Motion on proportional coordination deduction transmitted as postulate

20015752Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)09.10.1987Modified

Zusammenfassung

Fetz proposed a proportional coordination deduction under the BVG to better account for part-time and low-income employment. The Federal Council replied that the question of the coordination deduction had already been discussed in the context of the BVG, that the fixed deduction served to prevent overinsurance, and that further clarification was still needed. It therefore proposed accepting the initiative only as a postulate. The National Council transmitted the motion as a postulate.

Regest

BVG coordination deduction; request for a proportional or variable coordination deduction in occupational pensions; the fixed coordination deduction is justified by the aim of avoiding overinsurance and keeping the overall burden on employers and employees low. A lower or variable deduction may be conceivable for part-time work or low incomes, but the issue is complex, requires further examination in the context of the entire old-age, survivors' and disability provision, and may be addressed in a later revision. The legislature may therefore defer the matter by converting the motion into a postulate.

Gesamter Gesetzestext

  1. Oktober 1987 N

1431

Motion Fetz

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Braunschweig, Bundi, Clivaz, Deneys, Eggenberg- Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Leuen- berger Moritz, Mauch, Morf, Nauer, Ott, Pitteloud, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stappung, Vannay, Weber- Arbon, Zehnder (26)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987

Der Bundesrat hat bereits in der Interpellation Longet (86.942) unter anderem auch zum vorliegenden Problem- kreis des proportionalen Koordinationsabzuges Stellung genommen. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Koor- dinationsabzug hauptsächlich bezweckt, das Zusammen- wirken von erster und zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Ueberentschädigung verursa- chen.

Ausgehend von der Zielsetzung, dass erste und zweite Säule zusammen rund 60 Prozent des vorherigen Erwerbseinkom- mens erreichen sollten, wurde daher im BVG ein fester Koordinationsabzug vorgesehen. Dieser stellt sicher, dass nur Personen obligatorisch versichert werden müssen, bei denen nicht schon die AHV allein 60 und mehr Prozent abdeckt. Bei Einkommen, die zwischen dem unteren und dem oberen Grenzbetrag (17 280 Franken bzw. 51 840 Fran- ken in den Jahren 1986/87) liegen, bewirkt der konstante Abzug bei voller Versicherungsdauer zusammen mit der AHV ein Ersatzeinkommen von rund 60 Prozent.

Ein tiefer Koordinationsabzug für Personen mit kleinen Ein- kommen führt dazu, dass ihr Rentensatz insgesamt mehr als 60 Prozent, bei sehr geringen Einkommen gar mehr als 100 Prozent erreichen kann. Zusammen mit der Ehepaar- rente der AHV wird die ursprüngliche Zielsetzung bereits heute im unteren Einkommensbereich überschritten. Wäh- rend der parlamentarischen Beratungen des BVG wurde die Frage eines tieferen Koordinationsabzuges bereits einge- hend behandelt. Der Gesetzgeber beschloss damals einen konstanten Koordinationsabzug, das heisst, er wollte eine Ueberversicherung in diesem Sinne nicht generell vor- schreiben. Ein weiterer Grund für diesen Entscheid war das Bestreben, die Gesamtbelastung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch die zweite Säule, die andernfalls spür- bar erhöht worden wäre, möglichst tief zu halten.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass in gewissen Fällen eine derartige Höherversicherung nicht durchaus mit guten Gründen vertreten werden kann. Zu denken ist hier vor allem an Einzelpersonen mit relativ kleinen Einkommen, für die eine Altersvorsorge in der Höhe von 60 Prozent zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung möglicherweise kaum genügt. Ein tieferer Koordinationsabzug kann auch dann sinnvoll sein, wenn eine nur vorübergehende Herab- setzung der Arbeitszeit geplant ist. Es würde auf diese Weise ermöglicht, die Versicherung lückenlos weiterzuführen. Die Einführung solcher Erweiterungen im Vorsorgeschutz ist für eine Vorsorgeeinrichtung bereits heute durchaus möglich, da das BVG ja lediglich Mindestvorschriften enthält; es ist den Pensionskassen ausdrücklich freigestellt, höhere Lei- stungen, also z. B. auch tiefere oder variable Koordinations- abzüge, einzuführen.

Nachdem in den letzten Jahren die Teilzeitarbeit wesentlich an Bedeutung gewonnen hat, drängt sich heute möglicher- weise eine Neubeurteilung des ganzen Problemkreises auf. Da die Frage aber recht komplex ist und im Gesamtzusam- menhang mit den übrigen Bestandteilen der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge beurteilt werden muss, bedarf es noch weiterer Abklärungen. Es ist deshalb vorge- sehen, diese Frage im Rahmen der auf den 1. Januar 1995 vorgesehenen Revision des BVG zu behandeln.

Dabei werden auch die Schwierigkeiten in Rechnung zu stellen sein, die ein tieferer oder variabler Koordinationsab-

zug mit sich bringt. Neben den bereits eingangs erwähnten Gründen für einen festen Koordinationsabzug ist auch die Tatsache zu nennen, dass viele der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gar nicht wünschen. Dies ist häufig dort der Fall, wo eine Person nicht ausschliesslich auf seine eigene berufliche Vorsorge angewiesen ist. Eine allgemeine Vorschrift für tiefere Koordinationsabzüge würde also vielen Personen eine unerwünschte Versicherung aufzwingen. Zum zweiten hätte die Ausweitung des Versichertenkreises für die Vorsor- geeinrichtungen einen erheblichen administrativen Mehr- aufwand zur Folge. Dabei ist insbesondere auch eine über- proportionale Zunahme der Mutationen zu erwarten, da die Teilzeitbeschäftigten im allgemeinen eher häufiger die Stelle wechseln. Die Einführung eines variablen Koordina- tionsabzuges ins BVG würde zudem voraussetzen, dass eine einfache und praktikable Lösung gefunden werden kann, die wie bisher die Bestimmung des koordinierten Lohnes bereits am Anfang des Jahres ohne allzu grossen Aufwand zulässt. Auf jeden Fall ist aber dem eingangs erwähnten Hauptzweck des Koordinationsabzuges, nämlich die Verhin- derung einer Ueberentschädigung, entsprechend Rech- nung zu tragen.

In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates

Déclaration écrite du Conseil fédéral

Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

86.993

Motion Fetz Geldwerte Erfassung der Luft, des Bodens und von Wasser

Richesse naturelles non renouvelables. Taxes d'utilisation

Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986

Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen in die Wege zu leiten:

  1. Kurzfristig ist ein Abgabesystem einzuführen, welches die Ueberschreitung der Emissionsgrenzwerte bei der Produk- tion mit massiven Abgaben bestraft.

  2. Mittelfristig ist ein Abgabesystem zu realisieren, welches den gewerbsmässigen Verbrauch nicht regenerierbarer Güter der Natur, wie Boden, Luft und Wasser, ähnlich der juristischen Konstruktion zum gesteigerten Gemeinge- brauch von Allmend, mit einer Abgabe belegt.

  3. Mit dem Erlös der Abgaben sind Forschung und umwelt- verträgliche Produktion zu fördern.

Texte de la motion du 2 décembre 1986

Le Conseil fédéral est chargé de mettre en oeuvre les mesures suivantes:

  1. A court terme, introduction d'un système de taxes qui sanctionnent très sévèrement le dépassement du seuil auto- risé pour l'émission de produits toxiques au cours de la production.

  2. A moyen terme, établissement d'un système frappant d'une taxe l'utilisation, dans un but lucratif, de richesse naturelles non renouvelables telles que le sol, l'air et l'eau, système inspiré des normes juridiques régissant l'usage commun accru de l'allmend.

  3. Utilisation des taxes perçues pour encourager la

Motion Braunschweig

1432

N

9 octobre 1987

recherche et favoriser une production écologiquement ad- missible.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, Gurtner, Herczog, Magnin (4)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Unsere Umwelt leidet daran, dass sie nichts kostet. Nicht regenerierbare Güter der Natur wie Luft, Boden und Wasser können gratis beansprucht werden. Das Gewerbe und die Industrie müssen bei der Produktion für den Verbrauch dieser Güter keine nennenswerten Kosten einkalkulieren. In der Folge betreiben wir Raubbau zu Lasten der Natur.

Nach Unfällen wie z. B. nach der Katastrophe von Schwei- zerhalle ist zudem die Zerstörung der Natur finanziell kaum fassbar. Selbst bei massivsten Vergiftungen der Umwelt sind somit kaum Schadenersatzzahlungen fällig. Dadurch sinkt die Motivation zur Schadensverhütung.

Um uns und der Umwelt ein Ueberleben zu erleichtern, soll der Verbrauch von nicht oder kaum regenerierbaren Gütern der Natur, von Luft, Boden und Wasser etwas kosten. Der Unternehmer soll deren Kosten bei der Produktion einkalku- lieren müssen. Dadurch erhält die umweltverträglichere Pro- duktion eine Chance.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. März 1987

Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 mars 1987

Im Zusammenhang mit der Brandkatastrophe von Schwei- zerhalle vom 1. November 1986 sind dem Bundesrat zahlrei- che Motionen eingereicht worden. Sie betreffen Fragen der Information und Auskunftspflicht, die Vorschriften über umweltgefährdende Stoffe, den Katastrophenschutz, die Aufsicht des Bundes sowie Probleme der Haftpflicht und des Strafrechts.

Alle diese Themen bilden zur Zeit Gegenstand eingehender Abklärungen. So haben erste Gespräche über Aufgabentei- lung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen mit Fachstellen aller Kantone und mit Regierungsvertretern beider Basel bereits stattgefunden. Die eigentlichen Arbei- ten werden jedoch von einer Kommission zu leisten sein, die der Bundesrat demnächst einsetzen wird mit dem Auftrag, eine Störfall-Verordnung auszuarbeiten. Aus diesem Grund verfügt der Bundesrat noch nicht über die nötigen Grundla- gen, um sich zu den Anliegen der Motionen im Detail zu äussern. Er erklärt sich aber bereit, diese Anliegen zu prüfen und das Parlament laufend über die Ergebnisse zu orientie- ren. Die noch ausstehende Beantwortung von Einfachen Anfragen und Interpellationen, die ebenfalls zur Brandkata- strophe von Schweizerhalle eingereicht worden sind, wird dabei dem Bundesrat die Möglichkeit geben, über den Stand der Arbeiten zu berichten.

Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.

Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat

86.142

Motion Braunschweig Technologiefolgen-Abschätzung Evaluation des risques technologiques

Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986 Nach der Sandoz-Katastrophe von Schweizerhalle ist die institutionelle Verwirklichung der Technologiefolgen-

Abschätzung in der Schweiz noch viel dringender gewor- den. Der Bundesrat wird ersucht, die entsprechenden Organe aufgrund der Vorarbeiten zu schaffen und ihnen ihre Aufgaben und Kompetenzen zuzuweisen, einschliess- lich allfällige rechtliche Grundlagen.

Technologiefolgen-Abschätzung geht wesentlich über die Umweltverträglichkeit des Artikels 9 des Umweltschutzge- setzes hinaus: Sie umfasst zusätzlich:

  • die Sozialverträglichkeit (Auswirkungen auf Wirtschaft- lichkeit, Gesellschaft, Arbeitswelt, demokratischer Entschei- dungsprozess, Grundrechte und grundlegende Wertesy- steme usw.);

  • die internationale Verträglichkeit (Auswirkungen auf die Nachbarstaaten, auf Europa, auf den Entwicklungsprozess in der Dritten Welt, auf Rüstungsspirale und militärische Drohpotentiale);

  • die zeitliche Verträglichkeit (Auswirkungen auf den Gestal- tungsspielraum zukünftiger Generationen, Wiederruf von Fehlentscheiden, zukünftiges Verpflichtungsniveau, z. B. bei Atomtechnologie, Gentechnik, Mikroelektronik) und

  • Ethik-Verträglichkeit (Verhältnismässigkeit und Grenzen des Forschens und des Auswertens).

Auch wenn die Aufgabe der Technologiefolgen-Abschät- zung wissenschaftlicher Art ist, müssen die Mitwirkung des Parlaments und der Einbezug der Privatwirtschaft aus Gründen der Demokratie, der Gerechtigkeit und der Wirk- samkeit gewährleistet sein.

Texte de la motion du 11 décembre 1986

Après la catastrophe Sandoz à Schweizerhalle, l'évaluation des risques technologiques en Suisse est devenue encore plus urgente.

Le Conseil fédéral est chargé de créer les organes néces- saires, compte tenu des travaux préliminaires, de fixer leurs attributions et compétences, et d'édicter au besoin les bases légales appropriées.

L'évaluation des risques technologiques va beaucoup plus loin que l'étude d'impact prévue à l'article 9 de la loi sur la protection de l'environnement (LPE), pour inclure:

  • la compatibilité avec la société: répercussions sur la pro- ductivité, la vie sociale, le monde du travail, le processus démocratique, les droits fondamentaux et les valeurs essen- tielles;

  • la compatibilité sur le plan international: répercussions sur les pays limitrophes, sur l'ensemble de l'Europe, sur le processus de développement dans le tiers monde, ainsi que sur la course aux armements et les menaces militaires;

  • la compatibilité avec l'avenir: répercussions sur la marge de maneouvre des générations futures, possibilités de corri- ger les erreurs de décision, conséquences contraignantes à long terme dans les domaines de la technologie nucléaire, de la génétique, de la microélectronique;

  • la compatibilité sur le plan moral: proportionnalité et limites de la recherche et du développement.

Quoique l'évaluation des risques technologiques soit essen- tiellement de nature scientifique, elle exige la collaboration du Parlement et de l'économie au nom de la démocratie, de la justice et de l'efficacité.

Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Euler, Fankhauser, Lanz, Leuenberger Moritz, Morf, Nauer, Rechsteiner, Renschler, Stappung, Wagner (13)

Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.

Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1987 Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987

Der Bundesrat will der Technologiefolgen-Abschätzung in Zukunft noch mehr Aufmerksamkeit schenken. Mehrere der laufenden Tätigkeiten enthalten aber bereits wesentliche Teile einer Technologiefolgen-Abschätzung. Im Projekt

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Motion Fetz Geldwerte Erfassung der Luft, des Bodens und von Wasser Motion Fetz Richesse naturelles non renouvelables. Taxes d'utilisation

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1987

Année

Anno

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III

Volume

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Session

Herbstsession

Session

Session d'automne

Sessione

Sessione autunnale

Rat

Nationalrat

Conseil

Conseil national

Consiglio

Consiglio nazionale

Sitzung

14

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.993

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum 09.10.1987 - 08:00

Date

Data

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1431-1432

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20 015 752

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Schlagwörter

occupational pensionscoordination deductionpart-time workoverinsuranceretirement provision