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Motion des Nationalrates
Woche durch den Regierungsrat entschieden, die aufschie- bende Wirkung nicht erteilt worden; der Bau kann be- ginnen.
Herr Dr. Zäch hat uns informiert, dass er gemäss den Vorga- ben, die er sich gesetzt hat, diesen Bau - immerhin in einem Ausmass 160 Millionen Franken - termingerecht durchzie- hen wolle. Nun stellt sich für uns die Frage, ob wir von diesem Armeespital profitieren oder nicht. Wenn wir davon nicht Gebrauch machen, stellt sich die Frage der Notwen- digkeit. Ich persönlich bin überzeugt, dass wir nirgends in diesem strategischen Raume günstiger zu einem Armeespi- tal kommen können, weil
a) die Infrastruktur vorhanden ist,
b) die gegenseitige Benützung gewährleistet ist und
c) diese Region auch andere Spitäler hat, zwei Spitäler befinden sich in unmittelbarer Umgebung und das Spital- zentrum Luzern ist in einer Viertelstunde, zwanzig Minuten erreichbar.
Wenn die Notwendigkeit vorhanden ist - und in der Kommis- sion ist sie bejaht worden -, müssen wir aus der gesamten infrastrukturellen Gegebenheit diesem Projekt zustimmen.
Bundesrat Koller: Zunächst möchte ich Ihrem Kommis- sionspräsidenten bestens für die Vorstellung der Baubot- schaft 1987 danken. Ich habe dazu keine weiteren Ausfüh- rungen zu machen, sondern möchte gleich auf die Fragen eingehen, die hier aufgeworfen worden sind.
Zunächst die Frage von Herrn Ständerat Hefti, ob nicht die im Gang befindlichen Abrüstungsinitiativen, vor allem die berühmte sogenannte doppelte Null-Lösung, eigentlich eine Verstärkung unserer konventionellen Kräfte bedingen wür- den. Der Bundesrat begrüsst alle Verhandlungen, die ein neues Gleichgewicht der beiden Militärblöcke auf einem tieferen Rüstungsniveau anstreben. Die Beseitigung aller Mittelstrecken-Raketen grösserer und kürzerer Reichweite in Europa zielt zwar in diese Richtung. Um aber wirklich friedenssichernd zu wirken, bedarf sie der Ergänzung im Bereiche der Kurzstrecken-Raketen und der konventionel- len Bewaffnung, wo bekanntlich ein starkes Uebergewicht der Warschauer-Pakt-Staaten gegenüber der Nato besteht. Es ist erfreulich, dass jüngst auch die Vertreter des War- schauer Pakts selber zugegeben haben, dass es in Europa bei der konventionellen Rüstung Ungleichgewichte gibt und dass daher die nukleare Abrüstung nicht von der konventio- nellen Abrüstung abgekoppelt werden darf. Es ist zu hoffen, dass diesen richtigen Einsichten möglichst bald entspre- chende Taten folgen werden.
Wie Sie wissen, stehen zurzeit vor allem die Abrüstungen auf dem Gebiete der Mittelstrecken-Raketen längerer und kürzerer Reichweite im Vordergrund, wobei es offen ist, ob und in welcher Zeit ein derartiges Abkommen zwischen den Supermächten zustande kommen wird. Immerhin zeigt die bisherige Diskussion ganz eindeutig, dass man sich auf Seiten der westeuropäischen Nato-Staaten darüber im kla- ren ist, dass, wenn dieses Abkommen betreffend die Mittel- strecken-Raketen zustande kommt, es unbedingt nötig sein wird, die konventionelle Rüstung in Westeuropa zu verbes- sern, um das genannte Uebergewicht der Kräfte im konven- tionellen Bereich auszugleichen. Wir sind zurzeit intensiv daran, die Auswirkungen einer derartigen Abrüstungsver- einbarung zwischen den Supermächten auf unsere Sicher- heitspolitik zu studieren. Wir hoffen, den Militärkommissio- nen im Herbst genauere Details und Schlussfolgerungen bekanntgeben zu können. Immerhin steht eines schon heute fest: Wenn dieses Abkommen zwischen den USA und der Sowjetunion über die sogenannte doppelte Null-Lösung zustande kommen sollte, ist das für uns sicher kein Grund, in unseren eigenen Wehranstrengungen nachzulassen, son- dern wir werden uns durchaus im Sinne der Frage von Herrn Ständerat Hefti überlegen müssen, ob nicht komplementäre Massnahmen nötig werden.
Ich danke Herrn Ständerat Knüsel für seine ergänzenden Ausführungen betreffend das Militärspital in Nottwil und darf hier noch zur Frage von Herrn Ständerat Jagmetti Stellung nehmen: Es ist - wie Sie aus der Botschaft entneh-
men konnten - vorläufig das letzte geschützte Militärspital, das wir erstellen wollen, weil die ganze Konzeption neu überarbeitet werden muss. Wir haben eingesehen, dass wir mit den verfügbaren finanziellen Mitteln einen derart langen Zeitbedarf hätten, um die heute geltende Konzeption zu realisieren, dass das eigentlich unvernünftig wäre. Insofern stellt die beantragte Erstellung eines geschützten Militärspi- tals in Nottwil zweifellos eine Ausnahme dar, eine Aus- nahme, die unseres Erachtens aber sehr wohl begründet ist, weil wir in diesem operativ sehr wichtigen Raum des Feldar- meekorps 2 eindeutig eine grosse Lücke haben und weil sich aus der Kombination des Paraplegiker-Zentrums, der Einrichtungen des Roten Kreuzes und unseres Militärspita- les eindeutig Rationalisierungsmöglichkeiten und Synergie- Effekte ergeben. Die von Ihnen aufgeworfene Frage, ob es zweckmässig sei, Paraplegiker-Zentren von den Universi- tätsspitälern abzutrennen, haben wir - wie Herr Ständerat Knüsel richtig sagte - hier nicht zu entscheiden. Dass in Nottwil ein neues Paraplegiker-Zentrum entsteht, war für uns eine vorgegebene Grösse und wir haben davon profi- tiert, um die genannten Rationalisierungen und Synergie- Effekte zu realisieren.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 bis 3 Titre et préambule, art. 1 à 3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit) .
An den Nationalrat - Au Conseil national
84.222
Motion des Nationalrates (Kommission). Einsatz der Armee. Ordnungsdienst Motion du Conseil national (commission). Intervention de l'armée. Service d'ordre
Beschluss des Nationalrates vom 25. September 1986 Décision du Conseil national du 25 septembre 1986
Wortlaut der Motion
Der Bundesrat wird beauftragt, der Bundesversammlung eine Revision der Bestimmungen über den Ordnungsdienst im Bundesgesetz über die Militärorganisation vorzulegen. Diese Revision sollte den heutigen Erkenntnissen, insbeson- dere den in den letzten Jahren aufgekommenen Kampffor- men des Terrorismus und seiner Bekämpfung, Rechnung tragen.
Entsprechend muss der Begriff des Ordnungsdienstes den neuen Bedrohungsformen angepasst und die Voraussetzun gen für einen Einsatz der Armee besser umschrieben wer- den. Dabei ist die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen zu überprüfen. Der subsidiäre Auftrag des Ordnungsdienstes muss gewahrt bleiben.
Texte de la motion
Le Conseil fédéral est invite à soumettre aux Chambres fédérales une révision des dispostions sur le service d'ordre de la loi fédérale sur l'organisation militaire.
Cette révision doit tenir compte des connaissances actuelles, en particulier de la recrudescence du terrorisme
E 12 juin 1987
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Motion du Conseil national
et des formes qu'il a prises au cours des dernières années et de la lutte antiterroriste.
En conséquence, la notion de service d'ordre doit être adaptée aux nouvelles formes de menaces et les conditions d'intervention de l'armée mieux définies. A cette occasion, il y aura lieu de réexaminer la répartition des tâches et la collaboration entre la Confédération et les cantons. Le man- dat subsidiaire incombant au servic d'ordre doit être sauve- gardé.
Weber, Berichterstatter: Es scheint mir wichtig, zu Beginn die Entstehungsgeschichte der zur Diskussion stehenden Motion in Erinnerung zu rufen. Am Anfang war die parla- mentarische Initiative von Nationalrat Chopard. Laut Initia- tivtext sollte die Schweizer Armee künftig auf keinen Fall mehr politische Einsätze im Innern des Landes leisten dür- fen. Ruhe und Ordnung sollten Sache der kantonalen Poli- zeikräfte sein. Falls diese nicht ausreichten, hätte der Bun- desrat im Einvernehmen mit anderen Kantonen und unter Berücksichtigung der regionalen Konkordate den Einsatz der Polizeikräfte regeln sollen. Hätten mehr als 2000 Mann aufgeboten werden müssen oder wäre der Einsatz für mehr als drei Wochen vorgesehen gewesen, hätte die Bundesver- sammlung einberufen werden müssen. Um diese Ziele errei- chen zu können, hätten die Artikel 19, 22bis und 102 der Bundesverfassung geändert werden müssen.
Die Entstehung der parlamentarischen Initiative und die ganze Diskussion um und über den Vorstoss fanden vor dem Hintergrund der möglichen Szenarien im Falle einer Durchsetzung des Kaiseraugst-Projektes statt. Dass dabei die vielen früheren Fälle von Armeeeinsätzen in Erinnerung gerufen wurden, ist verständlich. Verständlich ist auch, dass dabei unglückliche Dispositionen und vor allem die Einset- zung von Rekruten zu solchen Aufgaben im nachhinein verurteilt wurden. Die schlechten Erfahrungen und die Vor- stellung von möglichen neuen Bedrohungsbildern bewegte die nationalrätliche Kommission, das aufgezeigte Problem wohl anzuerkennen, die verlangte konsequente Abwendung von den bisherigen Praktiken aber abzulehnen.
Hingegen stellte die Kommission fest, dass die gesetzlichen Grundlagen des Ordnungsdienstes den neuen Entwicklun- gen nicht mehr entsprechen und teilweise unpräzise sind. Sie unterbreitete deshalb eine Motion, mit der der Bundesrat beauftragt werden sollte, eine Revision des Bundesgesetzes über die Militärorganisation vorzulegen. Die Revision sollte 'den heutigen Erkenntnissen über die neuesten Kampffor- men des Terrorismus Rechnung tragen und den Begriff des Ordnungsdienstes sowie die Voraussetzungen für den Ein- satz der Armee näher umschreiben.
Im Nationalrat selber wurde die parlamentarische Initiative mit 87 zu 45 Stimmen abgelehnt. Der Kommissionsmotion wurde auf Antrag des Bundesrates eine Variante in Form eines gleichlautenden Postulates gegenübergestellt. Die Ueberlegungen der Kommission waren:
Der Motionstext setze dem Bundesrat zeitlich keine Frist und sei breit gehalten, so dass der Bundesrat bei der Prü- fung der gesetzlichen Grundlagen einen grossen Spielraum habe.
Mit der Ueberweisung des Anliegens in Motionsform erhalte der Ständerat Gelegenheit, sich mit diesem wichti- gen Problem auch auseinanderzusetzen. Der Nationalrat gab der Motionsform mit 69 zu 39 Stimmen den Vorzug.
Der Bundesrat hat das Problem ebenfalls erkannt und ver- sprochen, das Anliegen mit allem Ernst zu verfolgen. Er zweifelt aber daran, dass für eine Verbesserung der Grund- lagen für den Ordnungsdienst eine Aenderung des Bundes- gesetzes über die Militärorganisation nötig ist, und fragt sich, ob nicht allenfalls eine Revision der Verordnung vom 17. Januar 1979 über den Truppeneinsatz für den Ordnungs- dienst genügen würde. Weil dies noch ganz offen steht, wollte sich der Bundesrat in dieser heiklen Frage nicht durch einen Motionstext voreilig binden lassen.
Unsere Kommission hat am 13. April zu diesem Thema Stel- lung bezogen. In einer interessanten Diskussion ist zum Ausdruck gebracht worden, dass ein entsprechender Auf-
trag an den Bundesrat aus den bereits erwähnten Gründen unumgänglich sei. Dass die Aufgabe keinesfalls leicht sein wird, erkennt man an der ganzen Komplexität des Problems. Auf der einen Seite steht der Verfassungsauftrag, gemäss Artikel 2 der Bundesverfassung, für die Handhabung von Ruhe und Ordnung zu sorgen. Dazu kommt die Frage der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen. Denken wir auch an die Sensibilisierung des Volkes in vielen politischen Fragen einerseits und gegenüber dem Einsatz von Truppen zu solchen Zwecken andererseits. Dazu kommt das Problem der Ausbildung und Führung der mit dem Einsatz bedachten Leute.
Wir glauben, oberflächlich betrachtet, drei Arten von Ein- satzmöglichkeiten zu erkennen:
bei Katastrophen (wohl die unproblematischste Form);
bei Terroranschlägen oder bei Sabotage;
gegen Demonstranten und Besetzer.
Immer klar durchzusehen, ob es sich lediglich um eine Willenskundgebung handelt, ob öffentliches oder privates Eigentum, menschliches Leben oder persönliche Freiheiten gefährdet sind, wird immer schwer sein. Heikel ist auch, zu erkennen, ob da Schweizer vom Demonstrationsrecht Gebrauch machen oder ob das Ganze aus dem Ausland gelenkt und provoziert werde.
Auch muss man sich wohl Gedanken über mögliche neue Bedrohungsformen machen. Herr Generalstabschef Lüthy zeigte in der Kommission mögliche, ernstzunehmende Ein- satzmöglichkeiten auf. Er glaubt, dass Ordnungsdienste von Truppen immer etwas Improvisiertes an sich haben werden. Er gibt gleichzeitig zu, dass die Armee - unter Vorausset- zung mobilisierter Truppen - subsidiär imstande wäre, Ord- nungsdienste mit Bewachungsaufgaben zu übernehmen. Für einen spezifischen Antiterroreinsatz ist sie freilich weder ausgerüstet noch ausgebildet. Es existieren weder ausgebil- dete Kommandanten noch Truppen für einen Ordnungs- diensteinsatz zur Bekämpfung indirekter Kriegführung.
In der Armee existiert eine interne Konzeptstudie, die nach dem Entscheid über die Motion weiterbearbeitet werden soll. Auch das Militär hätte ein ungutes Gefühl, wenn es heute als Ordnungsdienst gegen schweizerische Demon- stranten und manifestierende Minderheiten eingesetzt würde. Um einer ungewissen Zukunft weniger unruhig entgegenblicken zu müssen, soll für Ausbildung und Kader- schulung bald etwas getan werden, dies nach Auffassung von Herrn Generalstabschef Lüthy.
Im Zusammenhang mit der Behandlung des Berichtes des Militärdepartementes über das Armeeleitbild und den Aus- bauschritt 1984/1987 wurde durch den damaligen General- stabschef auch die Frage des Ordnungsdienstes im Rat für Gesamtverteidigung besprochen. Dazu wurden Experten angehört. Ansätze und Vorstellungen künftiger Lösungen liegen vor.
Schliesslich haben sich das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und das Militärdepartement zu einem Aufsatz von Hauptmann Ulrich Zwygart über dieses aktuelle Thema in Berichten geäussert. Ich will jetzt nicht darauf eingehen, aber aufzeigen, dass das Thema nicht neu ist. Nicht zuletzt nach der Erklärung von Herrn Bundesrat Kol- ler, dass der Einsatz der Armee immer nach der Ausschöp- fung der zivilen Mittel als ultima ratio gedacht bleiben wird und dass - bei der Umwandlung in ein Postulat - das Problem vom Bundesrat bald und mit aller Gründlichkeit angegangen werde, hat sich die Kommission mit 9 Stimmen zu 1 für die Umwandlung in ein Postulat entschieden.
Die Kommission ist mit dem Nationalrat der Auffassung, dass es notwendig ist, die rechtlichen Bestimmungen über den Ordnungsdienst zu überprüfen. Sie möchte es aber dem Bundesrat überlassen, ob er die nötigen Anpassungen im Bundesgesetz über die Militärorganisation oder in der Ver- ordnung über den Truppeneinsatz für den Ordnungsdienst vornehmen will.
Wir beantragen Ihnen, die Motion in der Form eines Postula- tes beider Räte zu überweisen.
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Motion des Nationalrates
Muheim: Als Mitglied der Kommission stimme ich der Umwandlung in ein Postulat zu. Das gibt mir trotzdem Anlass, die politisch brisante und sachlich schwierige Mate- rie des Einsatzes.von Truppen in unserem Lande noch etwas auszuleuchten, vor allem weil bei jedem Schweizer, wenn man von Truppeneinsatz spricht, das Schiessen auf die eigenen Bürger, Bürgerkrieg, Generalstreik 1918 und Schreckensvisionen für Kaiseraugst im Vordergrund stehen. Das muss ein Parlament und auch den Ständerat veranlas- sen, dieses Problem ernsthaft zu überdenken und es vor allem - das scheint mir ganz wichtig und ist der Sinn meiner Intervention - in die staatsrechtlichen und staatspolitischen Zusammenhänge hineinzustellen. Schlagworte und ober- flächliche Betrachtungen können einer so wichtigen Sache nie gerecht werden. Auch können Sendungen einer deut- schen Anstalt und die «bestellten Helfer aus der Schweiz» uns nicht daran hindern, ganz offen und sachbezogen über Armee und Armeeeinsätze sowie deren Grenzen und Aufga- ben zu diskutieren. Wir müssen klare Aussagen machen, aber sie müssen differenziert sein. Wir Schweizer haben in überwältigender Mehrheit ein ungebrochenes Verhältnis zur Armee, wie wir sie haben und wie sie unseren eidgenössi- schen Traditionen entspricht. Wir wollen aber trotzdem und immer wieder alles unternehmen, dort, wo man noch Zweifel haben könnte und Unklarheiten vermutet werden, das Beste zu tun, um der Armee ihre Rolle im Staat genau zu umschrei- ben und auch die Grenzen ihres Einsatzes festzulegen. Das veranlasst mich, zu drei Punkten ein paar Ueberlegungen anzustellen.
Der Einsatz der Armee hat immer mit der Verteidigung der Staatsziele zu tun.
Die Armee kann nur zum Einsatz kommen, wenn Gewalt angewendet wird.
Die Instrumente des Staats gegen Anwendung von Gewalt (Polizei und Armee) sind sehr sorgfältig abzugrenzen.
Ich darf zum ersten Punkt sagen, dass der Einsatz staatli- cher Gewalt und insbesondere der Einsatz von Truppen in unmittelbarem und unauflöslichem Zusammenhang mit den Staatszielen der Bundesverfassung Artikel 2 steht - Unab- hängigkeit des Landes, Ruhe und Ordnung im Innern. Diese beiden Begriffe beinhalten eine Reihe von Teilzielen. Es ist das Funktionieren unserer Institutionen zu gewährleisten. Es muss die Handlungsfreiheit der Kantons- und der Bun- desregierung gewährleistet werden. Es muss die Sicherheit des Bürgers, seine Bewegungsfreiheit, seine persönliche Integrität sowie der Schutz seines Lebens und seiner Güter im Vordergrund stehen. Die Staatsziele sind ganz allgemein auch darauf ausgerichtet, die Grundrechte des Bürgers und die Ausübung seiner Grundrechte zu gewährleisten.
Aus diesem Zusammenhang heraus wird der Truppenein- satz immer im Zusammenhang mit einer existentiellen Frage des Landes und höchster staatlicher Werte stehen. Es kann nie um Bagatellen gehen. Soviel zum ersten Punkt.
Zum zweiten Punkt: Die Staatsziele, wie ich sie in aller Kürze in Erinnerung gerufen habe, müssen durch Gewalt beein- trächtigt und gefährdet sein. Kräfte, welche ohne Gewaltan- wendung im Rahmen von Verfassung und Gesetzen Grund- freiheiten - die Versammlungsfreiheit, Meinungsäusse- rungsfreiheit, Vereinsfreiheit usw. - in Anspruch nehmen, sind weder mit Polizei noch mit Armeeeinsatz zu bekämp- fen. Protest ist ein Recht des Bürgers, Krawalle und Gewalt- anwendung sind es jedoch nicht. Die Staatsziele müssen also - um dies deutlich zu machen - durch Gewaltanwen- dung gefährdet sein.
Aus dem Verfassungstext ist bereits ersichtlich, dass wir zwei unterschiedliche Elemente haben: die Unabhängigkeit gegen aussen und die Ruhe und Ordnung im Innern.
Früher hiess das «gegen aussen» «Angriff fremder Mächte» und «Ruhe und Ordnung im Innern»: eigene Bürger des Staats haben sich der Gewaltanwendung verschrieben. Heute ist die Situation unklarer geworden, denn die Unab- hängigkeit kann von ausländischen Kräften, von fremden Mächten, von ausländischen Organisationen, Freiheitsbe- wegungen, revolutionären Gruppen usw. auch im Inneren unseres Landes gefährdet werden. Es ist nicht mehr die
geografische Komponente, die hier Klarheit und Abgren- zung bringt, sondern das Grundelement ist: Sind es auslän- dische Zentren, ist es ein ausländischer politischer Wille, was in unserem Lande die Staatsziele gefährdet, oder sind es gewaltsame Entwicklungen des eigenen Bürgers im eige- nen Land?
Im Lichte dieser Betrachtung ist der Einsatz der zur Verfü- gung stehenden Machtinstrumente des Staats zu sehen. Der Bund hat nur die Armee als sein Instrument. Die Kantone ihrerseits verfügen über Polizeikräfte. Der Einsatz dieser beiden Elemente ist in der Theorie wohl fein säuberlich zu trennen. In den praktischen Erscheinungen einer gegebe- nen Krisensituation ist es jedoch äusserst schwierig zu erkennen: Ist das ein Problem der inneren Ruhe und Ord- nung, oder ist es eine Aktion fremder ausländischer Kräfte gegen unser Land und seine Institutionen?
Daher wird es, glaube ich, Grundsätze geben, die man etwa so formulieren könnte: Wenn es zunächst um Ereignisse im Inneren des Landes geht, sind es die Kantone, welche mit ihren Polizeikräften die Ruhe und Ordnung wiederherzustel len haben. Die Armee hat allfällig ganz zuhinterst, d. h. subsidiär und nur mit Nebenaufgaben, zum Einsatz zu gelangen. Die Armee hat bei dieser Entwicklung der Dinge nicht selbst die innere Ruhe und Ordnung herzustellen. Wenn aber - das ist die andere Situation - militärische Aktionen von aussen in unser Land, d. h. auf unser Territo- rium, getragen werden oder wenn das Ausland, wie seiner- zeit im alten Troja, mit dem trojanischen Pferd von innen her unsere Unabhängigkeit gefährden will, dann ist es die Armee, die den Auftrag in unserem Lande zu erfüllen hat. Ich schliesse mit der Feststellung, dass der Staat und damit die verantwortlichen Behörden den Einsatz ihrer Gewaltmit- tel, Polizei und Armee, zu bejahen haben. Das Gewaltmono- pol des Staates muss, wenn ein Staat überhaupt bestehen soll, dann zur Anwendung gelangen, wenn andere Gewalten diesem Gewaltmonopol entgegenstehen. Nach Professor Eichenberger ist ein Staat primär auf eine Friedensordnung ausgerichtet. Zur Bewahrung eben dieses Friedens im Inne- ren und gegen aussen muss die staatliche Machtmaschine- rie angemessen, kongruent der jeweiligen Situation zur Anwendung gelangen. Der Bund kann sich daher - so ist es meine volle Ueberzeugung - seines Verfassungsauftrags nicht etwa völlig entledigen. Auch er muss sein Machtinstru- ment, die Armee, bereithalten. Wir alle ohne Einschränkung hoffen, dass die Armee weder nach innen noch nach aussen zum Einsatz gelangen muss. Aber bereit sein müssen wir; das ist unsere nationale Pflicht.
M. Aubert: J'aimerais prendre l'occasion du débat sur cette motion pour adresser une suggestion au représentant du Conseil fédéral.
Vous avez vu que, dans le texte de la motion, bientôt postulat sans doute, du Conseil national, il est dit qu'«il y aura lieu de réexaminer la répartition des tâches et la colla- boration entre la Confédération et les cantons». J'aimerais aussi - c'est la suggestion - que l'on reexamine la réparti- tion des tâches entre l'Assemblée fédérale et le Conseil fédéral. Il me semble que, dans cette affaire là, tout tourne autour du Conseil fédéral. L'ordonnance de 1979 est taillée entièrement à la mesure du Conseil federal. C'est d'ailleurs l'oeuvre du Conseil federal. L'article 203 de la loi de l'organi- sation militaire ne parle que du Conseil fédéral.
Dans toute cette histoire, l'Assemblée fédérale est propre- ment oubliée. Or nous avons - M. Muheim le disait pour une autre disposition - une Constitution fédérale et la Constitu- tion fédérale, à l'article 85, dit deux choses qui me parais- sent importantes. Elle dit que l'Assemblée fédérale est com- pétente pour «l'intervention par suite de la garantie des constitutions des cantons», c'est le chiffre 7; et elle dit aussi que l'Assemblée fédérale a «le droit de disposer de l'armée fédérale,» c'est le chiffre 9.
Quand je considère la loi de 1907-1949 sur l'organisation militaire, je suis toujours étonné de voir combien, notam- ment lors de la révision de 1949, on a oublié l'Assemblée fédérale. Vous me direz que c'est fort beau, l'Assemblée
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Interpellation Arnold
fédérale qui s'oubliait elle-même. Mais l'Assemblée fédérale ne peut pas s'oublier au mépris des termes de la constitu- tion. Je souhaite donc que l'on réexamine avec soin la base constitutionnelle et légale de l'ordonnance de 1979. Après tout, Monsieur le Conseiller fédéral, dans cette ordonnance de 1979, on prévoit des limitations substantielles aux droits fondamentaux et on imagine même que ce sont des officiers de l'armée qui les décrèteront. Il faudrait, pour une telle compétence, que la base légale en soit mieux établie. Plus généralement, dans les rapports entre le Conseil fédéral et l'Assemblée fédérale, je désire que l'on examine sérieuse- ment, eu égard aux responsabilités politiques, si la loi de 1907-1949 ne devrait pas être revue. Voilà la suggestion que j'adresse au représentant du Conseil fédéral.
Frau Meier Josi: Ich teile die Sorgen von Herrn Muheim. Die Problematik liegt ja darin, dass die Armee grundsätzlich einen Kampfauftrag hat und dass Polizeieinsätze für die Armee atypisch sind. Die Notwendigkeit der Ueberprüfung ergibt sich aber vor allem auch daraus, dass der Weg über eine Ausweitung der Bundespolizei - jedenfalls gegenwärtig - verbaut ist und dass die Idee einer interkantonalen Polizei gescheitert ist.
Nun hat sich für mich aus dem Votum des Kommissionsprä- sidenten - gerade weil der Ordnungseinsatz nicht unbe- denklich ist - ein Problem ergeben. Die Kommission will es dem Bundesrat überlassen, ob er diese Einsätze in einer Verordnung oder in einem Gesetz regeln wolle. Da möchte ich eine Warnung aussprechen. Obwohl ich der Erledigung des Geschäfts zustimmen werde, bin ich nicht damit einver- standen, dass wir diesen Entscheid dem Bundesrat überlas- sen. Es geht um zu wichtige Fragen, als dass wir uns da dispensieren könnten. Nachdem nur ein Postulat überwie- sen werden soll, kann ich von einem formellen Widerstand absehen, ich bin aber froh, dass auch Kollege Aubert noch eine Ueberprüfung gewisser Gesetzesgrundlagen gefordert hat. Das bestärkt mich in meiner Auffassung, dass das letzte Wort über Verordnung oder Gesetz bei uns liegen muss - nicht beim Bundesrat. Bei einer Verordnung wäre uns der Entscheid in der Zukunft weitgehend entzogen.
Weber, Berichterstatter: Als Kommissionspräsident habe ich versucht, die Stimmung und die Haltung der Kommis- sion in meinem Votum wiederzugeben, und glaubte, das gesagt zu haben, was mit dem Resultat von 9 Stimmen zu 1 gemeint war. Darf ich hier wenigstens noch beifügen, dass es sich bei dieser einen ablehnenden Stimme um die meine handelte. Ich glaube, dass die Form der Motion hier besser und richtiger gewesen wäre, habe aber auf einen Minder- heitsantrag verzichtet, weil ich hier im Rat überhaupt keine Chance zu haben glaubte. Ich hoffe darauf, dass der Bun- desrat verstanden hat, was mit der parlamentarischen Initia- tive und mit der Motion eigentlich gemeint war, und dass er auf die Sorgen eingeht, die in der Diskussion zum Ausdruck gebracht worden sind.
Bundesrat Koller: Wir sind uns alle einig, dass es sich bei Ordnungsdiensteinsätzen der Armee um sehr sensible Bereiche staatlicher Tätigkeit handelt. Unbestritten ist wohl auch, dass der Ordnungsdienst für unsere Armee gegen- über ihrem Primärauftrag - Kampf und Verteidigung, wie Frau Meier richtig sagte - eine sekundäre Aufgabe bleiben muss. Aber er ist nicht nur sekundär, sondern es ist ein subsidiärer Auftrag für unsere Armee, da Ordnungsdienst- einsätze wirklich nur als ultima ratio in Frage kommen, nämlich dann, wenn die zivilen Polizeikräfte allein Ruhe und Ordnung nicht mehr sicherstellen können. Das wollte ich vorausschicken. Der Bundesrat anerkennt durchaus, dass die rechtlichen Vorschriften betreffend den Einsatz der Armee im Ordnungsdienst heute nicht mehr voll zu befriedi- gen vermögen. Der Begriff des Ordnungsdienstes sollte insofern neu definiert werden, als darunter beispielsweise auch die Truppeneinsätze zum Schutz von internationalen Konferenzen in unserm Land - wie wir sie in Genf mehrere Male hatten - subsumiert werden könnten. Wenn wir den
Begriff aber derart ausdehnen, werden wir auch ganz einge- hend zu prüfen haben, ob die doch sehr weitgehenden Rechtsfolgen (Artikel 200 und 201 der Militärorganisation), die an den Begriff des aktiven Dienstes geknüpft sind - der Ordnungsdienst ist ja nach der geltenden Regelung ein Unterfall des aktiven Dienstes -, nicht zu weit gehen. Die Stichworte Requisition, Unbrauchbarmachung, Militarisie- rung, Kriegsbetrieb der staatlichen und konzessionierten Verkehrsunternehmungen zeigen, wie weit diese Rechtsfol- gen gehen. Wir sind gerne bereit, die neuen Bedrohungsfor- men anlässlich dieser Revision besser zu berücksichtigen. Gemeint sind vor allem die Formen sogenannter verdeckter oder indirekter Kriegsführung, also Terroreinsätze, Geisel- nahmen usw.
Der Bundesrat ist auch bereit, die von Herrn Ständerat Aubert aufgeworfenen Fragen der Aufgabenteilung zwi- schen Bund und Kantonen, aber auch zwischen Bundesrat und Bundesversammlung neu zu überprüfen.
Der Bundesrat möchte sich zurzeit aber in bezug auf die Form der Revision noch nicht binden, weil es hier einerseits um sehr delikate Fragen geht und andererseits doch noch sehr viele Unsicherheiten bestehen, wie sie vor allem Herr Ständerat Muheim in seinem Votum aufgeführt hat. Deshalb möchten wir uns in bezug auf die Erlassform heute noch nicht festlegen, sichern Ihnen aber zu, dass wir den ganzen Problemkreis genau prüfen und Ihnen zu gegebener Zeit dann die nötigen Anträge unterbreiten werden.
Insofern bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie dem Antrag Ihrer Kommission Folge geben, die Motion des Nationalrates in ein Postulat umzuwandeln.
Präsident: Die Kommission beantragt, die Motion des Natio- nalrates in ein Postulat umzuwandeln und es zu überweisen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.804
Interpellation Arnold Verkehrsunfälle von Wehrmännern Accidents de la route des militaires rentrant du service
Wortlaut der Interpellation vom 18. Dezember 1986 Beim Einrücken von Wehrmännern mit Privatfahrzeugen nach dem Sonntagsurlaub ereignen sich immer wieder Strassenverkehrsunfälle. Offenbar ist aus verschiedenen Gründen das Unfallrisiko auf solchen Fahrten erhöht. Ich bitte den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beant- worten:
Wie zahlreich war in den letzten Jahren diese Art von Unfällen mit Verletzten oder mit tödlichem Ausgang?
Ist die Militärversicherung leistungspflichtig, sowohl wenn der verletzte Wehrmann das Fahrzeug selber führte, als auch wenn er im Privatfahrzeug eines Dritten mitfuhr? 3. Wie lauten die Vorschriften und Weisungen über das Einrücken mit Privatfahrzeugen nach dem Urlaub?
Wäre es denkbar, dass in Zukunft vermehrt von der Truppe Bahn- oder Bustransporte zum Einrücken nach dem Urlaub ab bestimmten Sammelbahnhöfen organisiert, even- tuell kommandiert würden?
Texte de l'interpellation du 18 décembre 1986
Lorsque des militaires rentrent du service au volant de leur propre voiture après la permission de fin de semaine, il y en a souvent qui sont victimes d'accidents de la route. Il semble que le risque d'accidents dans de telles circonstances aug- mente pour des raisons diverses.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Kommission). Einsatz der Armee. Ordnungsdienst Motion du Conseil national (commission). Intervention de l'armée. Service d'ordre
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1987
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II
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Sommersession
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Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 84.222
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Datum 12.06.1987 - 08:00
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Data
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