N
1861
Postulat Hari
87.557
Postulat Bircher Schutz der Wanderer vor Mountain-Bikes Bicyclettes de montagne et protection des randonneurs
Wortlaut des Postulates vom 23. September 1987 Da die Beeinträchtigung von Mensch und Natur durch die schnelle Ausbreitung von sogenannten Mountain Bikes (Bergvelos) zunimmt, wird der Bundesrat gebeten, in Anwendung von Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes dafür zu sorgen, dass Fuss- und Wanderwege weiterhin gefahrlos begangen werden können. Mountain Bikes sollen auf speziell geeignete Forst- oder Bergwege verwiesen wer- den, und diese Routen sind entsprechend zu kennzeichnen.
Texte du postulat du 23 septembre 1987
La bicyclette de montagne qui connaît un vif succès met de plus en plus en danger l'homme aussi bien que la nature. C'est pourquoi le Conseil fédéral est prié de faire le néces- saire, en vertu de l'article 43 de la loi sur la circulation routière, pour que les piétons puissent continuer à emprun- ter, sans courir de danger, les chemins qui leur sont réservés et les chemins de randonnée pédestre. La circulation des bicyclettes de montagne doit être limitée à des chemins forestiers et de montagne qui s'y prêtent spécialement et sont signalés en conséquence.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bratschi, Bundi, Dünki, Eggenberg-Thun, Eggli-Winterthur, Fehr, Hubacher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Morf, Nauer, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Reimann, Renschler, Uchtenhagen, Weber Monika, Weber-Arbon, Weder-Basel, Widmer, Zehn- der
(23)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder bringen neue Angebote aus der Freizeitbran- che Probleme: Ich denke an die vor einigen Jahren in Mode gekommenen Ski-Helikopterflüge mit der Verlärmung von Erholungsgebieten und den Schäden für Flora und Fauna. Oder an Deltasegler, die mit Allradfahrzeugen einen mög- lichst einfachen Transport auf hohe Startpositionen suchen. Und neuerdings stösst der Bergwanderer zu seiner Ueberra- schung auch noch auf das sogenannte «Mountain-Bike»! Diese Bergvelos sind keine gewöhnlichen Fahrräder. Sie sind schwerer gebaut als ein gewöhnliches Fahrrad, haben 12 bis 18 Gänge, eine laute Glocke, und sie kosten 1000 bis 2000 Franken. Sie werden mit der Bergbahn oder mit dem Auto hochgetragen, und der Bergvelofahrer lässt sich auf den alpinen Alp- und Wanderwegen ins Tal hinunterrasseln. Die Abfahrt über Hänge, Felswege und Alpen ist hart und anstrengend. Ueber die steilen Stücke braust das Mountain- Bike mit grosser Wucht hinunter, ein rasches Abbremsen ist unmöglich. Aus diesem Grunde haben die Mountain-Bikes laute Veloklingeln. Dem überraschten Wanderer bleibt nur der blitzartige Sprung auf die Seite. Wer zu wenig wendig ist, hat das Nachsehen ...
Die Mountain-Bike-Fahrer sollen weiterhin ihren Sport aus- üben, aber ohne Gefährdung Dritter und unter grösstmögli- cher Rücksichtnahme auf Flora und Fauna. Artikel 43 des Strassenverkehrsgesetzes und das neue Fuss- und Wander- weggesetz geben dem Bundesrat die Grundlage, entspre- - chende Signalisierungen vorzuschreiben und den Vollzug bestehender Bestimmungen zum Schutz des Wanderers und Fussgängers an die Hand zu nehmen. Konkret sollte das Befahren auf signalisierten Wegen erlaubt bleiben, die nicht als Wanderwege gekennzeichnet und breit genug sind.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 7. Dezember 1987
Déclaration écrite du Conseil fédéral du 7 décembre 1987
Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
87.586
Postulat Hari Schwerverkehrsabgaben auf Kommunalfahrzeugen Redevance sur les poids lourds. Vehicules communaux
Wortlaut des Postulates vom 7. Oktober 1987 Der Bundesrat wird eingeladen zu prüfen, ob Kommunal- fahrzeuge nicht ganz oder teilweise von der Schwerver- kehrsabgabe befreit werden könnten.
Texte du postulat du 7 octobre 1987 Le Conseil fédéral est invité à étudier la possibilité d'exoné- rer entièrement ou partiellement les véhicules communaux des redevances sur les poids lourds.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Geissbühler, Graf, Hofmann, Müller-Scharnachtal, Nef, Ogi, Rubi, Rütti- mann, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 12. Septem- ber 1984 über die Schwerverkehrsabgaben (SVAV) ist für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Stras- sen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhän- gern mit einem Gesamtgewicht von je über 3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe zu entrichten. Diese Abgaben belasten die Gemeinden stark und werden deshalb als ungerecht emp- funden, weil die eingesetzten Fahrzeuge der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe, unter anderem auch dem Umwelt- schutz, dienen.
So scheint es doch reichlich paradox, dass eine Gemeinde allein für das Spezialfahrzeug, mit dem sie die Kehrichtab- fuhr besorgt, eine Schwerverkehrsabgabe von jährlich min- destens 1500 Franken zu entrichten hat, oder dass eine kleinere, bloss knapp 1000 Einwohner zählende Gemeinde beispielsweise für ihr Zugfahrzeug mit Anhänger, welches sie ab und zu einsetzt, um Material für den Unterhalt der Gemeindestrasse von der nächstgelegenen Bahnstation abzuholen, mindestens 500 Franken an Schwerverkehrsab- gaben bezahlt. Dass sie diese als unverhältnismässig emp- findet, ist verständlich.
Zu beachten ist, dass kleinere Gemeinden die Kehrichtab- fuhr oft zusammen mit andern gleichgelagerten Gemeinwe- sen einem spezialisierten Transportunternehmen übertra- gen, da für sie Anschaffung und Betrieb eines eigenen Fahrzeuges zu teuer wäre.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 novembre 1987 Der Bundesrat hat bei der Ausarbeitung der Verordnung vom 12. September 1984 über die Schwerverkehrsabgabe (SVAV) darauf Bedacht genommen, möglichst wenige und klar abgrenzbare Ausnahmen von der Abgabepflicht zu schaffen. Er hat daher lediglich Fahrzeuge mit Militärkon- trollschildern und Fahrzeuge der Verkehrsbetriebe befreit, die ausschliesslich auf Kursstrecken der PTT oder nur für Fahrten im Rahmen der Konzession I eingesetzt werden. Bei allem Verständnis für das bereits im Vernehmlassungs-
Postulat Martin Jacques
1862
N
18 décembre 1987
verfahren zur SVAV vorgebrachte Begehren hat der Bundes- rat alle andern Fahrzeuge der öffentlichen Hand (Gemein- den, Kantone, Bund) der Abgabepflicht unterstellt. Er wollte damit einen gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug gewährleisten und Abgrenzungsprobleme vermeiden, z.B. in jenen Fällen, in denen private Unternehmer Aufgaben öffentlicher Korporationen erfüllen. Im Sinne des Postulates lediglich Kommunalfahrzeuge zu begünstigen, führt nicht nur zu einer Benachteiligung der privaten Fahrzeuge, son- dern auch der Fahrzeuge der Kantone und des Bundes. Nicht zuletzt auch mit Blick auf das Verursacherprinzip, das die Schwerverkehrsabgabe zur Geltung bringt, hält der Bun- desrat an der Abgabepflicht für alle Fahrzeuge der öffentli- chen Hand fest.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
86.163
Postulat Leuenberger-Solothurn Verbilligte Bahnabonnemente für Studenten Postulat Leuenberger-Soleure Abonnements ferroviaires à prix réduit pour étudiants
Wortlaut des Postulates vom 15. Dezember 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, bei den SBB dahin zu wirken, dass auch nach dem 1. Januar 1987 die über 25jahri- gen Studenten zum Bezug des verbilligten Streckenabonne- ments berechtigt sind.
Texte du postulat du 15 décembre 1986
Le Conseil fédéral est invité à intervenir auprès des CFF afin que, à partir du 1er janvier 1987, les étudiants de plus de 25 ans puissent aussi bénéficier de l'abonnement de par- cours à prix réduit.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bonny, Eppenberger Susi, Fehr, Jaeger, Kühne, Mühlemann, Segmüller (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bekanntlich sollen die SBB ab 1. Januar 1987 den über 25jährigen Studenten die verbilligten Streckenabonnemente nicht mehr abgeben. Begründet wird der Schritt mit admini- strativem und finanziellem Aufwand. Der Verband der Stu- dentenschaften hat bei den SBB bereits erfolglos gegen diese Massnahme interveniert.
Nach Angaben des VSS waren an den schweizerischen Hochschulen im Wintersemester 85/86 34,5 Prozent der Stu- denten über 25jährig. Diese Tatsache lässt die getroffene Massnahme als willkürlich erscheinen.
Zur Bewältigung des im Falle einer Aufhebung der Grenze von 25 Jahren zu erwartenden Mehraufwandes hat der VSS nach eigenen Angaben den Bahnen seine Mitwirkung in geeigneter Form angeboten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Februar 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 février 1987
Die bisherigen Schüler- und Lehrlingsabonnemente für unbeschränkte Fahrten (Serie 20) werden seit 1. Januar 1987 unter der Bezeichnung Streckenabonnemente Junior verkauft. Sie werden an Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum vollendeten 25. Altersjahr ausgegeben. Der für die Bezugsberechtigung erforderliche Altersnachweis ist mit
einem gewöhnlichen amtlichen Ausweis zu erbringen. Die zahlreichen Ausweise für Schüler, Studenten, Lehrlinge und besondere Berufsausbildungen (z. B. unter der Obhut des Roten Kreuzes) konnten aufgehoben werden. Auch das umfangreiche, mit grossem Aufwand zu bearbeitende Ver- zeichnis der anerkannten Schulen und Kurse (inkl. private Institutionen) fällt damit weg. Die bisherigen schwerver- ständlichen Ungleichbehandlungen (nicht anerkannte Schulen oder Lehren) verschwinden ebenfalls.
Die neue, von den SBB, der Reisepost und den konzessio- nierten Transportunternehmungen gewählte Ausgaberege- lung für die Junior-Abonnemente schafft klare und einfache Bedingungen für Kundschaft und Verkaufspersonal.
Die Altersgrenze von 25 Jahren ist gewählt worden, weil sie der in der Wirtschaft und bei öffentlichen Arbeitgebern allgemein anerkannten obersten Altersgrenze für die Aus- richtung von Kinderzulagen entspricht. Die Transportunter- nehmungen betrachten es zu Recht nicht als ihre Aufgabe, bei der Gewährung von Ausbildungsbeihilfen weiter zu gehen als die Arbeitgeber. Wo sich aus sozialer Sicht eine weitere finanzielle Unterstützung der Studierenden als not- wendig erweist, gehören solche Erleichterungen zu den Aufgaben der Kantone im Bereich der Bildungs- und Sozial- politik. In der Tat kennen gewisse Kantone in dieser Hinsicht angepasste Lösungen, indem zu Stipendien auch Transport- kostenbeiträge ausgerichtet werden.
In kommerzieller Hinsicht hat die neue Regelung den Vor- teil, dass mit der Liberalisierung des Abonnementsbezuges für 16- bis 25jährige eine Altersgruppe angesprochen wer- den kann, die erfahrungsgemäss besonders anfällig ist, auf ein eigenes privates Verkehrsmittel umzusteigen.
Gesamthaft gesehen entspricht die von den Transportunter- nehmungen getroffene Massnahme dem gesetzlichen und vom Parlament wiederholt unterstrichenen Auftrag, den öffentlichen Verkehr nach unternehmerischen Grundsätzen zu betreiben. Der Bundesrat will ihre Handlungsfreiheit nicht einschränken.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 25. Februar 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 25 février 1987 Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 5. Oktober 1987 (Nachtrag) Déclaration écrite du Conseil fédéral du 5 octobre 1987 (Supplément) Der Bundesrat ist bereit, das Postulat engegenzunehmen, weil es sich inhaltlich mit dem vom Nationalrat am 19. Juni 1987 überwiesenen Postulat der Minderheit der Petitions- und Gewährleistungskommission (*/87.254) deckt.
Ueberwiesen - Transmis
87.583
Postulat Martin Jacques Erdgas. Sondierungsprogramm Gaz naturel. Programme de sondages
Wortlaut des Postulates vom 6. Oktober 1987 Damit wir unsere Auslandabhängigkeit im Energiebereich verringern können, müssen wir das Energiepotential in unserem Land sehr sorgfältig untersuchen. Dies ist auch der Wille unserer Regierung (Botschaft 86.054 über die Finan- zierung der Risikodeckung von Geothermiebohrungen). Ausgehend von diesem politischen Grundsatz wird der Bun- desrat eingeladen zu prüfen, ob dieselbe Förderungsmass- nahme in einem noch zu bestimmenden Umfang nicht auch
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Hari Schwerverkehrsabgaben auf Kommunalfahrzeugen Postulat Hari Redevance sur les poids lourds. Véhicules communaux
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.586
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1861-1862
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Pagina
Ref. No
20 016 004
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