E 1 er juin 1987
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Droit international privé. Loi
Mitteilungen der Kantone - Communications des cantons
Die Ratssekretärin, Frau Huber, verliest die folgende Mittei- lung:
Landammann und Standeskommission des Kantons Appen- zell IR teilen mit, dass die Landsgemeinde Herrn Carlo Schmid für eine weitere Amtsdauer als Vertreter im Stände- rat bestätigt hat.
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Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
Siehe Jahrgang 1985, Seite 142 - Voir année 1985, page 142 Beschluss des Nationalrates vom 6. Oktober 1986 Décision du Conseil national du 6 octobre 1986
Differenzen - Divergences
Präsident: Hat Frau Bundesrätin Kopp einen Antrag zu stellen in bezug auf die Vertretung der Geschäfte?
Bundesrätin Kopp: Sie wissen, dass gemäss Artikel 65ter Geschäftsverkehrsgesetz der Bundesrat sich durch einen Mitarbeiter begleiten lassen darf und diesem auf Wunsch des Departementsvorstehers das Wort zu erteilen ist. Ich möchte Ihnen mitteilen, dass ich von diesem Recht Gebrauch zu machen gedenke und Herrn Vischer bitten werde, neben mir Platz zu nehmen, um allfällige Detailfra- gen zu beantworten.
Muheim: Ich erachte es als richtig, dass über eine so wich- tige Frage im Rat eine kurze Debatte geführt werden kann, nicht nur, weil es aussergewöhnlich ist, dass ein Begleiter mit dem Departementschef vor dem Plenum des Ständera- tes auftritt.
Es stellen sich auch recht wichtige, meines Erachtens prinzi- pielle Fragen, die der Ständerat in aller Ruhe zu beraten hat, wohl wissend, dass es für den Sprechenden ausserordent- lich peinlich ist, einer Dame gegenübertreten zu müssen. Aber es gehört zur politischen Fairness, dass wir staatspoli- tische Fragen nicht einfach aus persönlicher Rücksicht- nahme beiseite schieben. Daher komme ich zur Auffassung, dass der von Frau Bundesrätin Kopp genannte und zitierte Artikel 65ter GVG nicht so ausgelegt werden kann, dass es sich bei einem «Mitarbeiter» auch um eine von ausserhalb der Verwaltung beigezogene Person handeln kann. Diese Vorschrift bezieht sich nur auf Mitarbeiter, die den Beamten- charakter haben. Dass ich hier nicht nur aus dem «hohlen Bauch> heraus eine solche Behauptung aufstelle, ist wohl selbstverständlich. Ich greife auf das zurück, was der Bun- desrat im Bundesblatt 1975, Bd. I, Seite 1483 ff., ausführte. Damals hat uns der Bundesrat ein Verwaltungsorganisa- tionsgesetz in neuer Auflage präsentiert. Es ging darum, u. a. «Fragen zu studieren, wie der Bundesrat echt entlastet werden könnte». Auf Seite 1483 ist zu lesen, dass im Blick auf Entlastungsmöglichkeiten in den Plenarversammlungen des Parlaments auf Begehren des Departementsvorstehers «Spezialisten der Verwaltung» das Wort zur Angelegenheit erteilt werden könne, sofern und soweit diese Beamten technische Kenntnisse haben. In derselben bundesrätlichen Botschaft ist in Fussnote 1 zu lesen, dass im Kommentar Burckhardt die Aussage steht, dass es «unbestritten sei, Vollmacht an einen Bundesbeamten zu übertragen, der im Plenum an der Seite eines Bundesrates die Geschäfte mit- vertreten dürfe». Es ist auf Seite 1484 - immer in derselben Botschaft des Bundesrates - zu lesen, dass die Beamten von
der Bundesversammlung selbst noch legitimiert werden müssen; es brauche nämlich einen Beschluss zu Beginn der Legislaturperiode, indem eine Liste von hohen Beamten vom Bundesrat vorzulegen und vom Parlament zu genehmi- gen sei. Wenn Sie sich diese Aeusserungen vergegenwärti- gen, dann kommen Sie doch wohl mit mir zur Ueberzeu- gung, dass der Bundesrat selbst eine Entlastung nur darin sah, dass er Beamte mit sich nehme.
Warum denn nicht auch einen Aussenstehenden? Ein Beamter hat staatsrechtlich eine ganz besondere und quali- fizierte Stellung; denn jeder gewählte Beamte nimmt an der Staatsgewalt, d. h. an der Ausübung staatlicher Macht, teil. Das kann ein Aussenstehender gar nicht. Das Parlament könnte ihm das auch gar nicht erteilen. Wenn wir in die Geschichte zurückblicken, dann soll es einmal vorgekom- men sein (1918), dass der Direktor des Eidgenössischen Ernährungsamtes mit beratender Stimme an der Seite des damaligen Departementschefs an den Beratungen in den Plenarsitzungen des Parlamentes teilnahm. Nur aus dieser Sicht ist denn auch Artikel 65ter Absatz 2 GVG zu interpre- tieren; denn er wurde seinerzeit mit dem Verwaltungsorga- nisationsgesetz in dieser heutigen Fassung eingeführt (bei den Uebergangsbestimmungen). Diese steht also in engstem Konnex mit den damaligen Beschlüssen über das neue Verwaltungsorganisationsgesetz.
Ich komme persönlich zur Ueberzeugung, dass die Räte nur hohe Beamte, denen diese besondere Funktion im Staate zukommt, mit einem Departementschef in den Plenarsitzun- gen auftreten lassen dürfen. Diese Lösung entspricht auch der staatsrechtlichen Struktur des Zusammenwirkens zwi- schen Bundesrat und Parlament. Ich sehe mich veranlasst, Ihnen das in aller Klarheit und mit allem Nachdruck vorzutra- gen. Ich glaube daher, dass der sachkundige Professor, wie es bei Chefbeamten übrigens regelmässig der Fall ist, auf dem schriftlichen oder mündlichen Konsultationsweg über die Departementsvorsteher seine Meinung eingeben kann. Ich schliesse mit dem Satz, dass im Grunde genommen parlamentarische Arbeit in erster Linie Politik ist und die Sachkunde eigentlich zurücktritt. Diese steht im Vorder- grund bei den Abklärungen in den Kommissionen, und dort - das wissen Sie alle - sind ausserhalb der Verwaltung stehende Fachleute mit vollem Konsultations- und Mitwir- kungsrecht mit dabei.
Ich schliesse mit dem Antrag, dass wir für den Ständerat die von Frau Bundesrätin Kopp gewünschte Mitwirkung des Herrn Professor Vischer nicht annehmen können.
Präsident: Herr Muheim stellt einen Ordnungsantrag, mit dem er sich dem Antrag von Frau Bundesrätin Kopp, es sei Herr Professor Vischer zu den Verhandlungen beizuziehen, widersetzt. Dieser Ordnungsantrag steht zur Diskussion.
Schmid: Ich bin mit der Auffassung des Präsidenten nicht einverstanden, dass das ein Ordnungsantrag sei. Gemäss Artikel 65ter Absatz 2 hat der Departementsvorsteher das Begehren zu stellen, dass eine bestimmte Person den Departementsvorsteher begleiten kann. Darüber muss die Diskussion möglich sein. Wenn Sie das Votum und den Antrag von Herrn Muheim als Ordnungsantrag qualifizieren, unterbinden Sie damit jegliche Diskussion. Ich glaube, das ist falsch.
Präsident: Ich habe gesagt, dass der Ordnungsantrag disku- tiert werden kann. Deshalb habe ich das Wort freigegeben. Die Frage ist akademischer Art. Es kommt auf dasselbe heraus, ob sie diesen Antrag als Ordnungsantrag oder als Antrag von Frau Bundesrätin Kopp bezeichnen.
Gadient, Berichterstatter: Wir haben uns in der Kommission mit der Frage der Expertenpräsenz nicht befasst. Persönlich sind für mich etwa folgende Ueberlegungen wegleitend: Bei der IPR-Vorlage handelt es sich ohne Zweifel um ein ausser- gewöhnlich anspruchsvolles Geschäft; davon zeugen die 3847 Voten, die alleine in der ständerätlichen Kommission abgegeben worden sind.
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Ich darf feststellen, dass sich sämtliche Mitglieder der Kom- mission mit grosser Hingabe und entsprechendem Einsatz bemüht haben, Ihnen ein fundiertes Gesetz zu unterbreiten. Gerade wer in Kenntnis dieses Umfeldes zu urteilen hat, gelangt zum Ergebnis, dass es nicht dazu kommen sollte, unsere erstrangigen politischen Führungskräfte in zahlrei- chen Einzelfragen von Gesetzgebungstechnik zu verstrik- ken. Dieser Erkenntnis sind wir bis heute nach meinem Dafürhalten viel zu wenig gefolgt. Wir suchen die Entlastung für unsere Bundesräte seit Jahren, im wesentlichen ohne grossen Erfolg, und gehen an sich bietenden konkreten Möglichkeiten vorbei.
Es besteht nach meinem Dafürhalten keine Veranlassung, uns diesen Weg über eine allzu restriktive Interpretation der von Kollege Muheim zitierten Bestimmungen zu verbauen. Ich frage mich auch, weshalb wir, da wir berechtigt sind, die Verfassung authentisch zu interpretieren, das nicht auch auf Gesetzesstufe tun dürften.
Was kann und muss vom Bundesrat und der Verwaltung bei einer solchen Gesetzgebungsarbeit richtigerweise erwartet werden? Vorerst natürlich die Organisation und Durchfüh- rung aller Vorbereitungsarbeiten, wobei seitens des Depar- tementsvorstehers vorweg die einzuschlagende Richtung zu bestimmen und nötigenfalls die politischen Akzente zu set- zen sind. Die IPR-Vorlage zeichnet sich nicht durch einen ausgeprägten politischen Stellenwert aus. Dort, wo indes- sen ein solcher vorliegt, zum Beispiel bei den Konsumenten- artikeln, bei der Schiedsgerichtsbarkeit und bei den Bestim- mungen, welche die Auslandschweizer betreffen, hat der Bundesrat seine Akzente gesetzt. Frau Bundesrätin Kopp wird die Haltung des Bundesrates in diesen Bereichen nöti- genfalls ohne Zweifel auch heute einmal mehr dokumentie- ren. Für die unzähligen Detailfragen aber stand uns neben den Fachleuten der Verwaltung von Anfang an Professor Vischer zur Seite, der unsere Arbeit mit ungewöhnlicher Kompetenz und geradezu unprofessoraler Kürze und Klar- heit begleitet hat. Er war uns aber auch ein sehr objektiver Berater.
Als mich Frau Bundesrätin Kopp seinerzeit fragte, was ich vom Beizug des Experten auch in den Verhandlungen des Nationalrates halte, habe ich ihr dies deshalb mit Ueberzeu- gung empfohlen. Nach dieser umfassenden Mitwirkung von Professor Vischer ist es für mich nur folgerichtig, wenn er heute auch bei uns Einsitz nimmt. Umfang, einmalige Art und Anforderungsprofil der Vorlage rechtfertigen dies.
M. Masoni: Je vous expose brièvement la position qui a été adoptée par le Bureau. Dans une lettre, en réponse à une demande de Mme Kopp, conseillère fédérale, nous avons recommandé de ne pas donner suite à l'idée de faire partici- per à nos débats un expert extérieur à l'administration. En effet, nous ne voulions pas anticiper maintenant une déci- sion sur la question de savoir si, d'après l'article 65ter de la loi sur les rapports entre les conseils, le conseiller fédéral peut se faire représenter seulement par des fonctionnaires fédéraux, ou, exceptionnellement, par un expert extérieur à l'administration.
Nous pensions toutefois qu'une interprétation restrictive de cet article s'impose, tout en étant en faveur de décharger les membres du Conseil fédéral par la représentation au plé- num par d'autres collaborateurs. A notre avis, étendre cette possibilité de représentation à quelqu'un d'extérieur à l'ad- ministration fédérale pourrait créer des résistances aux pos- sibilités futures de décharge du Conseil fédéral.
Aujourd'hui même, le Bureau a examiné à nouveau cette question et a pris position à la demande de Mme Kopp, conseillère fédérale: il partage l'avis exprimé ici par M. Mu- heim, que le texte actuel de l'article 65ter de la loi sur les rapports entre les conseils ne permet pas d'étendre la colla- boration au plénum à des personnes qui ne sont pas de l'administration fédérale. C'est pour cette raison que nous regrettons de ne pouvoir accéder à la demande de Mme Kopp.
Muheim: Eine erste Bemerkung zu den Ausführungen von Herrn Kollege Gadient: Ich kann mich unmöglich in die Ecke drängen lassen, indem man mich die Qualität von Herrn Professor Vischer in Frage stellen liesse. Es steht ausser Diskussion, dass Professor Vischer die hohe Fachqualität besitzt.
Ein Zweites: Welche Bedeutung haben Aeusserungen von beigezogenen, ausserhalb der Verwaltung stehenden Damen oder Herren im Protokoll? Die «Amtlichen Bulletins» sind ja Materialien, die der Gesetzgeber (Bundesrat, Parla- ment) für die spätere richterliche oder verwaltungsmässige Handhabung niederlegt. Es würden dann solche Aeusserun- gen der notwendigen staatsrechtlichen Interpretationsquali- tät völlig entbehren.
Ich glaube, damit in aller Sachlichkeit meinen ablehnenden Standpunkt vertreten zu haben.
Bundesrätin Kopp: Ich muss gestehen, dass ich über diese Opposition einigermassen erstaunt bin. Ich darf daran erin- nern, dass nach den Rücktritten von Herrn Bundesrat Fried- rich und Herrn Bundesrat Egli, die aus gesundheitlichen Gründen zurücktraten, eine breite Diskussion über die Entlastung der Bundesräte einsetzte, und zwar nicht nur in der Oeffentlichkeit, sondern auch in den beiden Räten. Diese überwiesen Motionen - ich verweise z. B. auf die Motion von Herrn Masoni in diesem Rat - mit dem Auftrag an den Bundesrat, Massnahmen zu treffen und Vorschläge zu unterbreiten, die «zu einer wirksamen Entlastung des Gesamtbundesrates und der einzelnen Departementsvorste- her führen». Beide Räte haben in ihren Motionen eine syste- matische Ausschöpfung der bestehenden Entlastungsmög- lichkeiten gefordert. Es besteht nun kein Zweifel, dass Arti- kel 65ter des Geschäftsverkehrsgesetzes eine wirksame Möglichkeit der Entlastung darstellt. Artikel 65ter Absatz 2 GVG lautet: «Ein Departementsvorsteher kann sich von einem Mitarbeiter in die Verhandlungen begleiten lassen. Diesem kann auf Begehren des Departementsvorstehers das Wort zu Angelegenheiten erteilt werden, die besondere fachtechnische Kenntnisse voraussetzen.»
Alle unter Ihnen, die den bisherigen Verhandlungen über das IPR gefolgt sind, werden wohl bestätigen, dass es sich beim Internationalen Privatrecht - wie dies Herr Ständerat Gadient ausgeführt hat - um eine Materie handelt, die von hohem technischem und weniger von politischem Inhalt ist. Es stellt sich die Frage: Ist Herr Vischer ein Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes? Diese Frage hat sich auch der Nationalrat gestellt, der ja als erster Rat diese Vorlage zusammen mit einem Experten beraten hat. Aber auch der Bundesrat und die Bundeskanzlei haben sich intensiv mit dieser Frage auseinandergesetzt und sind der Meinung, man müsse diesen Begriff extensiv auslegen, denn es gehe ja primär darum, dass im Rat jemand Red und Antwort stehe, der erstens einmal kompetent sei, diese Fragen zu beantworten, und der zweitens auch das volle Vertrauen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorsteherin geniesse. Herr Professor Vischer hat die IPR-Vorlage in äusserst sachkundiger Art und Weise - das wird ja von niemandem bestritten - begleitet. Deshalb waren Bundesrat und Nationalrat zur Auffassung gelangt, dass - sofern die Zielsetzung von Artikel 65 GVG erreicht werden soll - es richtig wäre, eben auch einen Experten, der zusammen mit der Verwaltung diese Vorlage erarbeitet hat, als Mitarbeiter im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten.
Ich sehe nicht ein, weshalb im Ständerat andere Regeln gelten sollten als im Nationalrat. Der Nationalrat hatte über die gleiche Frage zu entscheiden. Er hat sie positiv entschie- den, und ich möchte Sie bitten, das ebenfalls zu tun.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag von Frau Bundesrätin Kopp 19 Stimmen 16 Stimmen
Dagegen
Gadient, Berichterstatter: Gestatten Sie mir im Blick auf den Umfang der Differenzen eine kurze Einführung. Unser Rat
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hat diese Vorlage in der Frühjahrssession 1985 als Erstrat behandelt. In der Herbstsession 1986 hat der Nationalrat seine Beratungen durchgeführt.
Die Vorlage ist nun mit 129 Differenzen zu uns zurückge- kommen. Ihre Kommission hat sich in vier Sitzungen mit deren Bereinigung befasst. Dabei konnten wir feststellen, dass viele Divergenzen eher formaler Art waren. Wenn Sie sich den Anträgen Ihrer Kommission anschliessen können, wird die Liste der Meinungsverschiedenheiten erheblich reduziert. Aber selbst in dieser Liste betreffen gut zwei Drittel der noch hängigen Fragen systematisch-formale Punkte, in denen sich der Nationalrat ohne weiteres sollte anschliessen können.
Aus dem verbleibenden Dutzend sachlicher Divergenzen ragen vor allem drei Fragen heraus, nämlich: Brauchen wir im Entwurf eine allgemeine Sondernorm für Auslandschwei- zer? Sollen wir besondere Normen für Verträge mit Konsu- menten aufnehmen ? Soll das neue IPR-Gesetz ein besonde- res Kapitel über die internationale Handelsschiedsgerichts- barkeit enthalten?
Zu den Fragen betreffend die Verträge mit Konsumenten und die Handelsschiedsgerichtsbarkeit werde ich, sobald wir in der Detailberatung zu den entsprechenden Bestim- mungen kommen, ein Wort sagen. Hingegen möchte ich namens und im Auftrag der Kommission gleich zu Beginn zur Idee einer Sondernorm für Auslandschweizer Stellung nehmen. Als unsere Kommission und der Ständerat sich im Jahre 1983 bis 1985 mit dieser Vorlage in der ersten Runde zu befassen hatten, war von einer Schwächung oder gar Verschlechterung der Rechtsstellung unserer Ausland- schweizer noch nichts zu hören, auch in den Experten- Hearings nicht. Selbst in den Beratungen der nationalrätli- chen Kommission war dies in den Jahren 1985 und 1986 noch kein Thema gewesen. Erst im Hinblick auf die Plenar- debatte des Nationalrates im Herbst letzten Jahres wurde von verschiedener Seite geltend gemacht, der neue IPR- Entwurf würde unsere Auslandschweizer hinsichtlich ihrer personen-, familien- und erbrechtlichen Verhältnisse schlechter stellen. Entsprechend haben die Herren de Cha- stonay und Oehen im Nationalrat auch Anträge für die Aufnahme einer Sondernorm zugunsten der Ausland- schweizer gestellt. Der Antrag Oehen unterlag mit 57 zu 0 Stimmen, und auch derjenige von Herrn de Chastonay wurde mit grossem Mehr abgelehnt. In der Zwischenzeit haben die Befürworter einer Sondernorm für Ausland- schweizer ihre Aktivitäten auf die ständerätliche Kommis- sion konzentriert. Mit Eingaben aus der Schweiz, Frank- reich, den USA und aus Australien wurde Ihre Kommission eingeladen, darüber zu wachen, dass die Auslandschweizer durch die neue Vorlage nicht schlechtergestellt würden. Ihre Kommission hat über diese Anliegen, gestützt auf einen Antrag Miville, ausführlich beraten. Sie ist zum Schluss gekommen, der Vorwurf der Schlechterstellung der Aus- landschweizer treffe nicht zu und die Aufnahme einer Son- dernorm für Auslandschweizer dränge sich nicht auf. Für Ihre Kommission waren dabei folgende Ueberlegungen massgebend:
Jeder Vergleich zwischen der heute geltenden und der künf- tigen IPR-Regelung zugunsten der Auslandschweizer muss vom geltenden Recht, das heisst im wesentlichen von Arti- kel 28 NAG, ausgehen. Anders, als es in der gegenwärtigen Diskussion um den Schutz der Auslandschweizer gerne behauptet wird, räumt Artikel 28 NAG dem ausländischen Recht den Vorrang nicht bloss in Fällen ein, wo das auslän- dische Recht ausschliessliche Geltung beansprucht. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist dem ausländi- schen Wohnsitzrecht der Vortritt zu lassen, sobald es anwendbar sein will. Unter der Herrschaft von Artikel 28 NAG hängt der Zugang des Auslandschweizers zu seinem Heimatrecht und zu seinem Heimatrichter letztlich vom Gel- tungswillen des ausländischen Wohnsitzrechts ab. Gleiches gilt für die Bestimmungen über die Adoption und die Aner- kennung. Einzig in Artikel 7g (Scheidung) stellt das NAG den Heimatgerichtsstand heute alternativ zur Verfügung. Gegenüber dieser Rechtslage setzt nun der neue IPR-
Entwurf ein klares Zeichen. In allen Fragen des Familien- stands wird dem Auslandschweizer der Zugang zum Heimat- richter selbst für Fälle geöffnet, in denen der ausländische Wohnsitzrichter und sein Recht zwar zuständig sein wollen, es für den Schweizer Bürger aber aus rechtlichen oder faktischen oder aus beiden Gründen eine Zumutung wäre, seine Klage im Ausland einzureichen. Die Lösung ist insbe- sondere in den Artikeln 45 (Ehewirkungen), 58 (Scheidung), 65 (Kindesverhältnis) und 74 (Adoption) vorgesehen. In ver- mögensrechtlichen Angelegenheiten des Familienrechts, das heisst im Unterhaltsrecht, im Erbrecht und zum Teil im Güterrecht, ist der neue IPR-Entwurf mit dem Heimatge- richtsstand noch liberaler.
Bei all diesen Gerichtsständen, das möchte ich mit Nach- druck betonen, handelt es sich nicht etwa um einen blossen Notgerichtsstand, sondern jeweils um subsidiäre Heimatge- richtsstände zugunsten des Auslandschweizers. Insofern kann z. B. die Wertung, die Professor Sturm in einem Dis- kussionsbeitrag in der «NZZ»> vom Oktober 1985 vorgenom- men hat, nicht geteilt werden. Er hatte behauptet, im neuen IPR-Entwurf würde «die Heimatzuständigkeit auf eine Not- gerichtsbarkeit herabgeschraubt».
Weshalb hat sich der neue IPR-Entwurf für einen subsidiä- ren und nicht für einen alternativen Heimatgerichtsstand entschieden? Der neue IPR-Entwurf will für alle Rechtsge- biete jene Rechtsordnung anwenden, mit der ein Sachver- halt die engste Beziehung aufweist, und im Streitfall soll jener Richter urteilen, der dem Streitgegenstand, den Beweisen und den Zeugen am nächsten steht. Deshalb beruht der Entwurf im Familienrecht auf dem Vorrang des Wohnsitzprinzips. Und Ihre Kommission legt ausdrücklich Wert auf die Feststellung, dass sie von der Richtigkeit des Wohnsitzprinzips nach wie vor überzeugt ist. Das Wohnsitz- prinzip darf zahlreiche Vorteile für sich beanspruchen, sowohl bei der Rechtsanwendung wie bei der Zuständigkeit. Bei der Zuständigkeit sprechen einmal Gründe der Prozess- ökonomie für das Wohnsitzprinzip. Es ist eine äusserst schwierige Prozessführung, wenn Parteien, die sich im Aus- land befinden, über Fragen, die sich im Ausland abgespielt haben, in der Schweiz Prozess führen sollen. Man hätte es in solchen Fällen mit Sprachproblemen, aber auch mit grossen Schwierigkeiten bei der Feststellung des Sachverhalts zu tun. Die Zeugen und andere Beweismittel befinden sich alle im Ausland. Der schweizerische Richter müsste möglicher- weise sogar einen Augenschein im Ausland vornehmen.
Hinzu kommt bei Fragen des Familienstands das Bestreben, sogenannte hinkende Rechtsverhältnisse zu vermeiden. Eine Person soll nicht in einem Staat als ehelich, in einem anderen als unehelich, in einem Staat als verheiratet, in einem anderen als geschieden gelten. Statusurteile, die am Heimatgerichtsstand ergehen, sind besonders anfällig für solche Situationen. Sie betreffen nicht bloss einen einzel- nen, sondern immer eine Personengruppe. Ueberdies verfü- gen solche Gruppen oder zumindest einzelne ihrer Glieder in der Mehrzahl der Fälle über mehr als bloss eine Staatsan- gehörigkeit. Der Entscheid des einen Heimatstaats wird als- dann vom anderen Heimatstaat nicht anerkannt.
Der IPR-Entwurf will dieses Problem für die Auslandschwei- zer entschärfen, indem er ihnen den Zugang zum ordentli- chen Wohnsitz- und Aufenthaltsrichter erleichtert. Nach Artikel 19 zum IPR-Entwurf kann jede Person selbständig einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz begründen. Der Auslandschweizer ist dabei nicht an einen besonderen Zeitablauf gebunden. Dies wird namentlich beim Scheidungsgerichtsstand (Artikel 57 Buch- stabe b) deutlich, und wenn es, was im internationalen Familienrecht oft der Fall ist, darum geht, welche Partei ihre Klage früher anhängig gemacht hat, wird der Ausland- schweizer in den Genuss von Artikel 9 IPR-Entwurf kom- men. Danach ist zur Feststellung, «wann eine Klage in der Schweiz hängig gemacht worden ist, der Zeitpunkt der ersten für die Klageeinleitung notwendigen Verfahrens- handlung massgebend. Als solche genügt die Einleitung des Sühneverfahrens». Das monatelange Warten auf einen Leit- schein, wie es in verschiedenen kantonalen Prozessgeset-
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zen heute noch vorgesehen ist, wird damit für die Ausland- schweizer vorbei sein.
Ueberdies wäre es nicht unproblematisch, wenn wir jeman- dem unsere Schweizer Gerichte nur deshalb zur Verfügung stellen würden, weil er Schweizer Bürger ist, und zwar weil ·dadurch den Schweizern, die sich im Ausland befinden, eine Option eröffnet würde, welche den Schweizer Bürgern in der Schweiz selber nicht zur Verfügung stünde. Es würden also einerseits Schweizer Bürger unterschiedlich behandelt, zum anderen käme in einer solchen Regelung implizit die Auffassung zum Ausdruck, der Schweizer Richter sei stets besser als sein ausländischer Amtskollege. Das Resultat einer derart national ausgerichteten Regelung könnte kaum befriedigen. Wir sollten eigentlich auch daran denken, wie wir selber reagieren würden, wenn die Ausländer in der Schweiz das Gleiche für sich beanspruchen würden.
Aus all diesen Gründen schlägt Ihnen die Kommission vor, keine Sondernorm für Auslandschweizer in den Entwurf aufzunehmen. Unsere Mitbürger im Ausland verdienen eine bessere Berücksichtigung ihrer Anliegen, als sie in den eingangs erwähnten Stimmen zum Ausdruck kommt.
Der neue IPR-Entwurf sieht eine solche Regelung in zahlrei- chen für die Auslandschweizer wichtigen Einzelfragen vor. Von einer Rechtseinebnung zu Lasten unserer Mitbürger im Ausland, deren ausserordentlichen Beitrag zur Mehrung des schweizerischen Ansehens in der Welt wir so hoch einschät- zen und für den wir hier in aller Form danken möchten, kann jedenfalls nicht die Rede sein.
Art. 1 Abs. 1 Bst. c Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 1 al. 1 let. c Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Ich möchte nun die Differenzbe- reinigung aufnehmen. Es lag mir indessen daran, vorgängig zu dieser Grundsatzfrage Stellung zu nehmen. Bei Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c geht es um einen formalen Unter- schied: Der Ständerat brachte den Ausdruck «Vollstreckbar- erklärung» in den Text, um die bundesrechtlichen Voll- streckbarkeitsbedingungen von den kantonalen zu unter- scheiden. Der Nationalrat ist grundsätzlich damit einverstan- den, findet aber, der Ausdruck «Erklärung» sei zu wenig präzise. Um eine solche Unterscheidung zu kennzeichnen, brauche es mehr. Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht regelt nur die Voraussetzungen für eine Aner- kennung und Vollstreckung, während für prozessrechtliche Fragen die Kantone zuständig bleiben.
Ihre Kommission beantragt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Dieser Absatz wurde in Artikel 19a übertragen, wo sich nun alle Definitionen über Sitz und Niederlassung der juristischen Personen befinden. Deshalb Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und .... (Rest: Festhalten)
Art. 3
Proposition de la commission
Lorsque la présente loi ne prévoit aucun for en Suisse et .... (reste: maintenir)
Gadient, Berichterstatter: In Artikel 3 geht es um den Notge- richtsstand. Ich darf dazu folgendes in Erinnerung rufen. Der neue IPR-Entwurf wird in Zukunft die internationale Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte und Behörden abschliessend regeln. Wo der IPR-Entwurf keine Zuständig- keit vorsieht, wird es eine solche nicht geben. In diesem System bedeutet Artikel 3 gleichsam ein Notventil. Für den Fall, dass unsere Experten ein Gerichtsbedürfnis übersehen haben oder dass in der Zukunft ein solches neu entsteht, bietet Artikel 3 die Möglichkeit einer Rechtsortbildung. Umstritten ist zwischen beiden Räten, unter welchen Vor- aussetzungen man nach Artikel 3 einen Notgerichtsstand in Anspruch nehmen soll.
Der Bundesrat wollte eine solche Zuständigkeit nur zulas- sen, wenn das Verfahren im Ausland nicht möglich wäre. Unser Rat hat die Anrufung von Artikel 3 erweitert und auch für den Fall zulassen wollen, in dem ein Verfahren im Aus- land unzumutbar wäre. Der Nationalrat hat gefunden, unser «unzumutbar» müsse besser ausgedeutscht werden. Er hat deshalb wie folgt formuliert: «Ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unverhältnismässig schwierig und würde sich daraus für den Kläger eine Rechtsverweigerung ergeben .... » Unsere Kommission findet die nationalrätliche Fassung zu eng und schlägt deshalb Festhalten vor.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat, da sich materiell gegenüber der heutigen Situa- tion nichts ändert, wenn wir auf den Zusatz gemäss unserem letzten Beschluss verzichten.
Angenommen - Adopté
Art. 5 Antrag der Kommission Abs. 1
...
, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermög-
licht, erfolgen. ...
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Abs. 3
Festhalten
Art. 5
Proposition de la commission
Al. 1 ... tion
l'existence de pareil accord par un texte. Sauf conven-
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national
Al. 3
Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Bei Absatz 2 beantrage ich Ihnen namens der Kommission, mit dem Nationalrat, die Rückkehr zur bundesratlichen Fassung. Dieser Hinweis im IPRG erscheint als sinnvoll.
Wir haben in diesem Artikel 5 insgesamt zwei Divergenzen zum Nationalrat. Absatz 1 betrifft lediglich eine Klarstellung. Ihre einstimmige Kommission findet, eine Gerichtsstands- vereinbarung, die mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel getroffen wird, müsse letztlich zumindest in Form eines Textes belegbar sein. Der gleichen Formulierung werden
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Sie bei Artikel 171 Absatz 1 für die Schiedsgerichtsvereinba- rung begegnen. Das zu Absatz 1.
Grösser ist die Divergenz bei Absatz 3. Es geht um die Frage, inwieweit der staatliche Richter verpflichtet sei, eine Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien anzunehmen. Einig sind sich der Bundesrat und beide Räte, dass die Gerichtsstandsvereinbarung zu beachten ist, wenn auf den Streitgegenstand schweizerisches Recht zur Anwendung kommt. Uneinigkeit besteht im zweiten Kriterium. Der Bun- desrat will die Vereinbarung verbindlich werden lassen, sobald eine Partei irgendwo in der Schweiz Wohnsitz hat. Wir haben den Kantonen ein Mitspracherecht einräumen wollen. Ein Kanton soll in seinem Recht festlegen können, dass Gerichtsstandsvereinbarungen für seine Gerichte nur bindend werden, wenn eine Partei in seinem Gebiet wohnt. Die kantonalen Gerichte sollen vor der Ueberschwemmung durch fremde Händel geschützt werden.
Der Nationalrat will die Option unseres Rates zur einheitli- chen Bundesregel erheben. Die Kommission schlägt Ihnen Festhalten vor.
Bundesrätin Kopp: Ich möchte Ihnen beantragen, der Fas- sung des Nationalrates zuzustimmen. Wenn man den Kanto- nen die Freiheit lässt zu entscheiden, ob sie eine Beschrän- kung einführen möchten oder nicht, so ist die Lage für die Partei im Ausland, die einen schweizerischen Gerichtsstand gewählt hat, unbefriedigend. Die Partei im Ausland muss doch von Anfang an wissen, ob ein Gericht in einem Kanton eine Streitigkeit an die Hand nehmen will oder nicht. Sieht ein Kanton diese Beschränkung nach Absatz 3 Fassung Ständerat vor und wählt dann ein Auslandschweizer - um ein Beispiel zu nehmen - sein heimatliches Gericht, so kann dieses den Prozess ablehnen. Dies scheint uns eine unbe- friedigende Lösung zu sein. Wir bitten Sie deshalb, im Interesse der Auslandschweizer, von denen ja eben die Rede war, aber auch im Interesse anderer ausländischer Parteien der Fassung des Nationalrates zuzustimmen.
Abs. 1 und 2 - Al. 1 et 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
15 Stimmen 12 Stimmen
Art. 12 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 12 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Die ständerätliche Fassung spricht von der Dauer der Fristen nach schweizerischem Recht, der Nationalrat von Fristen, die vor schweizerischen Gerichten zu wahren sind. Da die Dauer der Frist ausländi- schem Recht unterliegen kann, beantragt Ihre Kommission Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté Art. 13 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 13 al. 1
Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Es handelt sich um formale Unter- schiede, denen Ihre Kommission in der Fassung des Natio-
nalrates zustimmen kann. Es wird ein Zusatz eingefügt: Bestimmung «des ausländischen Rechts» und «schon dadurch» wird ersetzt durch «allein dadurch».
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen sowohl für Absatz 1 wie für Absatz 2 Festhalten an der ständerätlichen Fassung. Bei Absatz 2 haben wir zur bun- desrätlichen Fassung einen Satz 3 hinzugefügt. Der Natio- nalrat sieht nun ein Ueberlappen zwischen Satz 2 des Bun- desrates und unserem Satz 3. Entsprechend hat er den Satz 2 gestrichen. Diese beiden Sätze haben aber einen unterschiedlichen Inhalt. Satz 2 statuiert eine Mitwirkungs- pflicht, wenn gesagt wird: «zu dessen Feststellung kann die Mitwirkung der Parteien verlangt werden», während Satz 3 sich mit der Frage der Beweislast befasst. Es heisst: «Bei vermögensrechtlichen Ansprüchen kann der Nachweis den Parteien überbunden werden.» Bei Absatz 2 haben wir die Worte «in der Regel» eingefügt; damit sollte die Möglichkeit des Ausweichens auf ein verwandtes Recht gewahrt bleiben. Hier ist noch eine weitere Präzisierung anzubringen: Vor- aussetzung für den Rückfall auf schweizerisches oder das Ausweichen auf ein verwandtes Recht ist die Nichtfeststell- barkeit des an sich anwendbaren ausländischen Rechts. «Nicht feststellbar» bedeutet keineswegs, man müsse sich um den Inhalt des ausländischen Rechts nicht kümmern; «nicht feststellbar» - die Kommission beauftragt mich, dies hier zu präzisieren - ist ein ausländisches Recht erst, wenn sein Inhalt trotz ernsthaften Bemühens nicht eruiert werden kann.
Wir beantragen Ihnen also bei Absatz 1 und 2 Festhalten an der ständerätlichen Fassung.
Bundesrätin Kopp: Die Differenz zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat ist an sich nur noch klein; es ist keine weltbewegende Sache, ob wir «in der Regel» streichen oder nicht. Es scheint mir aber trotzdem sehr wichtig, das «in der Regel» zu streichen, und zwar nicht nur aus Gründen der Rechtssicherheit, sondern weil es tatsächlich schwer einzu- sehen ist, wie ein Richter, wenn für ihn schon das ausländi- sche Recht nicht feststellbar ist, das nächstverwandte Recht eruieren soll. Wir geben der Fassung des Nationalrates, welche der bundesrätlichen entspricht, aus Gründen der Klarheit und der Rechtssicherheit den Vorzug.
Abs. 1 - Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
15 Stimmen
9 Stimmen
Art. 18 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Bei der Rücksichtnahme auf zwin- gende Bestimmungen eines ausländischen Rechts haben wir seinerzeit festgehalten, es müsse um die Interessen einer Partei und nicht etwa um irgendwelche Staatsinteressen gehen. Der Nationalrat hat diese Präzisierung übernommen. Gleichzeitig hat er hinzugefügt, dass es sich um nach schweizerischer Rechtsauffassung schützenswerte Interes-
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sen handeln muss. Wir können dieser Präzisierung zustim- men. Die Kommission beantragt Zustimmung zum Natio- nalrat.
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Section 4, titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Einbezug des Wortes «Sitz» in den Titel ist die Konsequenz aus der Ausgestaltung von Artikel 19a. Ich habe bereits darüber gesprochen. Wir bean- tragen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 19 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 19 al. 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Diese Differenz betrifft nur den französischen Text von Absatz 3.
Angenommen - Adopté
Art. 19a Antrag der Kommission Abs. 1 und 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 2 .... , an dem die Gesellschaft tatsächlich verwaltet wird.
Art. 19a Proposition de la commission Al. 1 et 3 Adhérer à la décision du Conseil national AI. 2 .... le lieu où elle est administrée en fait.
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat hat die Begriffe des Wohnsitzes, des Sitzes und der Niederlassung juristi- scher Personen und Gesellschaften, die bisher in verschie- denen Artikeln verstreut waren, in Artikel 19a zusammenge- fasst. Das erscheint sinnvoll. Die Divergenz betrifft nur eine textliche Angleichung an die Artikel 148 und 149. Ueberall soll einheitlich der Ausdruck «tatsächlich verwalten» ver- wendet werden.
Angenommen - Adopté Art. 22 Abs. 2 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 22 al. 2 Proposition de la commission Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Die Differenz betrifft den Begriff des Flüchtlings. Der Bundesrat, dem der Nationalrat gefolgt ist, verweist auf Artikel 3 des Asylgesetzes. Wir verweisen auf das Asylgesetz schlechthin. Unsere Fassung entspricht den Regeln der Redaktionskommission. Deshalb beantra- gen wir Ihnen Festhalten.
Angenommen - Adopté
Section 5, titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Ich habe dazu keine Bemerkun- gen. Ich verweise auf meine Ausführungen zu Artikel 1 Absatz 1 Litera c.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Bst. a Antrag der Kommission a. wenn die Zuständigkeit der Behörden des Staates, ....
Art. 23 let. a Proposition de la commission a. Si la compétence des autorités de l'Etat dans lequel la décision a été
Art. 24 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Es geht hier lediglich um eine Klarstellung. Bei Artikel 24, wenn ich das auch gerade erwähnen darf, handelt es sich eher um eine behördliche Zuständigkeit als um diejenige eines ausländischen Staates.
Angenommen - Adopté
Art. 26, Randtitel Antrag der Kommission Il. Vollstreckung
Art. 26, titre marginal Proposition de la commission Il. Exécution
Gadient, Berichterstatter: Keine Bemerkungen. Ich verweise auf meine Begründung zu Artikel 1 Absatz 1 Litera c.
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Wir beantragen bei Artikel 27 Zustimmung zum Nationalrat. Zu Absatz 3: Es war die Mei- nung des Bundesrates, dass die Behörde vorfrageweise soll entscheiden können, ob zum Beispiel eine Verwandtschaft bestehe oder nicht.
Angenommen - Adopté
Art. 29 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 33 Abs. 1 und 33a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Droit international privé. Loi
184
E 1er juin 1987
Art. 33 al. 1 et 33a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Bei Artikel 33 und 33a besteht eine rein formale Differenz. Die beiden Bestimmungen wer- den zusammengelegt. Die Kommission beantragt, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 35 Abs. 2 Antrag der Kommission ... Heimatrecht untersteht. (Rest des Absatzes streichen)
Art. 35 al. 2 Proposition de la commission ... droit national. (Biffer le reste de l'alinéa)
Gadient, Berichterstatter: Die Zivilstandsbehörden haben uns darauf hingewiesen, dass die von unserem Rat einge- führte Präzisierung betreffend die zuständige Heimatbe- hörde zu eng ist. Die Erklärung sollte im Interesse unserer Auslandschweizer auch bei einer schweizerischen diploma- tischen und konsularischen Vertretung im Ausland erfolgen können. Die Zivilstandsverordnung wird die nötigen Präzi- sierungen festlegen; deshalb kann hier auf den zweiten Satz von Absatz 2 verzichtet werden. Wir beantragen Zustim- mung im Sinne unserer Präzisierung.
Angenommen - Adopté
Art. 41 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Abs. 2
... oder im Heimatstaat beider Brautleute anerkannt wird. Abs. 3 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 41 al. 2 et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national (La modification ne concerne que le texte allemand)
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat spricht im deut- schen Text von «Ehegatten». Da es hier erst um die Zustän- digkeit zur Eheschliessung geht, muss es richtigerweise «Brautleute» heissen.
Zu Absatz 3: Der Ständerat fand die bundesrätliche Fassung etwas zu liberal. Die Fassung des Nationalrates stellt einen Kompromiss zwischen derjenigen von Bundesrat und Stän- derat dar. Da nach dem Haager Uebereinkommen inländi- sche und anerkannte Scheidungen gleichzustellen sind, beantragt Ihre Kommission Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 43 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 43 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat hat Absatz 1 mit Rücksicht auf Artikel 54 der Bundesverfassung vereinfacht. Dieser Text lautet: «Die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.» Wir können uns deshalb dem Nationalrat an- schliessen.
Angenommen - Adopté
Art. 47 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Der Entwurf verweist für das anzuwendende Recht an mehreren Stellen auf ein von der Schweiz ratifiziertes Haager Uebereinkommen. Der Natio- nalrat hält die bundesrätliche Fassung mit dem Verb «gilt» für prägnanter. Unsere Kommission fürchtet, dass, wenn das betreffende internationale Uebereinkommen ausser Kraft gesetzt werden sollte, es mit der bundesrätlichen, vom Nationalrat übernommenen Formulierung kraft Rezeption intern weiter gelten würde. Mit unserer Formulierung besteht eine solche Gefahr nicht, weshalb die Kommission Ihnen Festhalten beantragt. Der gleichen Frage werden wir bei den Artikeln 81, 91, 115 und 130 begegnen, wo ich mir erlauben werde, gestützt auf das jetzt Gesagte, keine weite- ren Ausführungen mehr zu machen.
Angenommen - Adopté
Art. 48 Antrag der Kommission Festhalten Proposition de la commission Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Die ständerätliche Fassung will bei eherechtlichen Entscheiden mit vermögensrechtlichem Inhalt die Grundsätze von Artikel 59 Bundesverfassung gewahrt wissen. Der Text des Bundesrates, dem der Natio- nalrat gefolgt ist, tut dies nicht. Deshalb beantragen wir Ihnen Festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 49 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Section 4, titre (La modification ne concerne que le texte allemand)
Gadient, Berichterstatter: Der 4. Abschnitt steht im dritten Kapitel, das den Titel «Eherecht» trägt. Der Nationalrat hat nun dafür gehalten, es sei deswegen nicht nötig, das Wort «Ehe» hier zu wiederholen. Wir können ihm beipflichten.
Angenommen - Adopté
Art. 59 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 59 al. 2 et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Ständerat hat diese beiden Absätze verbunden. Vom Nationalrat wurden sie wieder getrennt. Die Kommission ist mit dieser rein redaktionellen Retouche einverstanden. Sie beantragt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
..
185
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Art. 63 Abs. 2 Bst. a und b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 63 al. 2 let. a et b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Nach der Auffassung des Natio- nalrates sind Litera a und b kumulativ zu verstehen. Dem kann sich die Kommission anschliessen und beantragt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 68 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 68 Proposition de la commission Les décisions étrangères relatives à la constatation où à la contestation ...
Angenommen - Adopté
Section 2, titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Hier die Beschränkung auf die Anerkennung deshalb, weil das schweizerische Recht keine Legitimation mehr kennt. Artikel 72 behandelt zwar die Anerkennung ausländischer Legitimationen, doch wollte der Nationalrat den Begriff streichen, weil es ihn eben im schweizerischen Recht nicht mehr gibt. Die Kommission empfiehlt Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 69 Abs. 1bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 69 al. 1 bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Bei Absatz 1bis können wir dem Nationalrat zustimmen. Die Kommission ist mit dieser Präzi- sierung einverstanden.
Angenommen - Adopté
Art. 70 Abs. 1 und 71 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 70 al. 1 et 71 al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Hier handelt es sich nur um eine redaktionelle Vereinfachung. Das Wort «oder» wird gestri- chen. Wir beantragen Zustimmung zum Nationalrat.
Angenommen - Adopté 2-S
Art. 76 Abs. 2 Antrag der Kommission (Die Aenderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 76 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 79 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Verweis des Nationalrates auf Artikel 77 und 78 ist zutreffend. Ihre Kommission beantragt Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Ich darf auf die Begründung zu Artikel 47 verweisen und beantrage Festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 83 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 3 Festhalten
Art. 83 al. 2 et 3 Proposition de la commission Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil national Al. 3 Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Wir haben es bei Absatz 2 mit einer rein formalen Korrektur zu tun, der wir beipflichten können. Zu Absatz 3: Der Nationalrat hat den subsidiären Schutzgedanken auf Schweizer Bürger im Ausland beschränkt. Das Bedürfnis kann aber auch für Ausländer im Ausland auftreten, darum beantragen wir Ihnen Festhalten an unserem Beschluss, welcher auch der Fassung des Bun- desrates entspricht.
Angenommen - Adopté
Art. 85 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 85 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum ergänzenden Vorbehalt gemäss Beschluss des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
E 1er juin 1987
186
Droit international privé. Loi
Art. 86 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 87 Antrag der Kommission Randtitel 4. Sichernde Massnahmen Text Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 87 Proposition de la commission Titre marginal 4. Mesures conservatoires Texte Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat möchte eine Aen- derung der Marginalien. Ihre Kommission beantragt indes- sen Festhalten am Begriff «sichernde Massnahmen». Es geht in diesem Zusammenhang um einstweilige Massnah- men, so dass der textlichen Präzisierung des Nationalrates andererseits zugestimmt werden kann.
Angenommen - Adopté
Art. 89 Abs. 2 Antrag der Kommission
Soweit nach Artikel 85 die schweizerischen Gerichte Wohnsitz im Ausland mangels anderweitiger Anordnung im Testament oder Erbvertrag schweizerischem Recht.
Art. 89 al. 2
Proposition de la commission
sont competentes en vertu de l'article 85, la succes- ... sion .... a été à l'étranger, est, à défaut d'une disposition contraire du testament ou du pacte successoral, régie par le droit suisse.
Gadient, Berichterstatter: Bundesrat und Nationalrat erklä- ren für alle Fälle, in denen der Nachlass des Auslandschwei- zers in der Schweiz eröffnet wird, das schweizerische Recht für anwendbar. Die Fassung der ständerätlichen Kommis- sion erlaubt dem Auslandschweizer eine Option zwischen Wohnsitz und Heimatrecht. Diese Fassung ist also liberaler. Wir beantragen deshalb Zustimmung zum Kommissionsan- trag.
Professor Vischer, Experte: Der Bundesrat hat mich beauf- tragt, auf einen Punkt aufmerksam zu machen, der mir ausserordentlich wichtig erscheint. Nach der Fassung der ständerätlichen Kommission könnte angenommen werden, der Auslandschweizer dürfe in seinem Testament anordnen, dass irgendein Recht auf seinen Nachlass Anwendung fin- det, während, wie der Herr Kommissionspräsident gesagt hat, nur die Wahl zwischen Wohnsitz und Heimatstaat über- haupt zur Diskussion steht. Aber die Bestimmung, so wie sie jetzt dasteht, ist bei rein logisch-grammatikalischer Ausle- gung möglicherweise so zu verstehen, dass eine freie Rechtswahl möglich wäre, was im Bereich des Erbrechtes allen Prinzipien widersprechen würde. Ich stelle deshalb die Frage, ob es nicht richtiger wäre, dieser Gefahr Rechnung zu tragen und auf die Fassung des Nationalrates zurückzu- gehen.
Gadient, Berichterstatter: Die Frage ist gestellt. Es ist eine grundsätzliche Entscheidung, ob es allenfalls verantwortet werden kann, die Bestimmung so zu interpretieren, wie ich das getan habe, und zu sagen, dass die ständerätliche Kommissionsfassung dem Auslandschweizer die Option
zwischen Wohnsitz und Heimatrecht gestatte, oder ob sie rein grammatikalisch weiter zu interpretieren wäre. In den Materialien mindestens hätten wir das so fixiert. Ich möchte Ihnen Festhalten beantragen, dann kann das Problem immer noch im Differenzverfahren bereinigt werden, das bei dieser Bestimmung noch einmal Platz greift, wenn wir Fest- halten beschliessen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission 18 Stimmen Für Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
8 Stimmen
Art. 90 Antrag der Kommission Abs. 1 .... trägt, welche Rechtsbehelfe und Massnahmen zulässig sind .... Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 90 Proposition de la commission
Al. 1
.... , quelles institutions de droit successoral et quelles mesu- res peuvent être ...
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Diese Bestimmung umschreibt in Absatz 1 den Umfang des Erbstatuts. Die Kommission bean- tragt Ihnen Zustimmung zur Fassung des Nationalrates, die den Katalog etwas erweitert, aber mit der Ergänzung des Begriffes «Massnahmen». «Rechtsbehelf» und «Mass- nahme» meinen nicht unbedingt das gleiche.
Angenommen - Adopté
Art. 91 Abs. 1 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 91 al. 1 Proposition de la commission Maintenir
Gadient, Berichterstatter: Ich darf auf die Bemerkungen zu Artikel 47 verweisen und beantrage Festhalten.
Angenommen - Adopté
Art. 93 Abs. 1 und 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 93 al. 1 et 4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Die Absätze 1 und 4 müssen rich- tigerweise zusammen betrachtet werden. Der Nationalrat hat beschlossen, zum Entwurf des Bundesrates zurückzu- kehren und in Absatz 4 die Bestimmungen des IPR-Gesetzes über die Form und Verfügungsfähigkeit ausdrücklich vorzu- behalten. Ihre Kommission beantragt Zustimmung zum Na- tionalrat.
Angenommen - Adopté
Art. 94 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
187
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz
Gadient, Berichterstatter: Wir haben seinerzeit versucht, in Absatz 2 die Entscheide betreffend im Ausland gelegene Grundstücke zusammenzufassen. Der Nationalrat hat der bundesrätlichen Fassung den Vorzug gegeben. Diese unter- scheidet zwischen Grundstücken, für die der Lageort eine ausschliessliche Zuständigkeit in Anspruch nimmt, und sol- chen, wo keine ausschliessliche Zuständigkeit besteht. Der Unterschied ist nicht gravierend. Wir können zustimmen.
Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 2. Juni 1987, Vormittag Mardi 2 juin 1987, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Dobler
Angenommen - Adopté
Hier wird die Beratung dieses Geschäftes unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.35 Uhr La séance est levée à 19 h 35
82.072 Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
Differenzen - Divergences
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 178 hiervor - Voir page 178 ci-devant
Art. 101 Abs. 2 und 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 101 al. 2 et 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Gadient, Berichterstatter: Der Nationalrat hat den Absatz 2 auf den eigentlichen Eigentumsvorbehalt begrenzt. Seiner Lösung kann im Interesse der Rechtsklarheit zugestimmt werden.
Angenommen - Adopté
Art. 105 Abs. 2, 106 Abs. 3, 108 Abs. 2 und 108a Abs. 1 Antrag der Kommission Art. 106 Abs. 3 .... aufgrund eines Warenpapiers, ... Für den Rest: Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 105 al. 2, 106 al. 3, 108 al. 2, 108a al. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national (La modification ne concerne que le texte allemand)
Gadient, Berichterstatter: Bei Artikel 105, 106, 108 und 108a handelt es sich um formale Bagatelldifferenzen. Die Kommission beantragt Zustimmung zum Nationalrat. Bei Artikel 106 war ein Druckfehler zu korrigieren.
Angenommen - Adopté
Art. 111 Antrag der Kommission Randtitel 3. Verträge mit Konsumenten Abs. 1 Für Klagen eines Konsumenten aus Verträgen, bei welchen , die Voraussetzungen nach Artikel 117 Absatz 1 erfüllt sind, sind nach Wahl des Konsumenten die schweizerischen Ge- richte ....
.... am gewöhnlichen Aufenthalt des Anbieters zuständig.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Internationales Privatrecht. Bundesgesetz Droit international privé. Loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
82.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
01.06.1987 - 18:15
Date
Data
Seite
178-187
Page
Pagina
Ref. No
20 015 606
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