1063
Verfassung des Kantons Solothurn. Gewährleistung
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 117 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
87.020
Verfassung des Kantons Solothurn. Gewährleistung Constitution du canton de Soleure. Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 16. März 1987 (BBI II, 642) Message et projet d'arrêté du 16 mars 1987 (FF II, 626)
Beschluss des Ständerates vom 16. Juni 1987 Décision du Conseil des Etats du 16 juin 1987
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Stucky, Berichterstatter: Es entspricht einer Tradition in diesem Rat, dass zur Gewährleistung einer total revidierten Kantonsverfassung kein schriftlicher Bericht der Petitions- und Gewährleistungskommission abgegeben wird, sondern der Präsident mündlich Bericht erstattet. Damit soll das Ereignis die ihm gebührende Beachtung finden; denn immerhin hat sich ein Gliedstaat unseres Bundesstaates eine neue Grundlage gegeben. Allein schon darum wäre ein Eingehen auf eine neue Kantonsverfassung gerechtfertigt. Sie weist aber zudem noch eine Reihe von Neuheiten auf, die dem staatsrechtlich interessierten und politisch aufge- schlossenen Betrachter - und zur zweiten Gruppe zähle ich alle Mitglieder in diesem Hause - nicht entgehen sollten. So hat der Kanton Solothurn die Grundrechte neu und prägnant kurz formuliert und ihnen in Artikel 20 Absatz 3 die sogenannte indirekte Drittwirkung verliehen. Dies bedeutet, dass unter Privatpersonen die Grundrechte soweit zu beachten sind, als sie ihrem Wesen nach dazu geeignet sind. Die Grundrechte selbst sind absolut formuliert, aber gemäss Artikel 21 nur in ihrem Kern unantastbar erklärt. Damit wird ein Konflikt zu bundesrechtlichen Regelungen - man denke etwa an die Handels- und Gewerbefreiheit - vermieden.
Erwähnenswert sind wohl noch zwei Bestimmungen im Freiheitskatalog:
Erstens Artikel 17 Absatz 3, wonach der Kanton bei regel- mässigen Kampfmassnahmen zwischen Sozialpartnern nicht Partei nimmt. Meines Wissens ist dies die erstmalige Verankerung der staatlichen Neutralität bei sozialpartner- schaftlichen Auseinandersetzungen.
Zweitens die sogenannte Medienfreiheit. Soweit damit die Pressefreiheit gemeint ist, wie wir sie in Artikel 55bis der Bundesverfassung verankert haben, entfallen ohnehin Bedenken; denn es handelt sich einfach um eine Wiederho- lung. Sofern aber Radio und Fernsehen gemeint sind, so steht diesen wohl eine gewisse Autonomie nach dem Radio- und Fernsehartikel zu, doch dürften Monopolmedien sich kaum auf kantonale Grundrechtsgarantien berufen, wenn sie eine Meinungsäusserungsfreiheit wie bei der Presse in Anspruch nehmen wollten. Eine solche Freiheit kennt die Bundesverfassung nämlich nicht.
Einige interessante Neuerungen sind auch bei den politi- schen Rechten enthalten. Es ist vor allem auf die Volksmo- tion gemäss Artikel 34 hinzuweisen, wonach hundert
Stimmberechtigte das Recht haben, dem Kantonsrat schrift- lich einen Antrag zu stellen. Dieser wird wie eine Motion eines Mitgliedes dieses Rates behandelt. Man darf gespannt sein, ob das neue Volksrecht zu einer Ueberlastung des Kantonsrates führen wird respektive in welchem Ausmass und mit welcher Tendenz davon Gebrauch gemacht wird. Der Kanton Solothurn kennt weiterhin das obligatorische Gesetzes- und Finanzreferendum, wobei das Volk in einer Variantenabstimmung - 2 bzw. 5 Millionen Franken bei ein- maligen und 200 000 bzw. 500 000 Franken bei wiederkeh- renden Ausgaben - den tieferen Limiten den Vorzug gab. Eingeführt wurde auch das doppelte Ja mit Stichentscheid in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung und die Möglichkeit, gemäss Artikel 35 Absatz 2 bei der Vorlage eines Gesetzes oder Beschlusses neben der Abstimmung über das Ganze auch zu einzelnen Bestimmungen Varianten vorlegen zu können. Auch diese Möglichkeit habe ich in andern kantonalen Verfassungen nicht gefunden. Da das obligatorische Gesetzesreferendum beibehalten wurde, ist das Bemühen, den Gesetzesbegriff exakt zu definieren, ver- ständlich. Damit verbunden wird ein Delegationsverbot, d. h. dass grundlegende und wichtige Bestimmungen vom Gesetzgeber nicht auf andere Organe übertragen werden dürfen. Es wäre wohl wünschenswert, wenn unser Rat auch von solch solothurnschem Geist etwas inspiriert würde. Dazu kommt noch ein Vetorecht gegen Verordnungen des Regierungsrates, wenn eine qualifizierte Mehrheit des Kan- tonsrates zur Auffassung gelangt, eine Verordnung entspre- che nicht dem Gesetz. Trotz des obligatorischen Gesetzes- referendums wird ein fakultatives ebenfalls vorgesehen, das von 1500 Stimmberechtigten oder fünf Einwohnergemein- den ergriffen werden kann, und zwar für alle Kantonsratsbe- schlüsse, die nicht der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen. Der Kanton Solothurn hat damit die Dominanz des Staatsvolkes als Souverän zusätzlich und umfassend abgesichert.
Auf eine Sonderheit sei noch hingewiesen, nämlich dass Artikel 38 mit der Marginalie «Parteien» ausdrücklich die Aufgabe der politischen Parteien bei der Meinungsbildung anerkennt. Eine gleiche Erwähnung ist nur gerade in den drei Kantonsverfassungen neueren Datums, nämlich des Aargau, des Kantons Basel-Landschaft und des Jura, zu finden. Die Luzerner erwähnen die politischen Parteien ein- zig im Zusammenhang mit dem Proporzartikel. Im übrigen nimmt das Staatsrecht der Kantone von den Parteien keine Kenntnis, und auch die Bundesgesetzgebung verwendet das Wort «Partei» - Irrtum vorbehalten - nur gerade an zweieinhalb Stellen, nämlich im Gesetz über politische Rechte und im Geschäftsverkehrsgesetz je einmal sowie in den Richtlinien zum Vernehmlassungsverfahren und in der Verordnung zum Wahlgesetz, was ich in Anbetracht der Normenstufe aber nur halb zähle. Es ist, als würde man den Ausdruck «Partei» tunlichst vermeiden. Wir stehen hier immer noch unter dem Einfluss von Rousseauschem Demo- kratieverständnis, das keinen Mittler zwischen Bürger und Souverän anerkennen wollte. Die Tendenz im neueren Staatsrecht geht, wie die totalrevidierten Kantonsverfassun- gen der letzten Jahre zeigen, in eine andere Richtung, nämlich in Richtung der Anerkennung der Realität.
Zurück zur Arbeit der Petitions- und Gewährleistungskom- mission, die gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Bundesverfas- sung zu prüfen hat, ob die kantonale Verfassung weder die Bundesverfassung noch das übrige Bundesrecht verletzt, ob sie die Ausübung der politischen Rechte in republikani- schen Formen sichert und ob sie vom Volk angenommen worden ist und revidiert werden kann, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.
Die Solothurner Verfassung hat der Kommission in dieser Hinsicht keine Mühe bereitet, wie das andere total revidierte Verfassungen auch schon taten. Sie ist auch in rechtlich einwandfreier Form vom Solothurner Volk angenommen worden. Die Gewährleistung ist ihr deshalb zu erteilen.
Wir wünschen dem Solothurner Volk Prosperität und eine gedeihliche Weiterentwicklung seines Staatswesens auf der neuen Grundlage.
Droit international privé. Loi
1064
N
21 septembre 1987
M. Eggly-Genève, rapporteur: Vous me permettrez d'être plus bref que votre président, faisant ici office de rapporteur au pied levé, en quelque sorte. En fait, il n'y a pas lieu d'avoir une longue discussion, on aurait pu se borner à un rapport écrit. La commission a considéré, à l'unanimité, que cette constitution, rédigée de manière exemplaire et extrêmement intéressante, méritait la garantie fédérale, car rien, dans ce projet, n'est contraire ni à la Constitution fédérale ni au droit fédéral en général.
Parmi les dispositions intéressantes, on peut relever les articles 20 et 21. L'article 20, intitulé «Respect des droits fondamentaux» donne une garantie absolue à une certaine catégorie de droits fondamentaux. L'article 21 précise que les droits fondamentaux ne peuvent être limités que si et dans la mesure où un intérêt public prépondérant le justifie et qu'ils ne doivent pas être atteints dans leur essence. Par conséquent, même lorsque l'intérêt public peut justifier qu'on limite un droit fondamental, celui-ci ne doit pas être atteint dans son essence - on pense naturellement entre autres à la liberté du commerce et de l'industrie.
L'article 34 est également intéressant, qui traite de ce que l'on appelle la motion populaire. Il suffit en effet que 100 citoyens actifs soumettent par écrit une proposition au canton pour que le Grand Conseil doive traiter cette propo- sition, comme il est obligé de le faire pour une motion de député.
A l'article 35, alinéa 2, figure le droit du parlement cantonal de soumettre au vote populaire une partie ou quelques dispositions particulières d'une loi, et non pas la loi tout entière.
Enfin, à l'article 38, le rôle des partis politiques est reconnu. Il importe de mentionner aussi, sur le plan cantonal, une reconnaissance de la liberté de la presse.
En conclusion, dans sa rédaction, cette constitution se présente de manière intéressante et elle pourrait devenir exemplaire. C'est donc à l'unanimité que votre commission vous propose de voter la garantie.
Bundesrätin Kopp: Ich danke dem Präsidenten der Peti- tions- und Gewährleistungskommission, Herrn Nationalrat Stucky, sowie Herrn Eggly für die Ausführungen. Gerne nehme ich zur Kenntnis, dass sich die Kommission in der Beurteilung der Solothurner Verfassung den Folgerungen des Bundesrates angeschlossen hat.
Die Ueberprüfung einer total revidierten Kantonsverfassung auf ihre Bundesrechtsmässigkeit bietet gegenüber den mei- sten Teilrevisionen gewisse zusätzliche Probleme. Gegen- stand der Prüfung ist nicht nur jede einzelne Bestimmung, sondern auch die Verfassung in ihrer Gesamtheit. Es gilt daher, einerseits den weiten Gestaltungsspielraum der Kan- tone im Bereich des Organisationsrechts zu respektieren, andererseits aber auf die Grenzen der kantonalen Kompe- tenzen in einzelnen Fachbereichen hinzuweisen.
Wir haben bereits in der Botschaft ausgeführt, dass vom Wortlaut der neuen Verfassung her gegenüber bereits bun- desrechtlich geregelten Materien gewisse Ueberschneidun- gen bestehen. Ich denke etwa an die Grundrechte, an die Bestimmungen über die Medien, die Landwirtschaft, die Waldwirtschaft oder die Wirtschaftspolizei. Eine bundes- rechtskonforme Auslegung ist aber in allen diesen Fällen ohne weiteres möglich.
Bereits anlässlich der Behandlung des Geschäftes im Stän- derat habe ich darauf hingewiesen, dass mit der reinen Rechtsprüfung unsere Aufgabe bereits erfüllt ist, dass aber bei der Lektüre einer neuen Verfassung das Interesse an den getroffenen Lösungen gross ist. Angesichts der sich nun anbahnenden Arbeiten an der Bundesverfassung verfolgen wir mit Genugtuung, wie ein Kanton auf selbständige Art neue Lösungen, wie etwa im Bereiche der Volksrechte und des Verordnungsrechtes der Regierung, erarbeitet und erprobt, ohne dabei bewährte Institutionen preiszugeben. Der Kanton Solothurn und mit ihm die anderen Kantone, die neue Verfassungen bereits erarbeitet haben oder vorberei- ten, erbringen den Beweis, dass unser Föderalismus lebt,
und zwar nicht zum Nachteil, sondern zum Vorteil des Bundes.
Ich bitte Sie, dem Antrag Ihrer Kommission zu folgen und dem Kanton Solothurn für seine neue Verfassung die Gewährleistung zu erteilen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 94 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
82.072
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
Siehe Jahrgang 1986, Seite 1343 hiervor - Voir année 1986, page 1343 ci-devant
Beschluss des Ständerates vom 2. Juni 1987 Décision du Conseil des Etats du 2 juin 1987
Differenzen - Divergences
Iten, Berichterstatter: Als Vorbemerkung eine kurze Ueber- sicht über den Stand der Beratungen. In der September- Session 1986 haben wir im Nationalrat als Zweitrat das IPR behandelt. Aus unseren Beratungen haben sich 129 Diffe- renzen zum Ständerat ergeben. In der Zwischenzeit hat die Kommission des Ständerats unsere Vorlage an vier Sitzun- gen behandelt und sich in ungefähr der Hälfte der Differen- zen unseren Beschlüssen angeschlossen. Wie zu erwarten war, waren die Bestimmungen über den Konsumentenver- trag und jene über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit Schwerpunkte der Diskussion.
In der Juni-Session hat der Ständerat die Differenzen behan- delt und ist durchwegs den Anträgen seiner Kommission gefolgt. Damit ist die Zahl der Differenzen auf 64 reduziert worden.
Auf den ersten Blick scheint diese Zahl recht hoch. Während der Beratung in der nationalrätlichen Kommission haben wir jedoch festgestellt, dass der grösste Teil dieser Differenzen nicht politischer oder sonstwie materieller Natur sind, son- dern dass es sich vorwiegend um textliche oder systema- tisch-formale Differenzen handelt. Soweit es sich um syste- matische oder textliche Verbesserungen handelt, haben wir in unserer Kommission entweder zugestimmt oder eine neue Formulierung verwendet, der der Ständerat - wenn die Vorlage an ihn zurückgeht - eigentlich ohne weiteres zustimmen könnte.
Zu den materiellen Differenzen folgendes:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Verfassung des Kantons Solothurn. Gewährleistung Constitution du canton de Soleure. Garantie
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.020
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 21.09.1987 - 14:30
Date
Data
Seite
1063-1064
Page
Pagina
Ref. No
20 015 688
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