Motion der Liberalen Fraktion
991
87.332
Motion Renschler Höchstarbeitszeit bei Nachtarbeit Travail de nuit. Durée maximale
Wortlaut der Motion vom 11. März 1987
Der Bundesrat macht von seiner Kompetenz gemäss Arti- kel 26 Absatz 2 Arbeitsgesetz Gebrauch und begrenzt auf dem Verordnungsweg die Höchstarbeitszeit für die dauernd oder in Schichtarbeit regelmässig nachts arbeitenden Arbeitnehmer auf 38 Stunden pro Woche.
Texte de la motion du 11 mars 1987
Le Conseil fédéral, faisant usage de la compétence qui lui est accordée à l'article 26, 2e alinéa, de la loi sur le travail, limite par voie d'ordonnance à 38 heures la durée maximale du travail hebdomadaire des travailleurs employés régulière- ment la nuit, soit en permanence, soit par équipes.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bäumlin, Borel, Bratschi, Braunschweig, Clivaz, Deneys, Eggli-Winterthur, Fankhauser, Fehr, Friedli, Gloor, Huba- cher, Jaggi, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Longet, Nauer, Neukomm, Ott, Pitteloud, Rechstei- ner, Reimann, Robbiani, Rubi, Ruffy, Stamm Walter, Stap- pung, Uchtenhagen (30)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Der Anteil der regelmässig nachts arbeitenden Arbeitneh- mer an der erwerbstätigen Bevölkerung ist im Steigen begriffen. Nicht nur im industriellen, sondern auch im tertiä- ren Sektor nimmt die Bedeutung der Nachtarbeit zu, sei es in der Form von Dreischicht- und Durchlaufbetrieben oder Dauernachtarbeit. Diese Entwicklung ist für die seelische und körperliche Gesundheit der Betroffenen sowie für die soziale Integration der Erwerbstätigen und deren Familien eine immer grössere Bedrohung. Es gilt, diesem negativen Trend Einhalt zu gebieten.
In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Eidgenössischen Arbeitskommission (Ausschuss «Verbesserung der Arbeits- bedingungen für Schicht- und Nachtarbeit», November 1985), in dem Vertreter der Arbeitgeber, Arbeitnehmer und der Wissenschaft für regelmässig nachtarbeitende Schicht- arbeiter Wochenarbeitszeiten von 33,06 bis 37,33 Stunden forderten, soll der Schutz der Gesundheit der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Rahmen des gesetzlichen Arbeitneh- merschutzes verbessert werden.
Erfüllt der Bundesrat das Anliegen der Motion, so macht er erstmals seit über 20 Jahren von seiner Kompetenz Gebrauch, für bestimmte Gruppen von Betrieben und Arbeitnehmern die Arbeitszeit aus Gründen des Gesund- heitsschutzes zu verkürzen (Art. 26 Abs. 2 des Arbeitsgeset- zes) und beschränkt sich nicht weiterhin auf den Erlass von Ausnahmebestimmungen zugunsten gewisser Unterneh- men (Art. 27 und Verordnung 2 des Arbeitsgesetzes).
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Juni 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 1er juin 1987
Die Verkürzung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit kann mithelfen, negative Auswirkungen der Nachtarbeit auf die Arbeitnehmer zu verhindern. Eine gestützt auf Artikel 26 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) vorzunehmende undiffe- renzierte Herabsetzung der Arbeitszeit auf 38 Stunden bei Nachtarbeit, wie sie in der Motion verlangt wird, erweist sich aber aus verschiedenen Gründen als problematisch.
Nachtarbeit auch in den 15 Betriebsarten mit wöchentlicher Arbeitszeit von über 50 Stunden (z. B. Spitäler, Heime und Internate, Bewachungsbetriebe, Ueberwachungspersonal) eingeführt werden müsste und dass keine neuen Sonderbe- stimmungen mit Nachtarbeit von über 38 Stunden erlassen werden könnten.
Aehnlich betroffen würden die Betriebsarten, die gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b ArG 50 Stunden (insbeson- dere Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe) pro Woche arbeiten dürfen.
Etwas weniger würden durch die anbegehrte Arbeitszeit- verkürzung diejenigen Betriebsarten betroffen, in denen gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a ArG 45 Stunden pro Woche gearbeitet werden darf (insbesondere Industrie). Hier beträgt die effektive wöchentliche Arbeitszeit der Nacht- schichten vielfach schon heute weniger als 45 Stunden, wobei die 38-Stunden-Woche immerhin die grosse Aus- nahme darstellt.
Ein weiterer Grund, weshalb es nicht angezeigt scheint, im jetzigen Zeitpunkt eine Verkürzung der Arbeitszeit der in der Nacht beschäftigten Arbeitnehmer vorzunehmen, liegt darin, dass sich die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften des Arbeitsgesetzes gegenwärtig in Revision befinden und eine Anpassung der Arbeitszeit an die heutigen Verhältnisse auf diesem Wege zu erwarten ist. Bezüglich Nachtarbeit dürften eher Zeitzuschläge in Betracht gezogen werden als eine absolute und gegenüber der Norm tiefere wöchentliche Höchstarbeitszeit. Den Revisionsarbeiten sollte nicht vorge- griffen werden, doch kann der vom Motionär gemachte Vorschlag durchaus im Sinne einer Empfehlung entgegen- genommen werden.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass es bei der Vor- schrift von Artikel 26 ArG um einen an den Bundesrat dele- gierten Rechtsetzungsbereich geht. Die rechtliche Zulässig- keit einer Motion in einem solchen Bereich ist nach konstan- ter Praxis zu verneinen.
Was die Begründung der Motion anbetrifft, so sei darauf hingewiesen, dass in dem dort erwähnten Bericht der Eidge- nössischen Arbeitskommission nicht Forderungen gestellt oder Lösungen vorgeschrieben werden, sondern lediglich Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen aufgezeigt werden, wie sie insbesondere auf dem Wege über Gesamtarbeitsverträge und in der Betriebspraxis ver- wirklicht werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.335
Motion der Liberalen Fraktion Arbeitsgesetz. Revision Motion du groupe liberal. Loi sur le travail. Révision
Wortlaut der Motion vom 11. März 1987
Die technologische Entwicklung zeitigt ihre Auswirkungen auf Unternehmen und Arbeitnehmer; die Wünsche der Bevölkerung in bezug auf die Arbeitszeiteinteilung verän- dern sich. Die Sozialpartener bemühen sich, Lösungen zu finden, die sowohl die Bedürfnisse der Unternehmen wie auch die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen.
In Anbetracht dieser Entwicklung erscheint das Arbeitsge- setz in gewissen Belangen veraltet. Der Bundesrat wird ersucht, sobald als möglich einen Entwurf für die Revision
N 19 juin 1987
992
Motion Günter
des Arbeitsgesetzes vorzulegen, der es den Unternehmen und den Arbeitnehmern oder ihren Vertretern erlaubt, Ver- einbarungen über die Arbeitszeiteinteilung auszuhandeln und anzuwenden, die den technologiebedingten Verände- rungen Rechnung tragen und den Bedürfnissen der Unter- nehmen sowie den Interessen der Arbeitnehmer entspre- chen.
Texte de la motion du 11 mars 1987
L'évolution des technologies a des conséquences sur les entreprises et les travailleurs. Les désirs de la population se modifient quant à l'aménagement du temps de travail. Les partenaires sociaux s'efforcent de trouver des solutions qui tiennent compte à la fois des besoins des entreprises et des intérêts des travailleurs.
Au regard de cette évolution, la loi sur le travail paraît à certains égards dépassée. Le Conseil fédéral est invité à présenter dans les meilleurs délais un projet de révision de la loi sur le travail afin de permettre aux entreprises et aux travailleurs ou à leurs représentants d'appliquer des accords négociés entre eux sur l'aménagement du temps de travail, accords adaptés aux mutations en relation avec les nou- velles technologies et conformes aux besoins des entre- prises et aux intérêts des travailleurs.
Sprecher - Porte-parole: Bonnard
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Les auteurs renoncent à développer leur intervention mais demandent une réponse écrite.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 1. Juni 1987 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 1er juin 1987 Le Conseil fédéral est prêt à accepter la motion.
Ueberwiesen - Transmis
86.815
Motion Maeder-Appenzell Ferngüterverkehr auf die Schiene Transport de marchandises à longues distances par rail
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986 Der Bundesrat wird ersucht, eine Vorlage einzubringen, wonach
Gütertransporte, die in der Schweiz auf der Strasse eine Distanz von 100 km und mehr zurücklegen, auf der Schiene durchzuführen sind;
die Berggebiete und die wirtschaftlich bedrohten Regio- nen durch Ausgleichszahlungen bzw. entsprechende abzu- geltende Tarifreduktionen bei den Bahnen gegen die negati- ven Auswirkungen einer Bestimmung nach Punkt 1 geschützt werden.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter un projet pré- voyant que
Mitunterzeichner - Cosignataires: Grendelmeier, Günter, Jaeger, Weber Monika, Weder-Basel (5)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die vorgeschlagene Massnahme und ihre Begründung fin- den sich im «Bericht Luftreinhalte-Konzept» vom 10. Sep- tember 1986. Angesichts des besorgniserregenden Zustan- des unserer Wälder drängt sich eine solche Massnahme, die der Bundesrat aus politischen Gründen nicht realisieren will, auf. Aus regionalpolitischen Gründen müssen die Nach- teile bestimmter Gebiete abgegolten bzw. durch Tarifreduk- tionen verhindert werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 8. April 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 8 avril 1987
Der Bundesrat behandelt in seinem Bericht «Luftreinhalte- Konzept» vom 10. September 1986 an das Parlament auch das vom Motionär aufgeworfene Anliegen der Verlagerung des Ferngüterverkehrs auf die Schiene. Dass die Massnah- men negative Auswikrungen für Berg- und wirtschaftlich bedrohte Regionen haben kann, wird im bundesrätlichen Bericht ebenfalls erwähnt.
Die Weiterverfolgung des Anliegens wird im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zu den Verfassungsartikeln für eine koordinierte Verkehrspolitik zu prüfen sein. Nach Ansicht des Bundesrates verdienen Massnahmen zur Ver- minderung der Emissionen der Dieselfahrzeuge und verur- sachungsabhängige Abgaben allerdings den Vorrang. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, den Vorstoss als Postulat zur Prüfung entgegenzunehmen.
Im übrigen hat Ihr Rat bereits am 16. März 1987 einen Vorstoss der Kommission des Nationalrates vom 19. Februar 1987 in gleicher Sache als Postulat überwiesen (Ad 86.047; Postulat V).
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.326
Motion Günter SBB. Hygienischere Toilettenanlagen Voitures CFF. Hygiène des toilettes
Wortlaut der Motion vom 9. März 1987 Der Bundesrat wird ersucht, bei den SBB die nötigen Mass- nahmen zu veranlassen, damit möglichst rasch vom über- holten bisherigen System auf ein umweltkonformeres, gegen aussen geschlossenes System gewechselt wird - auch bei schon im Betrieb befindlichen Wagen.
Texte de la motion du 9 mars 1987
Le Conseil fédéral est prié de faire les démarches néces- saires auprès des CFF afin que le système sanitaire suranné des toilettes dans les trains soit remplacé le plus vite possi- ble par un système écologique d'installation fermée même dans les voitures qui sont déjà en service.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Dünki, Fierz, Grendel- meier, Jaeger, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Müller- Bachs, Weber Monika, Weder-Basel, Zwygart (10)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Das heutige System ist offensichtlich nicht mehr zeitge- mäss. Es führt zu einer Verseuchung der Umgebung der Bahngeleise mit Fäkalien und Darmkeimen, die alles andere als erwünscht ist. Nicht zuletzt deshalb werden die stark
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion der Liberalen Fraktion Arbeitsgesetz. Revision Motion du groupe libéral. Loi sur le travail. Révision
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Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.335
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
991-992
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Pagina
Ref. No
20 015 504
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