1295
Postulat Loretan
Trockenlegung zu grosszügigen Lösungen. Da muss ich einfach Herrn Giger fragen: Seit wann schlägt der Bundes- rat in irgendeinem Bereich extreme Lösungen vor? Herr Giger, an eine solche Beurteilung des Bundesrates glauben Sie doch selber nicht!
Ich bitte Sie also, bei der ursprünglichen Fassung des Bun- desrates zu bleiben und der Befristung nicht zuzustimmen.
Loretan: Ich bin etwas erstaunt, dass Kollegin Mauch die an sich eher nebensächliche Frage der Befristung benutzt, um zu allgemeinen energiepolitischen Ausführungen auszuho- len und Noten zu verteilen - sie ist Lehrerin, das weiss ich. Ich möchte ihr immerhin zugute halten, dass sie mir noch Lernfähigkeit unterstellt. Ich muss ihr aber sagen - das ist für sie nichts Neues -, dass die Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege und ich persön- lich Kraftwerkprojekte irgendwelcher Art nicht nach der Herkunft der Energie oder nach der Energie, die daraus produziert wird, beurteilen, sondern allein nach dem Krite- rium der Landschaftsverträglichkeit. Wir lassen uns trotz allen Bemühungen von grün-roter Seite niemals zwingen, gegen die Kernenergie anzutreten. Die Stiftung an sich ist in dieser Frage relativ neutral. Persönlich bin ich der Meinung, dass wir in den nächsten Jahrzehnten so oder so nicht aus der Kernenergie herauskommen. Die Frage ist nur, welche Kernenergie wir bevorzugen, die französische oder die schweizerische.
Dies eine ganz kurze Antwort an Frau Mauch!
Blocher, Berichterstatter: Um allfälligen Hitzigkeiten, die jetzt provoziert worden sind, zu begegnen, folgende Klar- stellung: Woher stammen eigentlich diese Aufträge zur Kommissionsfassung?
Die Kommission hat am 19. Mai 1987 getagt, und zwar bevor der Ständerat getagt hat. In dieser ersten Kommissionssit- zung haben wir Eintreten auf diese Vorlage beschlossen - mit 11 zu 7 Stimmen bei einer Enthaltung.
Als Präsident habe ich damals - ich zitiere das Protokoll - folgendes gesagt: «Der Präsident möchte in der Kommis- sion nach Möglichkeit alle Fragen besprechen, die im Plenum aufgeworfen werden könnten. Sicher müsse mit dem Antrag gerechnet werden, den Vorbehalt in der Höhe zu begrenzen und allenfalls zeitlich zu befristen. Er ersucht deshalb die Verwaltung, Vor- und Nachteile einer solchen Begrenzung bis zur nächsten Sitzung, die angesichts der vorgerückten Zeit nötig werde, zu prüfen und der Kommis- sion mögliche Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.» Die Kommission hat gegen dieses Vorgehen keine Einspra- che erhoben, und deshalb hat der Bundesrat diese Vor- schläge eingereicht. Das ist also im Auftrage der Kommis- sion geschehen. Ich finde das auch richtig.
Nun zur Befristung: Bei der Befristung, wie überhaupt bei diesem ganzen Erlass, standen verschiedene Interessen ge- geneinander.
Die einen wollten die Vorlage bis 1991 befristen; eine Befri- stung für vier Jahre. Gewisse Vorlagen hatten wir aber im Parlament länger in Arbeit als vier Jahre. Daraus ist der Vorschlag entstanden, die Vorlage bis 1993 zu befristen, d. h. also auf sechs Jahre. Eine Befristung für einen Bundes- beschluss bei einem beschleunigten Verfahren ist zweck- mässig, und darum schlagen wir Ihnen vor, diesen Bundes- beschluss bis Ende 1993 zu befristen.
Mme Aubry, rapporteur: Il fallait limiter, dans le temps, l'ap- plication de cet arrêté fédéral et malgré la voix, comme l'a dit Mme Mauch, prépondérante du président de la commis- sion, nous avons décidé de choisir la date de 1993 plutôt que celle de 1991. Ceci afin de laisser un certain laps de temps à notre Parlement pour qu'il puisse étudier, en toute quiétude, la révision de la loi sur la protection des eaux. La majorité de la commission a donc décidé d'arrêter au 31 décembre 1993 l'entrée en vigueur de la loi et je vous demande de bien vouloir suivre la majorité de la commis- sion.
Bundesrat Schlumpf: Der Bundesrat kann der Ergänzung im Sinne des Mehrheitsantrages zustimmen, insbesondere weil es - wie Frau Aubry gerade sagte - um eine Frist von sechs Jahren geht. In diesen sechs Jahren sollte es wahrhaftig möglich sein, eine Gesetzesvorlage in beiden Räten zu behandeln - ansonsten wären wir nicht mehr glaubwürdig. Es ist das Anliegen aller, dass tatsächlich eine Ausführungs- gesetzgebung zum Verfassungsartikel zustande kommt. Weil wir sie für hilfreich halten, sind wir mit der Ergänzung «längstens bis Ende 1993» einverstanden, obwohl diese Ergänzung nicht nötig sein sollte, weil die Beratung im Parlament ohne übermässigen Optimismus doch wirklich in drei bis vier Jahren zu bewältigen ist. Der Bundesrat stimmt also zu.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Mehrheit 71 Stimmen Für den Antrag der Minderheit 52 Stimmen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes Dagegen
106 Stimmen 16 Stimmen
Abschreibung - Classement
Le président: Le Conseil fédéral vous propose de classer selon le page 1 du message l'intervention parlementaire suivante: 83.953 Loretan.
Zustimmung - Adhésion
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
85.913
Postulat Loretan Wasserkraftwerke. Abgeltungsfonds Usines hydrauliques. Fonds d'indemnisation
Wortlaut des Postulates vom 4. Oktober 1985 Der Bundesrat wird ersucht, mit den Kantonen, in denen Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant bzw. projek- tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von Abgeltungsfonds zu erarbeiten. Aus diesen im kantonalen Recht zu verankernden Fonds sollen Gemeinden entschä- digt werden, welche aus Landschafts- und Umweltschutz- gründen auf die Nutzung von Gewässern verzichten.
Der Bundesrat wird aufgefordert, binnen drei Jahren seit Ueberweisung des Postulates einen Bericht zu erstatten: 1. Ueber das Ergebnis seiner Bemühungen. 2. Darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung ins Auge zu fassen ist.
Texte du postulat du 4 octobre 1985
Le Conseil fédéral est invité à élaborer une solution visant à la création de fonds d'indemnisation, cela en accord avec les cantons où il existe des projets ou des plans d'usines hydrauliques qui, selon toute vraisemblance, porteront gra- vement atteinte au paysage et à l'environnement. Les com- munes qui, pour des raisons de protection du paysage et de l'environnement, renoncent à utiliser des cours d'eau devront être indemnisées par ce fonds, dont le principe sera fixé dans la législation cantonale.
Postulat Loretan
1296
N
1er octobre 1987
Le Conseil fédéral est invité à présenter, dans un délai de trois ans à compter du jour où le postulat sera transmis, un rapport:
concernant le résultat de ses démarches;
portant sur la question de savoir si, dans le cas où ses démarches échoueraient, il conviendrait d'envisager d'intro- duire dans la Constitution fédérale une disposition y relative.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aregger, Bonny, Cincera, Dünki, Eggenberg-Thun, Eppenberger-Nesslau, Frey- Neuenburg, Jaeger, Longet, Lüchinger, Maeder-Appenzell, Martin, Mauch, Mühlemann, Müller-Meilen, Nef, Oester, Petitpierre, Pfund, Revaclier, Rohrer, Ruffy, Schüle, Schwarz, Segmüller, Spälti, Stamm Walter, Tschuppert, Wanner, Zwingli, Zwygart (31)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Anlässlich der Beratung der Revision des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (WRG) in der Juni-Session 1985 des Nationalrates wurde von verschiede- ner Seite der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die Gebirgskantone angesichts der massiv erhöhten Wasser- zinse und der Abschaffung der Qualitätsstufen in Zukunft eine deutliche Zurückhaltung gegenüber weiteren Wasser- kraftprojekten an den Tag legen sollten. Dagegen wurde etwa der Einwand laut, dass es Gemeinden gäbe, die aus finanziellen und regionalwirtschaftlichen Gründen auf Was- serzinseinnahmen angewiesen seien. Diesem Argument kann die Berechtigung nicht völlig abgesprochen werden. Anträge (Mäder, Nef) auf Verankerung einer Bestimmung in der Bundesgesetzgebung für die Schaffung eines Gewäs- serfonds, aus dem Gemeinden zu entschädigen wären, wel- che aus umwelt- und landschaftsschützerischen Gründen auf die weitere Nutzung ihrer Gewässer verzichten oder verzichten müssen, konnten aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Gnade finden; denn für eine solche, vom Bund durchzusetzende Lösung fehlt zurzeit die verfas- sungsrechtliche Grundlage.
Die Bedeutung des Landschaftsschutzes für die Tourismus- Kantone, aber auch für das ganze Land wird heute im Ernst nicht mehr bestritten. Die verbalen Bekenntnisse zum Land- schaftsschutz bedürfen aber noch des Beweises in der Praxis!
Mit meinem Vorstoss möchte ich den betreffenden Kanto- nen die Möglichkeit geben, vorerst aus eigener Initiative Abgeltungsfonds im kantonalen Recht (Verfassungs- und Gesetzesrecht) zu schaffen, um es den Gemeinden zu ermöglichen, von sich aus auf weitere Wasserkraftnutzun- gen im Interesse geschützter oder schützenswerter Land- schaften zu verzichten. Sollte diese föderalistische Lösung scheitern, müsste wohl der Bund ins Auge fassen, eine Verfassungsgrundlage zu schaffen, um die Kantone zu die- ser Lösung zu bringen. Dies wäre unschön. Doch haben es nunmehr die Kantone in der Hand, in echt föderalistischer Art massgeschneiderte Lösungen zu erarbeiten. Vorerst ist also der föderalistische Weg, der grundsätzlich immer zu befürworten ist, zu versuchen, bevor ein bundesrechtliches Obligatorium für kantonale Ausgleichsfonds in der Bundes- verfassung verankert wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. Dezember 1985
Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 décembre 1985 Beim Ausbau der Wasserkräfte muss ein Ausgleich verschie- denster Interessen gefunden werden. In der letzten Zeit haben die Anforderungen des Natur- und Heimatschutzes in Anbetracht der knapper werdenden unverbauten Gewässer zugenommen.
In unserem Land bestimmen vor allem die Kantone und je nach kantonalem Recht ihre Gemeinwesen über die Nut- zung innerkantonaler Gewässer (Art. 24bis Abs. 3 BV). Ebenso obliegt es nach geltendem Recht primär den Kanto- nen, die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes wahrzu- nehmen (Art. 24sexies Abs. 1 BV), auch wenn der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den
Natur- und Heimatschutz unter anderem dann in die Kompe- tenzhoheit der Kantone eingreifen kann, wenn es um die Erhaltung von Naturlandschaften von nationaler Bedeutung geht. Aufgrund dieser Rechtslage müsste die Initiative für die Bildung allfälliger kantonaler Abgeltungsfonds von den Kantonen ausgehen.
Hinter dem Vorschlag eines Abgeltungsfonds steht die Idee, die beim Entscheid über ein Wasserkraftwerk notwendige Interessenabwägung dadurch zu beeinflussen, dass dem Natur- und Landschaftsschutz künstlich ein Geldwert gege- ben wird. Da die Beeinflussung über die Interessenabwä- gung auf Gemeindeebene erfolgen soll, können nur jene Gemeinden angesprochen sein, die über die Wasserkraft hoheitlich verfügen. Dies ist nur in zwei Kantonen der Fall (Graubünden und zum Teil Wallis). In den übrigen Kantonen stehen die Wasservorkommen unter der Hoheit der Kantone oder anderer Gemeinwesen (Bezirke, Korporationen) oder stehen den Uferanstössern zur Verfügung. Die Schaffung eines Gewässerfonds im Sinne des Postulates wäre also nur in 2 von 26 Kantonen möglich.
Der postulierte Abgeltungsfonds wirft zudem eine Reihe von Fragen auf:
Wenn eine Gemeinde eine Wasserkraftnutzungskonzession erteilt, stellt sie ihre Landschaft mit dem Wasser zur Verfü- gung und erhält dafür Gegenleistungen. Die geldmässige Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei all jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt haben, auf wenig Verständnis stossen.
Wenn Entscheide der Gemeinden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes unterstützt werden sollen, stellt sich die Frage, weshalb dies nur bei der Wasserkraftnutzung und nicht auch bei anderen Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften u. a. zur Anwendung gelangen soll.
Die Schaffung des Fonds würde auch den betroffenen Kan- tonen Probleme bieten: Der Fonds wäre aus dem kantona- len Finanzhaushalt zu speisen, würde also dort einen ange- sichts der Höhe der möglichen Wasserzinseinnahmen und sonstigen mit einer Konzession verbundenen Leistungen beträchtlichen Ausfall bewirken. Zusätzlich würde der Fonds dazu eingesetzt, auch dem Kanton weitere Wasser- zinseinnahmen vorzuenthalten (in beiden betroffenen Kan- tonen erhebt der Kanton rund die Hälfte des Wasserzinses). Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage der Höhe der abzugeltenden Leistungen. Denn abzugelten wären wohl nicht nur die bei einer Nichterteilung der Konzession der Gemeinde entgangenen Wasserzinsen, sondern auch die übrigen üblicherweise einer Konzessionsgemeinde zustehenden Geld- und Naturalleistungen.
Ist schon die Idee eines derartigen Fonds an sich mit Proble- men behaftet, wirft dessen Durchsetzung durch den Bund noch zusätzliche Fragen auf.
Vom Bund aus sollten nicht einzelne Gebiete gegenüber anderen bevorzugt werden. Von daher erscheint es als pro- blematisch, sich um das Wohlergehen der Gemeinden ein- zig in 2 von 26 Kantonen zu kümmern. Ein Ausfall von Leistungen entsteht ja bei einem Verzicht auf die Erteilung von Wasserkraftnutzungskonzessionen auch bei Gemein- den, die nicht selbst darüber entscheiden (Steuern, Infra- struktur- und Sonderleistungen).
Die betroffenen Kantone dürften wenig Interesse an der Schaffung des Fonds haben. Für diesen Fall sieht das Postu- lat die Durchsetzung über eine Verfassungsänderung vor, was aber einen starken Eingriff in die Finanzhoheit der Kantone darstellen würde.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erhöhung des Wasserzinsmaximums und die Abschaffung der Qualitäts- stufen bei den Unternehmern die Attraktivität der Wasser- kraftnutzung ohnehin beeinträchtigen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Loretan: Ich habe am 4. Oktober 1985 den Bundesrat mit einem Postulat aufgefordert, mit den Kantonen, in denen
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Motion Maeder-Appenzell
Wasserkraftwerke mit zu erwartenden schwerwiegenden Eingriffen in Landschaft und Umwelt geplant oder projek- tiert sind, eine einvernehmliche Lösung zur Schaffung von Abgeltungsfonds zugunsten von Gemeinden zu erarbeiten. Es wären im kantonalen Recht zu verankernde Fonds zu schaffen, woraus Gemeinden entschädigt werden können, welche aus Landschafts- oder Umweltschutzgründen auf die Nutzung von Gewässern freiwillig verzichten oder unter Verzicht geraten - wie zum Beispiel die beiden Greinage- meinden Sumvigt und Vrin. Ich bitte den Bundesrat mit meinem Postulat, innert drei Jahren nach Ueberweisung über das Ergebnis seiner Bemühungen zu berichten sowie darüber, ob im Falle des Scheiterns seiner Bemühungen eine entsprechende Ergänzung der Bundesverfassung für eine Bundeslösung ins Auge zu fassen sei. Ich schlage also einen föderalistischen Weg vor. Man soll zunächst eine Lösung mit den Kantonen suchen. Wie diese Fonds auszu- gestalten wären, lasse ich offen; es wäre dies Sache der Kantone, wenn eben nicht nach Jahr und Tag doch eine Bundeslösung Platz greifen müsste. Hier unterscheiden sich meine Anregungen und Forderungen von denen der Motion des Kollegen Maeder-Appenzell; sie kommt offenbar unmit- telbar nach Erledigung meines Postulates - ich hoffe auf dessen Gutheissung! - zur Behandlung.
Zu einigen Einwänden des Bundesrates, der Ablehnung des Postulats beantragt. Der Bundesrat schreibt: «Die geldmäs- sige Abgeltung der Nichterteilung einer Konzession wird bei all jenen Gemeinden, die bereits eine Konzession erteilt haben, auf wenig Verständnis stossen.» Das ist kein triftiger Grund, um das Postulat abzulehnen, selbst wenn es zutref- fen sollte, dass gewisse Gemeinden, die Konzessionen erteilt haben und dafür vorwiegend Geldleistungen erhalten, neidvoll auf andere blicken, die für das Nichterteilen von Konzessionen und die Erhaltung ihrer Landschaft auch etwas - wenn auch sicher weniger - erhalten.
Ein weiterer Einwand des Bundesrates: «Wenn Entscheide der Gemeinden im Interesse des Natur- und Heimatschutzes unterstützt werden sollen, stellt sich die Frage, weshalb dies nur bei der Wasserkraftnutzung und nicht auch bei anderen Vorhaben wie Seilbahnen, Skiliften u. a. zur Anwendung gelangen soll.» Auf anderen Gebieten existiert bereits ein Finanzausgleich beziehungsweise eine Abgeltung für umweltbezogene, gemeinwirtschaftliche Leistungen. Ich denke an die Berglandwirtschaft, Verkehr, Raumplanung - hier das Beispiel der - geretteten - Oberengadiner Seen- landschaft. Sofern man davon ausgeht, es sei überhaupt wünschenswert, alles und jedes abzugelten, worauf verzich- tet wird, ist die Tatsache, dass dieser Ausgleich noch nicht überall spielt, doch kein Grund, diese Abgeltung auf dem wichtigen, akuten und offenbar besonders empfindlichen Gebiet der Wasserkraftnutzung heute abzulehnen.
Ein letzter Einwand des Bundesrates, den ich hier aufgreifen möchte: «Besondere Probleme ergäben sich bei der Frage der Höhe der abzugeltenden Leistungen.» Es ist offenbar möglich, die energetische Nutzung der Wasserkraft und somit die Entschädigung auf den Rappen genau auszurech- nen, nicht aber das Umgekehrte, nämlich den Verzicht auf diese Nutzung zu beziffern. Wo liegt da die Logik?
Ich verlange - dies zum Schluss - vom Bundesrat relativ wenig. Er soll bei den entsprechenden Kantonen aktiv wer- den - im Sinne des von Herrn Bundesrat Schlumpf in den letzten Tagen mehrfach und liebevoll zitierten pater familias, des pater familias, der verschnupfte Kinder wieder an den heimischen Herd, in die Gemeinschaft zurückführt. Ich bitte Sie, in diesem Sinne mein punkto Arbeitsbelastung für die Verwaltung sicher nicht gravierendes Postulat zu über- weisen.
Bundesrat Schlumpf: Ich bitte Sie, das Postulat abzulehnen. Wie heute diskutiert, sind im Artikel 24bis die Bundeskom- petenzen klar abgesteckt und damit natürlich auch diejeni- gen der Kantone und je nach innerer Ordnung die der Gemeinden. Der Bereich der Verleihung von Nutzungsrech- ten - zu entscheiden, ob man Nutzungen möglich machen will, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind
(Natur- und Heimatschutz, Raumplanung und jetzt auch Restwassermengen), und dann im Rahmen der gesetzlichen Maxima auch die Erträge einzunehmen und darüber zu verfügen - ist der Kern des Nutzungsrechtes der Kantone und allenfalls der Gemeinden. Wenn der Bund so quasi als Mediator auftreten und den Kanton Graubünden sowie den Kanton Wallis überreden wollte, einen Ausgleichsfonds zu schaffen, um Gemeinden allenfalls vom Verzicht auf mögli- che Nutzungen - es geht immer nur um Nutzungen, die nach den gesetzlichen Vorschriften möglich wären - zu überzeugen, dann würden wir uns in den Kernbereich der Wasserrechtshoheit der Kantone begeben. Wir haben gar keine Rechtsgrundlage dafür, wie bereits Nationalrat Loretan ausgeführt hat.
Es kommt aber ein Zweites dazu: Im Kanton Graubünden und im Wallis zum Teil - bei den Seitengewässern - sind die Gemeinden nämlich überhaupt die Konzessionsträger. Im Kanton Schwyz sind es die Bezirke. Im übrigen sind es die Kantone selbst. Es gibt diese interne Ausgleichung gar nicht, weil die Kantone selbst die Hohheit haben.
Der Vergleich, Nationalrat Loretan, mit der Oberengadiner Seenlandschaft ist nicht möglich. Dort bestand eine Mitwir- kung des Bundes. Er leistete dort auch den namhaften Beitrag von gut 9 Millionen an die Entschädigungen, die für eine dauernde Freihaltung dieser Seen-Zonen bezahlt wur- den. Die Beiträge des Bundes geschahen aufgrund gesetzli- cher Grundlagen, nämlich des Raumplanungsgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Bei Herrn Loretans Vorschlag aber würden wir quasi bona fide im Sinn eines wohlwollenden pater familias ohne jede Rechtsgrundlage mit den Kantonen versuchen, ob man auf diesem Wege etwas erreicht. Mir scheint dies eine Neuerung, die nicht von Gutem wäre. Wir haben vorhin gesagt, wir wollten im Rah- men der Bundeskompetenzen handeln - und nicht einfach warten -, aber mir liegt daran, dass wir uns an diese Kompe- tenzordnung halten. Wenn wir sie nicht mehr möchten, müssten wir Artikel 24bis der Bundesverfassung ändern und dort neue Aufgaben des Bundes hineinbringen. Das schiene mir aber nicht zweckmässig.
Deshalb bitte ich Sie, das Postulat abzulehnen.
Le président: Le Conseil fédéral propose donc le rejet du postulat de M. Loretan.
Abstimmung - Vote
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
41 Stimmen 23 Stimmen
Ueberwiesen - Transmis
87.490
Motion Maeder-Appenzell Wasserrechtsgesetz. Neue Fassung von Artikel 22 Loi sur l'utilisation des forces hydrauliques. Révision de l'article 22
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1987 Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 22 des Bundesgeset- zes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 im nachstehenden Sinne zu ergänzen: Art. 22
Abs. 1
Naturschönheiten sind zu schonen und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.
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Postulat Loretan Wasserkraftwerke. Abgeltungsfonds Postulat Loretan Usines hydrauliques. Fonds d'indemnisation
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.913
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.10.1987 - 08:00
Date
Data
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1295-1297
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Pagina
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