Motion Uchtenhagen
1430
N
9 octobre 1987
dieser Lastwagen im Einzelfall - ob sie unseren technischen Anforderungen entsprechen, nach unserer Gesetzgebung müssen sie das ja - wäre nicht praktikabel. 2000 Camions pro Tag zu kontrollieren, wäre aus zeitlichen und personel- len Gründen nicht möglich.
Wir rechnen damit, dass wir Ende Oktober die künftige Entwicklung N 2 Reusstal-Leventina auch in zeitlicher Hin- sicht beurteilen können und dass wir schrittweise Entlastun- gen in Dienst stellen können, welche das Problem an der San-Bernardino-Route entschärfen. Solange müssen sich aber Bündner und St. Galler gedulden und Solidarität üben.
Fierz: Ich danke für die väterliche Ermahnung. Ich kenne diese Transversalenpläne. Herr Schmidhalter kann Ihnen auch bestätigen, dass ich selbst Detailfragen über Tunnel- profile des Simplons mit ihm besprochen und Vorschläge dazu eingebracht habe.
In der Interpellationsantwort fehlt der Hinweis, dass die Gotthardroute permanent in Gefahr ist. Eigentlich hätte ich gerne gelesen, dass man sich in dieser Situation weiterrei- chende Gedanken machen muss. Zudem wurde laut Presse- berichten und gemäss persönlicher Erfahrung ein Versteck- spiel mit diesen Informationen getrieben. Das wurde von verschiedener Seite öffentlich und unwidersprochen bestä- tigt.
Bundesrat Schlumpf: Herr Fierz, ich nehme Ihre Erklärung selbstverständlich entgegen - im Alter wird man ohnehin mildtätig, und als Bergler ist man das ja «einewäg». Ich habe mir aber notiert, dass Sie gesagt haben: «Oder wählt der Bundesrat weiterhin den Weg der. Verdrängung?» Das hat mich «auf die Palme gebracht», weil ein Bundesrat den Weg der Verdrängung nicht wählt.
Le président: Monsieur l'interpellateur est-il satisfait? - Monsieur Giudici est partiellement satisfait, cette interpella- tion est ainsi liquidée.
Am 12. Dezember 1986 reichte Frau Nationalrätin Christi- nat eine parlamentarische Initiative ein, mit welcher sie eine Aenderung des Arbeitsgesetzes verlangt, wonach der Mut- terschaftsurlaub 16 Wochen dauert, wovon mindestens 10 Wochen nach der Geburt bezogen werden müssen.
Die Kommission für soziale Sicherheit befasste sich an ihren Sitzungen vom 6. Mai und 26. August 1987 mit dieser Initiative. Dabei stellte sie fest, dass die Initiative einen engen Zusammenhang mit dem von den eidgenössischen Räten im Rahmen der Revision des Krankenversicherungs- gesetzes beschlossenen Mutterschaftstaggeld hat. Gegen diese Revision ist nun aber bekanntlich das Referendum ergriffen worden und zustande gekommen; die Volksab- stimmung findet am 6. Dezember 1987 statt. Die Kommis- sion erachtet es nicht als sinnvoll, über die parlamentarische Initiative zu entscheiden, bevor der Ausgang dieser Abstim- mung bekannt ist.
Antrag der Kommission
Die Kommission für soziale Sicherheit beantragt Ihnen des- halb, die Frist für die Einreichung ihres Berichtes, welche gemäss Artikel 21ter Absatz 1 des Geschäftsverkehrsgeset- zes in der Herbstsession 1987 abläuft, bis zur Frühjahrsses- sion 1988 zu verlängern und das Geschäft im Rat erst dann zu behandeln.
Proposition de la commission
C'est pourquoi la Commission de la sécurité sociale vous propose de prolonger jusqu'à la session de printemps 1988 le délai qui lui est imparti pour vous présenter son rapport, délai qui, selon l'article 21ter, 1er alinéa, de la loi sur les rapports entre les conseils, serait échu à la session d'au- tomne 1987. Le Conseil pourrait ensuite traiter cet objet.
Angenommen - Adopté
87.466
Motion Uchtenhagen BVG. Berücksichtigung der Teilzeitbeschäftigten LPP. Régime des salariés à temps partiel
Wortlaut der Initiative vom 12. Dezember 1986
Gestützt auf Artikel 21bis des Geschäftsverkehrsgesetzes und Artikel 27 des Geschäftsreglementes des Nationalrates reiche ich folgende Initiative in der Form des ausgearbeite- ten Entwurfes ein: Arbeitsgesetz (822.11) Art. 35 Abs. 2 (neu) Der Mutterschaftsurlaub dauert 16 Wochen, wovon minde- stens 10 Wochen nach der Geburt bezogen werden müssen.
Texte de l'initiative du 12 décembre 1986
Conformément à l'article 21bis de la loi sur les rapports entre les conseils et à l'article 27 du règlement du Conseil national, je dépose l'initiative individuelle suivante sous la forme d'un projet rédigé de toutes pièces:
Loi fédérale sur le travail (822.11)
Art. 35, 2e al. (nouveau)
Le congé maternité est de 16 semaines dont 10 semaines au moins après l'accouchement.
Herr Leuenberger-Solothurn unterbreitet im Namen der Kommission für soziale Sicherheit den folgenden schriftli- chen Zwischenbericht:
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, die nötigen gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen, die eine bessere Berücksichti- gung der Interessen von Teilzeitbeschäftigten und Kleinver- dienern bei der beruflichen Vorsorge gewährleisten würden. Das Berufliche Vorsorge-Gesetz wäre dahingehend zu ändern, dass
die Grenzbeträge des koordinierten Lohnes proportional zum Beschäftigungsgrad festgesetzt werden;
der untere Grenzbetrag die Höhe eines halben Jahresloh- nes nicht übersteigen darf.
Texte de la motion du 17 juin 1987
Le Conseil fédéral est chargé de proposer une révision de la loi qui permette de mieux tenir compte, pour ce qui est de la prévoyance professionnelle, des intérêts des salariés travail- lant à temps partiel ou ayant un bas revenu.
La loi sur la prévoyance professionnelle devrait être modi- fiée comme il suit:
fixer les montants-limites du salaire coordonné propor- tionnellement au degré d'activité;
le montant-limite inférieur ne doit pas être supérieur à la moitié du salaire annuel.
86.239
Parlamentarische Initiative (Christinat) Schutz der schwangeren Frauen und Mütter Initiative parlementaire (Christinat) Protection des femmes enceintes et des mères
1431
Motion Fetz
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Borel, Braunschweig, Bundi, Clivaz, Deneys, Eggenberg- Thun, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Hubacher, Leuen- berger Moritz, Mauch, Morf, Nauer, Ott, Pitteloud, Reimann, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stappung, Vannay, Weber- Arbon, Zehnder (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Die Urheberin verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 26. August 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 26 août 1987
Der Bundesrat hat bereits in der Interpellation Longet (86.942) unter anderem auch zum vorliegenden Problem- kreis des proportionalen Koordinationsabzuges Stellung genommen. Er hat dabei darauf hingewiesen, dass der Koor- dinationsabzug hauptsächlich bezweckt, das Zusammen- wirken von erster und zweiter Säule so zu koordinieren, dass ihre Leistungen keine Ueberentschädigung verursa- chen.
Ausgehend von der Zielsetzung, dass erste und zweite Säule zusammen rund 60 Prozent des vorherigen Erwerbseinkom- mens erreichen sollten, wurde daher im BVG ein fester Koordinationsabzug vorgesehen. Dieser stellt sicher, dass nur Personen obligatorisch versichert werden müssen, bei denen nicht schon die AHV allein 60 und mehr Prozent abdeckt. Bei Einkommen, die zwischen dem unteren und dem oberen Grenzbetrag (17 280 Franken bzw. 51 840 Fran- ken in den Jahren 1986/87) liegen, bewirkt der konstante Abzug bei voller Versicherungsdauer zusammen mit der AHV ein Ersatzeinkommen von rund 60 Prozent.
Ein tiefer Koordinationsabzug für Personen mit kleinen Ein- kommen führt dazu, dass ihr Rentensatz insgesamt mehr als 60 Prozent, bei sehr geringen Einkommen gar mehr als 100 Prozent erreichen kann. Zusammen mit der Ehepaar- rente der AHV wird die ursprüngliche Zielsetzung bereits heute im unteren Einkommensbereich überschritten. Wäh- rend der parlamentarischen Beratungen des BVG wurde die Frage eines tieferen Koordinationsabzuges bereits einge- hend behandelt. Der Gesetzgeber beschloss damals einen konstanten Koordinationsabzug, das heisst, er wollte eine Ueberversicherung in diesem Sinne nicht generell vor- schreiben. Ein weiterer Grund für diesen Entscheid war das Bestreben, die Gesamtbelastung der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer durch die zweite Säule, die andernfalls spür- bar erhöht worden wäre, möglichst tief zu halten.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass in gewissen Fällen eine derartige Höherversicherung nicht durchaus mit guten Gründen vertreten werden kann. Zu denken ist hier vor allem an Einzelpersonen mit relativ kleinen Einkommen, für die eine Altersvorsorge in der Höhe von 60 Prozent zur Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung möglicherweise kaum genügt. Ein tieferer Koordinationsabzug kann auch dann sinnvoll sein, wenn eine nur vorübergehende Herab- setzung der Arbeitszeit geplant ist. Es würde auf diese Weise ermöglicht, die Versicherung lückenlos weiterzuführen. Die Einführung solcher Erweiterungen im Vorsorgeschutz ist für eine Vorsorgeeinrichtung bereits heute durchaus möglich, da das BVG ja lediglich Mindestvorschriften enthält; es ist den Pensionskassen ausdrücklich freigestellt, höhere Lei- stungen, also z. B. auch tiefere oder variable Koordinations- abzüge, einzuführen.
Nachdem in den letzten Jahren die Teilzeitarbeit wesentlich an Bedeutung gewonnen hat, drängt sich heute möglicher- weise eine Neubeurteilung des ganzen Problemkreises auf. Da die Frage aber recht komplex ist und im Gesamtzusam- menhang mit den übrigen Bestandteilen der Alters-, Hinter- lassenen- und Invalidenvorsorge beurteilt werden muss, bedarf es noch weiterer Abklärungen. Es ist deshalb vorge- sehen, diese Frage im Rahmen der auf den 1. Januar 1995 vorgesehenen Revision des BVG zu behandeln.
Dabei werden auch die Schwierigkeiten in Rechnung zu stellen sein, die ein tieferer oder variabler Koordinationsab-
zug mit sich bringt. Neben den bereits eingangs erwähnten Gründen für einen festen Koordinationsabzug ist auch die Tatsache zu nennen, dass viele der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer einen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung gar nicht wünschen. Dies ist häufig dort der Fall, wo eine Person nicht ausschliesslich auf seine eigene berufliche Vorsorge angewiesen ist. Eine allgemeine Vorschrift für tiefere Koordinationsabzüge würde also vielen Personen eine unerwünschte Versicherung aufzwingen. Zum zweiten hätte die Ausweitung des Versichertenkreises für die Vorsor- geeinrichtungen einen erheblichen administrativen Mehr- aufwand zur Folge. Dabei ist insbesondere auch eine über- proportionale Zunahme der Mutationen zu erwarten, da die Teilzeitbeschäftigten im allgemeinen eher häufiger die Stelle wechseln. Die Einführung eines variablen Koordina- tionsabzuges ins BVG würde zudem voraussetzen, dass eine einfache und praktikable Lösung gefunden werden kann, die wie bisher die Bestimmung des koordinierten Lohnes bereits am Anfang des Jahres ohne allzu grossen Aufwand zulässt. Auf jeden Fall ist aber dem eingangs erwähnten Hauptzweck des Koordinationsabzuges, nämlich die Verhin- derung einer Ueberentschädigung, entsprechend Rech- nung zu tragen.
In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, den vorliegenden Vorstoss in der Form eines Postulates entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates
Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.993
Motion Fetz Geldwerte Erfassung der Luft, des Bodens und von Wasser
Richesse naturelles non renouvelables. Taxes d'utilisation
Wortlaut der Motion vom 2. Dezember 1986
Der Bundesrat wird aufgefordert, folgende Massnahmen in die Wege zu leiten:
Kurzfristig ist ein Abgabesystem einzuführen, welches die Ueberschreitung der Emissionsgrenzwerte bei der Produk- tion mit massiven Abgaben bestraft.
Mittelfristig ist ein Abgabesystem zu realisieren, welches den gewerbsmässigen Verbrauch nicht regenerierbarer Güter der Natur, wie Boden, Luft und Wasser, ähnlich der juristischen Konstruktion zum gesteigerten Gemeinge- brauch von Allmend, mit einer Abgabe belegt.
Mit dem Erlös der Abgaben sind Forschung und umwelt- verträgliche Produktion zu fördern.
Texte de la motion du 2 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de mettre en oeuvre les mesures suivantes:
A court terme, introduction d'un système de taxes qui sanctionnent très sévèrement le dépassement du seuil auto- risé pour l'émission de produits toxiques au cours de la production.
A moyen terme, établissement d'un système frappant d'une taxe l'utilisation, dans un but lucratif, de richesse naturelles non renouvelables telles que le sol, l'air et l'eau, système inspiré des normes juridiques régissant l'usage commun accru de l'allmend.
Utilisation des taxes perçues pour encourager la
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.466
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
1430-1431
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Pagina
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