Motion du Conseil national
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E 1er octobre 1987
Art. 171c Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 171c al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Hier besteht ein materieller Unter- schied. Der Nationalrat will wenigstens am Ablehnungs- grund der fehlenden Unabhängigkeit festhalten. Sein Vor- schlag steht in Einklang mit der Regelung der Internationa- len Handelskammer. Wir beantragen Zustimmung zum Na- tionalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 173 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 173 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat hält an seiner Fassung fest, welche die subsidiäre Anwendung des kanto- nalen Rechts nicht vorsieht. Wir haben uns überlegt, ob wir allenfalls den zweiten Satz der bundesrätlichen Fassung, welcher die subsidiäre Anwendbarkeit des kantonalen Rechts stipuliert, bei der Formulierung des Nationalrates anfügen wollen. Wir haben das diskutiert, sind dann aber davon abgekommen, in der Meinung, dass diese Fälle kaum je praktisch werden dürften.
Die Heranziehung des kantonalen Rechts hätte also bloss theoretische Bedeutung. Wir sind der Meinung, man könne hier zustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 177a Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 177a al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der vom Nationalrat beschlosse- nen textlichen Verdeutlichung durch die Einschiebung «Sein Entscheid ist endgültig» können wir zustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 178 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 178 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Hier besteht ein redaktioneller Unterschied. Der Nationalrat will den Ausschluss von Rechtsmitteln für alle Schiedsentscheide (Mehrzahl), also auch Vorentscheide über Zusammensetzung und Zustän- digkeit des Schiedsgerichtes, zulassen. Wir beantragen Zu- stimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 182 Ziff. 1, Art. 48, 49, 50, 68 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 182 ch. 1, Art. 48, 49, 50, 68 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Dies ist die letzte Differenz. Vor- erst: Auf der französischsprachigen Fahne hat sich bei Arti- kel 49 Absatz 2 OG ein Druckfehler eingeschlichen. Der Ver- weis bezieht sich, wie in den anderen drei Bestimmungen, auf Artikel 177a, deuxième alinéa, IPRG, und nicht auf Arti- kel 177a, premier alinéa.
Nachdem sodann bei den Artikeln 177 Absatz 3 und 177a Absatz 2 die Lösung des Ständerates angenommen worden ist, d. h. drei Kategorien von Entscheiden beschwerdefähig sind - Endentscheid, Zuständigkeitsentscheid, Zusammen- setzungsentscheid - und eine kantonale Beschwerdein- stanz möglich ist, muss das OG in den Bestimmungen 48, 49, 50 und 68 entsprechend angepasst werden. Die Arti- kel 48 bis 50 befassen sich mit der Berufung, Artikel 68 mit der Beschwerde. Wir beantragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.908
Motion des Nationalrates (Müller-Meilen) Eigentumsförderung und Bodenrecht Motion du Conseil national (Müller-Meilen) Accès à la propriété et droit foncier
Beschluss des Nationalrates vom 19. Dezember 1986 Décision du Conseil national du 19 décembre 1986
Wortlaut der Motion Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande- rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des Grundeigentums vorzulegen.
Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs- pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger enthalten.
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est chargé de soumettre aux Chambres des propositions en vue d'adapter le droit foncier et d'autres dispositions de façon à faciliter l'accès à la propriété fon- cière.
Ces propositions doivent inclure notamment des mesures visant à lutter contre l'accaparement des terrains à bâtir, à clarifier les dispositions régissant l'obligation d'équiper, et à simplifier la réglementation sur le remembrement. Elles doi- vent en outre garantir la mise en application de ces diffé- rentes mesures et des directives sur les règlements concer- nant le placement au titre de la prévoyance.
Lauber, Berichterstatter: Wir haben heute über eine Motion von Herrn Nationalrat Müller-Meilen zu beraten, die der Nationalrat am 19. Dezember 1986 diskussionslos unter- stützt hatte. Die Motion hat folgenden Wortlaut: «Der Bundesrat wird ersucht, den eidgenössischen Räten Vorschläge für die Ausrichtung des Bodenrechts und ande- rer Vorschriften auf das Ziel einer breiteren Streuung des Grundeigentums vorzulegen.
Motion des Nationalrates
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Die Vorschläge sollen insbesondere Massnahmen gegen die Baulandhortung, zur Verdeutlichung der Erschliessungs- pflicht, zur Vereinfachung des Umlegungsrechts und zur Sicherung des Vollzugs dieser Massnahmen und Leitlinien für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger enthalten.»
Die Kommission des Ständerates hat am 1. Juni 1987 getagt und einstimmig beschlossen, dem Ständerat zu beantragen, diese Motion als Postulat beider Räte dem Bundesrat zu überweisen. Die Kommission wurde von Vertretern des Bun- desamtes für Raumplanung und des Bundesamtes für Justiz ausführlich über den aktuellen Stand hängiger bodenrecht- licher Geschäfte orientiert. Sie hat festgestellt, dass das in der Motion angesprochene Ziel einer breiteren Streuung des Grundeigentums allgemein anerkannt ist. Alle geforder- ten Massnahmen werden auf verschiedener Ebene in der Bundesverwaltung geprüft, und die Revision des bäuerli- chen Bodenrechts, des Raumplanungsgesetzes und des Mietrechts sind im Gange. Auch die Vorschriften für Kapital- anlagen institutioneller Anleger werden vorbereitet. Es ist deshalb nach Auffassung der Kommission wenig sinnvoll, dem Bundesrat mit einer neuen Motion einen weitern, gleichlautenden Auftrag zu erteilen.
Aber auch inhaltlich sind gewisse Zweifel geäussert worden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Lage des Boden- marktes von Region zu Region und von Kanton zu Kanton verschieden ist, so dass bundesrechtliche Lösungen sorg- fältig geprüft werden müssen. Zuwenig geklärt erscheint auch das Problem der institutionellen Anleger.
Aus all diesen Gründen beantragt Ihnen die einstimmige Kommission, den Vorstoss des Nationalrates dem Bundes- rat als Postulat beider Räte zu überweisen.
Bundesrätin Kopp: Der Nationalrat hat, wie Sie wissen, dieser Motion zugestimmt, und der Bundesrat ist bereit, sie als Motion entgegenzunehmen. Es ist eine einigermassen merkwürdige Situation, wenn der Bundesrat bereit ist, eine Motion entgegenzunehmen, die von einem Rat bekämpft wird. In der Regel ist es umgekehrt: der Bundesrat wehrt sich, einen verbindlichen Handlungsauftrag entgegenzu- nehmen. Wie auch immer: Ich möchte Ihnen die Gründe des Bundesrates darlegen und Ihnen gleichzeitig einen Ueber- blick über die laufenden gesetzgeberischen Arbeiten des Bundesrates vermitteln.
Die Motion entspricht der vom Bundesrat gegenüber der «Stadt-Land-Initiative» eingenommenen Haltung, das Bodenrecht vorwiegend auf Gesetzes- und Verordnungs- stufe weiterzuentwickeln und dabei das selbstgenutzte Eigentum zu fördern. Das Parlament hat diese Sicht bei der nun abgeschlossenen Behandlung der Initiative geteilt. Der Vorstoss betrifft ferner neben der allgemeinen Ueberprü- fung des Bodenrechts konkrete Bereiche, in denen Pro- bleme anstehen und zu lösen sind. Es geht einerseits um die Raumplanung, d. h. um Massnahmen gegen die Bauland- hortung, um die Verdeutlichung der Erschliessungspflicht und die Sicherung des Vollzugs. Der Bundesrat ist bereit, auf diese Anliegen einzutreten.
Andererseits sollen Leitlinien für Anlagevorschriften für die institutionellen Anleger erarbeitet werden. Auch das ist ein Problem, das der Bundesrat anerkennt und an dessen Lösung er arbeiten will. Das Thema ist auch im Zusammen- hang mit der zweiten Säule von zahlreichen anderen Vor- stössen aufgegriffen worden.
Ein wichtiges Anliegen der Motion ist die Koordination des Bodenrechtes. Darin unterscheidet sie sich positiv von anderen Vorstössen, die nur punktuell ausgerichtet sind. Gestatten sie mir nun - denn ich glaube, gerade in der gegenwärtigen politischen Diskussion dürfte das auch für Sie interessant sein -, einen kurzen Ueberblick über den aktuellen Stand hängiger bodenrechtlicher Geschäfte zu geben.
In der Raumplanung geht es vor allem darum, den Vollzug sicherzustellen. Diesem Ziel dient der Schutz der Fruchtfol- geflächen, welcher die praktische Durchsetzung der. Land- wirtschaftszone unterstützt. Vollzugsorientiert ist aber auch
die in Aussicht genommene Revision des Raumplanungsge- setzes, an der eine Expertenkommission unter der Leitung Ihres Kollegen Jagmetti arbeitet. Gegenstand dieser Ueber- prüfung sind namentlich die Erschliessung und die Bau- landumlegung. Das Erschliessungsrecht soll so ausgestaltet werden, dass die Bauzone tatsächlich auch für bauliche Nutzung zur Verfügung steht. Die Vorschriften über die Landumlegung sollen so vereinfacht werden, dass die Entflechtung der Nutzungen nach den Kriterien Landwirt- schaft/Bauzone erleichtert wird. Ferner soll der Begriff der Landwirtschaftszone verdeutlicht werden, indem darin neben den Fruchtfolgeflächen, deren Schutz gesetzlich abgedeckt ist, auch die Futterbauflächen aufgenommen werden. Von der Expertenkommission Jagmetti werden fer- ner auch Grundsätze für das Baubewilligungsverfahren ge- prüft.
Die Revision des Raumplanungsgesetzes wird sich insge- samt an die bestehende föderalistische Aufgabenteilung halten. Es geht um eine Verbesserung am bestehenden System.
Die Revision des bäuerlichen Bodenrechts ist bereits weiter gediehen. Ueber den von der Expertenkommission unter der Leitung von Professor Zimmerli ausgearbeiteten Entwurf wurde das Vernehmlassungsverfahren durchgeführt. Das neue bäuerliche Bodenrecht will vor allem die Stellung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb von landwirtschaftlich nutzbarem Boden stärken und zur Festigung der Familien- betriebe beitragen. Die Vorschläge der Expertenkommission und die Revision als solche sind im Vernehmlassungsver- fahren grundsätzlich gut aufgenommen worden, wenn auch in bestimmten Teilen ziemlich divergierende Meinungen festzustellen sind.
Auch die Revision des Mietrechts ist bei einem Mieteranteil von 70 Prozent boden- und eigentumspolitisch von grosser Bedeutung. Die entprechenden Vorlagen (Aenderung des Mietrechts im Obligationenrecht und Gesetz gegen Miss- bräuche im Mietwesen) können jetzt vom Parlament behan- delt werden, nachdem der Mieterschutzartikel in der Volks- abstimmung angenommen worden ist. Wir prüfen zudem die Einführung eines Vorkaufsrechts für Mieter, gestützt auf die parlamentarischen Vorstösse Früh und Nussbaumer. Der Bundesrat hat schon im August 1985 den Auftrag erteilt, die Vorschriften für Kapitalanlagen institutioneller Anleger zu überprüfen. Einen Schritt in diese Richtung stellt die letztes Jahr erfolgte Aenderung der Anlagevorschriften für Privatversicherer dar.
Ihre Kommission hat, wie Sie es heute morgen gehört haben, geltend gemacht, dass die Motion nichts sensationell Neues enthalte und sich mit zahlreichen ähnlich gelagerten Vorstössen überschneide, die als Postulat überwiesen wur- den. Diese Feststellung trifft zu, doch strebt die Motion eine gesamtheitliche Sicht an und enthält nach Auffassung des Bundesrates keine Forderungen, die zu Vorbehalten Anlass geben.
Einige. Votanten sprachen in der Kommission von einem Kesseltreiben gegen die zweite Säule. Diese Stossrichtung kann ich in der Motion nicht erblicken. Sie verlangt Leitli- nien für die Anlagen institutioneller Anleger. Diese sollen zu einer Anlagepolitik verhalten werden, die dem Ziel der Eigentumsstreuung besser Rechnung trägt. Es ist unbestrit- ten, dass dabei die Sicherheit der im Rahmen der berufli- chen Vorsorge getätigten Anlage nicht in Frage gestellt werden darf.
Auch wenn ich mir angesichts des Stimmenverhältnisses in Ihrer Kommission keinerlei Illusionen mache, bitte ich Sie namens des Bundesrates trotzdem, die Motion Müller als Motion und nicht als Postulat zu überweisen.
Le président: La commission propose de transformer la motion en postulat. Quant au Conseil fédéral il est d'avis d'accepter la motion comme telle. Quelqu'un veut-il mainte- nir la motion comme telle dans ce conseil? - Ce n'est pas le cas.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.908
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1987 - 08:00
Date
Data
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510-511
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