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Katastrophe von Tschernobyl. Abgeltung von Schäden
Verfügung bestraft werden kann. Es ist also, wie Sie sehen, nicht notwendig, dass neue Sanktionsmöglichkeiten einge- führt werden.
Ruf-Bern: Frage 2 ist von Frau Bundesrätin Kopp nicht beantwortet worden: Wie beurteilt der Bundesrat insbeson- dere die Tatsache, dass in den vorliegenden Fällen geltende Bundesvorschriften gerade durch zwei Bundesratsparteien missachtet wurden? Sollten die Regierungsparteien, die für sich staatstragende Funktionen beanspruchen, hinsichtlich der Befolgung von Gesetzen und Vorschriften nicht mit gutem Beispiel vorangehen?
Bundesrätin Kopp: Ich habe darauf hingewiesen, dass die beiden Bundesratsparteien versäumt haben, diese Bewilli- gung einzuholen. Dieses Versäumnis ist insofern nicht von so grosser Bedeutung, als sie selbstverständlich die Bewilli- gung erhalten hätten, wenn sie darum nachgesucht hätten.
Frage 62:
Müller-Bachs. Waffenplatz Rothenthurm. Beeinträchtigung des Moores
Places d'armes à Rothenthurm. Dégâts aux marais
Es wird nicht bestritten, dass Waffenplätze im Vergleich zu ausgeräumten Agrarlandschaften bisweilen reich an Pflan- zen und kleinen Lebewesen sind. In Rothenthurm geht es aber vor allem um die Erhaltung des Hochmoores. Es würde durch die geplanten Hoch- und Tiefbauten irreparabel geschädigt. Darüber wurden die Bürger/innen, die am 6. Dezember über die Initiative «Schutz der Moore» abzu- stimmen haben, bislang nicht informiert. Ich frage deshalb: Wieviele Meter Strasse, unterteilt nach Belastbarkeit, sollen neu gebaut bzw. erneuert werden?
Wieviele Brücken, unterteilt nach Belastbarkeit, sollen neu gebaut bzw. verstärkt werden?
Wieviele Schiesspodeste mit insgesamt wieviel Kubikmetern Material sollen aufgeschüttet werden?
Bundesrat Koller: Die Behauptung, das Hochmoor würde durch Bauen des Waffenplatzes irreparabel geschädigt, ist falsch. Ein Teil des Waffenplatzes, das sogenannte Aufklä- rungsgelände, liegt in einer aus Hochmoorparzellen und Wiesland bestehenden Randzone des Hochmoors, d. h. innerhalb des BLN-Objekts 1308.
Auf den eigentlichen Hochmoorflächen, die rund ein Viertel des Aufklärungsgeländes ausmachen, besteht aber ein Betretungs- und Bauverbot. Alle auf dem Waffenplatz Rothenthurm vorgesehenen Anlagen, einschliesslich neu zu bauende bzw. auszubauende Strassen und Wege, Brücken und Waffenstellungen, liegen ausserhalb dieser geschützten Zone.
Müller-Bachs: Herr Bundesrat, Sie verwechseln die beiden Begriffe «beschädigen» und «zerstören». Man kann jeman- den schädigen, ohne dass man ihn gleich tötet. Ich sage nicht, dass das Hochmoor irreparabel zerstört wird, aber es wird irreparabel geschädigt.
Das gesamte Aufklärungsgelände ist auf Hochmoorgebiet. Die Ausscheidung bestimmter Gebiete ist willkürlich. Ich habe Sie gefragt: Wieviel Strassen, wieviel Brücken, wieviel Schiesspodeste werden auf dem Hochmoor liegen? Sie müssen mir das jetzt nicht beantworten, aber ich bitte Sie um Beantwortung meiner Zusatzfrage: Werden Sie das im Abstimmungsbüchlein ganz eindeutig darlegen?
Bundesrat Koller: Offenbar sind wir uns nicht einig in der Definition des Begriffes Hochmoor. Wir gehen von dem Begriff des Hochmoores aus, wie er im BLN-Objekt und auch nach der kantonalen Gesetzgebung definiert worden ist. Sie werfen uns vor, diese Definition sei willkürlich. Der Bundesrat hat Ihnen bereits in der schriftlichen Beantwor- tung Ihres Postulats betreffend Grenzziehung um das BLN- Objekt 1308 die Kriterien angegeben, die hierfür massgeb- lich waren. Wenn wir Sie nicht überzeugen konnten, ist das Ihre Sache.
Ich kann nur noch einmal festhalten, dass auf den geschütz- ten Hochmoorparzellen ein Bauverbot besteht, an das wir uns halten werden. Jene Bauten, die ausserhalb dieser Hochmoorparzellen vorgesehen sind, erfolgen im ausdrück- lichen Einverständnis mit der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutz-Kommission. Das sind immerhin auch Fach- leute. Deshalb geht es nicht an, von einer schwerwiegenden Schädigung des Hochmoors zu sprechen.
Frage 63: Fankhauser. Schiessplatz für Panzerabwehrwaffen Place de tir pour armes antichars
Im Koordinationsplan Kanton Baselland wird unter OB. 9 als Planungsvorhaben ein Schiessplatz für Panzerabwehrwaf- fen u. a. auf dem Gebiet des Kantons aufgeführt. Das EMD soll beabsichtigen, im Gebiet der Kantone Baselland, Solo- thurn, Luzern oder Aargau einen Schiessplatz für den Ein- satz von Panzerabwehrwaffen einzurichten. Datiert ist das Vorhaben des Bundes mit 1980, von seiten des Kantons Baselland (Amt für Orts- und Regionalplanung) mit Dezem- ber 1986.
Wird das Projekt zum Bau eines Schiessplatzes für Panzer- abwehrwaffen in den obgenannten Gebieten von seiten des Bundes noch verfolgt?
Bundesrat Koller: In der Uebersicht über die Konzepte, Sachpläne und Vorhaben des EMD, die den Kantonen im Rahmen der Raumplanung als Grundlage für die Richtplan- bearbeitung dient, hat das EMD im Jahre 1980 in den Kanto- nen Luzern, Aargau, Solothurn und Baselland einen Schiessplatz für Panzerabwehrwaffen angemeldet. Diese Anmeldung hat den Charakter einer Vororientierung. Das Bedürfnis für die Schaffung eines solchen Platzes besteht nach wie vor. Ein konkretes Projekt ist aber nicht in Bearbei- tung, weil bis heute kein geeigneter Standort gefunden werden konnte. Das Vorhaben muss aber aus den genann- ten Gründen weiterhin in der erwähnten Uebersicht belas- sen und gegebenenfalls im Rahmen des Raumplanungsver- fahrens und in Zusammenarbeit mit den beteiligten Kanto- nen konkretisiert und im einzelnen bearbeitet werden.
87.046
Katastrophe von Tschernobyl. Abgeltung von Schäden Catastrophe de Tchernobyl. Indemnités
Botschaft und Beschlussentwurf vom 15. Juni 1987 (BBI II, 1389) Message et projet d'arrêté du 15 juin 1987 (FF II 1409)
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Oehen Rückweisung an den Bundesrat mit dem Auftrag, eine Vorlage auszuarbeiten, welche eine umfassende Entschädigung aller betroffenen Lebens-, Genuss- und Heilmittel-Produzenten vorsieht.
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition Oehen Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat d'élaborer un projet prévoyant une indemnisa- tion générale de tous les producteurs touchés de denrées alimentaires, condimentaires, médicinales et d'agrément.
N 5 octobre 1987
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Catastrophe de Tchernobyl. Indemnités
M. Frey, rapporteur: La catastrophe de Tchernobyl interve- nue le 26 avril 1986 a aussi provoqué des retombées finan- cières en Suisse. L'URSS, malgré les démarches de la Confédération et d'autres pays, dont l'Autriche et la Grande- Bretagne, malgré les interventions faites dans diverses enceintes internationales, le Conseil de l'Europe, l'Organisa- tion de l'énergie atomique à Vienne notamment, n'entend pas faire face à ses responsabilités. On doit le déplorer. Il n'en reste pas moins que des dommages ont été subis du fait de la précipitation de matières radioactives sur notre territoire. Pour éviter la contamination de la population, des recommandations ont été faites par l'Office fédéral de la santé publique et par la Commission fédérale pour la protec- tion AC. Il s'agissait essentiellement de recommandations destinées en premier lieu à certains groupes à risques: femmes enceintes, enfants de moins de deux ans notam- ment. Une seule décision d'interdiction a été prise par ordonnance du 3 septembre 1986 concernant la pêche dans le lac de Lugano. Cette mesure qui est toujours en vigueur touche 31 pêcheurs professionnels, dont cinq exercent leur activité à plein temps et 26 à titre accessoire. Dans ce cas, il ne fait pas de doute que les articles 2, alinéa 1, lettre a et 16, alinéa 1, lettre d de la loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire du 18 mars 1983 sont applicables. Les pêcheurs du Ceresio ont donc droit à une indemnité au sens de la loi précitée. Formellement, ils ne devraient dès lors pas faire l'objet de l'arrêté que nous examinons présentement. C'est uniquement par mesure de simplification que le Conseil fédéral les a mentionnés ici. Quant aux autres per- sonnes lésées, le Conseil fédéral estime que la loi sur la responsabilité de la Confédération ne s'applique pas et qu'il y a doute en ce qui concerne l'application de la loi sur la responsabilité civile en matière nucléaire. Conformément à l'article 24, alinéa 3 de cette loi, il appartient à la Cour suprême du canton de Berne de trancher. Un recours est possible auprès du Tribunal fédéral.
Par l'arrêté qui nous est proposé, le Conseil fédéral a cepen- dant voulu accomplir un acte de solidarité, comme il l'avait fait lors de la grande sécheresse de 1976. C'est donc, selon le Conseil fédéral, une mesure d'urgence qui devrait s'appli- quer aux seules exploitations qui répondent aux trois cri- tères objectifs suivants. Premièrement, l'exploitation doit être de petite dimension, les revenus modestes, les réserves et les volumes de travail restreints. Deuxièmement, l'exploi- tation ne dispose pas de moyens de substitution, de produc- tion alternative ce qui exclut, dans la plupart des cas, les maraîchers. Troisièmement, l'existence même de l'exploita- tion a pu être mise en péril par l'accident de Tchernobyl, c'est le cas des détenteurs de menu bétail, c'est le cas des producteurs de plantes médicinales et aromatiques, c'est le cas, enfin, des pêcheurs du lac de Lugano. Ces trois critères démontrent bien qu'il s'agit d'une mesure sociale, d'un acte de solidarité, ce qui explique son caractère limité.
Le Conseil des Etats a approuvé la philosophie du projet du Conseil Fédéral. Il a souhaité élargir quelque peu le champ des bénéficiaires, d'où l'introduction d'une clause pour les cas de rigueur donnant la possibilité au Conseil fédéral d'indemniser d'autres petites entreprises dont l'existence économique a été fortement perturbée par les retombées radioactives. Avec cette adjonction, l'arrêté a été voté à l'unanimité par le Conseil des Etats.
Quant à notre commission, si elle approuve le texte voté par le Conseil des Etats, y compris la clause des cas de rigueur, elle a tenu, par 11 voix contre 4, à ajouter à l'article premier les maraîchers aux trois catégories de bénéficiaires: les détenteurs de menu bétail, les producteurs de plantes médi- cinales et aromatiques, ainsi que les pêcheurs du lac de Lugano. La majorité de la commission estime, en effet, qu'il y a, pour les maraîchers aussi, lien de causalité adéquate entre la contamination radioactive et les pertes subies sur les ventes de légumes. Notre commission, dans sa majorité, ne partage pas l'avis du Conseil fédéral selon lequel il n'y a pas lieu à indemnités dans le cadre de cet arrêté, du fait que le rendement brut annuel des maraîchers a augmenté, mal- gré Tchernobyl, de 5,7 pour cent par rapport à l'année
précédente. Le montant des dommages, calculé au taux de l'assurance-grêle s'élève à quelque 3 millions de francs répartis entre 268 exploitations dans 14 cantons. Nous reviendrons sur les arguments de la majorité et de la mino- rité de la commission lors de la discussion de détail.
Si vous acceptez la version de la commission, c'est une somme de l'ordre de 5 millions de francs au lieu de 2 mil- lions qui devrait être inscrite au budget de 1988. Notre commission a encore complété l'article 1a, alinéa 2, afin de préciser que cet arrêté ne supprime pas la responsabilité que la Confédération pourrait encourir en vertu d'autres lois, notamment les lois sur la responsabilité civile de la Confédération et sur la responsabilité civile en matière nu- cléaire.
Enfin, la commission vous propose d'adopter deux postu- lats. Le premier, voté à l'unanimité, invite le Conseil fédéral à entreprendre les démarches nécessaires auprès du gouver- nement soviétique pour, d'une part, obtenir réparation des dommages causés en Suisse et, d'autre part, demander à l'URSS de renforcer la sécurité de ses centrales nucéaires afin de les adapter aux normes en vigueur en Occident. Le deuxième, adopté par 9 voix contre 6, prie le Conseil fédéral de réexaminer, à la lumière du cas Tchernobyl, la procédure et les modalités concernant le dédommagement des per- sonnes lésées en cas d'accident nucléaire dans notre pays ou à l'étranger.
Soulignons enfin que malgré le peu de temps - une semaine - dont elle disposait pour examiner le message et l'arrêté, notre commission a tenu à traiter cet objet durant cette session parlementaire afin de permettre le paiement des indemnités dans les meilleurs délais, un an et demi s'étant déjà écoulé depuis la catastrophe de Tchernobyl. Par 11 voix contre 4, la commission vous invite à voter l'arrêté qui vous est proposé.
Schmidhalter, Berichterstatter: Die Bundesversammlung verhandelt im Moment über drei Vorlagen, die im dringli- chen Verfahren abgewickelt werden sollen. Es ist dies die Vorlage betreffend Satellitenrundfunk. Dieser Vorläufer zum definitiven Gesetz sollte in Kraft gesetzt werden, bevor der Primärrat die Verhandlungen über das definitive Gesetz abgeschlossen hat.
Beim Bundesbeschluss betreffend angemessene Restwas- sermengen hat der Bundesrat die Verhandlung durch beide Räte in der gleichen Session gemäss Artikel 11 des Geschäftsverkehrsgesetzes beantragt. In der Juni-Session war dies nicht mehr möglich, und die Kommission des Nationalrates hat diese Vorlage vor der Beschlussfassung durch den Erstrat behandeln müssen.
Bei der zur Diskussion stehenden Vorlage betreffend Abgel- tung von Schäden infolge der Katastrophe von Tschernobyl hat der Bundesrat auch wieder dieses superdringliche Ver- fahren verlangt. Die zuständige Koordinationskommission hat dies angenommen. Eine erste Sitzung der nationalrätli- chen Kommission musste verschoben werden, da die stän- derätliche Kommission den Stoff nicht in der programmier- ten Zeit bewilligte und noch zusätzliche Informationen ver- langte. Die Kommission sah sich gezwungen, ihre Verhand- lungen während der Session anzusetzen. Der einzig mögli- che Termin fiel mit den bereits früher anberaumten Frak- tionssitzungen zusammen, so dass viele Kommissionsmit- glieder vorzeitig die Sitzung verlassen mussten. An einer frühmorgendlichen Sitzung haben wir nur recht mühsam diese Verhandlungen zu Ende geführt.
In der Kommission wurde auch über einen Ordnungsantrag abgestimmt, das Geschäft auf die Dezember-Session zu verschieben. Dieser Antrag unterlag mit neun zu acht Stim- men, weil der Bundesrat erklärte, wenn der Nationalrat dieses Geschäft nicht in der September-Session erledige, wären die Leidtragenden die Geschädigten, weil eine Aus- zahlung erst im Frühjahr 1988 möglich würde.
Wir wurden ganz einfach an die Wand gedrückt. Es ist festzuhalten, dass seit dem Unfall von Tschernobyl fast zwei Jahre ins Land gezogen sind, bis die Vorlage diesen Som- mer der Bundesversammlung zugeleitet wurde. Dem Parla-
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ment kann man unter keinen Umständen die Schuld an der Verzögerung zuschieben. Vor allem sollte man eine Lehre daraus ziehen, dass eine dringliche Behandlung in der glei- chen Session durch beide Räte wirklich eine seltene Aus- nahme darstellen sollte. Ein dringliches Verfahren sollte darin bestehen, dass eine solche Vorlage im Erstrat zwin- gend in der nächsten Session und im Zweitrat zwingend in der übernächsten Session behandelt wird.
Zur Behandlung der Vorlage: Anschliessend an die Kata- strophe von Tschernobyl vom 26. April 1986 entstanden infolge radioaktiven Emissionen in der schweizerischen Landwirtschaft grössere Schäden. Die Verstrahlung bewirkte zwar nicht, dass Nahrungsmittel (mit Ausnahme der Fische im Luganersee) für konsumuntauglich erklärt werden mussten. Es war aber doch deutlich ein verändertes Konsumverhalten sichtbar, mit direkten Folgen für die betroffenen Produktionszweige, obwohl der Bund nur Emp- fehlungen für gewisse Risikogruppen abgegeben hat. Vor allem aber haben die heftigen Reaktionen im Ausland - besonders in der Bundesrepublik Deutschland - eine noch grössere Verunsicherung ausgelöst, insbesondere weil dor- tige Regierungen eine direkte Aufforderung zum Umpflügen und Vernichten der landwirtschaftlichen Produkte abgaben. Die Verunsicherung führte zu einem veränderten Konsum- verhalten und zu einem Umsatzrückgang, ja zu einem vor- übergehenden Zusammenbruch einzelner Märkte.
Zur rechtlichen Beurteilung: Nach Ansicht des Bundesrates besteht nach dem Verantwortlichkeitsgesetz keine Haft- pflicht des Bundes, da es insbesondere an der Widerrecht- lichkeit fehlt. Das eidgenössische Finanzdepartement hat daher die Schadenersatzforderungen insbesondere des Ver- bandes schweizerischer Gemüseproduzenten abgelehnt. Schwieriger ist die Beurteilung der Haftung nach dem Kern- energie-Haftpflichtgesetz. Eine umfassende Behandlung der Schadenfälle ist auf der Grundlage dieses Kernenergiehaft- pflichtgesetzes auch laut Bundesrat administrativ äusserst aufwendig und schwierig. Von entscheidender Bedeutung ist in diesem Anwendungsfall der Artikel 16, «Besondere Fälle». Es heisst da: «Der Bund deckt aus allgemeinen Mitteln Nuklearschäden, soweit eine Person, die durch ein im Ausland eingetretenes Ereignis in der Schweiz einen Nuklearschaden erlitten hat, in jenem Staat keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann.»
Verschiedene Ansichten entstehen aber bei der Interpreta- tion des Artikels 2, in welchem der Nuklearschaden definiert wird. Als Nuklearschaden gilt:
a) der Schaden, der durch die radioaktiven, giftigen, explosi- ven oder sonstigen gefährlichen Eigenschaften von Kern- materialien verursacht wird.
Dieser Abschnitt a) beinhaltet die Schadendeckung bei effektiv eingetroffenen Schäden. Als Nuklearschaden gilt aber laut Abschnitt b) der Schaden, der als Folge behördlich angeordneter oder empfohlener Massnahmen zur Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung eintritt, mit Ausnahme von entgangenem Ge- winn.
Dieser Abschnitt b) beinhaltet die Schadenregelung für vor- sorgliche Massnahmen, die angeordnet werden, sofern das Ereignis dann nicht eintritt. Man dachte hier vornehmlich an vorsorgliche Evakuationen. Beim Eintritt eines Ereignisses - wie im Falle Tschernobyl - spielt dieser Abschnitt b) eigent- lich keine Rolle.
Es stellen sich deshalb Fragen, ob Abschnitt a) anwendbar ist oder nicht, und ob der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist. Man könnte auch argumentieren, dass bei den Schäden der Gemüseproduzenten nicht der Reaktorunfall direkt verantwortlich ist, sondern die verwirrlichen Informa- tionen aus dem Ausland und eventuell aus dem Inland, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Empfehlungen im Inland nur an bestimmte Risikogruppen gerichtet waren. Der adäquate Kausalzusammenhang ist somit nicht unbe- dingt gegeben, und man kann ihn auch verneinen.
Der Bundesrat hält fest, dass die Entschädigungsvorausset- zungen nach Kernhaftpflichtgesetz nur für die Berufsfischer am Luganersee erfüllt sind.
Für den Bundesrat stellt sich bei den Gemüseproduzenten die Frage, ob die Verkaufseinbussen als adäquate Folge des Austrittes von Radioaktivität angesehen werden können oder nicht. Das Gemüse hätte nämlich unter Einhaltung der vom Bund empfohlenen Vorsichtsmassnahmen ohne jegli- che Gesundheitsgefährdung konsumiert werden können. Der Konsumrückgang war weniger auf die Verstrahlung als auf eine Ueberreaktion der Konsumenten auf in- und auslän- dische Empfehlungen und Medieninformationen zurückzu- führen.
Deshalb und trotz des eigentlich klaren Wortlautes im Kern- energiehaftpflichtgesetzt meinen heute die Juristen des Bundes, der Bund müsse aufgrund dieses Gesetzes mit Ausnahme der Fischerei in Lugano keine Tschernobylschä- den zwingend decken. Das Parlament habe seinerzeit bei seinen Beratungen beim Abschnitt b) in Artikel 2 nur an Schäden gedacht, die den Menschen bei einer Evakuierung aus strahlenverseuchtem Gebiet entstehen. Behördlich angeordnete und empfohlene Massnahmen, welche es schweizerischerseits nur beim Fischereiverbot am Luganer- see gegeben hat, oder nur Empfehlungen seien eine Inter- pretationsfrage und müssten vom Gericht geklärt werden. Was ist nun der Unterschied zwischen einer empfohlenen Massnahme und einer einfachen Empfehlung? Mit Empfeh- lungen wie z. B., es sei mit dem Schlachten von Schafen im Kanton Tessin zuzuwarten, oder frisches Gemüse sei zu waschen (was eigentlich eine Selbstverständlichkeit ist), oder es sei auf den Verzehr von Freilandgemüse durch Schwangere, stillende Mütter und Kleinkinder zu verzichten, werden eher noch grössere Verunsicherungen hervorgeru- fen, als dass sie solche beseitigen. Der Konsument kann ja nicht unterscheiden, ob er im Laden Gemüse aus einem Gewächshaus oder aus dem Freiland bezieht.
Um aus diesem Dilemma herauszukommen, schlägt der Bundesrat daher eine Uebernahme von gewissen Schäden auf freiwilliger Basis und ohne Präjudiz vor. Das heisst: Er schlägt uns eine Rechtsgrundlage für eine generelle Entschädigung in denjenigen Bereichen vor, in denen eine Selbsttragung der Schäden unzumutbar erscheint.
Der Vorschlag des Bundesrats kann wie folgt zusammenge- fasst werden: Den Gemüseproduzenten, der Milchwirt- schaft, den Viehexporteuren usw. kann zugemutet werden, den Schaden selber zu tragen. Kleintierhaltern, Medizinal- und Gewürzkräuterproduzenten sowie den Netzfischern am Luganersee hingegen kann nicht zugemutet werden, diesen Schaden selbst zu tragen, und zwar, weil dies meist wirt- schaftlich schwächere Unternehmer sind. Der Bund über- nimmt damit freiwillig diese Leistungen. Er schlägt einen Abzug für einen angemessenen Selbstbehalt in der Grös- senordnung von 25 Prozent vor. Im Bundesbeschluss wer- den diese freiwilligen Leistungen näher bestimmt. Es wird festgelegt, erstens, wer entschädigungsberechtigt ist und zweitens, wie diese Schäden berechnet werden.
Man versucht, ein generelles und unkompliziertes Entschä- digungsverfahren einzuführen, aber nur da, wo das Mass des Zumutbaren überschritten ist. Zumutbar ist ein Scha- den, wenn seine Selbsttragung keine Gefährdung des Betriebs mit sich bringt. Zur Abklärung der Beitragsberech- tigung werden drei Kriterien angewendet: Erstens: Es muss sich um ein kleines Unternehmen handeln, welches auch einen relativ kleinen Ertrag erwirtschaftet. Zweitens: Der Betrieb hatte keine Ausweichsmöglichkeit, alternativ die ver- lorene Produktion zu ersetzen. Drittens: Das Unternehmen muss in seiner Existenz gefährdet sein.
Die nationalrätliche Kommission war aber mit dieser restrik- tiven Anwendung nicht einverstanden. Ein Kommissionsmit- glied argumentierte, dass die Haftpflicht des Bundes gemäss Kernenergiehaftpflicht sowohl bezüglich Personen-, Sach- und Vermögensschäden gegeben sei. Es sei nicht relevant, dass Empfehlungen und Verordnungen von Behör- den erlassen wurden, sondern massgebend seien die einge- tretenen Schäden. Die einen freiwillig entschädigen und die anderen davon ausnehmen und so auf den Rechtsweg schicken, sei eine ungleiche Behandlung. Die freiwillige Lösung solle alle erfassen, die Schäden gemeldet haben.
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Ein weiteres Kommissionsmitglied beantragte, dass man die Gemüseproduzenten einbeziehe, und zwar vor allem, weil der Schaden der Gemüseproduzenten bereits detailliert erhoben wurde. Die Empfehlungen hatten ihre Auswirkun- gen, ohne dass die Betroffenen eine Schuld trifft. Auf jeden Fall müsste der Rechtsweg über das Kernenergiehaftpflicht- gesetz nach wie vor für alle offenbleiben.
Die Kommission hat daher mit 11 zu 4 Stimmen beschlos- sen, den Schaden der Gemüseproduzenten in diesen Bun- desbeschluss miteinzubeziehen.
Die vom Ständerat eingeführte Härtefallklausel wurde von der Kommission mit 12 zu 0 Stimmen beibehalten.
Die Kommission beschloss zusätzlich, in Artikel 1a Absatz 2, dass die freiwillig geleisteten Beiträge den Bund nicht von seiner Haftung entbinden und dass ausbezahlte Beiträge nach diesem Beschluss entweder gekürzt oder zurückgefordert werden können.
Der Bundesrat muss ausdrücklich auf die mögliche Ein- rede verzichten. Er hat dies im Rat zu Protokoll zu geben. Zum Schluss eine persönliche Bemerkung: Unser Kanton kam diesmal glimpflich davon. Die hohen Berge haben für einmal nicht nur unsere Abgeschlossenheit bestätigt, son- dern die schweren Schadenwolken aus Russland ferngehal- ten. Trotzdem unterstütze ich die Mehrheit der Kommission auf volle Entschädigung und bin gegen eine ungleiche und nur differenzierte Lösung. Ich danke aber für die Regelung des unlängst eingetroffenen Unwetterschadens in unserem Kanton. Hier wurde durchgehend, hundertprozentig und zeitlich sofort geholfen.
Oehen: Sie gestatten, dass ich meine wirtschaftlichen Inter- essen am vorliegenden Geschäft offenlege: Ich bearbeite im Berggebiet des Südtessins einen grösseren Landwirt- schaftsbetrieb. Die klimatischen Rahmenbedingungen und die chemische Zusammensetzung des Muttergesteins und damit des Kulturbodens zwingen uns zu einer starken Abstützung auf die tierische Produktion. Die Milchkontin- gentierung bedeutet für uns eine wesentliche Einschrän- kung unserer Möglichkeiten zur Existenzsicherung.
Im Bemühen, den Betrieb zu diversifizieren, habe ich in den Jahren seit 1980 den Direktausschank von Konsum- milch aufgenommen. Nach der radioaktiven Verseuchung 1986 ist dieser Verkauf schlagartig zurückgegangen. Die früheren Verkaufszahlen wurden bis heute nicht wieder erreicht. Pro Liter nicht verkaufter Frischmilch zum Direkt- konsum verliere ich rund 25 Rappen.
Ich habe eine kleine Schafzucht entwickelt, wobei das Blut geschlachteter weiblicher Jungtiere zur Herstellung von Immunserum verkauft werden konnte. Trotz eines Ver- trages wurde dieser Zusatzerwerb völlig vernichtet, da unsere Tiere nach der zuletzt getätigten Kontrolle im Ver- gleich zu Tieren aus der Zentralschweiz eine um den Fak- tor 10 erhöhte radioaktive Belastung aufweisen. Der jährli- che Nettoverlust beträgt auf diesem Zweig jährlich minde- stens 2500 Franken.
Ich habe eine kleine Schweinezucht entwickelt, wobei die Muttertiere und die Ferkel ohne jegliche Verwendung von Antibiotika und ähnlichem aufgezogen werden. Gewisse Organe weiblicher Jungtiere können ebenfalls zu beachtli- chen Preisen zur medizinischen Verwertung abgegeben werden. Als indirekte Folge von «Tschernobyl>> habe ich auch auf diesem Sektor einen Rückschlag erlitten.
Um die Folgen von «Tschernobyl» für die Konsumenten zu begrenzen, habe ich im Mai 1986 in grösserem Umfang zum Teil extra zugekauftes Heu verfüttert. Der Erfolg dieser Massnahme im Sinne der Vermeidung radiokativer Bela- stung der Konsumenten ist belegt. Diese Massnahme kostete mich rund 3600 Franken.
In zwei Briefen vom 2. und 28. August 1986 habe ich Scha- denersatzansprüche von total 6258 Franken angemeldet. In der Zwischenzeit erweist sich meine Forderung als um etwa 3000 Franken zu bescheiden. Die Bestätigungen für meine Schadenersatzansprüche datieren vom 21. August und vom 2. September 1986. Nach der hier präsentierten Vorlage des Bundesrates soll ich nun diesen Schaden alleine tragen.
Warum bloss? Weil ich noch nicht in meiner finanziellen Existenz gefährdet bin? Weil ich den Schaden tragen kann, ohne dass ich den Konkurs anmelden muss? Welch merk- würdige Rechtsauffassung! In einem Brief schrieb der Ver- band schweizerischer Elektrizitätswerke auf eine entspre- chende Anfrage schon am 12. Juli 1974 zum Thema Versi- cherungsschutz: «Für Schäden in Folge von Strahlen respektive Atomkern-Umwandlung ist immer ein haftpflichti- ger Dritter vorhanden, da das Prinzip der Kausalhaftung angewandt wird.» Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, sich diese unverschnörkelt klare Aussage zu merken. Es ist nicht von angemessenem Selbstbehalt und von Zumutbar- keit der Selbsttragung der Schäden und nicht von der Grösse des betroffenen Betriebs die Rede. Nein, es heisst klipp und klar: «Für Schäden infolge von Atomkern- Umwandlung ist immer ein haftpflichtiger Dritter vor- handen.»
Am 18. März 1983 haben wir das Kernenergiehaftpflichtge- setz verabschiedet. Unser Rat stimmte mit 152 Stimmen einstimmig zu. Der Ständerat genehmigte das Bundesgesetz ebenfalls ohne Gegenstimme mit 37 Stimmen. Das Refe- rendum wurde nicht ergriffen. Das Gesetz drückt somit unmissverständlich den Willen des Gesetzgebers aus. In Artikel 16, Besondere Fälle, heisst es: «Der Bund deckt, sofern der Geschädigte den Schaden nicht absichtlich ver- ursacht hat, aus allgemeinen Mitteln bis zu dem in Artikel 12 genannten Betrag (1,1 Milliarden Franken) ausserdem Nuklearschäden (Litera d), so weit eine Person, die durch ein im Ausland eingetretenes Ereignis in der Schweiz einen Nuklearschaden erlitten hat, in jenem Staat keine diesem Gesetz entsprechende Entschädigung erlangen kann.» Der Kommissionsreferent deutscher Sprache hat diesen Abschnitt bereits zitiert. Diese Regelung scheint mir sehr klar und für die Geschädigten der Tschernobyl-Katastrophe ohne Wenn und Aber anwendbar. Niemand wird den Kausal- zusammenhang der Nuklearkatastrophe Tschernobyl mit den hier zur Diskussion stehenden Schadenersatzbegehren in Frage stellen. Niemand wird behaupten, dass wir als Geschädigte, als Einzelpersonen, vom russischen «Unrechtsstaat» die in unserem Gesetz vorgesehenen Entschädigungen erhalten könnten. Und niemand wird behaupten wollen, wir, die Geschädigten, hätten die Schä- den absichtlich verursacht. Die Voraussetzungen wären also gegeben gewesen, um uns, den Geschädigten, ohne politi- sche und bürokratische Ziererei und Verzögerungsstrategie, ohne taktische Wechselbäder der Hoffnung und Enttäu- schung die Schäden zu vergüten. Stattdessen lesen wir in der Uebersicht der Botschaft: «Während insbesondere den Gemüseproduzenten, der Milchwirtschaft und den Viehex- porteuren zugemutet werden kann, die Schäden selbst zu tragen, sollen den wirtschaftlich meist schwächeren Klein- tierhaltern und den Medizinal- und Gewürzkräuterproduzen- ten sowie den vom Fangverbot im Luganersee betroffenen Fischern die Schäden durch freiwillige Leistungen des Bun- des unter Abzug eines angemessenen Selbstbehaltes abge- golten werden können.» Wieso kann den Gemüseproduzen- ten und der Milchwirtschaft - das sind letztlich die von unserer Gesellschaft ohnehin nicht gerade verhätschelten Bauern - und den Viehexporteuren zugemutet werden, diese Schäden selbst zu tragen? Entweder gilt das Gesetz für alle oder dann für niemanden. Oder soll der Rechtsstaat Schweiz, auf den wir so stolz zu sein pflegen, zum Willkür- staat verkommen? Der Bundesrat sagt weiter: «Mit dem vorgeschlagenen Bundesbeschluss soll die Rechtsgrund- lage für eine freiwillige Leistung in diesen Bereichen geschaffen werden. Dabei wird umschrieben, wer entschä- digungsberechtigt ist und wie die Schäden berechnet wer- den». Mit dieser Aussage streut der Bundesrat dem Parla- ment Sand in die Augen. Wir brauchen keinerlei neue Rechtsgrundlage. Mit dem Kernenergiehaftpflichtgesetz ist diese eindeutig und unmissverständlich vorhanden. Von freiwilligen Leistungen des Bundes kann nicht die Rede sein.
In den rechtlichen Beurteilungen werden Konstruktionen gemacht, die an den Haaren herbeigezogen sind. Wer redet
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Katastrophe von Tschernobyl. Abgeltung von Schäden
davon, dass wir den entgangenen Gewinn vergütet haben wollen ? Gerade in der Urproduktion müssen wir schon sehr zufrieden sein, wenn wir wenigstens die realen Kosten mit dem Erlös decken können. Sie alle wissen, dass 95 Prozent der Landwirte an eine Verzinsung des Eigenkapitals nicht denken dürfen, dass der Amortisationsbedarf auf Gebäuden und Maschinen von den allermeisten Betrieben unseres Landes nicht erarbeitet werden kann und dass sich weit über die Hälfte aller Betriebsinhaber mit einem landwirt- schaftlichen Einkommen, das zu ihrem persönlichen Einsatz und zum Einsatz ihrer Familie in keinem Verhältnis steht, zufrieden geben müssen. Die Aussage «zudem berechtigen die Gesetzesmaterialien zur Annahme, dass sie einzig Eva- kuationsschäden erfasst» ist eine völlig unannehmbare Kon- struktion. Man muss eben nicht Artikel 16 Absatz 1 Buchsta- be b mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung brin- gen, sondern einfach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b mit Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a verbinden. Dieser Buchsta- be a wurde vorhin von unserem Kommissionsreferenten zitiert. Er heisst: «Als Nuklearschaden gilt: a. der Schaden, der durch radioaktive, giftige, explosive oder sonstige gefährliche Eigenschaften von Kernmaterialien verursacht wird.>> Fische, Gemüse, Milch, Schlachttiere, Pflanzen wur- den radioaktiv belastet und waren deshalb für den menschli- chen Genuss unbrauchbar. Die wirtschaftlichen Schäden wurden somit eindeutig durch die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl verursacht. Die Behörden waren in ihren Reak- tionen hin und her gerissen zwischen den Polen: Wissen vermitteln/Verwirrung stiften/dramatisieren, beschönigen/ decken der Atomindustrie/offenlegen der Gefahren der Atomspalttechnik/Wahrnehmen der Verantwortung für die Volksgesundheit und bürokratische Hinhaltetaktik.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b spielt in unserem Falle mei- nes Erachtens überhaupt keine Rolle. Die Behörde handelt hier nicht im Sinne der Abwehr oder Verminderung einer unmittelbar drohenden nuklearen Gefährdung. Diese Gefährdung war bereits zur radioaktiven Belastung von Pflanzen, Tieren und Menschen geworden, als sich die radioaktiv geschwängerten Wolken über gewissen Teilen unseres Landes entluden.
Es wäre an dieser Stelle wohl eher zu fragen, ob die Behör- den alle sich aufdrängenden Massnahmen im Interesse der Volksgesundheit ergriffen haben oder nicht - unbekümmert um später zu erwartende Schadenersatzforderungen direkt betroffener Wirtschaftssubjekte.
Zum Schluss drei Bemerkungen.
Eine unterschiedliche Interpretation von Zumutbarkeit der Schäden ist eine Zumutung für die Geschädigten. Ich weise sie zurück. Von Freiwilligkeit der Entschädigung durch den Bund kann keine Rede sein.
Das Jammern über die allenfalls notwendigen administra- tiven Aufwände zur korrekten Festlegung der Schadenhöhe für alle Betroffenen ist reiner Zweckpessimismus. Es gibt schon Schadenschätzungen, die ohne weiteres herbeigezo- gen werden können. Als Vergleich: Für die korrekte Festle- gung des steuerbaren Einkommens und Vermögens aller ist der Administration bekanntlich keine Anstrengung zu gross. Wieso ist sie es hier, wenn es um Gerechtigkeit gegenüber einem kleinen Teil unseres Volkes geht? Für die Geschädig- ten der Tschernobyl-Katastrophe soll nämlich dieser admini- strative Aufwand unmöglich sein.
Wenn tatsächlich in der beratenden Kommission für das Landwirtschaftsgesetz zur vorliegenden Botschaft keine grundsätzlichen Einwände gemacht wurden, wie das der Bundesrat schreibt, frage ich mich allen Ernstes, ob an jener Sitzung die Vertreter der Landwirtschaft fehlten und ob der Gerechtigkeitssinn aller übrigen durch ein vorausgegange- nes opulentes Mahl mit entsprechender Tranksame einge- schläfert wurde.
Ich bitte Sie, meinen Rückweisungsantrag zu unterstützen. Helfen Sie den Geschädigten der Urproduktion den Glauben an unsere Gesellschaft wieder zu finden. Sollte die Haltung des Bundesrates, wie sie in dieser Botschaft zum Ausdruck kommt, sanktioniert werden, würde ein gefährliches Präju- diz für spätere Fälle geschaffen; denn nach aller menschli-
cher Voraussicht war «Tschernobyl>> nicht der letzte Fall radioaktiver Belastung unserer Umwelt.
Zwingli: Am 26. April 1986 ereignete sich in Tschernobyl der schwere Kernkraftwerkunfall. In der Folge kam es über Nord- und Mitteleuropa zu radioaktivem Ausfall. Dieser Aus- fall führte auch in der Schweiz, namentlich im Jura, in der Ostschweiz und im Kanton Tessin, zu deutlich erhöhten Messwerten. Diese Situation veranlasste unsere Behörden zu folgenden Reaktionen:
Empfehlung für Kleinkinder, schwangere Frauen und stil- lende Mütter: Verzicht auf Frischmilch und Freilandgemüse; Empfehlung für alle: Frischgemüse gründlich waschen, keine Schafmilch trinken, keine Schaf- und Ziegenschlach- tung im Kanton Tessin und schliesslich das Fischfangverbot im Luganersee.
Ob diese Empfehlungen bzw. Massnahmen richtig und ver- hältnismässig waren und ob die Bevölkerung angemessen darauf reagierte, steht heute nicht zur Diskussion. Dass die deutschen Behörden auf der Insel Reichenau - bei eher niedrigerer Verstrahlung - die Vernichtung von Gemüsekul- turen anordneten, wurde natürlich auch auf schweizeri- schem Gebiet bekannt. Zweifelsfrei ist für uns hingegen, dass die radioaktive Verstrahlung durch die Tschernobyl- Katastrophe und die behördlichen Empfehlungen verschie- dene Produkte unverkäuflich machten. Bereits im Tscherno- byl-Bericht vom 22. Dezember 1986 kündete der Bundesrat an, dass er freiwillige Schadenzahlungen vorsehe, aber die Schäden der Gemüseproduzenten davon ausnehmen wolle. Am 15. Juni 1987 ist die Botschaft des Bundesrates für die Schadenregelung erschienen. Darin wird im wesentlichen das vorgeschlagen, was bereits Ende 1986 vorgesehen war. 1. Eine Entschädigungspflicht aufgrund des Kernenergie- haftpflichtgesetzes wird verneint.
Trotzdem will der Bundesrat auf freiwilliger Basis einen beschränkten Kreis von Geschädigten entschädigen.
Von dieser beschränkten freiwilligen Entschädigung sind Gemüseproduzenten zum vornherein ausgenommen.
Falls ein Geschädigter mit dieser Regelung nicht einver- standen ist, muss er den Rechtsweg gemäss Kernenergie- haftpflichtgesetz beschreiten.
In der vorberatenden Kommission sind uns die juristischen Ueberlegungen für die Ablehnung einer Schadenregelung aufgrund des Kernenergiehaftpflichtgesetzes dargelegt wor- den. Dieses Unterfangen kommt mir vor, als wolle mich jemand davon überzeugen, der Schnee sei im Grunde genommen schwarz. Wenn wir die Ratsverhandlungen über die Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes nachlesen, wird klar, dass der Gesetzgeber eine umfassende Schaden- vergütung wollte. So sagte der Kommissionspräsident am 18. Dezember 1980 im Ständerat u. a .: «Die Oeffentlichkeit ist heute stark auf die Probleme der Kernenergie und deren Gefahren sensibilisiert. Die Revision der Bestimmungen über die Kernenergiehaftpflicht hat daher nicht nur einen rechtlichen und wirtschaftlichen, sondern auch noch einen politischen und psychologischen Aspekt. Rund um die Kern- energie wird heute leidenschaftlich diskutiert. Die Bevölke- rung ist teilweise verunsichert und in Angst versetzt. Diese psychologische Situation gilt es zu berücksichtigen. Die Bevölkerung hat Anrecht darauf, dass man alles tut, um die Sicherheit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie zu gewährleisten, damit, falls es einmal zu Schäden kommen sollte, diese Schäden auch gedeckt sind.» Aus dem Votum des seinerzeitigen Ständerats Egli möchte ich nur die Ueber- legung aufgreifen, dass «wir es bei der Atomenergie mit einer ausserordentlichen Naturkraft zu tun haben, deren friedliche Verwendung zu ausserordentlichen Reaktionen der öffentlichen Meinung in einem grossen Teil unseres Volkes geführt hat, lässt mich eine Abweichung von bisher bewährter juristischer Denkweise rechtfertigen. Dabei spielt natürlich auch meine innere Ueberzeugung mit, dass diese Haftung wohl kaum je in Anspruch genommen werden muss».
Ich darf also zusammenfassen, dass ausserordentliche Ver-
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hältnisse auch eine ausserordentlich strenge Haftung be- gründen.
Und schliesslich Bundesrat Schlumpf: «Wesentliches Ziel der Gestaltung von Haftungs- und Deckungsnormen ist nicht mehr die Beschränkung der daraus resultierenden Verpflichtung und Risiken für die Unternehmung, sondern - und das steht im Zentrum dieser Vorlage - das legitime Bedürfnis allfälliger Geschädigter nach einer möglichst weitgehenden Haftung und Deckung.»
Ein weiteres Zitat aus den Verhandlungen im Nationalrat vom 5. Oktober 1982. Da sagte Herr Leuenberger: «Die erste Vorlage eines Kernhaftpflichtgesetzes erliess das EVED denn auch ganz knapp vor der Abstimmung über die Atomi- nitiative vom 20. Mai 1976, und zwar nicht zufällig. Im Abstimmungskampf verwies man auf diese Vorlage. Wenn man bedenkt, dass die Initiative nachher nur knapp verwor- fen wurde, so ist zu ersehen, dass nun ein Versprechen gegenüber jenen eingelöst werden soll, die sich bei einem allfälligen Atomunfall nicht nur schutzlos, sondern vorläufig auch noch rechtlos fühlen. Jedermann weiss, dass ein sol- ches Risiko besteht. Dieser Erkenntnis wollen wir gerecht werden und daher eine finanzielle Wiedergutmachung eines leider immer möglichen Schadens zum vorneherein regeln.» Mir ist absolut unerklärlich, dass der Bundesrat einerseits auf Seite 3 der Botschaft festhält: «Schon bald nach dem Unfall wurde ersichtlich, dass die radioaktiven Immissionen der Landwirtschaft grössere Schäden zufügen würden.» Andererseits schlägt er nur eine freiwillige, beschränkte Schadenregelung nicht auf der Basis des Kernenergiehaft- pflichtgesetzes vor.
Der Ständerat ergänzte die Vorlage mit einer Härteklausel, die lautet: « .... ausnahmsweise weiteren Inhabern von Klein- betrieben, die durch Tschernobyl in ihrer Existenz beein- trächtigt sind, Finanzhilfe zu gewähren.» Mit diesem Wort- laut kann kaum einem geschädigten Gemüseproduzenten Schaden vergütet werden. Alle Geschädigten sind nach den Vorschriften des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom EVD am 20. August 1986 aufgefordert worden, ihre Schäden bis Ende September über die Kantone an die Bundesverwaltung zu melden. Die Schadenmeldungen der Gemüseproduzen- ten konzentrieren sich hauptsächlich auf fünf Kantone, näm- lich Zürich, Bern, Aargau, Tessin und Waadt. Die Schweize- rische Hagelversicherung überprüfte diese Meldungen und errechnete einen Schaden von etwa drei Millionen Franken. Die Schadenmeldung ist also von jedem einzelnen Betrieb vorhanden und überprüft. Diese Schadenermittlung ist offenbar vom Bund als stichhaltig angesehen und inzwi- schen der Hagelversicherung auch vergütet worden.
Die FdP-Fraktion hat nach der Sitzung unserer vorberaten- den Kommission nicht mehr getagt. Die Diskussion in unse- rer Fraktion drehte sich hauptsächlich um die Frage: Sollen Gemüseproduzenten ebenfalls entschädigt werden und allenfalls in welcher Form?
Die Mehrheit der FdP-Mitglieder der vorberatenden Kom- mission unterstützt den Einbezug der Schadenvergütung für Gemüseproduzenten und die Schadenermittlung gemäss den Beschlüssen der vorberatenden Kommission. Wir ersuchen Sie, auf die Vorlage einzutreten und den Vorschlägen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Wir sind der Ueberzeugung, dass auch die Schäden der Gemü- seproduzenten durch die Ereignisse in Tschernobyl verur- sacht wurden. Solche Schäden sind aufgrund des Kernener- giehaftpflichtgesetzes zu vergüten. Aus den folgenden Gründen sind wir mit der Schadenregelung aufgrund des vorgeschlagenen Bundesbeschlusses, unter Einbezug der Gemüseproduzenten, einverstanden:
Wir wollen, dass diese Schäden nun endlich vergütet werden können.
Wir wollen den Gemüseproduzenten ersparen, dass sie für die Schadenregelung den Rechtsweg beschreiten müssen.
Diese Lösung ermöglicht einem Geschädigten trotzdem, seinen Schaden gemäss Kernenergiehaftpflichtgesetz auf dem Rechtsweg abklären zu lassen.
Diese Lösung knüpft an die Beschlüsse des Ständerates an und dürfte die Differenzenbereinigung erleichtern. Wir sind hier weder an einer Wahlversammlung noch auf einem Gemüsemarkt. Es geht auch nicht um den Kauf des berühmten Sackes mit einer unbekannten Katze als Inhalt. Mit dem Einbezug der Schadenvergütung an Gemüseprodu- zenten geht es um einen klar abgegrenzten Schadenbetrag von maximal drei Millionen Franken. Vor allem gilt es jenen Wechsel einzulösen, den unser Parlament 1983 mit der Revision des Kernenergiehaftpflichtgesetzes ausgestellt hat. Es geht letztlich um die Frage von Treu und Glauben.
Müller-Scharnachtal: Die SVP-Fraktion ist für Eintreten. Es ist unbestritten, dass durch die Katastrophe von Tscherno- byl verschiedenen Zweigen der schweizerischen Landwirt- schaft sowie der Fischerei im Kanton Tessin beträchtlicher finanzieller Schaden zugefügt worden ist. Landwirtschaft und Fischerei tragen an den sich daraus ergebenden Erwerbsausfällen sicher keine Schuld. Sie wurden durch ein von ihnen nicht beeinflussbares Ereignis überrascht und zudem durch behördliche Weisungen und Empfehlungen direkt betroffen.
Auch wenn die durch die zuständigen Bundesbehörden erlassenen Empfehlungen in den Bereichen Milch, Schaf- und Ziegenfleisch, Medizinalpflanzen und Freilandgemüse rein rechtlich keine Verfügungen waren, sondern sich eigentlich nur an das Konsumverhalten gewisser Risiko- gruppen unter den Konsumenten richteten, erzeugten sie doch in breiten Konsumentenkreisen die gleiche Wirkung wie ein Konsumverbot. Ein weitgehender Zusammenbruch beispielsweise des Gemüsekonsums war die Folge. Es wäre falsch, nur die Medien für diese Folgen verantwortlich zu machen.
Die Verunsicherung von Konsumenten und Produzenten wurde zudem durch das etwas mangelhafte Krisenmanage- ment sowie durch eine nicht gerade glückliche Informa- tionspolitik der zuständigen Bundesbehörden noch vergrös- sert. So wäre zum Beispiel auf dem Gemüsesektor mit einer frühzeitigen Alarmierung durch die verantwortlichen Bun- desinstanzen (Kommission für AC-Schutz und die KUeR) an vielen Orten ein weitgehender Schutz der Gemüsekulturen durch Plastikabdeckungen möglich gewesen. Auch wurden durch den radioaktiven Niederschlag nicht alle Regionen gleich betroffen. So wären zum Beispiel für das wesentlich weniger verstrahlte Gemüse aus der Westschweiz und dem Seeland differenziertere Empfehlungen angebracht gewe- sen, falls hier Empfehlungen überhaupt am Platz waren. Da die direkt betroffenen Produzenten keine Schuld an den ihnen erwachsenen Schäden haben, sind finanzielle Lei- stungen des Bundes zum mindesten durch teilweise Abgel- tung dieser Schäden angezeigt und gerechtfertigt. Die Entschädigungen dürfen sich allerdings nicht nur auf die Kleintierhaltung, die Medizinal- und Gewürzkräuterproduk- tion und die Fischerei am Luganersee beschränken, son- dern müssen sich auch auf die Gemüseproduktion erstrek- ken. Wo wäre sonst dem Grundsatz der Rechtsgleichheit stattgegeben?
Jedenfalls wäre es weder gerechtfertigt noch zwingend begründbar, weshalb nur die zum Teil sehr stark betroffenen Gemüseproduzenten von Bundesleistungen auszuschlies- sen sind, denn auch ihre Einbussen wurden, wie jene der übrigen Geschädigten, ohne irgendwelches eigenes Ver- schulden verursacht. Ganz ohne Zweifel müssen diese Ver- kaufseinbussen als adäquate Folge des Austrittes von Radioaktivität angesehen werden, wobei die von den Bun- desbehörden erlassenen Empfehlungen von ausschlagge- bender Bedeutung waren.
Die rechtliche Beurteilung dieser Angelegenheit hat zu eigentlichen Kontroversen geführt. Einig scheint man sich nur in einer Sache zu sein: dass nach dem Verantwortlich- keitsgesetz keine Haftpflicht des Bundes besteht, weil es insbesondere an der Widerrechtlichkeit fehlt. Hingegen scheiden sich die Geister bei der Beurteilung der Kernener- giehaftpflicht. Wir haben ein modernes Haftpflichtgesetz, und bereits beim ersten Schaden müssen wir feststellen,
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dass es nicht tauglich sein soll. Der Bundesrat stützt sich auf Artikel 2, wonach diese Vorschrift die Entschädigung entgangener Gewinne ausschliesst. Aus den Gesetzesmate- rialien geht weiter hervor, dass damit einzig Evakuations- schäden erfasst werden sollen. Nach unserer Ansicht wollen auch die Gemüsebauern nicht die entgangenen Gewinne abgedeckt haben. Es geht um die Entschädigung eines eklatanten, unverschuldeten Einkommensausfalles. Im übri- gen werden in Artikel 2 Entschädigungsansprüche gegen- über dem Bund klar umschrieben. Danach ist derjenige Schaden zu ersetzen, der u. a. durch die radioaktiven Eigen- schaften von Kernmaterialien verursacht wird. Zu behaup- ten, der Konsumrückgang sei weniger auf die Verstrahlung denn auf die übertriebene Reaktion der Konsumenten auf die in- und ausländischen Empfehlungen sowie Medienin- formationen zurückzuführen, stellt für uns eine enttäu- schende Akrobatikeinlage dar.
Nachdem die Hagelversicherung die Schäden bei den Gemüseproduzenten genau erhoben hat und der Verteil- schlüssel für die Entschädigungen vorliegt, ist nicht einzu- sehen, weshalb wir uns im Gegensatz etwa zur Bundesrepu- blik Deutschland zugeknöpft zeigen sollen. Anderthalb Jahre nach dem Ereignis warten die Geschädigten immer noch, ja sie müssen zusehen, wie wir uns um kleine Sum- men streiten und auf dem hohen Seil engste Rechtsausle- gung üben.
Trotz dieser nach unserem Dafürhalten genügenden Rechtsgrundlage haben wir schliesslich Hand geboten, der Freiwilligkeit dieser Entschädigungen zuzustimmen und die Konstruktion dieses Bundesbeschlusses - wenn auch ungern - zu akzeptieren. Wir haben allerdings Mühe, Herr Bundesrat, wenn dieser Bundesbeschluss auf die Kompe- tenznorm für wirtschaftliche Förderungsmassnahmen abge- stützt wird. Schliesslich geht es hier nicht um Wirtschafts- förderung, sondern um das Einstehen für Schäden, welche durch die Massnahmen des Bundes mitverursacht wurden. Nun enthält dieser befristete Erlass selbst rechtsetzende Normen und kann somit ohne weiteres in die Form eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses gekleidet wer- den. Die Form ist deshalb nicht zu beanstanden. Die demo- kratische Legitimation ist gegeben.
Im Namen der SVP-Fraktion bitte ich Sie, auf den Bundesbe- schluss einzutreten und in der Detailberatung der von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagenen Entschädigung für die Gemüseproduzenten zuzustimmen. Die SVP-Fraktion gibt zudem der Erwartung Ausdruck, dass das Kernenergie- Haftpflichtrecht so rasch wie möglich revidiert wird. Obwohl uns Gott vor einem weiteren solchen Schadenereignis ver- schonen möge, dürfen wir uns solch peinliche Rechtsstrei- tereien in Zukunft nicht mehr leisten. Ferner verlangt die SVP-Fraktion, dass die Regressbemühungen gegenüber der Sowjetunion verstärkt werden. Während die Sandoz AG Dutzende von Millionen Franken an Geschädigte ausbe- zahlt, kann es sich die Weltmacht Sowjetunion offenbar leisten, eindeutig durch sie verursachte Schäden, wie sie in diesem Bundesbeschluss geltend gemacht werden, zu negieren. Das ist unannehmbar.
Bäumlin: Ich beantrage Ihnen - trotz gewisser Bedenken, die ich nicht unterschlagen kann -, einzutreten und der Kommissionsmehrheit zu folgen. Meine Bedenken betreffen überhaupt nicht die Zielsetzung; grundsätzlich müssten jedoch alle Betroffenen voll entschädigt werden.
Meine Kritik betrifft vor allem folgendes: Wir haben hier über einen Bundesbeschluss zu debattieren und zu beschliessen, der überhaupt nicht nötig wäre. Leider wird das vom Bun- desrat nicht anerkannt. Warum? Wir haben ein Kernenergie- haftpflichtgesetz, das als modernstes und bestes weitherum gilt; es deckt gerade Schadenfälle wie den vorliegenden voll ab. Leider haben die Gemüsebauern anfänglich juristisch nicht sehr glücklich argumentiert, indem sie das Verantwort- lichkeitsgesetz und Artikel 2 Absatz 1 Litera b des Kernener- gie-Haftpflichtgesetzes angerufen haben, der sich auf behördliche Anordnungen bezieht, anstatt geltend zu machen, dass der Schaden gemäss Litera a zu bestimmen
sei als ein Schaden, der direkt durch einen Unfall hervorge- rufen worden ist.
Auch wenn ein Schadenereignis im Ausland auftritt, kann der Bund belangt werden, falls im Drittstaat nicht Ersatz für die Geschädigten in der Schweiz beschafft werden kann. Das ist genau der Fall, der nun eingetreten ist (auf den Vorbehalt der vorgängigen Belangung der Sowjetunion komme ich noch zu sprechen). Grundsätzlich ist gerade dieser eingetretene Fall im Gesetz geregelt. Leider weigert sich der Bundesrat anzuerkennen, dass eine Kausalität zwi- schen «Tschernobyl» und dem Schaden in der Schweiz besteht. Einen Vorbehalt macht er hinsichtlich der Fischer des Luganersees; im übrigen aber argumentiert er ein biss- chen verschwommen und teils undezidiert dahin, dass der Schaden mehr einer Ueberreaktion der Konsumenten und der verfehlten, übertriebenen «Information» zuzuschreiben sei. Eine solche Argumentation ist zynisch. So kann man nicht argumentieren. Die Verunsicherung der Bevölkerung war wohl verständlich. Es ist wissenschaftlich kaum auszu- machen, wann die Uebervorsicht oder gar die Hysterie beginnt. Der Kausalzusammenhang ist für mich eindeutig gegeben. Aber der Bundesrat weigert sich, das anzuerken- nen. Er könnte es anerkennen. Wenn er es anerkennen würde, hätte er das Gesetz zu vollziehen. Er müsste es auch nicht auf Klagen ankommen lassen. Wenn ein Schaden nachgewiesen ist und der Bundesrat und die Verwaltung finden, eine Forderung sei begründet, kann man sich dieser Forderung unterziehen, auch ohne ein Gerichtsverfahren. Im übrigen enthält die Botschaft Passagen, die zu äusser- stem Bedenken Anlass geben, z. B. auf Seite 4 unten: «Eine umfassende Behandlung der Schadenfälle auf der Grund- lage des Kernenergiehaftpflichtgesetzes wäre administrativ äusserst aufwendig.»
Das ist eine fatale Argumentation, und man sollte sich ihr nicht beugen. Die Katastrophe von Tschernobyl hat die Schweiz im Vergleich mit anderen Ländern eher am Rande berührt. Wir haben zwar erhebliche Schäden, aber diese sind nicht immens. Dennoch soll jetzt die korrekte Anwen- dung des Gesetzes zu aufwendig sein. Wo bleibt denn der Rechtsstaat, wenn man so argumentiert? Das Kernenergie- haftpflichtgesetz wurde doch für einen Ernstfall beschlos- sen. Dann soll es angewendet werden, auch wenn das aufwendig ist. Wie wäre es, wenn wir einmal noch mehr betroffen wären, wenn ein Schadenereignis im eigenen Lande einträte? Würde man dann auch so argumentieren wie jetzt? Hat man denn einfach legiferiert, um die Gemüter zu beschwichtigen und um unsere Gesetze nachträglich, wenn es ernst wird, nicht anzuwenden? Die Argumentation des Bundesrates mit der Kompliziertheit führt uns auf ganz unmögliche Bahnen. So können wir auf keinen Fall argu- mentieren.
Der Bundesrat weigert sich also, einzuräumen, dass das Gesetz, wie es erlassen ist, zur Anwendung kommen sollte, und flüchtet sich sozusagen in eine Billigkeitsentschädi- gung. Eine Billigkeitsentschädigung, die Betroffene davon abhalten soll, zu klagen und das ganze Recht, das sie haben, zu verlangen. Nur ein Teil der Geschädigten soll einen Ersatz bekommen. Das alles ist für mich sehr problematisch. Nach all dieser Negativkritik bin ich dennoch bereit, einzu- lenken, aber mit Vorbehalten, denen - wie es scheint - Rechnung getragen werden soll. Ich betrachte diesen Erlass als etwas wie einen Erlass über eine Entschädigung im Sinne der sofortigen Erledigung ganz klarer Fälle. Es geht darum, sofort zu handeln, die Leute nicht noch länger war- ten zu lassen. Das ist pragmatisch vernünftig, und ich mag mich dem nicht widersetzen. Ich mag das nicht bekämpfen. Aber ganz klar muss sein, dass der Erlass über diese vorge- sehene Entschädigung das Kernenergiehaftpflichtgesetz in keiner Weise ausser Kraft setzt, dass also weitergehende Forderungen und Forderungen von Leuten, die jetzt nicht berücksichtigt werden sollen, eindeutig vorbehalten blei- ben. Ein Zusatz, den wir in der Kommission verabschiedet haben, bringt diesen Vorbehalt klar zum Ausdruck. Der Erlass, über den wir diskutieren, darf nämlich nicht zu einem Spezialgesetz werden, der das Kernenergiehaftpflichtgesetz
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für die Folgen von Tschernobyl ausser Kraft setzt. Das ginge nicht. Das ist jetzt klargestellt in Artikel 1a Ziffer 2.
Wichtig ist mir aber neben raschem Handeln noch etwas anderes: Ich habe schon am 10. Oktober des letzten Jahres an diesem Pult verlangt, der Bundesrat solle öffentlich erklä- ren, er verzichte auf eine vorgängige Belangung der Sowjet- union. Man kann und muss Artikel 16 des Kernenergiehaft- pflichtgesetzes wohl so interpretieren, dass der Bund erst dann belangt werden kann, wenn Kläger gegenüber einem Drittstaat erfolglos geblieben sind. Wir können es aber nicht den Gemüsebauern oder den Fischern zumuten, für den Schaden, der ihnen nicht freiwillig vergütet wird, gegen die Sowjetunion zu klagen. Das wäre für virtuelle Kläger eine totale Barriere. Da soll ihnen der Bund entgegenkommen, indem er auf die Einrede der vorgängigen Belangung der Sowjetunion verzichtet. Der Bundesrat soll sich in diesem Sinne öffentlich erklären.
Ich hatte in der Kommission einen diesbezüglichen Antrag eingebracht. Von seiten des Bundesrates hat man mir gesagt, er werde diese Erklärung heute abgeben. Das reicht mir aus. Jeder Richter wird das berücksichtigen, und wir brauchen keine besondere Norm im Gesetz. Darum werde ich keinen Antrag stellen. Ich bin sicher, dass sich Herr Bundesrat Delamuraz unmissverständlich äussern wird. Dieser Verzicht auf die Einrede heisst natürlich nicht, dass die Schweiz gegenüber der Sowjetunion auf Entschädi- gungsforderungen zu verzichten hätte, ganz und gar nicht. Die Ansprüche gehen auf den Bund über in dem Masse, als er schweizerische Geschädigte abfindet. Ich bin der Mei- nung, dass der Bund noch mehr tun sollte, um die Sowjet- union zu belangen. Auch in diesem Punkte ist die Botschaft meines Erachtens äusserst schwach.
In der Botschaft wird nämlich gesagt, die Sowjetunion habe einschlägige Vereinbarungen nicht unterzeichnet. Das stimmt. Aber für solche Rechtsfragen ist nicht nur völker- rechtliches Vertragsrecht massgebend; es gilt auch ein völ- kerrechtliches Nachbarrecht, das sich auf Gewohnheits- recht und auf allgemeine Rechtsgrundsätze stützt. Man muss den Bundesrat bitten, die Spezialisten des Völker- rechts, die wir in der Verwaltung haben, zu beauftragen, auch diese Punkte gründlicher abzuklären mit der Folge, dass der Bundesrat dann auch noch entschiedener aufzu- treten hat. Wie dem immer sei, was immer dabei heraus- kommt: Wichtig ist der Verzicht des Bundes auf die Einrede gegenüber den Geschädigten. Denn noch viel weniger als der Bund werden Privatleute, die geschädigt sind, gegen- über der Sowjetunion etwas ausrichten können.
Ich bin, wie gesagt, der Meinung, dass Klagen auf weiterge- hende Entschädigungen eindeutig vorbehalten sein sollten. Ich würde es auch als äusserst unfair betrachten, wenn aufgrund dieser sogenannten Billigkeitslösung die Verwal- tung Leute, die aufgrund dieses Erlasses eine Entschädi- gung erhalten, dazu anhalten würde, eine Verzichtserklä- rung abzugeben, per Saldo aller Ansprüche so und soviel Franken entgegenzunehmen. Im Gegenteil, die Möglichkeit, die allenfalls weitergehende, auf das Gesetz gestützte For- derung einzuklagen, muss voll vorbehalten bleiben.
Ich fordere den Bundesrat schliesslich auf, den Forderun- gen der Geschädigten einigermassen konziliant zu begeg- nen, es nicht unbedingt auf ein Urteil ankommen zu lassen, wenn eine Forderung ausgewiesen ist. Er kann sich einer Forderung in einem Vergleich, vielleicht sogar in einem aussergerichtlichen Vergleich unterziehen. Das Gesetz ver- pflichtet nämlich auch den Bundesrat und die Verwaltung nicht, aussichtslose Prozesse zu führen. Eine gütliche Eini- gung soll immer noch drinliegen.
Zum Schluss noch ein paar kurze Bemerkungen zum Antrag von Herrn Oehen. Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, denn er ist nicht konsequent. Herr Oehen hat in seinem Votum erklärt, es bestehe eine ausreichende Rechtsgrund- lage, das Kernenergiehaftpflichtgesetz. Dieses Gesetz sei anzuwenden, damit käme man zum Ziel, auch ohne diesen besonderen Erlass. Wenn dem aber so ist, muss man nicht den Bundesrat bitten, eine Vorlage zu einem Erlass auszuar- beiten, der die Grundlagen für die Entschädigung erst
schafft. Das ist wirklich überflüssig, abgesehen davon, dass der Antrag von Herrn Oehen eine weitere Verzögerung bewirkte. Wir müssen rasch handeln.
Ich stimme diesem unglücklichen Beschluss also aus einer pragmatischen Motivation zu. Man soll so rasch wie möglich etwas geben, und zwar vor allem denen, für die das existenz- wichtig ist. In erster Linie sind die Fischer zu erwähnen, die ihre Berufstätigkeit einstellen mussten, und dann auch die anderen Berufskategorien, die in der Vorlage des Bundesra- tes erwähnt sind. Auch auf die Gemüsebauern darf man den Erlass ausdehnen, dagegen habe ich nichts; sie bekommen nicht den vollen Schadenersatz, aber aus rechtsstaatlichen Gründen sollen weitergehende Klagen vorbehalten bleiben. Der Bundesrat ist dringend zu bitten, bei der Erledigung weitergehender Forderungen zwar gründliche Nachweise zu verlangen, sich aber auch nicht schikanös zu verhalten und das zu anerkennen, was nach dem Gesetz geschuldet ist.
Weder-Basel: Die Fraktion LdU/EVP stimmt dieser bundes- rätlichen Vorlage selbstverständlich zu. Es gilt heute, den wirtschaftlich Schwächsten unter den Tschernobyl-Opfern zu helfen und ihren Verlust wenigstens teilweise zu über- nehmen. Nach unserer Auffassung handelt es sich um einen Akt der Solidarität. Wir sind auch der Auffassung, dass die Auszahlungen sehr schnell und umgehend zu erfolgen hät- ten, denn es ist bekannt, dass Kleintierhalter und Medizinal- und Gewürzkräuterproduzenten und selbstverständlich auch die Fischer in Not geraten sind.
Den Anspruch der Gemüseproduzenten stellt ein Teil unse- rer Fraktion allerdings grundsätzlich in Frage. Das Feilschen um Millionen, zuerst elf, dann drei und jetzt noch weniger, lässt jedenfalls auf eine nicht seriöse Rechnungsstellung schliessen. Diese «Discountpolitik» ist uns suspekt, und die zurückhaltende Stellungnahme des Bundesrates ist daher verständlich. Auf der anderen Seite darf man aber auch nicht übersehen, dass durch die verwirrlichen Verlautbarun- gen der eidgenössischen Kommission für AC-Schutz das Konsumverhalten der Konsumenten massgebend beein- flusst wurde. Prof. Rausch hat diese Verlautbarungen unter die Lupe genommen und dabei die haarsträubendsten Fehl- leistungen festgestellt. Ich verzichte darauf, sie hier zu wie- derholen. Sie sind nachzulesen im Protokoll des Ständera- tes im Referat Iten. Auf jeden Fall brach in der Folge dieser verwirrlichen Pressemitteilungen der Markt für Frischge- müse praktisch vollständig zusammen. Darunter litten nicht nur die Gemüseproduzenten, sondern auch der Handel, Transporteure, Bauern - sie haben Herrn Oehen gehört.
Klar ist auch, dass bei Entschädigungsfragen Missbrauch möglich ist. Es müsste jedoch das Rechtsempfinden der Bürger empfindlich stören, wenn wir einem Teil der Betrof- fenen die Schäden grosszügig vergüteten und einem andern Teil die Schadenübernahme verweigerten. Wir meinen also, hier sei eine kluge, weitsichtige Stellungnahme unerlässlich. Wir meinen aber auch, dass später auftretende Schäden auch später noch anerkannt werden müssten. Wir wissen alle, dass von der Radioaktivität verursachte Schäden erst in zwei, drei, fünf, sieben Jahren zu Tage treten können, und wir meinen, dass jetzt die Betroffenen nicht per saldo aller Ansprüche entledigt werden sollten, sondern dass ihnen die Möglichkeit erhalten bleibt, später auch noch Ansprüche an den Bund zu stellen.
Aber bevor wir jetzt zur Tagesordnung übergehen, sollten wir uns auch noch ein paar grundsätzliche Fragen stellen. Zum Beispiel: Wann trifft uns die nächste Katastrophe? Was wäre passiert, wenn diese Katastrophe zum Beispiel in Creys-Malville stattgefunden hätte? Oder was wäre passiert, wenn eine solche Katastrophe in Fessenheim geschehen wäre, wo ein spannriss-durchsetztes Containment in einem Reaktor die Bevölkerung der Region Basel seit Jahren in Angst und Schrecken versetzt? Radioaktivität, einmal freige- setzt, lässt sich mit keinem Mittel mehr aus der Welt schaf- fen. Wir Menschen und mit uns die Tier- und Pflanzenwelt und vor allem viele kommende Generationen haben damit zu leben. Die sogenannte Entseuchung ist nichts anderes
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als eine Alibiübung, die nur dem schlechten Gewissen der Betreiber entgegenkommt. Kürzlich stand in der Presse, dass 27 Ortschaften um Tschernobyl aufgegeben werden müssen. Sie werden nie mehr bewohnbar sein. Auch die 50 000 Einwohner der in der Nähe von Tschernobyl gelege- nen Stadt Pribjat, die ihre Häuser räumen und Hals über Kopf ausziehen mussten, werden nie mehr zurückkommen können. Sie wurden zu Flüchtlingen im eigenen Land, Haus, Hof und Heimat zurücklassend.
Auf Seite 4 der Botschaft schreibt der Bundesrat, dass zur- zeit Arbeiten im Rahmen der internationalen Atomenergieor- ganisation in Wien laufen in der Absicht, mit neuen rechtli- chen Instrumenten die Probleme der Verantwortlichkeit bei solchen Unfällen neu zu regeln. Was aber sollen die Ver- einbarungen über juristische Probleme, über Frühwarnun- gen, über Katastrophenhilfe anderes als ein Aufputzen nach der nächsten Katastrophe?
Und wir alle wissen das genau: Sie kommt bestimmt! Nach der Sitzung der Kommission hat unsere Fraktion nicht mehr getagt. Wir sind aber der Auffassung, dass die Ansprü- che gegenüber der Sowjetunion mit Hartnäckigkeit geltend gemacht werden müssen. Wir verlangen, dass die Schwäch- sten der Betroffenen endlich zu ihrem Geld kommen, der Anspruch auf sofortige Auszahlung von den Bundesinstan- zen gehört und dieser Anspruch so schnell wie möglich befriedigt wird.
M. Bonnard: Le Groupe liberal entre en matière et votera l'arrêté tel qu'il est issu des délibérations du Conseil des Etats. Il se rallie, en outre, à la proposition faite par la commission à l'article 1a. Il vous invite, en revanche, à rejeter toutes les autres propositions et notamment la pro- position de renvoi de M. Oehen.
La nature de l'arrêté qui nous est soumis est un peu particu- lière. Contrairement à ce que beaucoup paraissent croire dans cette salle, cet arrêté n'a pas pour but de définir le principe et l'étendue de la responsabilité que la Confédéra- tion pourrait encourir, soit sur la base de la loi de 1953 sur la responsabilité civile de la Confédération et de ses agents, soit sur la base de la loi de 1983 sur la responsabilité civile en matière nucléaire. Hormis des pourparlers transaction- nels, la définition de cette responsabilité, l'octroi des indem- nités qui pourraient en découler ne sont pas l'affaire du gouvernement ni du Parlement mais exclusivement celle des juges compétents. Ces juges disposent de bases légales nécessaires dans les deux lois que je viens de citer. Il n'est, par conséquent, nul besoin d'en créer une spéciale pour eux.
En fait, le Conseil fédéral s'est placé sur une base totalement différente. Il nous demande d'accorder une aide financière à des travailleurs qui ont été durement atteints dans leur situation financière, par un événement auquel ils ne peuvent rien et qui les dépasse complètement. Le Conseil fédéral ne se préoccupe pas de savoir si la Confédération a une obliga- tion juridique de payer une indemnité. Il sait que cette question est délicate et que l'on peut parfaitement hésiter. Mais il sait aussi qu'un gouvernement digne de ce nom ne saurait rester indifférent devant les coups du sort qui peu- vent frapper ses administrés. Mais il ne peut pas agir seul. En vertu du principe de la légalité des dépenses publiques, il lui faut bel et bien une base légale. Il nous demande de la créer et nous devons la lui donner.
Notre Groupe aurait sans doute préféré que la base légale, qui nous est demandée, revêtît une forme différente. En effet, l'énumération limitative des trois catégories de bénéfi- ciaires, étroitement définies, amènent naturellement immé- diatement à se demander pourquoi certaines catégories en sont exclues? Pourquoi les maraîchers, par exemple, sont- ils exclus?
Voyez-vous, Monsieur le Conseiller fédéral, au lieu de définir de manière rigide des catégories de bénéficiaires, au lieu d'entrer dans des détails qui sont davantage du niveau de l'administration que de celui du législateur, le gouverne- ment aurait dû se borner à indiquer les critères généraux relatifs à la dimension de l'entreprise, au genre de produc-
tion ou à l'ampleur du dommage, ces critères qui, précisé- ment, Monsieur le conseiller fédéral, vous ont conduit à limiter l'action aux trois catégories que chacun connaît dans cette salle.
Mais aujourd'hui heureusement, peu importe que cela n'ait pas été fait. Le Conseil des Etats, en effet, a corrigé l'erreur. Il a permis au Conseil fédéral d'intervenir dans les cas de rigueur. Or, vous aurez peut-être remarqué qu'il a donné de ces cas de rigueur une définition qui est inspirée directe- ment des critères sur lesquels le gouvernement s'est basé pour définir les catégories mentionnées à l'article premier. On peut aller ainsi jusqu'à dire que les détenteurs de menu bétail, les producteurs de plantes médicinales dans les régions de montagne ou les pêcheurs du lac de Lugano représentent l'exemple type du cas de rigueur au sens de l'arrêté. Grâce au Conseil des Etats, Dieu merci, la liste de l'article premier n'est désormais plus exhaustive. Des indemnités pourront être versées à d'autres cas de rigueur, par exemple, aux fameux maraîchers.
A mon sens, cela suffit. Les critères sur lesquels l'adminis- tration doit se fonder pour accorder des indemnités sont désormais connus. Ils figurent dans ce fameux article 7. L'application de l'arrêté pourra être contrôlée sur la base de ces critères. L'administré est, par conséquent, aussi bien protégé dans le cadre de ce nouvel arrêté que dans celui de n'importe quelle autre loi fédérale. Il est protégé, en particu- lier, contre l'arbitraire et les inégalités de traitement aux- quelles l'administration pourrait peut-être se livrer. Nous ne saurions exiger davantage.
Nous avons d'autant moins de raisons de nous montrer pointilleux qu'il s'agit d'une action de secours urgente, que la préparation de cette action a demandé beaucoup de temps, un peu trop peut-être, et que le moment est venu de passer enfin à l'exécution. Il est donc souhaitable de liquider cette affaire à cette session-ci et, par conséquent, de limiter les divergences avec le Conseil des Etats au strict minimum. C'est pourquoi nous vous engageons à entrer en matière, à voter l'arrêté dans la version du Conseil des Etats et à retenir aussi l'article 1a, alinéa 2, dans le sens proposé par la com- mission.
Ruckstuhl: Der Reaktorunfall von Tschernobyl und seine Auswirkungen auf grosse Teile Europas haben viele Men- schen in ihrer wirtschaftlichen Existenz betroffen. Ungeach- tet der Frage, was die Katastrophe für Sorgen und Aengste hervorgerufen hat, und ungeachtet der Fragen, die nach dem Ereignis an die Verantwortlichen in Politik, Wissen- schaft und Wirtschaft gestellt werden müssen, geht es heute um die finanzielle Abgeltung der Schäden. Es ist unbestrit- ten, dass durch das Unglück von Tschernobyl auch in der Schweiz Menschen in ihrem Einkommen betroffen worden sind. Für diese Leute ist es schon schwer genug, die mit viel Fleiss und Sorgfalt gepflegte Ernte vernichtet zu sehen. Die Behandlung der vorliegenden Botschaft scheint uns not- wendig, um einen Rechtsstreit auf dem Rücken der Betroffe- nen zu verhindern.
Für die CVP-Fraktion hat die Vorlage zwei wesentliche Aspekte: Den wirtschaftlich Betroffenen in der Schweiz ist der durch die Katastrophe von Tschernobyl entstandene Schaden abzugelten. Das Kernenergiehaftpflichtgesetz muss so ausgelegt werden, wie es der Gesetzgeber verstan- den hat: Es muss als Rechtsgrundlage für die Entschädi- gung dienen. Schäden, die uns durch ungenügende Infor- mation, Empfehlungen oder Weisungen entstanden sind, sind anzuerkennen.
Die CVP-Fraktion erwartet, dass den Betroffenen mit einem raschen und einfachen Verfahren Schadenersatz geleistet werden kann. Grundsätzlich soll aber nicht wirtschaftliche Notlage Voraussetzung für eine Entschädigung darstellen, sondern der effektive Schaden, der klar feststellbar ist.
Der vorliegende Bundesbeschluss stellt das Recht auf Entschädigung in Frage und offeriert den Betroffenen nur die Linderung von Härtefällen; er stellt also nur gewisse Almosen in Aussicht. Wir finden diesen Weg für einmal tragbar, um nicht alle Betroffenen auf einen langen und
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Catastrophe de Tchernobyl. Indemnités
unsicheren Rechtsweg zu verweisen. Wir sind davon über- zeugt, dass die Fischer, die Kleintierhalter und die Pflanzen- züchter lieber diesen Spatz in der Hand haben als den Verweis auf das Kernenergiehaftpflichtgesetz. Sollte aber dieses Gesetz für solche Fälle nicht herangezogen werden können, so sind wir der Meinung, dass gemäss dem Postu- lat 1 der Kommission eine Ueberprüfung des KHG notwen- dig ist.
Die CVP ist für Eintreten und Zustimmung zu den Anträgen der vorberatenden Kommission.
Spälti: Ich spreche hier als einer der Urheber des Vorschla- ges, wie er sich als Mehrheitsantrag der Kommission durch- gesetzt hat.
Wenn wir uns mit der Frage beschäftigen, ob im Zusammen- hang mit den Schäden als Folge der Katastrophe von Tschernobyl in der Schweiz freiwillige Leistungen durch den Bund erbracht werden sollen und in welchem Ausmass diese freiwillige Lösung die Geschädigten erfassen soll, dann ist von der Rechtssituation auszugehen. Man kann die Dinge drehen, wie man will. Oder wenn man die Rechtsbeur- teilung der Verwaltung betrachtet, müsste man sagen: Man kann sie drehen, wie man sie gerne drehen möchte: Für die als Folge der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl in der Schweiz eingetretenen Schäden ist die Haftpflicht des Bun- des nach Kernenergiehaftpflichtgesetz gegeben. Das bestä- tigen alle Stellen, die sich in der Praxis mit dem Kernener- giehaftpflichtgesetz auseinandersetzen müssen. Nur die Juristen der Verwaltung kommen merkwürdigerweise zu anderen Schlüssen. Nach diesem Gesetz, welches gewollt viel weitergeht als alle entsprechenden Haftpflichtgesetze anderer Staaten - mit Ausnahme der bundesdeutschen Regelung, welche unserer weitestgehend gefolgt ist -, soll jeder Schaden, der als Folge einer Verstrahlung nach einem Reaktorunfall entsteht, ersetzt werden. Damit sollen nicht nur Schäden an Sachen oder Personen, sondern auch soge- nannte Vermögensschäden, wie zum Beispiel entgangene Verkaufserlöse oder Absatzeinbrüche, gedeckt werden. Dabei spielt es im vorliegenden Fall für die Haftpflicht des Bundes auch überhaupt keine Rolle, ob die Behörden im Zusammenhang mit Tschernobyl Massnahmen erlassen haben oder nicht. Richtig ist ohne Zweifel, dass in jenen Fällen, die der Bundesrat freiwillig entschädigen will, ein kausaler Zusammenhang zwischen der Katastrophe von Tschernobyl, den in der Schweiz eingetretenen Folgen - also der Verstrahlung - und entstandenen Schäden besteht. Aber eben nicht nur für diese Kategorien, sondern ganz eindeutig auch für die Gemüseproduzenten; denn das Gemüse war kontaminiert, verstrahlt, wenn auch wahr- scheinlich nicht in lebensbedrohender Weise. Aber das Publikum verzichtete wegen dieser Kontamination auf den Kauf.
Damit sind wir bei der Frage, wieweit die freiwillige Lösung gehen soll. Zur Beantwortung muss meines Erachtens von der dargelegten Rechtssituation ausgegangen werden, d. h. von der gegebenen Haftpflicht des Bundes. Die von der Verwaltung konstruierte rechtliche Ausgangslage ist nicht haltbar. Was ist denn der Sinn dieser freiwilligen Lösung? Es geht doch darum, den von der Folge von Tschernobyl in der Schweiz Betroffenen, welche ihre Schäden nachweisen können - die Gemüseproduzenten gehören dazu -, eine einfache, unbürokratische Lösung zu bieten und ihnen im Rahmen der nachgewiesenen Schäden den beschwerlichen und mit Kosten verbundenen Rechtsweg zu ersparen. Diese Lösung soll soweit als möglich dem Prinzip der Rechts- gleichheit nachkommen, was die ständerätliche Lösung eben nicht tut. Freiwilligkeit hat in diesem Falle nichts mit der Idee zu tun, dass der Staat einfach zahlen soll, wenn ein Schaden nicht gedeckt ist. Im Fall der Folgen von Tscherno- byl ist der Bund für die entstandenen Schäden ohne Zweifel haftpflichtig. Er kommt so oder so zum Zuge.
Deshalb ist auch die Lösung des Ständerates, welche nur in sogenannten Härtefälle weiteren Geschädigten der Land- wirtschaft einen Teil des Schadens ersetzen will, nicht zweckmässig. Sie trägt der Rechtssituation nicht Rechnung,
es wären weitere Abklärungen nötig, und es würden weitere Ungerechtigkeiten geschaffen. Die Gemüseproduzenten haben einen Rechtsanspruch. Ihre Schäden sind von den Experten der Hagelversicherung weitestgehend erkannt und festgelegt. Die Absicht, sie auf der Basis dieser Experten- schätzungen zu entschädigen, deckt ihnen praktisch nur ihre Gestehungskosten. Damit wird auch der wirtschaftli- chen Lage der Gemüseproduzenten Rechnung getragen, die wohl kaum zu den besonders begüterten Geschädigten gezählt werden können. Es handelt sich nämlich vorwie- gend um Klein- und Kleinstbetriebe von ein bis vier Mitarbei- tern und wenigen Hektaren. Der Antrag der Nationalrats- kommission zur freiwilligen Regelung der Schäden aus Tschernobyl ist deshalb unter Berücksichtigung aller Aspekte natürlich auch ein Kompromiss, aber wohl doch der zweckmässigste.
Abschliessend noch eine politische Bemerkung. Der Spre- chende hat bereits am 29. September 1986 in der Frage- stunde darauf hingewiesen, dass der Bundesrat bei der Sowjetunion Schadenersatzansprüche anmelden und diese auch durchsetzen sollte. Dabei erscheint es klar, dass vor allem der diplomatische Weg beschritten werden muss, weil die rechtliche Basis in der Sowjetunion leider nicht vorhan- den ist. Bundesrat Aubert hat damals eine entsprechende Intervention im gegebenen Zeitpunkt zugesagt. Das gleiche tat Bundesrat Furgler, auch auf meine entsprechende Frage, am 15. Dezember 1986. Wenn schon ein Staat wie die Sowjetunion ein ehrgeiziges Kernkraftwerkprogramm hat - etwa 100 Kernkraftwerke gegen Ende dieses Jahrhunderts -, die Sicherheit verschiedener dieser Kraftwerke minde- stens fragwürdig ist und sich dieses Land um die haftpflicht- rechtliche Regelung bei Schäden überhaupt nicht kümmert, steht es der Schweiz mit ihrem fortschrittlichen Kernener- giehaftpflichtgesetz gut an, wenn sie international erkenn- bar die Konsequenz aufbringt, an die Sowjetunion entspre- chende Forderungen zu stellen. Dass solche Interventionen nicht von vorneherein chancenlos sein müssen, mag das Beispiel Grossbritanniens zeigen. Die britische Regierung hat es immerhin erreicht, dass Ansprüche von Tausenden von Engländern aus den Enteignungen im Zusammenhang mit der russischen Oktoberrevolution im Ausmass von 46 Millionen Pfund entschädigt werden, und zwar aufgrund eines Abkommens zwischen den beiden Ländern vom Januar dieses Jahres. Es kommt noch ein neuer Aspekt dazu: Vielleicht hilft uns auch der Charme der neuen Bot- schafterin der Sowjetunion in dieser Richtung!
Humbel: Alle sind vor dem Gesetze gleich, nur die Gemüse- bauern nicht! So könnte man ausrufen, wenn man die bun- desrätliche Botschaft liest. Diese Botschaft ist tatsächlich etwas mager ausgefallen, insbesondere mit der rechtlichen Argumentation für die Entschädigung beziehungsweise eben Nichtentschädigung der Gemüseproduzenten. Das war leider kein bundesrätliches Meisterstück, Herr Bundes- rat. Es gibt verschiedene gute Meisterstücke, die Sie immer wieder vortragen, aber hier kann ich Sie nicht rühmen.
In der Verwaltung waren die Juristen unter sich nicht einig, wie durchgesickert ist. Es gab auch eine Stimme für die Entschädigung der Gemüsebauern. Aber offenbar war diese einfache Stimme zu schwach und drang eben nicht durch. Es geht ja nicht um die Vergütung des entgangenen Gewin- nes, sondern um die teilweise Entschädigung der entstande- nen effektiven Kosten, also nicht einmal um die Deckung des gesamten entstandenen Schadens.
Sie gestatten, dass ich aus dem Protokoll des Ständerates vom 30. November 1982, aus dem Votum von Herrn Stände- rat Odilo Guntern, Berichterstatter der Kommission, zitiere: «Es geht doch um Fälle, in denen sich ein Unfall im Ausland ereignet hat und Menschen in der Schweiz geschädigt wur- den. Sie haben sich in erster Linie an den Verursacher im Ausland zu halten. Wenn sie dabei aber nicht das erhalten, was sie bekommen würden, wenn sich der Unfall in der Schweiz zugetragen hätte, kommt der Bund für die Differenz auf.» Soweit das Zitat, das etwas jünger ist als dasjenige, das Kollege Zwingli vorgetragen hat.
Katastrophe von Tschernobyl. Abgeltung von Schäden
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Die Materialien sind doch eindeutig und klar. Es geht eben nicht nur um Evakuationsschäden. Das KHG muss hier Platz greifen und Anwendung finden. Es sind keine Almosen, die da verteilt werden, sondern es geht um einen Rechtsan- spruch, und zwar nicht nur für Fischer und Schafherdenbe- sitzer, sondern eben auch für die Gemüseproduzenten. Das muss hier einmal klar herausgehoben werden. Der immer wieder so viel gerühmte Rechtsstaat steht auf dem Spiel. Ich bin überzeugt, dass eine rechtsungleiche Behandlung vor- liegt, wenn die Gemüsebauern jetzt und hier übergangen werden sollten.
Ich will nicht mehr auf die bekannten Empfehlungen der zuständigen Bundesstellen hinweisen, die seinerzeit an unsere Bevölkerung gerichtet worden waren. Die Folgen sind bekannt. Die Empfehlungen haben vor allem Verunsi- cherung ausgelöst. Der Umsatz der Gemüseproduzenten sank erheblich. Buchhaltungen von Gemüsebauern bewei- sen dies klar.
Gestatten Sie pro memoria noch zwei Hinweise:
Was hat zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland getan? Sie hat die Tschernobyl-Schäden ihrer Landsleute gedeckt, auch zulasten der Steuerzahler. Oder stimmt das etwa nicht?
Sie mögen sich an «Schweizerhalle» erinnern. Was haben damals der Bundesrat und die Firma Sandoz spontan und pflichtbewusst eröffnet? Auch der im Ausland entstandene Schaden werde voll vergütet werden.
Nun will der Bundesrat bei «Tschernobyl>> nicht einmal unsere eigenen Bürger entschädigen. Das geht einfach nicht. Es ist zu hoffen, dass der Bundesrat nunmehr der Kommissionsmehrheit folgen wird.
Leider hatten wir in der Kommission zuwenig Zeit, um das internationale Recht, das Völkerrecht, wenigstens kurz anzusehen. Ich will auf vier verschiedene Ebenen hinweisen:
das Völkergewohnheitsrecht;
verschiedene Abkommen betreffend Haftpflicht bei Kern- anlagen, offenbar von den Sowjets nicht ratifiziert;
den Internationale Gerichtshof im Haag (diesem Gericht will sich die UdSSR offenbar auch nicht unterziehen);
die Diplomatie. Gerade hier spielt sie eine wesentliche und grosse Rolle.
Es wäre in dieser Debatte sehr wertvoll, wenn Herr Bundes- rat Delamuraz über diesen wichtigen Punkt nähere Erläute- rungen und Informationen abgeben würde. Wie ist der Zwi- schenstand heute? Wie steht es mit dem Regressrecht? Hat man Erfolg? Wie sind die Chancen usw .? Seit Kollege Sal- vioni seinen Vorstoss im Juni eingereicht hat, ist doch sicher einiges gegangen.
Für die Stellungnahme und weitere Informationen danke ich Herrn Bundesrat Delamuraz sehr.
Ich bitte Sie, für Eintreten zu votieren. Unsere Kommission hat eine gute Vorlage ausgearbeitet; sie schlägt eine gerechte Lösung vor. Es gilt nun, keine weitere Zeit zu verlieren, Herr Kollege Oehen. Deshalb muss Ihr Rückwei- sungsantrag abgelehnt werden.
Leuenberger Moritz: Als wir seinerzeit das Kernenergiehaft- pflichtgesetz erliessen, waren wir sehr grosszügig und sehr sorglos. Damals herrschte die Stimmung, dass wir dieses Gesetz sicher nie anwenden müssten, dass nie etwas «pas- sieren» würde. Als «Tschernobyl» dann «passierte», ist der Bundesrat offenbar zuerst einmal ganz heftig erschrocken. Er erschrak dermassen, dass er über ein Jahr lang wartete, bis er uns die vorliegende Botschaft unterbreitete. In dieser Botschaft wird die Haftung gemäss Kernenergiehaftpflicht- gesetz offengelassen. In der Botschaft wird geschrieben, sie sei «zweifelhaft» und die Rechtslage sei «wenig eindeutig». Ich betone aber, dass die Bestimmungen (Artikel 16d), um die es hier geht, damals aus der Verwaltung kamen. Das waren nicht etwa Schüsse aus der Hüfte des Parlamentes, sie bestanden bereits in der offiziellen Vorlage des Bundes- rates.
Zweifelnde Fragen und sogar entsprechende Anträge wur- den in der Kommission sehr eindeutig beantwortet: Es hiess damals überhaupt nicht, das sei zweifelhaft oder wenig
eindeutig. Die Antworten waren ganz klar. Der Bundesrat will nun alle damaligen Aeusserungen nicht mehr wahrha- ben. Was macht er stattdessen ? Er stützt den zu verabschie- denden Beschluss auf Artikel 31bis der Bundesverfassung. Wenn etwas zweifelhaft und vollkommen unzulässig ist, dann ist es das! In Artikel 31bis der Bundesverfassung geht es um die Wahrung allgemeiner Interessen der schweizeri- schen Gesamtwirtschaft; die Ausübung des Handels und des Gewerbes soll gefördert werden; es geht ferner um die Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer lei- stungsfähigen Landwirtschaft. Diese beiden Artikel visieren etwas anderes an als diese soziale Hilfe.
Statt dass der Bundesrat selbst entscheidet, schaltet er das Parlament ein. Unsere Kommission hat die Vorlage während dieser Session durchpeitschen müssen. Die Sitzungen fan- den statt, währenddem beispielsweise Fraktionssitzungen ihren Ablauf nahmen. Es entstand ein richtiger Bazar: Jeder- mann wollte etwas für seine Interessengruppe herausholen. Das Resultat ist ein Flickwerk, das hastigem Pragmatismus folgt und sicher nicht von juristischen Ueberlegungen geprägt ist.
Ich halte das Vorgehen des Bundesrates für verfassungswi- drig. Wir haben ein Kernenergiehaftpflichtgesetz, das sehr klar sagt, um was es geht. Der Bundesrat hat als Exekutive dieses Gesetz anzuwenden. Er kann nichts offenlassen und sich nicht entscheiden. Er soll ja oder nein sagen. Wenn er nein sagt, können die Betroffenen an die Gerichte gelangen, welche entscheiden. Man kann nicht den Ball dem Parla- ment zurückgeben. Das ist eine Verletzung der Gewaltentei- lung. Dieses ganze Vorgehen ist - ehrlich gesagt - weniger würdig eines Rechtsstaates als vielmehr eines Hühnerhofs!
Neuenschwander: Bundesrat, Ständerat, die vorberatende Kommission im Nationalrat unterstützen die klaren Entschä- digungsabsichten für die Berufsfischer am Luganersee, für die Kleintierhalter und Kräuterproduzenten. Soweit sind wir uns einig. Dass die Gemüseproduzenten aus rechtlichen Gründen ausgeklammert werden sollen oder nach Entscheid des Ständerates nur teilweise in Härtefällen mit Almosen zu entschädigen sind, finde ich falsch. Welche Anforderungen es braucht, um das Kernenergiehaftpflicht- gesetz in Anwendung zu bringen - das haben Sie soeben von Herrn Leuenberger gehört -, haben wir in der Kommis- sion mit einer langen Rechtsbelehrung erfahren.
Ich stelle fest: Wir haben ein ausführliches Kernenergiehaft- pflichtgesetz, das mir vorkommt, wie wenn es wie ein KKW mit einem Containment umgeben sei. Man kennt den Inhalt, aber man kann es kaum anwenden. Wer entschädigungsbe- rechtigt wird, entscheiden wir also nicht nach dem Haft- pflichtgesetz, sondern mit Beschluss der Rechtsgrundlagen für eine freiwillige Leistung.
Zum zeitlichen Ablauf: Am 26. April 1986 ereignete sich der Unfall in Tschernobyl. Am 28. April erhielt die Schweiz Infor- mationen über erhöhte Werte in Schweden. Am 1. und 2. Mai hat es in der Ostschweiz geregnet, und die Werte stiegen etwa auf das Zehnfache des normalen Wertes an. Am 3. Mai regnete es im Tessin; dort erreichte die Radioakti- vität die höchsten Werte in der Schweiz.
Zur Information der Oeffentlichkeit: Am 30. April 1986 wurde bei der Station Weissfluhjoch eine Erhöhung der Radioakti- vität gemeldet, und um 14.30 Uhr fand eine erste Pressekon- ferenz statt, an der die Bundeshausjournalisten orientiert wurden. Seit dem 30. April wurden täglich Bulletins an die Presse und die Agenturen herausgegeben. Herr Bundesrat Egli hat uns an der Sitzung der Energiekommission vom 3. Juni 1986 selbst bestätigt und bedauert, dass zeitweise eine Verwirrung in der Bevölkerung entstanden ist, und zwar durch die differenzierte Information auch von privaten Quellen, insbesondere solche aus dem Ausland. Im Boden- seegebiet beispielsweise geschah die Information grenz- übergreifend.
Zum Begriff Massnahmen und Empfehlungen: Diese Frage hat Herr Auer auch in der Energiekommission gestellt. Der Normalbürger kann nicht erfassen, dass man ihm etwas empfiehlt, wenn die Lage angeblich nicht gefährlich sein
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soll. Dass dabei die Verordnung über die Alarmorganisation vom 9. September 1966 für den Begriffsunterschied Emp- fehlungen und Massnahmen noch Gültigkeit hat, empfinde ich als überholt. Im Prinzip stellt jede radioaktive Strahlung eine gewisse Gefährdung des Menschen dar.
Die Kommission für AC-Dienst hat sich kurz nach dem Schadenfall auf den Standpunkt gestellt, dass grundsätzlich keine Gefährdung für die Gesundheit der Menschen bestehe. Trotzdem hat die KAK gewisse Risikogruppen her- ausgenommen und für Kinder unter zwei Jahren sowie werdende und stillende Mütter die Empfehlung herausgege- ben, keine Frischmilch zu trinken, kein frisches Gemüse zu essen - wobei erst bei der siebten Meldung zwischen Frei- landgemüse und Gewächshausproduktion differenziert wurde.
Zum Markt. Reaktion und die Folgen: Der Gemüsemarkt wurde sofort empfindlich gestört. Der Marktausfall im Kan- ton Tessin betrug 50 Prozent; im Kanton Zürich beim gros- sen Gemüse-Engrosmarkt bis zu 70 Prozent. Durch die Feh- ler der verschiedenen Informationsstellen sind den betroffe- nen, nicht subventionierten Gemüseproduzenten klar belegte Schäden entstanden, die nicht nur mit einer Härte- klausel abgegolten werden können. Es dürften und sollten also nicht nur existenzgefährdete Kleinbetriebe entschädigt werden, sondern das Begehren des Verbandes Schweizeri- scher Gemüseproduzenten, wo für jeden Betrieb ein aus- führliches Schadenprotokoll vorliegt, ist zu den niedrigsten Ansätzen der Hagelversicherung, also total mit 3 Millionen Franken, zu entschädigen. Dies zur Rettung der Existenz für die gewerblichen Klein- und Mittelbetriebe im Gemüsebau. Ich bitte Sie dringend, für Eintreten zu stimmen, der Mehr- heit zuzustimmen und den Antrag Oehen auf Nichteintreten - das gibt nur eine weitere Verschleppung - abzulehnen.
Nauer: «Tschernobyl» zeigt auf eine drastische Art, wie die Umwelt bei Kernenergieunfällen auch grenzüberschreitend geschädigt werden kann, und es gibt keine Sicherheit dafür, dass ein nächster Unfall in einem Kernkraftwerk, ungeachtet seines Standortes, in unserem Land nicht noch schlimmere Folgen nach sich ziehen wird. Schäden in der Höhe von Hunderten von Millionen Franken in unserer Wirtschaft sind jederzeit möglich. Um so wichtiger wird die Frage der Scha- denregelung.
Anlässlich der Behandlung des Kernenergiehaftpflichtgeset- zes wurde uns dasselbe als Musterbeispiel für eine moderne und «greifende» Haftungsregelung verkauft. Heute stehen wir vor der merkwürdigen Situation, dass der Bundesrat mit juristischen Spitzfindigkeiten eine Schadendeckung für Tschernobyl-Schäden über das Kernenergiehaftpflichtge- setz ausschliessen will. Wenn es in diesem Gesetz wirklich Lücken gibt, sind diese raschestens zu schliessen. Es darf nicht einem Vabanquespiel gleichkommen, ob bei einem nächsten Schadenfall das Kernenergiehaftpflichtgesetz zum Zuge kommt oder ob der Bundesrat wieder eine freiwillige, nach seinen Vorstellungen konzipierte Schadenregelung offeriert oder ob eine solche gar noch Gegenstand einer Glückskettensammlung zu werden droht, weil sich das Kernenergiehaftpflichtgesetz aus juristischen Gründen in Luft aufgelöst hat.
Weil in einem Prozessfall zwischen Betroffenen und Bund · mit einem jahrelangen Ringen um die Frage der Haftung zu rechnen ist, bin ich «contre coeur» für Eintreten auf die von der Kommissionsmehrheit vorgeschlagene Lösung. Ich lehne aber die in der Botschaft des Bundesrates zutage tretende Haltung strikte ab, wonach bezüglich der Tscher- nobyl-Schäden in unserem Land das Kernenergiehaftpflicht- gesetz nicht anwendbar ist.
M. Brélaz: L'accident de Tchernobyl et les problèmes qu'il nous pose aujourd'hui ont bien mis en évidence la difficulté d'un certain nombre d'Etats à assumer leurs responsabilités. En effet, ces indemnités ne devraient pas être payées par la Confédération, mais par l'Union soviétique. Ce qui m'in- quiète particulièrement, c'est que cette affaire ne sera peut- être pas unique. On peut notamment se demander ce qui se
passerait si le surgénérateur de Creys-Malville subissait un accident du même type. Il est beaucoup plus près de la Suisse et, dans son cas, il ne s'agirait pas simplement de cesium, mais de plutonium dont la radioactivité peut durer plusieurs dizaines de milliers d'années. A ce propos, je considère que le Conseil fédéral manque singulièrement d'inspiration en n'intervenant pas beaucoup plus vigoureu- sement pour essayer d'empêcher la remise en route de ce surgénérateur, étant donné les problèmes qu'il a connu récemment.
En outre, il faut aussi savoir que cette question a fait l'objet d'un double langage de la part de la Commission fédérale. Je pense que les citoyens ont eu un bon réflexe - hélas pour les producteurs - en restant extrêmement prudents. Lors- que des informations sont sujettes à caution, on fait habi- tuellement preuve de prudence. Dans cette optique, il est parfaitement normal que les gens ayant subi des dommages soient indemnisés. Ce qui m'inquiète dans la manière de procéder du Conseil fédéral, c'est qu'on a manifestement l'impression qu'il recherche le financement minimal possi- ble. Par la suite, quelle que soit la loi nucléaire qui sera appliquée, si un tel accident survenait dans notre pays, aurait-on tendance également à minimiser l'importance des indemnités pour les citoyens suisses? Même si la loi était beaucoup plus concrète à ce propos, je suis très inquiet quant à la manière dont une telle catastrophe serait indem- nisée chez nous. Pour l'instant, il faut essayer de subven- tionner au maximum les gens concernés et voter la version de la majorité.
Stamm Walter: Ich stehe dieser Vorlage vorbehaltlos positiv gegenüber. Es ist für mich eine Selbstverständlichkeit, den wirtschaftlich Schwächsten sofort und unbürokratisch - immerhin anderthalb Jahre nach dem Ereignis - zu helfen. Was mir nicht zu gefallen vermag, ist der eher kleinkrämeri- sche Streit um die Rechtsgrundlagen. Es haben weder Exe- kutive noch Legislative noch einzelne Rechtskundige jetzt oder allenfalls später über Ansprüche zu entscheiden, die aufgrund des Kernenergiehaftpflichtgesetzes gestellt wer- den können. Hier stellt sich allerdings auch noch die andere Frage - die Entschädigungen werden aus allgemeinen Bun- desmitteln bezahlt -, ob nicht die Kernkraftbetreiber für diese Schäden aufzukommen haben.
Ein ungutes Gefühl beschlich mich, als innerhalb der Kom- mission der Begriff des «Erstfalles» geprägt wurde. Dies stimmt mich sehr nachdenklich; denn offenbar rechnet man in verschiedenen Kreisen mit weiteren Katastrophen in unserem Land: «Die Geister, die ich rief, die werd' ich nicht mehr los.»
Bei der Beratung dieser Vorlage überkommt einem das nackte Grausen, wenn man daran denkt, wenn statt des einen Reaktorblocks, Tausende von Kilometern weit weg in der Sowjetunion, z. B. der schnelle Brüter in Creys-Malville, nur 70 km von Genf entfernt, unser Land mit einer Katastro- phe heimsuchen würde. Die Unbewohnbarkeit ganzer Land- striche wäre die Folge. Diese Bedrohungslage aufgrund des Restrisikos gilt es in Zukunft bei allen kommenden Entschei- dungen über Kernkraftwerke zu berücksichtigen. Dies ist aufgrund unserer Erfahrungen der letzten anderthalb Jahre die eigentliche Lehre dieser Tage.
Rüttimann: Man hätte diese Diskussion wesentlich abkür- zen können, wenn Bundesrat und Ständerat von Anfang an das Gebot der Rechtsgleichheit zum Zug kommen lassen hätten. Dieses kann nur lauten: Entweder man entschädigt alle Geschädigten oder niemanden davon.
Ich habe den leisen Verdacht, dass man hier mehr an Sozial- politik, konkret an sozialen Ausgleich, gedacht hat als an effektive Schadendeckung. Gegen die Entschädigung der Kleinstbetriebe mit Ziegen- und Schafhaltung, der Medizi- nal- und Gewürzkräuterproduzenten wie auch der Fischer am Luganersee habe ich nichts einzuwenden; ich wehre mich nur einmal mehr dagegen, dass man zwischen Klein-, Mittel- und Grossbetrieben unterscheidet, wenn es darum geht, nachweisbaren und unbestreitbaren Schaden zu ver-
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güten. Ich bin überzeugt, dass dieses unwürdige Spiel nur deswegen durchgepeitscht werden muss, weil man von Anfang an die Gemüseproduzenten a priori als Grossbe- triebe qualifizierte, denen man ohne weiteres zumuten könne, den Schaden selber zu tragen.
Es darf wieder einmal gesagt werden, dass grössere Betriebe - das sind ein Teil der Gemüsebetriebe - nicht nur grössere Mengen produzieren, sondern tatsächlich auch grössere Risiken zu tragen haben. Dies hat ausgerechnet dieser Schadenfall Tschernobyl sehr eindrücklich manife- stiert. Es handelt sich also hier nicht um Einkommens- oder Sozialpolitik, noch viel weniger um Almosen, sondern einzig und allein um Schadendeckung. Was würden wohl unsere Gerichte sagen, wenn sich eine private Versicherungsgesell- schaft anmassen würde, nur die kleinen Versicherten zu entschädigen und den grösseren die Schadendeckung sel- ber zuzumuten?
Ich ersuche Sie deshalb, einer solchen Rechtsungleichheit mit der Zustimmung zur Mehrheit der Kommission zum vorneherein den Riegel zu schieben.
M. Berger: Je constate que les rapporteurs - du moins l'un d'entre eux - comme plusieurs intervenants du reste, ont apprécié avec des sensibilités différentes l'information qui a été donnée par nos autorités, lors de la catastrophe de Tchernobyl. Je partage le point de vue selon lequel cette information n'est pas à l'abri de toute critique et je regrette qu'elle se soit limitée à informer objectivement sans appor- ter quelques éléments propres à sécuriser l'opinion, comme l'ont fait d'autres pays voisins moins touchés que le nôtre. Si je comprends l'analyse du message concernant la situa- tion des personnes lésées, je n'arrive en revanche pas à suivre ses conclusions. Comment admettre qu'une per- sonne lésée soit indemnisée et pas l'autre ? Cette attitude est d'autant plus dure que les maraîchers font preuve d'une totale objectivité dans leurs revendications. Selon l'Union maraîchère suisse, 268 maraîchers seulement, sur 11 000, ont été touchés par la catastrophe; il s'agit principalement de cultures hivernantes, à maturité lors de l'accident.
Je me permets de relever encore une fois le caractère objectif de la requête des maraîchers et le bon travail effec- tué par l'Union maraîchère suisse afin d'établir un inventaire précis des dommages. Aussi serait-il difficilement compré- hensible que cette minorité soit laissée injustement pour compte, d'autant plus que les 10 722 autres maraîchers ont bénéficié cette année d'une bonne, voire d'une très bonne récolte.
Je peux partager les points de vue qu'a soulevés tout à l'heure M. Bonnard et je serais prêt à me rallier aux proposi- tions du Conseil des Etats, mais je constate que ce conseil maintient deux catégories de producteurs: ceux qui seront au bénéfice d'une indemnité normale et ceux qui font l'objet de cas de rigueur. Je regrette le maintien de cette inégalité. En outre, je rappelle que le secteur maraîcher est un des rares secteurs de l'économie agricole qui n'émargent prati- quement jamais au budget de la Confédération, qu'il s'oriente selon les principes de l'économie de marché et que, à ce titre, il est exemplaire et mérite vraiment, comme d'autres secteurs d'ailleurs, de se trouver dans une situation d'indemnité identique aux autres. Pourquoi un secteur éco- nomique est-il privilégié par rapport à l'autre? Nous ne pouvons soutenir cette situation. C'est pourquoi nous vous engageons à suivre les propositions de la majorité de la commission et à éviter une injustice qui serait durement ressentie par ce secteur de notre économie agricole que sont les maraîchers, pourtant exemplaire à plus d'un titre. Je partage également l'avis de tous ceux qui se sont exprimés et qui souhaitent que notre intervention auprès de l'Union soviétique soit ferme au sujet des indemnités qu'elle doit verser en réparation des dégâts causés par cette catas- trophe.
Encore une fois, je vous invite à suivre la majorité de la commission.
Salvioni: Interverrò in seguito per sostenere le ragioni dei pescatori del Ceresio che, anche se sono pochi, hanno il
diritto di ottenere l'applicazione integrale delle leggi fede- rali.
Ich spreche jetzt nur gegen den Rückweisungsantrag von Kollege Oehen. Dieser Rückweisungsantrag ist unbegrün- det. Der Bundesrat hat nämlich diese Massnahme aufgrund des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vorgeschlagen. Der Bundesrat sagt aber in der Botschaft, dass die Vorausset- zungen, die im KHG vorgesehen sind, für einen Teil der Geschädigten nicht unbestritten seien. Insbesondere meint der Bundesrat, dass der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Ursache und Schaden nicht in jedem Fall gesi- chert sei. Obwohl ich persönlich überzeugt bin, dass dieser adäquate Kausalzusammenhang nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes in diesem Fall gegeben ist, ist eine Diskussion darüber möglich. Derselbe Bundesrat sagt, dass der Kausalzusammenhang im Falle der geschädigten Fischer vom Luganersee ausser Diskussion stehe. Darüber werde ich bei meinem Antrag sprechen.
Weil die Voraussetzungen nicht klar gegeben sind, hat der Bundesrat diesen Beschluss vorgeschlagen, um zu vermei- den, dass diese Kategorie von Geschädigten zu langwierige, kostspielige Rechtswege beschreiten muss, um aufgrund des KHG Schadenersatz zu erhalten. Ich glaube, dass der Vorschlag vom Bundesrat angenommen werden kann. Natürlich kann man die Auswahl der Kategorien von Geschädigten kritisieren. Wenn man eine Auswahl trifft, ist es klar, dass man einen Teil von Geschädigten ausschlies- sen muss. Und das ist eben durch den Beschluss des Bun- desrates geschehen. Deswegen meine ich, dass eine Rück- weisung .nur die Kategorie derjenigen, die unter diesem Schaden am meisten gelitten haben, benachteiligen würde, aber keinesfalls jener Kategorie zugute käme, die Herrn Oehen am Herzen liegt. Deswegen schlage ich vor, den Rückweisungsantrag abzulehnen und Eintreten zuzu- stimmen.
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Ordnungsantrag Hubacher Neues chronologisches Programm. 3. Woche Das Geschäft 181/87.474 ist für Freitag, 9. Oktober 1987, gemäss dem «Chronologischen Programm» vom 8. Septem- ber 1987 zu traktandieren.
Motion d'ordre Hubacher
Nouveau programme chronologique. 3e semaine Mettre l'objet 181/87.474 à l'ordre du jour du vendredi 9 octobre 1987, conformément au programme chronologi- que du 8 septembre 1987.
Hubacher: Ich kann es kurz machen. Gemäss dem chrono- logischen Programm für die Session war für Freitag, 9. Oktober, vorgesehen, das Geschäft 87.474 Elektronisches Abstimmungsverfahren im Nationalrat zu behandeln. Aus uns nicht erklärlichen Gründen ist dieses Geschäft von der Traktandenliste gestrichen worden. Es ist der dritte Anlauf, und das Büro hat an sich diese elektronische Abstimmungs- anlage befürwortet. Gemäss Bericht des Büros, der aller- dings noch nicht ausgeteilt wurde, kann über diese Frage sehr einfach und noch in dieser Session entschieden wer- den: Man ist dafür, oder man ist dagegen. Es braucht da keine philosophischen Ausführungen, keine Expertisen. Es ist viel weniger kompliziert als beispielsweise die Steuervor- lage, die wir in der ersten Woche zügig durchbehandelt und abgeschlossen haben.
Wir möchten Sie daher bitten, so wie es ursprünglich im chronologischen Programm vorgesehen war, das Geschäft wieder zu traktandieren, wiederum am 9. Oktober. Es wird kaum eine sehr lange Auseinandersetzung darüber geben, weil ja, wie erwähnt, die Meinungen dazu gemacht sind. Von daher bitten wir Sie, dem Ordnungsantrag zuzustimmen.
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Vizepräsident Reichling: Das Büro des Nationalrates tagte am 24./25. August und verabschiedete eine Antwort auf die Motion der sozialdemokratischen Fraktion zum elektroni- schen Abstimmungsverfahren im Nationalrat. Es beschloss, das Geschäft dem Nationalrat in dieser Herbstsession zu unterbreiten. Gemäss diesem Beschluss wurde das Geschäft entsprechend bisheriger Praxis auf die grüne Liste gesetzt zur Behandlung am letzten Sitzungstag und war dementsprechend auf dem Sessionsprogramm aufgeführt. Die Traktandierung wurde von der Fraktionspräsidenten- konferenz in diesem Sinne gutgeheissen. Ein Antrag des Fraktionschefs der Sozialdemokraten, das Geschäft beson- ders aufzuführen, wurde in der Fraktionspräsidentenkonfe- renz nicht gestellt.
Aus unbekannten Gründen wurde dann aber die Motion auf der Sessionsübersicht als besonderes Geschäft aufgeführt, entgegen der gewohnten Praxis.
Als aus zeitlichen Gründen das Sessionsprogramm für die dritte Woche geändert werden musste, beschlossen die Fraktionspräsidenten, diese Motion in Verfolgung der bishe- rigen Praxis nicht mehr als besonderes Geschäft aufzufüh- ren. Dieser Beschluss wurde mit 7 gegen 2 Stimmen gefasst. Damit wird die Motion gleich behandelt wie 11 Interpellatio- nen von Fraktionen, wie 13 Motionen von Fraktionen, wie eine Interpellation einer nationalrätlichen Kommission und wie drei Motionen, welche an das Büro gerichtet sind. Alle diese Vorstösse sind in der grünen Liste aufgeführt und nächsten Freitag traktandiert. Ueber die grüne Liste ist die Motion damit nächsten Freitag traktandiert. Es stimmt daher nicht, dass das Geschäft nicht mehr traktandiert ist, es ist nur nicht mehr besonders aufgeführt. An und für sich ist der vorliegende Ordnungsantrag gegenstandslos; denn das Geschäft ist traktandiert, und die Fraktionspräsidenten möchten in diesem speziellen Fall keine Sonderbehandlung gegenüber allen übrigen Vorstössen der Ratsmitglieder, der Fraktionen und auch von Kommissionen. In den letzten Sessionen ist die grüne Liste immer zu Ende beraten wor- den, und es ist nicht ersichtlich, weshalb am nächsten Freitag dies anders sein sollte. Aus diesem Grunde möchte ich Herrn Hubacher bitten, seinen Antrag zurückzuziehen. Wenn er das nicht tut, müsste ich Ihnen beantragen, ihn abzulehnen; denn wir möchten nicht jedesmal ein Seilzie- hen haben, welche Geschäfte separat und welche im Rah- men der grünen Liste zu traktandieren seien.
Hubacher: Ich danke dem Vizepräsidenten für diese Darstel- lung. Ich entnehme ihr, dass das Geschäft behandelt wird; damit bin ich zufrieden und kann den Antrag zurückziehen.
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Katastrophe von Tschernobyl. Abgeltung von Schäden Catastrophe de Tchernobyl. Indemnités
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1319 hiervor - Voir page 1319 ci-devant
M. Frey, rapporteur: Nous répondrons à M. Oehen qui pro- pose de renvoyer le projet au Conseil fédéral. Ce sera pour nous l'occasion de rappeler l'intention du Conseil fédéral. En effet, plusieurs interventions ayant eu lieu dans cette salle semblent démontrer qu'il y a eu confusion entre l'inten- tion du Conseil fédéral et certaines propositions du Conseil national. Le Conseil fédéral a voulu prendre une mesure d'urgence, un acte de solidarité, qui s'adresse plus spéciale- ment aux petites exploitations, particulièrement lésées, et à celles notamment dont l'existence même peut être mise en
cause suite à l'accident de Tchernobyl. Le Conseil des Etats a introduit les cas de rigueur, comme l'a rappelé M. Bon- nard, qui sont définis selon les mêmes critères que ceux pris en considération par le Conseil fédéral.
M. Oehen propose par conséquent de renvoyer au Conseil fédéral pour ouvrir toutes grandes les vannes, comme par hasard quinze jours avant les élections, Monsieur Oehen, mais vous oubliez les effets pervers de votre proposition! Il s'agit d'un acte de solidarité, d'une mesure d'urgence, et si vous renvoyez l'objet au Conseil fédéral, il sera évidemment impossible de le traiter rapidement. Par exemple, les pêcheurs du lac de Lugano, qui ont l'interdiction de pêcher n'auront pas droit, dans les meilleurs délais, à leur indem- nité. Est-ce bien cela que vous voulez? Nous ne le croyons pas. Il y a d'un côté l'Etat de droit, et nous rappelons à M. Baumlin que le recours auprès de la Cour suprême de Berne reste bien entendu possible, même après le vote de l'arrêté qui va intervenir tout à l'heure.
Si vous êtes si sûr, Monsieur Oehen, que les autres catégo- ries qui ne sont pas mentionnées dans l'arrêté et que vous avez prévues dans votre proposition pourront être admises par le tribunal, alors laissez-les intenter une action devant la Cour suprême du canton de Berne; la voie judiciaire leur est ouverte.
C'est pourquoi nous vous demandons de rejeter la proposi- tion Oehen. Ce serait retarder le paiement d'indemnités, des paiements qui sont maintenant urgents et nécessaires. Nous l'avons dit à M. Baumlin, quels que soient les votes qui interviennent ici, les possibilités de recours par la voie judiciaire restent ouvertes.
Plusieurs parlementaires, MM. Humbel et Brélaz, entre autres, ont évoqué la nécessité de rappeler à l'URSS son devoir de responsabilité face à la catastrophe. Il appartien- dra au Conseil fédéral de répondre sur ce qui a été fait et sur ce qu'il entend faire encore à l'avenir. M. Weder, ainsi que M. Brélaz, dans une certaine mesure, ont souhaité repren- dre ici, par le biais de cet arrêté, le débat sur le nucléaire. Nous nous refusons, Monsieur Weder, à reprendre ici et maintenant le débat, ce n'est ni le lieu ni le moment. La majorité de la commission vous propose dès lors d'ap- prouver l'entrée en matière et de rejeter la proposition de renvoi de M. Oehen.
Schmidhalter, Berichterstatter: Ich spreche nur zum Antrag Oehen. Herr Oehen stellt zwei Forderungen auf: Erstens möchte er eine Verschiebung des Geschäftes, oder besser gesagt, eine Rückgabe des Geschäftes an den Bundesrat, und zweitens wünscht er eine umfassende Entschädigung aller Schäden, die entstanden sind. Beide Forderungen wur- den in der Kommission diskutiert, und es wurde auch über konkrete Anträge abgestimmt.
Die Kommission bringt einen neuen Vorschlag. Sie will die Schadenfälle ausweiten und die Schäden bei den Gemüse- produzenten mitberücksichtigen. Zudem hat die Kommis- sion beschlossen, den Artikel betreffend Härtefälle in der ständerätlichen Fassung zu übernehmen. Mit diesen beiden Massnahmen werden praktisch alle gemeldeten, in der Bot- schaft angeführten Schäden geregelt oder angesprochen, so dass es nicht notwendig ist, diese Schäden noch umfas- sender zu bestimmen.
Zur Rückweisung an den Bundesrat: Auch sie wurde in der Kommission diskutiert, und es wurde uns klar gesagt, Berufsfischer und Bauern, deren Existenz wirklich bedroht ist, könnten nicht entschädigt werden, wenn wir diesen Bundesbeschluss nicht verabschieden würden. Wir dürfen also diesen Antrag auf Rückweisung nicht unterstützen. Ich kann Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission bean- tragen, den Antrag Oehen abzulehnen.
Oehen: Herr Kommissionspräsident Frey hat mir vorgewor- fen, ich hätte mich hier zum Wort gemeldet und mich engagiert, weil wir 14 Tage vor den Wahlen stünden. Herr Kommissionspräsident, ich weise Ihren Vorwurf in aller Schärfe zurück. Es ist nicht meine Schuld, wenn ein Geschäft, von dem ich persönlich sehr betroffen bin, jetzt und nicht vor einem halben Jahr traktandiert wird.
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Katastrophe von Tschernobyl. Abgeltung von Schäden Catastrophe de Tchernobyl. Indemnités
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.046
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.10.1987 - 14:30
Date
Data
Seite
1319-1332
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Pagina
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