Motion Bührer
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30 septembre 1987
Die Planung geht in die Richtung, Herr Binder, dass per Ende des Jahres, also am 1. Januar 1988, das neue fusio- nierte Institut startet. Sie können sich vorstellen, was für eine grosse Arbeit noch bevorsteht, obschon wesentliche Vorbereitungsarbeiten gemacht worden sind.
Ich habe meinen Mitarbeitern - insbesondere im Kreise des Schulrats, die mit Recht darauf drängen, das fusionierte Institut so schnell wie möglich in Kraft zu setzen - mitgeteilt, dass mir dieser Termin absolut passt, aber unter der Bedin- gung - ich sage das ganz offen -, dass die Resultate der Vernehmlassung absolut seriös ausgewertet werden. Unter den fünf Pfeilern, die ich erwähnt habe, setze ich ein weite- res Schwergewicht und stelle die Bedingung, dass die Pla- nung der nichtnuklearen Energieforschung voll und ganz glaubwürdig ist, denn man hat in diesem Lande zur Genüge über Alternativenergieforschung gesprochen. Diese Fusion soll die Gelegenheit bieten, bei aller Wahrung der bestehen- den Forschung in der Kernenergie auch der alternativen Energie den nötigen Raum zu geben.
In diesem Sinne glaube ich, Sie, Herr Binder, beruhigen zu können. Sie haben ja selber kein Monopol für die Energie- forschung verlangt. Möglicherweise wird es tatsächlich auch kein Monopol geben, aber der Schwerpunkt wird dort sein und bleiben und vielleicht wird er sich auch dort ver- stärken.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, Ihr Postulat entge- genzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
87.483
Motion Bührer BVG. Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigten LPP. Régime des salariés à temps partiel
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen, die eine bessere Berücksichti- gung der Interessen von Teilzeitbeschäftigten und Kleinver- dienern bei der beruflichen Vorsorge gewährleisten würden. Das Berufliche Vorsorge-Gesetz (BVG) wäre dahingehend zu ändern, dass
die Grenzbeträge des koordinierten Lohnes proportional zum Beschäftigungsgrad festgesetzt werden;
der untere Grenzbetrag die Höhe eines halben Jahresloh- nes nicht übersteigen darf.
Texte de la motion du 17 juin 1987
Le Conseil fédéral est chargé de proposer une révision de la loi qui permette de mieux tenir compte, pour ce qui est de la prévoyance professionnelle, des intérêts des salariés travail- lant à temps partiel ou ayant un bas revenu.
La loi sur la prévoyance professionnelle devrait être modi- fiée comme il suit:
fixer les montants-limites du salaire coordonné propor- tionnellement au degré d'activité;
le montant-limite inférieur ne doit pas être supérieur à la moitié du salaire annuel.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Meylan, Miville, Piller, Weber (4)
Frau Bührer: Das BVG macht immer wieder Schlagzeilen. Während die einen keinen guten Faden am BVG lassen - ich gehöre nicht dazu -, finden andere, es sei besser als sein Ruf. Ich meine, das BVG ist nicht so fehlerfrei, dass es nicht
verbessert werden müsste, und es ist nicht so schlecht, dass es sich nicht lohnen würde, Verbesserungen anzubringen. Auch wenn uns allen die Beiträge zuweilen sauer aufliegen, das Ziel ist doch wohl unbestritten: Ein gesichertes Alter mit der Möglichkeit, den gewohnten Lebensstil beibehalten zu können.
Mit unseren zwei Säulen, die auf unterschiedlichen Finan- zierungsprinzipien basieren, haben wir einen guten und sicheren Stand. Die demographischen Entwicklungen brau- chen uns weit weniger zu beunruhigen als in einem System mit reinem Umlageverfahren. Unsere zweite Säule wird vom zahlenmässigen Verhältnis zwischen aktiver Bevölkerung und Rentnern nicht im geringsten tangiert.
Zu meinem Anliegen: Es betrifft zwei Kategorien von Lohn- empfängern, die Kleinverdiener und die Teilzeitbeschäftig- ten. Von Anbeginn der Diskussion über eine berufliche Vorsorge war klar, dass der starre Koordinationsabzug - er heisst im BVG unterer Grenzbetrag - die Kleinverdiener und die Teilzeitbeschäftigten benachteiligt. Die maximale einfa- che AHV-Rente dient als unterer Grenzbetrag - sicher eine praktische Lösung. Nur ist nicht einzusehen, warum für alle, Gross- und Kleinverdiener, derselbe Betrag nicht versichert ist, bewegen sich doch die Kleinverdiener im Bereich des AHV-Renten-Minimums, die gut Verdienenden im Bereich des AHV-Renten-Maximums.
Die Auswirkungen der geltenden Regelung sind unsozial. Kleinverdiener werden nach BVG überhaupt nicht, im unte- ren Mittelfeld liegende Einkommen ungenügend versichert. Diese Menschen leben im Alter in bedrängten Verhältnissen. Sie müssen in der Regel Ergänzungsleistungen und nicht selten auch Fürsorgeleistungen in Anspruch nehmen. Es kann keine Rede davon sein, dass ihnen aus eigener Kraft die Weiterführung des gewohnten Lebens möglich ist. Das Ziel, das anlässlich der Abstimmung über das Dreisäulen- prinzip gesteckt wurde, ist für diese Einkommenskategorien nicht erreicht. Gutverdienende können im Rentenalter mit 60 Prozent ihres früheren Lohnes durchaus gut zurecht- kommen, aber der, der während seiner aktiven Zeit den ganzen oder fast den ganzen Lohn zur Existenzsicherung braucht, kann im Alter nicht mit wesentlich weniger exi- stieren.
Interessanterweise hatte der Bundesrat in seiner ersten Gesetzesvorlage vorgesehen, den Koordinationsabzug nach einer Einführungszeit zu senken, um den Rentenschutz der unteren Einkommensbezüger zu verbessern.
Nach geltender Regelung wird im BVG nicht versichert, wer weniger als 17 280 Franken verdient. Für Löhne, die wenig über diesem Grenzbetrag liegen, reicht es nur zu sehr bescheidenen Renten. Meine Motion möchte für Kleinver- diener und Teilzeitbeschäftigte eine Verbesserung ihrer Lage herbeiführen, Für beide Kategorien müsste etwas getan werden. Die Teilzeitbeschäftigten sind zwar oft Klein- verdiener, müssen es aber nicht sein. Es gibt Teilzeitbe- schäftigte, die bei zwei oder mehreren Arbeitgebern arbei- ten und gesamthaft einen rechten Lohn verdienen. Trotz- dem fallen sie als Folge der heutigen starren Regelung durchs Netz und haben so in der Regel keine berufliche Vorsorge. Am Rande sei bemerkt, dass es Arbeitnehmer gibt, die sich ganz bewusst durchs Netz fallen lassen, indem sie darauf bedacht sind, an jeder Teilzeitarbeitsstelle nicht mehr als 17 280. Franken zu verdienen, ein ganz und gar kurzsichtiges, unvernünftiges Verhalten.
Es ist ein Gebot der Vernunft und der Gerechtigkeit, Klein- verdiener und Teilzeitbeschäftigte nicht länger von der beruflichen Vorsorge auszuschliessen. Mein Anliegen betrifft in ganz besonderem Masse die Frauen. Frauen ver- dienen durchschnittlich weniger als Männer. Sie stellen auch das grösste Kontingent an Teilzeitbeschäftigten.
Es stellt sich die Frage, wie rasch wir handeln und auf welchem Weg wir das Ziel erreichen wollen. Ich schlage Ihnen eine sehr praktikable und einfache Lösung vor: Der variable Abzug für Teilzeitbeschäftigte und eine Senkung des unteren Grenzbetrages für kleine Einkommen bringen gezielte Verbesserungen, ohne das System als Ganzes im geringsten zu stören.
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Motion Bührer
Die vorgeschlagene Lösung verschafft nicht nur den beiden heute diskriminierten Kategorien eine bessere Alterssiche- rung, sie verbessert darüber hinaus die Situation für alle Empfänger eines Lohnes, der weniger als doppelt so hoch ist wie der untere Grenzbetrag, das heisst weniger als 34 560 Franken. Ein Beispiel: Heute können bei einem Lohn von 25 000 Franken nur 7720 Franken versichert werden. Nach meinem Vorschlag wären es 12 500 Franken. Die Verbesse- rungen sind für die kleinsten Einkommen am grössten, sie nehmen mit zunehmender Höhe des Einkommens ab. Ueber 34 560 Franken bleibt alles beim alten. Das System ist also nicht tangiert.
Wir dürfen uns der Notwendigkeit, gezielt die heutige Rege- lung zu korrigieren, nicht verschliessen. Die Qualität unserer Altersvorsorge darf sich nicht daran messen, wie bequem und sorgenfrei die Gutverdienenden ihr Alter verbringen dürfen. Sie misst sich am Geschick der schwächeren Glie- der unserer Gesellschaft. Mit der neuen Regelung verteilen wir aber keine Geschenke. Wir ermöglichen eine verbes- serte Altersvorsorge für die Kleinverdiener und Teilzeitbe- schäftigten. Ebensogut könnte man aber sagen: Wir ver- pflichten diese Arbeitnehmer, ihren Beitrag zu einer verbes- serten Altersvorsorge zu leisten.
Die Frage bleibt, wie rasch wir handeln wollen; wir sollten keine Zeit verlieren. Was wir heute tun, wird sich erst im Laufe der Jahre auswirken. Was wir heute versäumen, lässt sich für den einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr einholen. Ich bitte Sie, meine Motion zu überweisen.
Bundesrat Cotti: Frau Bührer weiss bestimmt, dass der Themenkreis, den sie hier aufgeworfen hat, im Zusammen- hang mit der Antwort auf die Interpellation Longet im Natio- nalrat behandelt worden ist. Ich werde also einige Elemente aus jener Antwort hervornehmen. Kern der Antwort war, dass der Koordinationsabzug, auf den Sie sich beziehen, hauptsächlich bezweckt, das Zusammenwirken von Erster und Zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen zusammengenommen keine Ueberentschädigung verur- sachten.
Wir gehen von der Zielsetzung aus, dass Erste und Zweite Säule zusammen etwa 60 Prozent des bisherigen Erwerbs- einkommens erreichen sollten. Daher wurde im BVG grund- sätzlich ein fester Koordinationsabzug vorgesehen. Dieser stellt sicher, dass nur Personen obligatorisch versichert werden müssen, bei denen nicht schon die AHV allein 60 oder mehr Prozent abdeckt. Ein tieferer Koordinationsabzug für Personen mit kleineren Einkommen führt dazu, dass ihr Rentensatz insgesamt mehr als 60 Prozent, bei sehr gerin- gen Einkommen gar mehr als 100 Prozent erreichen kann. Zusammen mit der Ehepaarrente der AHV aber - das muss auch festgehalten werden - wird die ursprüngliche Zielset- zung bereits heute im unteren Einkommensbereich über- schritten. Während der parlamentarischen Beratungen des BVG wurde die Frage eines tieferen Koordinationsabzuges eingehend behandelt. Der Gesetzgeber beschloss damals einen konstanten Koordinationsabzug, das heisst, er wollte eine Ueberversicherung im erwähnten Sinne nicht generell zulassen.
Ein weiterer Grund für diesen Entscheid des Parlamentes war das Bestreben, die Gesamtbelastung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch die Zweite Säule, die andernfalls spürbar erhöht worden wäre, möglichst tief zu halten. Das alles bedeutet nicht, dass in gewissen Fällen eine derartige Höherversicherung nicht durchaus mit guten Gründen ver- treten werden könnte. Dies ist ja auch der Grundgedanke Ihres Vorstosses.
Zu denken ist vor allem an Einzelpersonen mit relativ kleinen Einkommen, für die eine Altersvorsorge in der Höhe von 60 Prozent zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung wahrscheinlich kaum genügt.
In der letzten Zeit hat die Teilzeitarbeit wesentlich an Bedeu- tung gewonnen; deshalb ist eine Ueberprüfung des gelten- den Koordinationsabzugs unter diesem Aspekt sicher zu begründen. Die Frage ist aber - ich möchte mich hier allerdings nicht auf Details einlassen - sehr komplex, und
wir werden sie kaum ausserhalb der geplanten ersten Revi- sion des BVG lösen können, Frau Bührer. Wann kommt diese Revision? Ich darf Ihnen die Auffassung des Bundes- rats mitteilen, dass das BVG, welches sicher hier und dort revisionsbedürftig ist, im wesentlichen eindeutige Fort- schritte gebracht hat. - Ich bin Ihrer Auffassung, dass eine erste Revision des BVG, die gleichsam eine gewisse Konso- lidierung dieses Gerüstes darstellen sollte, nur vorzuneh- men ist, wenn genügend Erfahrung dafür vorhanden ist. Wir gedenken deshalb, während der nächsten Legislatur mit den Vorbereitungsarbeiten zu beginnen. Die parlamentari- sche Behandlung dieser Revision ist allerdings erst für die übernächste Legislatur vorgesehen.
Aus allen diesen Gründen bitte ich den Rat, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen. Ich frage Frau Bührer an, ob sie damit einverstanden ist.
Frau Bührer: Ich danke für die freundliche Aufnahme. Ich bin mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden, wobei ich im Interesse dieser Kleinverdiener hoffe, dass es nicht allzu lange dauern wird, bis ihrem Anliegen Rechnung getragen werden kann.
Kündig: Ich will nicht der Ueberweisung als Postulat wider- sprechen, aber ich erlaube mir, dazu noch einige Gedanken anzubringen, damit nicht nur die Forderung allein im Raum stehen bleibt. Das Problem, das Frau Bührer aufzeigt, ist ein echtes Problem. Kleinstverdiener oder Teilzeitbeschäftigte, die nicht eine volle Arbeitszeit erledigen können, stellen in Einzelfällen oft ein Problem dar, das zu behandeln ist. Man darf aber nicht verallgemeinern. Der Begriff «Kleinstverdie- ner» oder «Teilzeitbeschäftigte» kommt auch in ganz ande- ren Zusammenhängen vor, wie zum Beispiel «Mehrfachbe- schäftigte», «Zusatzeinkommen» oder «Zusatzeinkommen in einer Familie, die das Gesamteinkommen namhaft erhö- hen». In allen diesen Fällen wäre es wenig sinnvoll, wenn aus einem Obligatorium heraus eine Ueberversicherung auf- gebaut werden müsste. Deshalb muss der Grundgedanke des BVG immer wieder vor Augen behalten werden. Es ging darum, ein Grundgesetz zu schaffen, das Mindestvorschrif- ten enthält, die obligatorisch zu gelten haben, die aber den Gestaltungsfreiraum im einzelnen belassen. Gerade dieser Gestaltungsfreiraum ist auch im Bereich der Kleinstverdie- ner, der geringen Einkommen oder der Teilzeitbeschäftigten möglich, indem es in jedem Arbeitsvertrag die indiduelle Regelung in Bezug auf die Altersvorsorge geben kann. Diese Gedanken möchte ich mit auf den Weg geben, weil sonst der Schritt vorgesehen werden könnte, obligatorisch eine Ueberversicherung vorzunehmen.
In diesem Sinne stimme ich der Ueberweisung als Postulat zu.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schluss der Sitzung um 11.00 Uhr La séance est levée à 11 h 00
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1987
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Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.483
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Numero dell'oggetto
Datum 30.09.1987 - 09:00
Date
Data
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