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Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
Wie wollen Sie dieses Geld über die Jahre verteilen? Denn für mich ist klar, dass der Bund hier nachher keine Bundes- mittel einsetzen kann. Denn in meinem Departement habe ich noch eine Regieanstalt; das ist die Alkoholverwaltung. Diese hat zwar mit dem Wein direkt nichts zu tun, aber sie hat einen generellen Auftrag, den Alkoholismus zu bekämp- fen. Wenn wir dieses Ziel auch mit einbeziehen, werden Sie verstehen, dass ich in der Zukunft nicht dafür eintreten kann, dass wir für den Weinabsatz Bundesmittel zur Verfü- gung stellen. Es ist also an Ihnen zu entscheiden, wie Sie das Geld auf die Jahre verteilen wollen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Darbellay
102 Stimmen 58 Stimmen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
83.043
Steuerharmonisierung. Bundesgesetze Harmonisation fiscale. Lois
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1730 hiervor - Voir page 1730 ci-devant
Art. 24 Bst. a bis f Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 24 let. a à f
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24 Bst. g und h Antrag der Kommission
g. Genugtuungszahlungen;
h. Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenversicherung.
Art. 24 let. g et h
Proposition de la commission g. Les versements à titre de réparation du tort moral;
h. Les revenus perçus en vertu de la législation fédérale sur les prestations complémentaires à l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité.
Reichling, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen zwei Ergänzungen in Artikel 24 Buchstaben g und h: Der hinzugefügte Buchstabe g entspricht dem bisherigen Recht und der Praxis des Bundesgerichtes. Genugtuungs- zahlungen unterliegen nicht der Besteuerung des Einkom- mens. Während es bisher dem Steuerpflichtigen oblag zu beweisen, dass es sich bei einer finanziellen Leistung um eine Genugtuungszahlung und nicht um eine Entschädi- gung handelt, wird durch die Erwähnung im Gesetz die Beweispflicht umgekehrt.
Zu Buchstabe h: Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV fallen zum weitaus grössten Teil aus der Bundessteuer- pflicht, weil sie die untere Grenze der Steuerpflicht nicht erreichen. Die wenigen, die noch steuerpflichtig sind, haben nur Bagatellbeträge zu bezahlen. In vielen Kantonen sind die Ergänzungsleistungen generell befreit.
Die Kommission beantragt Ihnen, die objektive Befreiung der Ergänzungsleistungen zur AHV in Artikel 24 Buchsta- be h zu verankern.
Wir sind uns allerdings bewusst, dass dabei vielleicht gewisse Unebenheiten entstehen können, indem Steuer- pflichtige ohne Ergänzungsleistungen bei tieferem Einkom- men der Steuerpflicht unterliegen, weil sie über dem Mini- mum liegen, während Bezüger von Ergänzungsleistungen dank dieser Leistungen über die untere Grenze kommen, hingegen aus der Steuerpflicht entfallen. In allen Fällen wird es sich aber immer nur um sehr kleine Steuerbeträge han- deln.
Ich beantrage Ihnen, der Ergänzung durch die Buchsta- ben g und h zuzustimmen.
M. Salvioni, rapporteur: La commission vous propose deux amendements à l'article 24, lettres g et h.
A la lettre g, parmi les revenus exonérés, il faut ajouter les versements à titre de réparation pour tort moral. La raison est claire. La réparation pour tort moral ne correspond pas à la substitution d'un manque à gagner. Il s'agit d'une indem- nité qui est payée pour une diminution «du plaisir de vivre» ou pour une grande douleur. C'est par exemple le cas de parents qui ont perdu un enfant à la suite d'un accident avec faute grave et qui touchent une indemnité. C'est aussi le cas d'une personne qui reçoit un dédommagement après avoir été défigurée et pour laquelle la vie n'offre plus les joies qu'elle aurait pu avoir.
Il est donc évident que ces versements ne correspondant pas à une perte de gain ne peuvent pas être imposés. D'ailleurs, la jurisprudence du Tribunal fédéral s'est déjà prononcée en ce sens.
Deuxièmement, à la lettre h, nous vous proposons d'exoné- rer les revenus perçus en vertu de la législation fédérale sur les prestations complémentaires de l'assurance-vieillesse, survivants et invalidité. Les prestations complémentaires sont généralement payées lorsque les rentes principales ne suffisent pas à atteindre le minimum vital. C'est la raison pour laquelle, même si, dans certains cas, les revenus dépassent quelque peu le seuil d'imposition, on a estimé qu'il était équitable de ne pas imposer ces paiements com- plémentaires.
La commission vous suggère d'accepter ces deux amende- ments.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 26 Antrag der Kommission Abs. 1
a. Streichen
b. Streichen
c. die für die Ausübung ....
d. Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
Für den Abzug dieser Kosten gilt ein Pauschalansatz von 4 Prozent des Erwerbseinkommens, mindestens 1800 Fran- ken und höchstens 3000 Franken. Das Erwerbseinkommen entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversiche- rung, Erwerbsersatzordnung, Arbeitslosenversicherung und obligatorische Unfallversicherung.
Antrag Spoerry Abs. 1
Als Berufskosten werden abgezogen:
Harmonisation fiscale. Lois
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N
16 décembre 1987
a. die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
c. Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
d. Streichen
Abs. 2
Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a bis c werden Pauschalansätze festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten steht dem Steuerpflichtigen offen.
Antrag Feigenwinter
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 26 Proposition de la commission Al. 1
...
a. Biffer
b. Biffer
c. Les frais indispensables ...
d. Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
La déduction de ces frais est estimée forfaitairement à 4 pour cent du revenu de l'activité lucrative, au minimum à 1800 francs, mais au maximum à 3000 francs. Le revenu de l'activité lucrative correspond au salaire brut après déduc- tion des cotisations à l'assurance-vieillesse et survivants et invalidité, des cotisations versées en vertu de la réglementa- tion sur les allocations pour perte de gain, l'assurance- chômage, et de l'assurance-accidents obligatoire.
Proposition Spoerry
Al. 1
Les frais professionnels qui peuvent être déduits sont: a. Les frais de déplacement entre le domicile et le lieu de travail;
b. Adhérer au projet du Conseil fédéral
c. Adhérer au projet du Conseil fédéral
d. Biffer
Al. 2
Les frais professionnels mentionnés au 1er alinéa, lettres a à c sont estimés forfaitairement. Le contribuable peut justifier des frais plus élevés.
Proposition Feigenwinter Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Frau Spoerry: Es geht beim Artikel 26 um den Abzug der Berufskosten.
Auf der Fahne können Sie sehen, dass der Bundesrat und der Ständerat sich einig waren bei der Abfassung des Arti- kels 26, der - abgesehen von geringfügigen Aenderungen - im übrigen dem heute geltenden Recht entspricht.
Die Nationalratskommission legt jetzt eine Variante vor, die in ganz wesentlichen Punkten entscheidend vom geltenden Recht abweicht. Das hat die folgende Geschichte:
Auf Bestreben der Verwaltung hat Ihre Kommission Vor- schläge geprüft, um eine vermehrte Pauschalierung der Berufskosten vornehmen zu können, mit dem Ziel, admini- strativen Aufwand abzubauen. Im Prinzip hat die Kommis- sion diese Bestrebungen als sinnvoll erachtet. Das Resultat, das nun aber zum Schluss vorliegt, vermag wirklich nicht zu befriedigen. Es bringt für die Steuerpflichtigen ganz mass- gebliche Verschlechterungen, was schon daraus ersichtlich wird, dass der Fiskus, also der Bundessteuerhaushalt, aus dieser Pauschalierung, wie sie vorgeschlagen wird, 80 Mil- lionen Franken Mehrerträge erwarten darf. Dies macht zu einem Teil die Entlastung wieder rückgängig, die wir den Familien mit der Streckung des Tarifs gewähren wollen. Die Verschlechterungen lassen sich konkret an drei Punkten belegen:
und verdeutlicht. Damit werden diese Kosten neu zu Lebenshaltungskosten. Es ist ganz klar, dass dies für viele Steuerpflichtige, ganz besonders in Randgebieten und in bestimmten Berufsgruppen, zu beachtlichen Mehrbelastun- gen führen muss. Zudem handelt es sich um eine Lösung, die im Gegensatz zur heute geltenden Bundesgerichtspraxis steht. Das Bundesgericht hat bis jetzt immer entschieden, dass aufgrund der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Berufsauslagen Gewinnungskosten und damit vom Einkommen abziehbar sind.
Die weitere Verschlechterung liegt darin, dass der Steuer- pflichtige den Nachweis höherer Kosten nicht mehr erbrin- gen darf. Er erhält also nur den Pauschalabzug. Wenn er tatsächlich höhere Kosten hat, darf er dies nicht mehr nach- weisen und nicht mehr geltend machen. Auch das wird für viele Steuerpflichtige zu einer deutlichen Umschichtung in der Belastung führen. Zu betonen ist, dass der Nachweis höherer Kosten nicht nur für die Fahr- und die Verpfle- gungskosten, sondern für sämtliche Kosten, die mit der Berufsausübung zusammenhängen, nicht mehr erbracht werden darf.
Zur dritten Verschlechterung: Die Pauschalansätze im Absatz 2 des Artikels 26 - wie sie die Nationalratskommis- sion vorsieht - sind zu tief. Sie sind ganz deutlich tiefer als die heute geltenden Sätze. Dies schlägt sich in den 80 Millio- nen Franken Mehrerträgen aus der Kommissionslösung nieder.
Diese drei Verschlechterungen haben wir also in der Kom- mission vorgenommen. Aus diesem Grunde stelle ich mei- nen Antrag, der von der FDP-Fraktion geschlossen unter- stützt wird. Er versucht, diese Mängel auszumerzen. Es ist übrigens kein von mir erfundener Antrag, sondern er basiert auf einem Vorschlag einer Arbeitsgruppe der Eidgenössi- schen Finanzdirektorenkonferenz. Dieser Vorschlag hat der Kommission vorgelegen, kam aber dort leider nicht zum Durchbruch.
Zum ersten Punkt: Die Kosten für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie die Kosten für auswärtige Verpflegung sollen nach wie vor abziehbar bleiben. Aller- dings wollen wir in Zukunft nicht mehr via Steuern den unnötigen Gebrauch des Autos unterstützen. Deswegen hat es beim Antrag Spoerry eine Differenz zum ursprünglichen Antrag des Bundesrates und des Ständerates, indem es nicht mehr heisst «die notwendigen Kosten sind abziehbar», sondern nur noch «die Kosten sind abziehbar».
Damit soll gesagt sein, dass man in der Regel für die Pauschale die Aufwendungen zugrunde legt, die durch die Benützung des öffentlichen Verkehrs verursacht werden. In allen Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen die Benutzung des öffentlichen Verkehrs zugemutet werden kann, soll die- ser Massgabe für den Pauschalabzug sein. Wenn er aber z. B. in Randgebieten lebt und ihm die Benutzung des öffentlichen Verkehrs nicht möglich ist, weil es gar keinen gibt, dann muss er den Nachweis höherer Kosten erbringen können.
Zum zweiten Punkt: Im Gegensatz zur Version Nationalrat soll der Nachweis höherer Kosten bei allen übrigen Berufs- kosten möglich bleiben. Das ist aus unserer Sicht unerläss- lich. Sonst schaffen wir Ungerechtigkeiten. Und zwar schaf- fen wir Ungerechtigkeiten im Verhältnis zwischen den Selb- ständigerwerbenden und den Unselbständigerwerbenden. Zwar sind nach Vorschlag Nationalratskommission die Fahr- kosten und die Verpflegungskosten für die Selbständiger- werbenden in Zukunft nicht mehr abziehbar. Die finden Sie in Artikel 34 Buchstaben fund g, die neu eingeführt wurden; aber bei den übrigen Berufskosten könnten die Selbständig- erwerbenden nach wie vor die vollen Berufskosten geltend machen und den Unselbständigerwerbenden stünde ledig- lich die Pauschale zu.
Zum dritten wünschen wir eine ertragsneutrale Pauschalie- rung. Wir wünschen, dass aus einer sinnvollen Pauschalie- rung dem Fiskus weder Mehr- noch Mindererträge erwach- sen. Die Verwaltung hat unserer Kommission einen entspre- chenden Vorschlag vorgelegt. Der ursprüngliche Pauscha- lierungsvorschlag der Verwaltung war wesentlich besser als
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Steuerharmonisierung. Bundesgesetze
das, was zum Schluss die Kommission daraus gemacht hat. Ich erwähne das hier anerkennend. Der Vorschlag der Ver- waltung ist geeignet, eine Vereinfachung der Administration zu bewirken. Aber die Sätze der Pauschalierung sind so angesetzt, dass 95 Prozent der Pflichtigen damit abgedeckt sind und nur ein ganz kleiner Prozentsatz überhaupt in die Lage kommt, den Nachweis höherer Berufsauslagen anzu- treten. Damit werden auch die administrativen Aufwendun- gen minimiert, was auch für uns ein Anliegen ist.
Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der aus unserer Sicht verunglückten Fassung der Nationalratskommission beim Artikel 26 nicht zuzustimmen und dem Antrag Spoerry zu folgen.
Feigenwinter: Die CVP-Fraktion erachtet die Formulierung dieses Artikels 26 auch als missglückt. Offenbar haben nicht nur Bücher ihre Schicksale, sondern auch Gesetze. Sie werden feststellen, dass der Bundesrat in seiner ursprüngli- chen Vorlage vorgeschlagen hat, dass diese Berufskosten integral auch für Unselbständigerwerbende abgezogen wer- den können. Es ist eine Pauschalierung vorgesehen, aber der Nachweis höherer Kosten, als diese Pauschale es erlaubt, ist zugelassen. Diese Lösung ist nach wie vor gerechtfertigt. Die Kommission war in Unkenntnis der finan- ziellen Auswirkungen, als sie diesen Beschluss getroffen hat. Sie hat am 30. Oktober 1987 beschlossen, und am 2. Dezember 1987 - also während der Wintersession - wur- den wir durch ein Papier des Finanzdepartementes darüber orientiert, dass dieser Pauschalierungsbeschluss Mehrein- nahmen für die Bundeskasse von 80 Millionen Franken zur Folge hat. Schon allein das ist inakzeptabel, handelt es sich doch um Kosten, welche dem Erwerbstätigen entstehen. Diese Kosten - Frau Spoerry hat das absolut richtig ausge- führt - sind nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis als Gewinnungskosten vom Einkommen abziehbar. Diese grundsätzliche Abziehbarkeit wäre natürlich auch mit einer Pauschallösung gegeben. Im Bestreben, die Steuerveranla- gung möglichst einfach zu machen, ist die Kommission auf Antrag des Finanzdepartementes - das muss man klar sagen - auf diese weitgehende Pauschalierung eingetreten. Herr Bundesrat Stich ist, wie Sie wiederholt feststellen konn- ten, ein Anhänger eines vereinfachten Abzugssystems. Die Kommission hat verschiedene Vorschläge erhalten und musste immer wieder feststellen, dass es einfacher ist, so etwas dem Prinzip nach zu fordern als in der Praxis durch- zusetzen. Hier ist dieser Versuch gründlich missglückt.
Warum? Man wollte eine Rahmenregelung. Die Abzüge sollten 1800 Franken im Minimum, maximal aber 3000 Fran- ken betragen. Es ist zuzugeben, dass in all den Regionen, wo wir ein gutes, öffentliches Verkehrssystem haben, dem Steuerpflichtigen zuzumuten ist, dieses öffentliche Ver- kehrsmittel zu benutzen. In Basel-Stadt beispielsweise gibt es das berühmte Umweltschutzabonnement, auch grössten- teils in Basel-Landschaft, das dem Erwerbstätigen erlaubt, zu einem sehr günstigen Preis das öffentliche Verkehrsmit- tel benützen zu können und in zumutbaren Zeiten zum Arbeitsplatz zu gelangen. Insbesondere in Randregionen ist das nicht der Fall - es gibt auch heute Randregionen, wo der Erwerbspflichtige eine Stunde und mehr mit dem öffentli- chen Verkehrsmittel für den Arbeitsweg aufwenden muss -, in diesen Regionen muss es nach wie vor möglich sein, sich des privaten Verkehrsmittels zu bedienen. Weil das Kosten sind, die mit der Erzielung des Erwerbseinkommens verbun- den sind, müssen sie abziehbar sein. Deshalb sind wir - im Gegensatz zu Frau Spoerry und der freisinnig-demokrati- schen Fraktion - der Auffassung, dass das Wort «notwen- dig» in Buchstabe a durchaus seinen Sinn hat. Die Regel soll sein, dass die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel zum Abzug gelangen. Wo die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels aber Transportwege von einer Dreiviertel- stunde, einer Stunde und mehr zur Folge hätte - Sie müssen sich darüber Rechenschaft geben, dass nicht alle Leute in den Städten wohnen, in den Bergkantonen sind sie auf das private Verkehrsmittel angewiesen -, muss der Nachweis höherer Kosten möglich sein.
Das gleiche soll für Buchstabe b gelten. Frau Spoerry schliesst sich hier dem Streichungsantrag der Kommission an. Die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbil- dungs- und Umschulungskosten, sofern welche entstehen, sollen nach wie vor abziehbar sein. Nur in seltenen Fällen wird davon Gebrauch gemacht.
Noch zu den Ausführungen von Frau Spoerry: Bei den Selbständigerwerbenden sollen diese Arbeitswegkosten und die Mehrkosten der Verpflegung nicht abziehbar sein, dem möchte ich vehement widersprechen. Artikel 27 lässt alle mit dem Erwerb verbunden Auslagen zu, auch wenn Artikel 34 Einschränkungen macht. Für Selbständigerwer- bende muss das Geltung haben, denn es ist klar, dass das Erwerbseinkommen Selbständigerwerbender um die Erwerbskosten verringert wird und schlussendlich nur das zur Besteuerung gelangen kann. Wenn man sagt, eine Pau- schallösung, wie sie der Nationalrat beschlossen hat, sei einfacher, vergisst man - insbesondere seitens des Finanz- departements - eines, Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer wird auch in Zukunft der Kanton sein. Es ist sinnvoll, dass der Kanton, der die örtlichen Verhältnisse kennt, in Absprache mit der Bundessteuerverwaltung diese Pauschalen festlegen kann. Es ist nicht gerecht, wenn bei- spielsweise im Kanton Basel-Stadt ein Erwerbstätiger für die Erwerbsunkosten einen Mindestabzug von 1800 Franken machen kann, obwohl er, gestützt auf das Umweltschutz- abonnement, Auslagen von 360 oder 420 Franken pro Jahr hat. Er würde dabei gewinnen, hingegen würde einer, der irgendwo in einem Dorf weit oben in den Tälern Graubün- dens wohnt und wesentliche Ausgaben für sein Privatver- kehrsmittel leisten muss, auch mit einem maximalen Abzug von 3000 Franken verlieren.
Deshalb meine ich, man solle dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates zustimmen und dem Ständerat folgen, der auch so weise gewesen ist, das zu tun.
Präsident: Wir führen die Aussprache zunächst über Absatz 1 von Artikel 26. Den Antrag Spoerry zu Absatz 2 werden wir nachher behandeln. Mit Bezug auf den Antrag Haller zu Absatz 3 (neu) bitte ich Sie, auf dem Antrag eine Korrektur anzubringen. Dieser Antrag gehört zu Artikel 33 Absatz 3. Er wird dort behandelt, und Frau Haller wird dann Gelegenheit haben, ihren Antrag zu begründen.
M. Darbellay: Je voudrais simplement reprendre le pro- blème des frais de déplacement en relation avec la politique régionale. Comme vient de le dire M. Feigenwinter, dans de nombreuses régions de montagne, les communes doivent pouvoir compter sur les pendulaires, aussi bien pour asseoir leurs finances que pour pratiquer une politique sociale digne de ce nom. Or, ces pendulaires restent dans leur village d'origine parce qu'ils ont la possibilité d'y avoir leur maison, d'y avoir un coin de terre à cultiver, et aussi de déduire leurs frais de déplacement de leurs impôts. Si l'on supprimait cette déduction, ils seraient gravement défavo- risés par rapport aux autres contribuables et les communes où ils habitent risqueraient d'en supporter très rapidement les conséquences. Il s'agit ici d'une simple justice sociale: accepter que les frais absolument indispensables pour l'ac- quisition du revenu puissent être déduits.
Je vous prie par conséquent de soutenir la proposition du Conseil fédéral et du Conseil des Etats et de ne pas suivre la commission du Conseil national.
Schüle: Die Kommission hat den Abzug für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte und für die Mehrkosten für die Auswärtsverpflegung gestrichen und durch einen Pauschalabzug von 1800 bis 3000 Franken ersetzt, ein Pau- schalabzug, der jedem Steuerpflichtigen mit Erwerbsein- kommen ohne Nachweispflicht gewährt wird. An sich ist die Absicht der Kommission löblich, mit einer Pauschalierung administrative Vereinfachungen zu erreichen. Zum Teil mögen in der Kommission auch ökologisch motivierte Ueberlegungen eine Rolle gespielt haben, nämlich den Pendlerverkehr im Steuerrecht nicht zu fördern, sondern
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eher zu bremsen. Das Ergebnis vermag aber nun nicht zu befriedigen. Ich stimme da der Beurteilung durch Herrn Feigenwinter absolut zu. Ich möchte sogar noch einen Schritt weitergehen und sagen: Aus diesem Berufskosten- abzug ist ein reiner Sozialabzug geworden, der mit den effektiven Gewinnungskosten nichts mehr zu tun hat, und darum ist dieser Kommissionsantrag abzulehnen. Der Vor- schlag von Frau Spoerry ist vorzuziehen. Er wird auch durch die freisinnig-demokratische Fraktion unterstützt, und sieht wie jener des Bundesrats auch eine Pauschalierung der Berufsauslagen vor, jedoch auf der Basis der effektiven Kosten. Bei dieser Pauschalierung soll nicht auf die Höhe des Erwerbseinkommens, sondern auf die effektiv anfallen- den Berufsauslagen abgestellt werden. Im Falle der Fahrtko- sten würde allerdings nicht generell auf die Personenwa- genkilometer abgestellt, sondern auf die Tarife der öffentli- chen Verkehrsmittel, natürlich nur soweit diese im konkre- ten Fall auch zu zumutbaren Bedingungen zur Verfügung stehen. Dieser Gedanke steckt hinter unserem Antrag. Es ist sicher richtig, wenn im Steuergesetz ein ökologisch falsches Verhalten nicht noch belohnt wird. Wer das Auto nimmt, obwohl er das öffentliche Verkehrsmittel benutzen könnte, soll dafür nicht steuerlich begünstigt werden. Das ist aber in diesem Antrag mitenthalten, weil nur jene Fahrtkosten Gewinnungskosten darstellen, die zwingend mit der Beruf- sausübung verbunden sind. Ob Pendlerbewegungen grund- sätzlich erwünscht sind oder nicht, das steht dagegen hier in dieser Steuerdiskussion nicht zur Debatte. Es ist ja - neh- men wir die Stadt Zürich - völlig unmöglich, dass alle dort Arbeitenden auch eine Wohnung in cer Stadt Zürich finden könnten. Die Zupendler nehmen tagtäglich einen mühsa- men Arbeitsweg in Kauf; sie dürfen gegenüber den dort wohnhaften nicht nach der Art der Kommission benachtei- ligt werden; das wäre wirklich ungerecht.
Was diesen Buchstaben d über die Weiterbildungs- und Umschulungskosten anbetrifft, ist der Antrag Spoerry so konzipiert, dass diese Kosten im Berufskostenabzug grund- sätzlich mitenthalten sind. Wenn höhere Kosten nachgewie- sen werden können, müssen diese nachgewiesenen höhe- ren Kosten steuerlich abzugsfähig sein.
Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen namens der Frak- tion, dem Antrag Spoerry zuzustimmen.
Bundi: Ich spreche hier zum Absatz 2. Beim Eintreten habe ich darauf verwiesen, dass eine Weile lang in der Kommis- sion ein ausgeprägter Wille vorhanden war, bei den Abzü- gen Vereinfachungen vorzunehmen. Die Verwaltung wurde beauftragt, diverse Vorschläge zu unterbreiten. Unter zahl- reichen Möglichkeiten entschied sich die Kommission leider für eine einzige, nämlich für die vorliegende Pauschallösung bei den Berufskosten. Jetzt wird auch diese abgelehnt.
Es ist klar, dass eine Pauschale nie allen Einzelfällen gerecht werden kann. Man darf aber sagen, dass die gewählte Lösung die Kosten des grössten Teils der auswärts arbeiten- den Leute aus den niederen und mittleren Einkommenskate- gorien abdeckt. Für Tätigkeiten im Aussendienst erhalten die entsprechenden Angestellten im übrigen vom Arbeitge- ber besondere Zulagen.
Hier geht es aber vor allem darum, mindestens an einem Ort eine bedeutsame Vereinfachung vorzunehmen. Anstatt mit Detaillierungen verschiedenster Art die Bürokratie noch mehr zu fördern, noch mehr Zusatzformulare zur Steuerer- klärung notwendig zu machen, sollten sinnvolle Möglichkei- ten für einen rationelleren Ablauf ausgeschöpft werden. Die Revision eines Steuergesetzes sollte nicht zur Folge haben, dass die Steuerzahler noch mehr Formulare ausfüllen müs- sen, sondern im Gegenteil, dass dieselben eher reduziert werden können. Einen Schritt in dieser Richtung stellt die Fassung der Mehrheit dar. Wir leisten damit auch einen Beitrag zur Verwaltungsökonomie.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, der Kommission zuzustimmen.
Meier-Glattfelden: Als neugewählter Nationalrat durfte ich im Auftrag der grünen Fraktion den Entwurf des Bundesra-
tes zu einem neuen Steuergesetz, das in Zukunft den Kanto- nen als Vorbild dienen sollte, studieren. Mit Genugtuung stellte ich fest, dass der Entwurf des Bundesrates, zusam- men mit den Anträgen der Kommission, ein modernes, ein- faches, richtungsweisendes Steuergesetz gegeben hätte. Nun musste ich erleben, dass Stück um Stück des fort- schrittlichen Gesetzes herausgebrochen wird und es immer mehr dem ähnelt, was wir schon lange hatten.
Jetzt soll auch noch der Pauschalabzug für Berufskosten erledigt werden.
Weiterhin soll umweltschädigendes Verhalten, nämlich möglichst weit weg vom Arbeitsplatz zu wohnen und mög- lichst allein mit der Benzinkutsche zu pendeln, noch mit der Möglichkeit eines saftigen Berufskostenabzugs belohnt werden. Da können wir nicht mehr mitmachen. Wenn diese - die Luftverschmutzung fördernde und allen Wahlverspre- chungen ins Gesicht schlagende - Steuerpraxis der Begün- stigung des Automobils ins Gesetz aufgenommen wird, ist dieses Gesetz für uns nicht mehr akzeptierbar.
Ich bitte Sie, der Fassung der Kommission des Nationalrates zuzustimmen.
Frau Spoerry: Nur ganz kurz zwei Präzisierungen. Herr Schüle hat die eine allerdings bereits vorgenommen. Ich will nochmals verdeutlichen:
Die Streichung des Buchstaben d, der in meinem Antrag identisch ist mit dem Vorschlag der Kommission, bedeutet selbstverständlich nicht, dass Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten nicht mehr als Berufskosten akzeptiert werden. Sie bedeutet lediglich, dass diese integriert werden in die generellen übrigen Berufskosten und dass der Nachweis bei höheren Kosten - also Kosten, die die Pauschale über- schreiten - auch für diesen Bereich möglich sein soll.
Mein Antrag bezieht sich nicht nur auf Artikel 26, sondern auch auf Artikel 34 Buchstaben f und g, wo ich im Gegen- satz zu Herrn Feigenwinter festhalten muss, dass aus den Protokollen der Kommission klar hervorgeht, dass die Mehr- heit der Kommission auch für die Selbständigerwerbenden die Fahr- und Verpflegungskosten als nicht mehr abziehbar deklariert. Weil ich aber diese Kosten nach wie vor in Form einer Pauschale abziehbar lassen will, muss bei Artikel 34 Buchstaben f und g die Streichung dieser beiden Zusätze erfolgen, damit die Gleichstellung zwischen Selbständiger- werbenden und Unselbständigerwerbenden wieder gege- ben ist. Aber die Absicht der Kommission war ganz eindeu- tig, diese Kosten für keine Kategorie der Steuerpflichtigen mehr zuzulassen.
Reichling, Berichterstatter: Es fällt mir als Kommissionsbe- richterstatter nicht leicht, zu Anträgen, die jetzt von Kommis- sionsmitgliedern gestellt werden - obwohl sie sich nicht zu einem Minderheitsantrag entschliessen konnten -, Stellung zu nehmen, weil ich mich auch nicht mehr genau erinnern kann, wie sie damals in der Kommission zu dieser Frage eingestellt waren. Ich weiss, dass insbesondere der Entscheid, ob die Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeits- ort abzugsberechtigt sein sollen oder nicht, relativ knapp, ich glaube mit neun zu sieben Stimmen, gefallen ist. Das war damals stark umstritten. Dann hat man sich aber gesamt- heitlich auf diesen prozentualen Pauschalabzug mit unterer und oberer Limite geeinigt, ohne dass noch eine Abstim- mung stattfinden musste.
Ich habe hier ein etwas längeres Referat vorbereitet, um Ihnen den Werdegang dieser Pauschalierung zu schildern. Wenn Herr Meier sagt, wir brächen ein Stück um das andere heraus, stimmt das natürlich nicht, denn Herr Feigenwinter beantragt, dem Bundesrat zuzustimmen.
Aber wir müssen doch der Sache gerecht werden. Es war ein Anliegen von Herrn Bundesrat Stich, das Ausfüllen der Steuererklärung und auch die Administration für die Steuer- behörden durch eine Pauschalierung zu vereinfachen. Als die Botschaft erarbeitet wurde, war Herr Bundesrat Stich noch nicht im Bundesrat. Die Vorlage ist also nicht sein Kind.
Die Kommission hat nach eingehender Aussprache einer
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solchen Pauschalierung zugestimmt und Herrn Bundesrat Stich gebeten, der Kommission konkrete Vorschläge für mögliche Pauschalierungen zu unterbreiten. Das Finanzde- partement hat uns vier verschiedene Varianten von mögli- chen Pauschalierungen, die verschieden weit gingen und verschiedene Bereiche betrafen, unterbreitet. Schlussend- lich sind dann diese Varianten zusammengeschmolzen. Es ist hier im Bereich der Berufsabzüge und im Bereich der persönlichen Abzüge ein relativ kleines Paket übrigge- blieben.
Durch die Anträge von Frau Spoerry und von Herrn Feigen- winter schmelzen nun auch die letzten Reste zusammen. Eines hat Frau Spoerry klargelegt: Wenn wir in Artikel 26 die Pauschalierung der Fahrkosten ausnehmen, dann müssen wir dies auch bei den Selbständigerwerbenden tun. Das wäre zum Antrag Feigenwinter hinzuzufügen, sonst würden sich die beiden Beschlüsse widersprechen.
Persönlich bin ich der Auffassung, wir sollten den Schritt zu einer gewissen Pauschalierung in unteren und oberen Gren- zen wagen. Das wird sicher zu einer Vereinfachung führen. Die Fahrkosten haben natürlich zu reden gegeben. Ist es tatsächlich sinnvoll - nachdem wir wissen, welche Belastun- gen der Verkehr unserer Umwelt bringt -, im Steuergesetz all diese Fahrkosten steuerlich zu bevorzugen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Beruf in der eigenen Gemeinde, in der Nachbargemeinde oder in beliebiger Distanz - 50, 60 oder 100 km entfernt - ausgeübt wird? Sollen wir bei den Steuern honorieren, dass man ohne Rücksicht auf die Verkehrsbelastung den anscheinend gün- stigsten Arbeitsort sucht?
Auch für Selbständigerwerbende dürfen wir eine solche Ueberlegung anstellen: Wenn das Geschäft in einer Agglo- meration liegt, der Wohnort aber irgendwo im Voralpenge- biet, an schöner Lage, sollen dann diese täglichen Fahrko- sten vom steuerbaren Einkommen abziehbar sein? Das ist eine Frage, die jeder für sich entscheiden muss. Ich will Sie nicht beeinflussen, Ihnen nur sagen: Auch diese Ueberle- gungen müssen bei der Pauschalierung angesichts der grossen Aufwendungen, die wir für unsere Umwelt tätigen müssen, mit in Betracht gezogen werden.
Ich beantrage Ihnen, der Kommission zuzustimmen, so wie Sie das auf der Fahne finden, und die Anträge von Frau Spoerry und von Herrn Feigenwinter abzulehnen.
M. Salvioni, rapporteur: J'essaierai d'être le plus bref possi- ble et de préciser quelles sont les différentes positions qui vous sont soumises.
Tout d'abord, dans le dépliant, le Conseil fédéral avait pro- posé une déduction des frais nécessaires à l'obtention d'un revenu: a. les frais de déplacement entre le domicile et le lieu de travail; b. le surplus de dépenses résultant des repas pris hors du domicile et du travail par équipes; c. les autres frais indispensables à l'exercice de la profession, et d. les frais de perfectionnement et de reconversion professionnels en rapport avec l'activité exercée (lettre qui a été ajoutée par rapport à la loi actuelle).
Après que le Conseil fédéral nous eut proposé cette formu- lation, et que le Conseil des Etats l'eut acceptée, M. Stich, conseiller fédéral, nous avait communiqué en commission son intention, dans le cadre de l'imposition annuelle, de procéder aussi à des simplifications de la déclaration d'im- pôt afin de rendre cette déclaration moins lourde pour le contribuable. C'était une proposition qui allait dans le même sens que la proposition d'une imposition annuelle.
La commission a évidemment été intéressée par la possibi- lité de rendre plus aisée la déclaration fiscale et même de réduire le travail administratif de contrôle de cette déclara- tion. M. Stich a chargé un groupe de travail d'examiner toutes les possibilités de simplification et il en est résulté la proposition d'une déduction forfaitaire des frais de trans- port ainsi que des primes d'assurance. La déduction forfai- taire des primes d'assurance n'a pas été retenue en commis- sion, pour la raison suivante - dont on reparlera d'ailleurs plus tard, car cette proposition a été reprise par M. Fehr: les indépendants voyaient leurs déductions pour la prévoyance
individuelle liée passer de 20 000 à 10 000 francs, alors que, dans le débat à propos de la loi sur la prévoyance profes- sionnelle, le Conseil fédéral et le Parlement avaient donné aux indépendants l'assurance qu'ils pourraient choisir entre le deuxième pilier et la prévoyance individuelle liée.
La commission a donc rejeté cette proposition de déduction forfaitaire des primes d'assurance, et la seule qui soit restée est celle de l'article 26, dont nous discutons. La commission a décidé d'accepter cette déduction forfaitaire estimée à 4 pour cent du revenu de l'activité lucrative, au minimum à 1800 francs, mais au maximum à 3000 francs. En réalité, le département avait proposé 4000 francs mais la commission a ramené ce maximum à 3000 francs. Cette proposition a pour conséquence une augmentation de recettes pour la Confédération de 80 millions de francs.
En ce qui concerne les propositions de Mme Spoerry et de M. Feigenwinter, je dirai que M. Feigenwinter envisage tout simplement de reprendre le texte initial du Conseil fédéral, de sorte que, si sa proposition était acceptée, il faudrait biffer, à l'article 34, lettres f et g, les deux positions non déductibles qui ont été ajoutées.
En revanche, Mme Spoerry nous fait une proposition un peu plus articulée. Au lieu de parler des frais de déplacement «nécessaires entre le domicile et le lieu de travail», elle nous propose de biffer l'adjectif qualificatif «nécessaires». Or, j'ai quelques doutes quant à la possibilité de procéder ainsi, car, si je me souviens bien de mes cours de philosophie à l'école, Leibniz avait dit: «Omnis determinatio est limitatio», «tout choix est une limitation». Or, mettre l'adjectif, c'est limiter, le supprimer, c'est amplifier: les frais sont automatiquement augmentés.
Je crains que cette modification n'ait pour conséquence que l'on puisse déduire non seulement les frais «nécessaires» mais tous les frais plus ou moins justifiables. Dès lors, nonobstant les éclaircissements et les déclarations faites, j'ai l'impression que le texte du Conseil fédéral est meilleur que celui que nous propose Mme Spoerry à la lettre a.
Pour les lettres b et c, Mme Spoerry nous propose d'en rester au texte du Conseil fédéral et, pour la lettre d, elle nous suggère de biffer la déduction pour frais de perfection- nement et de reconversion professionnels en rapport avec l'activité exercée, en arguant du fait que cette déduction pourrait être intégrée dans la lettre c, c'est-à-dire dans les déductions «pour les autres frais indispensables à l'exercice de la profession».
Là aussi, pour une question purement grammaticale, je pense qu'il est difficile de faire entrer dans cette catégorie les frais de perfectionnement et de reconversion profession- nels. On pourrait en effet soutenir que la profession peut être exercée nonobstant ces perfectionnements et la recon- version.
C'est pourquoi, au nom de la commission, je vous propose finalement d'en rester au texte de la commission, c'est-à- dire d'adopter une déduction forfaitaire de 4 pour cent au minimum 1800 francs et au maximum 3000 francs. Ce texte précise aussi quel est le revenu de l'activité lucrative qui entre en ligne de compte, à savoir le critère général qui est valable pour la détermination du revenu dans la loi fiscale. On aura ainsi allégé le travail des administrations fiscales, mais on aura aussi simplifié celui des contribuables qui doivent remplir leur déclaration d'impôt.
C'est la raison pour laquelle la commission vous propose d'en rester à sa formulation. Il est vrai - et je le soulignerai en guise de conclusion - qu'après avoir éliminé la forfaitisa- tion des primes d'assurances ce n'est plus un problème majeur, bien que l'augmentation des recettes pour la Confé- dération soit de 80 millions de francs.
En définitive, la commission vous propose, comme je vous l'ai dit, d'en rester à sa formulation.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
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Band
IV
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 83.043
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1987 - 09:20
Date
Data
Seite
1771-1775
Page
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Ref. No
20 015 976
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