N 9 octobre 1987
1476
Interpellation du groupe Adl/PEP
Hari, Hess, Hofmann, Jeanneret, Jung, Kühne, Künzi, Lan- dolt, Lanz, Loretan, Müller-Bachs, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Perey, Petitpierre, Pfund, Risi-Schwyz, Röthlin, Ruckstuhl, Rutis- hauser, Rüttimann, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schärli, Schmidhalter, Schnyder-Bern, Seiler, Thevoz, Tschuppert, Uhlmann, Wanner, Wellauer, Ziegler (57)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bericht der Eidgenössischen Gewässerschutzkommis- sion «über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Hof- düngerlagerung», den die beiden Bundesämter Landwirt- schaft und Umweltschutz im März 1983 gemeinsam veröf- fentlicht haben, kommt zum Schluss, dass die Sanierung der Hofdüngeranlagen im Sinne eines umfassenden Gewäs- serschutzes absolut notwendig ist. In diesem Bericht wird auch erkannt, dass für den einzelnen Landwirt und Fami- lienbetrieb die Finanzierung vielfach zu teuer und ohne finanzielle Beihilfe nicht durchführbar ist. Der Bundesrat hat denn auch bei der Beantwortung früherer parlamentari- scher Vorstösse versprochen, die Landwirte finanziell stär- ker zu unterstützen. Die Dringlichkeit des Problems gestat- tet es allerdings nicht, noch länger zuzuwarten. Zudem verlangen verschärfte Bestimmungen im Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz sowie das bundesgerichtliche Verbot der Austragung von Gülle auf gefrorenen und schneebedeckten Böden nach unverzüglich realisierbaren Massnahmen.
Gemäss dem eingangs erwähnten Bericht fehlen auf etwa 50 000 Landwirtschaftsbetrieben unseres Landes die erfor- derlichen Lagerkapazitäten für Gülle. Die Schaffung von zusätzlichem Volumen und der Ersatz ungeeigneter Hofdün- geranlagen erfordert einen Kapitalbedarf von rund 1,5 Mil- liarden Franken. Davon entfallen alleine 500 Millionen Fran- ken auf dringende Projekte. Die Sanierung der Hofdünger- anlagen kostet pro Betrieb in der Regel 30 000 bis 50 000 Franken. Vor allem Landwirte auf kleinen und mittelgrossen Betrieben sowie im Berggebiet haben Mühe, die dazu not- wendigen Investitionen mit Eigenmitteln und ordentlichem Bankkredit auf tragbare Weise zu finanzieren. Selbst grös- sere Betriebe, die erst kürzlich kapitalaufwendige Investitio- nen getätigt haben, sind auf Hilfe angewiesen.
Mit einer Aufstockung der Investitions- und Meliorationskre- dite kann diesen Landwirten auf rasche und unbürokrati- sche Art wirksam geholfen werden. Als rückzahlbare und zinstose Darlehen bieten diese Kredite viele Vorteile. So sind nicht erst zeitraubende Gesetzesrevisionen notwendig und die zur Durchführung der Massnahmen notwendige Infra- struktur ist schon vorhanden. Die zuständigen kantonalen Landwirtschaftlichen Kreditkassen und Meliorationsämter sind nämlich imstande, ohne wesentlichen personellen Mehraufwand eine entsprechende Finanzierungsaktion ein- wandfrei durchzuführen. Sie bieten zudem auch Gewähr, dass die öffentlichen Gelder zielgerichtet und haushälte- risch eingesetzt werden, was schliesslich auch im Interesse der Bundesfinanzen liegt.
Die Aufstockung der Investitions- und Meliorationskredite zur Sanierung der Hofdüngeranlagen ist als Sofortmass- nahme gedacht. Für eine mittelfristige Finanzierungsmög- lichkeit sollten schon heute die Grundlagen geschaffen wer- den, dass der Bau und die Sanierung von Hofdüngeranlagen durch Gewässerschutzkredite subventioniert werden kön- nen. Es gilt zu bedenken, dass in unserem Land bis heute rund 20 bis 25 Milliarden Franken in öffentliche Abwasser- reinigungsanlagen investiert wurden. Als einziger Berufs- stand hat die Landwirtschaft dabei nicht partizipiert. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung sollten die Grundla- gen dafür geschaffen werden, dass die Hofdüngeranlagen über Gewässerschutzkredite subventioniert werden können. Der Gewässerschutz liegt ja nicht nur im Interesse der Landwirtschaft, sondern er muss ein vordringliches Anlie- gen der ganzen Bevölkerung sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 septembre 1987 Die Bedeutung der Massnahme im Rahmen des Gewässer- schutzes ist prioritär. Der Bundesrat hat denn auch mit Wirkung ab 1. August 1987 die Verordnung vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungsver- ordnung) geändert. Diese Aenderung ermöglicht neu die Förderung von Düngeranlagen in der voralpinen Hügelzone und erhöht zugleich die Beitragssätze für die Bergzonen II bis IV. Selbstverständlich sind die Kantone gehalten, diesbe- züglich ihren Beitrag zu leisten, damit die Stützungsmass- nahme des Bundes ihre Wirkung entfalten kann.
Vor allem aber Ueberlegungen zum Verursacherprinzip, der Umstand, dass Düngeranlagen keine eigentlichen Gewäs- serschutzanlagen, sondern Bestandteil jedes Viehhaltungs- betriebs sein müssen, sowie der Zeitgewinn beim Vollzug dieser dringlichen Förderungsmassnahme führten dazu, dass nicht - wie in der Interpellation verlangt - das Gewäs- serschutzgesetz, sondern das Landwirtschaftsgesetz als Rechtsgrundlage herangezogen wurde. Betriebe im Talge- biet können Hilfe aus den landwirtschaftlichen Investitions- krediten beanspruchen.
a. Die verlangte Sofortmassnahme ist mit der Aenderung der Bodenverbesserungsverordnung im wesentlichen erfüllt worden. Im weiteren hat der Bund bei den landwirtschaftli- chen Investitionskrediten in den letzten Jahren beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Es liegt an den Kantonen, die Prioritäten so festzulegen, dass die vorhande- nen Mittel vermehrt für die Sanierung der Hofdüngerlager eingesetzt werden.
b. Aus den erwähnten Gründen wurde bei der Förderungs- massnahme des Bundes auf die bereits bestehende Rechts- grundlage im Landwirtschaftsgesetz abgestellt. Gegen eine Anpassung des Gewässerschutzgesetzes als Rechtsgrund- lage für Förderungsmassnahmen in der Landwirtschaft sprechen vor allem rechtliche Gründe: Der Grundsatz des Gewässerschutzgesetzes, dass nur Beiträge an öffentlich- rechtliche Aufgaben gewährt werden, würde durchbrochen. Letztlich müssten dann zum Beispiel auch die Inhaber von Heizöltanks Beiträge für Gewässerschutzmassnahmen er- halten.
Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
86.826
Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Risiken potentiell umweltgefährdender Anlagen Interpellation du groupe Adl/PEP Installations dangereuses pour l'environnement
Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1986
Wie gedenkt der Bundesrat, in Zukunft die Auflagen des Artikels 10 des Umweltschutzgesetzes in der Praxis durch- zusetzen, wonach diejenigen, welche Anlagen betreiben oder betreiben wollen oder Stoffe lagern, die bei ausseror- dentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, die zum Schutze der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen ergreifen müssen?
Wie gedenkt der Bundesrat, die oben angesprochenen Massnahmen in Zukunft zu kontrollieren?
Wie können inskünftig bereits vorhandene Berichte und Analysen (z. B. bei Versicherungen) über Risiken einer Anlage den entsprechenden, mit Unfallbekämpfungsaufga- ben betrauten Stellen zugänglich gemacht werden?
Wie kann künftig verhindert werden, dass Berichte mit Inhalten, an denen ein öffentliches Interesse besteht,
Oktober 1987 N
1477
Interpellation der Kommission für Gesundheit
geheimgehalten werden und weder den betroffenen Anla- genbetreibern noch den zuständigen Stellen des Staates zur Kenntnis gebracht werden?
Texte de l'interpellation du 19 décembre 1986
Que compte faire le Conseil fédéral pour assurer le res- pect des obligations de l'article 10 de la loi sur la protection de l'environnement qui exige que les exploitants d'installa- tions ou d'entrepôts contenant des substances qui peuvent causer de graves dommages à la population et à l'environ- nement prennent les mesures de protection nécessaires? 2. Comment entend-il contrôler l'exécution de ces mesures ?
Comment peut-on s'assurer que les rapports et analyses - effectués par exemple par des compagnies d'assurances - portant sur les risques des installations soient à l'avenir portés à la connaissance des services de protection contre les catastrophes ?
Comment peut-on empêcher que les rapports présentant un intérêt public soient tenus secrets et ne soient communi- qués ni aux exploitants concernés ni aux services compé- tents?
Les auteurs de telles études ne sont-ils pas tenus - ou si tel n'est pas le cas, ne devraient-ils pas l'être - d'informer les autorités sur les risques, de manière à limiter les dangers pour la population et l'environnement?
Sprecher - Porte-parole: Günter
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 juin 1987
In seiner Antwort auf Motionen und Postulate zur Brandka- tastrophe von Schweizerhalle hat der Bundesrat am 9. März 1987 erklärt, zahlreiche Fragen seien noch Gegenstand ein- gehender Abklärungen. Aufgrund der in der Zwischenzeit durchgeführten Abklärungen beantwortet der Bundesrat die vorliegende Interpellation wie folgt:
Der Bundesrat setzt seine Kommission ein mit dem Auf- trag, innerhalb eines Jahres einen Entwurf für eine Störfall- Verordnung auszuarbeiten, welche den Artikel 10 des Umweltschutzgesetzes konkretisiert. Darin werden diejeni- gen Elemente enthalten sein, welche zur Durchsetzung des Katastrophenschutzes notwendig sind. Es handelt sich dabei insbesondere um die zu erfassenden Anlagen, die Erstellung der Inventare, die erforderlichen Schutzmassnah- men, die regelmässigen Kontrollen der Anlagen durch Eigentümer und Behörden. Weiter gilt es zu prüfen, inwie- weit die Kantone verpflichtet werden können, dem Bund über den Erfolg der getroffenen Massnahmen zu berichten. Der Bund fördert mittels Information (Tagungen, Richtlinien, Vorgaben für die Selbstkontrolle) ein einheitliches Vorge- hen, das auch mit den Bemühungen des Auslandes harmo- nisiert ist.
Sicherheitsvorkehren und Vorsorgemassnahmen erfüllen ihren Zweck im Ernstfall nur dann, wenn ihr Vorhandensein und ihre einwandfreie Funktionstüchtigkeit kontrolliert wer- den. Diese Ueberprüfungen können im Sinne einer kompe- tenten Selbstkontrolle aufgrund behördlicher 'Vorgaben erfolgen. Dabei darf aber nicht darauf verzichtet werden, diese Selbstkontrolle wiederum behördlich zu überwachen. Es ist Sache der zu erarbeitenden Störfall-Verordnung, den Vollzug der einzelnen Bestimmungen zu regeln. Hierzu wird auch zu prüfen sein, ob die Vollzugsaufgaben im Rahmen bestehender Strukturen zu bewältigen oder ob eigentliche Chemie- oder Industrieinspektorate zu schaffen sind.
Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1978 betref- 53-N
fend die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtun- gen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) verpflichtet die Versicherungseinrichtungen, der Aufsichtsbehörde diejeni- gen Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung der Versiche- rungsaufsicht erforderlich sind, und die Bücher und Unterla- gen zur Einsicht vorzulegen. Diese Auskunfts- und Offenle- gungspflicht geht aber nicht weiter, als es der oben umschriebene Aufsichtszweck erheischt. Insbesondere umfasst sie nicht auch die Pflicht, der Aufsichtsbehörde oder Stellen, die mit Unfallbekämpfungsaufgaben betraut sind, unhaltbare und gesetzeswidrige Zustände anzuzeigen, die beim Versicherungsnehmer festgestellt wurden.
Anders ist es mit Berichten und Analysen, welche die Sicher- heit der Anlagen zum Gegenstand haben und die sich bereits im Besitz des Anlageeigentümers befinden. Es ist zu prüfen, ob in der zu erarbeitenden Störfall-Verordnung die Auskunftspflicht der Anlagebetreiber so gefasst werden kann, dass derartige Berichte im Rahmen des Sicherheits- nachweises vorzulegen sind. Nötigenfalls müsste im Umweltschutzgesetz die entsprechende Grundlage geschaf- fen werden.
4/5. Aus den übrigen Bestimmungen des Versicherungsauf- sichtsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag lässt sich keine Verpflich- tung der Versicherer ableiten, gesetzeswidrige Zustände den Behörden zu melden. Auch in den allgemeinen haft- pflichtrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts bzw. in den Vorschriften des Strafgesetzbuches oder in anderen Bundesgesetzen findet sich keine solche Anzeige- pflicht. Die Behörde könnte private Versicherungsgesell- schaften nur dann anhalten, ihre Berichte der Behörde zur Kenntnis zu bringen, wenn sie sich auf eine entsprechende gesetzliche Vorschrift stützen könnte. Eine solche besteht aber im Bundesgesetz nicht.
Le président: Les interpellateurs sont satisfaits de la réponse du Conseil fédéral.
86.845
Interpellation der Kommission für Gesundheit und Umwelt Unfall von Schweizerhalle
Interpellation de la Commission de la santé publique et de l'environnement Accident de Schweizerhalle
Wortlaut der Interpellation vom 27. November 1986 Der Unfall von Schweizerhalle hat nicht nur das von der Schweiz im Bereich Umweltschutz erworbene Vertrauens- kapital auf internationaler Ebene schwerwiegend beein- trächtigt, sondern auch die Skepsis von vielen Bürgern verstärkt, die der Ansicht sind, der Staat trete weniger scharf gegen die Verschmutzung durch die Industrie auf als gegen die von einzelnen verursachte. Wie soll z. B. die jährliche Abgaskontrolle der Personenwagen akzeptiert werden, wenn man erfährt, dass eine grosse Firma wie Sandoz kein genaues Verzeichnis der gelagerten, für die Umwelt hochgif- tigen Stoffe führt und dass keine Kontrolle besteht?
Das Verhalten der Leute wird sich nicht wirklich im Sinne des Umweltschutzes ändern, wenn unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger nicht überzeugt sind, dass alle Aktivitäten, die eine Verschmutzung der Luft, des Wassers und des Bodens mit sich bringen, den gleichen strengen Bestim- mungen unterworfen sind.
Deshalb bittet die Kommission für Gesundheit und Umwelt den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
1.1. Hat die Firma Sandoz Vorschriften des Bundes (Gesetze
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Risiken potentiell umweltgefährdender Anlagen Interpellation du groupe Adl/PEP Installations dangereuses pour l'environnement
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.826
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1476-1477
Page
Pagina
Ref. No
20 015 802
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.