N 1er octobre 1987
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Interpellation Keller
geben. Sie können wählen zwischen zwei Arten der Verfas- sungswidrigkeit.
Den ersten Punkt der Motion können wir als Postulat entge- gennehmen, also die Verstärkung der Landschafts- und Gewässerschutzanliegen im Zusammenhang mit dem Was- serrechtsgesetz. Das ist legal. In Artikel 22 Wasserrechtsge- setz kann man das machen.
Das aber, was Sie mit dem Fonds für Ausgleichsbeiträge wollen, nämlich dass der Bund eine Abgabe, die höchstens einen Rappen pro Kilowattstunde der in der Schweiz erzeugten Hydroelektrizität, also des Stromes, betragen dürfte, für diesen Zweck erhebt, ist unmöglich. Sagen Sie, welche Verfassungswidrigkeit man begehen soll! Entweder verstossen wir gegen Artikel 24bis, der ganz klar sagt, dass die Einnahmen aus der Verleihung von Nutzungsrechten bei den Kantonen oder allenfalls bei den Gemeinden sind, nicht aber beim Bund. Wir können darüber nicht legiferieren, mit einer Ausnahme, die der Verfassungsgeber uns vorschreibt, nämlich der Festlegung der Wasserzinsmaxima in den Kan- tonen. Das dürfen wir und haben wir auch gemacht. Mehr dürfen wir nicht! Oder dann betrachten Sie das als eine Energieabgabe. Der Bund würde eine Energieabgabe von einem Rappen pro Kilowattstunde erheben. So könnten Sie es auch interpretieren. Das aber ist für mich - Professoren hin oder her - ein noch nie dagewesener Irrweg in der Gesetzgebung, wenn man einfach mit Motionen etwas in Auftrag gibt - verbindlich, nicht zur Prüfung - und ein Gesetz revidieren will, wofür überhaupt keine Verfassungs- grundlage besteht. Eine Energieabgabe haben wir in Vorbe- reitung. Zusammen mit dem Energieverfassungsartikel brin- gen wir diese Vorlage. Ich hoffe, dass sie Erfolg haben wird. Aber, Herr Maeder-Appenzell, so geht das nicht. Sie zitieren Herrn Prof. Rhinow; er ist uns auch immer wieder behilflich - gerade in energiepolitischen Angelegenheiten. Ich will kein Urteil abgeben, weil ich seine Stellungnahme nicht kenne. Hätten Sie sie mir heute morgen gegeben, hätte ich sie lesen können. Aber ich wage hier am Tisch zu behaup- ten, dass Herr Prof. Rhinow in diesem Bericht nicht sagt - ich kenne ihn zu gut und schätze ihn zu sehr -, dass der Bund befugt wäre, eine Energieabgabe - einen Rappen pro Kilowattstunde muss ich als Energieabgabe verstehen - ohne vorgängige Verfassungsgrundlage zu erheben. Das gibt es doch nicht! Ich habe zwar nicht im Sinn, im nächsten Jahr in eine juristische Schule zu gehen, aber ich bin über- zeugt, dass ich, würde ich mein Studium nochmals begin- nen - Zeit hätte ich ja -, keine derartigen Lehren hören würde. Mir geht es hier nicht einfach um diese Motion. Wir dürfen generell solche Wege nicht gehen; wir müssen doch ein ordentliches Verfahren einhalten. Der Bundesrat unter- breitet jetzt einen Verfassungsartikel Energie und bringt damit auch eine Grundlage für eine Energieabgabe. Ob Sie diese dann so integrieren wollen oder ob Sie eine Revision von Artikel 24bis vornehmen wollen, wobei zum Teil die Erhebung von Wassernutzungsgebühren an den Bund über- tragen würde, ist dann eine andere Frage. Aber heute dürfen Sie diese Motion in diesem Teil nicht überweisen. Den ersten Teil kann der Bundesrat als Postulat entgegenneh- men.
Le président: Le Conseil fédéral propose de transformer en postulat la première partie de la motion et d'en rejeter la deuxième partie. En revanche, M. Maeder maintient sa pro- position en forme de motion.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Für den Antrag des Bundesrates
43 Stimmen 47 Stimmen
86.328
Interpellation Keller Umfassendes Radio- und Fernsehgesetz Loi générale sur la radio et la télévision
Wortlaut der Interpellation vom 6. März 1986
Die Diskussion um das Regionalfernsehen macht eines sehr deutlich: die Tendenz, Erscheinungen der elektronischen Medien isoliert zu betrachten und in gesonderten Bundes- beschlüssen regeln zu wollen. Auf diese Weise würde aber ein umfassendes Radio- und Fernsehgesetz, das bekannt- lich in der ersten Hälfte des Jahres 1986 in die Vernehmlas- sung geht, stark entwertet bzw. der Gesetzgeber in seinen Kompetenzen eingeschränkt.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass man alles daransetzen muss, möglichst rasch ein umfassendes, die Zusammenhänge beachtendes Gesetz zu erarbeiten?
Wie sieht der medienpolitische Fahrplan 1986/87 des Bun- desrates aus (z. B. Telefon/Telegraphengesetz, RVO usw.)?
Texte de l'interpellation du 6 mars 1986
Le débat sur la télévision régionale fait clairement ressortir la propension à traiter isolément les questions qui se posent dans le domaine des moyens électroniques d'information et à en faire l'objet d'arrêtés fédéraux distincts. Cette façon d'agir réduit considérablement la portée du projet de loi générale sur la radio et la télévision, projet qui, comme on le sait, sera soumis à la procédure de consultation durant le semestre en cours, et restreint considérablement les possi- bilités du législateur.
Aussi le Conseil fédéral est-il invité à répondre aux ques- tions suivantes:
N'est-il pas également d'avis qu'il faut tout mettre en oeuvre pour élaborer rapidement une loi de caractère géné- ral qui tienne compte de l'ensemble des problèmes qui se posent?
Quel est son programme de travail pour 1986 et 1987 dans le domaine des médias (loi réglant la correspondance télé- graphique et téléphonique, OER, p. ex.)?
Mitunterzeichner- Cosignataires: Blunschy, Butty, Cantieni, Columberg, Cotti Flavio, Cotti Gianfranco, Darbellay, Dirren, Frei-Romanshorn, Grassi, Hess, Humbel, Koller Arnold, Kühne, Landolt, Nussbaumer, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Freiburg, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmül- ler, Seiler, Stamm Judith, Wellauer, Wick, Zbinden, Ziegler (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986
In seiner Antwort auf die Motion Bremi vom 16. Septem- ber 1985 (Regionalfernsehen. Rechtsgrundlagen) hat sich der Bundesrat gegen die sektorielle Regelung des Regional- fernsehens in einem allgemeinverbindlichen Bundesbe- schluss ausgesprochen. Er ist ebenfalls der Meinung, dass so rasch als möglich ein Bundesgesetz zu erlassen ist, das alle Erscheinungen der elektronischen Medien, insoweit sie Radio und Fernsehen darstellen, erfasst.
Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr die Vernehmlas- sungen über das Radio- und Fernsehgesetz sowie das Fern- meldegesetz eröffnen und den eidgenössischen Räten die
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Postulat Ruf-Bern
Entwürfe voraussichtlich 1987 unterbreiten können. Es ist dann Sache des Parlaments, die Vorlagen beförderlich zu behandeln.
Die Verordnung über lokale Rundfunk-Versuche (RVO) läuft Ende 1988 aus. Tritt das Radio- und Fernsehgesetz auf den 1. Januar 1989 in Kraft, was bei einem zügigen Fortschritt der Arbeiten möglich sein sollte, so wird die RVO durch das Gesetz abgelöst. Verzögert sich das Gesetz, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
a. Die RVO wird nicht verlängert. Die laufenden Lokalrund- funk-Versuche müssen abgebrochen werden.
b. Die RVO wird bis zum Inkrafttreten des Radio- und Fern- sehgesetzes verlängert (mit oder ohne Modifikationen).
Keller: Ich möchte eine kurze Erklärung zur Beantwortung dieser Interpellation vortragen. Ich habe im März 1986 eine Interpellation eingereicht, die den Bundesrat anfragt, ob er nicht auch der Meinung sei, dass nun die Ausarbeitung des Radio- und Fernsehgesetzes vorangetrieben werden müsse. Es sollten nicht Teile aus der ganzen Materie vorzeitig herausgebrochen werden, wie beispielsweise das Regional- fernsehen. Ziel sei doch möglichst rasch das Ganze vor Augen zu haben, um die medienpolitisch wichtigen Wei- chenstellungen aus einer ganzheitlichen Sicht heraus beur- teilen zu können. Der Bundesrat hat diese Meinung geteilt und in Aussicht gestellt, dass noch im Jahre 1987 mit einer Botschaft gerechnet werden könne. Ich stelle nun mit gros- ser Befriedigung fest, dass diese Botschaft zum Radio- und Fernsehgesetz am 28. September 1987 bereits erschienen ist. Der Bundesrat hat also sein Versprechen nicht nur abgegeben, sondern es auch eingehalten. - Dafür möchte ich Herrn Bundesrat Schlumpf herzlich danken. Es wird nun an uns, den eidgenössischen Räten, sein, dieses Gesetz zu gestalten. Ich hoffe, dass wir mit ähnlicher Geschwindigkeit und Gründlichkeit vorankommen, wie das beim Bundesrat der Fall war. In diesem Sinne erkläre ich mich von der Beantwortung dieser Interpellation voll befriedigt und ver- lange, weil das Anliegen erfüllt ist, keine Diskussion.
86.968
Postulat Ruf-Bern Radio und Fernsehen. Sendezeit für politische Parteien Postulat Ruf-Berne Radio et télévision. Temps d'antenne réservés aux partis politiques
Siehe Jahrgang 1986, Seite 2052 - Voir année 1986, page 2052
Diskussion - Discussion
Le président: Le Conseil fédéral est disposé à accepter le postulat et à le traiter dans le cadre de celui qui a été déposé le 7 juin 1984 par les deux conseils: Aide aux Partis politi- ques. Monsieur Ruf entend néanmoins s'exprimer. Je donne tout d'abord la parole à M. Leuenberger qui combat le postulat.
Leuenberger-Solothurn: Es handelt sich hier sozusagen um einen Ladenhüter, der bereits 1984 eingereicht wurde. Vor- erst zwei Worte, worum es geht.
Der Autor des Postulates verlangt, dass sämtlichen in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien an Radio und Fernsehen - wobei er einschränkt: Radio und Fernsehen der SRG - pro Monat mindestens je zehn Minu- ten Sendezeit zur Verfügung gestellt werden, um mit dem
Bürger bessere Kontakte zu pflegen und eine Informations- aufgabe zu erfüllen. Wichtig ist, dass bemerkt wird, es sei diese Sendezeit den politischen Parteien zur Verfügung zu stellen und sie sollten diese Sendezeit frei gestalten können. Das ist an sich sehr sympathisch. Ich bin Parteipolitiker genug, um zu wissen, in welchen Sorgen und Nöten die politischen Parteien sind, wenn ihre Vertreter in den ver- rauchten Wirtshaussälen sitzen und das Publikum einmal mehr ausbleibt. Dann ist man versucht zu sagen, es wäre doch gut, wenn man Radio und Fernsehen verpflichten könnte, die Botschaften, die wir so gerne transportieren möchten, für uns weiterzuleiten. Wenn wir uns nun aber den Text dieses Postulates vor Augen halten und uns gerade in dieser Wahlzeit überlegen, was das programmpolitisch für Radio und Fernsehen bedeuten würde, so müssen wir einige Fragezeichen setzen. Zum einen: In der Bundesversamm- lung sind derzeit, wenn ich genau gezählt habe, dreizehn politische Parteien vertreten, und es braucht wohl keinen Propheten, um anzunehmen, dass nach den Wahlen diese dreizehn plötzlich fünfzehn oder sechzehn sind oder, wenn's gut geht, noch mehr. Wenn Sie sich dann vorstellen, dass jede dieser Parteien monatlich einmal zum Zuge kom- men sollte - lassen Sie Samstag und Sonntag aus -, dann kommen Sie dazu, dass praktisch an jedem Tag im Fernse- hen und im Radio zehn Minuten einer politischen Partei zur Verfügung gestellt werden müssten, und das bestimmt auch zu einer guten Sendezeit, obwohl davon im Postulat nichts steht. Ich nehme nicht an, dass man der Meinung ist, erst kurz vor Sendeschluss könnte man eine solche Sendung noch ausstrahlen. Also praktisch jeden Tag ein Programm- unterbruch für zehn Minuten! Dabei tritt einer von aussen her kommend auf und stellt sich in einem selbstgestalteten Beitrag von mindestens zehn Minuten Länge vor. Das ist ein Sendeunterbruch, der zwar angenehm ist, wenn man etwas zu tun hat, wenn man etwas trinken will oder auf die Toilette gehen muss; aber ich glaube, programmpolitisch ist das an sich ein Unding. Ich rede nicht von Wahlzeiten. Wir sind uns alle einig, dass in Wahlzeiten, wie das jetzt der Fall ist, die politischen Parteien, die sich zur Wahl stellen, Gelegenheit haben sollen, sich dem Bürger zu präsentieren.
Aber das ganze Jahr ununterbrochen von Neujahr bis Silve- ster Wiederholung dieser Parteienporträts sich ansehen zu müssen, das wäre doch ein Novum für unsere ganze schwei- zerische Medienlandschaft, und die Fragen, die in diesem Zusammenhang aufzuwerfen sind, sind zu ergänzen durch die Frage danach, warum denn nur in den SRG-Medien; es gibt ja inzwischen auch andere, die wären allenfalls auch einzubeziehen, vor allem die Lokalradios. Müsste man nicht bei all diesen Programmen, die über Kabel kommen, auch Sendezeit verlangen? Sollte nicht die Presse beigezogen werden? Ich bin ja nicht so naiv, dass ich nicht wüsste, dass das rechtlich gar nicht möglich wäre. Der Staat könnte die Presse gar nicht dazu verpflichten.
Stellen Sie sich dann aber auch noch ein politisches Moment vor: diese 13 Parteien, die in einem gewissen Rhythmus am Bildschirm - ich bleibe nun mal beim Bild- schirm, weil Politiker ja vor allem daran interessiert sind oder interessiert scheinen - jeden Tag erscheinen, jeden Tag irgendeine dieser 13 Parteien. Als Sozialdemokrat wäre ich natürlich hell begeistert, wenn meine Partei kommt, aber ich würde mich wahrscheinlich grauenhaft ärgern, wenn gewisse andere Parteien kämen, die zum Teil Anliegen ver- treten, die für mich jenseits von Gut und Böse liegen. Ich könnte mir vorstellen, dass eine grosse Mehrheit von uns hier wohl kaum begeistert wäre, wenn wir jahrein, jahraus die Ergüsse von irgendwelchen Mitbürgerinnen und Mitbür- gern, die sich zu einer Partei zusammengeschlossen haben, über uns ergehen lassen müssten. Sicher ist es sinnvoll, dass die Medien den Informationsauftrag, wie er ihnen in der Konzession auferlegt ist, ernst nehmen. Man sollte von ihnen erwarten, dass sie über die politische Tätigkeit der wichtigen Parteien - meinetwegen aller Parteien - in einem Ausmass berichten, das ihrer Bedeutung auch zukommt, aber nicht nach diesem starren Schema, wie es hier vorge- schlagen wird.
31-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Keller Umfassendes Radio- und Fernsehgesetz Interpellation Keller Loi générale sur la radio et la télévision
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1987
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Anno
Band
III
Volume
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.328
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1987 - 08:00
Date
Data
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