National road projects and air pollution law compliance

20015823Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)09.10.1987Confirmed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In reply to an interpellation on the N 20 Birmensdorf bypass, the Federal Council said that national road projects are not to be blocked merely because present air-pollution limits cannot immediately be met. Environmental law, especially the air protection ordinance, applies in the project process, and the project must be optimized so that compliance can be achieved within statutory deadlines. The authorities must examine all required technical, operational and traffic-management measures and compare reasonable alternatives, including public-transport measures and capacity restrictions.

Omnilex-Regeste

Art. 33 LRV; Art. 9 Abs. 4 USG; national road projects and air-quality compliance; a project may not be refused solely because current immissions exceed limits, provided that the planning and optimization process ensures attainment of the legal standards within the prescribed time limits. The competent authority must assess environmental compatibility in a multistage procedure and consider all necessary structural, operational, traffic-regulating and traffic-restricting measures, as well as reasonable alternative variants (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

Interpellation Oester

1501

  1. Oktober 1987 N

nünftig, dass auch für die Bedrohungslage durch zivile Katastrophen Szenarien erstellt werden und wie bei den militärischen entsprechende Konsequenzen gezogen werden.

Angst setzt sich zu einem gewissen Teil immer auch aus Unkenntnis über einen bestimmten Sachverhalt zusammen. Eine veröffentlichte Risikoanalyse grenznaher ausländi- scher Atomkraftwerke gäbe aber Gelegenheit, die Bevölke- rung über die Sicherheitsstandards und Sicherheitsvorkeh ren in Anlagen zu orientieren, die nicht den schweizerischen Vorschriften unterstehen.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates

vom 2. September 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Die folgenden ausländischen Kernkraftwerke befinden sich innerhalb eines Abstandes von etwa 100 km von der Schwei- zergrenze (Luftlinie):

Frankreich:

  • KKW Fessenheim, 2 Druckwasserreaktoren: etwa 35 km;

  • KKW Bugey, 1 gasgekühlter Reaktor, 4 Druckwasserreak- toren: etwa 70 km;

  • Schneller Brutreaktor Superphénix in Creys-Malville: etwa 70 km. Italien:

  • KKW Trino Vercellese, 1 Druckwasserreaktor: etwa 85 km; - KKW Caorso, 1 Siedewasserreaktor: etwa 110 km.

Bei diesen Anlagen sind die Unfallrisiken grundsätzlich nicht anders als bei schweizerischen Reaktoren. Dies gilt auch für den Superphénix und den gasgekühlten Reaktor Bugey I. Bei keinem Standort erstreckt sich das Gebiet, für welches der jeweilige Nachbarstaat besondere Notfall- schutzmassnahmen vorgesehen hat, bis an das schweizeri- sche Territorium. Auch die in der Schweiz für Unfälle in schweizerischen KKW vorbereitete rasche Alarmierung umfasst nur die Gebiete bis zu einer Distanz von 20 km vom Kernkraftwerk (Zone 2 des Raschen Alarmsystems).

Selbst bei den schwersten Unfällen in einem der genannten KKW wäre nicht mit akuten Strahlenschäden in der Schweiz zu rechnen. Die Schweiz wäre bei entsprechender Wetter- lage vor allem durch die Folgen der Ablagerung radioaktiver Stoffe betroffen (eventuelles Sperren von Lebensmitteln). Die gestellten Fragen lassen sich somit wie folgt beant- worten:

  1. Die Folgen eines schweren Unfalls in einem der betrach- teten ausländischen Reaktoren wären grundsätzlich nicht anders als die Folgen eines entsprechenden Unfalls in einem schweizerischen Reaktor. Angesichts der grösseren Entfernung von der Schweiz müsste jedoch nicht mit Aus- wirkungen gerechnet werden, wie sie in der näheren Umge- bung der Anlagen möglich wären und auf welche die in der Schweiz vorbereiteten Notfallschutzmassnahmen ausge- richtet sind.

  2. Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk im benachbarten Ausland wären die durch unser Land zu ergreifenden Vor- kehren grundsätzlich identisch mit jenen in der Zone 3 (d. h. ausserhalb eines Radius 20 km um das betroffene KKW) bei einem Reaktorunfall in der Schweiz. Wichtig bei einem Unfall in einem ausländischen KKW ist die Benachrichti- gung der Nationalen Alarmzentrale durch die zuständige ausländische Stelle, was durch bilaterale Vereinbarungen mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland gere- gelt ist. Mit Italien ist eine solche Regelung in Diskussion. Ausserdem wird die frühzeitige Benachrichtigung durch ein multilaterales Uebereinkommen von 1986 geregelt. Die Schweiz hat dieses Uebereinkommen unterzeichnet.

  3. Es bestehen keine schweizerischen Risikostudien für aus- ländische Kernkraftwerke sie werden für die Notfallplanung in der Schweiz auch nicht benötigt. Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Sicherheitsbehörden, derartige aufwen- dige Untersuchungen über ausländische Kernanlagen durchzuführen.

Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.

87.420 Interpellation Oester Nationalstrassenprojekte und Luftreinhalteverordnung Projets de routes nationales et études d'impact

Wortlaut der Interpellation vom 3. Juni 1987

Ende April 1987 hat der Zürcher Regierungsrat ein generel- les Projekt N 20, Teilstück Westumfahrung Birmensdorf, zuhanden der Bundesbehörden verabschiedet. Der zum Projekt gehörende Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB) zeigt, dass die Westumfahrung an allen oberirdischen Teilen zu deutlichen Ueberschreitungen der Immissions- grenzwerte führt, welche in Anhang 7 der Luftreinhaltever- ordnung (LRV) für Stickoxyd festgelegt sind.

  1. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein generelles Nationalstrassenprojekt genehmigt werden darf, obwohl es nachgewiesenermassen den Umweltschutzvorschriften, ins- besondere der Luftreinhalteverordnung, nicht genügt?

  2. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Planungsbehörden so lange nach besseren Möglichkeiten zu suchen haben, bis ein den gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich genügendes Pro- jekt vorliegt?

Texte de l'interpellation du 3 juin 1987

A la fin avril 1987, le Conseil d'Etat du canton de Zurich a adopté, à l'intention des autorités fédérales, un projet géné- ral concernant la N 20, tronçon de contournement de Bir- mensdorf par l'ouest. L'étude d'impact - qui fait partie du projet - montre que, partout où il n'est pas enterré, ce tronçon entraînera des dépassements très nets des valeurs limites d'immission qui sont fixées, pour ce qui est de l'oxyde d'azote, dans l'annexe 7 de l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair).

  1. Le Conseil fédéral estime-t-il qu'un projet général de route nationale peut être approuvé, alors même qu'il est établi qu'il ne répond pas aux exigences des prescriptions relatives à la protection de l'environnement, notamment à celles de l'OPair?

  2. Est-il lui aussi de l'avis que, dans un tel cas, les autorités responsables de la planification doivent rechercher d'autres solutions, jusqu'à ce qu'elles en aient trouvé une meilleure, qui satisfasse entièrement aux dispositions légales?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Dünki, Grendel- meier, Humbel, Loretan, Maeder-Appenzell, Mauch, Nauer, Seiler, Weber Monika, Zwygart (11)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit

  1. Den Entscheid über die generellen Projekte für National- strassen fällt der Bundesrat auf Antrag des Bundesamtes für Strassenbau und des betroffenen Kantons. Bei diesem Entscheid sind neuerdings auch die einschlägigen Bestim- mungen der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere der LRV, anzuwenden. Ein besonderes Problem stellt sich, wenn aufgrund des UVB anzunehmen ist, dass der Verkehr auf der projektierten Strasse zu übermässigen Immissionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 LRV führen wird. In diesen Fällen müsste die Verwirklichung des Bauvorhabens als widerrechtlich qualifiziert werden. Der Bundesrat dürfte es nicht genehmigen.

  2. Artikel 33 LRV schreibt immer dann, wenn die vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen und Ver- kehrsanlagen nicht ausreichen, um übermässige Immissio- nen zu verhindern, den Behörden vor, «die erforderlichen baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen» zu treffen. Die Planungsbe-

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N

9 octobre 1987

1502

Interpellation Mauch

hörde hat also ein Projekt unter Einbezug aller in der LRV genannten Massnahmen zu bearbeiten. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Beschränkung der Kapazität der geplanten Nationalstrasse nicht mit einem Ausbau des öffentlichen Verkehrs verbunden werden kann, so dass bei gesamthaft gleicher Transportkapazität geringere Umweltbelastungen resultieren.

  1. Zum gleichen Ergebnis führt die Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 4 USG. Die hier für öffentliche Vorhaben verlangte Begründung soll die Interessenabwägung offenle- gen und den Vergleich der vernünftigerweise in Frage kom- menden Möglichkeiten zur Erreichung eines (ebenfalls zu begründenden) Ziels enthalten.

Im UVB, der in den betroffenen Gemeinden auflag, fehlte eine solche Begründung. Verglichen wurden die Varian- ten B (Nordumfahrung) und .C (Südwestumfahrung) sowie die Nullvariante. Ein Vergleich mit der von verschiedener Seite geforderten Variante «Gestreckter Uetlibergtunnel mit flankierenden Massnahmen» lag nicht vor. Eine diesbezügli- che Erweiterung der Projektstudien und eine entsprechende Ergänzung des Berichts drängen sich auf.

  1. Nachdem der Bund - zu Recht - mit der Forderung an die Kantone herantritt, das Umweltschutzrecht konsequent zu vollziehen, wäre es stossend, wenn der Bundesrat in einem Entscheid die von ihm erlassene LRV nicht konsequent anwenden würde. Dies um so mehr, als der Entscheid von keiner Rechtsmittelinstanz überprüft werden kann.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Nationalstrassen sollen den Verkehr vom bestehenden Strassennetz abziehen und auf eine geeignete Sammel- schiene kanalisieren. Damit kann die in einem weiten Ein- zugsgebiet der Nationalstrasse liegende Region vom Ver- kehr und damit von Immissionen entlastet werden. Das trifft für die Autobahnumfahrung von Zürich in besonderem Masse zu. Durch die Kanalisierung des Verkehrs auf die Autobahnumfahrung werden weite Gebiete in der Agglome- ration Zürich vom Strassenverkehr und den entsprechenden Immissionen entlastet. In mancher Stadt- und Quartier- strasse lassen sich damit die Grenzwerte der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) unterschreiten. Das sich hier stellende Problem ist also grossräumig zu betrachten.

Gegenwärtig, d. h. mit dem heutigen Motorfahrzeugpark, ist es nicht möglich, längs Nationalstrassen mit starker Ver- kehrsbelastung die strengen Grenzwerte der Luftreinhalte- Verordnung einzuhalten. Wie wir in unserer Antwort vom 1. Juli 1987 auf die Motion der Christlichdemokratischen Fraktion vom 11. März 1987 betreffend das Luftreinhaltekon- zept ausgeführt haben, werden mit den in der LRV festge- legten Immissionsgrenzwerten konkrete lufthygienische Ziele vorgegeben, welche mittelfristig - innerhalb der in der Verordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute bestehenden Ueberlastung im gesamtschweizerischen Rah- men führen sollen.

Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, Nationalstrassenpro- jekte nicht mehr zu genehmigen und solche Strassen nicht mehr in Bau zu nehmen, bis die Luftreinhalte-Verordnung längs dieser Strassen eingehalten werden kann. Bei der Ausarbeitung der Projekte ist aber darauf zu achten, dass die Vorschriften der LRV, wenn auch nicht sofort, so doch innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen eingehalten werden können. Mit der heute überall geforderten Untertun- nelung lassen sich auch nicht alle Probleme lösen. Solche Lösungen müssen mit anderen Nachteilen, namentlich aber, im späteren Betrieb, mit einem grossen Aufwand an elektri- scher Energie für Beleuchtung und Belüftung erkauft wer- den. Nationalstrassen sind komplexe Gebilde. Bei ihrer Pro- jektierung und bei der Projektbereinigung sind mannigfal- tigste Interessen zu berücksichtigen und im Projekt zu opti- mieren. Nach dem Umweltschutzgesetz ist bei Nationalstras- sen die Umweltverträglichkeit in einem mehrstufigen Ver- fahren zu prüfen. In diesem Verfahren haben alle Betroffe-

nen ein weitgehendes Mitsprache- und Beschwerderecht. Damit soll sichergestellt werden, dass die schliesslich von der zuständigen Bundesbehörde zu genehmigenden Natio- nalstrassenprojekte nach gewalteter Interessenabwägung allen rechtlich relevanten Anforderungen - und damit auch denjenigen der Luftreinhaltung - genügen.

Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis- fait de la réponse du Conseil fédéral.

87.504

Interpellation Mauch

Beiträge an Umweltschutzmassnahmen nach Treibstoffzollgesetz Protection de l'environnement. Contributions aux frais imputables au trafic routier motorisé

Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1987 Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

  1. Ist er bereit, nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes an die Kantone Beiträge an die Vollzugskosten der Luftreinhal- teverordnung auszurichten, soweit Massnahmen nach LRV durch den motorisierten Strassenverkehr bedingt sind? 2. Ist er ferner bereit, die allenfalls nötige Weisung oder Verfügung für diese Beitragsleistungen des Bundes mög- lichst rasch zu erarbeiten und die Kantone auf die Bereit- schaft des Bundes, sich finanziell an den Vollzugsmassnah- men der LRV durch Treibstoffzollgelder zu beteiligen, auf- merksam zu machen?

Texte de l'interpellation du 18 juin 1987

Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:

  1. Est-il prêt, comme le prévoit l'article 25 de la loi fédérale concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les carburants, à verser aux cantons des contributions afin de participer aux frais d'exécution de l'ordonnance sur la pro- tection de l'air (OPair) lorsque des mesures de protection au sens de l'OPair sont rendues nécessaires par le trafic rou- tier?

  2. Au cas où de telles contributions ne pourraient pas être versées sans que soient élaborées des directives ou une ordonnance spéciales, le Conseil fédéral est-il prêt à les édicter le plus rapidement possible et à avertir les cantons que la Confédération est disposée à utiliser le produit des droits d'entrée sur les carburants pour participer financière- ment aux mesures d'exécution de l'OPair?

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Bundi, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Morf, Rechsteiner, Stappung, Uchten- hagen, Vannay (17)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung stellt an die Kantone sehr hohe Anforderungen, unter anderem finanziel- ler Art.

Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes beteiligt sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassen- verkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen. Der Vollzug der Luftreinhalteverordnung setzt zwangsläufig substantielle Massnahmen im Bereich der aus dem Verkehr stammenden Immissionen voraus, ist doch der motorisierte Strassenverkehr zum überwiegenden Teil Verursacher der starken Luftbelastung vor allem in den Agglomerationen.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Interpellation Oester Nationalstrassenprojekte und Luftreinhalteverordnung Interpellation Oester Projets de routes nationales et études d'impact

In

Dans

In

Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1987

Année

Anno

Band

III

Volume

Volume

Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer

87.420

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1987 - 08:00

Date

Data

Seite

1501-1502

Page

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Ref. No

20 015 823

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Schlagwörter

air protectionnational roadsenvironmental impactplanning alternativestraffic emissions

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a general national road project may be approved if it does not yet meet air protection requirements

Extrahierter Entscheid

The Federal Council stated that such projects should not be refused solely because current air quality limits cannot immediately be met, but must be assessed under environmental law so that compliance can be achieved within the legally prescribed time limits.

Extrahierte Begründung

National roads should divert traffic and relieve urban areas; environmental law applies in the project review, yet immediate compliance with strict limits is not always possible with current traffic volumes. Projects must nonetheless be designed so the legal requirements can be met within the statutory deadlines.

Kernrechtsfrage

Whether planning authorities must examine alternative solutions and accompanying measures

Extrahierter Entscheid

The Federal Council stated that planning must include all measures required by air-protection law and compare reasonable alternatives, including capacity limitations and public transport measures.

Extrahierte Begründung

Article 33 LRV and Article 9 paragraph 4 USG require consideration of structural, operational, traffic-management and traffic-restricting measures and a reasoned comparison of feasible project variants.

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