Séjour et établissement des étrangers. Loi fédérale
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E 4 mars 1987
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Affolter, Berichterstatter: Hier kann ich mich sehr kurz fas- sen. Das Zusatzprotokoll Nr. 8 trägt der oft allzulangen Dauer des Verfahrens vor den Organen der Europäischen Menschenrechtskonvention (Menschenrechtskommission) Rechnung. Man betrachtete den bisherigen Zustand als unhaltbar, weil die Wirkung der durch die Konvention geschützten Menschenrechte so in Frage gestellt wurde. Die Neuerungen möchte ich Ihnen hier nicht im einzelnen schil- dern.
Wir können nicht ausschliessen - das würde dann in Rich- tung dessen gehen, was Herr Hefti ausgeführt hat -, dass sich dieses erste Massnahmenpaket, das in Richtung Erleichterung des Verfahrens geht, als ungenügend erwei- sen wird und dass wir dann vielleicht später noch auf tief- greifendere Reformen eintreten müssen, um die Wirkung der durch die Konvention geschützten Menschenrechte wirklich sicherzustellen.
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission
Adhérer à la décision du Conseil national
Affolter, Berichterstatter: Hier haben wir keine Unterstellung unter das Staatsvertragsreferendum. Es bleibt beim Vor- schlag, wie er auf der Fahne steht.
· Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.049
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Aenderung Loi fédérale sur le séjour et l'établissement des étrangers. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 17. September 1986 (BBI III, 249) Message et projet de loi du 17 septembre 1986 (FF III, 233)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Matossi, Berichterstatter: Im Jahre 1984 haben beide Kam- mern eine Motion des Nationalrates überwiesen, in welcher der Bundesrat aufgefordert wurde, im dritten Abschnitt des
geltenden ANAG, also des Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, in Artikel 23 und 24 die Straf- bestimmungen zu ändern mit dem Ziel, die Schwarzarbeit von Ausländern gezielter und wirkungsvoller zu bekämpfen. Unser Rat überwies diese Motion relativ knapp mit 22 zu 15 Stimmen.
Am Anfang meines Eintretensreferates möchte ich aus- drücklich festhalten, dass wir mit dieser Aenderung nicht die Gesamtproblematik der Schwarzarbeit, welche von Schwei- zern und Ausländern geleistet wird, erfassen können und wollen. Es geht vielmehr um einen Teilbereich, nämlich um die von Ausländern geleistete Schwarzarbeit. Damit ist gesagt, dass wir die zur Diskussion stehende Revision der Strafbestimmungen des ANAG im Zusammenhang mit der von unserem Land verfolgten Ausländerpolitik und mit unserer Asylpolitik sehen müssen. Unsere Ausländerpolitik hat zum Ziel, einerseits die Zulassung neueinreisender Aus- länder zu begrenzen und andererseits die Eingliederung der Ausländer, welche sich hier langfristig aufhalten, zu fördern. Durch Schwarzarbeit werden diese Ziele unterlaufen, ganz abgesehen davon, dass die qualitative Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und der Arbeitsmarktbedingungen auch für Schweizer Arbeiter beeinträchtigt wird, wenn sich ein Teil der in der Schweiz beschäftigten Ausländer der behördlichen Kontrolle entzieht.
Zweitens liegt die Bekämpfung der Schwarzarbeit im Inter- esse der im Asylbereich getroffenen und vorgesehenen Massnahmen, weil immer wieder versucht wird, den Aufent- halt von Schwarzarbeitern in der Schweiz mit einem Asylge- such zu verlängern. Gerade dieser letztgenannte Umstand unterstreicht die Notwendigkeit und auch die Dringlichkeit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Gesetzesänderung. Leider reichten die bis jetzt getroffenen Massnahmen nicht aus, um zu verhindern, dass weiterhin Ausländer ohne Bewilligung zur Arbeitsaufnahme einreisen. Ich zähle diese bisherigen Massnahmen ganz summarisch auf: internatio- nale Zusammenarbeit - also internationale Arbeitsorganisa- tion und zwischenstaatliche Komitees zur Auswanderung, Ausdehnung der Visumspflicht, Erschwerung der Voraus- setzungen für die Visumserteilung, Verschärfung der Vor- schriften über die Grenzkontrolle und personelle Verstär- kung der Grenzkontrollorgane.
Ich komme kurz zur Vernehmlassung. Ich schicke voraus, dass die im Ausländergesetz, welches im Jahre 1982 vom Volk verworfen wurde, enthaltenen Strafbestimmungen über die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung im Abstimmungskampf kaum bestritten waren. Diese Annahme wird in der Vernehmlassung bestätigt. Sämtliche Kantone sprachen sich für eine Ergänzung der Strafbestim- mungen im ANAG zur Bekämpfung von Schwarzarbeit von Ausländern aus. In unserem Falle erhält also die Stimme der Kantone ein entscheidendes Gewicht, sind diese doch gemäss Artikel 15 des Gesetzes für den Vollzug verantwort- lich. Es heisst dort: «Die Kantone erlassen die zur Durchfüh- rung dieses Gesetzes auf ihrem Gebiet erforderlichen Vor- schriften, sie bezeichnen die zuständigen Behörden und bestimmen deren Befugnisse und Obliegenheiten. Die kan- tonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmi- gung durch den Bundesrat.» So viel zur Tätigkeit der Kan- tone.
Das Resultat des Vernehmlassungsverfahrens widerspiegelt sich im vorliegenden Gesetzesentwurf vom 17. September. Es sind vor allem drei Punkte:
Die Bestimmung über die Anwendung des neuen Rechts auf hängige Strafverfahren wurde ersatzlos gestrichen. 2. Dem Begehren nach einem besonderen Straftatbestand für Schlepper und professionelle Schlepperorganisationen wurde entsprochen.
In bezug auf die Strafandrohung beziehungsweise dem Strafmass bei Beschäftigung der Ausländer ohne Bewilli- gung wurde eine mittlere Lösung zwischen den zu weit gehenden und den weniger weit gehenden Anträgen der Kantone gewählt.
Zur Arbeit der Kommission. In der Eintretensdebatte im letzten Herbst zeigte sich bald, dass die Vorlage nicht ganz
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Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesgesetz
unbestritten war. So ist es nicht verwunderlich, dass das Eintreten nicht einstimmig, sondern mit 7 zu 3 Stimmen beschlossen wurde. Die Skepsis einiger unserer Kollegen war sicher auch darauf zurückzuführen, dass im vom Bun- desrat vorgeschlagenen Artikel 23 Absatz 2 die Abgrenzung zwischen einem nicht schwerwiegenden Einzelfall und der organisierten Tätigkeit von Schleppern zu wenig klar zum Ausdruck kam, das insbesondere hinsichtlich der Strafan- drohungen. Diese Unklarheit bewog die Kommission, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, welcher in der Folge eine wesentlich verbesserte Fassung vorlegte.
Diese diente dann unserer Kommission für die zweite Sit- zung von Ende Januar 1987 als Basis für die Detailberatung, auf welche wir dann noch zu sprechen kommen. Die Mehr- heit unserer Kommission sah in der Aenderung der Strafbe- stimmungen ein Mittel, um einen Missstand abzuwenden, immer im Bewusstsein, dass es sich nicht darum handelt, das ganze Problem der Schwarzarbeit in den Griff zu bekommen, sondern vielmehr darum, die Strafbestimmun- gen für Schwarzarbeit von Ausländern zu verschärfen. Dies müsse im Interesse einer sauberen Ausländerpolitik, aber auch im Hinblick auf die im Asylbereich getroffenen und nach Inkrafttreten der Asylgesetzrevision noch zu treffenden Massnahmen getan werden.
Eine Minderheit unserer Kommission sprach von einem Normenperfektionismus und befürchtete, dass vor allem Gewerbetreibende in Randregionen allzu hohe Strafen zu gewärtigen hätten, falls sie in einer Notlage auch für kürzere Zeit einen Ausländer ohne Bewilligung beschäftigten. Dementsprechend würden sie von den gesetzlichen Restrik- tionen besonders hart getroffen. Ferner wurde auch von der Minderheit festgehalten, dass die stetige Erhöhung der fis- kalen und sozialen Abgaben sowie die zunehmende Ein- schränkung der Individuen und der Unternehmungen durch zahlreiche Vorschriften wesentlich zur Entwicklung von Schwarzarbeit und Schattenwirtschaft beitragen.
Nun komme ich zu einer kurzen allgemeinen Schlussbemer- kung. Die Rückweisung an den Bundesrat zur Ueberarbei- tung der Vorlage erwies sich als eine gute Lösung. Mit der Neuformulierung von Absatz 2, einem neuen Absatz von Artikel 23 und verschiedener Entschärfungen der übrigen Absätze dieses Artikels konnte praktisch allen Einwänden und Bedenken Rechnung getragen werden. So ist es nicht verwunderlich, dass die Kommission in der Schlussabstim- mung die Gesetzesänderung mit 8 zu 0 Stimmen verab- schiedete. Zur Orientierungshilfe finden Sie auf der Fahne eine Gegenüberstellung des alten und des neuen Textes von Artikel 23 und 24. In diesem Sinne empfehle ich Ihnen im Namen der vorberatenden Kommission, auf dieses Geschäft einzutreten und den Aenderungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer zuzu- stimmen.
Weber: Vorerst möchte ich dem Bundesrat dafür danken, dass er sich rasch und konsequent des Anliegens der Motion Zehnder angenommen hat und mit der Revision des ANAG einen Weg aufgezeigt hat, den Missständen etwas begegnen zu können.
Der Schwerpunkt dieser Revision lässt sich in einem Satz zusammenfassen! Die Einstellung und Beschäftigung von Schwarzarbeitern soll für Arbeitgeber nicht mehr länger als ein blosses Kavaliersdelikt gelten, das in vielen Kantonen mit symbolischen Bussen bestraft wurde, während umge- kehrt der Schwarzarbeiter nach geltendem Gesetz unver- hältnismässig stark gebüsst und bestraft wurde.
Im Vernehmlassungsverfahren fanden die Absichten des Bundesrates, wie das der Kommissionspräsident ausgeführt hat, breite Zustimmung. Dass der Zürcher Wirteverband sich gegen die Strafverschärfungen aussprach und das Gastge- werbe gesamthaft keine grosse Freude bekundet, kann halbwegs verstanden werden, ist doch - wie nirgends sonst - der Personalmangel dort sehr spürbar. Aus Gründen der Rechtsgleichheit und der Kontrollierbarkeit müssen auch diese Kreise die Wünschbarkeit einer verschärften Praxis einsehen. Aehnlich liegen die Verhältnisse auch beim
Gewerbe. Indessen sind die negativen Folgen der Schwarz- arbeit ausländischer Arbeitnehmer nicht zu übersehen. Sie erschwert nicht nur die Begrenzung der Neueinreisen und damit die Stabilisierung der ausländischen Wohnbevölke- rung, sondern sie untergräbt auch die Durchsetzung und Einhaltung der Gesamtarbeitsverträge. Es ist nicht verwun- derlich, dass der Anstoss zu dieser Revision aus Gewerk- schaftskreisen kommt. Aber auch die Arbeitgeber müssen letztlich daran interessiert sein, dass die im Zusammenhang des mit Recht so viel gepriesenen Arbeitsfriedens ausgehan- delten Vertragsbestimmungen auch eingehalten werden. Die Vorlage bringt nichts Ueberrissenes, sondern ist eine akzeptable Mittellösung. So hoffen wir, dass sie ohne Abstri- che die parlamentarische Hürde nehmen wird.
Die Vorlage korrigiert, wie das der Kommissionspräsident dargelegt hat, zwar nicht vollständig, aber doch wesentlich die unterschiedlichen Strafandrohungen bei Schwarzarbeit gegenüber Arbeitnehmer einerseits und Arbeitgeber ande- rerseits. Der Schwarzarbeiter wird heute viel härter ange- packt und wird, weil er sich eines Vergehens schuldig macht, nicht bloss mit einer Busse, sondern auch mit Gefängnis bedroht. Dazu kommen die Ausweisung und die Einreisesperre. Der Arbeitgeber hingegen macht sich heute nur einer Uebertretung schuldig. Wenn schon die Bussen auch wesentlich erhöht werden sollen, so wird er erst im Wiederholungsfall mit Gefängnis bedroht. Administrative Massnahmen waren schon heute möglich, fanden aber sehr restriktiv und rücksichtsvoll Anwendung im Gegensatz zu solchen gegen Schwarzarbeiter.
Der Schweizerische Gewerkschaftsbund hätte sehr gewünscht, wenn auch gleich der Sozialschutz des Schwarzarbeiters hätte geregelt werden können. Der Anspruch auf Lohn und Sozialleistungen müsste von einem fehlbaren Arbeitgeber erst recht anerkannt werden müssen. Da dieses Problem nicht zur Diskussion steht, verzichte ich darauf, über die Auswirkungen des mangelnden Sozial- schutzes für diese rechtlosen, illegalen Arbeitnehmer wei- tere Ausführungen zu machen.
Durch den bereits erwähnten Entscheid des Bundesgerichts wurde doch eigentlich unser Rechtsempfinden in starkem Masse verletzt. Schwarzarbeiter bilden bei einem Straffall unter allen möglichen Beteiligten - ich denke an Schlepper, Helfer, Hehler, Arbeitgeber, Arbeitnehmer - das schwächste und hilfloseste Glied in der Kette. Es geht nicht an, diese Fehlbaren einfach wegzuweisen, während der Arbeitgeber lediglich mit einer geringfügigen Busse rechnen muss. Die Gewerkschaften haben sich im Zusammenhang mit den verschiedenen Ueberfremdungsinitiativen immer wieder bemüht, die menschlichen Gesichtspunkte in der Auslän- derfrage hervorzuheben und zu verteidigen. Dabei haben sie bei ihren Mitgliedern nicht nur lauter Freude und Anerken- nung geerntet. Aber trotzdem: Die legal eingereisten und beschäftigten Gastarbeiter fanden den Schutz und den Bei- stand der Gewerkschaften. Diese menschlichen Aspekte und die Gerechtigkeit müssen auch bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit gelten.
Ich wiederhole: Mit der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung werden Bestimmungen in Arbeitsverträgen unterlaufen, was sich auf den Arbeitsfrieden nachteilig aus- wirken kann.
Die vom Bundesrat unterbreitete Vorlage liegt auch im Inter- esse der Mehrzahl der Arbeitgeber, die sich an die geltenden Vorschriften und vertraglichen Abmachungen halten. Eine andere Lösung - auch die bisherige - begünstigt letztlich die Wettbewerbsverzerrung unter den Arbeitgebern.
Wir sind für Eintreten und stimmen den Revisionspunkten zu in der Hoffnung, dass einerseits keine Abstriche gemacht werden und andererseits die von mir eingebrachten Anträge Ihr Verständnis finden. Dazu werde ich mich in der Detailbe- ratung äussern.
Küchler: Sie haben vom Herrn Kommissionspräsidenten gehört, dass Eintreten in der Kommission nicht unbestritten war. Deshalb gestatten Sie mir, auch noch einige Gedanken zum Eintreten zu machen.
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Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass die in den letzten Jahren stets zunehmende Schwarzarbeit internatio- nal und national zu einem schwerwiegenden Problem geworden ist, das es mit allen geeigneten Mitteln zu lösen gilt. Für unser Land stellt nämlich gerade die zunehmende Schwarzarbeit einerseits das vom Bundesrat anvisierte Sta- bilisierungsziel ernsthaft in Frage. Die Stabilisierung der Fremdarbeiterbestände ist jedoch nach wie vor notwendig und politisch vorrangig. Andererseits liegt die Bekämpfung der Schwarzarbeit aber auch im Interesse der Asylpolitik, nachdem ja immer wieder versucht wird, den Aufenthalt von Schwarzarbeitern in der Schweiz mit der Einreichung eines Asylgesuches zu verlängern. Die bisher getroffenen Vorkeh- ren, nämlich die Ausdehnung der Visumspflicht auf türki- sche Staatsangehörige oder die Erschwerung der Voraus- setzungen für die Visumserteilung und die Verschärfung der Vorschriften über die Grenzkontrolle usw. haben sich als ungenügend erwiesen. Es kommt hinzu, dass die geltenden Strafbestimmungen im ANAG selber sich heute als lücken- haft und als offensichtlich zuwenig griffig erweisen. Die heute geltenden Strafandrohungen vermögen praktisch keine Abschreckungswirkungen mehr zu zeitigen. Hinge- wiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Praxis des Bundesgerichtes, wonach sich die blosse Beschäfti- gung eines Ausländers ohne Bewilligung gemäss geltendem Recht nur als Uebertretungs-, nicht aber als Vergehenstat- bestand qualifizieren lässt.
In der heutigen Praxis zeigt sich immer offenkundiger, dass ein besonderer Straftatbestand gegen die Tätigkeit als Schlepper bzw. gegen Schlepperorganisationen dringend geschaffen werden muss, um den rechtsanwendenden Instanzen das erforderliche Strafinstrumentarium zur wirk- samen Bekämpfung der Schlepper bzw. der in Bereiche- rungsabsicht Handelnden in die Hand zu geben. Im Entwurf der vorberatenden Kommission ist in Artikel 23 Absatz 2 ein solcher «Schlepperparagraph» vorgesehen. Dabei wird mei- nes Erachtens zu Recht kein Unterschied gemacht, ob es sich bei den fraglichen eingeschleppten Ausländern um Schwarzarbeiter oder um Asylanten handelt.
Im übrigen erachte ich die Vorlage, wie sie aus der Kommis- sion hervorgegangen ist, als ausgewogen und als ein taugli- ches Instrument im Kampf gegen die Schwarzarbeit. Auch war man in der Kommission darauf bedacht, den Interessen von Gewerbetreibenden in sogenannten Randregionen Rechnung zu tragen, die bekanntlich vielfach mit Schwierig- keiten bei der Rekrutierung von Personal zu kämpfen haben. So wird zum Beispiel in der Vorlage der Richter ausdrücklich ermächtigt, in besonders leichten Fällen auch in Zukunft von einer Bestrafung Umgang zu nehmen.
Aus all diesen Ueberlegungen möchte ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage empfehlen.
M. Jelmini: Très brièvement, je voudrais vous recommander également d'entrer en matière. Le travail clandestin ne cons- titue pas seulement une plaie qui doit être soignée, il doit être combattu et disparaître. C'est un problème grave qui rend plus difficile la réalisation des buts de stabilisation de la population étrangère que nous poursuivons. Il crée des distorsions sur le plan de la concurrence en favorisant surtout les plus rusés qui peuvent ou veulent disposer de personnel supplémentaire, de main-d'oeuvre à bon marché et sans restrictions, et il place les travailleurs concernés dans des situations précaires et difficiles. En effet, mis à part le salaire en général inférieur aux salaires normaux, on évite les contributions aux assurances sociales, avec toutes les conséquences, présentes en cas de maladie ou d'accident et futures en cas de retraite et de prévoyance profession- nelle, sans compter les conditions dans lesquelles peuvent se trouver les membres de la famille du clandestin qui doivent se cacher, qui sont parfois soumis à un chantage continu et menacés de dénonciation aux autorités.
Il faut pourtant saluer avec satisfaction le projet du gouver- nement qui incorpore dans la loi des mesures qui sont fixées dans l'ordonnance et rend plus efficaces et sévères les mesures visant à combattre ce fléau. Il s'agit de lutter contre
les abus, de combattre des situations anormales. Il n'y a aucune excuse à ce travail clandestin. Il ne faut pas se référer à la politique régionale et à la défense des zones économiquement menacées pour tolérer ou presque justi- fier des abus et des comportements délictueux.
S'il y a des lacunes dans certaines branches, il faut les mettre en évidence et chercher à les combler dans les limites et avec les moyens que la loi nous confère. Pour éviter des inconvénients sur le plan commercial, sur le plan individuel et sur celui des affaires, il ne faut pas en créer d'autres sur le plan humain ou sur celui de l'ordre et de la justice sociale.
Je voterai donc en faveur de l'entrée en matière et je soutien- drai également la proposition de minorité de M. Weber qui vise à renforcer ultérieurement l'intervention des pouvoirs publics dans ce secteur.
Bundesrätin Kopp: Die Vermittlung von Schwarzarbeitern und deren Beschäftigung sowie die Betätigung als Schlep- per von Asylbewerbern bilden ein ernstzunehmendes Pro- blem, das mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln bekämpft werden muss. Die Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung umgeht die Begrenzungsvorschriften - Herr Küchler hat zu Recht darauf hingewiesen - und führt zu einer Störung des Arbeitsmarktes. Insbesondere kann der Schutz der einheimischen Arbeitnehmer nicht mehr gewahrt werden. Zudem können der Oeffentlichkeit Unterstützungs- und Ausreisekosten erwachsen. Schwarzarbeiter müssen damit rechnen, jederzeit weggewiesen zu werden. Sie haben zudem nur einen ungenügenden sozialen Schutz.
Wenn bei der vorliegenden Vorlage darauf verzichtet wurde, auch den Sozialschutz zu regeln, was offensichtlich ein Anliegen von Herrn Weber ist, so deshalb, weil hier der Bundesrat aufgrund einer Motion tätig wurde, die aus- schliesslich die strengere Bestrafung des Arbeitgebers und von Schleppern verlangte, nicht aber den Ausbau des Sozialschutzes von Schwarzarbeitern.
Die Betätigung als Schlepper von Asylbewerbern richtet sich gegen die im Asylbereich getroffenen Massnahmen.
Vermittler von Schwarzarbeitern und Schlepper von Asylbe- werbern sind meistens vom Ausland her tätig. Dazu kommt, dass eine ausreichende Kontrolle an der Grenze im Hinblick auf den gegenwärtigen Personalbestand der Grenzkontroll- organe nicht möglich ist. Die erforderlichen Massnahmen gegen die Schwarzarbeiter sind somit in erster Linie im Inland zu treffen, wobei wir uns keinerlei Illusionen darüber machen dürfen, dass es schwierig sein wird, Schlepper im Inland tatsächlich auch zu fassen.
In Uebereinstimmung mit der von den eidgenössischen Räten angenommenen Motion sollen mit der vorliegenden Gesetzesrevision die Strafbestimmungen im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ergänzt werden. In Aenderung der vom Bundesrat verabschiedeten Fassung hat die vorberatende Kommission des Nationalra- tes im wesentlichen folgendes beschlossen:
Ausdehnung des Schleppertatbestandes. Nicht nur die Ver- mittler von Schwarzarbeitern, sondern auch die Schlepper von Asylbewerbern sollen strenger bestraft werden. Verzicht auf ein Bussenminimum gegenüber Arbeitgebern, die Aus- länder ohne Bewilligung beschäftigen, und zwar sowohl bei fahrlässiger wie bei vorsätzlicher Begehung. Aufnahme einer Bestimmung, wonach in besonders leichten Fällen von einer Bestrafung Umgang genommen werden kann. Die Frage, ob ein Arbeitgeber, der einem Ausländer über die Beschäftigung ohne Bewilligung hinaus das rechtswidrige Verweilen im Land erleichtert, auch wegen eines Vergehens bestraft werden kann, wird nicht der Gerichtspraxis überlas- sen, sondern im Gesetzestext selbst geregelt.
Mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf können die erforderlichen strafrechtlichen Sanktionen gegenüber den Vermittlern von Schwarzarbeitern und Schleppern von Asyl- bewerbern und gegenüber Arbeitgebern getroffen werden, die Ausländer ohne Bewilligung beschäftigen. Bei der Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung wird der Strafrahmen so festgelegt, dass auch im Wiederholungsfall
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Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesgesetz
auf die besonderen Verhältnisse im Einzelfall Rücksicht genommen werden kann. Ich beantrage Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustim- mung zu den Beschlussen Ihrer Kommission.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 2
Antrag der Kommission
Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird mit Gefängnis und mit Busse bis zu 100'000 Franken bestraft. Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht für eine Ver- einigung oder Gruppe von Personen handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung dieser Tat zusammengefunden hat.
Antrag Weber
. bestraft. Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn der Täter mit oder ohne Bereicherungsabsicht für ....
Art. 23 al. 2
Proposition de la commission
Celui qui, pour se procurer ou procurer à un tiers un enrichissement illégitime, aura facilité ou aidé à préparer l'entrée ou le séjour illégal d'un étranger dans le pays, sera puni de l'emprisonnement et de l'amende jusqu'à 100'000 francs. La même peine est applicable au délinquant agissant sans dessein d'enrichissement mais dans le cadre d'un groupe ou d'une association de personnes, formé dans le but de commettre de tels actes de manière continue.
Proposition Weber
...
La même peine est applicable au délinquant agissant sans ou avec dessein d'enrichissement mais ...
Weber: Gemäss dem ersten Satz von Absatz 2 gilt eine Androhung von Gefängnis und Busse bis 100 000 Franken im Falle, dass sich der Täter bereichern möchte, also ist die Bereicherungsabsicht Voraussetzung für eine Verurteilung. Im zweiten Satz heisst es: «Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht für eine Ver- einigung oder Gruppe von Personen handelt .... >> Das bedeutet doch, die Strafdrohung gilt nur, wenn er sich nicht zu bereichern beabsichtigt. Wenn Sie mir beweisen wollen, es sei mit etwas komplizierter Begründung auch eine andere Interpretation möglich, dann ist die Formulierung zum min- desten sehr unklar und verwirrlich. Gesetzestexte sollten klar sein. Deshalb sollte man nach meiner Meinung auch klar sagen, dass die Strafandrohung mit und ohne Bereiche- rungsabsicht gilt.
Herr Cavelty hat in der Kommission vorgeschlagen, das Wörtchen «auch» einzufügen. Der Satz hätte dann geheis- sen: «Die gleiche Strafdrohung gilt, auch wenn der Täter ohne Bereicherungsabsicht für eine Vereinigung .... » Ich hätte auch dieser Formulierung zustimmen können, finde aber, mein Vorschlag sei noch etwas klarer. Ich bitte Sie, meinem Abänderungsantrag zuzustimmen.
Matossi, Berichterstatter: Dieser Antrag wurde in der Kom- mission nicht diskutiert. Deshalb kann ich für die Kommis-
sion dazu nicht Stellung nehmen. Ich möchte darauf abstel- len, was Frau Bundesrätin Kopp zu dieser Aenderung meint.
Küchler: Das Thema wurde in der Kommission am Rande diskutiert. Ich nehme dazu wie folgt Stellung:
Man muss den Absatz 2 von Artikel 23 im Zusammenhang sehen mit Absatz 1. Aufgrund von Artikel 23 Absatz 1 ANAG wird zunächst die Fälschung, Verfälschung oder der Miss- brauch von Ausweispapieren von Ausländern bestraft. Sodann fallen unter diese Bestimmung Ausländer, die rechtswidrig in die Schweiz einreisen oder sich rechtswidrig hier aufhalten. Schliesslich macht sich nach Artikel 23 Absatz 1 ANAG strafbar, wer ganz generell die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt den Ausländern erleichtert oder vorbereiten hilft.
Bei diesen drei Straftatbeständen stellt sich die Frage einer Strafverschärfung nur im zuletztgenannten Fall. Es war des- halb für die Kommission gesetzestechnisch angezeigt, diese Frage in einem besonderen Absatz 2 zu regeln. Gestützt auf die Beratungen in der Kommission ging man davon aus, dass eine strengere Bestrafung gegenüber Absatz 1 dann vorzusehen ist, wenn der Täter entweder allein oder mit einer Schlepperorganisation zusammen, aber in Bereiche- rungsabsicht handelt - das Kriterium ist also die Bereiche- rungsabsicht - oder wenn er ohne Bereicherungsabsicht, aber immerhin im Zusammenhang mit einer Schlepperorga- nisation handelt.
Das Anliegen von Herrn Kollege Weber, einen Straftatbe- stand «mit Bereicherungsabsicht im Zusammenhang mit einer Schlepperorganisation» zu normieren, ist also bereits im Satz 1 von Absatz 2 genügend abgedeckt. Sein Antrag ist somit überflüssig und erübrigt sich.
Bundesrätin Kopp: In Absatz 2 wird der gegenüber Absatz 1 qualifizierte Tatbestand festgehalten, nämlich eine höhere Strafdrohung, wenn der Täter entweder in Bereicherungs- absicht handelt oder im Zusammenhang mit einer Schlep- perorganisation tätig ist. Der Antrag von Herrn Weber ver- deutlicht mit der Formulierung «mit oder ohne Bereiche- rungsabsicht» die Idee, aber grundsätzlich ändert sich nichts. Wir haben im ersten Satz von Absatz 2 die Bereiche- rungsabsicht festgelegt. Ich glaube nicht, dass es notwendig ist, den 2. Satz im Sinne von Herrn Weber noch zusätzlich zu verdeutlichen.
Abstimmung - Vote
Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Weber
21 Stimmen 6 Stimmen
Art. 23 Abs. 3 Antrag der Kommission
Von der Bestrafung wegen rechtswidriger Einreise kann Umgang genommen werden, wenn der Ausländer sofort ausgeschafft wird. In die Schweiz Geflüchtete sind straflos, wenn die Art und Schwere der Verfolgung den rechtswidri- gen Grenzübertritt rechtfertigen; Hilfe hierzu ist ebenfalls straflos, soweit sie aus achtenswerten Beweggründen gelei- stet wird (bisher Abs. 2).
Art. 23 al. 3
Proposition de la commission
En cas de refoulement immédiat, il pourra être fait abstrac- tion de toute peine pour entrée illégale. Celui qui se réfugie en Suisse n'est pas punissable si le genre et la gravité des poursuites auxquelles il est exposé justifient le passage illégal de la frontière; celui qui lui prête assistance n'est également pas punissable si ses mobiles sont honorables (actuel 2e al.).
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 4 Antrag der Kommission .... zu arbeiten, wird zusätzlich zu einer allfälligen Bestra-
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E 4 mars 1987
fung nach Absatz 1 für jeden rechtswidrig beschäftigten Ausländer mit einer Busse bis zu 5000 Franken bestraft. Handelt er fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 3000 Franken. In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.
Antrag Weber
... mit einer Busse von 600 bis 5000 Franken bestraft. Han- delt er fahrlässig, so beträgt die Busse 100 - 3000 Franken. Umgang genommen werden. Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter an diese Höchstbe- träge nicht gebunden.
Art. 23 Abs. 4
Proposition de la commission
.... en Suisse, sera, en plus d'une éventuelle sanction en application du 1er alinéa, puni pour chaque cas d'étranger employé illégalement d'une amende jusqu'à 5000 francs. Celui qui aura agi par négligence sera puni d'une amende jusqu'à 3000 francs. Dans les cas de très peu de gravité, il peut être fait abstraction de toute peine.
Proposition Weber
.... illégalement, d'une amende de 600 à 5000 francs. Celui qui aura agi par négligence, sera puni d'une amende de 100 à 3000 francs. Celui qui .... abstraction de toute peine. Lors- que l'auteur a agi par cupidité, le juge peut infliger des amendes d'un montant supérieur à ces maximums.
Weber: Beide Aenderungsanträge in Absatz 4 entsprechen den Anträgen des Bundesrates. Die erste Aenderung berührt die Frage, ob neben dem Bussenmaximum auch ein Bus- senminimum im Gesetz Eingang finden soll. Ich meine, es gibt stichhaltige Gründe dafür. Die Revision strebt eine Verschärfung der Strafbestimmungen an. Diese Verschär- fung sollte nicht nur nach oben wirksam werden, wofür ohnehin in Frage steht, ob die Höchstbusse in allen Kanto- nen je einmal ausgesprochen wird, sondern auch nach unten. Andernfalls wäre es möglich, dass Bagatellbussen von ein paar Franken in bisherig gewohnter Höhe ausge- sprochen werden.
Die zweite Begründung finden Sie auf Seite 10 der Bot- schaft, wo es heisst: «Mit dem vorgesehenen Bussenrahmen soll eine Koordination der Gerichtspraxis unter Berücksich- tigung der im allgemeinen Teil des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB) erwähnten Strafzumessungsgründe ermöglicht werden.»
Es ist richtig, dass das Bussenmass im ANAG als lex specia- lis klar erwähnt wird.
Im allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches ist die Höchst- busse für jene Fälle erwähnt, bei denen in Spezialgesetzen ein Bussenrahmen fehlt. Art und Schwere der strafbaren Handlung sind nicht bekannt. Im ANAG wissen wir, was gemeint ist. Die Praxis hat gezeigt, dass eine Verschärfung auch betreffend Bussenminimum nötig ist.
Ich bitte Sie, dem Antrag zuzustimmen. Sie entsprechen damit den Vorschlägen des Bundesrates.
Matossi, Berichterstatter: Diesen Antrag von Herrn Stände -· rat Weber muss man im Zusammenhang mit dem letzten Satz von Absatz 4 ansehen: «In besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.» Herr Weber hat diesen Antrag auch in der Kommission gestellt. Er wurde dort mit 5 zu 2 Stimmen abgelehnt.
Auf ein Bussenminimum ist vom Gesichtspunkt der Kom- missionsmehrheit aus zu verzichten, weil in besonders leich- ten Fällen von einer Bestrafung überhaupt abgesehen wer- den soll. Wird in besonders leichten Fällen von einer Bestra- fung Umgang genommen, dann entfällt ein unterer Bussen- rahmen. Dieser Betrag würde ja im Falle einer fortschreiten- den Geldentwertung mit der Zeit ohnehin illusorisch. Ver- zichten wir bei fahrlässiger Begehung auf eine untere Limite, dann sollte es natürlich so sein, dass auch bei vorsätzlicher Begehung kein Bussenminimum festzulegen wäre.
Das sind die Ueberlegungen, die die Kommissionsmehrheit dazu gebracht haben, diesen Antrag von Herrn Ständerat Weber abzulehnen. Er steht aber im Zusammenhang mit dem letzten Satz des Absatzes 4 von Artikel 23.
Küchler: Ich möchte die Ausführungen des Herrn Kommis- sionspräsidenten, weshalb der Antrag von Herrn Kollege Weber abzulehnen ist, folgendermassen ergänzen:
Der Antrag der Kommission, letzter Satz von Absatz 4, nämlich dass in besonders leichten Fällen von einer Bestra- fung Umgang genommen werden kann, scheint mir wesent- lich zu sein: Mit der Formulierung von Herrn Kollege Weber würde er entfallen - aber von gewerblicher Seite wurde eine solche Formulierung ausgesprochen gewünscht. Das kam auch im Vernehmlassungsverfahren deutlich zum Ausdruck. Wenn wir diesen Satz nicht aufnehmen würden, dann müss- te der Richter in sämtlichen Fällen, in denen der Straftatbe- stand erfüllt wäre, eine Busse aussprechen. Es ist also angezeigt, dass wir eine entsprechende Formulierung hier aufnehmen.
Ein unterer Bussenrahmen von 100 Franken wird bei der fortlaufenden Geldentwertung bald einmal illusorisch. Man kann also bereits aus diesem Grunde von einem solchen unteren Rahmen absehen.
Sodann vermag auch der Hinweis in der Botschaft auf eine Koordination der Gerichtspraxis nicht zu überzeugen. Die heutigen oder künftigen Datenbanken bei den kantonalen und eidgenössischen Gerichten ermöglichen es ohne weite- res, dass sich auch ohne unterer Rahmen eine massgebli- che Praxis herausbildet. Die Gefahr völlig unterschiedlicher Urteile besteht somit nicht.
Es ist nicht angezeigt, dass wir - wenn wir einen Hinweis auf den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches haben - solche allgemeine Bestimmungen ins Nebenstrafrecht aufnehmen. Im Interesse der Straffung des Gesetzestextes muss ich Ihnen beliebt machen, den Antrag von Herrn Kollege Weber abzulehnen.
M. Jelmini: Je ne partage pas les propos de M. Küchler et je soutiens la proposition de M. Weber qui vise à adopter la formulation du Conseil fédéral. Le Conseil fédéral dit: «Lors- que l'auteur agit par cupidité, le juge peut infliger des amendes d'un montant supérieur à ce maximum.» M. Weber propose seulement de reprendre cette phrase que la com- mission a voulu biffer. La commission a mis dans cet alinéa une autre phrase: «Dans les cas de très peu de gravité, il peut être fait abstraction de toute peine.» Il faut alors être logique. Si l'on veut appliquer les dispositions générales de droit pénal comme le dit M. Küchler, il faut le faire dans les deux sens. On ne peut pas prétendre que dans les cas de peu de gravité on fasse abstraction de toute peine mais éviter que dans les cas particulièrement graves la peine ne puisse pas être aggravée. Si vous voulez recréer l'équilibre et l'eurythmie dans la loi vous devez accepter la proposition de M. Weber.
Weber: Ich habe bewusst nur zum einen Teil meines Antra- ges betreffend Absatz 4 gesprochen; im Grunde genommen sind es ja zwei Anträge. Ich nehme an, dass darüber getrennt abgestimmt wird, denn die beiden Anträge berüh- ren nicht das gleiche Thema.
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Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Bundesgesetz
Nachdem die Herren Küchler und Jelmini schon zum zwei- ten Teil gesprochen haben, erlaube ich mir, diesen auch jetzt zu begründen. Mit dem Hinweis, dass eine Ueberschrei- tung der Höchstbusse aufgrund von Artikel 106 des Strafge- setzbuches möglich sei, wurde der Satz «Wenn der Täter aus Gewinnsucht handelt, ist der Richter an diese Höchstbe- träge nicht gebunden» von der Kommissionsmehrheit gestrichen. Ich bin nicht sicher, ob dieser Satz im Strafge- setzbuch tatsächlich zur Anwendung kommen wird.
Nach Artikel 333 finden die Bestimmungen des Strafgesetz- buches zwar auch auf das Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, da hat Herr Küchler recht. Nach Aussage von Frau Dr. Schwob kommt es aber in der Praxis immer wieder vor, dass bei der Anwendung des Nebenstrafrechtes Bestim- mungen aus dem allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches übersehen werden. Dies war auch der Grund, dass im vorlie- genden Zusammenhang auf das Handeln aus Gewinnsucht hingewiesen wurde. Dabei handelt es sich um ein qualifizier- tes Gewinnstreben - unter Missachtung der Menschen- würde von Rechtlosen und Hilflosen.
Da diese allgemeinen Bestimmungen im Strafgesetzbuch vergessen werden können, kann es auch vorkommen, dass sie vergessen werden wollen! Wird der Satz beibehalten, könnte sich diese Bestimmung doch etwas abschreckend auswirken. In der Praxis würde sich vermutlich nicht viel ändern, wenn der Richter gewillt ist, aber er wird doch darauf aufmerksam gemacht. Wenn man sogar daran denkt, dass - umgekehrt - für besonders leichte Fälle von einer Bestrafung Umgang genommen werden kann, dann sollte man auch im anderen Fall die Möglichkeit schaffen, dass bei ganz besonders krassen Fällen eine Heraufsetzung des Höchstmasses möglich wird.
Hefti: Der Antrag und vor allem die Begründung von Herrn Weber könnten zur Annahme verleiten, dass nur schon im Abschluss des Arbeitsvertrages Gewinnsucht liegt, und das ist doch sicher nicht die Meinung. Im übrigen fällt mir doch etwas auf, wie die Herren Kollegen Weber und Jelmini heute strafrechtlich Grundsätze vertreten, von denen sie sich sonst eher zu distanzieren pflegen. (Heiterkeit)
M. Reymond: La dernière phrase que souhaite ajouter M. Weber introduirait dans ces dispositions la notion de cupidité. Dans un régime où l'on reconnaît le profit comme normal, la cupidité est toujours extrêmement difficile à cer- ner et à définir. Comment l'apprécier et comment la juger ? Je sais qu'on prend comme référence la loi sur les étrangers qui a été rejetée en arguant qu'elle contenait déjà des dispositions analogues. Peut-être, mais cette loi sur les étrangers a été refusée par le peuple. Il me semble qu'il faut être ici extrêmement prudent et, contrairement à ce que disait M. Jelmini dans le débat d'entrée en matière, il ne faut pas croire que, grâce à des dispositions du code pénal, on va supprimer le travail clandestin, ou encore qu'il n'y aurait aucune excuse à ce travail. Il faut se rendre compte que si vous engagez un employé étranger pour un poste important avec un permis B, vous le faites venir chez vous pour qu'il visite votre maison et alors qu'il n'a pas encore de permis; je suis persuadé que certaines administrations fédérales agis- sent de même, on fait travailler le futur employé une semaine ou dix jours, pour qu'il voie le poste de travail. Il travaille donc en Suisse illégalement, et il obtient son permis trois ou quatre mois après. Dans ces cas-là, s'il y a récidive et il y aura certainement récidive à l'occasion d'un autre engagement (les entreprises qui emploient des étrangers sont nombreuses chez nous), on se trouve dans des situa- tions qu'on ne saurait assimilier à la cupidité.
Cette notion introduite par MM. Weber et Jelmini me paraît dès lors superflue et il me semble que la commission, dans sa sagesse, a eu raison de ne pas la reprendre. Je vous demande de soutenir la majorité de la commission.
Cavelty: Nachdem über diese relativ bedeutungslose Revi- sion doch dermassen diskutiert wird, erlaube ich mir auch noch, teilzunehmen an der Diskussion.
Der Sinn der Revision - das wurde in den Eintretensrefera- ten gesagt - ist, gegen die Schwarzarbeit schärfer vorzuge- hen. Wenn man dieses Ziel verwirklichen will, muss man nicht Bestimmungen schaffen, die gegen unten alles mög- lich machen: Man setzt zwar Höchststrafen fest, die bis 100 000 Franken gehen, aber man lässt unten alles frei. Erfahrungsgemäss dürfte das dazu führen, dass sich dann alles unten bei den Minimalbussen ansammelt. Deshalb scheint mir Herr Weber recht zu haben, wenn er die Minima etwas fixieren möchte. Das zu seinem ersten Punkt.
Zum zweiten Punkt. Es geht nicht um die Frage, was Gewinnabsicht und was nicht Gewinnabsicht sei, wie Herr Hefti in die Diskussion geworfen hat, sondern es geht nur um die Frage, ob man diese Konsequenz, dass bei Gewinn- absicht strenger bestraft wird, hier wiederholen oder ob man nur auf den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches verwei- sen soll. Es bleibt aber - so oder anders - gleich und gültig, dass Gewinnabsicht eine Strafverschärfung nach sich zieht. Ich habe Verständnis dafür, dass Herr Weber dieses Prinzip hier wiederholen will, vor allem, wenn Zweifel laut werden - wie seitens von Herrn Hefti -, ob diese Bestimmung in diesem Gesetz überhaupt gelten sollte. Ich stimme dem Antrag von Herrn Weber zu.
Hefti: Ich habe in meinem Votum nicht im geringsten bezweifelt, dass die allgemeine Bestimmung gelte. Ich habe nur gesagt, wenn das hier besonders betont werde, meine man, schon der Abschluss eines Arbeitsvertrages sei Gewinn- oder Bereicherungssucht.
Weber: Ich möchte mich gegen die Unterschiebungen von Herrn Hefti wehren. Ich beabsichtige, dass in den Bestim- mungen selbst klar gesagt wird, was man will, und dass auch der Richter danach handelt, so wie die Kommission - wie ich wenigstens glaube - es möchte, und nicht, dass da Ausweichungen auf andere Begründungen möglich wür- den. Es stimmt also nicht, was Herr Hefti sagt.
Bundesrätin Kopp: Ich äussere mich zunächst zum ersten Teil des Antrages von Herrn Weber. Herr Cavelty hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es bei dieser Revision darum geht, die Strafen zu verschärfen und nicht alle mögli- chen Erleichterungen zu schaffen:
Nun hat aber Ihre Kommission im Gegensatz zu der Vorlage des Bundesrates beschlossen, in besonders leichten Fällen überhaupt von einer Strafe abzusehen. In besonders leich- ten Fällen hielt der Bundesrat eben das Bussenminimum von 100 bzw. 600 Franken als richtig. Ich bin also der Mei- nung, dass so, wie Ihre Kommission den Text nun umgestal- tet hat, der Richter eher über das ursprünglich vorgesehene Bussenminimum hinausgehen wird, weil er ja die Möglich- keit hat, in besonders leichten Fällen von der Strafe Umgang zu nehmen. Ich teile die Auffassung Ihrer Kommission, dass die Strafen eher im höheren Bereich ausgefällt werden als im tieferen, unter Berücksichtigung der konkreten Aspekte des Einzelfalles. Ich könnte mich also in dieser Beziehung der Kommission anschliessen.
Was den zweiten Antrag von Herrn Weber angeht, der spe- ziell auf die Gewinnsucht hinweist, möchte ich Sie dagegen bitten, diesem Antrag zuzustimmen; es ist tatsächlich nicht einzusehen, weshalb man auf der einen Seite in besonders leichten Fällen von einer Strafe Umgang nehmen kann, auf der anderen Seite aber in besonders schweren Fällen, wo aus Gewinnsucht gehandelt wird, nicht zusätzlich bestrafen kann. Es handelt sich dabei, wie Herr Weber gesagt hat, um eine sogenannte qualifizierte Gewinnsucht. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages - Herr Hefti - würde selbstverständ- lich noch keine Gewinnsucht im Sinne dieses Gesetzes darstellen; auch ist der Nachweis dieser Gewinnsucht relativ schwierig.
Zusammenfassend beantrage ich Ihnen, den ersten Antrag von Herrn Weber abzulehnen, hingegen dem zweiten Antrag zuzustimmen.
Surveillance des institutions d'assurance. Loi fédérale
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E 4 mars 1987
Präsident: Der Antrag von Herrn Weber hat zwei Teile. Wir müssen, nachdem die Kommission an ihrer Fassung fest- hält, gesondert abstimmen. Für den ersten Teil unterstützt der Bundesrat die Kommissionsmehrheit, für den zweiten Teil unterstützt der Bundesrat den Antrag von Herrn Weber. Unbestritten ist der letzte Satz: «In besonders leichten Fäl- len kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.»
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber (1. Teil) Für den Antrag der Kommission
10 Stimmen 17 Stimmen
Abstimmung - Vote
Für den Antrag Weber (2. Teil) Für den Antrag der Kommission
15 Stimmen
13 Stimmen
Art. 23 Abs. 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 23 al. 5 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 6 Antrag der Kommission
Andere Zuwiderhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vor- schriften oder Verfügungen der zuständigen Behörden wer- den mit Busse bis zu 2000 Franken bestraft; in besonders leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genom- men werden (bisher Abs. 3).
Art. 23 al. 6
Proposition de la commission
Les autres infractions aux prescriptions sur la police des étrangers ou aux décisions des autorités compétentes seront punies de l'amende jusqu'à 2000 francs; dans les cas de très peu de gravité, il pourra être fait abstraction de toute peine (actuel 3e alinéa).
Angenommen - Adopté
Art. 24 Abs. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 24 al. 3 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Matossi, Berichterstatter: Dieser Absatz 3 kann aufgehoben werden, da diese Bestimmung künftig in der Verordnung vom November 1984 über die Mitteilung kantonaler Straf- entscheide enthalten ist.
Angenommen - Adopté
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Gesetzentwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
Abschreibung - Classement
Präsident: Damit können wir auch die Motion 83.922 ab- schreiben.
Zustimmung - Adhésion
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.042
Versicherungsaufsichtsgesetz. Aenderung Loi fédérale sur la surveillance des institutions d'assurance. Révision
Botschaft und Gesetzentwurf vom 27. August 1986 (BBI III, 121) Message et projet de loi du 27 août 1986 (FF III, 117)
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Arnold, Berichterstatter: Schon vor hundert Jahren fand es der Verfassungsgesetzgeber richtig, die Privatunterneh- mungen im Gebiete des Versicherungswesens - so formu- liert es Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung - zusam- men mit den Auswanderungsagenturen der Aufsicht des Bundes zu unterstellen.
Das erste Versicherungsaufsichtsgesetz datiert von 1885. Es wurde 1978 neu gefasst und soll mit der heutigen Vorlage nochmals eine kleine Aenderung erfahren.
Der Bund übt seine Aufsicht durch das Bundesamt für Privatversicherungswesen aus, dessen Namen wörtlich zum Ausdruck bringt, dass es bei dieser Aufsicht um die Privat- versicherung geht. Bei den verschiedenen Einrichtungen der Sozialversicherung, die in den letzten Jahrzehnten entstanden sind und die durch das öffentliche Recht gere- gelt werden, gilt diese Versicherungsaufsicht nicht. Der Gesetzgeber hat sie anders geregelt. Auch für die anerkann- ten Krankenkassen wurde eine besondere Art von Aufsicht geschaffen.
Als das Parlament vor wenigen Jahren das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge schuf, war auch die Frage der Aufsicht zu regeln. Man unterstellte die Vorsorgeeinrichtun- gen nicht einfach dem Bundesgesetz über die Privatversi- cherungsaufsicht, sondern schuf in den Artikel 61ff. des BVG ein besonderes, dezentralisiertes Aufsichtssystem. Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Vorsor- geeinrichtungen auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Dieses System trägt der grossen Zahl von Vorsorgeeinrichtungen - ich nenne sie vereinfacht auch Pensionskassen -, aber auch dem Umstand Rechnung, dass die Pensionskasse gemäss BVG anders als eine Privatversicherungsgesellschaft von den Versicherten selber paritätisch mitverwaltet wird. Nicht eine aussenstehende staatliche Aufsicht, sondern die Versi- cherten selber haben in erster Linie die Mitverantwortung für die Vermögensverwaltung, Sicherheit und Liquidität zu tragen, wobei ihnen nach Gesetz eine Kontrollstelle und Experten helfen.
Dieser Regelung über die Aufsicht hat man im BVG noch den etwas lapidaren Satz beigefügt: «Die Gesetzgebung
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Aenderung Loi fédérale sur le séjour et rétablissement des étrangers. Modification
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Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.049
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
32-38
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Pagina
Ref. No
20 015 355
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