Surveillance des institutions d'assurance. Loi fédérale
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E 4 mars 1987
Präsident: Der Antrag von Herrn Weber hat zwei Teile. Wir müssen, nachdem die Kommission an ihrer Fassung fest- hält, gesondert abstimmen. Für den ersten Teil unterstützt der Bundesrat die Kommissionsmehrheit, für den zweiten Teil unterstützt der Bundesrat den Antrag von Herrn Weber. Unbestritten ist der letzte Satz: «In besonders leichten Fäl- len kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.»
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber (1. Teil) Für den Antrag der Kommission
10 Stimmen 17 Stimmen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber (2. Teil) Für den Antrag der Kommission
15 Stimmen
13 Stimmen
Art. 23 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 23 al. 5 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 6 Antrag der Kommission
Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vor- schriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden wer- den mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft; in besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genom- men werden (bisher Abs. 3).
Art. 23 al. 6
Proposition de la commission
Les autres infractions aux prescriptions sur la police des étrangers ou aux décisions des autorités compétentes seront punies de l'amende jusqu'à 2000 francs; dans les cas de très peu de gravité, il pourra être fait abstraction de toute peine (actuel 3e alinéa).
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 24 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Matossi, Berichterstatter: Dieser Absatz 3 kann aufgehoben werden, da diese Bestimmung künftig in der Verordnung vom November 1984 über die Mitteilung kantonaler Straf- entscheide enthalten ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Damit können wir auch die Motion 83.922 ab- schreiben.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.042
Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung Loi fédérale sur la surveillance des institutions d'assurance. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 27. August 1986 (BBI III, 121) Message et projet de loi du 27 août 1986 (FF III, 117)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Arnold, Berichterstatter: Schon vor hundert Jahren fand es der Verfassungsgesetzgeber richtig, die Privatunterneh- mungen im Gebiete des Versicherungswesens - so formu- liert es Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung - zusam- men mit den Auswanderungsagenturen der Aufsicht des Bundes zu unterstellen.
Das erste Versicherungsaufsichtsgesetz datiert von 1885. Es wurde 1978 neu gefasst und soll mit der heutigen Vorlage nochmals eine kleine Aenderung erfahren.
Der Bund übt seine Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen aus, dessen Namen wörtlich zum Ausdruck bringt, dass es bei dieser Aufsicht um die Privat- versicherung geht. Bei den verschiedenen Einrichtungen der Sozialversicherung, die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind und die durch das öffentliche Recht gere- gelt werden, gilt diese Versicherungsaufsicht nicht. Der Gesetzgeber hat sie anders geregelt. Auch für die anerkann- ten Krankenkassen wurde eine besondere Art von Aufsicht geschaffen.
Als das Parlament vor wenigen Jahren das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge schuf, war auch die Frage der Aufsicht zu regeln. Man unterstellte die Vorsorgeeinrichtun- gen nicht einfach dem Bundesgesetz über die Privatversi- cherungsaufsicht, sondern schuf in den Artikel 61ff. des BVG ein besonderes, dezentralisiertes Aufsichtssystem. Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsor- geeinrichtungen auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Dieses System trägt der grossen Zahl von Vorsorgeeinrichtungen - ich nenne sie vereinfacht auch Pensionskassen -, aber auch dem Umstand Rechnung, dass die Pensionskasse gemäss BVG anders als eine Privatversicherungsgesellschaft von den Versicherten selber paritätisch mitverwaltet wird. Nicht eine aussenstehende staatliche Aufsicht, sondern die Versi- cherten selber haben in erster Linie die Mitverantwortung für die Vermögensverwaltung, Sicherheit und Liquidität zu tragen, wobei ihnen nach Gesetz eine Kontrollstelle und Experten helfen.
Dieser Regelung über die Aufsicht hat man im BVG noch den etwas lapidaren Satz beigefügt: «Die Gesetzgebung
Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung
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über die Versicherungsaufsicht bleibt vorbehalten.» Um die Aufsicht über die Pensionskassen gemäss BVG richtig zu interpretieren, muss man also das Versicherungsaufsichts- gesetz (VAG) konsultieren. Damit werden Abgrenzungen zwischen den zwei Bundesgesetzen nötig. Beide sind jüng- sten Datums. Das revidierte Aufsichtsgesetz ist seit 1. Januar 1979, das BVG seit 1. Januar 1985 in Kraft. Die beantragte kleine Aenderung in der Abgrenzung der Aufsicht kann als Ergebnis erster Erfahrungen in der Einführungsphase des BVG betrachtet werden. Niemand will eine doppelte Bun- desaufsicht auf der gleichen Stufe. Eine Motion Kündig im Ständerat und eine gleichlautende Motion im Nationalrat hatten auf das Problem hingewiesen und waren mit grossen Mehrheiten überwiesen worden.
Nach dem geltenden Recht sind von der Aufsicht des Bun- desamtes für Privatversicherungswesen ausgenommen und nur der BVG-Aufsicht unterstellt die Pensionskassen öffent- licher Arbeitgeber. Bei den privaten Arbeitgebern macht das Aufsichtsgesetz eine Unterscheidung. Befreit von der Privat- versicherungsaufsicht ist die Pensionskasse eines einzelnen Arbeitgebers, also die firmeneigene Pensionskasse. Wenn mehrere private Arbeitgeber ihre obligatorische zweite Säule gemeinsam lösen wollen, was von der Risikovertei- lung her gesehen nur zu begrüssen ist, dann sind sie hin- sichtlich der Aufsicht dem Einzelarbeitgeber nur dann gleichgestellt, wenn sie «wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind» (Artikel 4 Absatz 1 Litera c des Aufsichtsgesetzes).
Der strengeren Privatversicherungsaufsicht unterstellt blei- ben also Vorsorgeeinrichtungen von Berufsverbänden und ähnlichen beruflichen Zusammenschlüssen, obschon sie besonders günstige organisatorische Voraussetzungen mit- bringen, um gemeinsam die zweite Säule zu verwirklichen. Die einzelnen Verbandsmitglieder sind wohl ideell, aber in der Regel nicht finanziell so eng miteinander verbunden, wie es die heutige einschränkende Gesetzesbestimmung ver- langt.
Der Bundesrat legt nun Botschaft und Anträge vor, wonach dieser Zustand geändert werden soll. In Zukunft sollen auch Vorsorgeeinrichtungen von Berufsverbänden und ähnlichen Institutionen von der Privatversicherungsaufsicht ausge- nommen und wie firmeneigene Pensionskassen nur der BVG-Aufsicht unterstellt sein. Die Vorlage schränkt noch ausdrücklich ein, dass in diesen Fällen das Versicherungs- geschäft nur als Nebenaufgabe betrieben werden dürfe und dass nur das Personal des Verbandes, dessen Mitglieder sowie deren Arbeitnehmer versichert werden dürfen.
Ihre Kommission hat die Vorlage beraten und ihr mit 7 zu 2 Stimmen bei einer Enthaltung zugestimmt. In den Kommis- sionsberatungen wurde versucht, Fragen zum Wortlaut der neuen Vorschriften und zur Versicherungsaufsicht allge- mein zu klären:
Die Vorlage spricht von beruflichen und zwischenberufli- chen Verbänden und ähnlichen Institutionen und lässt damit Spielraum für Zusammenschlüsse verschiedener Berufsar- ten und für Organisationen von lokalem, regionalem oder landesweitem Charakter. Die Versicherung darf aber nur eine Nebenaufgabe der Organisation sein.
Pensionskassen, die sich in einen obligatorischen und einen überobligatorischen Teil aufspalten, stehen gemäss ausdrücklicher, bereits bestehender Gesetzesvorschrift, nämlich Artikel 86bis Absatz 6 ZGB, für beide Versiche- rungseinrichtungen unter der Aufsicht des BVG.
Viele Vorsorgeeinrichtungen decken das Risiko für Tod und Invalidität mit einer Police bei einer privaten Versiche- rungsgesellschaft ab. Dieses Vertragsverhältnis untersteht selbstverständlich weiterhin der Privatversicherungsauf- sicht. Für die Vorsorgeeinrichtung selber und ihr Verhältnis zu den Versicherten gilt das BVG und seine Aufsicht.
In der Privatversicherung ist die Bundesaufsicht aner- kanntermassen eine laufende, sehr strenge und gründliche, und zwar zum Schutz der Versicherten. Dieser Schutz wurde von jeher damit begründet, dass der Versicherte bei der Geschäftsführung nicht mitreden könne. Dies ist bei den Vorsorgeeinrichtungen der zweiten Säule - wie oben ausge-
führt - anders. Deshalb ist das Aufsichts- und Kontrollsy- stem ein anderes. Meines Erachtens besteht kein Grund, an der Wirksamkeit der BVG-Aufsicht, die das Parlament selber geschaffen hat, zum voraus zu zweifeln. Das BVG ist seit zwei Jahren in Kraft und beginnt erst zu wirken. Ich möchte die mehreren tausend Pensionskassen im Lande nicht ver- unsichern.
Neben der Regelung für die Berufsverbände wird in der Vorlage klargestellt, dass die Auffangeinrichtungen gemäss Artikel 60 BVG in Zukunft ganz der BVG-Aufsicht unterste- hen. Dies macht eine Ergänzung von Artikel 4 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes und eine Streichung in Artikel 63 des BVG notwendig.
Ferner wird die heutige Gesetzesrevision vom Bundesrat dazu benützt, um sich von der Genehmigung des alljährli chen Berichtes über die Privatversicherungsaufsicht zu entlasten. Das Bundesamt als Aufsichtsbehörde, das den Bericht erstellt, wird in Zukunft in eigener Verantwortung diesen Bericht veröffentlichen können.
Ich beantrage Eintreten und Detailberatung.
Kündig: Die Ausgangslage zu dieser Vorlage ist aufgezeich- net in Motionen von Herrn Nationalrat Muheim und von mir, bezeichnenderweise den beiden Präsidenten der vorbera- tenden Kommissionen über das BVG.
Der Grund für diese Motion war darin zu suchen, dass man bereits bei den Beratungen über das BVG feststellen musste, dass hier gewisse Schwierigkeiten entstehen wer- den, nämlich das Aufsichtsproblem, im besonderen, dass gewisse Vorsorgeinstitutionen einer doppelten Aufsicht unterstellt werden könnten.
Wir haben versucht, durch die Motionen eine Regelung herbeizuführen, die aus Zeitgründen in den Beratungen des BVG nicht möglich war und die auch nicht in die Beurtei- lung anlässlich der Revision des Bundesgesetzes über die Aufsicht über private Versicherungseinrichtungen einbezo- gen werden konnte.
Die Wirkung dieses Gesetzes würde nach der Uebergangs- frist ab 1. Januar 1989 zum Tragen kommen, so dass heute eine Anpassung möglich ist.
Der Kreis der durch die Aenderung betroffenen Institutionen ist zwar von der Zahl her recht gering, die Auswirkung zugunsten ihrer Mitglieder aber ist recht bedeutungsvoll, da wohl einige hunderttausend Versicherte von dieser Aende- rung betroffen werden. Wie der Kommissionspräsident sehr richtig und eingehend erwähnt hat, geht es um eine Gleich- stellung der Aufsicht über die autonomen Vorsorgeeinrich- tungen eines Arbeitgebers oder diejenigen mehrerer Arbeit- geber, die wirtschaftlich miteinander eng verbunden sind, einerseits und der Aufsicht über die Verbandsvorsorge, nämlich der beruflichen und zwischenberuflichen Verbände und ähnlicher Institutionen andererseits, wobei man sich unter diesen Institutionen zum Beispiel auch den schweize- rischen Gemeindeverband, die bernischen Gemeinden oder regionale und kantonale gewerbliche Kassen vorstellen kann. Mit dieser Aenderung soll auf die Wirtschaftsstruktu- ren in der Schweiz Rücksicht genommen werden, denn aufgrund der heutigen Gesetzgebung sind nur etwa 1 bis 2 Prozent sämtlicher Arbeitgeber in der Lage, autonome Kassen zu führen, alle andern sind entweder in Verbands- vorsorge zusammengeschlossen oder sind bei Versicherun- gen mit Kollektivverträgen für die 2. Säule abgedeckt.
Die Bedenken, die in der Kommission laut wurden, dass damit ein Abbau der Aufsicht entstehen würde, kann man sehr einfach widerlegen, indem ja die Wirkung der Aufsicht noch nicht in Kraft ist und erst ab 1. Januar 1989 zum Tragen kommt. Andererseits muss auch gesagt werden, dass die Aufsicht durch das Bundesamt für Sozialversicherung und die kantonalen Stiftungsaufsichten für alle Versicherten gewährleistet ist, so dass auch hier der Schutz des Versi- cherten gewährt ist. Der Vorteil dieser Lösung liegt darin, dass die Strukturen der bisherigen Verbandsvorsorge nicht
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durch zusätzliche Eingriffe zerstört werden und dass sie nicht in eine Lage versetzt wird, in der sie entscheiden müsste, ob sie ihre bisherige Tätigkeit überhaupt noch wei- terführen kann oder nicht.
Bei der Risikobeurteilung teile ich die Auffassung unseres Kommissionspräsidenten, dass eigentlich das grösste Risiko bei der autonomen Vorsorgeeinrichtung eines Unter- nehmens liegen würde - dass also dort am meisten Sorge zu tragen wäre -, und dass das kleinste Risiko bei der Ver- bandsvorsorge läge, wo viele Arbeitgeber, die nicht wirt- schaftlich miteinander verbunden sind, in einer kollektiven Verantwortung dieses Risiko tragen.
Ein ganz wichtiger Punkt: Die Versicherungsaufsicht über privatrechtliche Versicherungsgesellschaften hat natürlich noch eine viel weiter gehende Funktion, nämlich den Schutz des einzelnen Versicherten gegenüber der Potenz des Versi- cherers, also in bezug auf Tarife, auf Reservestellungen und ähnliches mehr.
Es ist richtig, dass wir die Verbandsvorsorge neu betrachten und dafür sorgen, dass die Träger auch in Zukunft in der Lage sind, ihrer Aufgabe nachzukommen, denn sonst würde einiges an Gewachsenem zerstört werden. Ich möchte im besondern darauf hinweisen, dass die in den meisten derar- tigen Vorsorgeeinrichtungen voll gewährte Freizügigkeit für den Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb des Verbandes, also innerhalb der gleichen Branche, damit zerstört werden müsste. Ich möchte aber auch dem Bundesrat danken, dass in Ausführung der beiden Motionen diese Vorlage rechtzei- tig und sehr prompt erledigt werden konnte. Ich hoffe sehr, dass diese Gesetzesänderung vor dem 1. Januar 1989 rechtskräftig werden kann.
Frau Bührer: Obwohl der Auftrag zu dieser Revision des VAG von den Räten einmütig erteilt worden ist, hege ich Zweifel an der Richtigkeit und an der Notwendigkeit des Vorhabens.
Ist es tatsächlich vertretbar, das Versicherungsaufsichtsge- setz bereits vor Ablauf der zehnjährigen Uebergangs- und Anpassungsfrist zu revidieren? Das neue VAG wurde Ende der siebziger Jahre zum besseren Schutz der Versicherten geschaffen. Es war der Wille, die Aufsicht über die Versiche- rungseinrichtungen zu verbessern und den Schutz der Ver- sicherten zu verstärken, der zum neuen VAG führte.
Das Gesetz trat am 1. Januar 1979 in Kraft, gewährte aber eine Uebergangsfrist von 10 Jahren für die Anpassung an die neuen Gegebenheiten. Wenn nun ein Teil der damals unterstellten Einrichtungen, nämlich die Personalvorsorge- einrichtungen mehrerer privater Arbeitgeber, bereits wieder entlassen werden soll, noch bevor die Unterstellung über- haupt wirksam wurde, müsste das sehr gut begründet wer- den. An diesem Punkt hapert es.
In den seinerzeitigen Motionsbegründungen lassen sich zwei Schwerpunkte ausmachen. Erstens wird auf die neue Situation hingewiesen, die als Folge des BVG eingetreten sei, insbesondere wurden Doppelspurigkeiten befürchtet. Zweitens wurde auf eine beinahe unzumutbare Belastung dieser Vorsorgeeinrichtungen bei Unterstellung unter das VAG hingewiesen. Beide Begründungen halten meiner Mei- nung nach einer näheren Prüfung nicht stand. Das VAG wurde in voller Kenntnis des kommenden BVG geschaffen. Doppelspurigkeiten werden aufgrund von Artikel 44 VAG ausgeschlossen, und es wurde mit Blick auf die Doppelun- terstellung die vereinfachte Aufsicht kreiert. Das Problem wurde also erkannt und auch ausgiebig diskutiert. Was die unzumutbare Belastung bei Unterstellung unter das VAG betrifft, muss man sich schon fragen, wie es um Einrichtun- gen bestellt sein muss, die durch die Unterstellung derart belastet, ja in ihrer Existenz bedroht werden. Schliesslich wollte man mit dem VAG ja ganz bewusst eine Verschärfung der Aufsicht und eine höhere Sicherheit für die Versicherten realisieren. Die Kernfrage ist: Macht die Unterstellung unter das BVG die VAG-Unterstellung verzichtbar? Zu dieser Frage empfiehlt es sich, die Ausführungen von Bundesrat Friedrich zu lesen, mit denen er im Namen des Bundesrates die Ablehnung der beiden Motionen begründete. Ich will
Ihnen lange Zitate ersparen. Knapp zusammengefasst lässt sich sagen, dass die Aufsicht nach VAG und die Aufsicht nach BVG erheblich differieren - unser Kommissionspräsi- dent hat das ausgeführt. Die Aufsicht nach BVG ist nicht nur grundsätzlich anders geartet, sie ist eindeutig schwächer. Hier liegt der Hund begraben. Die Begründung, warum eine schwächere Aufsicht weiterhin - auch über die zehnjährige Schonfrist hinaus - genügen soll, ist man uns schuldig geblieben. Der Verweis auf die BVG-Aufsicht ist auch des- halb unzutreffend, weil der dem Obligatorium unterstellte Teil - und nur auf diesen Teil ist das BVG voll anwendbar - vorläufig noch äusserst schmal ist. Das BVG ist ja erst seit zwei Jahren in Kraft. Auf die in vorobligatorischer Zeit geäuf- neten Gelder, die separat verwaltet werden können, finden nicht alle Bestimmungen des BVG Anwendung, insbeson- dere ist keine paritätische Verwaltung gefordert. Der Kom- missionspräsident hat darauf hingewiesen, dass dank der paritätischen Verwaltung eine andere, schwächere Aufsicht gerechtfertigt sei. Nebst dem Fehlen der paritätischen Ver- waltung finden auch die Finanzierungsvorschriften des BVG für den über- oder vorobligatorischen Teil keine Anwen- dung. Das sind gravierende Unterschiede. Sie sind um so gravierender, als dieser überobligatorische Teil heute - zwei Jahre nach Inkrafttreten des BVG - gegenüber dem winzi- gen obligatorischen Teil absolut schwergewichtig ist.
Zu erwähnen bleibt noch, dass nur der obligatorische Teil die Sicherung durch den im BVG geschaffenen Sicherheits- fonds geniesst. In zehn oder zwanzig Jahren sieht das Ver- hältnis zwischen den Mitteln des obligatorischen und des überobligatorischen Teils dann anders aus. Dann könnte man eine Revision guten Gewissens ins Auge fassen. Dann werden auch genügend Erfahrungen mit dem BVG vorlie- gen. Vorerst beginnen sich die Nebel rund um das BVG ja erst allmählich zu verziehen. Heute - diesen Eindruck werde ich nicht los - dient die Begründung, dank BVG könne auf die VAG-Unterstellung verzichtet werden, wohl eher als Fei- genblatt. Wir müssen uns die Frage stellen und gefallen lassen: Wollen wir einen optimalen Schutz möglichst vieler Versicherter, oder wollen wir den Vorsorgeeinrichtungen das Leben erleichtern? Diese provokative Frage führt mich zum Schluss, dass wir anstatt eine Kategorie aus dem VAG zu entlassen, wie wir das mit dieser Revision tun, den Schutz der Versicherten bei der Vorsorgeeinrichtung eines einzel- nen privaten Arbeitgebers verbessern sollten. Unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit bleibt es ein Widerspruch, warum die Vorsorgeeinrichtungen von Verbänden dem VAG unterstellt wurden, diejenigen eines einzelnen privaten Arbeitgebers aber nicht. Es liegt auf der Hand, und die Erfahrung mit Pleiten haben es bestätigt, dass bei den Einrichtungen eines einzelnen privaten Arbeitgebers viel eher eine verstärkte Aufsicht angebracht wäre als bei Ver- bandseinrichtungen. Dieser unaufgelöste Widerspruch ver- anlasst mich, auf einen Minderheitsantrag auf Nichteintre- ten zu verzichten. Die Zukunft wird zeigen, ob wir uns mit dieser Revision in die falsche Richtung bewegt haben. Ich hoffe, dass wir nicht durch Schaden klug zu werden brau- chen, denn den Schaden hätten die Versicherten zu tragen.
Bürgi: Ich bin Frau Kollegin Bührer dankbar, dass sie auf den Nichteintretensantrag verzichtet, den sie in der Kommis- sion noch gestellt hat. Sie hat jedoch sehr kritische Aeusse- rungen zum Ausdruck gebracht, die mich zu einigen Ueber- legungen veranlassen.
Ich gehörte seinerzeit der Kommission für die Revision des Versicherungsaufsichtsgesetzes an. Ich mag mich noch sehr gut an die damalige Situation mit Bezug auf die sich abzeichnende Doppelaufsicht VAG/BVG erinnern. Das war zu einem Zeitpunkt, als es durchaus unsicher war, ob das Gesetzeswerk über das BVG gelingen werde. Es befand sich damals in einer kritischen Phase im Nationalrat. Sie mögen sich sicher erinnern, dass dann eine ständerätliche Kommis- sion unter dem Vorsitz des Kollegen Kündig eine sehr wesentliche Umbauarbeit vornehmen musste. In dieser Situation sagte man sich, es sei wohl klüger, einmal die Aufsicht nach Versicherungsaufsichtsgesetz auszudehnen.
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Ich erinnere mich an einen Ausspruch des damaligen Direk- tors des Bundesamtes für Privatversicherung am Rande einer Sitzung. Er sagte mir: «Ob wir einmal ein BVG haben werden, ist völlig ungewiss; aber ein VAG haben wir bestimmt.» Jetzt haben wir ebenso bestimmt auch das BVG und sind für einen Teil der Vorsorgeinstitutionen mit dem Problem der Doppelaufsicht konfrontiert. Nun scheint mir in diesem Zusammenhang eine wesentliche Aufgabe des Gesetzgebers darin zu bestehen, vergleichbare Vorsorgein- stitutionen gleich zu behandeln. Damit meine ich einerseits die Pensionskassen eines einzelnen Arbeitgebers, die nur dem BVG unterstellt sind. Hier haben wir uns die grösseren Unternehmungen vorzustellen, die genügend Personal für den Risikoausgleich haben. Dem stehen die Vorsorgeinstitu- tionen der Verbände gegenüber, die überwiegend Klein- und Mittelbetriebe zusammenfassen, die nicht gross genug sind, um selber eine Pensionskasse gründen zu können. Beide erfüllen die gleiche Aufgabe, nämlich die Vorsorge für ihre Mitarbeiter, und beide sollten demzufolge gleich behan- delt werden. Ich glaube, Frau Bührer, Sie machen sich keine Illusionen, welchen Sturm der Entrüstung es auslösen würde, wenn Sie Ihren Gedanken etwas weiterführen und Pensionskassen einzelner Arbeitgeber ebenfalls dem VAG unterstellen würden. Das ist gesetzespolitisch völlig unreali- stisch. Deshalb müssen wir die Lösung in der Gleichbehand- lung suchen, indem wir die Pensionskassen der Verbände vor der Doppelaufsicht bewahren.
Nun noch ein Wort zum wichtigen Gesichtspunkt des Schut- zes der Versicherten: Ich möchte das, was Frau Bührer gesagt hat, nicht auf die leichte Schulter nehmen. Aber ich behaupte demgegenüber, dass das BVG ein genügendes Instrument zum Schutze der Interessen des Versicherten anbietet. Jede Vorsorgeinstitution muss eine Kontrollstelle bestimmen, welcher die Prüfung der Geschäftsführung, des Rechnungswesens und der Vermögensanlage der betreffen- den Institution obliegt. Dieser Revisionsbericht muss der zuständigen Aufsichtsbehörde - des Kantons oder des Bun- des - unterbreitet werden. Diese Aufsichtsbehörde kann, gestützt auf den ihr vorliegenden Bericht, sofort handeln. Eine zweite bedeutsame Massnahme, die vom BVG vorge- schrieben wird, ist die Bezeichnung eines anerkannten Ver- sicherungsexperten. Er ist für alle versicherungstechni- schen Belange zuständig. Vor allem hat er darüber zu wachen, dass die Institutionen jederzeit ihren Verpflichtun- gen genügen können. Frau Kollegin Bührer, ich meine, der Gesetzgeber hat mit Bezug auf die Ausgestaltung des Kon- trollinstrumentariums im Rahmen des BVG die notwendige Sorgfalt walten lassen. Es besteht deshalb keine Notwendig- keit, einen Teil der Institutionen einer Doppelaufsicht BVG und VAG zu unterstellen. Die Vorlage des Bundesrates scheint mir richtig, zweckmässig und ausgewogen. Wir kön- nen ihr mit gutem Gewissen zustimmen.
Bundesrätin Kopp: Die Frage, ob Personalversicherungsein- richtungen von privaten Arbeitgebern der Versicherungsauf- sicht unterstellt werden sollen oder nicht, gab bereits anlässlich der VAG-Revision von 1978 Anlass zu ausgedehn- ten Diskussionen. Mit der damaligen Revision wollte man die Abgrenzung der Versicherungsaufsichtspflicht gegen- über früher neu und klarer regeln, und in diesem Zusam- menhang somit auch die Frage der Versicherungsaufsichts- pflicht von Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater Arbeitgeber. Das am 1. Januar 1979 in Kraft getre- tene Versicherungsaufsichtsgesetz nimmt Personalversi- cherungseinrichtungen eines einzelnen privaten Arbeitge- bers sowie mehrerer privater Arbeitgeber, die wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind, von der Aufsicht aus. Verbandseinrichtungen hingegen, also Perso- nalversicherungseinrichtungen, die von mehreren wirt- schaftlich oder finanziell nicht miteinander verbundenen und in einem Verband zusammengeschlossenen Arbeitge- bern betrieben werden, fallen nach der bestehenden Rege- lung unter die Versicherungsaufsicht. Der damalige Gesetz- geber begründete die Unterstellung dieser Einrichtungen unter die Versicherungsaufsicht damit, dass derartige Versi-
cherungskassen mehrerer privater Arbeitgeber die Tendenz hätten, sich zu einem Versicherungsträger mit uneinge- schränktem Geschäftsbetrieb zu entwickeln und damit in ihrer Struktur einer Lebensversicherungsgesellschaft nahe zu kommen. Das Postulat der rechtsgleichen Behandlung erfordere, dass diese Verbandsversicherungseinrichtungen der gleichen materiellen Versicherungsaufsicht unterstellt werden sollten wie die Lebensversicherungsgesellschaften, weil sonst Wettbewerbsverzerrungen im Vergleich zu den beaufsichtigten Lebensversicherungseinrichtungen entste- hen würden. Man erachtete es deshalb als notwendig, diese Einrichtungen der VAG-Aufsicht zu unterstellen, obwohl zum damaligen Zeitpunkt das in Grundzügen vorliegende BVG ebenfalls eine Beaufsichtigung vorsah. Da die ordentli- che Aufsicht für diese Versicherungseinrichtungen als zu streng angesehen wurde, schuf der Gesetzgeber die soge- nannte vereinfachte Versicherungsaufsicht. Um eine Dop- pelaufsicht VAG/BVG zu vermeiden, wurde zudem mit Arti- kel 44 VAG dafür gesorgt, dass die betreffenden Versiche- rungseinrichtungen nur mit einer einzigen Aufsichtsbe- hörde zu verkehren hatten, was jedoch nichts daran ändert, dass sie der Aufsicht sowohl nach VAG als auch nach BVG unterstehen sollten. Das BVG steht nun seit dem 1. Januar 1985 in Kraft. Damit wird die Doppelaufsicht spätestens mit Ablauf der Anpassungsfrist nach Artikel 53 VAG, also ab 1. Januar 1989, Wirklichkeit. Diese Doppelaufsicht stösst vor allem in Kreisen der beruflichen Vorsorge auf Unbehagen, weshalb die die vorliegende Gesetzesrevision auslösenden Motionen eingereicht worden sind. Dass diese seinerzeit derart deutlich und gegen den Willen des Bundesrates über- wiesen worden sind, zeigt, dass im Parlament in dieser Frage offenbar ein Meinungsumschwung gegenüber den 70er Jahren stattgefunden hat.
Und nun zum Inhalt der Vorlage. Bei der Realisierung der Motionen stellte sich die Frage, wie die Aufsichtspflicht für Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater Arbeitgeber neu und klar abgegrenzt werden sollte. Dabei konnten wir den Wortlaut der Motionen nicht tel quel über- nehmen. Wäre man nämlich bei der Ausarbeitung eines Gesetzestextes diesem Wortlaut vollumfänglich gefolgt, so müsste Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis, der das Kern- stück der Vorlage bildet, einfach alle Personalversiche- rungseinrichtungen von Berufsverbänden, die entweder im BVG-Register eingetragen sind oder in der Rechtsform der Stiftung bestehen, ohne weitere Einschränkungen von der VAG-Aufsicht ausnehmen. Dies hätte jedoch zur Folge, dass sogenannte Zweckverbandsversicherungseinrichtungen von der Versicherungsaufsicht befreit wären, obwohl sie wie beaufsichtigte Lebensversicherungseinrichtungen frei am Markt auftreten und auch autonom Risiken tragen können. Mit dieser Lösung würden gleiche Tatbestände ungleich behandelt, weshalb der Entwurf des Bundesrates für die Befreiung von der Versicherungsaufsicht weitere Vorausset- zungen vorsieht. Diese Voraussetzungen sind: Der Betrieb der Versicherung soll eine Nebenaufgabe darstellen, und der Kreis der zu versichernden Personen soll grundsätzlich beschränkt werden. Damit ist gewährleistet, dass Zweckver- bandsversicherungseinrichtungen weiterhin der Versiche- rungsaufsicht unterstehen, genau wie die Lebensversi- cherer.
Folgende Gründe sprechen für die Ausnahme von Ver- bandsvorsorgeeinrichtungen von der Versicherungsauf- sichtspflicht im Sinne des vorliegenden Entwurfes: Der Entwurf bringt in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eine Gleich- stellung der Personalversicherungseinrichtungen eines pri- vaten Arbeitgebers mit jenen mehrerer privater Arbeitgeber, die wirtschaftlich oder finanziell nicht miteinander verbun- den sind. Dadurch werden Wettbewerbsverzerrungen zwi- schen diesen beiden Typen von Personalversicherungsein- richtungen eliminiert.
Einige Versicherungseinrichtungen, für welche die Unter- stellung unter die vereinfachte Aufsicht bereits festgestellt worden ist, hätten sich ohne die vorgesehene Revision ab 1.1.1989 der Versicherungsaufsicht unterstellen müssen, was für die betroffenen Versicherungseinrichtungen einen
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erheblichen Eingriff in ihre bestehende Struktur bedeutet hätte. Durch die Befreiung von der Versicherungsaufsicht im vorliegenden Sinn wird die Doppelaufsicht für die heute bekannten Einrichtungen nach VAG und BVG vermieden. Durch die alleinige Aufsicht nach BVG wird die Beaufsichti- gung einfacher, ohne dass auf Sicherheit zum Schutz der Versicherten verzichtet werden muss. Die Gefahr, dass die berufliche Vorsorge durch die hohen Sicherheitsanforde- rungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes behindert wird, indem kleinere Versicherungseinrichtungen möglicher- weise diesen Anforderungen - vor allem in finanzieller Hin- sicht - nicht mehr genügen könnten, besteht damit nicht mehr.
Nach Artikel 3 Absatz 1 VAG unterstehen Versicherungsein- richtungen, die alle von der Rechtssprechung geforderten Merkmale des Versicherungsbegriffs erfüllen, der Versiche- rungsaufsicht. Beim Tatbestand von Artikel 3 Absatz 2 VAG handelt es sich um eine Präzisierung von Artikel 3 Absatz 1, indem klargestellt wird, dass Versicherungseinrichtungen, die zwar eine bestimmte Leistung im Todes- und im Erle- bensfall versprechen, den Risikoteil jedoch bei einem Drit- ten abdecken, auch als aufsichtspflichtige Versicherungs- einrichtungen gelten.
Diese Versicherungseinrichtungen treten den Versicherten gegenüber als Versicherer auf, mit denen der Versiche- rungsvertrag abgeschlossen ist und denen gegenüber der Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung besteht, auch wenn sie die versicherungstechnischen Risiken nicht selbst tragen, sondern bei einem Dritten abdecken.
Diese Bestimmung von Artikel 3 Absatz 2 VAG konnte in der Vergangenheit leicht durch die Einräumung eines Anspruchs auf eine unbestimmte Leistung, auch wenn dies nur formalrechtlich so war, umgangen werden und wurde auch häufig umgangen.
Mit der Revision von Artikel 4 VAG im Sinne der Vorlage verliert sie ihre praktische Bedeutung überhaupt. Der Entwurf sieht deshalb die Aufhebung von Artikel 3 Absatz 2 vor. Die Streichung von Artikel 3 Absatz 2 bringt materiell keine Aenderung des geltenden Rechtszustandes, sondern sie drängt sich aus den genannten Gründen geradezu auf. Bei Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c ter geht es darum, eine aufsichtsrechtliche Gleichbehandlung der Auffangeinrich- tung mit den Personalversicherungseinrichtungen mehrerer privater miteinander nicht verbundener Arbeitgeber zu errei- chen, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis neu von der Aufsicht ausgenommen werden. Da die Auffangeinrich- tung in ihrer Struktur direkt mit den neu von der Aufsicht ausgenommenen Personalversicherungseinrichtungen ver- gleichbar ist, sollte sie heute aus Gründen der rechtsglei- chen Behandlung ebenfalls von der Versicherungsaufsicht befreit werden.
Schliesslich schlagen wir Ihnen die Revision von Artikel 25 VAG vor, die mit dem Problemkreis der Motionen nichts zu tun hat. Sie soll dazu dienen, die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Privatversicherungswesen von administra- tiven Umtrieben zu entlasten.
Wir sind überzeugt, dass wir mit der vorliegenden Vorlage dem Sinn der Motionen optimal Rechnung getragen haben, und bitten Sie, auf die Vorlage einzutreten und ihr in der Detailberatung zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 3 al. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1 Bst. c bis und c ter Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4 al. 1 let. c bis et c ter Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Arnold, Berichterstatter: Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis enthält das Kernstück der Vorlage und handelt von den Berufsverbänden. Davon war die Rede beim Eintreten.
Angenommen - Adopté
Art. 25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Ingress, Art. 63 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il préambule, art. 63 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Arnold, Berichterstatter: Weil man in der Regel die Bestim- mungen, die gestrichen werden, nicht vor Augen hat, erlaube ich mir zu sagen, dass der Artikel 63 Absatz 3 im BVG von der Auffangeinrichtung handelt. Wir streichen diese Bestimmung hier im BVG, weil Sie soeben die Auf- fangeinrichtung im Versicherungsaufsichtsgesetz in der neuen Litera c ter geregelt haben.
Angenommen - Adopté
Ziff. III - Ch. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Es wird gleichzeitig beantragt, die Motion 83.565 und die Motion 83.563 abzuschreiben. - Wird dem oppo- niert? Das ist nicht der Fall. Diese Vorstosse sind somit abgeschrieben.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 11.25 Uhr La séance est levée à 11 h 25
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung Loi fédérale sur là surveillance des institutions d'assurance. Révision
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.042
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
04.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
38-42
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Pagina
Ref. No
20 015 356
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.