Constitutions cantonales. Garantie
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E 2 juin 1987
Ziff. 3 Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. 3 art. 2 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Hier hat sich ein Versehen einge- schlichen. Der dem Ständerat unterstellte Text entspricht nicht den Gegebenheiten. Der Nationalrat hat richtigerweise den Text der Bundeszivilprozessordnung übernommen. Ich habe ihn überprüft. Er ist deckungsgleich, so dass wir Zustimmung zum Nationalrat empfehlen.
Angenommen - Adopté
Art. 187 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
87.031
Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 25. März 1987 (BBI II, 361) Message et projet d'arrêté du 25 mars 1987 (FF Il, 365)
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Weber, Berichterstatter: Gestatten Sie mir vorerst eine Frage zur Ordnung. Wie Sie wissen, kandidiere ich im Herbst nicht mehr. Meine Frage: Bin ich überhaupt berech- tigt, hier noch zu sprechen? Oder sollten Sie vielleicht vorher den Generalsekretär Sauvant fragen? Wenn Sie heute keine Antwort wissen, werde ich Sie morgen wieder fragen.
Präsident: Herr Kollege Weber, ich weiss, auf was Sie anspielen, und ich kann Ihnen mitteilen, dass wir selber die Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten, die sich im Zusam- menhang mit der Organisation dieser Auslandreise ergeben haben, bedauern. Aber ich kann Sie versichern, dass wir unsererseits vom Büro aus die entsprechenden Demarchen bereits unternommen haben.
Herr Weber, ich bitte Sie höflich, sich frisch und frank zu äussern.
Weber, Berichterstatter: Gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Bun- desverfassung haben die Kantone Luzern, Basel-Stadt und Waadt durch die zuständigen Instanzen mit entsprechenden Schreiben um die Gewährleistung ihrer teilrevidierten Ver- fassungen nachgesucht. In allen drei Fällen berührt die Revision je einen einzigen Artikel und auch je einen einzigen Gegenstand. In allen drei Fällen erfüllen die neuen Artikel die in Absatz 2 von Artikel 6 der Bundesverfassung formu-
lierten Bedingungen, so dass der Gewährleistung nichts im Wege steht. Die vorliegenden Verfassungsänderungen brin- gen folgende Neuerungen:
Die Verfassungsänderung ist unproblematisch. Nach Arti- kel 74 Absatz 4 der Bundesverfassung können die Kantone für ihren Bereich das Stimm- und Wahlrecht selbständig regeln, was natürlich auch für den Bereich der Gemeinden gilt. Das Luzerner Volk hat am 7. Dezember 1986 der Aende- rung mit rund 37 000 zu 33 000 Stimmen zugestimmt. In der Zwischenzeit haben bereits Gemeinden von dem neuen Recht Gebrauch gemacht, so auch die Stadt Luzern selber. Die Kommission beantragt, der Gewährleistung zuzu- stimmen.
Der Kanton Basel-Stadt hat am 28. September 1986 mit 21 644 Ja zu 16 974 Nein einer Revision des Artikels 49 der Verfassung zugestimmt. Mit der Aenderung werden die Funktionen des Appellationsgerichtes als oberstes kantona- les Gericht auf Verfassungsebene neu umschrieben. Neben den Aufgaben als letzte kantonale Instanz in Zivil- und Strafsachen, als kantonales Verwaltungsgericht sowie als einziges kantonales Gericht in gesetzlich geregelten Fällen soll es in Zukunft - und das ist der Hauptrevisionspunkt - auch als Verfassungsgericht über die Zulässigkeit von Volksinitiativen urteilen. Die Gewährleistung kann ausge- sprochen werden.
Im Kanton Waadt haben die Stimmbürger am 28. Septem- ber 1986 als Resultat einer Volksinitiative mit 62 864 Ja zu 15 418 Nein der Aufnahme eines vierten Absatzes zu Arti- kel 19 ihrer Verfassung zugestimmt. Damit wird auf Verfas- sungsebene der volle Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommenssteuer für natürliche Personen in jeder Veranlagungsperiode vorgeschrieben. Auch hier kann die Gewährleistung ausgesprochen werden.
Wir beantragen, dem Bundesbeschluss vorbehaltlos zuzu- stimmen.
Frau Meier Josi: Ich habe es nicht gern, wenn sich zwischen dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates Geheim- sprachen einbürgern. Sie sprechen in Rätseln miteinander. Ich bitte Sie, uns aufzuklären, worüber Sie zu Beginn dieser Debatte gesprochen haben.
Präsident: Herr Weber möchte keine weiteren Ausführun- gen machen. Ich möchte darauf verzichten, hier im Plenum eine lange Diskussion zu entfachen. Aber ich werde Frau Meier in camera caritatis näher orientieren.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 35 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Kantonsverfassungen. Gewährleistung Constitutions cantonales. Garantie
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.031
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Numero dell'oggetto
Datum 02.06.1987 - 08:00
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Data
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20 015 608
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