt haben oder noch haben werden. Um die Umweltschutzdiskussion auf eine sichere Grundlage zu stellen und zu versachlichen, ist deshalb ein Ueberblick über wichtige Beschlüsse, Gesetze und Verordnungen unerlässlich. Er kann und soll die Grund-
lage zur Beurteilung weiterer Massnahmen sein, die im Sinne einer «rollenden Umweltschutzpolitik» die neuen technischen Möglichkeien ausschöpfen und erlauben, die gesteckten Ziele zu erreichen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 septembre 1987 1. Vorbemerkungen
Die Interpellation stellt Fragen, die teilweise sehr umfassend und komplex sind und in diesem Rahmen nur fragmenta- risch beantwortet werden können. Der Bundesrat äussert sich vor allem zu den Bereichen Gewässerschutz, Luftrein- haltung, Bodenschutz, Walderhaltung und Landschafts- schutz und fügt dann noch einige Bemerkungen zu weiteren wichtigen Umweltbereichen bei. Im Anhang ist schliesslich eine Uebersicht über die wichtigsten Umweltschutzbestim- mungen des Bundesrechts enthalten.
Der Bundesrat anerkennt das Informationsbedürfnis im Umweltbereich. Vieles ist im Fluss, was einen Ueberblick erschwert. Die zuständigen Aemter orientieren immer wie- der über die verschiedenen Bereiche des Umweltschutzes. Wichtige Informationen enthält auch der Geschäftsbericht des Bundesrates. Was aber fehlt, ist eine Gesamtschau, die über sektorielle Aspekte hinausgeht. Die zuständigen Aem- ter stellen deshalb Ueberlegungen an, wie am besten vorzu- gehen wäre, um zusammenfassend und periodisch über den Zustand und die Entwicklung unserer Umwelt zu berichten. 2. Gewässerschutz
Der qualitative Gewässerschutz in der Schweiz darf sich sehen lassen (Gewässerschutzgesetz). Heute wird das Abwasser von rund 85 Prozent der Bevölkerung in Zentralen Kläranlagen behandelt. Aeltere Anlagen werden ständig erneuert, verbessert und ergänzt. Grosse Anstrengungen sind noch nötig zur Reduktion der Abwassermenge, vor allem durch Fernhalten von Sauber- und Meteorwasser von der Abwasserkanalisation. Ausserhalb der Bauzonen müs- sen noch angepasste Sanierungsmassnahmen getroffen werden.
Die Ableitungen von Abwässern mit schädlichen Stoffen (vor allem Schwermetallen) aus Industrie und Gewerbe konnten in den vergangenen Jahren erheblich vermindert werden (Verordnung über Abwassereinleitungen). Durch verschärfte Vorschriften und zusätzliche Anforderungen sind in vielen Branchen weitere Massnahmen nach dem Stand der Technik einzuführen, um die Abwasserbelastung durch schwer abbaubare organische Stoffe zu verringern. Die Eigenverantwortung der Industrie und die Eigenkon- trolle von Ableitungen sind weiter zu fördern.
Neben abwassertechnischen Verbesserungen sind Mass- nahmen an der Quelle erforderlich. So sind in bestimmten Bereichen gewässerbelastende Stoffe durch solche zu ersetzen, welche die Umwelt vweniger belasten. Produk- tionsprozesse mit schädlichen Stoffen sind umzustellen (Verordnung über umweltgefährdende Stoffe).
Dem Schutz des Grundwassers ist besondere Beachtung zu schenken. Insbesondere ist die Nitratbelastung durch Mass- nahmen in der Landwirtschaft zu vermindern und die Bela- stung durch organische Schadstoffe herabzusetzen (Dünge- mittelbuch).
Massnahmen des quantitativen Gewässerschutzes hat der Bund bisher aufgrund des Fischereigesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes ergreifen können. Mit der Auf- nahme des Artikels 24bis in die Bundesverfassung ist der Bund befugt worden, Vorschriften zur Erhaltung der Was- servorkommen, insbesondere zur Sicherung von Restwas- sermengen, aufzustellen. Das Parlament wird demnächst über solche Vorschriften im Rahmen der Revision des Gewässerschutzgesetzes beschliessen; der Bundesrat hat die Botschaft im April 1987 verabschiedet.
Im Restwasserbereich wirkten sich die Massnahmen des Bundes bisher nur geringfügig aus; es fehlten weitgehend materielle Grundlagen zur Bestimmung angemessener Restwassermengen. Mit Rücksicht auf die grossen finanziel- len Konsequenzen, welche die integrale Durchsetzung der
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Restwasservorschriften bei bestehenden Wassernutzungs- rechten hätte, musste die neue Regelung so ausgestaltet werden, dass sie in erster Linie für neue Kraftwerke sowie für die Erneuerung (Heimfall) bestehender Konzessionen gilt. In den nächsten 20 Jahren steht die Erneuerung der Konzession von über 50 grösseren und zahlreichen kleine- ren Werken bevor; überdies bestehen etwa 50 Projektstu- dien für neue Werke. Die vorgesehenen Restwasserbestim- mungen werden somit schon in absehbarer Zeit teilweise ihre Wirkung entfalten können, obwohl für die Mehrzahl der bestehenden Werke die Konzessionen erst nach der Jahr- tausendwende auslaufen werden.
Mit der Revision des Gewässerschutzgesetzes und den dazu zu erlassenden Verordnungen wird der Bereich des quanti- tativen Gewässerschutzes abgedeckt sein. Ob längerfristig weitere Massnahmen zu ergreifen sein werden, erweist sich erst im Rahmen des Vollzugs. Um den Vollzug der Restwas- servorschriften zu sichern, müssen vor allem noch weitere hydrologische Grundlagen über die Niederwasserführung der Fliessgewässer erarbeitet werden. Die Arbeiten sind seit einiger Zeit im Gange.
Im Bereich von Industrie und Gewerbe sind mit Hilfe von Richtlinien früher bereits teilweise grosse Verbesserungen und Erfolge erzielt worden, zum Beispiel bei den Alumi- niumhütten, Zement- und Stahlwerken (Arbeitsgesetz). Ver- schiedene Kehrichtverbrennungsanlagen sind schon oder werden noch mit modernen Verfahren zur weitergehenden Rauchgasreinigung ausgerüstet. Auch bei den Hausfeue- rungen sind durch Typenprüfungen, Oelfeuerungskontrol- len und Begrenzung des Schwefelgehaltes von Heizöl bereits wesentliche Fortschritte erzielt worden. Als neuester und zugleich umfassendster Erlass trat am 1. März 1986 die Luftreinhalte-Verordnung in Kraft. Sie enthält unter ande- rem Emissionsbegrenzungen für rund 150 verschiedene Schadstoffe, spezielle Vorschriften für rund 40 Arten von industriellen und gewerblichen Anlagen, Immissionsgrenz- werte für Schadstoffe, Vorschriften für Haus- und Industrie- feuerungen und Vorschriften über die Begrenzung des Schwefelgehaltes im Heizöl.
Im Verkehrsbereich (Strassenverkehrsgesetz) sind in jüng- ster Vergangenheit eine ganze Reihe von Massnahmen ver- abschiedet worden. Für Personenwagen hat der Bundesrat auf 1982 und 1986 massive Verschärfungen der Abgasvor- schriften beschlossen, die jetzt auf 1987 in gleich strengen Vorschriften wie US-83 gipfeln und den Einbau von Kataly- satoren unumgänglich machen (Verordnung über die Abga- semissionen leichter Motorwagen; FAV 1). Diese Autos unterliegen ferner einer obligatorischen jährlichen Abgas- wartung. (Verordnung über die Aenderung von Erlassen des Strassenverkehrs: Wartung und Nachkontrolle leichter Motorwagen betreffend Abgasemissionen). Als zeitlich befri- stete Massnahme wurden die Tempolimiten auf Autobahnen und auf dem übrigen Strassennetz ausserorts auf 120 km/h bzw. 80 km/h herabgesetzt. Verschiedene weitere Massnah- men fördern den öffentlichen Verkehr (z. B. Finanzierung von Tariferleichterungen, Fahrplanverdichtung, Konzept «Bahn 2000»).
Bei schweren Motorwagen (Lastwagen, Cars), für die bisher nur Rauchbegrenzungsbestimmungen bestanden, hat der Bundesrat am 22. Oktober 1986 im Sinne einer Sofortmass- nahme eine Begrenzung der gasförmigen Schadstoffe beschlossen, die am 1. Oktober 1987 in Kraft tritt (Verord- nung über die Abgasemissionen von schweren Motorwa- gen; FAV 2). Gegenüber dem ECE-Reglement Nr. 49 wurden die Grenzwerte um 40 Prozent bei den Kohlenwasserstoffen (HC) und beim Kohlenmonoxid (CO) sowie um 20 Prozent bei den Stickoxiden (NOx) herabgesetzt. Entsprechend einem Auftrag des Bundesrates hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am 13. August 1987 einen Vorschlag für eine weitere Verschärfung dieser Vorschriften in die Vernehmlassung gegeben. Danach sollen die Grenz- werte für die gasförmigen Schadstoffe auf den 1. Oktober 1990 nochmals um weitere 42 Prozent für HC und CO und um 38 Prozent beim NOx herabgesetzt werden. Zudem wird
erstmals ein Partikelgrenzwert von 0,7 g pro kWh festgelegt. Mit den vorgeschlagenen Werten werden gleich strenge Anforderungen an die Verminderung der gasförmigen Schadstoffe und der Partikel gestellt wie in den USA für das Modelljahr 1990. Ziel des Bundesrates ist es, mit einer noch- maligen Verschärfung Mitte der 90er Jahre über eine gleich strenge Regelung zu verfügen, wie sie in den USA als Endziel für das Modelljahr 1994 vorgesehen ist.
Der Bundesrat hat am 22. Oktober 1986 auch für Motorfahr- räder Abgasvorschriften erlassen, welche die Verwendung eines Katalysators erfordern (Verordnung über die Abgas- emissionen von Motorfahrrädern; FAV 4). Sie treten am 1. Oktober 1988 in Kraft. Ebenfalls am 22. Oktober 1986 hat der Bundesrat die Abgasvorschriften für Motorräder mit Inkraftsetzung auf den 1. Oktober 1987 verschärft (Verord- nung über die Abgasvorschriften von Motorrädern; FAV 3). Im Juni 1987 hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeide- partement eine weitere Herabsetzung der Grenzwerte, die am 1. Oktober 1990 in Kraft treten soll, in die Vernehmlas- sung gegeben. Die vorgesehenen HC-Grenzwerte sind der- art streng, dass Motorräder mit 2-Takt-Motoren künftig entweder mit Katalysatoren verwendet werden oder vom Markt verschwinden müssen. In einer weiteren und letzten Etappe wird auf Anfang der 90er Jahre eine Regelung ange- strebt, die einen etwa gleichwertigen Abgasentgiftungsstan- dard erreicht, wie er für Personenwagen mit Katalysator gilt. Die Auswirkungen dieser den Verkehr betreffenden Mass- nahmen auf die Luft werden zurzeit im Zusammenhang mit der Motion der eidgenössischen Räte («Luftreinhaltung. Zusätzliche Massnahmen») geprüft. Für den Fall, dass diese nicht, genügen, um den angestrebten Zweck zu erreichen, nämlich die HC- und NOx-Emissionen des Strassenverkehrs bis 1995 auf den Stand von 1960 zu senken, werden - entsprechend der erwähnten Motion - weitere Massnahmen geprüft. Insbesondere werden, wie dem Parlament bereits mitgeteilt wurde, 54 weitere mögliche Massnahmen auf Machbarkeit, allfällige Ausgestaltung und ihren Beitrag zur Schadstoffreduktion geprüft.
Wesentliche Beiträge werden schliesslich von den Kantonen und Gemeinden erwartet. Der Bundesrat hat diese dringend aufgerufen, auch ihrerseits die im Rahmen des Vollzugs der Luftreinhalte-Verordnung notwendigen Massnahmen so rasch als möglich zu ergreifen, um die Luftbelastung regio- nal bzw. lokal weiter zu senken und übermässige Immissio- nen abzubauen.
Die Schadstoff-Emissionen in der Schweiz haben seit den fünfziger Jahren erheblich zugenommen. Während die Schwefeldioxid-Emissionen Mitte der sechziger Jahre ein Maximum erreichten und seit Anfang der achtziger Jahre kontinuierlich abnahmen, hat der zunehmende Trend bei den Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen bis Mitte der achtziger Jahre angehalten. Mit den bereits rechtsver- bindlich festgelegten oder zumindest konkret eingeleiteten Massnahmen ist aber Mitte der achziger Jahre auch bei den Stickoxid- und Kohlenwasserstoff-Emissionen eine Vermin- derung der Luftverschmutzung und damit eine Trendwende erreicht worden.
Dennoch können auch mit den weiteren Massnahmen des Luftreinhalte-Konzeptes die lufthygienischen Ziele des Bun- desrates nur gerade bei den Schwefeldioxid-Emissionen erfüllt werden. Bei den Stickoxid- und Kohlenwasserstoffen wurde das Minimalziel, die Emissionen bis 1995 auf den Stand von 1960 abzusenken, noch nicht erreicht. Mit den zusätzlichen Massnahmen, die im Anschluss an die Früh- jahrssession 1987 geprüft werden, erwartet der Bundesrat jedoch, dass die Luftbelastung weiter reduziert wird.
Im Bereich der Luftreinhaltung wird die Notwendigkeit eines sparsameren Umgangs mit Brenn- und Treibstoffen sowie Gütern je länger je mehr deutlich sichtbar. Dennoch bleiben technische Verbesserungen nach wie vor dringend nötig. Dabei geht es vor allem darum, neue Techniken zu entwik- keln, die es erlauben, die Emissionsbegrenzungen zu ver- schärfen. Im Vordergrund steht dabei die Entwicklung von Verfahren und Produkten, die auf die kohlenwasserstoffhal- tigen Lösemittel möglichst verzichten.
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Das Umweltschutzgesetz sieht Massnahmen zum qualitati- ven Schutz des Bodens in den Bereichen Luftreinhaltung (Luftreinhalte-Verordnung), Abfälle (Klärschlammverord- nung) und umweltgefährdende Stoffe (Verordnung über umweltgefährdende Stoffe) vor. Ferner kann der Bundesrat für die Beurteilung der Belastung des Bodens mit schädli- chen oder nicht bzw. nur schwer abbaubaren Stoffen Richt- werte festlegen. Dies ist mit der Verordnung über Schad- stoffe im Boden, die am 1. September 1986 in Kraft getreten ist, geschehen.
Bisher wurden Bestimmungen über Qualität und Einsatz von Klärschlamm (Klärschlammverordnung), Hof-, Handels- dünger und Kompost (Düngemittelbuch) sowie Pflanzenbe- handlungsmittel (Verordnung über die landwirtschaftlichen Hilfsstoffe) erlassen. Die Grenzwerte der Luftreinhalte-Ver- ordnung berücksichtigen ebenfalls den Schutz der Boden- fruchtbarkeit. In nächster Zeit sollen die Schwermetallge- halte von Hilfsstoffen wie Dünger und Pflanzenbehand- lungsmittel auf die vorgeschriebenen Grenzwerte gesenkt und der Einsatz dieser Stoffe auf die ökologischen Rahmen- bedingungen ausgerichtet werden. Die Qualitätsanforderun- gen sind Sache des Bundes; die Anwendungsbestimmun- gen (Kontrolle, Beratung usw.) liegen in der Kompetenz der Kantone, soweit das Bundesrecht nichts vorschreibt.
Die bisher augenfälligsten Fortschritte sind bei der Abfall- verwertung erzielt worden. Heute gelangen wesentlich weni- ger schwermetallbelastete Klärschlämme in die Landwirt- schaft als noch vor wenigen Jahren. Kehrichtkomposte, die stark mit Schwermetallen verunreinigt sind, werden heute nicht mehr hergestellt. An ihre Stelle tritt landesweit ein Grünkompostprogramm, das eine möglichst vollständige Kompostierung aller pflanzlichen Abfälle anstrebt. Derartige Abfälle enthalten kaum Schwermetalle, so dass die strengen Grenzwerte der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe, die am 1. September 1986 in Kraft getreten ist, einge- halten werden können.
Die gesetzlichen Grundlagen des Umweltschutzgesetzes rei- chen für einen umfassenden Bodenschutz nicht aus. Beein- trächtigungen der Bodenfruchtbarkeit infolge Erosion, Bodenschwund und Bodenverdichtung werden durch das Bundesrecht nicht erfasst. Auch ist es nicht möglich, Grenz- werte für den höchstzulässigen Gehalt an Bodenschadstof- fen festzulegen. Der Bundesrat hat lediglich die Kompetenz, Richtwerte festzulegen.
Mit dem Nationalen Forschungsprogramm 22 «Boden» hat der Bundesrat die Forschung auch im Bereich der stoffli- chen Bodenbelastung gefördert. Im qualitativen Boden- schutz sind Forschungsprojekte, welche die Belastung des Bodens mit organischen halogenierten Kohlenwasserstoff- verbindungen ermitteln, besonders wichtig. Frühere For- schungsergebnisse über den Klärschlamm müssen weiter evaluiert und Anschlussprojekte ausgearbeitet werden.
Die für die Walderhaltung wichtigen Massnahmen sind in verschiedenen Erlassen festgelegt. Dazu gehören das Bun- desgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössi- sche Oberaufsicht über die Forstpolizei, die dazugehörige Verordnung vom 1. Oktober 1965 oder der Bundesbe- schluss vom 4. Mai 1984 über Beiträge an ausserordentliche Massnahmen gegen Waldschäden. Durch die verschiede- nen Erlasse werden die Erhaltung der Waldflächen, der Waldgesundheit und der Waldfunktionen, die Verbesserung der Infrastruktur, der Schutz gegen Naturkatastrophen, die Unterstützung vorsorglicher waldbaulicher Massnahmen und die teilweise Finanzierung waldbaulicher Massnahmen durch Treibstoffzoll-Gelder abgedeckt. Auf die Walderhal- tung wirken auch indirekte Massnahmen wie die Ausbildung des Forstpersonals auf allen Stufen, verschiedene Nationale Forschungsprogramme, das Impulsprogramm Holz, das Landesforstinventar und die Sanasilva-Programme.
Die Finanzierung im Bereich waldbaulicher Massnahmen leistet wohl einen Beitrag zur Walderhaltung, kann aber die Auswirkungen der schädigenden Luftimmissionen nicht ver- hindern. Mit dem Bundesbeschluss vom 4. Mai 1984 über
Beiträge an ausserordentliche Massnahmen gegen Wald- schäden können die Verschlechterung des Waldzustandes und die Ausweitung der Epidemien lediglich verlangsamt werden.
Die Totalrevision des Forstpolizeigesetzes (neu Waldgestz) wird vorbereitet. Im Vordergrund stehen Bestimmungen über eine vermehrte Bundeshilfe, eine Ausdehnung des Schutzes des Lebensraumes vor Naturereignissen, eine Minimalpflege ertragsschwacher, gefährdeter Waldungen und eine Intensivierung der Ausbildungsmassnahmen und der Forschung. In den nächsten Jahren vermehrt vorgese- hen sind Tätigkeiten in den Bereichen Bewirtschaftungs- massnahmen, Schutzmassnahmen gegen Naturereignisse und sanitarische Massnahmen. Dies wird einen grösseren Bedarf an ausgebildeten Arbeits- und Führungskräften und damit Ausbildungsprobleme, Umstrukturierungen und Zusammenschlüsse auf Stufe Waldbesitzer sowie eine Erhö- hung der Holz-Nutzungsmenge und eine bessere Versor- gung des inländischen Holzmarktes mit sich bringen.
Die Entwicklung des Waldes ist ungewiss. Die Massnahmen zur Verbesserung des waldbaulichen Zustandes dürften im allgemeinen innerhalb von zehn Jahren kaum augenfällig werden. Ihre Auswirkungen werden nur langsam und län- gerfristig sichtbar, ausgenommen bei den jüngeren Pflege- beständen.
Seit der Annahme des Artikels 24sexies Bundesverfassung im Jahr 1962 und dem Erlass des Natur- und Heimatschutz- gesetzes vom 1. Juli 1966 sowie der zugehörigen Vollzie- hungsverordnung ist der Bund verpflichtet, bei allen seinen landschaftsbezogenen Tätigkeiten (Bundesaufgaben) den Natur- und Heimatschutz zu berücksichtigen. Er ist ferner ermächtigt, Massnahmen zur Erhaltung schützenswerter Objekte zu subventionieren und nötigenfalls selber zu ergreifen. Schliesslich ist er für den Arten- und Biotopschutz umfassend zuständig.
Landschaftsschutzbestimmungen finden sich auch im Raumplanungsgesetz, Arten- und Biotopschutzbestimmun- gen auch im Jagdgesetz. Im internationalen Bereich betei- ligt sich die Schweiz an mehreren Konventionen. Ein Spe- zialfall ist das Nationalparkgesetz, das sich mit dem Totalre- servat Nationalpark befasst.
Zur besseren Berücksichtigung des Natur- und Heimat- schutzes bei Bundesaufgaben werden zum einen Bundesin- ventare von Objekten mit nationaler Bedeutung aufgestellt; zwei davon umfassen Landschaften und Naturdenkmäler bzw. Ortsbilder und sind bereits teilweise in Kraft (Verord- nung über das Bundesinventar der Landschaften und Natur- denkmäler sowie Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz), ein drittes über historische Verkehrswege ist in Bearbeitung. Zum andern wurden verschiedene Wegleitungen und Richtlinien in Zusammenarbeit mit den betroffenen Fachämtern erarbei- tet, wie etwa solche betreffend Uebertragungsanlagen, Hochwasserschutz an Fliessgewässern oder landwirtschaft- liche Meliorationen.
Die bisherigen Arten- und Biotopschutzbestimmungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes sind ungenügend. Das Parlament hat deshalb in der Sommersession 1987 eine substantielle Verstärkung des Biotopschutzes verabschie- det, die eine noch bessere Aufgabenteilung und Zusammen- arbeit zwischen Bund und Kantonen sicherstellen und namentlich ein stärkeres finanzielles Engagement des Bun- des ermöglichen soll.
Eine solche Verstärkung drängt sich angesichts des anhal- tend grossen Druckes auf Natur- und Kulturlandschaften auch für die übrigen Bereiche des Natur- und Heimatschut- zes auf. Die Schaffung einer umfassenden Landschafts- schutzkompetenz für den Bund, die bessere Berücksichti- gung des Natur- und Heimatschutzes bei Bundesaufgaben oder die Institutionalisierung und substantielle Verstärkung der angewandten Landschaftsforschung sind Forderungen, die in parlamentarischen Vorstössen immer wieder vorge- bracht werden. Um die Informationsbasis zu verbreitern, ist ein Bericht über den Zustand und die Zukunft der Land-
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schaft in der Schweiz vorgesehen (vgl. 85.445 Motion Ott vom 4. Juni 1985, Natur- und Heimatschutz, vom Nationalrat am 9. Oktober 1986 als Postulat angenommen).
Weitere wichtige Umweltbereiche sind schliesslich auch die Bereiche Umweltverträglichkeitsprüfung, Katastrophen- schutz, Abfälle, Stoffe, Lärm und Raumplanung.
Der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterworfen sind gemäss Artikel 9 des Umweltschutzgesetzes Anlagen, wel- che die Umwelt erheblich belasten können. Es handelt sich dabei vorwiegend um Grossanlagen in den Bereichen Ver- kehr, Energie, industrielle Betriebe, Wasserbau, Landesver- teidigung, Entsorgung, Sport, Tourismus und Freizeit. Die Prüfung ist durchzuführen, bevor über die Planung, Errich- tung oder Aenderung einer UVP-pflichtigen Anlage entschieden wird. Ueber den Entwurf zu einer UVP-Verord- nung ist 1986 die Vernehmlassung durchgeführt worden. Die Verordnung wird voraussichtlich 1988 dem Bundesrat unterbreitet werden.
In seiner Erklärung vom 2. Dezember 1986 hat der Bundes- rat vor der Bundesversammlung zum Ausdruck gebracht, dass er Lehren aus dem Brandfall von Schweizerhalle zie- hen werde. Gestützt auf Artikel 10 (Katastrophenschutz) des Umweltschutzgesetzes wird eine Verordnung über die Vor- sorge und Abwehr von Störfällen ausgearbeitet. Diese Ver- ordnung versucht, die rechtlichen Lücken zu schliessen, die auf die ungenügende Konkretisierung des genannten Arti- kels zurückzuführen sind. Sie soll die Störfallwahrschein- lichkeit herabsetzen und mögliche Auswirkungen vermin- dern, so dass schwere Schäden nach menschlichem Ermes- sen ausgeschlossen werden können.
Mit dem Gewässerschutzgesetz ist der Betrieb von Depo- nien erstmals geregelt und das wilde Ablagern von Abfällen verboten worden. Das Umweltschutzgesetz und die darauf abgestützten Verordnungen, vor allem die Stoffverordnung, die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen und die Luftreinhalte-Verordnung, bilden die Grundlage für eine Reihe weiterer Massnahmen. Diese Verordnungen sind nun wirksam zu vollziehen. Die geplante Abfall-Verordnung wird die technischen und organisatorischen Vorschriften im Abfallbereich enthalten. Um in Zukunft Bau und wirtschaftli- chen Betrieb von Anlagen zur Behandlung von Sonderabfäl- len zu sichern, sind geeignete Randbedingungen zu schaf- fen. Ergänzungen im Umweltschutzgesetz sollen ermögli- chen, dass die Kantone und der Bund die Abfälle aus bestimmten Regionen auch bestimmten Anlagen zur Behandlung zuweisen können. Gleichzeitig ist die flächen- deckende Entsorgung für Sonderabfälle mit einem Anlagen- konzept sicherzustellen, das auf die Opfersymmetrie zwi- schen den Kantonen Rücksicht nimmt. In diesem Konzept wird die Realisierung von neuen Sondermüll-Verbrennungs- anlagen einen zentralen Stellenwert einnehmen.
Im Bereich der Stoffe wird die Verordnung über umweltge- fährdende Stoffe mit weiteren Anhängen zu ergänzen sein. Zurzeit in Arbeit stehen solche zu Asbest und zu bewuchs- abweisenden Schiffsbodenanstrichen. Mit der Verordnung wird die Verwendung von Stoffen, die als umweltgefährdend erkannt worden sind, an der Quelle eliminiert oder einge- schränkt. Die Gesamtbelastung der Umwelt mit diesen Stof- fen sollte dadurch gesenkt oder wenigstens stabilisiert werden.
Vorschriften gegen Lärm haben bereits in verschiedenen Gesetzen (Strassenverkehrsgesetz, Luftfahrtgesetz, Eisen- bahngesetz, Binnenschiffahrtsgesetz, Arbeitsgesetz) bestanden. So hat die Schweiz seit langem weltweit die strengsten Lärmvorschriften für Motorfahrzeuge. Die letzte Verschärfung ist am 1. Oktober 1986 in Kraft getreten, und eine weitere Reduktion der Grenzwerte ist geplant. Die am 1. April 1987 in Kraft getretene Lärmschutz-Verordnung setzt allgemein gültige Kriterien für alle Bereiche und schliesst bisherige Lücken. Sie regelt unter anderem die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb von Fahrzeugen, beweglichen Geräten und Maschinen bzw. beim Betrieb neuer oder bestehender ortsfester Anlagen erzeugt werden. Die Lärmschutz-Verordnung ist nach ihrem
Inkrafttreten für neue und geänderte ortsfeste Anlagen sofort wirksam geworden. Für bestehende Anlagen mit übermässigen Immissionen besteht eine Pflicht zur Sanie- rung innert spätestens 15 Jahren. Gesamtschweizerisch wird gegen Ende der neunziger Jahre mit einer durchgehen- den Lärmentlastung gerechnet werden können.
In eine Bilanz der Umweltschutzmassnahmen ist schliess- lich auch die Raumplanung aufzunehmen. Das Raumplan- ungsgesetz stellt sowohl das Instrument der Richtplanung als auch dasjenige der Nutzungsplanung in den Dienst der Umweltvorsorge (Art. 6 Abs. 2, Art. 14 bis 17). Mit der Tren- nung von Bauzonen und Nichtbauzonen erfolgte beispiels- weise für die langfristige Umweltvorsorge ein wichtiger Entscheid, der sowohl quantitative als auch qualitative Schutzelemente enthält. Mit dem Sachplan Fruchtfolgeflä- chen werden entscheidende und nachhaltige Gebietsab- grenzungen im Auftrage des Bundes vorgenommen. Und in verschiedenen Umweltbereichen befindet sich der Vollzug unmittelbar raumplanerischer Instrumente: der Gewässer- schutz bei der Abgrenzung des Baugebietes für die Erarbei- tung genereller Kanalisationsprojekte oder bei der Siche- rung von Grundwasserschutzarealen und Grundwasser- schutzgebieten, der Lärmschutz bei der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen, der Natur- und Heimatschutz bei der Sicherung von naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften sowie von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen.
Anhang:
Uebersicht über die wichtigsten Umweltschutzbestimmun- gen des Bundesrechts
Gewässerschutz
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (zurzeit in Revision)
Allgemeine Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972
Verordnung vom 8. November 1972 über die Beitragsgesu- che beim Gewässerschutz
Verordnung vom 8. Dezember 1975 über Abwassereinlei- tungen
Klärschlammverordnung vom 8. April 1981
Verordnung vom 28. September 1981 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (zurzeit in Revision)
Technische Tankvorschriften des EDI vom 27. Dezember 1967 (zurzeit in Revision)
Luftreinhaltung
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 12, 13, 16 und 39)
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassen- verkehr
Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenver- kehrsregeln
Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrü- stung von Strassenfahrzeugen
Verordnung vom 5. September 1979 über die Strassensi- gnalisation
Verordnung vom 1. März 1982 über die Abgase von Motor- wagen mit Benzinmotoren
Verordnungen vom 22. Oktober 1986 über die Abgasemis- sionen von leichten Motorwagen, schweren Motorwagen, Motorrädern und Motorfahrrädern
Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt
Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt
Verordnung des EVED vom 5. Oktober 1984 über die Emis- sionen von Luftfahrzeugen
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff- fahrt
Verordnung vom 8. November 1978 über die Schiffahrt auf schweizerischen Gewässern
Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957
Verordnung vom 23. November 1983 über Bau und Betrieb von Eisenbahnen
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsan-
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lagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Rohrleitungsverordnung vom 11. September 1968
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
Verordnung vom 26. März 1986 über die Raumplanung
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes
Verordnung vom 21. Dezember 1953 über wirtschaftliche Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzes
Diverse Erlasse des Bundesrechts, die indirekt für die Luftreinhaltung relevant sind, enthalten u. a. Bestimmungen über unterschiedliche Zollbelastung des bleifreien/bleihalti- gen Benzins, (pauschale) Schwerverkehrsabgabe, Pflicht zur Abgabe für Benützung der Nationalstrassen, Massnah- men zur Förderung des öffentlichen Verkehrs, zum Beispiel durch Finanzierung von Tariferleichterungen, Fahrplanver- dichtung, Konzept «Bahn 2000»
Bericht Luftreinhalte-Konzept vom 10. September 1986
Bodenschutz
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 33 bis 35)
Verordnung vom 4. Februar 1955 über die landwirtschaftli- chen Hilfsstoffe
Verordnung vom 16. Oktober 1956 über den forstlichen Pflanzenschutz
Klärschlammverordnung vom 8. April 1981
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
Verordnung vom 9. Juni 1986 über Schadstoffgehalte im Boden
Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe
Düngemittelbuch vom 26. Mai 1972
Walderhaltung
Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidge- nössische Oberaufsicht über die Forstpolizei sowie zugehö- rige Vollzugsverordnung vom 1. Oktober 1965
Bundesgesetz vom 21. März 1969 über die Investitionskre- dite für die Forstwirtschaft im Berggebiet
Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1956 über die Beteili- gung des Bundes an der Wiederherstellung der vom Kasta- nienrindenkrebs befallenen Wälder
Bundesbeschluss vom 4. Mai 1984 über Beiträge an aus- serordentliche Massnahmen gegen Waldschäden
Verordnung vom 16. Oktober 1956 betreffend den forstli- chen Pflanzenschutz
Natur- und Heimatschutz
Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Hei- matschutz sowie zugehörige Vollzugsverordnung vom 27. Dezember 1966
Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinven- tar der Landschaften und Naturdenkmäler
Verordnung vom 9. September 1981 über das Bundesin- ventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
Umweltverträglichkeitsprüfung
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 9)
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (in Vorbereitung)
Katastrophenschutz
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 10)
Weitere Vorschriften in den Bereichen Unfall-, Brand-, Gesundheits- und Gewässerschutz sowie im Stoff-, Gift-, Transport- und Arbeitsrecht
Verordnung über vorsorgliche Massnahmen im Umwelt- schutz (Störfallverordnung) (in Vorbereitung)
Abfälle
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 30 bis 32)
Bundesgesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe
Verordnung vom 12. November 1986 über den Verkehr mit Sonderabfällen
Leitbild für die schweizerische Abfallwirtschaft vom Juni 1986
Vorgesehen: Technische Vorschriften über Abfallanlagen (nach Art. 32 Abs. 3 USG); Vorschriften über die Verwer- tung, Unschädlichmachung und Beseitigung von Abfällen (nach Art. 30 Abs. 1 USG)
Umweltgefährdende Stoffe
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 26 bis 29)
Bundegesetz vom 8. Oktober 1971 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Art. 23)
Verordnung vom 4. Februar 1955 über landwirtschaftliche Hilfsstoffe
Verordnung vom 16. Oktober 1956 über den forstlichen Pflanzenschutz
Verordnung vom 9. Juni 1986 über umweltgefährdende Stoffe
Verordnung vom 9. Juni 1986 über Schadstoffgehalte im Boden
Lärmbekämpfung
Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umwelt- schutz (Art. 5, 12, 13, 16, 19, 21, 23, 39, 40 und 45)
Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986
Bundesgesetz vom 19. Dezember 1958 über den Strassen- verkehr
Verordnung vom 13. November 1962 über die Strassenver- kehrsregeln
Verordnung vom 27. August 1969 über Bau und Ausrü- stung der Strassenfahrzeuge
Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff- fahrt
Verordnung vom 9. August 1972 über die konzessions- und bewilligungspflichtige Schiffahrt
Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957
Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt
Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt
Verordnung des EVED vom 23. November 1973 über die Lärmzonen der Flughäfen Genf-Cointrin, Basel-Müllhausen und Zürich
Verordnung des EVED vom 9. März 1984 über die Lärmzo- nen der konzessionierten Regionalflugplätze
Verordnung des EVED vom 5. Oktober 1984 über die Emis- sionen von Luftfahrzeugen
Verordnung des EVED vom 24. Oktober 1961 über subven- tionierte Luftseilbahnen mit Personenbeförderung ohne Baukonzession
Verordnung vom 30. November 1981 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz
Raumplanung
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung sowie zugehörige Vollzugsverordnung vom 26. März 1986 - Bundesgesetz vom 8. März 1960 über den Bau von Natio- nalstrassen sowie zugehörige Vollzugsverordnung vom 24. März 1964
Verordnung vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hoch- bauten
Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt
Präsident: Der Interpellant ist von der Antwort des Bundes- rates befriedigt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Müller-Meilen Umweltschutzmassnahmen. Bilanz Interpellation Müller-Meilen Protection de l'environnement. Mesures déjà prises ou envisagées
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.410
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1870-1874
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