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Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen
rat. Es ist in seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet. Unsere Rechtsordnung will es so. Ich darf Ihnen den massgebenden Artikel 21 (BG über die Organisation der Bundesrechtspflege) vorlesen: «Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesver- sammlung» (= Abs. 1). «Vorbehaltlich der Bestimmung des Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streit- sachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständig- keit und» - jetzt kommt der entscheidende Passus - «ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestim- mungen aufgehoben oder abgeändert werden» (= Abs. 3). An diese klare gesetzliche Ordnung hat sich auch der Bun- desrat zu halten. Deshalb pflegt er zu bundesgerichtlichen Urteilen materiell nicht Stellung zu nehmen.
Eine andere Frage ist, ob die Bundesversammlung im Rah- men ihrer Oberaufsicht über die eidgenössische Rechts- pflege auf das vom Interpellanten erwähnte Urteil eingehen will. Das steht Ihnen selbstverständlich offen; aber das hat nicht der Bundesrat zu entscheiden, sondern dieser Ent- scheid liegt bei den Räten beziehungsweise bei den Geschäftsprüfungskommissionen der beiden Räte.
Präsident: Ich möchte Herrn Schönenberger anfragen, ob er sich von der Antwort des Bundesrates befriedigt erklären kann.
Schönenberger: Ich teile mit Frau Bundesrätin Kopp die Auffassung, dass das Bundesgericht dem Gesetz unterwor- fen ist. Anlass zu meiner Interpellation hat aber die Tatsache gegeben, dass sich das Bundesgericht über das Gesetz gestellt hat. Das ist meine Beanstandung.
Insofern bin ich von der Antwort nicht befriedigt und ersu- che die Geschäftsprüfungskommission, sich dieser Sache anzunehmen. Befriedigt bin ich hingegen ob des Umstan- des, dass auch Sie, Frau Bundesrätin Kopp, den Film als solchen - wenigstens durch die Blume - verurteilt haben.
Präsident: Ein Antrag auf Diskussion ist nicht gestellt wor- den. Das Geschäft ist somit erledigt.
Schluss der Sitzung um 10.35 Uhr La séance est levée à 10 h 35
Dritte Sitzung - Troisième séance
Mittwoch, 4. März 1987, Vormittag Mercredi 4 mars 1987, matin
8.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Dobler
Präsident: Zu Beginn der heutigen Sitzung darf ich Sie auf ein nicht alltägliches Jubiläum aufmerksam machen. Unser Kollege Edouard Debétaz wurde am 4. März 1957, also heute vor 30 Jahren, als Nationalrat vereidigt. Er kann somit auf eine langjährige, fruchtbare Tätigkeit unter der Bundeskup- pel zurückblicken, und wir freuen uns, mit ihm nach wie vor einen aktiven Parlamentarier und liebenswerten Kollegen unter uns zu haben.
Im Namen des Ständerates wünsche ich ihm weiterhin eine ungebrochene Vitalität und hoffe, dass ihm der so charakte- ristische «esprit romand et vaudois» nie abgehen wird. (Beifall)
86.059
Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen
Transférement des personnes condamnées. Convention
Botschaft und Beschlussentwurf vom 29. Oktober 1986 (BBI III, 769) Message et projet d'arrêté du 29 octobre 1986 (FF III, 753)
Antrag der Kommission Eintreten und Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Entrer en matière et adhérer au projet du Conseil fédéral
Affolter, Berichterstatter: Ihre Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf diese Vorlage einzutreten und sie unverän- dert gutzuheissen. Es geht hier um Probleme des Strafvoll- zuges auf internationaler Ebene und in einem weiteren Sinn um eine Verbesserung der Resozialisierungsmöglichkeiten für Strafgefangene, die in einem ihnen fremden Land verur- teilt worden sind.
Mit zunehmender internationaler Mobilität hat man erkannt, dass für im Ausland verurteilte Personen die Verbüssung ihrer Strafe im Urteilsstaat möglicherweise auf eine Strafver- schärfung hinauslaufen kann oder zumindest eine Ungleich- behandlung darstellt, weil ausländische Häftlinge - auch in Ländern mit humanstem Strafvollzug - nicht selten an sprachliche, soziale, kulturelle, gelegentlich auch auf reli- giöse Schwierigkeiten stossen. Wie wir sehr wohl wissen, sind im weiteren die Haftbedingungen in den einzelnen Ländern unterschiedlich, manchmal schwierig, wenn nicht gar unmenschlich.
Das hier zur Diskussion stehende Uebereinkommen bezweckt nun die Erleichterung von Möglichkeiten für im Ausland verurteilte Personen, die Strafen in der Heimat zu verbüssen. Man nennt dies «Ueberstellung». Bei solchen Gelegenheiten haben wir uns selbstverständlich immer zu fragen, was dies für unser Land, für im Ausland verurteilte schweizerische Staatsangehörige, für in der Schweiz verur- teilte Ausländer und für unseren schweizerischen Strafvoll-
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E 4 mars 1987
zug bedeutet. Beim relativ grossen Ausländeranteil in der Schweiz haben wir auch eine recht grosse Anzahl in der Schweiz inhaftierte ausländische Staatsangehörige. 1985 waren von den rund 10 000 inhaftierten Personen 23 Pro- zent Ausländer, die sich hierzulande in Haft befanden. Bedeutend kleiner ist natürlich die Anzahl der in ausländi- schen Gefängnissen einsitzenden schweizerischen Staats- angehörigen - nicht, weil wir Schweizer besser sind, son- dern weil unser Land kleiner ist.
Besonders stossend ist nun nach geltendem Recht die Ungleichbehandlung von Schweizern und Ausländern in der Vollstreckung von im Ausland verhängten freiheitsbe- schränkenden Sanktionen. Ist der Straftäter Schweizer, kann das ausländische Strafurteil in der Schweiz häufig nicht vollstreckt werden. Er muss im Ausland einsitzen. Besser ist der in der Schweiz ansässige Ausländer dran, der im Ausland verurteilt worden ist; er kann seine Strafe weit häufiger in der Schweiz absitzen. Solche Ungleichheiten zu beseitigen oder wenigstens die Möglichkeiten zu ihrer Beseitigung zu schaffen, ist ein wesentlicher Zweck dieses Abkommens.
Das Uebereinkommen beruht allerdings auf dem Prinzip der Freizügigkeit; das heisst, der Verurteilte darf nur überstellt werden, wenn er der Ueberstellung in die Heimat zuge- stimmt hat; er hat aber darauf keinen Rechtsanspruch. Die Vertragsstaaten andererseits sind nicht verpflichtet, einem Ersuchen um Ueberstellung stattzugeben. Für das Verfah- ren verweise ich auf die bundesratliche Botschaft und den Text des Uebereinkommens.
Die schweizerischen Strafvollzugsbehörden, so auch die Konferenz der kantonalen Polizei- und Justizdirektoren und die an der Resozialisierung der Strafgefangenen interessier- ten privaten Organisationen begrüssen dieses Ueberein- kommen und seine Ratifikation durch die Schweiz, ebenso die grosse Mehrheit der Kantone. Der Widerstand einiger kleiner Kantone gründet vorwiegend in finanziellen und administrativen Bedenken.
Unsere Kommission glaubt aber, dass wir hier nicht abseits stehen dürfen, auch wenn durch die Ratifizierung dieses Abkommens vielleicht gewisse neue Aufgaben und damit verbundene Kosten auf die Strafvollzugsbehörden zu- kommen.
Schliesslich noch zur auch hier durchaus denkbaren Unter- stellung des Uebereinkommens unter das fakultative Staats- vertragsreferendum: Zur Erleichterung von Frau Bundesrä- tin Kopp können wir bei diesem Abkommen ankündigen, dass wir der bundesrätlichen Auffassung folgen und von einer Unterstellung absehen wollen, vor allem auch, weil hier nicht gesagt werden kann, dass die Bestimmung des Staatsvertrages innerstaatliches Recht ersetze.
Bundesrätin Kopp: Der Präsident der auswärtigen Kommis- sion hat Ihnen den Inhalt dieses Uebereinkommens darge- legt. Ich möchte meinerseits meiner Freude darüber Aus- druck geben, dass die Kommission Ihnen einstimmig ihren Antrag auf Genehmigung unterbreitet. Sie haben gehört, dass das Abkommen zweierlei bezweckt: einerseits sollen die in der Schweiz verurteilten Ausländer, die hier eine Freiheitsstrafe verbüssen, die Strafe in ihrem Heimatland, in ihrer angestammten Umgebung absolvieren können, und anderseits sollen die im Ausland verurteilten Schweizer die Möglichkeit haben, ihre Strafe in der Schweiz abzusitzen. Ich habe den Ausführungen des Kommissionspräsidenten nichts beizufügen und möchte Sie bitten, dem einstimmigen Antrag der Kommission zu folgen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Art. 1 und 2 Titre et préambule, art. 1 et 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble
Für Annahme des Beschlussentwurfes 34 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
86.020
Europäische Menschenrechtskonvention. Protokolle 6-8 Convention des droits de l'homme. Protocoles 6 à 8
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 7. Mai 1986 (BBI II, 589) Message et projets d'arrêtés du 7 mai 1986 (FF II, 605) Beschluss des Nationalrates vom 30. September 1986 Décision du Conseil national du 30 septembre 1986
Antrag der Kommission Eintreten
Antrag Hefti Protokolle 6 und 7: Nichteintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Proposition Hefti Protocoles additionnels 6 et 7: Ne pas entrer en matière
Affolter, Berichterstatter: Die Ihnen in dieser bundesratli- chen Botschaft vorgelegten Protokolle stellen einen Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik dar, wie sie vom Bundesrat in seinem Bericht von 1982 einlass- lich skizziert worden ist. Das bundesrätliche Programm in dieser Hinsicht ist weitausgreifend und umfasst nicht nur die europäische Ebene, sondern auch die Bemühungen im Rah- men der KSZE (Konferenz für Sicherheit und Zusammenar- beit in Europa) - eine ellenlange Folge von Tagungen mit eher bescheidenen Resultaten - und schliesslich die univer- selle Ebene, mit den von der Uno initiierten Uebereinkom- men humanitärer Natur, die zum grössten Teil noch der Ratifikation harren.
Hier sind wir auf europäischem Boden; es geht um den Weiterausbau der Europäischen Menschenrechtskonven- tion. Mit diesem Geflecht von internationalen Uebereinkom- men und Protokollen soll der schweizerischen Menschen- rechtspolitik Gestalt und Wirkung verliehen werden. Die Schweiz war übrigens an der Ausarbeitung der vorliegenden Protokolle auf parlamentarischer Ebene, im Rahmen des Europarates und auch auf Regierungsebene beteiligt.
Ich muss hier allerdings etwas einfügen: Unser Parlament hat in diesen Fragen stets eine kritische Sonde angelegt und ist dem Bundesrat auf seiner Marschroute nicht immer gefolgt. Ich erinnere an die Schwierigkeiten, auf die die Genehmigung der Europäischen Sozialcharta in beiden Räten gestossen ist bzw. immer noch stösst.
Die parlamentarische Zurückhaltung gegenüber diesen internationalen Uebereinkommen hat ihren Grund. Es ist vielleicht angezeigt, wenn wir das hier wieder einmal aus- führen. Wir werden stets im Auge behalten müssen, dass durch die Fülle solcher Konventionen, die meist in sehr komplizierter Rechtssprache abgefasst sind, gelegentlich
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Ueberstellung verurteilter Personen. Uebereinkommen Transfèrement des personnes condamnées. Convention
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1987
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.059
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 04.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
23-24
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Pagina
Ref. No
20 015 353
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