1297
Motion Maeder-Appenzell
Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant oder projek- tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von Abgeltungsfonds zugunsten von Gemeinden zu erarbeiten. Es wären im kantonalen Recht zu verankernde Fonds zu schaffen, woraus Gemeinden entschädigt werden können, welche aus Landschafts- oder Umweltschutzgründen auf die Nutzung von Gewässern freiwillig verzichten oder unter Verzicht geraten - wie zum Beispiel die beiden Greinage- meinden Sumvigt und Vrin. Ich bitte den Bundesrat mit meinem Postulat, innert drei Jahren nach Ueberweisung über das Ergebnis seiner Bemühungen zu berichten sowie darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung für eine Bundeslösung ins Auge zu fassen sei. Ich schlage also einen föderalistischen Weg vor. Man soll zunächst eine Lösung mit den Kantonen suchen. Wie diese Fonds auszu- gestalten wären, lasse ich offen; es wäre dies Sache der Kantone, wenn eben nicht nach Jahr und Tag doch eine Bundeslösung Platz greifen müsste. Hier unterscheiden sich meine Anregungen und Forderungen von denen der Motion des Kollegen Maeder-Appenzell; sie kommt offenbar unmit- telbar nach Erledigung meines Postulates - ich hoffe auf dessen Gutheissung! - zur Behandlung.
Zu einigen Einwänden des Bundesrates, der Ablehnung des Postulats beantragt. Der Bundesrat schreibt: «Die geldmäs- sige Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei all jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt haben, auf wenig Verständnis stossen.» Das ist kein triftiger Grund, um das Postulat abzulehnen, selbst wenn es zutref- fen sollte, dass gewisse Gemeinden, die Konzessionen erteilt haben und dafür vorwiegend Geldleistungen erhalten, neidvoll auf andere blicken, die für das Nichterteilen von Konzessionen und die Erhaltung ihrer Landschaft auch etwas - wenn auch sicher weniger - erhalten.
Ein weiterer Einwand des Bundesrates: «Wenn Entscheide der Gemeinden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes unterstützt werden sollen, stellt sich die Frage, weshalb dies nur bei der Wasserkraftnutzung und nicht auch bei anderen Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften u. a. zur Anwendung gelangen soll.» Auf anderen Gebieten existiert bereits ein Finanzausgleich beziehungsweise eine Abgeltung für umweltbezogene, gemeinwirtschaftliche Leistungen. Ich denke an die Berglandwirtschaft, Verkehr, Raumplanung - hier das Beispiel der - geretteten - Oberengadiner Seen- landschaft. Sofern man davon ausgeht, es sei überhaupt wünschenswert, alles und jedes abzugelten, worauf verzich- tet wird, ist die Tatsache, dass dieser Ausgleich noch nicht überall spielt, doch kein Grund, diese Abgeltung auf dem wichtigen, akuten und offenbar besonders empfindlichen Gebiet der Wasserkraftnutzung heute abzulehnen.
Ein letzter Einwand des Bundesrates, den ich hier aufgreifen möchte: «Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage der Höhe der abzugeltenden Leistungen.» Es ist offenbar möglich, die energetische Nutzung der Wasserkraft und somit die Entschädigung auf den Rappen genau auszurech- nen, nicht aber das Umgekehrte, nämlich den Verzicht auf diese Nutzung zu beziffern. Wo liegt da die Logik?
Ich verlange - dies zum Schluss - vom Bundesrat relativ wenig. Er soll bei den entsprechenden Kantonen aktiv wer- den - im Sinne des von Herrn Bundesrat Schlumpf in den letzten Tagen mehrfach und liebevoll zitierten pater familias, des pater familias, der verschnupfte Kinder wieder an den heimischen Herd, in die Gemeinschaft zurückführt. Ich bitte Sie, in diesem Sinne mein punkto Arbeitsbelastung für die Verwaltung sicher nicht gravierendes Postulat zu über- weisen.
Bundesrat Schlumpf: Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen. Wie heute diskutiert, sind im Artikel 24bis die Bundeskom- petenzen klar abgesteckt und damit natürlich auch diejeni- gen der Kantone und je nach innerer Ordnung die der Gemeinden. Der Bereich der Verleihung von Nutzungsrech- ten - zu entscheiden, ob man Nutzungen möglich machen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind
(Natur- und Heimatschutz, Raumplanung und jetzt auch Restwassermengen), und dann im Rahmen der gesetzlichen Maxima auch die Erträge einzunehmen und darüber zu verfügen - ist der Kern des Nutzungsrechtes der Kantone und allenfalls der Gemeinden. Wenn der Bund so quasi als Mediator auftreten und den Kanton Graubünden sowie den Kanton Wallis überreden wollte, einen Ausgleichsfonds zu schaffen, um Gemeinden allenfalls vom Verzicht auf mögli- che Nutzungen - es geht immer nur um Nutzungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wären - zu überzeugen, dann würden wir uns in den Kernbereich der Wasserrechtshoheit der Kantone begeben. Wir haben gar keine Rechtsgrundlage dafür, wie bereits Nationalrat Loretan ausgeführt hat.
Es kommt aber ein Zweites dazu: Im Kanton Graubünden und im Wallis zum Teil - bei den Seitengewässern - sind die Gemeinden nämlich überhaupt die Konzessionsträger. Im Kanton Schwyz sind es die Bezirke. Im übrigen sind es die Kantone selbst. Es gibt diese interne Ausgleichung gar nicht, weil die Kantone selbst die Hohheit haben.
Der Vergleich, Nationalrat Loretan, mit der Oberengadiner Seenlandschaft ist nicht möglich. Dort bestand eine Mitwir- kung des Bundes. Er leistete dort auch den namhaften Beitrag von gut 9 Millionen an die Entschädigungen, die für eine dauernde Freihaltung dieser Seen-Zonen bezahlt wur- den. Die Beiträge des Bundes geschahen aufgrund gesetzli- cher Grundlagen, nämlich des Raumplanungsgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Bei Herrn Loretans Vorschlag aber würden wir quasi bona fide im Sinn eines wohlwollenden pater familias ohne jede Rechtsgrundlage mit den Kantonen versuchen, ob man auf diesem Wege etwas erreicht. Mir scheint dies eine Neuerung, die nicht von Gutem wäre. Wir haben vorhin gesagt, wir wollten im Rah- men der Bundeskompetenzen handeln - und nicht einfach warten -, aber mir liegt daran, dass wir uns an diese Kompe- tenzordnung halten. Wenn wir sie nicht mehr möchten, müssten wir Artikel 24bis der Bundesverfassung ändern und dort neue Aufgaben des Bundes hineinbringen. Das schiene mir aber nicht zweckmässig.
Deshalb bitte ich Sie, das Postulat abzulehnen.
Le président: Le Conseil fédéral propose donc le rejet du postulat de M. Loretan.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
41 Stimmen 23 Stimmen
Ueberwiesen - Transmis
87.490
Motion Maeder-Appenzell Wasserrechtsgesetz. Neue Fassung von Artikel 22 Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Révision de l'article 22
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1987 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 22 des Bundesgeset- zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 im nachstehenden Sinne zu ergänzen: Art. 22
Abs. 1
Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
N
1er octobre 1987
1298
Motion Maeder-Appenzell
Abs. 2
Wasserkraftwerke sind so zu erstellen, zu erneuern und zu betreiben, dass sie das landschaftliche Bild und das ökologi- sche Gleichgewicht möglichst wenig beeinträchtigen. Abs. 3
Der Bund leistet angemessene Ausgleichsbeiträge zur Erhaltung und Unterschutzstellung von schützenswerten Landschaften nationaler und überregionaler Bedeutung sowie zur Sicherung angemessener Restwassermengen, sofern es sich nicht um finanzstarke Kantone oder Gemein- den handelt.
Abs. 4
Der Bund äufnet zu diesem Zweck einen Fonds für Aus- gleichsbeiträge. Er erhebt eine Abgabe von höchstens 1 Rappen pro Kilowattstunde der in der Schweiz erzeugten Hydroelektrizität.
Abs. 5
Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestim- mungen und bewilligt die entsprechenden Ausgleichsbei- träge.
Texte de la motion du 18 juin 1987
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une révision de l'article 22 de la loi fédérale du 22 décembre 1916 sur l'utili- sation des forces hydrauliques, qui devrait avoir la teneur suivante:
Art. 22
Al. 1
La beauté des sites doit être ménagée. Elle doit être conser- vée intacte si un intérêt public majeur l'exige.
Al. 2
Les usines hydrauliques doivent être construites, moderni- sées et exploitées de façon à porter le moins possible atteinte au paysage et à l'équilibre écologique.
Al. 3
La Confédération verse des montants compensatoires équi- tables pour la sauvegarde et le classement de paysages d'importance nationale ou suprarégionale qui méritent d'être protégés ainsi que pour garantir des débits minimums suffisants. Ces montants ne sont toutefois pas versés aux cantons ou aux communes à forte capacité financière. Al. 4
La Confédération constitue à cet effet un fonds par lequel sont financés les montants compensatoires. Aux fins d'ali- menter ce fonds, elle prélève une redevance de 1 centime au maximum par kilowattheure d'énergie hydraulique produite en Suisse.
Al. 5
Le Conseil fédéral édicte les dispositions d'exécution néces- saires et autorise le prélèvement des montants compensa- toires ad hoc.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Auer, Bäumlin, Biel, Bircher, Blunschy, Bonny, Borel, Braunschweig, Bremi, Bundi, Chopard, Cincera, Colum- berg, Deneys, Dünki, Eisenring, Engler, Eppenberger-Nes- slau, Euler, Fankhauser, Fehr, Fetz, Fierz, Früh, Gloor, Gren- delmeier, Günter, Gurtner, Hari, Herczog, Hubacher, Jaeger, Kühne, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Loretan, Mauch, Morf, Müller-Aargau, Müller-Bachs, Müller-Meilen, Nauer, Nef, Neukomm, Oehen, Oester, Ogi, Ott, Petitpierre, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Robbiani, Rubi, Ruckstuhl, Ruffy, Rüttimann, Schüle, Seiler, Spälti, Stamm Judith, Stappung, Steffen, Uchtenhagen, Wanner, Weber Monika, Weber-Arbon, Weder-Basel, Widmer, Zwin- gli, Zwygart (74)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Wasserkraft ist in der Schweiz zu 90 Prozent genutzt. Mit einem Endausbau der Wasserkraft würden letzte Naturland- schaften schwer beeinträchtigt. Der dringende Schutz von Landschaften überregionaler und nationaler Bedeutung, der schon in der jetzigen Fassung von Artikel 22 WRG vorgese- hen ist, darf aber nicht auf dem Rücken armer Berggemein- den und Bergkantone erfolgen.
Mit einer geringfügigen Solidaritätsabgabe auf Hydroener- gie soll ein eidgenössischer Fonds gespiesen werden. Aus diesem Fonds könnten Ausgleichsbeiträge an Gemeinden und Kantone geleistet werden, welche Landschaften unter Schutz stellen oder zur Sicherung des ökologischen Gleich- gewichts grössere Restwassermengen in Kauf nehmen müssen.
Geht man vom heutigen Energieverbrauch aus, würde bereits eine Abgabe von 0,1 Rappen pro Kilowattstunde einen Ertrag von 30 bis 37 Millionen Franken jährlich erbrin- gen. Mit dieser Summe liessen sich 10 bis 15 «Greina-Fälle» lösen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. September 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 septembre 1987 Die Motion verlangt eine Ergänzung von Artikel 22 WRG in zwei Richtungen. Einerseits soll die heutige Bestimmung über die Wahrung der Schönheit der Landschaft auch auf die Erneuerung und den Betrieb der Wasserkraftwerke aus- gedehnt und zudem die Berücksichtigung des ökologischen Gleichgewichtes verlangt werden (Abs. 2). Andererseits sieht die vorgeschlagene Ergänzung die Schaffung eines Ausgleichsfonds auf Bundesebene vor, der Ausgleichsbei- träge an Kantone und Gemeinden zur Erhaltung schützens- werter Landschaften und zur Sicherung angemessener Restwassermengen leisten soll (Abs. 3 bis 5).
Im Sinne von Artikel 22 WRG ist eine Erneuerung der Anla- gen deren ersten Ausführung schon heute gleichzusetzen. Es ist also klar, dass bei der Erneuerung einer Anlage diese Bestimmung berücksichtigt werden muss. Was den Betrieb betrifft, kann die vom Motionär vorgeschlagene Präzisie- rung bei dem in Vorbereitung stehenden zweiten Teil der Revision des Wasserrechtsgesetzes berücksichtigt werden. Der Vorschlag einer Ergänzung von Artikel 22 Absatz 2 WRG kann in diesem Sinne als Postulat angenommen werden.
Der zweite Teil der Motion (Abs. 3 bis 5) erweckt hingegen Bedenken. Der Bundesrat hat schon in seiner Antwort auf das Postulat Loretan vom 4. Oktober 1985 betreffend «Was- serkraftwerke. Abgeltungsfonds» (85.913) darauf hingewie- sen und ist auch in seiner Stellungnahme zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» (Botschaft vom 29. April 1987, BBI 1987 || 1061) darauf eingegangen. Hier sollen deshalb nur noch kurz einige Punkte erwähnt werden:
Der vorgeschlagene Bundesfonds widerspricht Artikel- 24bis Absatz 3 der Bundesverfassung, wonach die Erhe- bung von Abgaben für die Wasserbenutzung den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zusteht.
Es widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn ein Verzicht auf ein Vorhaben aus Natur- und Landschafts- schutzgründen nur dann entschädigt würde, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Wasserkraftwerk gehandelt hätte, nicht aber z. B. um Seilbahnen oder Skiliften. Wenn einmal die Idee einer Entschädigung für Verzicht in einem Teilbe- reich anerkannt ist, ist damit zu rechnen, dass gerade aus Gleichbehandlungsgründen eine Ausdehnung auf alle mög- lichen Arten von Verzichten aus Natur- und Heimatschutz- gründen gefordert würde.
Der Motionär sieht auch die Beanspruchung des Fonds für die Sicherung angemessener Restwassermengen vor. Unseres Erachtens wäre er jedoch für diesen Zweck nicht geeignet. Einmal wäre zwar denkbar, ihn für Ausgleichszah- lungen wegen Verminderung von Wasserzinseinnahmen einzusetzen. Nachdem aber in dem Umfang, in dem Rest- wasser aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen verlangt wer- den muss, nicht von einem Verzicht gesprochen werden kann und die Einnahmenverminderung selten zu einer wesentlichen Belastung für ein Gemeinwesen führen dürfte, erscheint sein Einsatz hier unzweckmässig. Eine wesentli- che Belastung des Gemeinwesens entsteht hingegen dann, wenn bei bestehenden Kraftwerken die Restwassermenge nachträglich zu zahlen ist. Würde der Fonds, der aus Abga- ben auf Elektrizität aus Wasserkraft gespiesen würde, für diesen Zweck eingesetzt, käme dies einer Umgehung von
Oktober 1987 N
1299
Motion Maeder-Appenzell
Artikel 43 Absatz 2 WRG gleich, indem der zu Entschädi- gende seine Entschädigung finanzieren oder zumindest mit- finanzieren würde.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, den ersten Teil der Motion (Vor- schlag zu Art. 22 Abs. 2 WRG) in ein Postulat umzuwandeln und den zweiten Teil (Vorschlag zu Art. 22 Abs. 3 bis 5 WRG) abzulehnen.
Maeder-Appenzell: Wir haben in den vergangenen Debatten doch immer wieder gehört, wie sehr wir mit der Nutzung der Wasserkraft an Grenzen gestossen sind. Im Sinne eines ökologischen Landschaftsschutzes ist ein weiterer Ausbau der Wasserkraft kaum mehr oder nur noch in ganz beschei- denem Masse denkbar. Diese Grenzen des Wasserkraft- werk-Ausbaus sind eigentlich im vergangenen November recht drastisch sichtbar geworden, als ein Kraftwerkkonsor- tium auf den Ausbau eines projektierten Greina-Kraftwerkes verzichtete. Mit diesem Verzicht, der alle Umweltschützer, Landschaftsfreunde, alle Menschen, die ein Herz für die Landschaft haben, sehr gefreut hat, sind aber auch schwere Probleme aufgetaucht. Bei den Gemeinden, die die Konzes- sion erteilt hatten, handelt es sich um zwei ausgesprochen arme Berggemeinden, Vrin und Somvix; sie hatten 20 Jahre auf Einkünfte aus elektrischem Strom gehofft, und auf ein- mal stehen sie vor dem Nichts. Sie haben vielleicht Investi- tionen getätigt, Schulhäuser gebaut und sollen nun einfach verzichten auf die Nutzung der Wasserkraft, etwas vom Wenigen, das sie haben, das ihnen Kapital bringen könnte. Sie verzichten zum Nutzen des Volkes, zur Freude von Millionen Menschen. Sie schenken uns eine wunderbare Naturlandschaft. Sollen sie dafür nicht auch etwas bekom- men? Sollen da nicht Ausgleichszahlungen möglich sein? Sollen nicht die Landschaftsfreunde aus der ganzen Schweiz, die dorthin gehen oder die überhaupt nur wissen, dass solche Landschaften noch vorhanden sind, solidarisch sein mit den armen Berggemeinden und in Form von Aus- gleichszahlungen diesen Gemeinden helfen? So etwas wäre ein reiner Akt der Solidarität. Die Schweizerische Greina- Stiftung hat drei bedeutenden Staatsrechtlern den Auftrag gegeben, das Problem zu studieren. Man ist auf die Idee des sogenannten Landschaftsrappens gekommen. Man hat eine Gesetzesänderung von Artikel 22 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vorgeschlagen. Wir haben die Arbeit dieser Rechtsgelehrten im vergangenen Sommer an einer Pressekonferenz der Oeffentlichkeit vor- gestellt, und die Idee des Landschaftsrappens, eines Soli- daritätsfonds, ist in der Oeffentlichkeit auf eine ungeteilt positive Aufnahme gestossen.
Artikel 22 würde in der neuen Form, wie ihn die Professoren Rhinow, Kölz und Wildhaber vorschlagen, so lauten (erster Absatz): «Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.» Schon im alten Gesetzesartikel ist dieser Satz enthalten; aber jetzt kommen die Aenderungen. Der zweite Absatz lautet: «Wasserkraftwerke sind so zu erstellen, zu erneuern und zu betreiben» - neu ist das 'zu erneuern und zu betreiben' -, «dass sie das landschaftliche Bild und das ökologische Gleichgewicht möglichst wenig beeinträch- tigen.»
In Absatz 3 kommt eine ganz wichtige Bestimmung: «Der Bund leistet angemessene Ausgleichsbeiträge zur Erhaltung und Unterschutzstellung von schützenswerten Landschaf- ten nationaler und überregionaler Bedeutung» - es geht also um Landschaften nationaler, überregionaler Bedeu- tung und nicht um jeden Teich und um jeden Weiher - «so- wie zur Sicherung angemessener Restwassermengen» -, also das Problem, das wir soeben behandelt haben. Ich bin glücklich, dass der Nationalrat wenigstens diesen Bundes- beschluss positiv behandelt hat. Es geht auch um die Siche- rung der Restwassermengen: Auch da können Berggemein- den in grosse Nöte kommen, wenn sie plötzlich gezwungen werden, weit grössere Restwassermengen zu gewähren und
dadurch beträchtliche Einnahmeeinbussen erleiden. Auch hier können Härtefälle auftreten. Hier sollen im Rahmen einer Fondslösung Ausgleichszahlungen möglich sein. Es heisst dann noch: « .... sofern es sich nicht um finanz- starke Kantone und Gemeinden handelt». Es ist selbstver- ständlich, dass man ausgesprochen wohlhabende Gemein- den nicht zu unterstützen braucht.
Absatz 4: «Der Bund äufnet zu diesem Zweck einen Fonds für Ausgleichsbeiträge. Er erhebt eine Abgabe von höch- stens 1 Rappen pro kWh der in der Schweiz erzeugten Hydroelektrizität.» Das ist der ganz wesentliche Punkt. Sie haben das Postulat des Kollegen Loretan soeben überwie- sen. Ich finde es sehr gut, dass dieses Postulat überwiesen wurde, denn es sind ja kantonale Lösungen denkbar. Herr Bundesrat Schlumpf hat schon immer sehr grossen Wert auf den Föderalismus und die Verfassung gelegt. Wenn die Professoren Rhinow, Kölz und Wildhaber aber eine schwei- zerische Lösung anstreben, so haben sie dafür doch auch sehr gute Gründe.
Absatz 5: «Der Bundesrat erlässt die notwendigen Ausfüh- rungsbestimmungen und bewilligt die entsprechenden Aus- gleichsbeiträge.» Dieser Gedanke der Solidarität von Aus- gleichszahlungen stammt nicht von mir, und er stammt wahrscheinlich auch nicht von Kollege Loretan. Es ist ein alter Gedanke aus Umwelt- und Landschaftsschutzkreisen, der erstmals von Kollege Akeret, dem leider kürzlich verstor- benen ersten Grünen dieses Parlaments, hier vorgetragen worden ist. Akeret hatte ein Postulat formuliert, das eben- falls dasselbe wollte: Solidarität mit armen Berggemeinden, Ausgleichszahlungen. Dieses Postulat ist leider nicht zum Druchbruch gekommen. Als wir vor zwei Jahren die Erhö- hung der Wasserrechtszinsen in diesem Rat behandelten, wurde der Gedanke des Postulats Akeret wieder aufgenom- men, und zwar gleich von zwei Parlamentariern, von Kollege Georg Nef und von mir. Nef hatte damals auch eine kanto- nale Lösung gefordert, während ich eher für eine Lösung auf eidgenössischer Ebene plädierte. Wir sind damals gescheitert. Es waren immer wieder verfassungsrechtliche Bedenken, die Herrn Bundesrat Schlumpf bewogen haben, unsere Anliegen abzulehnen.
Die Antwort des Bundesrats auf diese Motion, die ich im vergangenen Sommer mit 74 Unterschriften eingereicht habe - ich habe dafür in allen Parteien viel Beifall gefunden -, ist für mich recht enttäuschend, sie ist niederschmetternd, möchte ich sogar sagen. Es werden einmal mehr vor allem verfassungsrechtliche Bedenken angeführt.
Ich bin kein Jurist, kann Ihnen kein juristisches Kolloquium halten und die Richtigkeit dieser Motion belegen. Aber ich möchte Ihnen sagen, dass ich heute morgen eine Expertise von Herrn Professor Rhinow erhalten habe, die sich mit der Antwort des Bundesrates befasst. Rhinow - ein Mann, der vermutlich in der nächsten Session auch in diesem Hause ein- und ausgehen dürfte, ein Staatsrechtler von ausgewie- senem Format - belegt und beweist die verfassungsmässige Richtigkeit dieser Motion. Ich bitte Sie nun einfach, diesem wirklich hervorragenden Rechtsexperten Ihr Vertrauen zu schenken. Ich bin überzeugt, dass auch der Bundesrat mit diesen Herren durchaus ins Gespräch kommen und sich ihrer Auffassung wird anschliessen können.
Die Solidarität mit dem Berggebiet könnte mit einer solchen Lösung - wir haben sie populär die Lösung vom Land- schaftsrappen genannt - unterstrichen werden. Ich bin überzeugt, dass eine ganze Menge von Problemen des Berggebiets gelöst werden könnte, wenn Sie dieser Motion zustimmen würden.
Ich bitte Sie sehr darum.
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat ist bereit - wir haben das auch begründet -, Teile der Motion in ein Postulat umzuwandeln. Unsere Ausführungen hierzu haben Sie natürlich nicht bei sich - das ist ja die Problematik der Behandlung dieser Vorstösse; ich müsste Ihnen jetzt die Argumentation des Bundesrates vortragen. Das mache ich aber nicht und nehme deshalb in Kauf, dass Sie diese Motion überweisen und damit verfassungswidrige Aufträge
N 1er octobre 1987
1300
Interpellation Keller
geben. Sie können wählen zwischen zwei Arten der Verfas- sungswidrigkeit.
Den ersten Punkt der Motion können wir als Postulat entge- gennehmen, also die Verstärkung der Landschafts- und Gewässerschutzanliegen im Zusammenhang mit dem Was- serrechtsgesetz. Das ist legal. In Artikel 22 Wasserrechtsge- setz kann man das machen.
Das aber, was Sie mit dem Fonds für Ausgleichsbeiträge wollen, nämlich dass der Bund eine Abgabe, die höchstens einen Rappen pro Kilowattstunde der in der Schweiz erzeugten Hydroelektrizität, also des Stromes, betragen dürfte, für diesen Zweck erhebt, ist unmöglich. Sagen Sie, welche Verfassungswidrigkeit man begehen soll! Entweder verstossen wir gegen Artikel 24bis, der ganz klar sagt, dass die Einnahmen aus der Verleihung von Nutzungsrechten bei den Kantonen oder allenfalls bei den Gemeinden sind, nicht aber beim Bund. Wir können darüber nicht legiferieren, mit einer Ausnahme, die der Verfassungsgeber uns vorschreibt, nämlich der Festlegung der Wasserzinsmaxima in den Kan- tonen. Das dürfen wir und haben wir auch gemacht. Mehr dürfen wir nicht! Oder dann betrachten Sie das als eine Energieabgabe. Der Bund würde eine Energieabgabe von einem Rappen pro Kilowattstunde erheben. So könnten Sie es auch interpretieren. Das aber ist für mich - Professoren hin oder her - ein noch nie dagewesener Irrweg in der Gesetzgebung, wenn man einfach mit Motionen etwas in Auftrag gibt - verbindlich, nicht zur Prüfung - und ein Gesetz revidieren will, wofür überhaupt keine Verfassungs- grundlage besteht. Eine Energieabgabe haben wir in Vorbe- reitung. Zusammen mit dem Energieverfassungsartikel brin- gen wir diese Vorlage. Ich hoffe, dass sie Erfolg haben wird. Aber, Herr Maeder-Appenzell, so geht das nicht. Sie zitieren Herrn Prof. Rhinow; er ist uns auch immer wieder behilflich - gerade in energiepolitischen Angelegenheiten. Ich will kein Urteil abgeben, weil ich seine Stellungnahme nicht kenne. Hätten Sie sie mir heute morgen gegeben, hätte ich sie lesen können. Aber ich wage hier am Tisch zu behaup- ten, dass Herr Prof. Rhinow in diesem Bericht nicht sagt - ich kenne ihn zu gut und schätze ihn zu sehr -, dass der Bund befugt wäre, eine Energieabgabe - einen Rappen pro Kilowattstunde muss ich als Energieabgabe verstehen - ohne vorgängige Verfassungsgrundlage zu erheben. Das gibt es doch nicht! Ich habe zwar nicht im Sinn, im nächsten Jahr in eine juristische Schule zu gehen, aber ich bin über- zeugt, dass ich, würde ich mein Studium nochmals begin- nen - Zeit hätte ich ja -, keine derartigen Lehren hören würde. Mir geht es hier nicht einfach um diese Motion. Wir dürfen generell solche Wege nicht gehen; wir müssen doch ein ordentliches Verfahren einhalten. Der Bundesrat unter- breitet jetzt einen Verfassungsartikel Energie und bringt damit auch eine Grundlage für eine Energieabgabe. Ob Sie diese dann so integrieren wollen oder ob Sie eine Revision von Artikel 24bis vornehmen wollen, wobei zum Teil die Erhebung von Wassernutzungsgebühren an den Bund über- tragen würde, ist dann eine andere Frage. Aber heute dürfen Sie diese Motion in diesem Teil nicht überweisen. Den ersten Teil kann der Bundesrat als Postulat entgegenneh- men.
Le président: Le Conseil fédéral propose de transformer en postulat la première partie de la motion et d'en rejeter la deuxième partie. En revanche, M. Maeder maintient sa pro- position en forme de motion.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung der Motion Für den Antrag des Bundesrates
43 Stimmen 47 Stimmen
86.328
Interpellation Keller Umfassendes Radio- und Fernsehgesetz Loi générale sur la radio et la télévision
Wortlaut der Interpellation vom 6. März 1986
Die Diskussion um das Regionalfernsehen macht eines sehr deutlich: die Tendenz, Erscheinungen der elektronischen Medien isoliert zu betrachten und in gesonderten Bundes- beschlüssen regeln zu wollen. Auf diese Weise würde aber ein umfassendes Radio- und Fernsehgesetz, das bekannt- lich in der ersten Hälfte des Jahres 1986 in die Vernehmlas- sung geht, stark entwertet bzw. der Gesetzgeber in seinen Kompetenzen eingeschränkt.
Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die folgenden Fragen zu beantworten:
Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass man alles daransetzen muss, möglichst rasch ein umfassendes, die Zusammenhänge beachtendes Gesetz zu erarbeiten?
Wie sieht der medienpolitische Fahrplan 1986/87 des Bun- desrates aus (z. B. Telefon/Telegraphengesetz, RVO usw.)?
Texte de l'interpellation du 6 mars 1986
Le débat sur la télévision régionale fait clairement ressortir la propension à traiter isolément les questions qui se posent dans le domaine des moyens électroniques d'information et à en faire l'objet d'arrêtés fédéraux distincts. Cette façon d'agir réduit considérablement la portée du projet de loi générale sur la radio et la télévision, projet qui, comme on le sait, sera soumis à la procédure de consultation durant le semestre en cours, et restreint considérablement les possi- bilités du législateur.
Aussi le Conseil fédéral est-il invité à répondre aux ques- tions suivantes:
N'est-il pas également d'avis qu'il faut tout mettre en oeuvre pour élaborer rapidement une loi de caractère géné- ral qui tienne compte de l'ensemble des problèmes qui se posent?
Quel est son programme de travail pour 1986 et 1987 dans le domaine des médias (loi réglant la correspondance télé- graphique et téléphonique, OER, p. ex.)?
Mitunterzeichner- Cosignataires: Blunschy, Butty, Cantieni, Columberg, Cotti Flavio, Cotti Gianfranco, Darbellay, Dirren, Frei-Romanshorn, Grassi, Hess, Humbel, Koller Arnold, Kühne, Landolt, Nussbaumer, Ruckstuhl, Rüttimann, Savary-Freiburg, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Segmül- ler, Seiler, Stamm Judith, Wellauer, Wick, Zbinden, Ziegler (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Mai 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 21 mai 1986
In seiner Antwort auf die Motion Bremi vom 16. Septem- ber 1985 (Regionalfernsehen. Rechtsgrundlagen) hat sich der Bundesrat gegen die sektorielle Regelung des Regional- fernsehens in einem allgemeinverbindlichen Bundesbe- schluss ausgesprochen. Er ist ebenfalls der Meinung, dass so rasch als möglich ein Bundesgesetz zu erlassen ist, das alle Erscheinungen der elektronischen Medien, insoweit sie Radio und Fernsehen darstellen, erfasst.
Der Bundesrat wird noch in diesem Jahr die Vernehmlas- sungen über das Radio- und Fernsehgesetz sowie das Fern- meldegesetz eröffnen und den eidgenössischen Räten die
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Motion Maeder-Appenzell Wasserrechtsgesetz. Neue Fassung von Artikel 22 Motion Maeder-Appenzell Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Révision de l'article 22
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1987
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Anno
Band
III
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Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.490
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.10.1987 - 08:00
Date
Data
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1297-1300
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Pagina
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