Interpellation Oester
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nünftig, dass auch für die Bedrohungslage durch zivile Katastrophen Szenarien erstellt werden und wie bei den militärischen entsprechende Konsequenzen gezogen werden.
Angst setzt sich zu einem gewissen Teil immer auch aus Unkenntnis über einen bestimmten Sachverhalt zusammen. Eine veröffentlichte Risikoanalyse grenznaher ausländi- scher Atomkraftwerke gäbe aber Gelegenheit, die Bevölke- rung über die Sicherheitsstandards und Sicherheitsvorkeh ren in Anlagen zu orientieren, die nicht den schweizerischen Vorschriften unterstehen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates
vom 2. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Die folgenden ausländischen Kernkraftwerke befinden sich innerhalb eines Abstandes von etwa 100 km von der Schwei- zergrenze (Luftlinie):
Frankreich:
KKW Fessenheim, 2 Druckwasserreaktoren: etwa 35 km;
KKW Bugey, 1 gasgekühlter Reaktor, 4 Druckwasserreak- toren: etwa 70 km;
Schneller Brutreaktor Superphénix in Creys-Malville: etwa 70 km. Italien:
KKW Trino Vercellese, 1 Druckwasserreaktor: etwa 85 km; - KKW Caorso, 1 Siedewasserreaktor: etwa 110 km.
Bei diesen Anlagen sind die Unfallrisiken grundsätzlich nicht anders als bei schweizerischen Reaktoren. Dies gilt auch für den Superphénix und den gasgekühlten Reaktor Bugey I. Bei keinem Standort erstreckt sich das Gebiet, für welches der jeweilige Nachbarstaat besondere Notfall- schutzmassnahmen vorgesehen hat, bis an das schweizeri- sche Territorium. Auch die in der Schweiz für Unfälle in schweizerischen KKW vorbereitete rasche Alarmierung umfasst nur die Gebiete bis zu einer Distanz von 20 km vom Kernkraftwerk (Zone 2 des Raschen Alarmsystems).
Selbst bei den schwersten Unfällen in einem der genannten KKW wäre nicht mit akuten Strahlenschäden in der Schweiz zu rechnen. Die Schweiz wäre bei entsprechender Wetter- lage vor allem durch die Folgen der Ablagerung radioaktiver Stoffe betroffen (eventuelles Sperren von Lebensmitteln). Die gestellten Fragen lassen sich somit wie folgt beant- worten:
Die Folgen eines schweren Unfalls in einem der betrach- teten ausländischen Reaktoren wären grundsätzlich nicht anders als die Folgen eines entsprechenden Unfalls in einem schweizerischen Reaktor. Angesichts der grösseren Entfernung von der Schweiz müsste jedoch nicht mit Aus- wirkungen gerechnet werden, wie sie in der näheren Umge- bung der Anlagen möglich wären und auf welche die in der Schweiz vorbereiteten Notfallschutzmassnahmen ausge- richtet sind.
Bei einem Unfall in einem Kernkraftwerk im benachbarten Ausland wären die durch unser Land zu ergreifenden Vor- kehren grundsätzlich identisch mit jenen in der Zone 3 (d. h. ausserhalb eines Radius 20 km um das betroffene KKW) bei einem Reaktorunfall in der Schweiz. Wichtig bei einem Unfall in einem ausländischen KKW ist die Benachrichti- gung der Nationalen Alarmzentrale durch die zuständige ausländische Stelle, was durch bilaterale Vereinbarungen mit Frankreich und der Bundesrepublik Deutschland gere- gelt ist. Mit Italien ist eine solche Regelung in Diskussion. Ausserdem wird die frühzeitige Benachrichtigung durch ein multilaterales Uebereinkommen von 1986 geregelt. Die Schweiz hat dieses Uebereinkommen unterzeichnet.
Es bestehen keine schweizerischen Risikostudien für aus- ländische Kernkraftwerke sie werden für die Notfallplanung in der Schweiz auch nicht benötigt. Es ist nicht Aufgabe der schweizerischen Sicherheitsbehörden, derartige aufwen- dige Untersuchungen über ausländische Kernanlagen durchzuführen.
Le président: L'interpellateur n'est pas satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
87.420 Interpellation Oester Nationalstrassenprojekte und Luftreinhalteverordnung Projets de routes nationales et études d'impact
Wortlaut der Interpellation vom 3. Juni 1987
Ende April 1987 hat der Zürcher Regierungsrat ein generel- les Projekt N 20, Teilstück Westumfahrung Birmensdorf, zuhanden der Bundesbehörden verabschiedet. Der zum Projekt gehörende Bericht über die Umweltverträglichkeit (UVB) zeigt, dass die Westumfahrung an allen oberirdischen Teilen zu deutlichen Ueberschreitungen der Immissions- grenzwerte führt, welche in Anhang 7 der Luftreinhaltever- ordnung (LRV) für Stickoxyd festgelegt sind.
Ist der Bundesrat der Auffassung, dass ein generelles Nationalstrassenprojekt genehmigt werden darf, obwohl es nachgewiesenermassen den Umweltschutzvorschriften, ins- besondere der Luftreinhalteverordnung, nicht genügt?
Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Planungsbehörden so lange nach besseren Möglichkeiten zu suchen haben, bis ein den gesetzlichen Vorschriften vollumfänglich genügendes Pro- jekt vorliegt?
Texte de l'interpellation du 3 juin 1987
A la fin avril 1987, le Conseil d'Etat du canton de Zurich a adopté, à l'intention des autorités fédérales, un projet géné- ral concernant la N 20, tronçon de contournement de Bir- mensdorf par l'ouest. L'étude d'impact - qui fait partie du projet - montre que, partout où il n'est pas enterré, ce tronçon entraînera des dépassements très nets des valeurs limites d'immission qui sont fixées, pour ce qui est de l'oxyde d'azote, dans l'annexe 7 de l'ordonnance sur la protection de l'air (OPair).
Le Conseil fédéral estime-t-il qu'un projet général de route nationale peut être approuvé, alors même qu'il est établi qu'il ne répond pas aux exigences des prescriptions relatives à la protection de l'environnement, notamment à celles de l'OPair?
Est-il lui aussi de l'avis que, dans un tel cas, les autorités responsables de la planification doivent rechercher d'autres solutions, jusqu'à ce qu'elles en aient trouvé une meilleure, qui satisfasse entièrement aux dispositions légales?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher, Dünki, Grendel- meier, Humbel, Loretan, Maeder-Appenzell, Mauch, Nauer, Seiler, Weber Monika, Zwygart (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Den Entscheid über die generellen Projekte für National- strassen fällt der Bundesrat auf Antrag des Bundesamtes für Strassenbau und des betroffenen Kantons. Bei diesem Entscheid sind neuerdings auch die einschlägigen Bestim- mungen der Umweltschutzgesetzgebung, insbesondere der LRV, anzuwenden. Ein besonderes Problem stellt sich, wenn aufgrund des UVB anzunehmen ist, dass der Verkehr auf der projektierten Strasse zu übermässigen Immissionen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 LRV führen wird. In diesen Fällen müsste die Verwirklichung des Bauvorhabens als widerrechtlich qualifiziert werden. Der Bundesrat dürfte es nicht genehmigen.
Artikel 33 LRV schreibt immer dann, wenn die vorsorgli- chen Emissionsbegrenzungen bei Fahrzeugen und Ver- kehrsanlagen nicht ausreichen, um übermässige Immissio- nen zu verhindern, den Behörden vor, «die erforderlichen baulichen, betrieblichen, verkehrslenkenden oder -beschränkenden Massnahmen» zu treffen. Die Planungsbe-
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Interpellation Mauch
hörde hat also ein Projekt unter Einbezug aller in der LRV genannten Massnahmen zu bearbeiten. Insbesondere ist zu prüfen, ob eine Beschränkung der Kapazität der geplanten Nationalstrasse nicht mit einem Ausbau des öffentlichen Verkehrs verbunden werden kann, so dass bei gesamthaft gleicher Transportkapazität geringere Umweltbelastungen resultieren.
Im UVB, der in den betroffenen Gemeinden auflag, fehlte eine solche Begründung. Verglichen wurden die Varian- ten B (Nordumfahrung) und .C (Südwestumfahrung) sowie die Nullvariante. Ein Vergleich mit der von verschiedener Seite geforderten Variante «Gestreckter Uetlibergtunnel mit flankierenden Massnahmen» lag nicht vor. Eine diesbezügli- che Erweiterung der Projektstudien und eine entsprechende Ergänzung des Berichts drängen sich auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 septembre 1987 Nationalstrassen sollen den Verkehr vom bestehenden Strassennetz abziehen und auf eine geeignete Sammel- schiene kanalisieren. Damit kann die in einem weiten Ein- zugsgebiet der Nationalstrasse liegende Region vom Ver- kehr und damit von Immissionen entlastet werden. Das trifft für die Autobahnumfahrung von Zürich in besonderem Masse zu. Durch die Kanalisierung des Verkehrs auf die Autobahnumfahrung werden weite Gebiete in der Agglome- ration Zürich vom Strassenverkehr und den entsprechenden Immissionen entlastet. In mancher Stadt- und Quartier- strasse lassen sich damit die Grenzwerte der Luftreinhalte- Verordnung (LRV) unterschreiten. Das sich hier stellende Problem ist also grossräumig zu betrachten.
Gegenwärtig, d. h. mit dem heutigen Motorfahrzeugpark, ist es nicht möglich, längs Nationalstrassen mit starker Ver- kehrsbelastung die strengen Grenzwerte der Luftreinhalte- Verordnung einzuhalten. Wie wir in unserer Antwort vom 1. Juli 1987 auf die Motion der Christlichdemokratischen Fraktion vom 11. März 1987 betreffend das Luftreinhaltekon- zept ausgeführt haben, werden mit den in der LRV festge- legten Immissionsgrenzwerten konkrete lufthygienische Ziele vorgegeben, welche mittelfristig - innerhalb der in der Verordnung gesetzten Fristen von maximal acht Jahren ab Inkrafttreten - zu einer dauerhaften Sanierung der heute bestehenden Ueberlastung im gesamtschweizerischen Rah- men führen sollen.
Bei dieser Sachlage wäre es verfehlt, Nationalstrassenpro- jekte nicht mehr zu genehmigen und solche Strassen nicht mehr in Bau zu nehmen, bis die Luftreinhalte-Verordnung längs dieser Strassen eingehalten werden kann. Bei der Ausarbeitung der Projekte ist aber darauf zu achten, dass die Vorschriften der LRV, wenn auch nicht sofort, so doch innerhalb der rechtlich festgelegten Fristen eingehalten werden können. Mit der heute überall geforderten Untertun- nelung lassen sich auch nicht alle Probleme lösen. Solche Lösungen müssen mit anderen Nachteilen, namentlich aber, im späteren Betrieb, mit einem grossen Aufwand an elektri- scher Energie für Beleuchtung und Belüftung erkauft wer- den. Nationalstrassen sind komplexe Gebilde. Bei ihrer Pro- jektierung und bei der Projektbereinigung sind mannigfal- tigste Interessen zu berücksichtigen und im Projekt zu opti- mieren. Nach dem Umweltschutzgesetz ist bei Nationalstras- sen die Umweltverträglichkeit in einem mehrstufigen Ver- fahren zu prüfen. In diesem Verfahren haben alle Betroffe-
nen ein weitgehendes Mitsprache- und Beschwerderecht. Damit soll sichergestellt werden, dass die schliesslich von der zuständigen Bundesbehörde zu genehmigenden Natio- nalstrassenprojekte nach gewalteter Interessenabwägung allen rechtlich relevanten Anforderungen - und damit auch denjenigen der Luftreinhaltung - genügen.
Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis- fait de la réponse du Conseil fédéral.
87.504
Interpellation Mauch
Beiträge an Umweltschutzmassnahmen nach Treibstoffzollgesetz Protection de l'environnement. Contributions aux frais imputables au trafic routier motorisé
Wortlaut der Interpellation vom 18. Juni 1987 Ich bitte den Bundesrat, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Texte de l'interpellation du 18 juin 1987
Je prie le Conseil fédéral de bien vouloir répondre aux questions suivantes:
Est-il prêt, comme le prévoit l'article 25 de la loi fédérale concernant l'utilisation du produit des droits d'entrée sur les carburants, à verser aux cantons des contributions afin de participer aux frais d'exécution de l'ordonnance sur la pro- tection de l'air (OPair) lorsque des mesures de protection au sens de l'OPair sont rendues nécessaires par le trafic rou- tier?
Au cas où de telles contributions ne pourraient pas être versées sans que soient élaborées des directives ou une ordonnance spéciales, le Conseil fédéral est-il prêt à les édicter le plus rapidement possible et à avertir les cantons que la Confédération est disposée à utiliser le produit des droits d'entrée sur les carburants pour participer financière- ment aux mesures d'exécution de l'OPair?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Bundi, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Fehr, Hubacher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Morf, Rechsteiner, Stappung, Uchten- hagen, Vannay (17)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung stellt an die Kantone sehr hohe Anforderungen, unter anderem finanziel- ler Art.
Nach Artikel 25 des Treibstoffzollgesetzes beteiligt sich der Bund an den Kosten der durch den motorisierten Strassen- verkehr bedingten allgemeinen Umweltschutzmassnahmen. Der Vollzug der Luftreinhalteverordnung setzt zwangsläufig substantielle Massnahmen im Bereich der aus dem Verkehr stammenden Immissionen voraus, ist doch der motorisierte Strassenverkehr zum überwiegenden Teil Verursacher der starken Luftbelastung vor allem in den Agglomerationen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Oester Nationalstrassenprojekte und Luftreinhalteverordnung Interpellation Oester Projets de routes nationales et études d'impact
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.420
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1501-1502
Page
Pagina
Ref. No
20 015 823
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