517
Motion Günter
inhaber einer Schwach- oder Starkstromanlage nicht, wenn ein Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde. Gemäss Recht- sprechung und Lehre befreien diese Ursachen nur dann von der Haftung, wenn sie eine besondere Intensität erreichen. Die gesetzliche Regelung entspricht allgemeinen haft- pflicht-rechtlichen Grundsätzen und hat sich im allgemei- nen bewährt.
Heute ist jedoch die Oeffentlichkeit, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeit, nicht mehr ohne weiteres bereit, den Bau von Anlagen wie Hochspannungs- leitungen zu akzeptieren. Es müssen daher vermehrt Ueber- leitungsrechte enteignet werden. Unter diesen Vorausset- zungen ist es stossend, wenn jemand, der zur Duldung einer Leitung gezwungen wurde, auch noch für allfällige Schäden aufzukommen hat.
Der Bundesrat hat in den letzten Jahren in seinen Antworten auf verschiedene parlamentarische Vorstösse zum Haft- pflichtrecht immer wieder darauf hingewiesen, dass haft- pflicht-rechtliche Einzelfragen im Rahmen einer Gesamt- überprüfung des Schadenersatzrechtes zu klären sind. Eine punktuelle Aenderung von Haftungsbestimmungen in ein- zelnen Spezialgesetzen ist nicht angezeigt, denn dadurch würde die erwünschte Vereinheitlichung des Haftplichtrech- tes erschwert.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.833
Motion Günter Nationalratswahlen. Finanzielle Unterstützung Elections au Conseil national. Aides financières
Wortlaut der Motion vom 19. Dezember 1986
Der Bundesrat wird beauftragt, innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage einzubringen, wonach
Kantone und Gemeinden Parteien und Wahlkomitees bei Nationalratswahlen finanziell unterstützen dürfen, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage vorliegt, die die Verteilung der Unterstützung auf die Parteien klar regelt, während Zahlungen ohne gesetzliche Grundlage verboten sind;
öffentliche Unternehmungen und Unternehmungen, die von Gemeinden oder Kantonen beherrscht werden, bei Nationalratswahlen keine Unterstützung an Parteien oder Wahlkomitees ausrichten dürfen;
Zuwendungen, die nicht den obgenannten Regeln entsprechen,
a. beim Spender und beim Empfänger, der um die Herkunft der Gelder weiss, strafbar sind;
b. zu einer Kassation der Wahlen führen.
Texte de la motion du 19 décembre 1986
Le Conseil fédéral est chargé de présenter dans les deux ans à compter de l'acceptation de la présente motion un projet disposant que:
règle clairement la répartition de l'aide financière entre les partis; en revanche, tout financement effectué sans base légale sera interdit.
Les entreprises publiques et celles appartenant majoritai- rement à des communes ou cantons ne peuvent apporter aucune aide financière aux partis et comités électoraux lors d'élections au Conseil national.
Tout octroi d'aide financière n'obéissant pas à ces règles a. sera punissable pour ce qui est du donateur, et pour ce qui est du bénéficiaire s'il connaît l'origine des fonds;
b. aboutira à l'annulation des élections.
Mitunterzeichner - Cosignataire: Jaeger (1)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Staatliche Parteienfinanzierung ist sinnvoll und nötig, wenn die Parteien gegenüber den finanzkräftigeren Verbänden nicht an Einfluss verlieren sollen. Von einer staatlichen Parteienfinanzierung nach festen Regeln unter Beachtung der demokratischen Chancengleichheit der beteiligten Par- teien ist aber die willkürliche Unterstützung einzelner poli- tisch genehmer Parteien unter Ausnutzung staatlicher Machtpositionen deutlich zu unterscheiden. Erstere stellt die Chancengleichheit im politischen Prozess sicher, letz- tere führt zu einer Verzerrung des demokratischen Wettbe- werbs.
Der Bund hat ein vitales Interesse daran, dass sich Kantone, Gemeinden sowie staatliche und halbstaatliche Unterneh- mungen bei den Wahlen zum eidgenössischen Parlament an die demokratischen Spielregeln halten. Wie die Ereig- nisse im Kanton Bern zeigen, ist dies nicht unbedingt der Fall.
Zu Punkt 1: Hier wird die Unterscheidung zwischen einer demokratischen Parteienfinanzierung einerseits und dem Missbrauch staatlicher Machtpositionen zur Bevorzugung einzelner Parteien getroffen.
Zu Punkt 2: Die Parteienfinanzierung hat über die öffentli- chen Haushalte zu erfolgen. Verflechtungen zwischen Poli- tik und öffentlichen Unternehmungen sind zu vermeiden. Zu Punkt 3: Die beiden Sanktionsarten (Strafrecht und Wahlkassation) ergänzen einander.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Februar 1987
Rapport écrit du Conseil fédéral du 18 février 1987
Im Zusammenhang mit der Behandlung einer parlamentari- schen Initiative von Nationalrat Hubacher «Schutz der politi- schen Demokratie» (Nr. 81.225) haben die eidgenössischen Räte in den Jahren 1983/84 durch ein Postulat beider Räte betreffend Unterstützung der Parteien (P zu 81.225, vom 7.6.84) klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit den Parteien, deren Probleme und Möglichkeiten zu ihrer Bewäl- tigung nicht punktuell, sondern aus einer Gesamtschau heraus befassen wollen. Aus diesem Grund verknüpften sie die Ueberweisung des erwähnten Postulats mit der Erwar- tung, vom Bundesrat eine umfassende Diskussions- und Entscheidungsgrundlage vorgelegt zu erhalten. Das Eidge- nössische Justiz- und Polizeidepartement ist daran, diese Diskussions- und Entscheidungsgrundlage in Zusammenar- beit mit anderen Departementen, der Bundeskanzlei, den PTT, SBB und der SRG auszuarbeiten.
Dieser Bericht wird sämtliche Einzelaspekte des Problem- kreises Parteienförderung/Parteiengesetzgebung ein- schliesslich einer Offenlegungspflicht betreffend die Partei- finanzen in ihren rechtlichen, sachlichen und politischen Dimensionen sowie in ihren Bezügen und Wechselwirkun- gen untereinander darstellen.
Ausserdem sind in diese Untersuchungen nicht nur die Wahlen, sondern auch die Sachabstimmungen miteinzube- ziehen. Aus diesen Gründen würde die skizzierte parlamen- tarische Marschroute für die Behandlung der Parteienthe- matik und gegebenenfalls ein staatliches Engagement im Parteiwesen präjudiziert, falls der Vorstoss von Herrn Natio- nalrat Günter in Form der Motion, d. h. als verbindlicher Auftrag, zur Ausarbeitung einer Vorlage überwiesen würde.
N 20 mars 1987
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Postulat Eisenring
Die Frage einer staatlichen Parteienfinanzierung und der damit verbundenen Offenlegungspflicht sollte daher im Zusammenhang mit dem erwähnten, den ganzen Fragen- kreis um Parteienförderung umspannenden Bericht des Bundesrats weiterverfolgt werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
86.581
Postulat Eisenring Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG). Revision Prévoyance professionnelle. Révision de la loi
Wortlaut des Postulates vom 25. September 1986 Der Bundesrat wird eingeladen, über die Einführung und Erfahrungen mit dem Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge eine breitangelegte und systematische Untersu- chung durchzuführen. Auf Grund dieser Untersuchung soll gegebenenfalls eine Revision des Bundesgesetzes in die Wege geleitet werden, das insbesondere auch mit dem Ziele, die Anwendung des BVG zu vereinfachen und über- sichtlicher zu gestalten.
Texte du postulat du 25 septembre 1986
Le Conseil fédéral est invité à faire entreprendre une enquête systématique et de grande envergure sur la mise en application de la loi fédérale sur la prévoyance profession- nelle et sur les expériences faites avec celle-ci. A partir des résultats de cette enquête il faudrait, le cas échéant, mettre en chantier une revision de la loi fédérale, et cela en se fixant tout spécialement pour objectif de parvenir à une simplifica- tion de l'application de ladite loi et de lui donner une présentation plus simple, plus accessible et plus limpide.
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Es war zwar zu erwarten, dass die Einführung des Bundes- gesetzes über die betriebliche Vorsorge mit zahlreichen Problemen verbunden sein und die öffentliche und die pri- vate Wirtschaft mit vielen zusätzlichen Aufgaben belastet würden. Selbst die eingespielten und bewährten bisherigen Pensionskassen sollten hiervon - leider - nicht verschont bleiben. Allerdings scheint sich im nachhinein nun zu bestä- tigen, dass die Anlaufschwierigkeiten und die systeminhä- renten Probleme nachgerade gewichtiger sind, als man im allgemeinen angenommen hat. Namhafte Versicherungsex- perten vertreten daher schon seit einiger Zeit die Auffas- sung, dass auf Grund der bisherigen Erfahrungen der Zeit- punkt bereits gekommen sei, um eine Revision dieses Gesetzes an die Hand zu nehmen.
Es ist an dieser Stelle nicht auf die vielfältigen Umtriebe und Umstellungen der seinerzeitigen Legiferierung durch das Parlament hinzuweisen. Mutmasslich wird ohnehin bald ein- mal die Annahme geäussert werden, dass das ursprüngliche bundesrätliche Konzept gegenüber dem schliesslich vom Parlament gutgeheissenen Vorteile in dieser oder jener Richtung aufgewiesen hätte. Was falsch und richtig und weniger falsch und richtig war, mag allenfalls einer sozialhi- storischen Studie vorbehalten sein. Die Wirtschaft - die öffentliche und die private - muss indessen hic et nunc mit der vorliegenden Gesetzgebung bis auf weiteres leben. Die Einführung und die Anwendung des Bundesgesetzes hat indessen unbestritten wesentlich mehr Probleme zutage
gefördert, als man angenommen hatte. Vor allem ist die geschaffene Unübersichtlichkeit, welche die einzelnen Bür- ger beschäftigt, zu kritisieren. Tatsächlich scheinen zudem die mit der Durchführung der zweiten Säule betrauten Per- sonen in der öffentlichen und in der privaten Verwaltung in vielfältiger Weise gefordert oder gar überfordert zu sein. Schwachstellen, die sich aus der Gesetzgebung ergeben, sind heute keine Seltenheit. Die Angemessenheit der Ver- pflichtungen, die sich für die Versicherten aus diesem Gesetz ergeben, sind kaum abzuschätzen oder gar zu berechnen. Jeder Bürger, so scheint es, sollte heute eine höhere Ausbildung in Versicherungsfragen genossen haben.
Als wohl unverdächtige Zeugen der wenig erfreulichen Lage mögen Hinweise gelten, die kürzlich in den «Informationen» der Pensionskasse des Schweizerischen Gemeindeverban- des enthalten waren. Die Gesetzestexte, so wurde dort aus- geführt, würden immer schlechter, und an die Adresse der Politiker wird die Vermutung gerichtet, dass es immer mehr seien, die die Auffassung vertreten, dass für jedes Problem ein Gesetz gemacht werden müsse. Tatsächlich, so wird man hier ergänzend einfügen können, sind Milliardenauf- wendungen im Rahmen der zweiten Säule in Form von Beiträgen und Renten schon geleistet und ordnungsgemäss abgewickelt worden, bevor ein Bundesgesetz überhaupt existierte. Dass eine Versorgungslücke geschlossen worden ist, ist zwar nicht zu verkennen. Aber die Methode und Bürokratie, mit deren Hilfe diese Schliessung bewerkstelligt worden ist, lässt immerhin einige Fragen offen. Wir möchten nicht so weit gehen wie die «Informationen», weil wir in der Mitverantwortung stehen. Aber es lässt aufhorchen, wenn diese kompetente Stelle als Folge der gesetzgeberischen Hektik festhält, dass «vor allem für das BVG sich die Geset- zespfuscherei nachteilig ausgewirkt» habe.
Parlament, Bundesrat und Verwaltung haben Veranlassung, dem Missbehagen über diese Gesetzgebung frühzeitig und konsequent und mit Einsicht und ohne Prestige zu begeg- nen. Die Sichtung der mit der Einführung und der Durchfüh- rung des BVG verbundenen Probleme ist unerlässlich. Die zuständigen Behörden werden mit der Bereitschaft der Kas- senführungsinstanzen zur Mitwirkung rechnen können. Diese stehen ohnehin unter Druck, nämlich bald einmal · seitens der Versicherten, die Klage über die wenig vorhan- dene Ueberschaubarkeit dieser aufwendigen Gesetzgebung führen, dann unter dem Druck der gesetzgeberischen Vor- schriften, die verschiedene Mängel, die geklärt werden müs- sen, haben in Erscheinung treten lassen. Es ist in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Arbeiten der «Schweizerischen Vereinigung für Sozialpolitik» hinzuwei- sen. Auch wird sehr ernsthaft zu prüfen sein, wie sich die Durchführung dieses Gesetzes für die Betriebe vereinfachen lässt.
Bereits die Tatsache, dass eine Erhebung über die bisheri- gen sichtbar gewordenen Schwachstellen verwaltungstech- nischer und sozialpolitischer Natur durchgeführt wird, dürfte in der Wirtschaft die Hoffnung begünstigen, dass sich die Behörden nicht als stur erweisen und zweckmässige und notwendige Anpassungen der Gesetzgebung nicht ausser jeder Reichweite liegen. Es wird sich insbesondere auch darum handeln abzuklären, ob die Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Sozialpartner wirklich im bisherigen Umfang unerlässlich ist. Sollte das Parlament als Gesetzge- ber mit dem BVG wirklich ein Werk geschaffen haben, das lediglich die oben erwähnte Qualifikation verdient, so ist es auch am Parlament, die nötigen Korrekturen zu beschlies- sen. Es obliegt dem Bundesrat, die Abklärungen im vorer- wähnten Sinne durchzuführen und allenfalls eine Revision des BVG dem Parlament zu beantragen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 15. Dezember 1986 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 15 décembre 1986 Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1987
Année
Anno
Band
I
Volume
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
17
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 86.833
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.03.1987 - 08:00
Date
Data
Seite
517-518
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Pagina
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20 015 257
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