Protection des marais. Initiative populaire
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E 3 juin 1987
beitragen. Zudem ist es nicht sinnvoll, wegen einer derarti- gen Bagatelle eine Volksabstimmung zu provozieren.
Präsident: Wird gegenüber dem Antrag des Kommissions- präsidenten ein anderer Antrag gestellt? - Das ist nicht der Fall.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
Begrüssung - Bienvenue
Präsident: Auf der Tribüne ist soeben die Delegation des Obersten Sowjets der Sowjetunion eingetroffen. Die Delega- tion steht unter der Leitung von Herrn Tolkounov, dem Präsidenten des Unionsrats des Obersten Sowjets der Sowjetunion. Er wird von sechs Abgeordneten begleitet. Ich kann der Delegation mitteilen, dass wir sogleich die Behand- lung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Sowjetunion in Angriff nehmen werden. Sie werden also die Gelegenheit haben, dieser Verhandlung beizuwohnen.
Die Delegation erwidert den Besuch unserer Parlamentsde- legation vom letzten Jahr und hält sich vom 31. Mai bis zum 6. Juni in unserem Lande auf. Wir wünschen, dass der Kontakt zwischen unserem Parlament und dem des Ober- sten Sowjets zu einer besseren gegenseitigen Kenntnis der Institutionen beider Länder führen wird.
Namens des Ständerates heisse ich Sie willkommen und wünsche Ihnen bei uns einen angenehmen Aufenthalt. (Bei- fall)
87.008
Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sowjetunion Double imposition. Convention avec l'Union soviétique
Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. Februar 1987 (BBI I, 853) Message et projet d'arrêté du 18 février 1987 (FF 1, 837)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Jelmini, Berichterstatter: 1978 erliess die Sowjetunion gesetzliche Grundlagen, die eine Besteuerung der ausländi- schen natürlichen und juristischen Personen ermöglichten, und nahm in der Folge mit zahlreichen westlichen Staaten Verhandlungen über den Abschluss von Doppelbesteue- rungsabkommen auf. 1981 sah sich die Schweiz veranlasst, mit der Sowjetunion Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens aufzunehmen, die mit dessen Unterzeich- nung am 5. September 1986 ihren Abschluss fanden.
Die Sowjetunion strebte ein umfassendes Abkommen mit einer weitgehenden Steuerbefreiung ihrer Staatsbürger und Organisationen in unserem Land an. Angesichts der wirt- schafts- und gesellschaftspolitischen Unterschiede zwi- schen den Vertragspartnern und der bisher sehr begrenzten Betätigungsmöglichkeiten für ausländische Unternehmer in der Sowjetunion kam die Schweiz zum Schluss, dass keine
Notwendigkeit zum Abschluss eines umfassenden Doppel- besteuerungsabkommens besteht.
Im vorliegenden Abkommen werden somit nur geregelt: Einkommenssteuer, Besteuerung der Unternehmensge- winne und der Einkünfte aus persönlicher Erwerbstätigkeit und Lizenzgebühren, die in den schweizerisch-sowjetischen Beziehungen von tatsächlicher Bedeutung sind.
Angesichts des Umfanges der schweizerisch-sowjetischen Wirtschaftsbeziehungen dürften die Steuerausfälle für die Schweiz gering sein. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss eines begrenz- ten Steuerabkommens mit der Sowjetunion gutgeheissen und den wesentlichen Bestimmungen mehrheitlich zuge- stimmt.
Die Kommission beantragt Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Bundesbeschluss über das Doppelbe- steuerungsabkommen mit der Sowjetunion.
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
85.051
Schutz der Moore. Volksinitiative und Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision Protection des marais. Initiative populaire et loi sur la protection de la nature et du paysage. Révision
Siehe Jahrgang 1986, Seite 351 - Voir année 1986, page 351 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1987 Décision du Conseil national du 9 mars 1987
Differenzen - Divergences
Schoch, Berichterstatter: Nach der Behandlung der Revi- sion des Natur- und Heimatschutzgesetzes im Nationalrat sind nur vier Differenzen verblieben, Differenzen von insge- samt geringer, bescheidener Bedeutung. Ihre Kommission hat diese Differenzen bei allerdings stark reduzierter Prä- senz am 18. März behandelt.
Art. 18a Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18a al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Zu Artikel 18a Absatz 3 verweise ich Sie auf die Fahne. Hier hat der Nationalrat den letzten Satz, den wir noch beschlossen hatten, gestrichen. Es geht um einen Hinweis auf die mögliche Ausscheidung von Pla- nungszonen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich dem Entscheid des Nationalrates anzuschliessen, und zwar aus der Ueberlegung heraus, dass die Möglichkeit, Planungszo- nen auszuscheiden, sowieso besteht, auch wenn sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird.
Angenommen - Adopté
Schutz der Moore. Volksinitiative
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Art. 18b Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18b al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Hier liegt eine materielle Differenz vor. Die ständerätliche Fassung dieser Norm lautete seiner- zeit: « .... sorgen die Kantone im Rahmen ihrer Möglichkeiten für ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, .... » Der Nationalrat hat die Einschiebung « .... im Rahmen ihrer Möglichkeiten .... » gestrichen. Die Kantone sollen demnach generell für ökologischen Ausgleich sorgen; ein Hinweis auf die Möglichkeiten der Kantone ist in diesem Gesetzestext ja nicht mehr enthalten.
Dennoch empfiehlt Ihnen Ihre Kommission, die nationalrätli- che Fassung zu übernehmen. Die Kommission hat mich aber beauftragt, hier festzuhalten, dass die Kantone sowieso keine Möglichkeit haben, mehr zu tun als das, wozu sie in der Lage sind! Das liegt in der Natur der Sache. Ich gebe diese Erklärung zuhanden des Protokolls ab und beantrage Ihnen namens der Kommission, die nationalrätliche Fas- sung zu übernehmen.
Angenommen - Adopté
Art. 18c Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 18c al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Schoch, Berichterstatter: Hier stehen zwei materielle Aende- rungen zur Diskussion. Zum einen hat der Nationalrat den im Gesetz vorgesehenen Anspruch auf angemessene Abgel- tung um einen Tatbestand erweitert. Nach der nationalrätli- chen Fassung besteht dieser Anspruch auch dann, wenn der Grundeigentümer Einschränkungen der bisherigen Nutzung in Kauf nimmt. Die zweite Differenz liegt darin, dass der Nationalrat den zweiten Satz von Artikel 18c Absatz 2 strei- chen möchte. In diesem - nach Auffassung des Nationalra- tes zu streichenden - Satz wird festgehalten, dass volle Entschädigung zu leisten ist, wenn durch Schutzmassnah- men Eigentumsbeschränkungen entstehen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen, die nationalrätliche Fas- sung in beiden Punkten zu übernehmen. Zum einen ist sie der Meinung, dass auch bei einer Einschränkung der bishe- rigen Nutzung ein Anspruch auf angemessene Abgeltung als ausgewiesen gelten könne. Man hat sich - wenn auch nicht gerade begeistert - dem Nationalrat angeschlossen. Was die Streichung des zweiten Satzes von Artikel 18c Absatz 2 anbelangt, ist zu sagen, dass der Anspruch auf Entschädigung bei materieller Enteignung sowieso besteht, auch dann, wenn das im Gesetz nicht eigens festgehalten wird. Dieser Satz kann ohne Schaden wegfallen.
Angenommen - Adopté
Art. 18c Abs. 4
Antrag der Kommission
Soweit zur Erreichung des Schutzzieles der Landerwerb nötig ist, steht den Kantonen das Enteignungsrecht zu. Sie können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung anwendbar erklären, wobei die Kantonsregierung über streitig gebliebene Ein- sprachen entscheidet. Erstreckt sich das Schutzobjekt auf das Gebiet mehrerer Kantone, ist das Bundesgesetz über die Enteignung anwendbar.
Art. 18c al. 4 Proposition de la commission
Pour autant que les buts visés par la protection exigent l'acquisition de terres, les cantons ont la compétence de recourir à l'expropriation. Dans leurs dispositions d'exécu- tion, ils peuvent déclarer applicable la loi fédérale du 20 juin 1930 sur l'expropriation, la décision sur les oppositions restées en litige revenant au gouvernement cantonal. La loi fédérale sur l'expropriation est applicable lorsque l'objet à placer sous protection s'étend sur le territoire de plusieurs cantons.
Schoch, Berichterstatter: Wir kommen damit zum Arti- kel 18c Absatz 4. Hier hat Ihre Kommission Kommission anlässlich ihrer Sitzung vom 18. März einen Beschluss gefasst, den Sie der Fahne entnehmen können.
Vor wenigen Tagen bin ich aber in den Besitz eines neuen Vorschlages zu Artikel 18c Absatz 4 gelangt, und zwar eines neu vom Eidgenössischen Departement des Innern formu- lierten Vorschlags. Ich habe diesen neuen Textvorschlag zu Absatz 4 allen Mitgliedern der Kommission zugestellt, und die Kommission hat in der Folge in einem informellen, aber dennoch zuverlässigen Verfahren den neuen Vorschlag des Departements des Innern geprüft und ihn zu ihrem eigenen Vorschlag gemacht, in der Erkenntnis, dass der neue Vor- schlag des Departements des Innern in der Tat besser, klarer und überzeugender ist als das, was die Kommission am 18. März beschlossen hatte. Sie haben den neuen Textvor- schlag für Absatz 4 von Artikel 18c ausgeteilt erhalten. Er ist überschrieben «Neuer Antrag der Kommission vom 2. Juni». Die Kommission beantragt Ihnen nun also, Artikel 18c Absatz 4 nicht so zu fassen wie auf der Fahne ausgedruckt, sondern so wie in diesem neuen Vorschlag, und zwar primär aus der Ueberzeugung, dass diese Formulierung den For- mulierungen entspricht, die für analoge Tatbestände im Umweltschutzgesetz und im Gewässerschutzgesetz enthal- ten sind. Es ist zweifellos zweckmässig und sinnvoll, wenn in Gesetzen, die mehr oder weniger analoge Tatbestände regeln, auch analoge Formulierungen für gleiche Sachver- halte verwendet werden. Die Kommission ist deshalb der Meinung, dass die neue Formulierung richtig und sachge- recht ist.
Sie beantragt Ihnen, diese neue Formulierung von Arti- kel 18c Absatz 4 anzunehmen. Es verbleibt dann eine Diffe- renz gegenüber der nationalrätlichen Fassung, aber wir zweifeln nicht daran, dass auch der Nationalrat zur besseren Einsicht kommen wird.
Arnold: Ich stelle keinen Gegenantrag, aber ich stelle fest, dass zur Erreichung des Schutzzieles in vielen Fällen nicht ein Landerwerb notwendig ist, sondern dass eine blosse Dienstbarkeit, z. B. eine Nutzungsbeschränkung, genügt. Kann eine solche Dienstbarkeit nicht auf dem Verhand- lungswege erreicht werden, so sollte sie auf dem Enteig- nungsweg nach den gleichen Grundsätzen wie der Lander- werb erzwungen werden können. Ich nehme an, dass dieser Weg über die Dienstbarkeit mit dem Artikel 18c vereinbar und durch den Wortlaut des Artikels 18c auch gedeckt ist - nach dem Grundsatz in maiore minus. Ich wäre für eine Bestätigung dieser Auffassung sehr dankbar.
Schoch, Berichterstatter: Die Kommission hat sich dieser Frage schon im ersten Umgang eingehend gewidmet. Sie geht davon aus, dass primär immer versucht werden muss, auf dem Verhandlungswege freihändig entweder Dienstbar- keiten im Grundbuch einzutragen oder, wo dies anders nicht möglich ist, Landerwerb zu tätigen. Die Enteignung, gehe es nun um die Enteignung von Dienstbarkeiten oder um die von Grund und Boden, wird immer nur die ultima ratio sein. Wenn die Enteignung einer Dienstbarkeit genügt, kann selbstverständlich nicht die Enteignung von Grund und Boden in Frage kommen. Das entspricht hundertpro- zentig der Auffassung der Kommission, auch der Auffas- sung des Bundesrates und ist in den Materialien klar festge- halten. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass hier mit dem
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Pro Helvetia. Aides financières 1988-1991
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Verweis auf die kantonalen Enteignungsrechte oder das Enteignungsrecht des Bundes auch diese Möglichkeit nach dem Grundsatz in maiore minus rein formalrechtlich gege- ben ist, denn die Enteignungsrechte der Kantone, minde- stens jene, die mir bekannt sind, lassen die Möglichkeit der Enteignung von Dienstbarkeiten genauso zu wie das Enteig- nungsrecht des Bundes.
Jagmetti: Der Hinweis von Herrn Arnold zeigt, dass man die Formulierung vielleicht noch besser hätte wählen können, indem man gesagt hätte «soweit zur Erreichung des Schutz- zieles der Landerwerb oder eine Eigentumsbeschränkung nötig ist usw.» Dann würde klar, dass man auf dem Enteig- nungsweg auch eine Dienstbarkeit auferlegen kann, wie das an und für sich im Bundesgesetz von 1930 vorgesehen ist. Da ich Ihnen das aber nicht schriftlich unterbreitet habe, verzichte ich auf einen Antrag, obwohl vielleicht die erwähnte Lösung noch schöner wäre. Der Verweis auf das Enteignungsgesetz zeigt aber, dass damit auf alle dort ver- ankerten Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann und die Auferlegung einer Dienstbarkeit damit eingeschlossen ist.
Hefti: Die Fassung der Kommission ist doch die beste und deckt alles ab, denn im Grösseren ist das Kleinere enthalten, in maiore minus. Die Servitut ist in der gesamten Enteig- nung enthalten. Hingegen haben wir mit der Kommissions- fassung auch den Fall eingeschlossen, wo an sich eine Servitut genügen würde, der Eingriff aber derart ist, dass der Enteignete bei allzu grossem Eingriff verlangen kann, dass volle Enteignung Platz greife.
Bundesrat Cotti: Ich möchte nur mitteilen, dass wir uns dem Vorschlag der Kommission anschliessen.
Präsident: Ich stelle fest, dass kein Gegenantrag gestellt worden ist.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.009
Pro Helvetia. Beiträge 1988-1991 Pro Helvetia. Aides financières 1988-1991
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. Februar 1987 (BBI I, 949) Message et projet d'arrêté du 25 février 1987 (FF I, 933)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Matossi, Berichterstatter: Die Pro Helvetia ist eine Stiftung öffentlichen Rechts und steht unter der Oberaufsicht des Bundesrates. Im Bundesgesetz über die Stiftung Pro Helve- tia vom 17. Dezember 1965 sind einerseits ihre Aufgaben umschrieben und andererseits die Bundesbeiträge geregelt. Ich zitiere daraus die massgebenden Stellen. Im Artikel 2 sind die Aufgaben kurz umschrieben: «Die Erhaltung des schweizerischen Geisteserbes und die Wahrung der kultu- rellen Eigenart des Landes, die Förderung des schweizeri- schen kulturellen Schaffens gestützt auf die in den Kanto- nen sowie in den Sprachgebieten und Kulturkreisen frei wirkenden Kräfte, die Förderung des Austausches kulturel- ler Werte zwischen den Sprachgebieten und den Kulturkrei-
sen und die Pflege der kulturellen Beziehungen zum Aus- land.» Das sind die wichtigsten.
Ich komme zur zweiten Frage, zu den Beiträgen: Der Bund gewährt nach Artikel 3 jährlich Beiträge, die in der Regel alle vier Jahre, erstmals im Jahre 1981-1983, in einem einfachen Bundesbeschluss festgelegt werden.
Zur Frage des Stiftungsrates im Artikel 6: «Der Stiftungsrat besteht aus 25 bis 35 Mitgliedern, die auf Antrag des Eidge- nössischen Departements des Innern vom Bundesrat für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden.» Die Frage der Beurteilung und Entscheidung der Gesuche wird im Arti- kel 11a behandelt: «Die Stiftung ordnet das Verfahren zur Beurteilung und Entscheidung von Gesuchen in einem Reglement. Dieses bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.» Und schliesslich noch die Aufsichts- und Kon- trollstelle. Diese Frage ist im Artikel 13 geregelt, wo es heisst: «Die Stiftung steht unter der Aufsicht des Eidgenös sischen Departementes des Innern und der Oberaufsicht des Bundesrates.» Schliesslich: «Als Kontrollstelle für das Rechnungswesen amtet die eidgenössische Finanzkon- trolle.»
Präsident des 35gliedrigen Stiftungsrates ist seit 1. Januar 1986 Herr Nationalrat Sigmund Widmer, der unsere Ver- handlungen aufmerksam verfolgt, assistiert von Frau Natio- nalrätin Doris Morf, die ebenfalls Mitglied des Stiftungsrates ist.
Nun zur Botschaft des Bundesrates über die Finanzhilfe an die Stiftung Pro Helvetia in den Jahren 1988 bis 1991. Die gegenwärtige Beitragsperiode läuft am 31. Dezember dieses Jahres aus. Um der Stiftung die Fortsetzung ihrer für das kulturelle Leben unseres Landes und die kulturelle Präsenz der Schweiz im Ausland bedeutsamen Tätigkeit sicherzu- stellen, ist ein neuer, wiederum auf vier Jahre gültiger Finan- zierungsbeschluss notwendig. Pro Helvetia möchte in den kommenden vier Jahren ihre Tätigkeiten konsolidieren und aufgrund der jüngsten Erfahrungen sowie der vorhandenen Bedürfnisse sinnvoll erweitern.
Die Kommission für Wissenschaft und Forschung behan- delte dieses Geschäft an ihrer Sitzung vom 19. Mai. Als Auskunftspersonen dienten uns neben dem Direktor und dem stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Kultur- pflege auch die Herren Nationalrat Sigmund Widmer und der Direktor der Pro Helvetia, Herr Boissonas.
Nachdem der Bundesrat den Begehren des Stiftungsrates - wie Sie auf Seite 21 nachlesen können - aus verschiedenen Gründen nicht ganz entsprechen konnte, obwohl sie sehr differenziert berechnet und eingehend begründet sind, drehte sich die Diskussion in der Kommission verständli- cherweise vor allem um die Höhe der Beiträge für die neue Beitragsperiode. Der Bundesrat und die grosse Mehrheit der Kommission vertreten die Ansicht, dass die Forderungen des Stiftungsrates wohl etwas hoch, aber durchaus gerecht- fertigt sind; Funktion und Aufgabe der Pro Helvetia erfor- dern einfach beträchtliche Mittel.
Was den negativen Ausgang der Volksabstimmung von Ende September 1986, der kurz zur Sprache kam, betrifft - über die Kulturinitiative wie den Gegenvorschlag von Bun- desrat und Parlament -, kann man in guten Treuen das Resultat dieses Urnenganges als ein Ja zum Status quo der schweizerischen Kulturpolitik beziehungsweise Kulturförde- rung auslegen.
In diesem Sinne erachtet es der Bundesrat als angemessen und gerechtfertigt, die Finanzhilfe an die Stiftung Pro Helve- tia massvoll zu erhöhen. Dabei gilt es zu beachten, dass bis zu Beginn der achtziger Jahre deren finanzielle Ausstattung sehr bescheiden war, der notwendige Zuwachs also mit anderen Massstäben gemessen werden muss. Mit einer Gesamtsumme für die Beitragsperiode von 1988 bis 1991 von 86 Millionen Franken liegen wir immerhin 24,5 Millionen höher als in der vorhergehenden Periode, was, bezogen auf den damaligen Bundesbeitrag, einer Erhöhung um nicht weniger als 39,8 Prozent entspricht.
Die personellen Begehren der Stiftung gaben zu keinen Diskussionen Anlass. Als öffentlich-rechtliche Stiftung mit voller finanzieller Ausstattung durch den Bund sind die
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Schutz der Moore. Volksinitiative und Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision Protection des marais. Initiative populaire et loi sur la protection de la nature et du paysage. Révision
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Anno
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II
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Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
85.051
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 03.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
240-242
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Pagina
Ref. No
20 015 619
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