Parliamentary competence to authorize borrowing by simple decree

20015617Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (VPB)03.06.1987Confirmed

Zusammenfassung

The Council of States considered the amendment to the federal financial management legislation concerning authority to raise loans. It followed the commission’s view that the borrowing authorization is constitutionally permissible as a revocable delegation of contractual power, not a transfer of sovereign powers. The Council therefore endorsed the commission proposal, maintained its earlier position, and rejected the National Council’s motion for a constitutional amendment. The matter was sent back to the National Council.

Regest

Art. 85 Ziff. 10 BV; Art. 5 Geschäftsverkehrsgesetz; borrowing authorization and form of enactment: an authorization for the Federal Council to raise loans does not constitute a transfer of sovereign powers, but merely a power to conclude private-law contracts in the name of the Confederation. It may therefore be granted by simple federal decree or placed in statutory form, provided the Federal Assembly retains a residual competence to revoke or limit it at any time by simple federal decree. A constitutional amendment is neither required nor necessary; a revocable or time-limited delegation suffices (consid. not stated).

Gesamter Gesetzestext

  1. Juni 1987

S

239

Finanzhaushaltgesetz. Aenderung

Bundesbeschluss über die eidgenössische Staatsrech- nung für das Jahr 1986 Arrêté fédéral concernant le compte d'Etat de la Confédé- ration suisse pour l'année 1986

Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit

Schönenberger, Berichterstatter: Nachdem im Verlauf der Debatte die hängigen Probleme von verschiedenen Spre- chern aufgezeigt worden sind - die die Verhältnisse etwas zu sehr vereinfachenden ideologischen Bekenntnisse von Herrn Piller teile ich allerdings nicht, ich schlage mich hier auf die Seite von Herrn Letsch -, kann ich auf weitere Ausführungen verzichten.

Ich empfehle Ihnen, dem Bundesbeschluss über die Staats- rechnung für das Jahr 1986 in globo zuzustimmen.

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Titre et préambule, art. 1 et 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

86.040

Finanzhaushaltgesetz. Aenderung Loi sur les finances de la Confédération. Modification

Siehe Jahrgang 1986, Seite 740 - Voir année 1986, page 740

Beschluss des Nationalrates vom 19. März 1987 Décision du Conseil national du 19 mars 1987

Differenzen - Divergences

Antrag der Kommission A. Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt Festhalten

B. Bundesbeschluss über die Aufnahme von Anleihen Nichteintreten Motion des Nationalrates Ablehnung

Proposition de la commission A. Loi fédérale sur les finances de la Confédération Maintenir

B. Arrêté fédéral relatif aux émissions d'emprunts Ne pas entrer en matière Motion du Conseil national Rejeter la motion

Schönenberger, Berichterstatter: Ununterbrochen seit bald 70 Jahren überträgt das Parlament dem Bundesrat - in der Regel für die Dauer einer Legislaturperiode - die Kompetenz zur Anleihensaufnahme. Diese Kompetenzregelung hat sich als äusserst zweckmässig erwiesen, weshalb der Bundesrat

beantragt, sie auf Beginn der neuen Legislaturperiode im Finanzhaushaltgesetz zu verankern. Das Parlament soll dadurch von einem Routinegeschäft, das kaum je zu Diskus- sionen Anlass gegeben hat, entlastet werden.

Unser Rat hat in der Dezembersession 1986 dem Antrag des Bundesrates zugestimmt. Wir haben dabei den Beschluss- entwurf mit einer Bestimmung ergänzt, die den eidgenössi- schen Räten die Möglichkeit einräumt, die dem Bundesrat erteilte Kompetenz zur Aufnahme von Anleihen jederzeit mit einem einfachen, d. h. dem Referendum nicht unterstellten Bundesbeschluss zu befristen oder definitiv zurückzu- nehmen.

Der Nationalrat hat in der Frühjahrssession 1987 Nichtein- treten beschlossen. Anstelle einer Regelung auf Gesetzes- stufe hat er sich dafür entschieden, dem Bundesrat die Kompetenz zur Anleihensaufnahme wie bis anhin mit einem einfachen Bundesbeschluss befristet für die Legislaturpe- riode 1987 bis 1991 zu übertragen. Ausschlaggebend für diesen Beschluss waren ausschliesslich verfassungsrechtli- che Bedenken.

Der Nationalrat vertritt die Auffassung, dass Artikel 85 Zif- fer 10 der Bundesverfassung den praktischen Gegebenhei- ten angepasst werden müsse. Mit einer Motion will er des- halb den Bundesrat beauftragen, einen Beschlussentwurf vorzulegen, wonach Artikel 85 Ziffer 10 der Bundesverfas- sung so zu ändern ist, dass die Zuständigkeit für die Auf- nahme von Anleihen von der Bundesversammlung auf den Bundesrat übertragen werden kann.

Damit hat der Nationalrat eine Differenz zu unserem Rat geschaffen, und zwar nicht bezüglich des Inhaltes, sondern bezüglich der Form und der Geltungsdauer des Beschlus- ses. Statt eine gesetzliche Dauerregelung sieht er einen befristeten, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss vor.

Unsere Finanzkommission hat sich nochmals eingehend mit der Vorlage beschäftigt. Sie ist nach wie vor der Ueberzeu- gung, dass der Beschluss des Ständerates verfassungsmäs- sig ist. Diese Haltung findet im Gutachten von Herrn Profes- sor Fleiner von der Universität Freiburg eine Bestätigung. In diesem Gutachten wird festgehalten, dass es sich bei einer Ermächtigung an den Bundesrat zur Aufnahme von Anlei- hen nicht um eine Uebertragung hoheitlicher Aufgaben, sondern lediglich um die Vollmacht handelt, im Namen des Bundes privatrechtliche Verträge abzuschliessen.

Eine solche Ermächtigung fällt nicht unter Artikel 5 des Geschäftsverkehrsgesetzes und braucht deshalb nicht in Gesetzesform gekleidet zu werden. Die Ausstellung einer derartigen Vertretungsvollmacht ist aufgrund der Verfas- sung zulässig, sofern die Vollmacht befristet ist oder jeder- zeit durch einfachen Bundesbeschluss zurückgenommen werden kann, d. h. wenn der Bundesversammlung eine Restkompetenz verbleibt.

Die Ermächtigung kann nach Herrn Professor Fleiner durch einfachen Bundesbeschluss erteilt werden. Zulässig - wenn auch nicht zwingend notwendig - ist es, sie in einem refe- rendumspflichtigen Erlass vorzusehen, falls sichergestellt ist, dass die Vollmacht jederzeit mittels eines einfachen Bundesbeschlusses aufgehoben werden kann. Daraus zieht Professor Fleiner den Schluss, dass sowohl die bisherige Praxis - auf vier Jahre befristete Ermächtigung mit einfa- chem Bundesbeschluss - als auch die Vorlage in der vom Ständerat beschlossenen Fassung - Ermächtigung im Finanzhaushaltgesetz, die jederzeit mit einfachem Bundes- beschluss rückgängig gemacht werden kann - mit der Ver- fassung im Einklang stehen.

Die ständerätliche Finanzkommission teilt Professor Flei- ners Auffassung; sie hält den Beschluss des Ständerates für die bessere Lösung, weil die Vollmacht jederzeit und nicht erst am Ende einer Legislaturperiode zurückgenommen werden kann, und beantragt Ihnen daher mit 5 gegen 2 Stimmen, am Beschluss des Ständerates festzuhalten. Kon- sequenterweise beantragt sie Ihnen überdies einstimmig, die Motion des Nationalrates abzulehnen. Eine Verfassungs- änderung ist unnötig; sie würde eher zu einer Verwirrung

Protection des marais. Initiative populaire

240

E 3 juin 1987

beitragen. Zudem ist es nicht sinnvoll, wegen einer derarti- gen Bagatelle eine Volksabstimmung zu provozieren.

Präsident: Wird gegenüber dem Antrag des Kommissions- präsidenten ein anderer Antrag gestellt? - Das ist nicht der Fall.

Angenommen - Adopté

An den Nationalrat - Au Conseil national

Begrüssung - Bienvenue

Präsident: Auf der Tribüne ist soeben die Delegation des Obersten Sowjets der Sowjetunion eingetroffen. Die Delega- tion steht unter der Leitung von Herrn Tolkounov, dem Präsidenten des Unionsrats des Obersten Sowjets der Sowjetunion. Er wird von sechs Abgeordneten begleitet. Ich kann der Delegation mitteilen, dass wir sogleich die Behand- lung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und der Sowjetunion in Angriff nehmen werden. Sie werden also die Gelegenheit haben, dieser Verhandlung beizuwohnen.

Die Delegation erwidert den Besuch unserer Parlamentsde- legation vom letzten Jahr und hält sich vom 31. Mai bis zum 6. Juni in unserem Lande auf. Wir wünschen, dass der Kontakt zwischen unserem Parlament und dem des Ober- sten Sowjets zu einer besseren gegenseitigen Kenntnis der Institutionen beider Länder führen wird.

Namens des Ständerates heisse ich Sie willkommen und wünsche Ihnen bei uns einen angenehmen Aufenthalt. (Bei- fall)

87.008

Doppelbesteuerungsabkommen mit der Sowjetunion Double imposition. Convention avec l'Union soviétique

Botschaft und Beschlussentwurf vom 18. Februar 1987 (BBI I, 853) Message et projet d'arrêté du 18 février 1987 (FF 1, 837)

Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral

Jelmini, Berichterstatter: 1978 erliess die Sowjetunion gesetzliche Grundlagen, die eine Besteuerung der ausländi- schen natürlichen und juristischen Personen ermöglichten, und nahm in der Folge mit zahlreichen westlichen Staaten Verhandlungen über den Abschluss von Doppelbesteue- rungsabkommen auf. 1981 sah sich die Schweiz veranlasst, mit der Sowjetunion Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens aufzunehmen, die mit dessen Unterzeich- nung am 5. September 1986 ihren Abschluss fanden.

Die Sowjetunion strebte ein umfassendes Abkommen mit einer weitgehenden Steuerbefreiung ihrer Staatsbürger und Organisationen in unserem Land an. Angesichts der wirt- schafts- und gesellschaftspolitischen Unterschiede zwi- schen den Vertragspartnern und der bisher sehr begrenzten Betätigungsmöglichkeiten für ausländische Unternehmer in der Sowjetunion kam die Schweiz zum Schluss, dass keine

Notwendigkeit zum Abschluss eines umfassenden Doppel- besteuerungsabkommens besteht.

Im vorliegenden Abkommen werden somit nur geregelt: Einkommenssteuer, Besteuerung der Unternehmensge- winne und der Einkünfte aus persönlicher Erwerbstätigkeit und Lizenzgebühren, die in den schweizerisch-sowjetischen Beziehungen von tatsächlicher Bedeutung sind.

Angesichts des Umfanges der schweizerisch-sowjetischen Wirtschaftsbeziehungen dürften die Steuerausfälle für die Schweiz gering sein. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftsverbände haben den Abschluss eines begrenz- ten Steuerabkommens mit der Sowjetunion gutgeheissen und den wesentlichen Bestimmungen mehrheitlich zuge- stimmt.

Die Kommission beantragt Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zum Bundesbeschluss über das Doppelbe- steuerungsabkommen mit der Sowjetunion.

Gesamtberatung - Traitement global du projet

Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2

Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble

Für Annahme des Beschlussentwurfes 28 Stimmen (Einstimmigkeit)

An den Nationalrat - Au Conseil national

85.051

Schutz der Moore. Volksinitiative und Natur- und Heimatschutzgesetz. Revision Protection des marais. Initiative populaire et loi sur la protection de la nature et du paysage. Révision

Siehe Jahrgang 1986, Seite 351 - Voir année 1986, page 351 Beschluss des Nationalrates vom 9. März 1987 Décision du Conseil national du 9 mars 1987

Differenzen - Divergences

Schoch, Berichterstatter: Nach der Behandlung der Revi- sion des Natur- und Heimatschutzgesetzes im Nationalrat sind nur vier Differenzen verblieben, Differenzen von insge- samt geringer, bescheidener Bedeutung. Ihre Kommission hat diese Differenzen bei allerdings stark reduzierter Prä- senz am 18. März behandelt.

Art. 18a Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates

Art. 18a al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national

Schoch, Berichterstatter: Zu Artikel 18a Absatz 3 verweise ich Sie auf die Fahne. Hier hat der Nationalrat den letzten Satz, den wir noch beschlossen hatten, gestrichen. Es geht um einen Hinweis auf die mögliche Ausscheidung von Pla- nungszonen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, sich dem Entscheid des Nationalrates anzuschliessen, und zwar aus der Ueberlegung heraus, dass die Möglichkeit, Planungszo- nen auszuscheiden, sowieso besteht, auch wenn sie im Gesetz nicht eigens erwähnt wird.

Angenommen - Adopté

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Finanzhaushaltgesetz. Aenderung Loi sur les finances de la Confédération. Modification

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Dans

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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale

Jahr

1987

Année

Anno

Band

II

Volume

Volume

Session

Sommersession

Session

Session d'été

Sessione

Sessione estiva

Rat

Ständerat

Conseil

Conseil des Etats

Consiglio

Consiglio degli Stati

Sitzung

03

Séance

Seduta

Geschäftsnummer 86.040

Numéro d'objet

Numero dell'oggetto

Datum

03.06.1987 - 08:00

Date

Data

Seite

239-240

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Ref. No

20 015 617

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