Postulat Rechsteiner
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Entwicklungszusammenarbeit des Bundes gibt es also viele. Zudem stellen die Freiwilligen ein Potential dar, das auch für gewisse Einsätze im Rahmen der Entwicklungszusammen- arbeit des Bundes gewinnbringend genutzt werden könnte. Diese Gesichtspunkte zeigen auf, dass das SKH heute als Instrument der operationellen humanitären Hilfe des Bun- des einen integrierenden Bestandteil der Gesamtpolitik des Bundes im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe bildet. Die verschiedenen Instrumente, über die der Bundesrat verfügt, können dadurch je nach ihrer spezifischen Stärke so koordiniert werden, dass sie ihre Wirkung gegenseitig ergänzen und verstärken.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass die Ausgliederung des Korps aus der Bundesverwaltung keine sinnvolle Lösung darstellt. Insbesondere würden Koordination und Effizienz der Hilfe darunter leiden. Das Korps könnte das bestehende weltweite Verbindungsnetz des EDA nicht mehr in dem Masse nutzen wie heute, und sein Leiter könnte nicht mehr als offizieller bevollmächtigter Delegierter der Schweiz auf- treten. Auch wäre die finanzielle Basis nicht mehr gesichert. Es ist zudem nicht ersichtlich, inwiefern die Ausgliederung des Korps diesem neue oder gar bessere Möglichkeiten der Zusammenarbeit erschliessen kann. Ein Vergleich mit der Stellung des IKRK ist insofern nicht möglich, als dieses aufgrund der Genfer Konventionen als Subjekt des Völker- rechts anerkannt ist, eine Stellung, die einer privaten Stif- tung SKH abginge.
Gesamthaft gesehen sind deshalb die Rahmenbedingungen für ein aus der Verwaltung ausgegliedertes SKH als ungün- stiger zu beurteilen.
Da der Bundesrat nicht beabsichtigt, das SKH aus der Ver- waltung auszugliedern, muss eine effiziente organisatori- sche Lösung für das Korps gefunden werden. Die Direktun- terstellung unter den Bundesrat in Form einer Stabsstelle des Bundesrates (mit administrativer Angliederung an ein Departement) ist nach Auffassung des Bundesrates nicht angebracht, da Stellen mit derart weitgehenden Entscheid- kompetenzen (Linienfunktionen) in die ordentliche Verwal- tungsstruktur (Departemente, Aemter) eingegliedert sein sollten.
Der Bundesrat kommt zum Schluss, basierend auf den Erfahrungen der letzten 15 Jahre, dass die Eingliederung des Führungsstabes des SKH in die DEH richtig und sinnvoll ist und den Grundsätzen eines effizienten Einsatzes der Bundesmittel am besten entspricht. Durch eine erneute Zusammenfassung von operationeller und nichtoperationel- ler humanitärer Hilfe in einer Abteilung humanitäre Hilfe, der der neue Delegierte vorstehen wird, ist die Koordination der Massnahmen innerhalb der Abteilung Humanitäre Hilfe und mit den operationellen Abteilungen der Entwicklungszu- sammenarbeit gewährleistet. Der Bundesrat hat deshalb beschlossen, die Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe wie- derum voll den Bestimmungen des Verwaltungsorganisa- tionsgesetzes und der Aufgabenverordnung anzupassen. Er trägt damit auch der Kritik der Geschäftsprüfungskommis- sion des Ständerates an der heutigen Lösung Rechnung. Der Delegierte für Katastrophenhilfe im Ausland wird in das Aemterverzeichnis und in die Aemterklassifikation aufge- nommen, so dass der Chef des SKH weiterhin den in der Oeffentlichkeit bekannten Titel eines «Delegierten» tragen kann. Auch im grösseren Rahmen der DEH verbleibt dem Delegierten die notwendige Autonomie für Soforthilfe bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen. Eine Depar- tementsverordnung des EDA nach Artikel 62 VwOG wird festlegen, dass der Delegierte für Katastrophenhilfe eine klare Aufgabendelegation (selbständige Entscheidung und Durchführung von Sofortaktionen nach plötzlichen natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen) und die notwen- dige Finanzkompetenz von 1 Million Franken für solche Aktionen erhält. Die Departementsverordnung wird weiter die Konsultations- und Informationspflichten regeln. Mittel- und langfristige Einsätze des Korps in Entwicklungsländern plant der Delegierte für Katastrophenhilfe im Ausland nach Absprache mit der zuständigen operationellen Abteilung der
Entwicklungszusammenarbeit. Der Korpsstab wird auch nach der neuen Departementsverordnung die Freiwilligen wie bis anhin direkt und unbürokratisch betreuen, und der Milizcharakter des Korps bleibt unangetastet. Die Aenderun- gen der Verordnung über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe sowie die neue Departementsverordnung werden auf den Zeitpunkt des Amtsantritts des neuen Delegierten in Kraft treten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Abgelehnt - Rejeté
87.373
Postulat Rechsteiner Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein. Rentenkürzungen Frontaliers travaillant au Liechtenstein. Rentes AVS/AI
Wortlaut des Postulates vom 19. März 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, so rasch wie möglich die geeigneten Massnahmen zu prüfen, damit die Nachteile für Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein mit Wohnsitz in der Schweiz bzw. für die bisher und zukünftig betroffenen AHV- und IV-Rentenbezügerinnen beseitigt werden, und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten und allenfalls Antrag zu stellen.
Texte du postulat du 19 mars 1987
Le Conseil fédéral est invité à examiner le plus tôt possible les mesures qui permettraient d'éliminer les désavantages subis par les frontaliers travaillant au Liechtenstein et domi- ciliés en Suisse, plus précisément par les femmes bénéfi- ciaires actuelles et futures de rentes AVS/AI, puis de présen- ter aux Chambres fédérales un rapport assorti, le cas échéant, de propositions.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Baumlin, Lanz, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Neukomm, Rei- mann, Stamm Walter, Uchtenhagen (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Ueber 1500 Arbeitnehmer mit Wohnsitz im St. Galler Rhein- tal arbeiten als Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein. Bis vor kurzem konnten sie davon ausgehen, dass sie bei der AHV und der IV voll versichert seien, nachdem noch das Merkblatt über die AHV/IV «Ausgabe FL» vom August 1982 festgehalten hatte, dass es wegen der gleichartigen Ord- nung der Sozialversicherungseinrichtungen für Schweizer Bürger und liechtensteinische Staatsangehörige praktisch bedeutungslos sei, ob sie in der Schweiz oder im Fürsten- tum Liechtenstein arbeiten oder wohnen. Hier wie dort seien sie unter den gleichen Voraussetzungen versichert, und die Versicherung im einen Land gelte als solche auch im ande- ren, so dass Versicherungslücken nicht entstehen könnten. Kürzlich wurde aufgrund eines in anderem Zusammenhang ergangenen EVG-Entscheids offenbar entdeckt, dass gemäss schweizerischer AHV-Gesetzgebung und dem Sozialversicherungsabkommen mit dem Fürstentum Liech- tenstein davon ausgegangen werden müsse, nichterwerbs- tätige Ehefrauen von Arbeitnehmern, die in Liechtenstein arbeiten, unterstünden der Beitragspflicht für die AHV/IV. Die zuständigen Ausgleichskassen haben nun begonnen, bei Ehefrauen von Arbeitnehmern, die im Fürstentum Liech-
N 19 juin 1987
996
Postulat Fankhauser
tenstein arbeiten, empfindliche Rentenkürzungen zu verfü- gen (von einer Minimalrente von 720 Franken monatlich beispielsweise auf 262 Franken) und die Beitragsleistungen für die fünf vergangenen Jahre, die mehrere tausend Fran- ken erreichen können, unverzüglich nachzufordern. Sowohl Rentenkürzungen wie Nachzahlungen treffen die betroffe- nen Familien oft hart, was um so stossender erscheint, als sie offensichtlich durch mangelhafte Informationen durch die Ausgleichskassen verursacht worden sind (zur Informa- tionspflicht der Ausgleichskassen vgl. Artikel 67 Absatz 2 AHVV). Die nötigen Massnahmen zur Beseitigung der Här- ten für heutige und künftige Rentenbezügerinnen sollten möglichst rasch geprüft und getroffen werden (Weisungen an die Ausgleichskassen, evtl. Revision des einschlägigen Abkommens mit dem FL usw.).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 1. Juni 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
86.379 Postulat Wick Umweltschutz-Informationskampagne Défense de l'environnement. Campagne d'information
Wortlaut des Postulates vom 19. März 1986
Der Bundesrat wird eingeladen, die Voraussetzungen für eine regelmässige Umweltschutz-Informationskampagne zu schaffen.
Texte du postulat du 19 mars 1986
Le Conseil fédéral est invité à créer les conditions permet- tant d'organiser à intervalles réguliers des campagnes d'in- formation sur la défense de l'environnement.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Blunschy, Cantieni, Columberg, Cotti Flavio, Darbellay, Dirren, Eppenberger- Nesslau, Euler, Feigenwinter, Flubacher, Frei-Romanshorn, Hari, Hess, Humbel, Keller, Nef, Nussbaumer, Ott, Ruckstuhl, Schmidhalter, Schnider-Luzern, Schnyder-Bern, Segmüller, Wagner, Wyss (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Bundesrat, Parlament und weite Kreise der Bevölkerung haben die Bedeutung und den Stellenwert des Umwelt- schutzes erkannt und sind auch bereit, gewisse Einschrän- kungen zugunsten unserer Umwelt auf sich zu nehmen. Damit die schon beschlossenen Umweltschutzmassnahmen zu optimalen Ergebnissen führen, müssen sie aber von der ganzen Bevölkerung getragen werden.
Die Umweltschutz-Informationskampagne hätte sich, mit dem Ziel einer umfassenden Vertiefung des Umweltschutz- gedankens (Luft, Wasser und Boden), an die ganze Bevölke- rung zu richten und wäre über die Medien zu verbreiten (TV- Spots, Radio-Spots, Zeitungs- und Zeitschrifteninserate usw.). Insbesondere gilt es in einer derartigen Kampagne über die schon beschlossenen Massnahmen und Erlasse zu informieren, für sie Verständnis zu wecken und aufzuzeigen, was jeder Einzelne konkret für die Umwelt tun kann. Als aktuelles Beispiel bieten sich die in letzter Zeit stark gesun- kenen Erdölpreise an. Könnte doch eine Umweltschutz- Informationskampagne dazu dienen, in der Bevölkerung, trotz der tiefen Preise, das Bewusstsein zum Energiesparen wachzuhalten.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 9. Juni 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 9 juin 1987 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
87.362
Postulat Fankhauser Unkrautvertilgungsmittel. Einschränkung des Verbrauchs Utilisation de désherbants. Restrictions
Wortlaut des Postulates vom 18. März 1987
Der Bundesrat wird eingeladen, Massnahmen zu treffen, um die Umweltbelastung durch Unkrautvertilgungsmittel dra- stisch zu reduzieren.
a. Die Verordnung über umweltgefährdende Stoffe vom 9. Juni 1986 sollte in dem Sinne ergänzt und verschärft werden, dass
in öffentlichen Anlagen,
auf Kinderspielplätzen, - in privaten Kleingärten,
auf und an National- und Kantonsstrassen
die Verwendung von Unkrautvertilgungsmitteln verboten wird.
b. Auf Geleisen ist eine rigorose Einschränkung von minde- stens 90 Prozent vorzunehmen.
c. Im Bereich der Landwirtschaft soll ein Konzept entwickelt werden, wie mittel- bis langfristig der Einsatz von Herbiziden massiv reduziert werden kann.
Texte du postulat du 18 mars 1987
Afin de diminuer radicalement la pollution due aux désher- bants, le Conseil fédéral est prie de compléter
a. l'ordonnance du 9 juin 1986 sur les substances dange- reuses pour l'environnement de manière à interdire l'usage des herbicides
sur les terrains publics
sur les places de jeu pour enfants
dans les petits jardins privés
pour les routes nationales et cantonales;
b. obtenir une diminution d'au moins 90 pour cent dans l'utilisation des herbicides pour les voies ferrées;
c. établir un plan à moyen et long terme tendant à la diminu- tion radicale de l'usage des herbicides dans l'agriculture.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Braunschweig, Brélaz, Dünki, Fehr, Grendelmeier, Günter, Hubacher, Lanz, Longet, Mauch, Meyer-Bern, Morf, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rebeaud, Rechsteiner, Reimann, Rubi, Ruffy, Stappung, Weber Monika, Weder-Basel, Zwy- gart (26)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Anlässlich der Fragestunde vom 15. Dezember 1986 hat Bundesrat Egli die Prüfung eines Verbots von Atrazin in Aussicht gestellt. Obwohl die Ciba-Geigy in ihrer Hauszei- tung vom 24. Februar 1987 «Atrazin: kein Umweltgift» die Schädlichkeit von chemischen Herbiziden zu relativieren versucht, kann niemand übersehen, dass das Grund- und Trinkwasser laufend erhöhte Spuren von Unkrautvertil- gungsmitteln aufweist. Atrazin ist nur die Spitze des Eis- bergs im Bereich der Unkrautvertilgung durch Triazine. Wasser, Luft und Boden gehören zu unseren Existenzgrund- lagen und dürfen nicht unbesehen weiter belastet werden. Unsere Verantwortung ist auch im Bereich des Boden- und Grundwasserschutzes gross.
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Postulat Rechsteiner Grenzgänger im Fürstentum Liechtenstein. Rentenkürzungen Postulat Rechsteiner Frontaliers travaillant au Liechtenstein. Rentes AVS/AI
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
87.373
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
995-996
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Pagina
Ref. No
20 015 509
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