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Satellitenrundfunk. Bundesbeschluss
Vierzehnte Sitzung - Quatorzième séance
Freitag, 9. Oktober 1987, Vormittag Vendredi 9 octobre 1987, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: M. Cevey
85.075
Satellitenrundfunk. Bundesbeschluss Radiodiffusion par satellite. Arrêté fédéral
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1392 hiervor - Voir page 1392 ci-devant
Art. 13 Abs. 1 Antrag der Kommission Bst. a, c und d Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Bst. b Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Leuenberger-Solothurn, Borel, Chopard, Stappung) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Bst. e
e. das Projekt zu keiner unmittelbaren Präjudizierung des Radio- und Fernsehgesetzes führt.
Art. 13 al. 1 Proposition de la commission Let. a, c et d Adhérer à la décision du Conseil des Etats Let. b Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Leuenberger-Soleure, Borel, Chopard, Stappung) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Let. e
e. Le projet n'anticipe pas directement sur la loi relative à la radio et à la télévision.
Leuenberger-Solothurn, Sprecher der Minderheit: Ich habe den Minderheitsantrag zu Artikel 13 zu begründen. Ich bitte Sie, zu beachten, dass auf der Fahne zwei Anträge aufge- führt sind, die aber inhaltlich in einem Zusammenhang stehen. Es wird also über den Minderheitsantrag zu Absatz 1 Buchstabe b und den Antrag zu Absatz 2 in einem Umgang zu entscheiden sein, weil sie dieselbe Materie betreffen.
Worum geht es? Es geht darum, dass ein Veranstalter schweizerisch beherrscht sein muss, und der Bundesrat hat eine Konzeption zur Umschreibung dieser schweizerischen Beherrschung gewählt, die uns klipp und klar und eindeutig scheint. Deshalb möchten wir ihr gegenüber der Regelung des Ständerates den Vorzug geben.
Wenn Sie bloss den Buchstaben b von Artikel 13 Absatz 1 anschauen, werden Sie argumentieren, der Ständerat habe das verkürzt und gut zusammengefasst, das sei im Prinzip besser als die bundesrätliche Regelung. Ich bitte Sie aber, zu beachten, dass der Ständerat in Absatz 2 eine für uns
eigenartig gummihaltige Lösung gewählt hat, indem er schreibt: «Wird eine juristische Person mit Sitz in der Schweiz ausschliesslich für ein internationales Publikum Programme veranstalten, so kann der Bundesrat die in Absatz 1 Buchstabe b verlangten Anforderungen an die schweizerische Beherrschung lockern.»
Wenn man in den ständerätlichen Protokollen nachlesen kann, dass der Kommissionspräsident im Ständerat gesagt hat, das sei eine der Schlüsselbestimmungen dieser Vor- lage, dann ist sicher die Frage gestattet: Welche Lockerun- gen hat man sich denn mit diesem Absatz 2 vorgestellt? Es wird nützlich und tunlich sein, wenn Herr Bundesrat Schlumpf hier einige Pflöcke einschlägt und sagt, dass eine weitgehende Lockerung hier überhaupt nicht in Frage kom- men kann. Aber, um nicht erst in den Materialien Präzisie- rungen zu dieser Lockerungsmöglichkeit festzuhalten, glau- ben die Minderheit und ich persönlich mit voller Ueberzeu- gung, dass die Rückkehr zur ursprünglichen bundesrätli- chen Lösung Klarheit und Rechtssicherheit schafft. Wir wol- len keine interpretationsbedürftigen Bestimmungen in die- sen Bundesbeschluss aufnehmen, die in Zukunft nichts als Schwierigkeiten verursachen würden.
Ich erinnere Sie kurz daran, welchen Zielen nach Artikel 12 diese Rundfunkveranstalter zu dienen haben: Es geht da um kulturelle Entfaltung, um die Förderung schweizerischen Kulturschaffens, um die Erreichung der im ausländischen Empfangsgebiet lebenden Schweizer, um die Präsenz der Schweiz im Ausland. Wenn ich mir das auf der einen Seite als hehre Zielsetzung vor Augen führe und dann auf der anderen Seite sehe, dass im Ständerat offenbar die Meinung aufgekommen ist, sobald vor allem für ein ausländisches Publikum Programme veranstaltet würden, dürfte dadurch weitgehend ausländisches Kapital ins Spiel gebracht wer- den, dann kann ich mir diesen ausländischen Kapitaleigner nicht vorstellen, der sein Geld in der Schweiz investiert, damit die Schweiz ihre Präsenz im Ausland besser zum Ausdruck bringen kann.
Im übrigen birgt diese ständerätliche Lösung mit dem Wort- laut « .... Wenn ein Veranstalter ausschliesslich Programme für ein internationales Publikum veranstaltet .... » Unmög- lichkeiten, Fundamentalwidersprüche in sich. Wir haben in der Kommission immer wieder gehört, es sei ein Irrglaube, anzunehmen, man könnte Satellitenprogramme nur für das Ausland veranstalten, das Inland könnte man irgendwie unter die Käseglocke stellen und von diesen Programmen abschirmen. Bereits in dieser Vorschrift ist ein Kriterium fixiert, das gar nicht anwendbar ist.
Nun muss man sich bei den Juristen des Ständerates, wenn sie solche Bestimmungen gebären, immer fragen: Was haben sie damit wirklich gemeint? Ich gestehe Ihnen, ich habe in denn Protokollen nichts gefunden, was mir irgend- wie Aufschluss gegeben hat. Darum sage ich Ihnen aus voller Ueberzeugung: Lassen wir diese Gummilösung des Ständerates fallen und kehren wir zur klaren, rechtssiche- ren, eindeutigen Regelung des Bundesrates zurück! Eigent- lich hoffe ich, dass auch Herr Bundesrat Schlumpf zu seiner guten, ursprünglichen Lösung zurückkehrt und doch findet, der Ständerat habe hier ein bisschen Flickwerk geschaffen.
M. Robbiani, rapporteur: Il faut lier et ensuite procéder à un vote d'ensemble sur la lettre b de l'alinéa 1 et l'alinéa 2 de l'article 13, comme vient de le préciser M. Leuenberger. Sur la question de la prédominance suisse du capital social, il y a une différence rédactionnelle entre le texte français et le texte allemand. On devrait parler de «Grundkapital» et non de «Stammkapital» pour le capital social selon la terminolo- gie du code des obligations. La commission, par 14 voix contre 4, vous propose de repousser la proposition Leuen- berger, la majorité de la commission a donc suivi l'avis du Conseil fédéral. M. Leuenberger demande une disposition plus claire, sans danger d'interprétation.
Keller, Berichterstatter: Der Bundesrat hat in seiner ursprünglichen Version, die hier auf der Fahne steht, seinem Gedanken, der ausländischen Beherrschung einen Riegel
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zu schieben, in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 Aus- druck gegeben. Die beiden Bestimmungen gehören zu- sammen.
In Absatz 1 Buchstabe b hat er die Anforderungen an die Konzession festgehalten: Die Konzession kann erteilt wer- den, wenn der Bewerber eine wirtschaftlich und personell schweizerisch beherrschte juristische Person ist, deren Sitz in der Schweiz liegt. Dann hat er eine gesetzliche Vermu- tung ausgesprochen, wann also ausländische Beherr- schung vermutet wird. Das hat er in Absatz 2 festgehalten. Der Ständerat hat diese Konstruktion nicht aufgenommen, sondern bietet diesen Gedanken allein in Buchstabe b an. Hier ist alles zusammengefasst. Inhaltlich ist der Unter- schied von geringer Bedeutung. Der Gedanke ist derselbe. Nur hat - darauf hat Herr Leuenberger Bezug genommen - der Ständerat eine neue Alinea 2 geschaffen, in der er eine gewisse Lockerung vorsieht. Demnach kann also die stren- gere Vorschrift, wieweit ausländische Beteiligung gehen darf, etwas gelockert werden, wenn Veranstalter ihre Pro- gramme schwergewichtig für das Ausland schaffen. Eine gewisse Lockerungsmöglichkeit wird in solchen Fällen unterstützt - allerdings in der Meinung, dass sie restriktiv gehandhabt wird. Es scheint mir wichtig, dass sich Herr Bundesrat Schlumpf noch dazu äussert.
Ich bitte Sie, den Antrag Leuenberger abzulehnen und den Antrag der Kommissionsmehrheit respektive des Ständerats zu übernehmen.
Bundesrat Schlumpf: Zu den beiden im Zusammenhang mit dem Antrag der Kommissionsminderheit aufgeworfenen Fragen kurz folgendes: Die Fassung des Ständerates zu Absatz 1 mit Litera b und Aufhebung unseres Absatzes 2 bringt materiell nichts anderes; es ist lediglich eine andere Konstruktion. Bei der Fassung des Bundesrates gehen wir davon aus, dass ein solcher Bewerber schweizerisch beherrscht sein muss. Das ist das Prinzip. Dann sagen wir im Absatz 2, im Sinne einer gesetzlichen Vermutung, wann diese schweizerische Beherrschung nicht gegeben ist. Wir schaffen also mit unserer Konstruktion eine gesetzliche Vermutung.
Der Ständerat hat unseren Absatz 2 direkt in Absatz 1 Litera b eingebaut - mit den gleichen Quoren: hälftige Kapi- talbeteiligung, zwei Drittel der Stimmrechte -; er operiert also nicht mit dem Instrument der gesetzlichen Vermutung. Insofern handelt es sich lediglich um eine andere juristische Konstruktion. Dem kann der Bundesrat beipflichten, ich habe das im Ständerat bereits getan.
Zur Frage von Herrn Leuenberger, was dieser Absatz 2 bedeute: Dass unter bestimmten Voraussetzungen (Pro- gramm ausschliesslich für ein internationales Publikum) diese Bestimmungen gelockert werden können, bezieht sich nur auf diese Mehrheitsverhältnisse, wie sie in Litera b enthalten sind. Die Literas a, c und d von Absatz 1 bleiben voll gültig; sie müssen respektiert werden. Mit dem Prinzip schweizerischer Beherrschung verhält es sich gleich. Die Quoren aber (mindestens zur Hälfte am Kapital und minde- stens zwei Drittel der Stimmrechte) können gelockert wer- den. Im Ständerat sagte ich dazu folgendes: Dieses «schwei- zerisch beherrscht» sowie der Absatz 2 der Lockerungs- möglichkeit für den Bundesrat seien so zu interpretieren, dass das Prinzip «schweizerische Beherrschung» respek- tiert werden muss. Das werden wir auch tun. Es wäre aber durchaus denkbar, dass man im konkreten Fall nicht auf zwei Dritteln der Stimmrechte beharren würde oder dass wegen der Stückelung des Kapitals auch einmal von diesem Kapitalquorum abgegangen werden könnte. Es bleibt aber bei «schweizerisch beherrscht»; das muss gewährleistet sein.
Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit und damit dem Ständerat zu folgen. Es lohnt sich nicht, in dieser Frage eine Differenz zu schaffen.
Nationalrat Leuenberger, ich teile Ihre Auffassung in diesem Punkte: Der Antrag des Bundesrates war gut; Sie kennen aber das Prinzip: Wir wollen nie etwas anderes Gutes an unserem Besseren scheitern lassen!
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
77 Stimmen 28 Stimmen
Art. 13 Abs. 2 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Leuenberger-Solothurn, Borel, Chopard, Stappung) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 13 al. 2 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Leuenberger-Soleure, Borel, Chopard, Stappung) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Art. 13 Abs. 3 (neu) Antrag der Kommission
Konzessionen, die keine Verschlüsselung der Programme vorschreiben oder den Inhalt der Programme nicht beein- trächtigen und vornehmlich die Versorgung der Schweiz oder einzelner Sprachregionen bezwecken, unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Diese kann Aenderungen verlangen.
Antrag Leuenberger-Solothurn
.... unterliegen der Genehmigung durch die Bundesver- sammlung in einem referendumspflichtigen Bundesbe- schluss. Diese ....
Art. 13 al. 3 (nouveau)
Proposition de la commission
Les concessions qui ne prescrivent pas le codage des pro- grammes ou ne limitent pas le contenu de ceux-ci et qui visent surtout à desservir la Suisse ou certaines régions linguistiques sont soumises à l'approbation de l'Assemblée fédérale. Cette dernière peut exiger des modifications.
Proposition Leuenberger-Soleure
.... sont soumises à l'approbation de l'Assemblée fédérale sous la forme d'un arrêté fédéral sujet au référendum. Cette ....
Leuenberger-Solothurn: Ich bitte Sie zu beachten, dass es sich um einen Einzelantrag von mir handelt. Ich verpflichte niemanden - auch meine sozialdemokratischen Freunde nicht - auf diesen Antrag. Er ist «Eigengewächs». Im übri- gen möchte ich erklären, dass ich gestern ganz bewusst keine Interessenbindungen deklariert habe. Die ganz Findi- gen unter Ihnen haben nämlich bemerkt, dass nicht ich hier die SRG-Linie vertrete, sondern die CVP-Fraktion. Meine Linie liegt leicht auf der restriktiveren Seite der SRG. Das ist vielleicht eine wichtige Information für einige besonders Eifrige im Saal.
Zu diesem Antrag: Die Kommissionsmehrheit hat einen Vor- schlag zu Absatz 3 unterbreitet, den ich voll unterstütze. Wenn ein Veranstalter Programme vornehmlich für die Schweiz oder für einzelne Sprachregionen anbietet, soll die Konzessionierung nicht durch den Bundesrat allein erfol- gen, sondern durch die Bundesversammlung genehmigt werden. Das ist eine gute, kluge Lösung; die Meinung ist, es sei eine Sicherung eingebaut.
Ich habe mir dann gesagt: Wer hindert uns daran, diesen Bundesbeschluss referendumspflichtig zu erklären? Das ist auch mein Antrag, wobei ich Sie bitte zu beachten, dass diese Bestimmung an drei Stellen vorkommt: in Artikel 13 Absatz 3, in Artikel 16 und in Artikel 25 Absatz 4. Ich nehme
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an, dass wir diese drei Punkte in einem Aufwisch bereinigen können.
Was ist nun der Hintergrund? Es wurde behauptet, unter Umständen könnte über diese Bestimmung ein sogenanntes zweites Schweizer Fernsehen konzessioniert werden. Wenn man ganz ehrlich ist, müsste man sagen, es könnte unter Umständen ein zweites Deutschschweizer-Fernsehen kon- zessioniert werden, weil ich den Privatveranstalter noch nicht sehe, der unseren italienischsprachigen Miteidgenos- sen ein zweites Fernsehprogramm anbieten möchte; der müsste erst noch auf den Plan treten.
Wenn der Bundesrat auf die Idee käme - was ich nicht erwarte, wie wir gestern bei der Konzessionierung gehört haben, wird er vorsichtig, zurückhaltend und konservativ sein, wie sich das für eine gute Medienpolitik gehört -, ein solches zweites Deutschschweizer-Fernsehen konzessionie- ren zu wollen, warum soll man diese Frage nicht dem Volk vorlegen können? Der Markt der Radio- und Fernsehveran- stalter ist interessanterweise ein ausgesprochener Anbieter- markt. Die Konsumenten werden eigentlich nie gefragt. Es wäre interessant - vielleicht sogar lustig -, für einmal die Zuschauerinnen und Zuschauer darüber abstimmen zu las- sen, sofern das Referendum ergriffen wird. Ich könnte mir vorstellen, dass durch eine Urnenabstimmung Streitfragen, die in der Medienpolitik geradezu religiös-dogmatischen Charakter angenommen haben, ein für alle Mal aus der Welt geschaffen würden, indem man darauf verweisen könnte, dass das Volk in seiner Gesamtheit entschieden hat. Es sollen alle Sprachregionen, insbesondere auch die sprachli- chen Minderheiten, sich dazu äussern können, ob sie wol- len, dass ihr Medium Konkurrenz erhält.
Es sollen die Leute aus den Zentren, aber auch aus den weniger dicht besiedelten Gebieten etwas dazu sagen kön- nen. Ich wiederhole: Indem man diesen Bundesbeschluss dem Referendum unterstellt, könnte man zu einer Legitimie- rung wichtigster medienpolitischer Entscheidungen durch das gesamte Volk schreiten. Man könnte gewisse Fragen, die wir hier fast gar ein bisschen ritualisiert uns immer um die Ohren hauen, ein für allemal klären und regeln.
Ich darf Sie zum Abschluss bitten, meinem Aenderungsan- trag zuzustimmen, und darf nochmals darauf verweisen, dass diese Bestimmung, sollten Sie ihr zustimmen, bei drei Artikeln zur Anwendung käme: Artikel 13 Absatz 3, Arti- kel 16 und 25 Absatz 4.
M. Robbiani, rapporteur: Ici, la commission, sur proposition de M. Columberg, introduit la compétence de l'Assemblée fédérale, afin d'éviter l'utilisation du satellite pour une diffu- sion régionale à l'intérieur du pays, pour éviter, si vous voulez, le «satellite zurichois». Cette décision a été prise par 13 voix contre 1.
M. Leuenberger propose, à titre personnel, d'introduire aussi le référendum et sa proposition est valable aux arti- cles 13, 16 et 25, alinéa 4. M. Leuenberger s'est exprimé à titre individuel, je ferai de même. Le référendum signifie plus de démocratie, mais je vois, dans la proposition de M. Leuenberger - même si je suis d'accord avec le principe - deux dangers. Le premier, c'est de transformer le référen- dum en un sondage d'opinion sur les programmes de radio et de télévision. En outre, M. Leuenberger a parlé d'un éventuel projet tessinois, ou de la Suisse italienne, hypo- thèse prétendument peu réaliste. C'est vrai, mais l'impossi- ble peut devenir possible et à supposer qu'un tel projet de radiodiffusion se réalise, soutenu par une majorité de Tessi- nois et de Grisons, finalement, avec le référendum, ce sont les majorités linguistiques de la Suisse alémanique et de la Suisse romande qui vont imposer leur volonté à la Suisse italienne.
Donc, même si dans son principe la proposition de M. Leuenberger est soutenable, et peut-être même souhaita- ble, je vois quelques dangers dans son application pratique. Je n'ai pas de conseil de vote à vous donner, c'est à vous de trancher.
Keller, Berichterstatter: In Artikel 13 Absatz 3 geht es um einen Konzessionsvorbehalt. Es ist auch beim Satellitenfern-
sehen denkbar, dass Programme geschaffen werden, die - wie es hier ausgesagt ist - vornehmlich die Versorgung der Schweiz oder einzelner Sprachregionen bezwecken. Diese Möglichkeit ist vorhanden. Eine solche Realisierung könnte allenfalls entscheidend in unsere Medienordnung eingrei- fen. Deswegen sind Konzessionsvorbehalte, Einschränkun- gen oder Erschwerungen der Konzession angebracht.
Die Kommission schlägt Ihnen aufgrund eines Antrags Columberg vor, für die Genehmigung die Kompetenz nicht dem Bundesrat, sondern der Bundesversammlung zu ertei- len. Herr Leuenberger-Solothurn geht mit seinem Antrag noch einen Schritt weiter. Er möchte diesen Beschluss referendumspflichtig erklären.
Die Kommissionsmehrheit erachtet die vorgeschlagene Regelung als genügend. Der Schutzgedanke der schweizeri- schen Medienverhältnisse wird darin klar zum Ausdruck gebracht. Die Bundesversammlung soll, wie das ja auch im Radio- und Fernsehgesetz vorgesehen ist, in solchen Fällen den Entscheid liefern.
Es scheint uns fragwürdig, wenn man die Konzession derart gewichtet, dass sie noch zum Gegenstand der Volksabstim mung erklärt werden soll. Diese Ausweitung erscheint der Kommissionsmehrheit nicht nötig; es könnten Konflikte um sprachregionale Programme auftreten. Herr Leuenberger- Solothurn hat zwar gesagt, das könnte höchstens für die Deutschschweiz der Fall sein, weil die Wirtschaftskraft des Kantons Tessin oder der welschen Schweiz dafür nicht ausreichen würde - das war sein Gedankengang. Aber grundsätzlich ist das nicht auszuschliessen. Es würde dann die ganze Schweiz bei einer Volksabstimmung über ein sprachregionales Vorhaben entscheiden. Das wäre demo- kratisch fragwürdig. Wir empfehlen Ihnen, es bei dem bewenden zu lassen, was die Mehrheit Ihnen bei Alinea 3 vorschlägt.
Bundesrat Schlumpf: Dem Antrag der Kommissionsmehr- heit, für solche Konzessionen die Genehmigung der Bun- desversammlung vorzubehalten, stimmt der Bundesrat zu. Es soll hier die Kongruenz mit dem Entwurf zum Radio- und Fernsehgesetz hergestellt werden. Wie die Herren Kommis- sionssprecher sagten, haben wir das dort im Artikel 31 Absatz 5 bereits so geregelt. Wir stimmen dem also zu. Wenn Sie den weiteren Schritt machen möchten, den Herr Leuenberger-Solothurn vorschlägt, dann betreten Sie Neu- land, das sogar in der Bundesverfassung keine Grundlage findet. Da geht es nämlich um einen reinen Verwaltungsakt, eine Konzession, für die der Bundesrat zuständig ist, einen Verwaltungsakt aber, den man aus den dargelegten Gründen sicherungshalber noch der Genehmigung der Bundesversammlung unterstellen würde. Wenn Sie nun aber diesen Verwaltungsakt dem fakultativen Referendum unterstellen wollen, schaffen Sie ein Instrument, das wir in der Bundesverfassung nicht haben und das bisher auch nirgends angewendet wird. Das wäre unter dem Gesichts- punkt der verfassungsrechtlichen Stufenordnung höchst problematisch.
Herr Leuenberger-Solothurn nimmt in dieser Sache wahr- haftig nicht die Interessen der SRG wahr. Sonst könnte er diesen Antrag gar nicht stellen. Wenn man hier das fakul- tative Referendum gegen Genehmigungsbeschlüsse der Bundesversammlung einführt, folgt die Konsequenz im Arti- kel 30 des Radio- und Fernsehgesetzes auf dem Fuss. Dann wird die SRG-Konzession, die für die nationale Versorgung gilt, auch dem Referendum unterstellt, dann wird ein dahin- gehender Antrag kommen. Nach dem Konzept des Bundes- rates soll aber die SRG - das wirft man uns ja vor - eine gesicherte Stellung im Radio- und Fernsehgesetz haben, indem wir ihre Konzession nicht einmal der Genehmigung durch die Bundesversammlung unterstellen, sondern ihr ex lege diese Position einräumen.
Herr Nationalrat Leuenberger, ich glaube, da provozierten Sie. Sollten Sie mit Ihren Antrag Erfolg haben, provozierten Sie eine Reaktion gegenüber der SRG, die ich persönlich bedauern würde, weil es beim Radio- und Fernsehgesetz doch nicht darum gehen kann, die Position der SRG zu
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demontieren oder auch nur zu schwächen oder den stürmi- schen Winden einer Volksabstimmung auszusetzen. Stellen wir uns einmal vor, was es bedeuten würde, wenn auf dem Wege des fakultativen Referendums die Fragen Konzession SRG und Konzession für eine Satellitenveranstaltung in der Auseinandersetzung bei einer Volksabstimmung ausge- tragen werden müssten.
Ich möchte Sie deshalb bitten, den Einzelantrag von Natio- nalrat Leuenberger-Solothurn in bezug auf das fakultative Referendum abzulehnen.
Le président: J'oppose la proposition de M. Leuenberger à celle de la commission qui est du même avis que le Conseil fédéral. Je vous rappelle que cette proposition porterait également effet aux articles 16 et 25.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Leuenberger-Solothurn
85 Stimmen 33 Stimmen
Art. 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1
k. .... der Schweiz;
I. den minimalen Anteil schweizerischer audiovisueller Pro- duktionen.
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1
k. .... Suisse;
I. La proportion minimale de la production audiovisuelle suisse. Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Robbiani, rapporteur: J'aimerais attirer votre attention sur l'amendement de l'article 15, proposé par M. Leuenber- ger et accepté à l'unanimité par la commission.
On a ajouté une précision selon laquelle une production minimale indigène doit être assurée. Il s'agit de favoriser la création et la production audiovisuelle suisse. C'est une nouveauté par rapport à la version du Conseil des Etats.
Angenommen - Adopté
Art. 16
Antrag der Kommission
.... geleistet hat. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der Bundesversammlung nach Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 25 Absatz 4.
Art. 16
Proposition de la commission
à l'article 20. L'approbation de l'Assemblée fédérale ... selon les articles 13, 3e alinéa, et 25, 4e alinéa, est réservée.
Angenommen - Adopté
Art. 17 Antrag der Kommission
Abs. 1 bis 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 (neu) Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Stappung, Borel, Chopard, Leuenberger-Solothurn) Der Veranstalter erlässt nach Anhörung der Programm- schaffenden ein Redaktionsstatut. Darin werden insbeson- dere die folgenden Punkte geregelt:
a. Informationspflicht des Veranstalters gegenüber der Re- daktion;
b. Zuständigkeiten in publizistischen und redaktionellen Fragen;
c. Mitwirkungsrecht der Redaktion bei Entscheidungen über Personalangelegenheiten;
d. Abgesehen von geschäftlichen Mitteilungen des Veran- stalters und von der Werbung, für welche der Veranstalter die Verantwortung trägt, darf ohne Wissen und Billigung der Redaktion nichts gesendet werden;
e. Einzelweisungen des Veranstalters über die Ausführung der redaktionellen Arbeit sind unzulässig;
f. Allgemeine Anordnungen des Veranstalters, welche dem Redaktionsstatut widersprechen, sind unzulässig; Artikel 5 bleibt vorbehalten.
Art. 17
Proposition de la commission Al. 1 à 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 4 (nouveau) Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Stappung, Borel, Chopard, Leuenberger-Soleure)
Après consultation des professionnels du programme, le diffuseur édicte une charte rédactionnelle qui contiendra notamment les points suivants:
a. le devoir d'information du diffuseur envers la rédaction; b. les compétences dans les questions de communication et de rédaction;
c. le droit de collaboration de la rédaction en matière de décision sur des questions de personnel;
d. mis à part les communications de service du diffuseur et la publicité, qui relève de sa responsabilité, il ne sera rien diffusé à l'insu de la rédaction et sans son consentement; e. les directives du diffuseur sur l'exécution du travail rédac- tionnel ne sont pas admises;
f. les dispositions générales prises par le diffuseur et qui contreviennent à la charte rédactionnelle ne sont pas ad- mises.
L'article 5 est réservé.
Stappung, Sprecher der Minderheit: In diesem Artikel zeigt sich wieder, dass es falsch ist, über einen Bundesbeschluss betreffend den Satellitenrundfunk zu beraten, bevor wir das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen haben.
Im Entwurf vom Juni 1986 zu einem Radio- und Fernsehge- setz war mindestens als Variante die Regelung der inneren Medienfreiheit vorgesehen. Die Verpflichtung, Redaktions- statuten zu erlassen, gehört für uns zu einem zeitgemässen Radio- und Fernsehgesetz oder nun - wie im vorliegenden Fall - zu einem Bundesbeschluss Satellitenrundfunk. Die äussere Medienfreiheit, d. h. die Freiheit des Veranstalters vor Eingriffen des Staates, ist im Rahmen dieses Bundesbe- schlusses weitestgehend gewährleistet.
Die innere Medienfreiheit, d. h. die Freiheit der Medien- schaffenden vor Eingriffen des Veranstalters, ist die notwen- dige und logische Ergänzung dazu. Heute ist Informations- und Meinungsäusserungsfreiheit primär durch Einflussver- suche wirtschaftlicher Gruppen gefährdet. Dies ergibt sich direkt und in besonderem Masse aus dem Modell der werbe- finanzierten Medien, wie dies beim Satellitenrundfunk zutrifft. Es ist doch einleuchtend, dass, je grösser die Werbe- abhängigkeit, um so grösser die Gefahr ist, dass ein Veran-
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stalter nur noch sendet, was sein Geldgeber zulässt oder wünscht. Der Veranstalter wird es sicher unterlassen, Infor- mationen zu senden, die seinem Auftraggeber unangenehm sind. Dass dem so ist, wissen wir aus Erfahrung. Es gibt mahnende Beispiele aus dem Pressebereich. In der Presse, die nach wie vor zu einem Teil durch die Leserinnen und Leser finanziert wird, sind die Nachteile der Werbefinanzie- rung gerade in den letzten Jahren offenkundig geworden. Ich erinnere an den Autoinseratenboykott gegen den «Tages Anzeiger». Eine Uebertragung dieses Boykottmodells auf die elektronischen Medien wird nachteilige Folgen haben. Die Pflicht zum Erlass von Redaktionsstatuten ist nur ein unverzichtbares Korrektiv gegen die Uebermacht der Veran- stalter und gegen die hinter diesen stehenden wirtschaftli- chen Interessen. Einzelweisungen müssen generell ausge- schlossen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Medienschaffenden im Interesse der Oeffentlichkeit ihrem Informationsauftrag in allen Fällen gerecht werden können. Schranken werden der journalistischen Berufsaus- übung durch das Straf- und Zivilrecht in ausreichendem, man kann sagen, in überreichem Mass gesetzt.
Die Expertenkommission für eine Mediengesamtkonzeption räumt in ihrem Bericht der inneren Medienfreiheit ebenfalls einen namhaften Raum ein. Auf Seite 459 des von mir erwähnten Berichtes steht: «Ohne Zweifel ist der Journalist in erster Linie als Mensch, als denkendes Wesen, Adressat der inneren Medienfreiheit. Schon die Tatsache, dass er in seinem Beruf Nachrichten verbreitet und Meinungen aus- drückt, rechtfertigt eine besondere Betrachtung seiner Stel- lung. Vom Journalisten kann man erwarten, dass er auch Meinungen darstellt, denen er selbst nicht anhängt. Auf keinen Fall aber kann er dazu verhalten werden, solche Meinungen zu verteidigen. In diesem Sinne schützt die innere Medienfreiheit die Persönlichkeitsrechte des Journa- listen.»
Die Expertenkommission kommt mehrheitlich zum Schluss, dass die innere Medienfreiheit durch Gesetz geregelt wer- den sollte. Sie vertritt die Meinung, dass die gesetzliche Pflicht zur Regelung der Verhältnisse in Redaktionsstatuten, also in dem Sinne, wie die Minderheit das Ihnen beantragt, zu regeln ist. Wir sind davon überzeugt, dass die Aufnahme der Verpflichtung zum Erlass eines Redaktionsstatuts in diesem Bundesbeschluss unumgänglich ist. Artikel 55bis der Bundesverfassung, d. h. der sogenannte Radio- und Fernsehartikel, verlangt in Absatz 2 u. a .: «Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.»
Ich habe bereits auf die durch Werbefinanzierung und wirt- schaftliche Interessen gefährdete Meinungsäusserungsfrei- heit hingewiesen. Ohne Redaktionsstatut wird diese Beein- flussung sicher praktiziert werden. Ist das der Fall, so ist die Einhaltung der Verfassung nicht mehr gewährleistet. Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen.
M. Robbiani, rapporteur: Contrairement à ce que vient de dire M. Stappung, il n'y a pas d'anticipation par rapport à la loi sur la radio et la télévision. La charte rédactionnelle n'est pas une nouveauté; elle figurait aussi dans le projet d'article constitutionnel pour l'aide de la presse (Presseförderung). Comme je suis journaliste et non pas «lobbyste», j'aimerais vous faire connaître mon opinion personnelle. Les gens des médias élaborent et influencent le contenu des médias. Ils ont des droits et des devoirs, par exemple le code d'honneur du journaliste. Toutefois, lorsque nombre d'intérêts sont en jeu, l'éthique professionnelle, à elle seule, ne suffit pas. Il faut associer les gens des médias à la gestion de l'entre- prise, en leur assurant le droit de consultation, la possibilité de jouer un rôle de médiateur dans le conflit d'intérêts existant entre les entrepreneurs, les promoteurs et les opé- rateurs des médias. On pourrait, par le biais de ce droit de consultation, éviter ou limiter la banalisation et la commer- cialisation du message et de l'image diffusée par satellite, pour lesquelles plusieurs orateurs ont manifesté des craintes.
Quant à la majorité de la commission, elle considère que
seule la convention collective et les contrats de travail peu- vent régler les rapports entre éditeurs et journalistes et que la charte de rédaction ne doit pas figurer dans un arrêté ou dans une loi.
La décision de rejeter cet amendement a été prise au sein de la commission par 11 voix contre 6.
Keller, Berichterstatter: Herr Stappung möchte in Absatz 4 ein Redaktionsstatut einfügen, um auf diese Weise, das ist sein Ziel, die Medienschaffenden vor Eingriffen des Veran- stalters abzusichern. Er beruft sich darauf, dass ein solches Statut bei Zeitungen - teilweise jedenfalls - vorhanden ist. Die Kommission ist der Meinung, dass dieses Redaktions- statut hier nicht aufzunehmen sei. Sie äussert sich mit 11 gegen 4 Stimmen negativ dazu. Das Redaktionsstatut - das müssen wir sehen - ist sehr stark umstritten. Dieses Redaktionsstatut würde eine ausführliche, auch inhaltlich differenzierte Diskussion des Antrags Stappung erfordern. Sollen wir nun im Zusammenhang mit dem Satellitenfernse- hen eine solche ins Detail gehende Diskussion provozieren, müssen wir sie überhaupt führen? Die Sache ist sehr umstritten. Bedenken wir nur, dass beim Radio- und Fern- sehgesetz die Stellungnahmen zu einem solchen Statut überwiegend negativ ausgefallen sind. Es ist also kaum denkbar, dass ein solches Statut heute beschlossen werden könnte. Wir würden uns da eine grosse Diskussion der Einzelheiten aufladen und das ganze Geschäft damit verzö- gern. Wir sind der Meinung, dass man den Antrag Stappung ablehnen sollte.
Bundesrat Schlumpf: Ich will nur noch beifügen: Wir haben auch im Entwurf für ein Radio- und Fernsehgesetz keine Bestimmungen über die sogenannte innere Medienfreiheit aufgenommen, weil das der Linie des Bundesrates wider- sprechen würde. Wir haben in den Richtlinien zur Regie- rungspolitik dargelegt: «Der Bundesrat beabsichtigt, diese Fragen» - also innere Medienfreiheit, sie betreffen zum Beispiel die Aus- und Fortbildung der Medienschaffenden, die Redaktionsstatuten, das Redaktionsgeheimnis usw. - «in einem Mediengesetz gesamthaft zu regeln.» Bei der Presse haben wir heute schon den Weg des Kollektivvertra- ges. Bei der SRG besteht auch eine besondere vertragliche Regelung. Neue Veranstalter werden zweifellos auch diesen Weg beschreiten.
Darüber legen wir hier nicht nichts fest. Im Absatz 2 von Artikel 17 wird verlangt, dass eine Geschäftsordnung erlas- sen wird, aus der die Aufgabenverteilung zwischen Veran- stalter und Redaktoren - und die Verantwortlichkeiten der Programmschaffenden, insbesondere der Redaktoren - ersichtlich sind. Wir sagen nicht wie, sondern dass etwas in dieser Richtung vorhanden sein muss. Es wäre nicht richtig, hier nur gerade für diesen engen Bereich eine solche sekto- rielle Regelung auf dem Gesetzeswege herbeiführen zu wollen.
Ich bitte Sie, den Antrag der Kommissionsminderheit abzu- lehnen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 32 Stimmen
82 Stimmen
Art. 18 bis 21 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 18 à 21 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 22 Antrag der Kommission
Radiodiffusion par satellite. Arrêté fédéral
1420
N
9 octobre 1987
Abs. 1 bis 3, 5 und 6 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Borel, Leuenberger-Solothurn, Stappung)
Insbesondere dürfen Informationssendungen oder -sende- reihen sowie alle Sendungen, die mit der Ausübung politi- scher Rechte in Bund, Kantonen und Gemeinden zusam- menhängen, nicht durch Zuwendungen finanziert werden.
Antrag Neukomm Abs. 3
... verbreitet werden. Zuwendungen politischer oder reli- giöser Organisationen oder von Firmen, die Produkte anbie- ten, für die ein Werbeverbot gemäss Artikel 24 besteht, sind ausgeschlossen.
Art. 22
Proposition de la commission Al. 1 à 3, 5 et 6
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 4 Majorité
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Borel, Leuenberger-Soleure, Stappung)
Il est notamment interdit de financer par des apports de tiers les émissions d'information ou les séries de telles émissions, ainsi que toutes celles qui sont en rapport avec l'exercice des droits politiques dans la Confédération, les cantons et les communes.
Proposition Neukomm Al. 3
.... intéressé financièrement. Sont exclus les apports finan- ciers d'organisations politiques ou religieuses ou d'entrepri- ses offrant des produits soumis à une interdiction de publi- cité au sens de l'article 24.
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Le président: M. Neukomm retire sa proposition concernant cet alinéa.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Abs. 4 - Al. 4
M. Borel, porte-parole de la minorité: Apports financiers et publicité sont fort apparentés. Au début de nos débats, nous aurions souhaité que ceux qui n'ont pas le droit de faire de la publicité ne puissent non plus faire des apports finan- ciers, car c'est davantage sur la forme que sur le fond même du caractère publicitaire que s'établit la différence. Au cours des débats, nous nous sommes bornés à l'essentiel. En effet, il existe de nombreux types d'émissions. Une tradition est actuelle en Suisse et doit être maintenue, celle que l'information doit être objective, multilatérale, et ne doit donc pas être financée par un sponsor.
Pour simplifier, nous dirons que le film documentaire sur les ébats des crocodiles peut être financé par Lacoste, que la secte Moon peut nous offrir Mireille Mathieu, que le Parti radical peut nous offrir le match Xamax-Servette, mais nous ne voulons pas qu'une télévision nous dise que le journal de 8 heures est offert par le Parti radical, celui de 24 heures - c'est le seul que nous pourrions nous offrir - par le Parti socialiste.
Il est important que ni des partis, ni des églises, ni des privés, ni des sectes ayant des intérêts économiques finan- cent tel ou tel bulletin d'information. C'est le strict minimum
de restriction que nous demandons dans le cadre des apports financiers, en ce sens que les journalistes chargés de l'information ne soient pas sponsorisés par des intérêts politiques, économiques ou sectaires.
C'est la raison pour laquelle je vous invite à voter en faveur de la proposition de la minorité.
M. Robbiani, rapporteur: Les problèmes soulevés par MM. Borel et Neukomm - bien que ce dernier ait retiré sa proposition - sont bien réels.
Dans le projet de convention du Conseil de l'Europe pour la télévision, ou si vous préférez la radiodiffusion transfron- tière, figure un article concernant le parrainage et, en parti- culier, la distinction qui devrait exister entre le «sponsoring» et les émissions d'informations. Aussi mettons-nous sur pied un arrêté allant dans le sens de la convention euro- péenne, où l'on désire éviter l'influence directe ou indirecte dans les services d'information. Malheureusement, il est difficile de saisir et de préciser les émissions d'information de celles qui ne le sont pas. Des informations sont égale- ment données dans les feuilletons ou dans les films docu- mentaires. En tout cas et j'insiste, le problème existe, même sur le plan européen.
La proposition de M. Borel, relative à cet article 22, alinéa 4, a été rejetée, en séance de commission, par 11 voix contre 3. Par conséquent, la majorité de la commission vous invite à rejeter ladite proposition Borel.
Keller, Berichterstatter: Artikel 22 macht Zuwendungen im Sinne dieses Sponsorings möglich, aber - und das ist sehr wichtig - es werden hier ganz klare Leitplanken gesetzt. Die Möglichkeiten sind eingegrenzt; das ist auch sinnvoll. Alinea 4 enthält die Einschränkung, dass Sendungen und Sendereihen im Zusammenhang mit der Ausübung politi- scher Rechte nicht durch Zuwendungen finanziert werden dürfen.
Herr Borel geht nun etwas weiter. Er möchte die Informa- tionssendungen generell einbinden, auch da soll Sponso- ring nicht möglich sein.
Die Kommission teilt diese Ansicht nicht; denn es leuchtet nicht ein, warum man Informationssendungen generell aus- schliessen sollte. Man kann sich vorstellen, dass auch eine Informationssendung, zum Beispiel über eine Krankheit wie Aids, gesponsert werden könnte. Warum soll das nicht mög- lich sein? Eine pauschale Ausklammerung der Informations- sendungen ist nicht sinnvoll.
Ich mache Sie noch darauf aufmerksam, dass es hier heisst: «Sendungen und Sendereihen im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Rechte .... dürfen nicht finanziert .... werden.» Es heisst also nicht bloss: «Sendungen, die Bezug nehmen auf die Ausübung von Rechten .... », z. B. unmittel- bar vor Abstimmungen. Der Zusammenhang ist etwas weiter gefasst. Die Unzulässigkeit kann dann von Fall zu Fall über- prüft werden. Die Grenze ist sorgfältig zu ziehen.
Wir beantragen Ihnen aus den genannten Gründen, Informa- tionssendungen nicht generell auszuschliessen.
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat teilt die Auffassung der Kommissionsmehrheit. In Artikel 22 sind ganz klare Grenzen für das zulässige Sponsoring enthalten. Im Zusammenhang mit der Information wird auch klar gesagt: Keine Zuwendun- gen für Sendungen im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Rechte auf allen drei Ebenen. Das geht sehr weit. Was bedeutet das, Sendungen im Zusammenhang mit der Ausübung politischer Rechte? Gemeint sind alle Sendun- gen, welche Abstimmungen und Wahlen betreffen können. Da darf überhaupt nichts gesponsert, sie dürfen nicht durch Zuwendungen finanziert werden. Das ist eine sehr weitge- hende Bestimmung.
Gemäss Antrag der Kommissionsminderheit sollten wir noch weitergehen und Informationssendungen ausschlies- sen. Die Herren Kommissionssprecher haben Beispiele genannt, die ich noch etwas erweitern will: Was wäre dage- gen einzuwenden, wenn beispielsweise eine politische Par- tei - ob Bundesrats- oder sonst eine finanzkräftige Partei -
Satellitenrundfunk. Bundesbeschluss
1421
eine Informationssendung über die Probleme im Zusam- menhang mit den Unwetterschäden dieses Sommers ali- mentiert hätte? Oder was wäre dagegen einzuwenden, dass beispielsweise ein Verband eine Informationssendung über Probleme der Entwicklungshilfe finanzieren würde? Dage- gen kann doch im Ernst nichts eingewendet werden, ebensowenig gegen Informationssendungen über eine welt- weite Krankheit, über neue Technologien usw. Wenn diese Begrenzungen eingehalten werden, kann gar nichts gesche- hen, was den Interessen des Rezipienten abträglich wäre; denn es darf ja keine Werbung betrieben werden. Es dürfen nur die Namen derjenigen genannt werden, die Zuwendun- gen machen; es darf also nur Image-Werbung, nicht aber Werbung für Dienstleistungen und Waren gemacht werden. Ich würde es bedauern, wenn man nun solche Informations- sendungen schlechthin ausschliessen würde. Das wäre zweifellos negativ.
Ich bitte Sie also, der Mehrheit - dem Bundesrat und dem Ständerat - zu folgen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
85 Stimmen 37 Stimmen
Abs. 5 und 6 - Al. 5 et 6 Angenommen - Adopté
Art. 23
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
M. Borel: C'est pour demander une précision concernant l'interprétation de l'article 23 à Monsieur le conseiller fédé- ral que je prends la parole. Lors des discussions en séance de commission, j'avais fait la proposition que la publicité se fasse par bloc. Le Conseil fédéral m'avait répondu que c'était son intention mais que cette notion de publicité par blocs était peu claire. C'est malgré tout la terminologie qui est reprise dans la présentation du message concernant la loi fédérale sur la radio et la télévision où le Conseil fédéral dit: «La loi impose notamment ( .... ) l'interdiction de rompre l'unité d'une émission par la création de blocs publici- taires». Je voudrais qu'il soit bien clairement établi que l'article 23 est interprété de cette manière-là dans cette loi également.
Bundesrat Schlumpf: Es bleibt bei der Interpretation, die ich schon in der Kommission gegeben habe: «Geschlossene Sendungen» bedeutet, dass nicht beliebig Unterbrüche erfolgen dürfen, sondern dass diese Werbespots blockweise in die Programme einzubringen sind.
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Abs. 1 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 2
c. Werbesendungen an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.
Antrag Gurtner Abs. 2
c. Werbesendungen mit sexistischem und rassistischem In- halt.
Antrag Neukomm Abs. 2
d. Werbesendungen für Alkohol, Tabak und Heilmittel.
Art. 24 Proposition de la commission Al. 1 et 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
...
c. Les émissions publicitaires diffusées les dimanches et les jours fériés généraux.
Proposition Gurtner Al. 2
c. Les émissions publicitaires d'inspiration sexiste ou ra- ciste.
Proposition Neukomm Al. 2
... d. Les émissions publicitaires en faveur de l'alcool, des tabacs et de médicaments.
Abs. 1 und 3 - Al. 1 et 3 Angenommen - Adopté
Frau Gurtner: Mit dem vorliegenden Antrag zu Artikel 24, Werbesendungen mit sexistischem oder rassistischem Inhalt zu untersagen, nehme ich die Forderung meines Antrages zu Artikel 4 von gestern auf.
Werbesendungen können in ihrer Wirkung besonders heim- tückisch und gefährlich sein. Heute werden in der Schweiz jährlich über 3,5 Milliarden Franken zur Verfügung gestellt, um mittels Werbung durch kürzeste Aussagen bei der Bevöl- kerung Emotionen und Reaktionen auszulösen. Es ist offen- sichtlich, dass eine derart hohe Summe nicht planlos ausge- geben wird. Werbung muss Wirkung erzielen, und damit diese Wirkung erzielt werden kann, sind oftmals alle Mittel recht. Gerade was frauenfeindliche und sexistische Wer- bung anbetrifft, ist der Missbrauch leider nur allzu oft er- sichtlich.
Bei einer Untersuchung, bei der Reklamebilder auf bestimmte, immer wiederkehrende stereotype Darstellungs- formen analysiert wurden, ist festgestellt worden, dass Män- ner in der Werbung dominant, als Experten, initiativ und körperlich überlegen dargestellt werden, Frauen aber unter- legen, passiv, unwissend, schwach und körperlich verfüg- bar. Dies führt dann auch zu den immer wieder typischen Frauenbildern in der Werbung, zum Beispiel Frauen als Sexualobjekt. Mit der weiblichen Sexualität kann jedes beliebige Produkt «an den Mann» gebracht werden: vom Kräuterlikör über Autoreifen bis zu Ferienreisen. Oder Frauen werden einem Produkt gleichgesetzt. Beispiel: ein Kassettengerät mit einer lächelnden Frau; beides ist hand- lich, immer wieder bespielbar und stets bereit. Oder die typische rollenspezifische Darstellung als ewig waschende, putzende und kochende Hausfrau, die von meist männli- chen Experten dankbar Ratschläge entgegenzunehmen hat. Immer wieder und millionenfach werden die gleichen stereotypen Klischees von minderwertigen, wohl schönen, aber eher etwas naiven, sexuell verfügbaren und vor allem im Haushalt brauchbaren Frauen verbreitet. Dieses Frauen- bild, das in sexistischer Werbung propagiert wird, entspricht aber in keiner Art und Weise der Realität für Frauen in einer Gesellschaft, die ihr Gleichberechtigung garantiert. Eine Auswirkung dieser Werbung mag sein, dass dadurch bestimmte Produkte mehr verkauft werden können. Die zweite Wirkung besteht jedoch darin, dass die effektive Gleichstellung der Frau in der Gesellschaft dadurch behin- dert wird.
Frauenorganisationen fordern deshalb schon seit Jahren gesetzliche Grundlagen, dass sich die Betroffenen gegen die immer häufiger werdende, frauenverachtende Werbung wehren können, und dass dagegen vorgegangen wird. Mir scheint, dass das Satelliten- und Rundfunkgesetz eine wei- tere Möglichkeit bietet, diesen Punkt darzustellen. Ich bitte Sie deshalb, den Antrag zu unterstützen.
46-N
Radiodiffusion par satellite. Arrêté fédéral
1422
N 9 octobre 1987
Neukomm: Im Entwurf ist festgehalten: «Der Bundesrat trägt durch Werbeverbote den Bedürfnissen der Gesund- heitspolitik Rechnung und beachtet dabei die bestehenden Bestimmungen über Werbung für Alkohol, Tabak und Heil- mittel.» Es gibt heute nur gesetzliche Bestimmungen über Spirituosen. Für Wein und Bier gibt es keine gesetzlichen Bestimmungen, an die sich der Bundesrat halten müsste, ebensowenig beim Tabak und bei den Heilmitteln. Es exi- stieren lediglich Weisungen des Bundesrates über die Fern- sehwerbung vom 15. November 1984, aber bis heute beste- hen keine gesetzlichen Auflagen. Nach Artikel 42 Litera b des Alkoholgesetzes ist die Werbung für gebrannte Wasser - also für Spirituosen - beim Radio und Fernsehen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden (ausgenommen die Bahnhöfe) und in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Sport- plätzen und bei Sportveranstaltungen sowie Veranstaltun- gen für die Jugend, in Drogerien und Apotheken und auf Verpackungen mit Waren, die keine Spirituosen enthalten, untersagt. Die Werbeverbote für alle drei Bereiche - Alkohol, Tabak und Heilmittel - gehören in diesen Bundesbeschluss hinein.
Herr Bundesrat Schlumpf sagte gestern sehr deutlich: «Wir wollen mitbestimmen.» Das gilt auch hier. Das Werbeverbot für Alkohol, Tabak und Heilmittel muss im Bundesbeschluss ausdrücklich verankert werden.
Leuenberger Moritz: Ich bin Frau Gurtner sehr dankbar dafür, dass sie diesen Antrag gestellt hat. Die Forderung, dass in der Wirtschaft moralische und ethische Gesichts- punkte berücksichtigt, diskutiert und in die Geschäftspolitik eingebracht werden sollen, ist sehr verbreitet und meist auch anerkannt. Gerade bei der Werbung ist dies ein sehr wichtiges Gebot, denn die Werbung wirbt am Fernsehen nicht nur für ihr Produkt, sondern sie wirkt auch meinungs- bildend und hat einen Einfluss auf das gesellschaftliche Denken der Oeffentlichkeit.
Ich hoffe, Sie alle sind - wie ich - gegen sexistische Wer- bung. Oft, wenn man einen solchen Werbespot sieht, wäre man froh, er wäre doch verboten worden.
Die Frage lautet: Kann man solche moralischen Grundsätze ohne weiteres kodifizieren? Kann man ohne weiteres zum gesetzlichen Verbot greifen ? Ich muss gestehen, dass ich da selbst sehr oft schwanke. Nicht jede erotische Werbung ist automatisch auch sexistisch. Ich denke jedoch auch an die üblichen Waschmittelreklamen, wo meist etwas dümmliche Fotomodelle und ein ganz gescheiter Mann - der ihnen sagt, was für ein Mittel sie benützen müssen, damit die Wäsche noch weisser wird (vom Wasser oder vom Gewässerschutz ist meist keine Rede) - auftreten. Mit einem «Aha» akzeptie- ren die Frauen diesen männlichen Ratschlag. An sich ist das sexistisch. Soll man das aber verbieten?
Ich denke weiter an eine Reklame, die jetzt gerade von Walter Roderer für eine Küche gemacht wird: da streichelt Walter Roderer abgerundete Küchenschränke und schwärmt und sagt « .... dieser Küchenkasten ist so jung und so rundlich wie eine .... », und aus dem Hintergrund taucht die Ehefrau auf (sie ist natürlich böse und grob) und sagt: «Meinst Du etwa mich?», was er stotternd bejaht - und kaum ist sie weg, sagt er zu den Zuschauern: «Es könnte natürlich noch eine jüngere, schönere sein.» Das ist eine widerliche Reklame - eine Reklame zu Lasten der Frau. Gut, auch der Mann wird blöd dargestellt, indem nämlich getan wird, als ob er von einer Küchenausrüstung nichts ver- stünde (die gezeigte Küche ist nämlich ganz unpraktisch eingerichtet). (Heiterkeit)
Auch hier stellt sich wieder die Frage: Es ist eine verwerfli- che Reklame; aber sollen wir sie einfach verbieten? Fallen wir damit nicht in ein fundamentalistisches Zensurregime zurück?
Ich stimme Frau Gurtner und ihrem Antrag zu, nicht weil ich dieses Verbot bereits morgen haben möchte, sondern um zu dokumentieren, dass wir gegen solche Reklame sind und sie uns anwidert.
Walter Roderer, den wir alle sehr schätzen - ist er doch das Vorbild von vielen Nationalräten, ist er doch das Ebenbild
fast aller Ständeräte! - (Heiterkeit), möchten wir sagen: «Walter, hast Du es nötig, um des Geldes Willen so geschmacklose Werbung zu machen?»
M. Robbiani, rapporteur: En ce qui concerne la proposition de Mme Gurtner, une réponse a déjà été donnée, au nom de la commission, lors de la discussion de l'article 4. Il y a là aussi deux objectifs, le racisme et le sexisme. Peut-être M. Leuenberger a-t-il raison: il faudrait lancer un avertisse- ment car ce qui a trait au sexisme ou à l'exploitation du sexisme est un problème éthique et moral.
Au sujet du racisme, nous avions, avec d'autres collègues, présenté en 1983 une intervention parlementaire visant à renforcer les sanctions prévues par le code pénal en cas de diffamation, calomnie ou injure en rapport avec la race ou la religion de la victime. Cela signifie que l'on peut intervenir également dans d'autres secteurs.
La proposition Neukomm a été examinée au sein de la commission mais selon une autre approche. Un de nos collègues avait demandé plus de souplesse, notamment en ce qui concerne l'alcool. Il avait proposé de rendre l'arrêté conforme à la pratique actuelle du Conseil fédéral et de rétablir une égalité de traitement entre les diffuseurs suisses et étrangers dans le cas de la télévision par satellite.
Effectivement, dans le projet de convention européenne, la publicité pour les produits dérivés du tabac n'est pas admise tandis que, pour les boissons alcoolisées, l'interdiction est un peu moins rigoureuse.
M. Neukomm nous demande donc d'être maintenant plus restrictifs. La position de la majorité de la commission est à mi-chemin.
Keller, Berichterstatter: Zum Antrag von Frau Gurtner: Wir haben über dieses Problem bei Artikel 4 schon gesprochen. Sexismus und Rassismus kamen dort schon zur Sprache. Es wurden auch dort widerliche Vorhaben erwähnt, die ange- prangert werden müssen. Aber die Frage ist, ob man das gesetzgeberisch erfassen kann. Herr Moritz Leuenberger hat auf seine humoristische Weise gerade auch das Problem der Grenzziehung deutlich gemacht. Dort, wo die Fälle ganz krass sind, lässt sich das Problem aufgrund unserer heuti- gen Gesetzgebung, Strafgesetzgebung, erfassen.
Zudem - das habe ich schon bei Artikel 4 gesagt - gibt es neben Sexismus und Rassismus auch noch andere wider- wärtige Formen, die ebenfalls erfasst werden müssten, wenn man schon in die Details geht.
Die Kommission ist der Meinung, dass man aufgrund dieser Ueberlegungen den Antrag von Frau Gurtner nicht aufneh- men sollte.
Zum Vorschlag Neukomm für einen neuen Buchstaben d (Verbot der Alkohol-, Tabak- und Heilmittelwerbung): Hier ist festzuhalten, dass in Absatz 1 effektiv eine gesetzgeberi- sche Grundlage für Werbeverbote geschaffen ist. Der Bun- desrat hat hier auch die Möglichkeit zu handeln. Aber man muss das Problem des Satellitenfernsehens immer auch in seiner internationalen Ausdehnung sehen. Auf diesem Gebiet sind zweifellos noch Vereinbarungen zwischen den verschiedenen Ländern nötig. Für diese Verhandlungen scheint es mir und der Kommission richtig, dass eine gewisse Beweglichkeit vorhanden ist. Diese Bewegungsfrei- heit sollte man dem Bundesrat einräumen.
Bundesrat Schlumpf: In Uebereinstimmung mit der Kom- mission bitte ich Sie, die beiden Anträge abzulehnen. Den Antrag von Frau Gurtner haben wir gestern tale quale behandelt und abgelehnt. Es ist genau dasselbe. In Artikel 4 haben wir die Begriffe «öffentliche Sittlichkeit» und «verro- hende Wirkung». Und unter diese Begriffe fällt auch das, was Frau Gurtner verhindern will. Dieser Artikel 4 ist auch für Werbesendungen anwendbar. Das sagen wir ja im Arti- kel 23 Absatz 4 ausdrücklich. Dort heisst es: «Artikel 4 ist anwendbar.» Diese Frage kann als erledigt betrachtet werden.
Herr Moritz Leuenberger: Widerliche Reklame oder auch widerliche Sendungen kann es geben, aber das ist nicht das
2
Dringliche Interpellation Giudici
1423
Kriterium, das wir anwenden können. Es wäre auch etwas schwierig zu definieren, was «widerlich» ist. Wenn Sie uns einen solchen Auftrag erteilen wollten, dass man alles, was «widerlich» ist, ausschliessen müsste, müssten wir auch die Befugnis haben, einen Experten beizuziehen. Dann müsste man sich überlegen, hier einzufügen: «Damit ist vom Bun- desrat - zum Beispiel Nationalrat Moritz Leuenberger - zu beauftragen.» Ich wäre mit meinen Mitarbeitern jedenfalls überfordert. Sie haben einige Beispiele unter Hinweis auf einen bekannten schweizerischen Künstler, Walter Roderer, zitiert. Der Begriff der Widerlichkeit kommt meines Erach- tens nicht in Frage. Das Uebrige haben wir mit Artikel 4 und mit den Bestimmungen hier bereits eingefangen.
Zum Antrag Neukomm: Es ist so, dass wir nicht in allen Bereichen Verbote in bezug auf Werbung haben, aber wir haben Beschränkungen. Wir verpflichten den Bundesrat, darauf Rücksicht zu nehmen bei den Bestimmungen, die er zu erlassen hat. Wir sagen das im Absatz 1; und im Absatz 3 ermächtigen wir den Bundesrat zu weiteren zusätzlichen Werbebeschränkungen.
Wir können - die Referenten haben das zu Recht gesagt - hier keine Alleingänge machen. In unserer insularen Posi- tion werden wir von aussen her auch mit Werbesendungen, Werbebotschaften - das ist heute schon so - über Satelliten- rundfunk direkt eingedeckt. Es bringt - bezogen auf das Schutzobjekt - wenig, wenn wir sehr rigorose Beschränkun- gen haben, die weit über das hinausgehen, was im benach- barten Ausland, in der Nachbarschaft, der Fall ist. Im Euro- parat, der sich mit diesen Fragen der Harmonisierung beschäftigt, vertritt die Schweiz eine harte Linie. Auch das, was Herr Neukomm beantragt - ein direktes Verbot von Werbesendungen für Alkohol-, Tabak- und Heilmittel -, ver- treten wir im Europarat. Aber Herr Neukomm, die Schweiz steht damit fast allein da. Ich glaube kaum, dass wir ein so rigoroses Verbot durchsetzen können. Man kann Begren- zungen, aber kaum generelle Verbote erreichen.
Es wäre nicht einzusehen und nicht zweckmässig, wenn wir in einem gesetzlichen Erlass Alleingänge verankern würden. Geben Sie dem Bundesrat den Auftrag, das zu tun, was sinnvoll und möglich ist. Dann bleibt auch die nötige Beweglichkeit für die Anpassung an europäische Entwick- lungen gewährleistet!
Ich bitte Sie, diese beiden Anträge abzulehnen.
Le président: Nous passons à la décision, mais auparavant je dois préciser que si les propositions Gurtner et Neukomm étaient acceptées elles deviendraient lettres d et e de l'ar- ticle.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Gurtner Dagegen
42 Stimmen 75 Stimmen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Neukomm Dagegen
47 Stimmen 70 Stimmen
Art. 25
Antrag der Kommission Abs. 1 bis 3 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 4
Konzessionen, die keine Verschlüsselung der Programme vorschreiben oder den Inhalt der Programme nicht be- schränken und vornehmlich die Versorgung der Schweiz oder einzelner Sprachregionen bezwecken, unterliegen der Genehmigung durch die Bundesversammlung. Diese kann Aenderungen verlangen.
Art. 25 Al. 1 à 3 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
AI. 4
Les concessions qui ne prescrivent pas le codage des pro- grammes ou ne limitent pas le contenu de ceux-ci et qui visent surtout à desservir la Suisse ou certaines régions linguistiques sont soumises à l'approbation de l'Assemblée fédérale. Cette dernière peut exiger des modifications.
Angenommen - Adopté
Art. 26 bis 40 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 26 à 40 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 100 Stimmen 20 Stimmen
Dagegen
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.553
Dringliche Interpellation Giudici Förderung des Huckepackverkehrs zur Entlastung des Strassenschwerverkehrs
Interpellanza urgente Giudici Servizio Huckepack per sgravare il traffico pesante attraverso il San Gottardo e San Bernardino Interpellation urgente Giudici Trafic des poids lourds et ferroutage
Wortlaut der Interpellation vom 22. September 1987 Die schwerwiegenden Auswirkungen der Ueberschwem- mungen der letzten Zeit, vor allem im Kanton Uri, haben kurz- und mittelfristig zur Folge, dass der Strassenschwer- verkehr blockiert bleibt und über den San Bernardino umge- leitet werden muss.
Dies wird für die unbestimmte Zeit so bleiben. Die ausseror- dentliche Situation verlangt auch ausserordentliche Mass- nahmen. Die Einrichtung des Huckepackverkehrs durch den Gotthard stellt eine wirksame Lösung dar, die sich technisch in relativ kurzer Zeit verwirklichen lässt.
Die ausserordentliche Situation berechtigt ausserdem dazu, mindestens vorübergehend «politische» Preise zu verlangen und angemessene polizeiliche Massnahmen zu treffen, damit der Schwerverkehr von der Strasse auf die Schiene umgeleitet werden kann.
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass er und die SBB zur Entlastung des Strassenschwerverkehrs durch die Alpen Sofortmassnahmen ergreifen sollten?
Testo dell'interpellanza del 22 settembre 1987
Le gravissime conseguenze delle inondazioni recenti, spe- cie nel Cantone di Uri, comportano a breve e media sca- denza, il blocco del traffico pesante stradale e il suo dirotta- mento attraverso il San Bernardino.
Questa situazione permarrà per una durata imprevedibile. La situazione eccezionale impone misure eccezionali. L'isti- tuzione di un servizio Huckepack attraverso il San Gottardo appare una soluzione efficace e realizzabile tecnicamente in tempi relativamente brevi.
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Satellitenrundfunk. Bundesbeschluss Radiodiffusion par satellite. Arrêté fédéral
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.075
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 09.10.1987 - 08:00
Date
Data
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1415-1423
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20 015 748
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