Motion Eggli-Winterthur
1443
Kohlenmonoxid (CO) und für Stickoxide (NOx) festgelegt, welche lediglich ungefähr den Stand der Dinge festschrei- ben. Für die schädlichen Partikelemissionen fehlen Grenz- werte nach wie vor. Dies ist umso bedenklicher, als wegen eines technischen Zielkonfliktes konstruktiv-technische Massnahmen dazu führen könnten, dass zur Reduktion der NOx-Emissionen ein Anstieg der Partikelemissionen in Kauf genommen wird. Ausserdem fehlt ein Anreiz für weitere technische Entwicklungen.
Bereits anlässlich der Verordnungsvernehmlassung im Frühjahr 1986 verlangten 16 Kantone, verschiedene Umwelt- organisationen sowie Organisationen wie der Städtever- band, der Verband der kantonalen Strassenverkehrsämter, die Uebernahme der US-Transient-Tests für schwere Motor- wagen, welcher eine Partikelmessung und damit einen Par- tikelgrenzwert erlauben würde.
Nachdem neue Lastwagenmodelle die festgelegten Normen bei weitem unterbieten, gibt es keinen Grund, die Emis- sionsgrenzwerte für schwere Motorwagen nicht unverzüg lich mit einem Stufenplan analog demjenigen in den USA zu verschärfen; dies umso mehr, als die Stickoxidemissionen aus dem Schwerverkehr im Gegensatz zu jenen aus dem Personenwagenverkehr weiterhin deutlich zunehmen und jene Ende der neunziger Jahre sogar übertreffen werden. Es gib aber keinen Grund, für die Schwerverkehrsemissionen einen anderen Standard zu tolerieren als für die Emissionen aus dem Personenwagenverkehr.
Bei den Motorrädern wird unterschieden zwischen Vor- schriften für 2-Takt- und solchen für 4-Takt-Motoren, wobei die HC-Emissionsgrenzwerte für 2-Takt-Motoren um etwa einen Drittel höher sind als für 4-Takt-Motoren. Diese Unter- scheidung ist aufzuheben, was eine deutliche Verringerung der HC-Emissionen bringen wird. Der Beschluss für diese 2. Stufe der Emissionsbegrenzung für Motorräder ist rasch zu treffen, damit sie spätestens auf den 1. Oktober 1990 in Kraft gesetzt werden kann.
Je strenger die Abgasvorschriften sind, desto wichtiger wird die Wartung und die Kontrolle der Motorfahrzeuge. Die jährliche Wartungspflicht besteht lediglich für Personenwa- gen und ist daher rasch auf alle anderen Fahrzeugkatego- rien auszudehnen, entsprechend der Verschärfung der Vor- schriften. Für Dieselfahrzeuge steht als Uebergangsrege- lung die Partikelmessung im Vordergrund (Bacharachzahl). Die Wartungspflicht muss aber ohne Verzug auf weitere Schadstoffe ausgedehnt werden.
Treibstoffe sind Kohlenwasserstoffe mit so tiefen Siede- punkten, dass die Verdampfungsverluste beim Transport, beim Abfüllen und sogar bei Fahrzeugen im Stand recht erheblich sind. Durch technische Vorkehren ist es möglich, diese Verluste markant zu reduzieren und damit die HC- Emissionen zu senken.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 24.Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 24 juin 1987
Die weitere Verschärfung der Abgasvorschriften für schwere Motorwagen und für Motorräder hat der Bundesrat schon am 22. Oktober 1986 beschlossen. Er hat nämlich das EJPD beauftragt, ihm bis Ende 1987 diesbezügliche Anträge zu unterbreiten. Damit ist dem Hauptanliegen der Motion bereits Rechnung getragen.
Eine Reihe von weiteren Massnahmen wird durch die zuständigen Aemter geprüft, so auch die Ausdehnung der Abgaswartungspflicht auf andere Fahrzeugkategorien und die weitergehende Begrenzung von Verdampfungsemis- sionen.
Die Motion kann auch aus rechtlichen Gründen nicht als solche entgegengenommen werden. Der Erlass von Bau- und Ausrüstungsvorschriften für Motorfahrzeuge fällt nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01) in die Zuständigkeit des Bundesrates. Wo der Gesetzgeber den Bundesrat zur Recht- setzung ermächtigt, also im delegierten Rechtsetzungsbe- reich, können dem Bundesrat auf dem Wege einer Motion nicht verbindliche Gesetzgebungsaufträge erteilt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.423
Motion Eggli-Winterthur Chauffeurverordnung. Revision
Motion Eggli-Winterthour Ordonnance sur les chauffeurs. Révision
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1987
Der Bundesrat wird aufgefordert, die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeug- führer (Chauffeurverordnung ARV) in dem Sinne abzuän- dern, dass eine Reduktion der wöchentlichen Höchstarbeits- zeit der Chauffeure vorgenommen wird.
Texte de la motion du 3 juin 1987
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'ordonnance sur la durée du travail et du repos des conduc- teurs professionnels de véhicules automobiles (ordonnance sur les chauffeurs (OTR), visant à une réduction de la durée maximale du travail hebdomadaire des chauffeurs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Bircher, Braunschweig, Bundi, Chopard, Christi- nat, Clivaz, Deneys, Fankhauser, Fehr, Friedli, Hubacher, Lanz, Leuenberger Moritz, Longet, Mauch, Morf, Nauer, Neukomm, Rechsteiner, Reimann, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Vannay, Wagner, Weber-Arbon, Zehnder (29)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Mit Chauffeurverordnung vom 6. Mai, die am 1. September 1981 in Kraft trat, reduzierte der Bundesrat die wöchentliche Arbeitszeit der Chauffeure von 50 auf 48 Stunden. In der Zwischenzeit sind in der Industrie, dem Gewerbe und anschliessend bei den öffentlichen Arbeitgebern, so auch beim Bund, weitere Arbeitszeitverkürzungen erfolgt.
Gemäss Artikel 56 des Strassenverkehrsgesetzes hat der Bundesrat dafür besorgt zu sein, dass die Beanspruchung der Berufschauffeure nicht grösser ist als nach den gesetzli- chen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten. In diesem Zusammenhang ist auf die erfolgte Revision des Arbeitszeit- gesetzes hinzuweisen. Dazu kommt, dass die heutigen Ver- kehrsverhältnisse und die Verkehrsdichte eine immer grös- sere Aufmerksamkeit gegenüber dem Verkehrsgeschehen verlangen, was die Chauffeure psychisch und physisch bela- stet.
Diese Situation bedingt für die Betroffenen eine längere Erholungszeit, um die Gesundheit nicht zu gefährden. Aus diesem Grunde ist eine Arbeitszeitverkürzung dringend. Eine solche Massnahme ist auch im Interesse der Verkehrs- sicherheit.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. August 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 août 1987
Nach Artikel 56 Absatz 1 SVG ordnet der Bundesrat die Arbeits- und Präsenzzeit der berufsmässigen Motorfahr- zeugführer. Er sichert ihnen eine ausreichende Ruhezeit sowie Ruhetage, so dass ihre Beanspruchung nicht grösser ist als nach den gesetzlichen Regelungen für vergleichbare Tätigkeiten.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure
Motion Eisenring
1444
N
9 octobre 1987
wurde letztmals 1981 anlässlich der Totalrevision der Chauf- feurverordnung (ARV) von 50 auf 48 Stunden herabgesetzt. In der Zwischenzeit ist die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer, die dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterste- hen, um 2 Stunden auf 42 Stunden gesenkt worden. Die Reduktion der Höchstarbeitszeit gemäss AZG vermag jedoch eine Herabsetzung der Höchstarbeitszeit für Berufs- chauffeure allein nicht zu rechtfertigen. Wie dies Artikel 56 Absatz 1 SVG vorsieht, ist der Arbeitszeitvergleich auch noch mit anderen gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Namentlich ein Vergleich mit der Arbeitszeitregelung gemäss Arbeitsgesetz ist unerlässlich. Schliesslich drängt es sich auf, die Frage einer Arbeitszeit-Reduktion für Berufs- chauffeure auch im Lichte der hängigen Volksinitiative zur Herabsetzung der Arbeitszeit zu untersuchen und zu gege- bener Zeit die Stellungnahmen der Sozialpartner einzu- holen.
Nach Artikel 56 Absatz 1 SVG fällt die Festlegung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Motionen, die den Bundesrat in diesem Bereich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten wollen, sind daher auch nach Ansicht verschiedener Staatsrechtslehrer unechte Motionen, mithin Postulate (vgl. Votum SR Aubert in der Sondersession vom Februar 1985). Die Frage einer Herab- setzung der Höchstarbeitszeit für Berufschauffeure wird geprüft, so dass die Motion als Postulat entgegengenom- men werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.473
Motion Eisenring Raumplanung und Kleingärten Jardins familiaux et aménagement du territoire
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, die Raumplanungsgesetz- gebung dahingehend zu ergänzen, dass künftig die Errich- tung von sogenannten Schrebergärten auch in den mit einem Bauverbot bzw. mit erheblichen Auflagen belegten Grundstücken in einem angemessenen Umfang möglich ist.
Texte de la motion du 17 juin 1987
Le Conseil fédéral est chargé de compléter la législation sur l'aménagement du territoire de telle sorte qu'il soit possible à l'avenir d'aménager un nombre raisonnable de jardins familiaux sur des terrains où la construction est interdite ou subordonnée à des charges strictes.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Als der aus Süddeutschland stammende Mediziner Dr. Schreber im letzten Jahrhundert erstmals in das indu- striell aufstrebende Berlin kam, sorgte er sich bald um die gesundheitliche Verfassung der industriellen Arbeitnehmer und entschied sich bald einmal dahin, es seien diesen Arbeitnehmern und ihren Familien möglichst nahe bei den Arbeits- und Wohnstätten auch Erholungsräume zur Gestal- tung nach eigenen Vorstellungen zu vermitteln und zur Verfügung zu stellen. Das war die Geburtsstunde der Schre- bergärten. Um solche Kleingärten bemühen sich seit Jahr- zehnten auch zahlreiche Vereine unseres Landes.
Die Aufgaben solcher Schrebergärten mögen sich durch die veränderte Industriewelt, den kleineren Mühen des Arbeits- platzes, der Verkürzung der Arbeitszeit sowie der Gewäh- rung von Ferien zum Teil gewandelt haben. Doch haben die Schrebergärten im Alltag sicher und vor allem für die in Städten wohnende Bevölkerung auch heute noch eine grosse, im allgemeinen sogar noch eine wachsende Bedeu- tung. Soweit in der Schweiz Schrebergarten vorhanden sind, befinden sich diese in der Regel in der Nähe von Agglomerationen und sind leicht, in Zürich zum Teil sogar mit den städtischen Verkehrsbetrieben erreichbar. Die Schrebergärten dienen hierbei nicht allein dem Anbau von Früchten und Gemüse sowie Blumen für den eigenen Bedarf, sondern ermöglichen ganz generell den unbe- schwerten Aufenthalt in der Natur. Namentlich für Familien mit Kindern liegen hier Quellen zu einer echten inneren Bereicherung und zur Pflege einer, wenn sich auch im kleinen Rahmen haltenden Naturverbundenheit.
1
Das Problem besteht nun aber darin, dass jüngere Familien kaum oder dann erst nach langen Wartefristen überhaupt an solche Kleingärten herankommen. Die Wartelisten bei den entsprechenden Vereinen und bei Körperschaften mit geeigneten Gartenflächen sind oft so lange, dass sich Inter- essenten schon gar nicht mehr melden, sondern resignie- ren. Durch die Raumplanungsgesetzgebung sind - sollen neue Kleingärten geschaffen werden - für solche Entwick- lungen zusätzliche, oft praktisch gar nicht mehr überwind- bare Schwierigkeiten entstanden. Bei aller Würdigung der Erfordernisse eines ausreichenden Schutzes der Landschaft sollte man indessen berechtigte Wünsche des Menschen nicht einfach übergehen oder bagatellisieren. In der Regel bleiben doch auch Kleingärten Grünfläche, selbst wenn man - wohl der wesentliche Einwand - geltend machen dürfte, dass auf Kleingärtenarealen meist auch Kleinbauten errich- tet werden (Remisen usw.) und sich auch Fragen der Rein- haltung (Gewässerschutz) und der Zufahrten ergeben. Es sind das heute aber alles Probleme, die zu lösen bzw. überwindbar sind, ohne dass andere berechtigte Schutzin- teressen hinangestellt werden müssten. Der gesunde Men- schenverstand und die Technik in Einklang zu bringen, dürfte nicht unmöglich sein.
Man wird die Vor- und Nachteile von diesbezüglichen Son- derregelungen in der Gesetzgebung sehr ernsthaft und vor allem unter dem Gesichtspunkt des Lebensraumes des Men- schen zu würdigen haben. Der Bundesrat wird daher einge- laden, die Frage einer entsprechenden Anpassung der Gesetzgebung zu prüfen und dem Parlament Antrag zu stellen und dies innerhalb eines zeitlichen Rahmens, damit die Kinder der derzeit an Schrebergärten interessierten Familien nicht auch schon wieder das AHV-Alter erreicht haben werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987
Die Motion verlangt eine Ergänzung des RPG in dem Sinn, dass die Errichtung von Kleingärten auch im Nichtbau- gebiet ermöglicht wird.
Sogenannte Schrebergärten machen die Bereitstellung einer gewissen Infrastruktur erforderlich. Sie zeitigen, vor allem in jenen Fällen, in denen sie abseits des Siedlungsge- bietes zu liegen kommen, erhebliche Auswirkungen auf Erschliessung und Umwelt. Darüberhinaus dienen sie zum Teil nicht nur der Hobbygärtnerei, sondern übernehmen mit ihren - betrieblich oft nicht notwendigen - Garten- und Gerätehäuschen die Funktion von Wochenendparks.
Das Bedürfnis nach Schrebergärten ist nicht von der Hand zu weisen. Dem Anliegen des Motionärs kann jedoch bereits mit der geltenden Gesetzgebung Rechnung getragen wer- den: Gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 RPG können die Kan- tone für die Errichtung von Kleingartenanlagen spezielle Zonen vorsehen. Von dieser Möglicheit hat beispielsweise der Kanton Bern Gebrauch gemacht (vgl. Artikel 78 BauG- BE).
Der Weg über die Nutzungsplanung ist dem vom Motionär
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Eggli-Winterthur Chauffeurverordnung. Revision Motion Eggli-Winterthour Ordonnance sur les chauffeurs. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.423
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1443-1444
Page
Pagina
Ref. No
20 015 762
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.