N 19 juin 1987
976
Motion Jung
attendere in modo autonomo alla propria persona. Sono stati spesi a questo titolo 19 milioni di franchi nel 1986;
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Dichiarazione scritta del Consiglio federale Déclaration écrite du Conseil fédéral
Il Consiglio federale propone di trasformare la mozione in postulato.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
87.347
Motion Jung Familienzulagen in der Landwirtschaft Allocations familiales dans l'agriculture
Wortlaut der Motion vom 17. März 1987 Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft vom 20. Juni 1952 im folgenden Sinne zu ändern:
Der Kreis der bezugsberechtigten Personen für die Fami- lienzulagen soll ausgeweitet werden. Neu sollen auch der Betriebsleiter sowie seine Verwandten in auf- und abstei- gender Linie, die Schwiegersöhne des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung über- nehmen werden, Anspruch auf Familienzulagen haben.
Die Kinderzulagen sollen über die Entwicklung der Kin- derzulagen der übrigen Wirtschaft hinaus erhöht werden. Sie sind allen haupt- und nebenberuflich in der Landwirt- schaft tätigen Familien auszurichten. Sie sollen dazu die- nen, die dringend notwendigen Einkommen zu realisieren.
Texte de la motion du 17 mars 1987
Le Conseil fédéral est prié de modifier la loi sur les alloca- tions familiales dans l'agriculture du 20 juin 1952 comme il suit:
Le cercle des personnes qui ont droit à des allocations familiales dans l'agriculture devrait être élargi à l'exploitant lui-même de même qu'aux membres de sa famille en ligne directe, ascendante ou descendante, et aux gendres de l'exploitant qui, selon toute vraisemblance, reprendront l'en- treprise pour l'exploiter personnellement.
Les allocations pour enfants dans l'agriculture devraient être augmentées plus fortement que celles des autres sec- teurs économiques. Elles devraient être versées à toutes les familles qui exercent une activité agricole à titre principal ou accessoire afin que les allocataires disposent du revenu indispensable.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baggi, Bühler-Tschap- pina, de Chastonay, Columberg, Dirren, Engler, Fischer- Sursee, Geissbühler, Grassi, Hari, Hess, Hofmann, Hösli, Humbel, Iten, Kühne, Landolt, Martignoni, Müller-Schar- nachtal, Nussbaumer, Ogi, Risi-Schwyz, Ruckstuhl, Rutis- hauser, Schärli, Schmidhalter, Schnyder-Bern, Steinegger, Tschuppert, Uhlmann, Villiger, Wanner, Zwingli (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweizer Bauern verdienen nach Berechnung des Bau- ernverbandes zur Zeit jährlich etwa 500 Millionen Franken zuwenig. Im Leitbild der Agrarpolitik steht der bäuerliche Familienbetrieb mit 1 bis 3 vorwiegend familieneigenen Arbeitskräften im Vordergrund. Ein solcher Familienbetrieb ermöglicht die Zusammenarbeit zwischen den Generatio- nen. Er entspricht auch den Erfordernissen der beruflichen Ausbildung. Durch die gegenwärtige Entwicklung sind diese Betriebe gefährdet.
Heute herrscht in beinahe allen Bereichen der schweizeri- schen Landwirtschaft Ueberschussproduktion. Das Einkom- mensdefizit der Bauern lässt sich nicht mehr mit produk- tionswirksamen Massnahmen verbessern. Neben andern Massnahmen bietet der Ausbau der Sozialleistungen die Möglichkeit, das Einkommen der Bauern gezielt und nicht- produktionswirksam zu verbessern. Diese Zahlungen sollen der Landwirtschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben ermögli- chen helfen.
Mit der Auszahlung von Haushaltszulagen, wie sie in der Motion vorgeschlagen werden, soll das Einkommen der Familie des verheirateten, auf dem Hofe arbeitenden Sohnes bzw. Schwiegersohnes verbessert werden. Die Haushaltszu- lagen bieten aber auch dem Betriebsleiter die Möglichkeit, seinen Betrieb früher an den Sohn bzw. Schwiegersohn zu übergeben.
Die Erhöhung der Kinderzulagen zur Einkommensverbesse- rung stützt die Erhaltung dieser Betriebe zusätzlich. Mit ihrer Hilfe ist es möglich, die Einkommen der Familienbe- triebe anzuheben. Die Kinderzulagen sollen bewusst zur Erhöhung der Einkommen eingesetzt werden. Nur mit einem genügend hohen Einkommen ist die Existenz der Familienbetriebe zu sichern und eine Abwanderung zu ver- hindern. Ihre Existenz sorgt für die Erhaltung einer dezen- tralen Siedlungsstruktur, was regionalpolitisch von Bedeu- tung ist. Nur finanziell gesunde Familienbetriebe können zur Erreichung agrarpolitischer Ziele beitragen. Nur ihnen ist es möglich, die Produktionsbereitschaft zu erhalten.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 27. Mai 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 27 mai 1987
Die vorliegende Motion verlangt die Ausrichtung von Kinder- zulagen an alle Landwirte, mithin den Verzicht auf die bisher geltende Einkommensgrenze; die Ansätze der Kinderzula- gen schliesslich sollen in einem Ausmass erhöht werden, das über die Entwicklung der Kinderzulagen in der übrigen Wirtschaft hinausgeht. Zudem wird eine Ausdehnung des bis dahin nur für landwirtschaftliche Arbeitnehmer beste- henden Anspruchs auf Haushaltungszulagen auf sämtliche Landwirte gefordert.
Die Forderungen der Motion sind nicht neu, wurden sie doch in den vergangenen Jahren schon verschiedentlich vorgebracht, sei dies ebenfalls in der Form eines parlamen- tarischen Vorstosses oder aber im Rahmen von Eingaben oder von Vernehmlassungsverfahren. Die Realisierung der genannten Forderungen würde zu Mehrausgaben in der Grössenordnung von 250 Millionen Franken führen.
Eine Aufhebung der Einkommensgrenze kann - wie der Bundesrat immer wieder festgehalten hat - nicht in Frage kommen; es wäre nicht angängig, aus allgemeinen Mitteln finanzierte Kinderzulagen an Personen auszurichten, die darauf in keiner Weise angewiesen sind. Insbesondere in der bäuerlichen Dorfgemeinschaft würde nicht verstanden, dass Landwirte in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen Zulagen beziehen könnten, währenddem Kleingewerbetrei- bende mit bescheidenem Einkommen leer ausgehen. Sie- ben von den acht Kantonen, welche (unter Beitragspflicht) auch Kinderzulagen an Selbständigerwerbende kennen, knüpfen diesen Anspruch an Einkommensgrenzen. Solche werden somit in weitesten Kreisen als notwendig und gerechtfertigt angesehen.
Bezüglich der Ansätze der Zulagen ging der Gesetzgeber ohne Zweifel immer wieder davon aus, dass die landwirt- schaftlichen Zulagen in etwa denjenigen nach kantonalen
Motion Spoerry
977
Gesetzen entsprechen sollten; Art. 2 Abs. 4 und Art. 7 Abs. 2 FLG lauten wie folgt: «Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über Familienzulagen an.»
Kinderzulagen an Kleinbauern werden allein durch die öffentliche Hand (2/3 Bund, 1/3 Kantone) finanziert. Insbe- sondere bei nichtlandwirtschaftlichen Arbeitgebern, welche die kantonalen Zulagen an Arbeitnehmer über Beiträge finanzieren müssen, würde eine Anhebung der landwirt- schaftlichen Zulagen über das in den Kantonen geltende Niveau hinaus auf entschiedenen Widerstand stossen (Anpassungsdruck); dies selbst in Anbetracht der besonde- ren Situation und Bedeutung der Landwirtschaft für unser Land.
Anspruch auf Haushaltungszulagen haben nach den gelten- den Bestimmungen des FLG nur landwirtschaftliche Arbeit- nehmer, nicht jedoch Kleinbauern. Mit der Einführung die- ser Zulage im Jahre 1944 wollte man ersteren die Gründung eines Haushaltes erleichtern und damit auch der Landflucht entgegenwirken. Verschiedentlich schon wurde die Forde- rung nach einer Ausdehnung des Zulagenanspruchs auf Landwirte laut. In der Tat unterscheiden sich deren Lebens- verhältnisse recht stark von denen landwirtschaftlicher Arbeitnehmer: erstere verfügen im allgemeinen über eine Wohnung in eigenen Haus und können zahlreiche Artikel des täglichen Bedarfs aus dem eigenen Betrieb beziehen. Im letzten Vernehmlassungsverfahren zur Revision des FLG im Jahre 1983 war die Zielgerichtetheit der Haushaltungszu- lage aus familienpolitischer Sicht von verschiedener Seite bestritten und deren Abschaffung zugunsten einer fort- schrittlicheren Kinderzulagenregelung angeregt worden. In diesem Zusammenhang mag auch von Interesse sein, dass das Institut der Haushaltungszulage in keiner kantonalen Gesetzgebung über Familienzulagen bekannt ist.
Demgegenüber ist davon auszugehen, dass vor allem kleine und bergbäuerliche Betriebe aus den preispolitischen Mass- nahmen der Landwirtschaftspolitik nur in beschränktem Umfange Nutzen zu ziehen vermögen; Direktzahlungen schaffen hier einen Ausgleich. Es ist nun unbestritten, dass den Familienzulagen - obschon zur Sozialpolitik gehörend - ebenfalls zumindest die Funktion einer Direktzahlung zukommt. Im Hinblick auf eine Verbesserung der bäuerli- chen Einkommensverhältnisse sollte somit, zusammen mit der Frage eines Ausbaus allgemeiner Direktzahlungen, auch der Bereich der Familienzulagen geprüft werden. Dies trifft auch für die Forderung nach Haushaltunszulagen für Land- wirte zu, wobei sich die Prüfung im Lichte der eingangs gemachten Ausführungen auf ein Modell mit Einkommens- grenze zu beschränken hätte und Abklärungen über eine Beitragspflicht der Landwirte zur teilweisen Finanzierung vorzunehmen wären. In diesem Sinne ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
85.971 Motion Spoerry Sondermüllentsorgung. Bundeskompetenz Elimination des déchets spéciaux. Compétence fédérale
Wortlaut der Motion vom 18. Dezember 1985
Seit der Schliessung der Sondermülldeponie Kölliken im Frühling dieses Jahres bestehen bei der Entsorgung des anfallenden Sondermülls zum Teil schwere Probleme. Die bisherigen Bemühungen der Kantone zur Ausscheidung eines neuen Sondermülldeponie-Standortes haben zu kei- nem Ergebnis geführt. Da die gegenwärtige Situation unhaltbar ist, wird der Bundesrat ersucht, seiner im Umwelt- schutzgesetz Artikel 31 Absatz 5 und Artikel 41 Absatz 1 festgelegten Pflicht nachzukommen und - sofern die Kan- tone nicht bis Mitte 1986 Standorte für öffentliche schweize- rische Sondermülldeponien bestimmt haben - entspre- chende Standorte auszuscheiden. Es ist dafür zu sorgen, dass innert spätestens 1 1/2 Jahren wiederum öffentliche Sondermülldeponien zur Verfügung stehen und Standorte für Sondermüllverbrennungsanlagen festgesetzt sind.
Texte de la motion du 18 décembre 1985
Depuis le printemps de cette année, époque à laquelle la décharge de Kölliken pour les déchets spéciaux n'est plus en service, des problèmes souvent graves se présentent pour ce qui est de l'élimination de ces déchets accumulés. Jusqu'à présent, les tentatives faites par les cantons en vue de trouver un nouvel emplacement pour y déposer les déchets spéciaux n'ont abouti à aucun résultat. Comme la situation actuelle est intenable, le Conseil fédéral est invité à s'acquitter de l'obligation qui lui incombe en vertu de l'arti- cle 31, alinéa 5, et de l'article 41, alinéa premier, de la loi sur la protection de l'environnement. Il est donc chargé - pour autant que d'ici le milieu de l'année 1986 les cantons ne seraient pas parvenus à choisir et réserver des emplace- ments destinés à servir de décharges officielles suisses pour déchets spéciaux - de fixer lui-même de tels emplacements. On fera en sorte que des décharges publiques pour déchets spéciaux soient de nouveau mises à disposition au plus tard d'ici un an et demi, et que soient réservés des emplacements pour y établir des installations d'incinération des déchets spéciaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aliesch, Allenspach, Ammann-Bern, Aubry, Auer, Basler, Bonnard, Bürer- Walenstadt, Cincera, Coutau, Eppenberger-Nesslau, Etique, Fehr, Flubacher, Frei-Romanshorn, Früh, Geissbühler, Giu- dici, Graf, Hari, Hess, Hofmann, Houmard, Hunziker, Jung, Kohler Raoul, Koller Arnold, Kunzi, Martignoni, Mühlemann, Müller-Scharnachtal, Müller-Meilen, Müller-Wiliberg, Neuenschwander, Ogi, Reich, Sager, Salvioni, Schärli, Schnyder-Bern, Schwarz, Stucky, Thevoz, Wanner, Zwingli (45)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Industrieunternehmen und Gewerbe kämpfen seit der Schliessung der Sondermülldeponie Kölliken mit grossen Problemen bei der Entsorgung des anfallenden Sonder- mülls. Sie sind gezwungen, den Sondermüll in betriebseige- nen Räumlichkeiten oder auf dem betriebseigenen Areal zu · lagern. Die Lagerkapazität ist jedoch beschränkt und zum Teil bereits ausgeschöpft. Zudem ist diese provisorische Lösung mit erheblichen Unsicherheiten und Gefahren ver- bunden. Das gleiche gilt für die Sondermüll-Zwischenlager, die beispielsweise auf dem Areal von Kehrichtverbrennungs- anlagen behelfsweise eingerichtet werden. Der Abtransport
51-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Jung Familienzulagen in der Landwirtschaft Motion Jung Allocations familiales dans l'agriculture
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 87.347
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 19.06.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
976-977
Page
Pagina
Ref. No
20 015 488
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.