N
1853
Motion Hari
87.581
Motion Oehler BVG. Bericht und allfällige Revision LPP. Rapport et révision éventuelle
Wortlaut der Motion vom 5. Oktober 1987 Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über die Hal- tung der Betroffenen gegenüber dem BVG zu erstatten. Die Ergebnisse der Abklärungen sind dann in ein Revisions- paket einzubauen. Ziel des Vorhabens muss es sein, dass aufgrund des Dreisäulenprinzips jeder Betroffene über seine Leistungen und andere Beiträge zu verantwortbaren und für ihn ausreichenden Bezügen (im Sinne von Renten) gelangt.
Texte de la motion du 5 octobre 1987
Le Conseil fédéral est chargé d'établir un rapport sur l'atti- tude des personnes concernées à l'égard de la LPP. Les résultats des enquêtes seront ensuite englobés dans un ensemble de textes à réviser. Le projet doit avoir pour but de permettre à chaque assuré d'obtenir, conformément au principe des trois piliers, des montants suffisants (sous forme de rentes), justifiés par ses prestations et les cotisa- tions qu'il a versées.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Volk herrscht eine mittlere wie allgemeine Unzufrieden- heit über die BVG-Regelung. Nachdem es sich um ein bedeutendes Sozialwerk für unser Land und namentlich auch für die nächsten Generationen handelt, sind dies schlechte Voraussetzungen. Die getroffenen Regelungen sind oftmals ungenügend und haben unsoziale Auswirkun- gen. Obwohl das BVG erst in jüngster Zeit in Kraft gesetzt wurde und die gesetzliche Regelung laufend durch Verord- nungen zu ergänzen ist, erscheint das Gesamtpaket als ungenügend wie unbefriedigend. Schrecken ohne Ende bahnt sich für die Betroffenen an.
Noch ist es Zeit, Kurskorrekturen vorzunehmen. Wichtig ist es, die Unzufriedenheit der Versicherten zu ergründen. Eine repräsentative Umfrage ist das richtige Mittel, die allenfalls notwendigen Korrekturen einzuleiten.
Alljährlich tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Milliarden- beiträge zusammen, um die gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen. Anlageprobleme der Gesellschaften, die Frage des Miteinbezuges der Eigentumsförderung usw. sind wohl bedeutsam; sie zu regeln dürfte vergleichsweise einfacher sein, sie geben aber keine Antwort auf die meines Erachtens negative Einstellung des Volkes gegenüber der geltenden BVG-Regelung.
Aus diesem Grunde ist eine generelle Ueberprüfung unab- dingbar.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 novembre 1987 Seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1985 gibt das BVG Anlass zu vielfältigen Kritiken. Während die einen die in sozialer Hinsicht entstehenden Mängel bedauern, beklagen sich die anderen über seine zwingenden Bestimmungen und die daraus entstehenden administrativen Umtriebe. Alle sind sich jedoch über die Notwendigkeit seiner Revision einig, die überdies ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 2 BVG vorgesehen ist.
Diese Revision wird die seit seiner Einführung gesammelten Erfahrungen sowie die Reaktionen der Betroffenen berück- sichtigen müssen. Deshalb werden die entsprechenden Vor- bereitungen nicht auf Verwaltungsebene getroffen, sondern in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für berufliche Vorsorge, in der die verschiedensten Kreise,
insbesondere die Sozialpartner, vertreten sind. Diese Kom- mission wird ebenfalls Experten hinzuziehen und die nöti- gen Abklärungen, namentlich über die Mittel zur Vereinfa- chung des administrativen Vorgehens im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge im Sinne des Postulats Eisen- ring vom 25. September 1986, vornehmen können.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion Oehler als Postulat entgegen zu nehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.585
Motion Hari Ergänzungsleistungen. Vermögensfreigrenze Prestations complémentaires. Fortune déductible
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, die Vermögensfreigrenzen gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entspre- chend den seit der letzten Festsetzung eingetretenen wirt- schaftlichen Veränderungen anzuheben. Die Anpassung hat zusammen mit einer künftigen Erhöhung der massgeben- den Einkommensgrenzen zu erfolgen.
Texte de la motion du 7 octobre 1987
Le Conseil fédéral est chargé de relever les seuils de la fortune déductible conformément à l'article 3, 1er alinéa, lettre b, de la loi fédérale du 19 mars 1965 sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et inva- lidité (LPC) en tenant compte des changements économi- ques survenus depuis la dernière réglementation. Cet ajus- tement doit se faire en fonction d'une augmentation future des limites du revenu déterminant.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Geissbühler, Graf, Meyer-Bern, Müller-Scharnachtal, Nebiker, Nef, Ogi, Rubi, Rüttimann, Schnider-Luzern, Wellauer (12)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bei der Einführung der Ergänzungsleistungen (1. Januar 1966) betrugen die für den Bezug massgebenden Einkom- mensgrenzen für Alleinstehende 3000 Franken, für Ehe- paare 4000 Franken und für Waisen 1500 Franken. Die für diese Bezügerkategorien geltenden Vermögensfreigrenzen, d. h. jene Teile des Reinvermögens, die bei der Leistungsbe- rechnung unberücksichtigt bleiben, waren auf 15 000 Fran- ken bei Alleinstehenden, 25 000 Franken bei Ehepaaren und 10 000 Franken bei Waisen festgesetzt. Eine Erhöhung der Vermögensfreigrenzen hat bisher nur einmal stattgefunden und zwar auf den 1. Januar 1971, wo sie für die Alleinstehen- den und Ehepaare auf 20 000 bzw. 30 000 Franken angeho- ben wurden, während die Ansätze für Waisen unverändert blieben. Die massgebenden Einkommensgrenzen standen zu diesem Zeitpunkt auf 4800/7680 Franken und 2400 Franken.
Ab 1. Januar 1988 werden die maximalen Einkommensgren- zen 12 800/19 200 Franken und 6400 Franken betragen, während die Vermögensfreigrenzen gleich bleiben.
Motion Rüttimann
1854
N
18 décembre 1987
Bei einer künftigen Erhöhung der Einkommensgrenzen sind auch die Vermögensfreigrenzen angemessen anzupassen, weil
seit der letzten Anpassung eine erhebliche Geldentwer- tung stattgefunden hat, von der vor allem die Kleinsparer betroffen sind;
in manchen Kantonen die amtlichen Werte der Liegen- schaften erheblich erhöht wurden oder demnächst erhöht werden, was zur Folge haben kann, dass EL-Bezüger mit bescheidenem Liegenschaftsbesitz aus der Bezugsberechti- gung fallen oder geringere Leistungen erhalten, obschon sie praktisch nicht über mehr Mittel für den Lebensunterhalt verfügen;
im Zuge der 2. ELG-Revision (Inkrafttreten auf 1. Januar 1987) der sogenannte Vermögensverzehr, d. h. jener Teil des Reinvermögens, der bei der Berechnung der Leistung zum Einkommen geschlagen wird, bei den Altersrentnern von einem Fünfzehntel auf einen Zehntel erhöht wurde, was bewirkt, dass Vermögen von EL-berechtigten Altersrentnern - schneller als dies vor der Revision der Fall war - auf die heute zu tief angesetzten Vermögensfreigrenzen zusam- menschrumpfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 25. November 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 25 novembre 1987 Seit 1971 sind die Vermögensgrenzen, von denen an bei der Berechnung der Ergänzungsleistung zur AHV und IV ein Vermögensverzehr angerechnet wird, tatsächlich nicht mehr angehoben worden. Anlässlich der seitherigen Lei- stungsanpassungen im Zusammenhang mit den Erhöhun- gen der AHV/IV-Renten mussten andere Prioritäten (Anhe- bung der Einkommensgrenzen, Erhöhung des Mietzinsab- zuges, Einführung eines Abzuges für Mietnebenkosten) gesetzt werden. Die vorhandenen Mittel wurden vor allem für EL-Bezüger bestimmt, die kein oder kaum Vermögen aufweisen und deshalb ganz besonders auf eine Verbesse- rung der laufenden Einnahmen angewiesen sind.
Eine Anpassung der Vermögensgrenzen liegt gemäss Arti- kel 3a ELG in der Befugnis des Bundesrates. Dieser wird eine solche Massnahme anlässlich der nächsten Anpassung der AHV/IV-Renten an die Lohn- und Preisentwicklung prü- fen. Eine volle Anpassung der Vermögensgrenzen an die seit 1971 eingetretenen wirtschaftlichen Veränderungen, wie sie die Motion verlangt, würde jedoch praktisch zu einer Verdoppelung der heute geltenden Beträge führen und Mehrausgaben von ungefähr 50 bis 60 Millionen Franken im Jahr auslösen. Da aber seit 1986 drei Viertel der ausgerich- ten Ergänzungsleistungen von den Kantonen aufgebracht werden müssen, wird der Bundesrat zuerst die Kantone konsultieren, bevor er über eine Erhöhung Beschluss fasst. Im Hinblick darauf und weil es sich um einen delegierten Rechtsetzungsbereich handelt, möchte er sich nicht durch eine Motion binden lassen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.442
Motion Rüttimann Abfallproduktion. Verbot von Alu-Getränkedosen
Conditionnement des boissons. Interdiction des boîtes en aluminium
Wortlaut der Motion vom 11. Juni 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 32 Absatz 4 des Bun- desgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 in dem Sinne zu ergänzen, dass er Verpackungen von Massen- gütern verbieten kann, wenn zu ihrer Herstellung umweltge- fährdende, energie- und rohstoffverschwendende Stoffe verwendet werden. Namentlich sollen Alu-Getränkedosen verboten werden.
Texte de la motion du 11 juin 1987
Le Conseil fédéral est prié de compléter l'article 32, alinéa 4 de la loi du 7 octobre 1983 sur la protection de l'environne- ment, de manière à pouvoir interdire l'emballage des mar- chandises de grande distribution, lorsque la fabrication de cet emballage met en jeu des matériaux portant atteinte à l'environnement ou gaspillant de l'énergie ou des matières premières, comme c'est le cas des boissons vendues en boîtes d'aluminium.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Blunschy, Bundi, Camenzind, Cantieni, Chopard, Columberg, Dirren, Engler, Geissbühler, Hess, Humbel, Iten, Keller, Landolt, Lanz, Mauch, Müller-Scharnachtal, Neukomm, Nussbaumer, Risi-Schwyz, Rubi, Ruckstuhl, Schärli, Schnider-Luzern, Seiler, Stamm Judith, Wellauer, Wick, Ziegler (30)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Mensch als Lebewesen ist vollständig in den ökologi- schen Kreislauf eingebunden. Wir sind uns heute bewusst, dass die moderne Gesellschaft den ökologischen Kreislauf gesprengt hat und immer noch sprengt. Die Oekosphäre hat sich dabei lange Zeit als sehr elastisch erwiesen und auch eine relativ starke Ausdehnung der Bevölkerung ertragen, ohne aus den Fugen zu geraten. Dieser Zuwachs und die Ausdehnung der wirtschaftlichen Produktion führten zu einem Verzehr von natürlichen Ressourcen und zu einer Beanspruchung der natürlichen Lebensgrundlagen. In den vergangenen Jahrzehnten hat sich unsere Gesellschaft zu einer Konsum- und Wegwerfgesellschaft entwickelt. Es fand und findet ein Raubbau statt, der zum Aufsehen mahnt.
Gleichzeitig werden unsere natürlichen Lebensgrundlagen durch die produzierten Abfälle beeinträchtigt oder gar zer- stört. Abfälle sind in ökonomischer und ökologischer Hin- sicht doppelt problematisch: Sie bedeuten das Verschwen- den knapper natürlicher Ressourcen und verursachen durch ihre Umweltbelastung wie auch ihre Beseitigung hohe Kosten. Infolge der zunehmenden Knappheit von Natur und Umwelt durch unseren Raubbau und die Gefähr- dung durch unsere Abfallflut, ist der Regenerationsprozess beeinträchtigt. Wir brauchen aber hierzu sowohl die Wirt- schaft wie auch die Natur. Es ist notwendig, den aufgebro- chenen ökologischen Kreislauf wieder zu schliessen.
Massnahmen, die dazu verhelfen können, sind das Re- cycling von Abfällen wie auch die Einschränkung der Abfall- produktion. Volkswirtschaftlich die geringsten Kosten verur- sacht und für den ökologischen Kreislauf am wirksamsten ist die Einschränkung der Abfallproduktion. Es hat sich nun aber gezeigt, dass gerade in der Verpackungsindustrie -- einerseits aus Marketinggründen, andererseits zum Schutz der menschlichen Gesundheit - sehr aufwendige Verpak- kungen aus zum Teil hochwertigen Materialien produziert werden. Trotz verstärktem Umweltbewusstsein der Konsu- menten ist das Recycling gewisser hochwertiger Produkte
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hari Ergänzungsleistungen. Vermögensfreigrenze Motion Hari Prestations complémentaires. Fortune déductible
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
13
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.585
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.12.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1853-1854
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Pagina
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20 015 992
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