Interpellation Schnider-Luzern
1475
eingeladen. Beide Kantone weisen den Vorwurf wider- sprüchlichen Verhaltens zurück und geben zu bedenken, dass es keine absolute Sicherheit gebe und keine Behörde solche Ereignisse je mit absoluter Sicherheit verhindern könne. Sie weisen darauf hin, dass die Risiken verschieden- artiger menschlicher Tätigkeiten nicht exakt berechnet und auch kaum miteinander verglichen werden können, da bei deren Beurteilung immer auch subjektive Momente eine Rolle spielen. Es gelte nun, die Risiken und die erforderli- chen Sicherheitsmassnahmen der chemischen Industrie zu überprüfen und entsprechende Lehren daraus zu ziehen.
Eine durch Fehlbedienung ausgelöste Explosion einer Atomwaffe kann die Region Basel auch in Friedenszeiten innert drei bis vier Stunden nachhaltig verstrahlen. Bei einer gegen die Auswirkungen einer solchen Explosion gerüste- ten Organisation sind auch die möglichen Auswirkungen eines Kernkraftwerk-Unfalles im wesentlichen abgedeckt. Das rasche Alarmsystem in der Umgebung der Kernkraft- werke ergänzt die ohnehin bestehende Katastrophenorgani- sation der betroffenen Kantone und Gemeinden. Die kon- krete Machbarkeit der standortbezogenen Notfallschutz- massnahmen für das Kernkraftwerk Kaiseraugst wird jedoch im nuklearen Baubewilligungsverfahren noch nachzuwei- sen sein.
Wie bereits festgestellt, können Risiken verschiedenarti- ger menschlicher Tätigkeiten kaum miteinander verglichen werden. Sicherheit kann überdies nie absolut gewährleistet werden. Sie wird für die schweizerischen Kernkraftwerke dadurch angestrebt, dass das Risiko durch stetige Anstren- gungen laufend vermindert wird. Dabei sind alle Sicherheits- massnahmen zu treffen, welche nach dem Stand der Tech- nik und der Betriebsführung einen Beitrag zur weiteren Herabsetzung des Risikos leisten. Die schweizerischen Kernkraftwerke werden dabei so ausgelegt und betrieben, dass sie gegen technisches und menschliches Fehlverhal- ten mehrfach geschützt sind. Der Bundesrat verweist dies- bezüglich auf den Bericht «Sicherheit der Kernkraftwerke» vom 14. November 1980 der Geschäftsprüfungskommission an den Nationalrat.
Industrie und Kantone haben bereits früher wesentliche Vorsorgemassnahmen zur Verhinderung von Schadenereig- nissen getroffen. Die Brandkatastrophe von Schweizerhalle hat aber den Ruf nach zusätzlichen Massnahmen im Bereich Katastrophenschutz geweckt. Die Beurteilung der Chemie- Risiken muss dabei auf eine neue Grundlage gestellt wer- den. Die Risiken und die Sicherheitsmassnahmen der che- mischen Industrie sind zu überprüfen, und es sind - unter klaren Regeln des Rechts und unter Wahrung unserer ord- nungspolitischen Grundsätze - Vorkehren zu treffen, mit denen das Risiko weiter vermindert werden kann. Dabei wird es darum gehen, bereits bestehende gesetzliche Vor- schriften (z. B. Art. 10 Umweltschutzgesetz) rasch zu vollzie- hen, eine Störfallverordnung zu erarbeiten und das Umwelt- schutzgesetz wo nötig zu ergänzen. Zu diesem Zweck setzt der Bundesrat eine Expertenkommission ein. Im Rahmen dieser Expertenkommission wird auch zu klären sein, wie weit die staatliche Kontrolle der Sicherheit im Chemiebe- reich auszubauen ist.
5 und 6. Der Bundesrat anerkennt, dass die Kantone Basel- Stadt und Basel-Landschaft Massnahmen ergriffen haben, um den Energieverbrauch einzuschränken. Diese Massnah- men reichen allerdings nicht aus, um einen Verzicht auf die Kernenergie zu ermöglichen. Die Versorgung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie der chemischen Industrie ist indes nicht Sache des Bundes. Der Kanton Basel-Stadt weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass
seine Elektrizitätsversorgung dank Beteiligungen an Was- serkraftwerken bis auf weiteres gesichert sei. Weitere Ver- besserungen sind möglich. Beide Kantone stellen zudem die Frage, ob Produktionssteigerungen automatisch mit höhe- rem Energieverbrauch verbunden sein müssen, und verwei- sen auf unausgeschöpfte Sparmöglichkeiten.
Le président: L'interpellateur n'est que partiellement satis- fait de la réponse du Conseil fédéral.
86.136
Interpellation Schnider-Luzern Hofdüngeranlagen. Finanzierung
Interpellation Schnider-Lucerne Engrais de ferme. Financement des installations de stockage
Wortlaut der Interpellation vom 11. Dezember 1986 Im Hinblick auf einen umfassenden Gewässerschutz kommt der baldigen Sanierung der mangelhaften Hofdüngeranla- gen (Güllengruben, Festmistlagerplätze, Entmistungsein- richtungen usw.) eine grosse Bedeutung zu. Allerdings sind entsprechende Sanierungen mit einem beträchtlichen Kapi- talaufwand verbunden, den viele Landwirte nicht ohne öffentliche Beihilfe tragbar finanzieren können.
In diesem Zusammenhang erbitte ich Auskunft auf folgende Fragen:
Ist der Bundesrat bereit, im Interesse eines umfassenden Gewässerschutzes
a. als Sofortmassnahme die Sanierung der nicht gewässer- schutzkonformen Hofdüngeranlagen durch eine Aufstok- kung der Investitions- und Meliorationskredite wirksam zu unterstützen und
b. als mittelfristige Finanzierungslösung im Rahmen der lau- fenden Revision des Gewässerschutzgesetzes die Rechts- grundlagen dafür zu schaffen, dass der Bau und die Sanie- rung von Hofdüngeranlagen durch Gewässerschutzkredite subventioniert werden kann?
Texte de l'interpellation du 11 décembre 1986
L'assainissement à brève échéance des installations défec- tueuses de stockage des engrais de ferme (fosses à purin, dépôts d'engrais solides, installations servant à éliminer les engrais, etc.) a une grande importance si on veut garantir la protection des eaux sur tous les plans. Toutefois de telles mesures exigent des investissements considérables que beaucoup de paysans ne sauraient financer sans une aide de la collectivité.
En l'occurrence, je demande à être renseigné sur les points suivants:
Le Conseil fédéral est-il prêt, aux fins d'assurer une protec- tion complète des eaux:
a. à soutenir efficacement, en tant que mesure d'urgence, l'assainissement des installations de stockage des engrais de ferme en augmentant les crédits versés pour financer les investissements et les ouvrages d'améliorations et
b. à faire en sorte, pour assurer à moyen terme le finance- ment des travaux requis par la construction d'installations de stockage d'engrais de ferme ou la réparation de telles installations, que la révision en cours de la loi sur la protec- tion des eaux crée les bases légales permettant de subven- tionner ces travaux par des crédits affectés à cette protec- tion?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Ammann-St. Gal- len, Aregger, Bäumlin, Blunschy, Brélaz, Bühler-Tschap- pina, Butty, Camenzind, Cavadini, Columberg, Coutau, Dar- bellay, Eisenring, Fehr, Flubacher, Geissbühler, Giger, Graf,
N 9 octobre 1987
1476
Interpellation du groupe Adl/PEP
Hari, Hess, Hofmann, Jeanneret, Jung, Kühne, Künzi, Lan- dolt, Lanz, Loretan, Müller-Bachs, Müller-Scharnachtal, Müller-Wiliberg, Nef, Neukomm, Nussbaumer, Oester, Perey, Petitpierre, Pfund, Risi-Schwyz, Röthlin, Ruckstuhl, Rutis- hauser, Rüttimann, Sager, Savary-Fribourg, Savary-Vaud, Schärli, Schmidhalter, Schnyder-Bern, Seiler, Thevoz, Tschuppert, Uhlmann, Wanner, Wellauer, Ziegler (57)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Bericht der Eidgenössischen Gewässerschutzkommis- sion «über die finanzielle Förderung von Anlagen zur Hof- düngerlagerung», den die beiden Bundesämter Landwirt- schaft und Umweltschutz im März 1983 gemeinsam veröf- fentlicht haben, kommt zum Schluss, dass die Sanierung der Hofdüngeranlagen im Sinne eines umfassenden Gewäs- serschutzes absolut notwendig ist. In diesem Bericht wird auch erkannt, dass für den einzelnen Landwirt und Fami- lienbetrieb die Finanzierung vielfach zu teuer und ohne finanzielle Beihilfe nicht durchführbar ist. Der Bundesrat hat denn auch bei der Beantwortung früherer parlamentari- scher Vorstösse versprochen, die Landwirte finanziell stär- ker zu unterstützen. Die Dringlichkeit des Problems gestat- tet es allerdings nicht, noch länger zuzuwarten. Zudem verlangen verschärfte Bestimmungen im Umweltschutz- und Gewässerschutzgesetz sowie das bundesgerichtliche Verbot der Austragung von Gülle auf gefrorenen und schneebedeckten Böden nach unverzüglich realisierbaren Massnahmen.
Gemäss dem eingangs erwähnten Bericht fehlen auf etwa 50 000 Landwirtschaftsbetrieben unseres Landes die erfor- derlichen Lagerkapazitäten für Gülle. Die Schaffung von zusätzlichem Volumen und der Ersatz ungeeigneter Hofdün- geranlagen erfordert einen Kapitalbedarf von rund 1,5 Mil- liarden Franken. Davon entfallen alleine 500 Millionen Fran- ken auf dringende Projekte. Die Sanierung der Hofdünger- anlagen kostet pro Betrieb in der Regel 30 000 bis 50 000 Franken. Vor allem Landwirte auf kleinen und mittelgrossen Betrieben sowie im Berggebiet haben Mühe, die dazu not- wendigen Investitionen mit Eigenmitteln und ordentlichem Bankkredit auf tragbare Weise zu finanzieren. Selbst grös- sere Betriebe, die erst kürzlich kapitalaufwendige Investitio- nen getätigt haben, sind auf Hilfe angewiesen.
Mit einer Aufstockung der Investitions- und Meliorationskre- dite kann diesen Landwirten auf rasche und unbürokrati- sche Art wirksam geholfen werden. Als rückzahlbare und zinstose Darlehen bieten diese Kredite viele Vorteile. So sind nicht erst zeitraubende Gesetzesrevisionen notwendig und die zur Durchführung der Massnahmen notwendige Infra- struktur ist schon vorhanden. Die zuständigen kantonalen Landwirtschaftlichen Kreditkassen und Meliorationsämter sind nämlich imstande, ohne wesentlichen personellen Mehraufwand eine entsprechende Finanzierungsaktion ein- wandfrei durchzuführen. Sie bieten zudem auch Gewähr, dass die öffentlichen Gelder zielgerichtet und haushälte- risch eingesetzt werden, was schliesslich auch im Interesse der Bundesfinanzen liegt.
Die Aufstockung der Investitions- und Meliorationskredite zur Sanierung der Hofdüngeranlagen ist als Sofortmass- nahme gedacht. Für eine mittelfristige Finanzierungsmög- lichkeit sollten schon heute die Grundlagen geschaffen wer- den, dass der Bau und die Sanierung von Hofdüngeranlagen durch Gewässerschutzkredite subventioniert werden kön- nen. Es gilt zu bedenken, dass in unserem Land bis heute rund 20 bis 25 Milliarden Franken in öffentliche Abwasser- reinigungsanlagen investiert wurden. Als einziger Berufs- stand hat die Landwirtschaft dabei nicht partizipiert. Im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung sollten die Grundla- gen dafür geschaffen werden, dass die Hofdüngeranlagen über Gewässerschutzkredite subventioniert werden können. Der Gewässerschutz liegt ja nicht nur im Interesse der Landwirtschaft, sondern er muss ein vordringliches Anlie- gen der ganzen Bevölkerung sein.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 septembre 1987 Die Bedeutung der Massnahme im Rahmen des Gewässer- schutzes ist prioritär. Der Bundesrat hat denn auch mit Wirkung ab 1. August 1987 die Verordnung vom 14. Juni 1971 über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten (Bodenverbesserungsver- ordnung) geändert. Diese Aenderung ermöglicht neu die Förderung von Düngeranlagen in der voralpinen Hügelzone und erhöht zugleich die Beitragssätze für die Bergzonen II bis IV. Selbstverständlich sind die Kantone gehalten, diesbe- züglich ihren Beitrag zu leisten, damit die Stützungsmass- nahme des Bundes ihre Wirkung entfalten kann.
Vor allem aber Ueberlegungen zum Verursacherprinzip, der Umstand, dass Düngeranlagen keine eigentlichen Gewäs- serschutzanlagen, sondern Bestandteil jedes Viehhaltungs- betriebs sein müssen, sowie der Zeitgewinn beim Vollzug dieser dringlichen Förderungsmassnahme führten dazu, dass nicht - wie in der Interpellation verlangt - das Gewäs- serschutzgesetz, sondern das Landwirtschaftsgesetz als Rechtsgrundlage herangezogen wurde. Betriebe im Talge- biet können Hilfe aus den landwirtschaftlichen Investitions- krediten beanspruchen.
a. Die verlangte Sofortmassnahme ist mit der Aenderung der Bodenverbesserungsverordnung im wesentlichen erfüllt worden. Im weiteren hat der Bund bei den landwirtschaftli- chen Investitionskrediten in den letzten Jahren beträchtliche zusätzliche Mittel zur Verfügung gestellt. Es liegt an den Kantonen, die Prioritäten so festzulegen, dass die vorhande- nen Mittel vermehrt für die Sanierung der Hofdüngerlager eingesetzt werden.
b. Aus den erwähnten Gründen wurde bei der Förderungs- massnahme des Bundes auf die bereits bestehende Rechts- grundlage im Landwirtschaftsgesetz abgestellt. Gegen eine Anpassung des Gewässerschutzgesetzes als Rechtsgrund- lage für Förderungsmassnahmen in der Landwirtschaft sprechen vor allem rechtliche Gründe: Der Grundsatz des Gewässerschutzgesetzes, dass nur Beiträge an öffentlich- rechtliche Aufgaben gewährt werden, würde durchbrochen. Letztlich müssten dann zum Beispiel auch die Inhaber von Heizöltanks Beiträge für Gewässerschutzmassnahmen er- halten.
Le président: L'interpellateur est satisfait de la réponse du Conseil fédéral.
86.826
Interpellation der LdU/EVP-Fraktion Risiken potentiell umweltgefährdender Anlagen Interpellation du groupe Adl/PEP Installations dangereuses pour l'environnement
Wortlaut der Interpellation vom 19. Dezember 1986
Wie gedenkt der Bundesrat, in Zukunft die Auflagen des Artikels 10 des Umweltschutzgesetzes in der Praxis durch- zusetzen, wonach diejenigen, welche Anlagen betreiben oder betreiben wollen oder Stoffe lagern, die bei ausseror- dentlichen Ereignissen den Menschen oder seine natürliche Umwelt schwer schädigen können, die zum Schutze der Bevölkerung und der Umwelt notwendigen Massnahmen ergreifen müssen?
Wie gedenkt der Bundesrat, die oben angesprochenen Massnahmen in Zukunft zu kontrollieren?
Wie können inskünftig bereits vorhandene Berichte und Analysen (z. B. bei Versicherungen) über Risiken einer Anlage den entsprechenden, mit Unfallbekämpfungsaufga- ben betrauten Stellen zugänglich gemacht werden?
Wie kann künftig verhindert werden, dass Berichte mit Inhalten, an denen ein öffentliches Interesse besteht,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Schnider-Luzern Hofdüngeranlagen. Finanzierung Interpellation Schnider-Lucerne Engrais de ferme. Financement des installations de stockage
In
Dans
In
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.136
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Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
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1475-1476
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