Motion Spoerry
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Gesetzen entsprechen sollten; Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 2 FLG lauten wie folgt: «Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.»
Kinderzulagen an Kleinbauern werden allein durch die öffentliche Hand (2/3 Bund, 1/3 Kantone) finanziert. Insbe- sondere bei nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgebern, welche die kantonalen Zulagen an Arbeitnehmer über Beiträge finanzieren müssen, würde eine Anhebung der landwirt- schaftlichen Zulagen über das in den Kantonen geltende Niveau hinaus auf entschiedenen Widerstand stossen (Anpassungsdruck); dies selbst in Anbetracht der besonde- ren Situation und Bedeutung der Landwirtschaft für unser Land.
Anspruch auf Haushaltungszulagen haben nach den gelten- den Bestimmungen des FLG nur landwirtschaftliche Arbeit- nehmer, nicht jedoch Kleinbauern. Mit der Einführung die- ser Zulage im Jahre 1944 wollte man ersteren die Gründung eines Haushaltes erleichtern und damit auch der Landflucht entgegenwirken. Verschiedentlich schon wurde die Forde- rung nach einer Ausdehnung des Zulagenanspruchs auf Landwirte laut. In der Tat unterscheiden sich deren Lebens- verhältnisse recht stark von denen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer: erstere verfügen im allgemeinen über eine Wohnung in eigenen Haus und können zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eigenen Betrieb beziehen. Im letzten Vernehmlassungsverfahren zur Revision des FLG im Jahre 1983 war die Zielgerichtetheit der Haushaltungszu- lage aus familienpolitischer Sicht von verschiedener Seite bestritten und deren Abschaffung zugunsten einer fort- schrittlicheren Kinderzulagenregelung angeregt worden. In diesem Zusammenhang mag auch von Interesse sein, dass das Institut der Haushaltungszulage in keiner kantonalen Gesetzgebung über Familienzulagen bekannt ist.
Demgegenüber ist davon auszugehen, dass vor allem kleine und bergbäuerliche Betriebe aus den preispolitischen Mass- nahmen der Landwirtschaftspolitik nur in beschränktem Umfange Nutzen zu ziehen vermögen; Direktzahlungen schaffen hier einen Ausgleich. Es ist nun unbestritten, dass den Familienzulagen - obschon zur Sozialpolitik gehörend - ebenfalls zumindest die Funktion einer Direktzahlung zukommt. Im Hinblick auf eine Verbesserung der bäuerli- chen Einkommensverhältnisse sollte somit, zusammen mit der Frage eines Ausbaus allgemeiner Direktzahlungen, auch der Bereich der Familienzulagen geprüft werden. Dies trifft auch für die Forderung nach Haushaltunszulagen für Land- wirte zu, wobei sich die Prüfung im Lichte der eingangs gemachten Ausführungen auf ein Modell mit Einkommens- grenze zu beschränken hätte und Abklärungen über eine Beitragspflicht der Landwirte zur teilweisen Finanzierung vorzunehmen wären. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.971 Motion Spoerry Sondermüllentsorgung. Bundeskompetenz Elimination des déchets spéciaux. Compétence fédérale
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1985
Seit der Schliessung der Sondermülldeponie Kölliken im Frühling dieses Jahres bestehen bei der Entsorgung des anfallenden Sondermülls zum Teil schwere Probleme. Die bisherigen Bemühungen der Kantone zur Ausscheidung eines neuen Sondermülldeponie-Standortes haben zu kei- nem Ergebnis geführt. Da die gegenwärtige Situation unhaltbar ist, wird der Bundesrat ersucht, seiner im Umwelt- schutzgesetz Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 41 Absatz 1 festgelegten Pflicht nachzukommen und - sofern die Kan- tone nicht bis Mitte 1986 Standorte für öffentliche schweize- rische Sondermülldeponien bestimmt haben - entspre- chende Standorte auszuscheiden. Es ist dafür zu sorgen, dass innert spätestens 1 1/2 Jahren wiederum öffentliche Sondermülldeponien zur Verfügung stehen und Standorte für Sondermüllverbrennungsanlagen festgesetzt sind.
Texte de la motion du 18 décembre 1985
Depuis le printemps de cette année, époque à laquelle la décharge de Kölliken pour les déchets spéciaux n'est plus en service, des problèmes souvent graves se présentent pour ce qui est de l'élimination de ces déchets accumulés. Jusqu'à présent, les tentatives faites par les cantons en vue de trouver un nouvel emplacement pour y déposer les déchets spéciaux n'ont abouti à aucun résultat. Comme la situation actuelle est intenable, le Conseil fédéral est invité à s'acquitter de l'obligation qui lui incombe en vertu de l'arti- cle 31, alinéa 5, et de l'article 41, alinéa premier, de la loi sur la protection de l'environnement. Il est donc chargé - pour autant que d'ici le milieu de l'année 1986 les cantons ne seraient pas parvenus à choisir et réserver des emplace- ments destinés à servir de décharges officielles suisses pour déchets spéciaux - de fixer lui-même de tels emplacements. On fera en sorte que des décharges publiques pour déchets spéciaux soient de nouveau mises à disposition au plus tard d'ici un an et demi, et que soient réservés des emplacements pour y établir des installations d'incinération des déchets spéciaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aubry, Auer, Basler, Bonnard, Bürer- Walenstadt, Cincera, Coutau, Eppenberger-Nesslau, Etique, Fehr, Flubacher, Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Giu- dici, Graf, Hari, Hess, Hofmann, Houmard, Hunziker, Jung, Kohler Raoul, Koller Arnold, Kunzi, Martignoni, Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Ogi, Reich, Sager, Salvioni, Schärli, Schnyder-Bern, Schwarz, Stucky, Thevoz, Wanner, Zwingli (45)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Industrieunternehmen und Gewerbe kämpfen seit der Schliessung der Sondermülldeponie Kölliken mit grossen Problemen bei der Entsorgung des anfallenden Sonder- mülls. Sie sind gezwungen, den Sondermüll in betriebseige- nen Räumlichkeiten oder auf dem betriebseigenen Areal zu · lagern. Die Lagerkapazität ist jedoch beschränkt und zum Teil bereits ausgeschöpft. Zudem ist diese provisorische Lösung mit erheblichen Unsicherheiten und Gefahren ver- bunden. Das gleiche gilt für die Sondermüll-Zwischenlager, die beispielsweise auf dem Areal von Kehrichtverbrennungs- anlagen behelfsweise eingerichtet werden. Der Abtransport
51-N
Motion du groupe démocrate-chrétien
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N 19 juin 1987
des Sondermülls ins Ausland, der den Firmen empfohlen wird, ist nicht nur sehr teuer, er hat auch den grossen Nachteil, dass die Kontrolle der sachgemässen Endlagerung oder Verbrennung des in der Schweiz produzierten Sonder- mülls nicht mehr in jedem Fall gewährleistet ist.
Die Schwierigkeiten bei der Sondermüllentsorgung sind in unserem Land zur Zeit so gravierend, dass einige Firmen von offizieller Seite darauf aufmerksam gemacht worden sind, dass die Schliessung von Abteilungen erwogen wer- den müsse, die auf eine gut funktionierende Sondermüllent- sorgung angewiesen sind, wenn nicht bald wieder eine öffentliche Sondermülldeponie in der Schweiz zur Verfü- gung gestellt oder eine andere Entsorgungsmöglichkeit gefunden werden könne. Diese Hinweise zeigen, dass die Zeit zur Behebung der heute bestehenden Missstände drängt. Die Schweiz muss für den in unserem Land anfallen- den Sondermüll eigene, sichere Entsorgungsmöglichkeiten bereitstellen. Der Bundesrat hat daher rasch seine ihm in diesem Bereich zustehenden Kompetenzen auszuschöpfen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 19. Februar 1986
Rapport écrit du Conseil fédéral du 19 février 1986
Der Bundesrat geht in seiner Beurteilung der gegenwärtigen Entsorgungssituation mit der Motionärin weitgehend einig. Für eine umweltgerechte Sondermüllentsorgung fehlen zur- zeit in der Schweiz sowohl eine Sondermülldeponie als auch Behandlungs- und Verbrennungsanlagen. Die Suche nach Standorten für Entsorgungsanlagen gestaltet sich schwierig.
Gegenwärtig evaluiert in der deutschsprachigen Schweiz eine Kommission unter der Leitung des Bundesamtes für Umweltschutz Standorte für eine neue Sondermülldeponie. Analoge Anstrengungen sind in der französischsprachigen Schweiz im Gang. Der Bundesrat hat aufgrund der Gesprä- che, die in dieser Angelegenheit zwischen dem Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern und Vertre- tern der Kantonsregierungen stattfanden, keinen Anlass, daran zu zweifeln, dass die laufenden Verfahren zur Stand- ortevaluation zum Ziel führen.
Entsprechend der Formulierung im Umweltschutzgesetz (USG) verzichtet der Bundesrat darauf, die Standorte in eigener Kompetenz festzulegen, solange die Abklärungen planmässig weiterlaufen. Vorgesehen ist, bei verschiede- nen, aufgrund von Grobabklärungen ausgewählten Depo- niestandorten Sondierbohrungen durchzuführen und anschliessend einen Entscheid über den definitiven Stand- ort zu fällen. Sollte den gegenwärtigen, weitgehend von den Kantonen getragenen Anstrengungen innert nützlicher Frist kein Erfolg beschieden sein, würde der Bundesrat nicht zögern, von der im Artikel 41 Absatz 1 des USG festgelegten Kompetenz Gebrauch zu machen. Damit wird deutlich, dass das Anliegen der Motionärin in den delegierten Rechtset- zungsbereich des Bundesrates fällt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.338
Motion der Christlichdemokratischen Fraktion Luftreinhaltekonzept. Ozon-Stickoxid-Alarm
Motion du groupe démocrate-chrétien Stratégie de lutte contre la pollution atmosphérique. Mesures complémentaires
Wortlaut der Motion vom 11. März 1987
Der Bundesrat wird beauftragt, das Luftreinhaltekonzept ergänzende Massnahmen zu beschliessen, welche die Ein- haltung der Immissionsgrenzwerte garantieren. Zu diesem Zweck soll er ein Ozon-Stickoxid-Alarmsystem ausarbeiten. Dieses System sollte auf zwei hautpsächlichen Komponen- ten aufbauen:
Falls für diese Massnahme Artikel 33 LRV nicht genügt, sind ergänzende gesetzliche Massnahmen zu schaffen.
2.1 Einrichtung einer genügenden Anzahl von automati- schen Messstationen für Ozon und Stickoxide an den bekannten Orten der Schadeneinwirkung, z. B. in der jewei- ligen Zone der grössten Waldschäden, im Kulturland, in Zonen mit besonders hohen Ozonkonzentrationen usw.
2.2 Definierung von geographischen Regionen, in denen ein Zusammenhang zwischen Emission der Stickoxide und der Immission von Ozon und Stickoxiden besteht.
2.3 Zentrale Auswertungsstation.
2.4 Automatische Datenübermittlung von den Messstatio- nen zur zentralen Auswertungsstation.
Texte de la motion du 11 mars 1987
Le Conseil fédéral est chargé d'adopter des mesures com- plémentaires à sa stratégie de lutte contre la pollution de l'air, propres à garantir le respect des limites d'immission. Il mettra sur pied à cet effet un système d'alerte à l'ozone et aux oxydes d'azote, comprenant les deux composantes principales suivantes:
En cas d'alerte, on interdira l'utilisation de tous les émet- teurs de ces effluents ne satisfaisant pas à certaines exi- gences écologiques (par exemple les normes US 83 pour les voitures de tourisme). Des dispositions législatives complé- mentaires seront prises au cas où l'article 33 de l'ordon- nance sur la protection de l'air (OPair) est insuffisant.
2.1 Implantation d'un nombre suffisant de poste de mesure automatique de l'ozone et des oxydes d'azote aux lieux d'impact connus de ces polluants, notamment: forêts les plus dévastées, terres cultivées, zones à forte concentration d'ozone.
2.2 Détermination des régions où l'on constate un lien entre l'émission des oxydes d'azote et l'immission de ces mêmes oxydes ainsi que d'ozone.
2.3 Installation d'une station centrale d'analyse et d'évalua- tion.
2.4 Transmission automatique des données des postes de mesure à la station centrale.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
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Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 85.971
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
977-978
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Pagina
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20 015 489
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