Motion Uchtenhagen
983
schung und Entwicklung von solarbetriebenen Fahrzeugen beitragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.359
Motion Jaeger Ausgaben und Finanzierung politischer Parteien. Offenlegungspflicht Dépenses et financement des partis politiques. Obligation de transparence
Wortlaut der Motion vom 17. März 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, die Rechtsgrundlagen für eine obligatorische Veröffentlichung der Ausgaben und der Finanzierung der in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und von Organisationen mit ähnlicher Funktion zu schaffen. Die unterstellten Organisationen sind zur Rechnungsablage zu verpflichten. Es ist eine stichpro- benweise Revision durch eine öffentliche Institution vorzu- sehen. Die Ergebnisse der Rechnungsablage sind in geeig- neter Form zu publizieren.
Der Offenlegungspflicht sollen unterstehen:
Die schweizerischen Parteien für alle ihre Ausgaben und Einnahmen. Spenden oder Beiträge einer Organisation sind unter Namensnennung aufzuführen, sofern sie 5000 Fran- ken übersteigen.
Kantonale Parteien und deren Sektionen für die Ausga- ben für National- und Ständeratswahlen und für die Finan- zierung dieser Ausgaben, wobei Spenden oder Beiträge einer Organisation unter Namensnennung aufzuführen sind, sofern sie 5000 Franken übersteigen.
Andere Organisationen und Personen, die sich am Natio- nal- oder Ständeratswahlkampf unter Einsatz von finanziel- len Mitteln im Betrag von mehr als 10 000 Franken beteiligen für die entsprechenden Ausgaben und deren Finanzierung, wobei Beiträge einer Person oder einer Organisation, die 5000 Franken übersteigen, unter Namensnennung aufzu- führen sind.
Texte de la motion du 17 mars 1986
Le Conseil fédéral est chargé d'établir les bases légales en vue de la publication obligatoire des dépenses et du finance- ment des partis politiques représentés à l'Assemblée fédé- rale, ainsi que des organisations exerçant des fonctions similaires. Toutes les organisations assujetties devront être tenues de publier leurs comptes. Il faudra prévoir une révi- sion comptable par sondages, confiée à une institution publique. Les résultats de la vérification des comptes devront être publiés sous une forme appropriée. Doivent être soumis à cette obligation
Les partis suisses, pour toutes leurs dépenses et recettes. Les dons et contributions d'une organisation - quelle qu'elle soit - devront être déclarés, avec indication du nom, pour autant qu'ils dépassent 5000 francs.
Les partis cantonaux et leurs sections, pour les dépenses effectuées dans le cadre des élections au Conseil national et au Conseil des Etats et dans le but de financer ces dépenses; les dons ou subventions de n'importe quelle organisation devant être mentionnés avec indication du nom, pour autant qu'ils dépassent 5000 francs.
Les autres organisations et les personnes qui participent à la campagne pour l'élection du Conseil national et du
Conseil des Etats en engageant des moyens financiers dépassant 10 000 francs et cela pour les dépenses y relatives et pour le financement de celles-ci, les versements d'une personne ou d'une organisation devant être mentionnés avec indication du nom lorsqu'ils dépassent 5000 francs.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Dünki, Grendel- meier, Günter, Maeder-Appenzell, Müller-Aargau, Oester, Weber Monika, Weder-Basel, Widmer, Zwygart (11)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates Rapport écrit du Conseil fédéral
Im Zusammenhang mit der Behandlung einer Initiative «Schutz der politischen Demokratie» (Geschäft Nr. 81.225, Hubacher) in den Jahren 1983/84 und mit dem daraus her- vorgegangenen Postulat beider Räte betreffend Unterstüt- zung der Parteien (ad 81.225 vom 7. Juni 1984) haben die eidgenössischen Räte klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Parteien, deren Problemen und Möglichkeiten zu ihrer Bewältigung nicht punktuell, sondern aus einer Gesamtschau heraus befassen wollen. Aus diesem Grund verknüpften sie die Ueberweisung des erwähnten Postulates mit der Erwartung, vom Bundesrat eine umfassende Diskus- sions- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten. Diese wird derzeit vom Justiz- und Polizeidepartement in Zusammenarbeit mit anderen Departementen, der Bundes- kanzlei, PTT, SBB und SRG ausgearbeitet. Darin werden sämtliche Einzelaspekte des Problemkreises Parteienförde- rung/Parteiengesetzgebung, worunter auch eine Offenle- gungspflicht betreffend die Parteifinanzen, in ihren rechtli- chen, sachlichen und politischen Dimensionen sowie ihren Bezügen und Wechselwirkungen untereinander zur Darstel- lung gelangen.
Es liegt auf der Hand, dass durch Ueberweisung des Vor- stosses von Herrn Nationalrat Jaeger in Form der Motion, d. h. als Auftrag, eine Gesetzesvorlage zur Einführung der Offenlegungspflicht auszuarbeiten, die skizzierte parlamen- tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe- matik und ein allfälliges staatliches Engagement im Partei- wesen präjudiziert würde. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Frage einer Offenlegungspflicht nicht isoliert, son- dern im Zusammenhang mit dem erwähnten, die gesamte Parteienproblematik umspannenden Bericht des Bundesra- tes weiterverfolgt werden sollte. Als Postulat vermag der Vorstoss den Zweck, die Offenlegungspflicht parlamentari- scher Diskussion und Entscheidung entgegenzuführen, ebensogut zu erfüllen wie als Motion.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.141
Motion Uchtenhagen Haftpflichtrecht. Umweltbereich Protection de l'environnement. Responsabilité civile
Wortlaut der Motion vom 11. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, das Haftpflichtrecht für den Umweltbereich neu zu regeln und dabei eine reine Kausal-
N
19 juin 1987
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Motion Uchtenhagen
haftung vorzusehen. Die Inhaber von besonders gefährli- chen Anlagen sind zudem zu einer obligatorischen Versi- cherung für derartige Schäden zu verpflichten. Für Umwelt- schäden im Zusammenhang mit ausserordentlichen Ereig- nissen, für die keine Deckung auf dem zivilrechtlichen Wege erreicht werden kann, ist ein Fonds zu schaffen, der durch Beiträge von jenen Unternehmungen finanziert wird, welche über Anlagen und Lager von Stoffen verfügen, die bei aus- serordentlichen Ereignissen Mensch und Umwelt schwer schädigen können.
Texte de la motion du 11 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de préparer une nouvelle réglementation de la responsabilité civile pour le domaine de la protection de l'environnement et de prévoir à cet effet une responsabilité uniquement causale. En outre, les pro- priétaires d'installations particulièrement dangereuses doi- vent être tenus de conclure une assurance couvrant tout dommage causé à l'environnement. En ce qui concerne les atteintes à l'environnement dues à des événements extraor- dinaires, pour lesquelles il n'est pas possible d'obtenir un dédommagement sur le plan civil, un fonds devra être créé; ce fonds sera financé par des contributions des entreprises qui possèdent des installations et des dépôts de matières pouvant causer des dommages graves à l'homme et à l'envi- ronnement si des circonstances extraordinaires se produi- sent.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Ammann-St. Gallen, Bir- cher, Borel, Braunschweig, Chopard, Christinat, Deneys, Eggenberg-Thun, Euler, Fankhauser, Friedli, Gloor, Huba- cher, Lanz, Leuenberger-Solothurn, Leuenberger Moritz, Meyer-Bern, Nauer, Neukomm, Pitteloud, Rechsteiner, Renschler, Robbiani, Ruffy, Stamm Walter, Stappung, Wagner (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Ausmass der Umweltschäden nach der Brandkatastro- phe in Schweizerhalle legt eine Neuregelung der Haftpflicht im Umweltbereich nahe.
Es erscheint angezeigt, für den Umweltbereich die gewöhn- liche Verschuldungshaftung nach unserem Obligationen- recht durch eine reine Kausalhaftung analog jener des Kern- energiehaftpflichtgesetzes zu ersetzen. Als absolutes Mini- mum für eine Neuregelung wäre auch eine Gefährdungshaf- tung mit beschränkten Exkulpationsgründen denkbar.
Schärfere Haftungsbestimmungen setzen voraus, dass die · Inhaber von gefährlichen Anlagen auch bei grösseren Umweltschäden in der Lage sind, für diese Schäden auch tatsächlich zu haften. Für kleinere und mittlere Betriebe, die nicht über die finanziellen Mittel eines Grosskonzerns verfü- gen, dürfte dies bei grösseren Schadenfällen nicht immer möglich sein. Die Inhaber von besonders risikoreichen Anla- gen und Lagern von Stoffen sind deshalb zu einer obligato- rischen Versicherung für derartige Schadenfälle zu ver- pflichten.
In Anbetracht des Ausmasses, das Umweltschäden errei- chen können, sollte überdies für jene Schäden, für die keine Deckung auf dem zuvilrechtlichen Weg erreicht werden kann, ein Fonds geschaffen werden, welcher durch Beiträge jener Unternehmungen finanziert wird, welche über Anlagen und Lager von Stoffen verfügen, die bei ausserordentlichen Ereignissen Mensch und Umwelt schwer schädigen können. Nur so kann sichergestellt werden, dass bei grösseren Umweltschäden nicht die öffentliche Hand resp. der Steuer- zahler für die Schäden aufkommen muss, sondern die Haft- pflichtigen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Mai 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 13 mai 1987
Der Bundesrat ist bereit, eine Neukonzeption der Haftpflicht- bestimmungen bezüglich Umweltschäden zu prüfen, und dabei eine Gefährdungshaftung für umweltgefährliche Betriebe, Anlagen und Stoffe zur Diskussion zu stellen. Dies
könnte im Rahmen einer Generalklausel für die Gefähr- dungshaftung geschehen - womit auch andere Forderun- gen nach Einführung neuer Kausalhaftungen berücksichtigt werden könnten - oder durch die Einführung einer beson- deren Umweltgefährdungshaftung, wie sie beispielsweise bei der Beratung des Umweltschutzgesetzes von der Kom- mission des Nationalrates beantragt wurde (Amtl. Bulletin, N 1982, 479 ff.). Bei einer Gefährdungshaftung befreien höhere Gewalt und grobes Dritt- oder Selbstverschulden nur dann von der Haftpflicht, wenn diese Umstände eine beson- dere Intensität erreichen.
Der Bundesrat hat sich bereits früher bereit erklärt, die Frage eines Haftpflichtversicherungsobligatoriums für che- mische Betriebe zu prüfen; die entsprechende Forderung des Postulates Carobbio (76.433) wurde vom Nationalrat am 14. Dezember 1976 überwiesen. Zurzeit kann der Bundesrat gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 des Gewässerschutzgeset- zes ein Versicherungsobligatorium einführen. Die Umschrei- bung des Kreises von Personen oder Betrieben, die dem Obligatorium unterstehen sollen, hat sich aber als so schwierig erwiesen, dass der Bundesrat von dieser Bestim- mung bisher keinen Gebrauch gemacht hat, abgesehen vom Obligatorium für Tankrevisionsunternehmungen (Verord- nung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährden- den Flüssigkeiten, Art. 47 Bst. d, SR 814.226.21). Diese Schwierigkeiten sind auch bei der Einführung einer allge- meinen Versicherungspflicht im Umweltbereich zu erwar- ten. Wahrscheinlich wird daher nur eine dem Gewässer- schutzgesetz entsprechende Ermächtigung des Bundesra- tes zweckmässig sein, falls sich die Einführung der Versi- cherungspflicht überhaupt als sinnvoll erweist.
Die Motionärin schlägt vor, ergänzend zum Haftpflichtversi- cherungsobligatorium einen Fonds zur Schadensdeckung vorzusehen, der mit Beiträgen jener Unternehmungen finan- ziert wird, deren Tätigkeiten besondere Umweltgefahren mit sich bringen. Diese Massnahme könnte auch als Alternative zum Haftpflichtversicherungsobligatorium vorgesehen wer- den. Der Fonds könnte zudem entsprechend der Bestim- mung im Strassenverkehrsgesetz (Art. 76) auch die Schäden decken, die von unbekannten Schädigern verursacht wer- den. Auf diese Weise würde das Beweisproblem für den Geschädigten entschärft. Es stellt sich aber wiederum das Problem, welche Unternehmungen zu Beiträgen verpflichtet werden sollen, und es wird zu prüfen sein, ob bei einer solchen Lösung Aufwand und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.
Diese Fragen sollten an sich im Rahmen der seit langem in Aussicht genommenen Gesamtrevision des Haftpflicht- rechts untersucht werden; doch wird der Bundesrat prüfen, ob sie vorweg behandelt werden müssen. Die schweizeri- sche Gesetzgebung wird in diesem Bereich auf die interna- tionale Koordination achten müssen, um Wettbewerbsver- zerrungen zu vermeiden und um eine befriedigende Rege- lung für grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen zu finden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Uchtenhagen Haftpflichtrecht. Umweltbereich Motion Uchtenhagen Protection de l'environnement. Responsabilité civile
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Dans
In
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
86.141
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
983-984
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Pagina
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